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E-5374/2017

E-5374/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Ein am 13. Juli 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) Juni 2012 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2017 gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie stamme aus B._______, sei Maktumin (nicht registrierte und keine Staatsangehörigkeit besitzende Kurdin aus Syrien) und vermutlich im Jahre (...) geboren. Mit (...) habe sie das erste Mal geheiratet und sich im Jahre (...) wieder scheiden lassen. Sie habe in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen inhaftiert und auch vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung hätten ein Bruder und ein Cousin sie umbringen wollen. Im Jahre 2012 habe sie Syrien verlassen, um ihren zweiten Mann - wiederum einen Verwandten von ihr - in Deutschland religiös zu heiraten. Dort habe sie zwecks Familienzusammenführung ein Asylgesuch gestellt und subsidiären Schutz erhalten. Dieser Mann sei (...) und (...). Die Ehe sei für sie unzumutbar gewesen, weshalb sie eine andere Beziehung eingegangen sei. Ihr Mann und seine Familie seien gegen eine Scheidung gewesen und deshalb sei sie mit ihrem (...) im Jahre (...) in die C._______ durchgebrannt. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt dort sei ihr (...) wegen (...) inhaftiert worden und befinde sich immer noch im Gefängnis. Da sie in der C._______ nun ohne Beziehungsnetz gewesen sei und in Deutschland Racheakte der in ihrer Ehre verletzten Familie ihres zweiten Mannes befürchtet habe, sei sie auf Anraten ihres in der Schweiz lebenden (...) und mit Hilfe eines Schleppers via Griechenland und Italien in die Schweiz zu ihren (...) gekommen, ohne auf der Reise jemals kontrolliert oder daktyloskopiert worden zu sein. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Maktumin-Ausweis zu den Akten. Im Rahmen der Befragung erhielt die Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung in diesen Staat. Dabei machte sie geltend, sie befürchte in Deutschland Übergriffe seitens der Familie ihres zweiten Mannes, da diese die Trennung von Letzterem nicht akzeptiere; die deutschen Behörden könnten ihr nicht genügend Schutz bieten und ein anderweitiges Beziehungsnetz habe sie in Deutschland nicht. Sie würde sich lieber in der Schweiz umbringen, als nach Deutschland zu gehen. Am 25. Juli 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen. Deutschland lehnte dieses Gesuch am 28. Juli 2017 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland am (...) November 2012 subsidiären Schutz erhalten habe, weshalb ein Rückübernahmeersuchen allenfalls auf bilaterale Abkommen abzustützen sei. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren und über seine Absicht, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Deutschland wegzuweisen, wozu sie das rechtliche Gehör erhalte. Mit fristgerecht eingereichtem Antwortschreiben vom 9. August 2017 ihres am Vortag mandatierten Rechtsvertreters ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einsicht in sämtliche Akten, welche mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang stünden (insb. betreffend ihren subsidiären Schutz in Deutschland, die Rückübernahmebestätigung dieses Landes sowie die von ihr gemachten Aussagen zu einer Wegweisung dorthin und speziell zu ihrer Gefährdung durch einen Ehrenmord), um Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um anschliessende Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um vierzehn Tage. Mit (als nicht selbständig anfechtbar deklarierter) Zwischenverfügung vom 14. August 2017 lehnte das SEM das Akteneinsichtsgesuch unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG (noch nicht abgeschlossene Untersuchung) und dementsprechend auch das Fristerstreckungsgesuch ab. Die Stellungnahme sei umgehend einzureichen und auf das Akteneinsichtsgesuch werde das SEM nach Abschluss der Untersuchung zurückkommen. Mit Stellungnahme vom 17. August und Ergänzung vom 4. September 2017 stellte die Beschwerdeführerin eine fundamentale Verletzung ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht durch diese Zwischenverfügung des SEM fest, welche Rügen sie mittels Beschwerde noch deponieren werde und die die Aufhebung des Asylentscheides zur Folge haben müssten. In der Sache bekräftigt sie ihre geltend gemachten Vorbringen und betont, dass sie über den aktuellen Bestand ihres subsidiären Schutzes in Deutschland keine Kenntnis habe, dieser vermutlich erloschen sei und sie diesfalls mangels Aufenthaltsstatus in Deutschland nach Syrien oder in die C._______ ausgeschafft werden könne. Zudem laufe sie in Deutschland Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Angesichts dessen sei Deutschland für sie kein sicherer Drittstaat und Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG dürfe nicht angewendet werden. Zum Beweis ihres Aufenthaltes in der C._______ reichte sie einen auf sie lautenden und ab Januar 2016 wirksamen Mietvertrag einer Wohnung zu den Akten. Mit Mitteilung vom 4. September 2017 - diese berichtigt eine frühere, fehlerbehaftete Mitteilung vom 11. August 2017 - stimmte Deutschland einem am 8. August 2017 gestellten und auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland gestützten Rückübernahmeersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin zu. B. Mit Verfügung vom 6. September 2017 - eröffnet am 14. September 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Deutschland. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Weiter wurden ihr die nach Auffassung des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 21. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter Eintreten auf ihr Asylgesuch mit Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragt sie ferner die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung aufschiebender Wirkung, die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und insbesondere in 16 konkret bezeichnete Aktenstücke (A2, A3, A5, A7-A15, A18, A22, A26 und A29), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das zu jenem Zeitpunkt noch nicht im Besitze der Akten befindliche Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 22. September 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG antragsgemäss einstweilen aus. E. Am 26. September 2017 orientierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht über ein am 15. September 2017 eingegangenes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. September 2017 um Einsicht in die zuvor erwähnten sechzehn Aktenstücke, unter Hinweis darauf, dass dieses Gesuch bislang vom SEM weder zu den Akten genommen noch beantwortet worden sei. Nach Absprache zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM wurde die Überweisung dieses Akteneinsichtsgesuchs an das Gericht zur Prüfung des weiteren Vorgehens vereinbart. F. Nach dem am 26. September 2017 erfolgten Eingang der vom Bundesverwaltungsgericht beim SEM gemahnten Akten (einschliesslich des zuvor erwähnten Akteneinsichtsgesuchs vom 14. September 2017) erging am 27. September 2017 eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Darin stellte die Instruktionsrichterin unter Hinweis auf Art. 42 AsylG und auf die nach Art. 55 VwVG ordentlicherweise bestehende aufschiebende Wirkung der Beschwerde den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest, womit die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen hinfällig seien. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Entscheid über weitere Anträge beziehungsweise Instruktionsmassnahmen stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. G. Am 1. November 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde unter Beilage eines Arztberichtes.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

E. 1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Das SEM hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2017 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt. Der nun auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützte Nichteintretensentscheid erging in diesem nationalen Verfahren und eben - entgegen der ursprünglich geäusserten Absicht des SEM - nicht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gemäss Dublin-Vertragsgrundlagen. Dies scheint die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Ausführungen in Art. 34 der Beschwerde zu verkennen. Sie ist betreffend den erwähnten Antrag nicht beschwert und nicht legitimiert.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.2 Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht; im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.1 Zur Begründung seines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheides hält das SEM fest, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und gemäss Abklärungen habe die Beschwerdeführerin dort subsidiären Schutz erhalten. Das Land habe sich am 4. September 2017 zur Rücknahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Ihre sich in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen gehörten praxisgemäss nicht zur Kernfamilie und ebenso wenig lägen besondere Umstände im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses vor, welche dennoch eine Berufung auf den Schutz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK rechtfertigten. Angesichts ihres in Deutschland bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 83 AuG vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Deutschland zuständig, womit sie in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche ihr die Rückkehr nach Deutschland, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die Wegweisung sei die Regelfolge des Nichteintretensentscheides. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Sodann sprächen weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin, zumal sie dort subsidiären Schutz geniesse. Der zwischenzeitliche Aufenthalt in der C._______ ändere daran nichts. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass den deutschen Behörden genügend Informationen über die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann in Deutschland vorlägen. Dieses Land sei gegenüber allfälligen Übergriffen seitens der Familie dieses Ehemannes schutzfähig und -willig; es liege an ihr, sich bei Bedarf an die dortigen Behörden zu wenden. Das SEM werde die deutschen Behörden zudem über die Problematik in Kenntnis setzen. Hinsichtlich der geäusserten suizidalen Tendenzen stehe es ihr frei, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen; die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Deutschland zur Verfügung. Der Vollzug sei schliesslich möglich, zumal die entsprechende Zustimmung Deutschlands vorliege. Die beantragte vollständige Akteneinsicht werde der Beschwerdeführerin nunmehr - nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens - gewährt. Eine Stellungnahme betreffend eine Überstellung nach Deutschland sei auch ohne Akteneinsicht möglich. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin die "editionspflichtigen Asylakten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses" sowie eine "Information zur Akteneinsicht bei Nichteintretensentscheiden" als Beilagen zum Asylentscheid zu.

E. 5.2 In der Beschwerde wird, nebst einem kleineren Argumentationsteil zu den materiellen Erwägungen der angefochtenen Verfügung, schwergewichtig eine mehrfache und gravierende Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen geltend gemacht. Obwohl die Beschwerdeführerin am 9. August 2017 um Einsicht in sämtliche relevanten Akten im Zusammenhang mit der Wegweisung nach Deutschland ersucht habe, seien ihr dieser Anspruch und jener auf Fristerstreckung mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 in fundamentaler Missachtung des rechtlichen Gehörs und insbesondere des Akteneinsichtsrechts verweigert worden, und die nachträgliche Einsichtsgewährung mit der angefochtenen Verfügung sei unvollständig und ungenügend. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen und nach wie vor unmöglich, hinreichend Stellung zu nehmen, da insbesondere Unklarheit bestehe über den aktuellen Bestand ihres subsidiären Schutzstatus in Deutschland sowie über den Kenntnisstand der schweizerischen und deutschen Behörden betreffend die Zwangsheirat mit ihrem Mann in Deutschland und betreffend ihren zwischenzeitlichen längeren Aufenthalt mit ihrem (...) in der C._______ zwecks Ausbruchs aus dieser Zwangsehegemeinschaft. Aus der Bezeichnung der zur Einsicht verweigerten Aktenstücke A2 ("2F Dakty") und A3 ("10F Dakty") könne weder die Art der Treffer noch der Grund für das Geheimhaltungsinteresse entnommen werden. Aus den pauschalen Bezeichnungen der Akten A5 ("Bericht ID-Abklärung"), A8 und A11 (je "Korrespondenz") sowie A18 und A26 (je "Mail") werde nicht ersichtlich, worum es dabei gehe und weshalb sie als intern deklariert worden seien; das SEM sei diesbezüglich seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Letztere Rüge treffe angesichts der ungenauen Bezeichnungen ebenso auf die als intern deklarierten Akten A7 ("Triage ID"), A9 ("Triageblatt Dublin"), A10 ("Triageblatt intern") und A12 ("Aufnahmegesuch - Ablehnung") zu; die Einsicht in diese Akten sei zu Unrecht verweigert worden, da sie möglicherweise identitätsrelevante Informationen enthielten und es von zentraler Bedeutung sei, wie sich Deutschland bezüglich ihrer Übernahme geäussert habe. Weiter verweigere das SEM die Einsicht in die Akten A13 ("Rechtliches Gehör"), A14 ("Zuweisungsentscheid") und A22 ("Schreiben an Vertretung") mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um ihr bekannte Akten. Sie habe jedoch explizit Einsicht in sämtliche Akten verlangt; somit fehlten ihr zahlreiche Informationen für die Beschwerdeführung. Die Bezeichnung der Akte A15 ("EVZ Akten") als unwesentlich rechtfertige die Einsichtsverweigerung ebenso wenig, denn der Einsichtsanspruch beziehe sich unbestrittenermassen auch auf unwesentliche Akten. Bei der Akte A29 ("Überstellungsmodalitäten") handle es sich sodann offensichtlich um ein entscheidrelevantes Aktenstück, dessen geheime Natur nicht ersichtlich sei. Diese Verletzungen des Akteneinsichtsrechts und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör müssten bereits zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Folge haben. Das rechtliche Gehör sei aber auch dadurch verletzt, dass das SEM den zum Beweis des Aufenthalts in der C._______ vorgelegten Mietvertrag in seiner Verfügung willkürlich ignoriert habe. Eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht liege weiter insofern vor, als das SEM betreffend den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Deutschland keine weiteren Informationen eingeholt habe; der Wegzug in die C._______ habe wahrscheinlich den Verlust des subsidiären Schutzes und des Aufenthaltsrechts in Deutschland zur Folge gehabt. Schliesslich bekräftigt die Beschwerdeführerin die Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 17. August und Ergänzung vom 4. September 2017 und betont, dass die deutschen Behörden unzureichend Kenntnis von der Zwangsehe, von der Gefahr der Verübung eines Ehrenmordes auf sie und von ihrem Aufenthalt in der C._______ hätten. Verletzt sei offensichtlich auch Art. 6 AsylV1, weil sie angesichts der angesprochenen geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht noch in einer Frauenrunde befragt worden sei. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin argumentativ gegen die materiellen Erwägungen der angefochtenen Verfügung und bekräftigt ihre Gefährdungssituation in Deutschland, die ausweglose Situation in der C._______, den verwandtschaftsspezifischen Grund ihrer Einreise in die Schweiz und ihr Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Angehörigen hier.

E. 6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist in Anbetracht verschiedener verwirrlich erscheinender Anhaltspunkte in den Akten zunächst klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Staatsbürgerschaft innehat. Hierfür sprechen insbesondere der vorgelegte Maktumin-Ausweis und ihre Aussagen in der BzP (vgl. Akte A6 Ziffern 1.11, 1.15, 4.02-4.04). Das SEM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung bei der Personalienangabe zutreffend "ohne Nationalität" vermerkt. Indizien für eine syrische Staatsbürgerschaft beziehungsweise Nationalität gehen zwar ebenfalls aus den Akten hervor (vgl. insb. A1, A3, A4, A6 [dort S. 1], A12, A16 f., A20 f.), stammen aber offenbar weder aus eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin noch stützen sie sich auf strikte Beweismittel. Klarzustellen ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin ihr genaues Geburtsdatum gemäss eigenen Angaben nicht kennt, sondern nur ihr wahrscheinliches Geburtsjahr (vgl. A6 Ziff. 1.06). Die Erfassung des Geburtsdatums 1. Januar (...) durch das SEM beruht offensichtlich auf einem EDV-mässigen Eingabeerfordernis, gegen welches die Beschwerdeführerin keine Einwendung geltend machte (vgl. wiederum A6 Ziff. 1.06). Klarheit herrscht indessen über den aktuellen Schutz- und Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Deutschland in Form des so genannten subsidiären Schutzes. Die in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 17. August und der Ergänzung vom 4. September 2017 geäusserten Zweifel und gar die Behauptung eines Erlöschens dieses Status in Deutschland basieren auf blossen und zudem haltlosen Mutmassungen. Es ist in keiner Weise einzusehen, weshalb die deutschen Behörden am 28. Juli 2017 den Bestand dieses subsidiären Schutzes bestätigen und später dem SEM eine darauf basierende Rücknahmezustimmung abgeben sollten, wenn dieser Status nicht dem aktuellen Stand entsprechen sollte. Es ist somit sachverhaltlich vom aktuellen Bestand des subsidiären Schutzes und einem darauf basierenden Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in Deutschland auszugehen und die Vorinstanz hatte entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Die betreffenden entscheidrelevanten Dokumente (insb. A17, A21 und A25) hat die Beschwerdeführerin zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zur Einsicht erhalten. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Einsichtsgewährung und der damit verbundenen Relevanz für die Beurteilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 6.3.7) einzugehen sein.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht vorab zwei Fragen, nämlich jene nach der Asylgesuchsqualität und - bejahendenfalls - jene nach der Drittstaatqualität Deutschlands in der vorliegenden Konstellation: Die Beschwerdeführerin erwähnte als Anlass des Verlassens ihres vormaligen Aufenthaltsstaates C._______ einzig den Umstand, dass sie nach der Inhaftierung ihres (...) dort kein Beziehungsnetz mehr gehabt habe und ratlos gewesen sei. Die Wahl der Schweiz als neues Gastland begründete sie mit dem Aufenthalt von Angehörigen hier und mit der auszuschliessenden Variante einer Rückkehr nach Deutschland, wo sie sich durch die Familie ihres Mannes gefährdet betrachte. Ob es sich dabei aber um ein über ein rein ausländerrechtliches Familienzusammenführungsanliegen hinausgehendes Ersuchen um Schutz vor Verfolgung und mithin um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG handelt, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand. Sollte dies bejaht werden, stellt sich unweigerlich die Folgefrage, ob Deutschland überhaupt die Drittstaatqualität im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG haben kann, wenn genau betreffend dieses angeblich schutzunfähige und -unwillige Drittland eine Furcht vor von Menschenhand ausgehender Benachteiligung geltend gemacht wird. Verfolgerstaat und Drittstaat können nämlich nach der gesetzlichen Konzeption dieses Nichteintretenstatbestandes (wie auch weiterer Drittstaatsnichteintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a ff. AsylG) rechtslogisch nicht deckungsgleich sein (vgl. dazu auch das am 12. Juni 2017 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3189/2017, dort insb. E. 6.2). Eine abschliessende Beantwortung der beiden aufgeworfenen Fragen kann im vorliegenden Urteil unterbleiben, weil die angefochtene Verfügung bereits aus nachfolgend zu erörternden formellen Gründen aufzuheben ist. Es ist dem SEM überlassen, sich mit den beiden erwähnten Fragen im Rahmen der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und der Neubeurteilung der Sache zu befassen, sollte es ihnen Bedeutung zumessen.

E. 6.3 Die formellen Rügen der mehrfachen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen sind vorab zu prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.3.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.

E. 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die im Beilagenverzeichnis der angefochtenen Verfügung erwähnte "Information zur Akteneinsicht bei Nichteintretensentscheiden" nicht in den Akten befindet. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht möglich, dessen Inhalt, Relevanz und Auswirkungen auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass aus der Bezeichnung der zur Einsicht verweigerten Aktenstücke A2 ("2F Dakty") und A3 ("10F Dakty") weder die Art der Treffer noch der Grund für das Geheimhaltungsinteresse entnommen werden könnten. Aus dieser Rüge kann abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin bekannt ist, welcher Art die Abklärungen waren (eine 2-Finger- und eine 10-Finger-Daktyloskopierung), die zur Erstellung dieser beiden Aktenstücke führten. Beide beinhalten verschiedene Angaben (insb. Codes und Kürzel), für deren Geheimhaltung durchaus überwiegende öffentliche und vor allem private Interessen bestehen. Das einzige verfahrenswesentliche Ergebnis der Daktyloskopierungen - nämlich die Asylgesuchstellung in Deutschland vom (...) Juni 2012 wurde der Beschwerdeführerin bereits in der BzP mitgeteilt (vgl. A6 Ziff. 2.06 und 8.01). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Bezüglich der Akte A29 ("Überstellungsmodalitäten") ist klarzustellen, dass die Editionsverweigerung vom SEM entgegen der scheinbaren Annahme der Beschwerdeführerin nicht mit Geheimhaltungsinteressen, sondern mit der Deklaration "interne Akte" (Code B) begründet wurde. An dieser Begründung ist nichts auszusetzen, zumal es um die Absprache unter Behörden betreffend Modalitäten bei reinen Vollzugsvorgängen geht. Auch hier ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich und die Aktenbezeichnung ist durchaus klar und rechtsgenüglich.

E. 6.3.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine das rechtliche Gehör verletzende Bezeichnung als intern und eine Missachtung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht durch die ungenauen und pauschalen Bezeichnungen bei den Akten A5 ("Bericht ID-Abklärung"), A7 ("Triage ID"), A8 und A11 (je "Korrespondenz"), A9 ("Triageblatt Dublin"), A10 ("Triageblatt intern"), A12 ("Aufnahmegesuch - Ablehnung") sowie A18 und A26 (je "Mail"). Diese Akten würden möglicherweise auch identitätsrelevante Informationen und solche darüber enthalten, wie sich Deutschland bezüglich der Übernahme geäussert habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu vorab fest, dass - abgesehen vom offensichtlich aus Versehen nicht paginierten, aber immerhin als A28 im Aktenverzeichnis erscheinenden Beweismittelcouvert - sämtliche erwähnten Aktenstücke in den Akten vorhanden, paginiert und auf dem Aktenverzeichnis erfasst sind. Insoweit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Bezeichnung der Akten A5, A7-A11, A18, A26 (und im Übrigen ebenso A29) als intern und somit nicht editionspflichtig ist vorliegend gesetzes- und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303, wonach In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Anträge oder Entscheidentwürfe keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Bezeichnung der betreffenden Aktenstücke im Aktenverzeichnis kann und darf nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen, dass damit eben gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu können (vgl. auch die im Jahre 2016 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 E. 6.2.1 oder E-4393/2016 E. 6.3). Die bei den Aktenstücken A8, A11, A18 und A26 vorgenommenen Aktenbezeichnungen "Korrespondenz" beziehungsweise "Mail" erweisen sich demgegenüber dennoch als ungenügend, denn die Beschwerdeführerin kann bei diesen Bezeichnungen unmöglich auch nur erahnen, was Gegenstand der betreffenden Akten, Anlass der Aktenerstellung und Grund der Deklaration als intern sein könnte. Der Aktenführungspflicht und mithin dem Anspruch auf rechtliches Gehör durchaus genügende Bezeichnungen wären beispielsweise "E-Mail-Korrespondenz SEM/NDB" im Falle von A8, "E-Mail-Korrespondenz CH/D" im Falle von A11, "Mail Rückübernahmeanfrage" im Falle von A18 und "Mail Rückübernahmezusage" im Falle von A26. Auch die vollständige und mit "intern" begründete Einsichtsverweigerung in das Aktenstück A12 ("Aufnahmegesuch - Ablehnung") ist zu beanstanden: Insbesondere der im Dokument vorhandene dreizeilige Kerntext der deutschen Behörden (mit Hinweis auf den gewährten subsidiären Schutz und die mögliche Anwendbarkeit bilateraler Rückübernahmeabkommen) ist für das vorliegende Verfahren durchaus von Relevanz und müsste der Beschwerdeführerin zumindest informativ in einem separaten Dokument oder unter Abdeckung geheimhaltungspflichtiger oder interner Passagen offengelegt werden. Je stärker nämlich das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. das Urteil E-2049/2015 vom 10. Juni 2015 E. 6.1 und zum Ganzen ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.5 Ebenso offensichtlich begründet ist vorliegend die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das SEM die Einsicht in die Akten A13 ("Rechtliches Gehör"), A14 ("Zuweisungsentscheid") und A22 ("Schreiben an Vertretung") zu Unrecht mit dem Hinweis verweigert habe, es handle sich hierbei um ihr bekannte Akten. Sie macht diesbezüglich zutreffend darauf aufmerksam, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren explizit Einsicht in sämtliche Akten verlangt habe. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf nämlich die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die diesbezügliche vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E im Aktenverzeichnis des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht ersucht wird, als rechtswidrig (vgl. dazu die analoge Konstellation gemäss Urteil E-2049/2015 vom 10. Juni 2015 E. 6.2; zum Ganzen vgl. ferner das Urteil D-6126/2016 E. 5.2.3 f.).

E. 6.3.6 Mit derselben Begründung erweist sich ebenso die vom SEM mittels Bezeichnung der Akte A15 ("EVZ Akten") als "unwesentlich" begründete Einsichtsverweigerung als nicht korrekt. Der Einsichtsanspruch bezieht sich unbestrittenermassen auch auf unwesentliche Akten, zumal wenn Einsicht in sämtliche Akten verlangt wird. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen werden, kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos.

E. 6.3.7 Zu prüfen bleibt schliesslich die Frage, ob das SEM die Akteneinsicht im Zeitpunkt seiner Zwischenverfügung vom 14. August 2017 zutreffenderweise vollständig unter Hinweis auf die damals nicht abgeschlossene Untersuchung verweigern durfte. Der Hinweis als solcher hat durchaus seine Berechtigung für eine Einsichtsverweigerung und ist denn auch in Art. 27 Abs. 3 VwVG verankert. Gemäss dieser Bestimmung darf sich aber die Einsichtsverweigerung umfangmässig nur auf Protokolle über eigene Aussagen der Partei beziehen. Eine vertiefte Prüfung der Frage, für welche Aktenstücke die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der besagten Zwischenverfügung allenfalls doch Anspruch gehabt hätte, kann vorliegend unterbleiben. Ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nämlich spätestens mit dem Ergehen der angefochtenen und verfahrensabschliessenden Verfügung vom 6. September 2017 verletzt. Dieser Zeitpunkt liegt zwar tatsächlich nach dem Abschluss der Untersuchung, andernfalls die Verfügung auch gar nicht hätte ergehen dürfen. Der Wortlaut eines Einsichtsverweigerungsrechts "nur bis zum Abschluss der Untersuchung" kann aber rechtslogisch nur heissen, dass - falls ein Einsichtsantrag gestellt wurde - im Anschluss daran und vor Ergehen des Entscheides die Einsicht zu gewähren ist. So hat die gesuchstellende Person die Möglichkeit (mit oder ohne formelle Fristansetzung) Ergänzungen, Berichtigungen, oder Stellungnahmen anderer Art noch einzubringen und damit womöglich einen unrichtigen Entscheid der Behörde und damit ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Die Einsichtsgewährung erst mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid erfolgt zu spät und verletzt den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Konsequenzen für die gesuchstellende Person sind umso nachteiliger, wenn wie vorliegend die Art des Entscheides (Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) mit einer überaus kurzen Beschwerdefrist verbunden ist.

E. 6.3.8 Angesichts des soeben Erwogenen wird klar, dass selbst eine umgehende Beantwortung des abermaligen an das SEM gerichteten Akteneinsichtsgesuchs vom 14. September 2019 diese Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hätte rückgängig machen können. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch insofern Kritik am Vorgehen des SEM zu üben, als dieses zwar dieses Einsichtsgesuch entgegengenommen und umgehend mit einem Eingangsstempel versehen, es aber weder in die Akten abgelegt, noch paginiert, noch im Aktenverzeichnis erfasst, noch beantwortet hat. Erst am 25. September 2017 - zehn Tage nach Eingang des Einsichtsgesuchs - wurde das zwischenzeitlich infolge Beschwerdeeingang an das Bundesverwaltungsgericht überwiesene N-Dossier vom SEM zwecks Erledigung des Gesuchs angefordert. Die Aktenführungspflicht und das rechtliche Gehör sind somit auch insoweit als verletzt zu bezeichnen.

E. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend allesamt erfüllt, weshalb eine Heilung auf Beschwerdestufe - im Gegensatz etwa zur Konstellation im bereits erwähnten Urteil D-6126/2016 - nicht in Betracht fällt, zumal der für den Fall eines abweisenden Beschwerdeentscheides drohende Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung infolge Verletzung von Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) aufzuheben ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, soweit Eintretensanspruch besteht, und die Sache ist zur Behebung der erwähnten Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich mithin, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die noch nicht behandelten Anträge formeller Art (Gewährung von Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristeinräumung zur Beschwerdeergänzung durch das Gericht) näher einzugehen. Die vorliegende Beschwerde ist dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit hinfällig.

E. 8.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Sache geht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5374/2017 Urteil vom 8. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren (...), aus Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Ein am 13. Juli 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) Juni 2012 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2017 gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie stamme aus B._______, sei Maktumin (nicht registrierte und keine Staatsangehörigkeit besitzende Kurdin aus Syrien) und vermutlich im Jahre (...) geboren. Mit (...) habe sie das erste Mal geheiratet und sich im Jahre (...) wieder scheiden lassen. Sie habe in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen inhaftiert und auch vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung hätten ein Bruder und ein Cousin sie umbringen wollen. Im Jahre 2012 habe sie Syrien verlassen, um ihren zweiten Mann - wiederum einen Verwandten von ihr - in Deutschland religiös zu heiraten. Dort habe sie zwecks Familienzusammenführung ein Asylgesuch gestellt und subsidiären Schutz erhalten. Dieser Mann sei (...) und (...). Die Ehe sei für sie unzumutbar gewesen, weshalb sie eine andere Beziehung eingegangen sei. Ihr Mann und seine Familie seien gegen eine Scheidung gewesen und deshalb sei sie mit ihrem (...) im Jahre (...) in die C._______ durchgebrannt. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt dort sei ihr (...) wegen (...) inhaftiert worden und befinde sich immer noch im Gefängnis. Da sie in der C._______ nun ohne Beziehungsnetz gewesen sei und in Deutschland Racheakte der in ihrer Ehre verletzten Familie ihres zweiten Mannes befürchtet habe, sei sie auf Anraten ihres in der Schweiz lebenden (...) und mit Hilfe eines Schleppers via Griechenland und Italien in die Schweiz zu ihren (...) gekommen, ohne auf der Reise jemals kontrolliert oder daktyloskopiert worden zu sein. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Maktumin-Ausweis zu den Akten. Im Rahmen der Befragung erhielt die Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung in diesen Staat. Dabei machte sie geltend, sie befürchte in Deutschland Übergriffe seitens der Familie ihres zweiten Mannes, da diese die Trennung von Letzterem nicht akzeptiere; die deutschen Behörden könnten ihr nicht genügend Schutz bieten und ein anderweitiges Beziehungsnetz habe sie in Deutschland nicht. Sie würde sich lieber in der Schweiz umbringen, als nach Deutschland zu gehen. Am 25. Juli 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen. Deutschland lehnte dieses Gesuch am 28. Juli 2017 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland am (...) November 2012 subsidiären Schutz erhalten habe, weshalb ein Rückübernahmeersuchen allenfalls auf bilaterale Abkommen abzustützen sei. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren und über seine Absicht, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Deutschland wegzuweisen, wozu sie das rechtliche Gehör erhalte. Mit fristgerecht eingereichtem Antwortschreiben vom 9. August 2017 ihres am Vortag mandatierten Rechtsvertreters ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einsicht in sämtliche Akten, welche mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang stünden (insb. betreffend ihren subsidiären Schutz in Deutschland, die Rückübernahmebestätigung dieses Landes sowie die von ihr gemachten Aussagen zu einer Wegweisung dorthin und speziell zu ihrer Gefährdung durch einen Ehrenmord), um Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um anschliessende Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um vierzehn Tage. Mit (als nicht selbständig anfechtbar deklarierter) Zwischenverfügung vom 14. August 2017 lehnte das SEM das Akteneinsichtsgesuch unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG (noch nicht abgeschlossene Untersuchung) und dementsprechend auch das Fristerstreckungsgesuch ab. Die Stellungnahme sei umgehend einzureichen und auf das Akteneinsichtsgesuch werde das SEM nach Abschluss der Untersuchung zurückkommen. Mit Stellungnahme vom 17. August und Ergänzung vom 4. September 2017 stellte die Beschwerdeführerin eine fundamentale Verletzung ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht durch diese Zwischenverfügung des SEM fest, welche Rügen sie mittels Beschwerde noch deponieren werde und die die Aufhebung des Asylentscheides zur Folge haben müssten. In der Sache bekräftigt sie ihre geltend gemachten Vorbringen und betont, dass sie über den aktuellen Bestand ihres subsidiären Schutzes in Deutschland keine Kenntnis habe, dieser vermutlich erloschen sei und sie diesfalls mangels Aufenthaltsstatus in Deutschland nach Syrien oder in die C._______ ausgeschafft werden könne. Zudem laufe sie in Deutschland Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Angesichts dessen sei Deutschland für sie kein sicherer Drittstaat und Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG dürfe nicht angewendet werden. Zum Beweis ihres Aufenthaltes in der C._______ reichte sie einen auf sie lautenden und ab Januar 2016 wirksamen Mietvertrag einer Wohnung zu den Akten. Mit Mitteilung vom 4. September 2017 - diese berichtigt eine frühere, fehlerbehaftete Mitteilung vom 11. August 2017 - stimmte Deutschland einem am 8. August 2017 gestellten und auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland gestützten Rückübernahmeersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin zu. B. Mit Verfügung vom 6. September 2017 - eröffnet am 14. September 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Deutschland. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Weiter wurden ihr die nach Auffassung des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 21. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter Eintreten auf ihr Asylgesuch mit Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragt sie ferner die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung aufschiebender Wirkung, die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und insbesondere in 16 konkret bezeichnete Aktenstücke (A2, A3, A5, A7-A15, A18, A22, A26 und A29), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das zu jenem Zeitpunkt noch nicht im Besitze der Akten befindliche Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 22. September 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG antragsgemäss einstweilen aus. E. Am 26. September 2017 orientierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht über ein am 15. September 2017 eingegangenes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. September 2017 um Einsicht in die zuvor erwähnten sechzehn Aktenstücke, unter Hinweis darauf, dass dieses Gesuch bislang vom SEM weder zu den Akten genommen noch beantwortet worden sei. Nach Absprache zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM wurde die Überweisung dieses Akteneinsichtsgesuchs an das Gericht zur Prüfung des weiteren Vorgehens vereinbart. F. Nach dem am 26. September 2017 erfolgten Eingang der vom Bundesverwaltungsgericht beim SEM gemahnten Akten (einschliesslich des zuvor erwähnten Akteneinsichtsgesuchs vom 14. September 2017) erging am 27. September 2017 eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Darin stellte die Instruktionsrichterin unter Hinweis auf Art. 42 AsylG und auf die nach Art. 55 VwVG ordentlicherweise bestehende aufschiebende Wirkung der Beschwerde den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest, womit die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen hinfällig seien. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Entscheid über weitere Anträge beziehungsweise Instruktionsmassnahmen stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. G. Am 1. November 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde unter Beilage eines Arztberichtes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Das SEM hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2017 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt. Der nun auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützte Nichteintretensentscheid erging in diesem nationalen Verfahren und eben - entgegen der ursprünglich geäusserten Absicht des SEM - nicht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gemäss Dublin-Vertragsgrundlagen. Dies scheint die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Ausführungen in Art. 34 der Beschwerde zu verkennen. Sie ist betreffend den erwähnten Antrag nicht beschwert und nicht legitimiert.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht; im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5. 5.1 Zur Begründung seines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheides hält das SEM fest, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und gemäss Abklärungen habe die Beschwerdeführerin dort subsidiären Schutz erhalten. Das Land habe sich am 4. September 2017 zur Rücknahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Ihre sich in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen gehörten praxisgemäss nicht zur Kernfamilie und ebenso wenig lägen besondere Umstände im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses vor, welche dennoch eine Berufung auf den Schutz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK rechtfertigten. Angesichts ihres in Deutschland bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 83 AuG vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Deutschland zuständig, womit sie in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche ihr die Rückkehr nach Deutschland, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die Wegweisung sei die Regelfolge des Nichteintretensentscheides. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Sodann sprächen weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin, zumal sie dort subsidiären Schutz geniesse. Der zwischenzeitliche Aufenthalt in der C._______ ändere daran nichts. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass den deutschen Behörden genügend Informationen über die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann in Deutschland vorlägen. Dieses Land sei gegenüber allfälligen Übergriffen seitens der Familie dieses Ehemannes schutzfähig und -willig; es liege an ihr, sich bei Bedarf an die dortigen Behörden zu wenden. Das SEM werde die deutschen Behörden zudem über die Problematik in Kenntnis setzen. Hinsichtlich der geäusserten suizidalen Tendenzen stehe es ihr frei, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen; die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Deutschland zur Verfügung. Der Vollzug sei schliesslich möglich, zumal die entsprechende Zustimmung Deutschlands vorliege. Die beantragte vollständige Akteneinsicht werde der Beschwerdeführerin nunmehr - nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens - gewährt. Eine Stellungnahme betreffend eine Überstellung nach Deutschland sei auch ohne Akteneinsicht möglich. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin die "editionspflichtigen Asylakten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses" sowie eine "Information zur Akteneinsicht bei Nichteintretensentscheiden" als Beilagen zum Asylentscheid zu. 5.2 In der Beschwerde wird, nebst einem kleineren Argumentationsteil zu den materiellen Erwägungen der angefochtenen Verfügung, schwergewichtig eine mehrfache und gravierende Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen geltend gemacht. Obwohl die Beschwerdeführerin am 9. August 2017 um Einsicht in sämtliche relevanten Akten im Zusammenhang mit der Wegweisung nach Deutschland ersucht habe, seien ihr dieser Anspruch und jener auf Fristerstreckung mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 in fundamentaler Missachtung des rechtlichen Gehörs und insbesondere des Akteneinsichtsrechts verweigert worden, und die nachträgliche Einsichtsgewährung mit der angefochtenen Verfügung sei unvollständig und ungenügend. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen und nach wie vor unmöglich, hinreichend Stellung zu nehmen, da insbesondere Unklarheit bestehe über den aktuellen Bestand ihres subsidiären Schutzstatus in Deutschland sowie über den Kenntnisstand der schweizerischen und deutschen Behörden betreffend die Zwangsheirat mit ihrem Mann in Deutschland und betreffend ihren zwischenzeitlichen längeren Aufenthalt mit ihrem (...) in der C._______ zwecks Ausbruchs aus dieser Zwangsehegemeinschaft. Aus der Bezeichnung der zur Einsicht verweigerten Aktenstücke A2 ("2F Dakty") und A3 ("10F Dakty") könne weder die Art der Treffer noch der Grund für das Geheimhaltungsinteresse entnommen werden. Aus den pauschalen Bezeichnungen der Akten A5 ("Bericht ID-Abklärung"), A8 und A11 (je "Korrespondenz") sowie A18 und A26 (je "Mail") werde nicht ersichtlich, worum es dabei gehe und weshalb sie als intern deklariert worden seien; das SEM sei diesbezüglich seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Letztere Rüge treffe angesichts der ungenauen Bezeichnungen ebenso auf die als intern deklarierten Akten A7 ("Triage ID"), A9 ("Triageblatt Dublin"), A10 ("Triageblatt intern") und A12 ("Aufnahmegesuch - Ablehnung") zu; die Einsicht in diese Akten sei zu Unrecht verweigert worden, da sie möglicherweise identitätsrelevante Informationen enthielten und es von zentraler Bedeutung sei, wie sich Deutschland bezüglich ihrer Übernahme geäussert habe. Weiter verweigere das SEM die Einsicht in die Akten A13 ("Rechtliches Gehör"), A14 ("Zuweisungsentscheid") und A22 ("Schreiben an Vertretung") mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um ihr bekannte Akten. Sie habe jedoch explizit Einsicht in sämtliche Akten verlangt; somit fehlten ihr zahlreiche Informationen für die Beschwerdeführung. Die Bezeichnung der Akte A15 ("EVZ Akten") als unwesentlich rechtfertige die Einsichtsverweigerung ebenso wenig, denn der Einsichtsanspruch beziehe sich unbestrittenermassen auch auf unwesentliche Akten. Bei der Akte A29 ("Überstellungsmodalitäten") handle es sich sodann offensichtlich um ein entscheidrelevantes Aktenstück, dessen geheime Natur nicht ersichtlich sei. Diese Verletzungen des Akteneinsichtsrechts und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör müssten bereits zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Folge haben. Das rechtliche Gehör sei aber auch dadurch verletzt, dass das SEM den zum Beweis des Aufenthalts in der C._______ vorgelegten Mietvertrag in seiner Verfügung willkürlich ignoriert habe. Eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht liege weiter insofern vor, als das SEM betreffend den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Deutschland keine weiteren Informationen eingeholt habe; der Wegzug in die C._______ habe wahrscheinlich den Verlust des subsidiären Schutzes und des Aufenthaltsrechts in Deutschland zur Folge gehabt. Schliesslich bekräftigt die Beschwerdeführerin die Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 17. August und Ergänzung vom 4. September 2017 und betont, dass die deutschen Behörden unzureichend Kenntnis von der Zwangsehe, von der Gefahr der Verübung eines Ehrenmordes auf sie und von ihrem Aufenthalt in der C._______ hätten. Verletzt sei offensichtlich auch Art. 6 AsylV1, weil sie angesichts der angesprochenen geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht noch in einer Frauenrunde befragt worden sei. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin argumentativ gegen die materiellen Erwägungen der angefochtenen Verfügung und bekräftigt ihre Gefährdungssituation in Deutschland, die ausweglose Situation in der C._______, den verwandtschaftsspezifischen Grund ihrer Einreise in die Schweiz und ihr Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Angehörigen hier. 6. 6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist in Anbetracht verschiedener verwirrlich erscheinender Anhaltspunkte in den Akten zunächst klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Staatsbürgerschaft innehat. Hierfür sprechen insbesondere der vorgelegte Maktumin-Ausweis und ihre Aussagen in der BzP (vgl. Akte A6 Ziffern 1.11, 1.15, 4.02-4.04). Das SEM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung bei der Personalienangabe zutreffend "ohne Nationalität" vermerkt. Indizien für eine syrische Staatsbürgerschaft beziehungsweise Nationalität gehen zwar ebenfalls aus den Akten hervor (vgl. insb. A1, A3, A4, A6 [dort S. 1], A12, A16 f., A20 f.), stammen aber offenbar weder aus eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin noch stützen sie sich auf strikte Beweismittel. Klarzustellen ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin ihr genaues Geburtsdatum gemäss eigenen Angaben nicht kennt, sondern nur ihr wahrscheinliches Geburtsjahr (vgl. A6 Ziff. 1.06). Die Erfassung des Geburtsdatums 1. Januar (...) durch das SEM beruht offensichtlich auf einem EDV-mässigen Eingabeerfordernis, gegen welches die Beschwerdeführerin keine Einwendung geltend machte (vgl. wiederum A6 Ziff. 1.06). Klarheit herrscht indessen über den aktuellen Schutz- und Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Deutschland in Form des so genannten subsidiären Schutzes. Die in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 17. August und der Ergänzung vom 4. September 2017 geäusserten Zweifel und gar die Behauptung eines Erlöschens dieses Status in Deutschland basieren auf blossen und zudem haltlosen Mutmassungen. Es ist in keiner Weise einzusehen, weshalb die deutschen Behörden am 28. Juli 2017 den Bestand dieses subsidiären Schutzes bestätigen und später dem SEM eine darauf basierende Rücknahmezustimmung abgeben sollten, wenn dieser Status nicht dem aktuellen Stand entsprechen sollte. Es ist somit sachverhaltlich vom aktuellen Bestand des subsidiären Schutzes und einem darauf basierenden Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in Deutschland auszugehen und die Vorinstanz hatte entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Die betreffenden entscheidrelevanten Dokumente (insb. A17, A21 und A25) hat die Beschwerdeführerin zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zur Einsicht erhalten. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Einsichtsgewährung und der damit verbundenen Relevanz für die Beurteilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 6.3.7) einzugehen sein. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht vorab zwei Fragen, nämlich jene nach der Asylgesuchsqualität und - bejahendenfalls - jene nach der Drittstaatqualität Deutschlands in der vorliegenden Konstellation: Die Beschwerdeführerin erwähnte als Anlass des Verlassens ihres vormaligen Aufenthaltsstaates C._______ einzig den Umstand, dass sie nach der Inhaftierung ihres (...) dort kein Beziehungsnetz mehr gehabt habe und ratlos gewesen sei. Die Wahl der Schweiz als neues Gastland begründete sie mit dem Aufenthalt von Angehörigen hier und mit der auszuschliessenden Variante einer Rückkehr nach Deutschland, wo sie sich durch die Familie ihres Mannes gefährdet betrachte. Ob es sich dabei aber um ein über ein rein ausländerrechtliches Familienzusammenführungsanliegen hinausgehendes Ersuchen um Schutz vor Verfolgung und mithin um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG handelt, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand. Sollte dies bejaht werden, stellt sich unweigerlich die Folgefrage, ob Deutschland überhaupt die Drittstaatqualität im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG haben kann, wenn genau betreffend dieses angeblich schutzunfähige und -unwillige Drittland eine Furcht vor von Menschenhand ausgehender Benachteiligung geltend gemacht wird. Verfolgerstaat und Drittstaat können nämlich nach der gesetzlichen Konzeption dieses Nichteintretenstatbestandes (wie auch weiterer Drittstaatsnichteintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a ff. AsylG) rechtslogisch nicht deckungsgleich sein (vgl. dazu auch das am 12. Juni 2017 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3189/2017, dort insb. E. 6.2). Eine abschliessende Beantwortung der beiden aufgeworfenen Fragen kann im vorliegenden Urteil unterbleiben, weil die angefochtene Verfügung bereits aus nachfolgend zu erörternden formellen Gründen aufzuheben ist. Es ist dem SEM überlassen, sich mit den beiden erwähnten Fragen im Rahmen der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und der Neubeurteilung der Sache zu befassen, sollte es ihnen Bedeutung zumessen. 6.3 Die formellen Rügen der mehrfachen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen sind vorab zu prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.3.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die im Beilagenverzeichnis der angefochtenen Verfügung erwähnte "Information zur Akteneinsicht bei Nichteintretensentscheiden" nicht in den Akten befindet. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht möglich, dessen Inhalt, Relevanz und Auswirkungen auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass aus der Bezeichnung der zur Einsicht verweigerten Aktenstücke A2 ("2F Dakty") und A3 ("10F Dakty") weder die Art der Treffer noch der Grund für das Geheimhaltungsinteresse entnommen werden könnten. Aus dieser Rüge kann abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin bekannt ist, welcher Art die Abklärungen waren (eine 2-Finger- und eine 10-Finger-Daktyloskopierung), die zur Erstellung dieser beiden Aktenstücke führten. Beide beinhalten verschiedene Angaben (insb. Codes und Kürzel), für deren Geheimhaltung durchaus überwiegende öffentliche und vor allem private Interessen bestehen. Das einzige verfahrenswesentliche Ergebnis der Daktyloskopierungen - nämlich die Asylgesuchstellung in Deutschland vom (...) Juni 2012 wurde der Beschwerdeführerin bereits in der BzP mitgeteilt (vgl. A6 Ziff. 2.06 und 8.01). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Bezüglich der Akte A29 ("Überstellungsmodalitäten") ist klarzustellen, dass die Editionsverweigerung vom SEM entgegen der scheinbaren Annahme der Beschwerdeführerin nicht mit Geheimhaltungsinteressen, sondern mit der Deklaration "interne Akte" (Code B) begründet wurde. An dieser Begründung ist nichts auszusetzen, zumal es um die Absprache unter Behörden betreffend Modalitäten bei reinen Vollzugsvorgängen geht. Auch hier ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich und die Aktenbezeichnung ist durchaus klar und rechtsgenüglich. 6.3.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine das rechtliche Gehör verletzende Bezeichnung als intern und eine Missachtung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht durch die ungenauen und pauschalen Bezeichnungen bei den Akten A5 ("Bericht ID-Abklärung"), A7 ("Triage ID"), A8 und A11 (je "Korrespondenz"), A9 ("Triageblatt Dublin"), A10 ("Triageblatt intern"), A12 ("Aufnahmegesuch - Ablehnung") sowie A18 und A26 (je "Mail"). Diese Akten würden möglicherweise auch identitätsrelevante Informationen und solche darüber enthalten, wie sich Deutschland bezüglich der Übernahme geäussert habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu vorab fest, dass - abgesehen vom offensichtlich aus Versehen nicht paginierten, aber immerhin als A28 im Aktenverzeichnis erscheinenden Beweismittelcouvert - sämtliche erwähnten Aktenstücke in den Akten vorhanden, paginiert und auf dem Aktenverzeichnis erfasst sind. Insoweit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Bezeichnung der Akten A5, A7-A11, A18, A26 (und im Übrigen ebenso A29) als intern und somit nicht editionspflichtig ist vorliegend gesetzes- und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303, wonach In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Anträge oder Entscheidentwürfe keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Bezeichnung der betreffenden Aktenstücke im Aktenverzeichnis kann und darf nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen, dass damit eben gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu können (vgl. auch die im Jahre 2016 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 E. 6.2.1 oder E-4393/2016 E. 6.3). Die bei den Aktenstücken A8, A11, A18 und A26 vorgenommenen Aktenbezeichnungen "Korrespondenz" beziehungsweise "Mail" erweisen sich demgegenüber dennoch als ungenügend, denn die Beschwerdeführerin kann bei diesen Bezeichnungen unmöglich auch nur erahnen, was Gegenstand der betreffenden Akten, Anlass der Aktenerstellung und Grund der Deklaration als intern sein könnte. Der Aktenführungspflicht und mithin dem Anspruch auf rechtliches Gehör durchaus genügende Bezeichnungen wären beispielsweise "E-Mail-Korrespondenz SEM/NDB" im Falle von A8, "E-Mail-Korrespondenz CH/D" im Falle von A11, "Mail Rückübernahmeanfrage" im Falle von A18 und "Mail Rückübernahmezusage" im Falle von A26. Auch die vollständige und mit "intern" begründete Einsichtsverweigerung in das Aktenstück A12 ("Aufnahmegesuch - Ablehnung") ist zu beanstanden: Insbesondere der im Dokument vorhandene dreizeilige Kerntext der deutschen Behörden (mit Hinweis auf den gewährten subsidiären Schutz und die mögliche Anwendbarkeit bilateraler Rückübernahmeabkommen) ist für das vorliegende Verfahren durchaus von Relevanz und müsste der Beschwerdeführerin zumindest informativ in einem separaten Dokument oder unter Abdeckung geheimhaltungspflichtiger oder interner Passagen offengelegt werden. Je stärker nämlich das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. das Urteil E-2049/2015 vom 10. Juni 2015 E. 6.1 und zum Ganzen ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 6.3.5 Ebenso offensichtlich begründet ist vorliegend die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das SEM die Einsicht in die Akten A13 ("Rechtliches Gehör"), A14 ("Zuweisungsentscheid") und A22 ("Schreiben an Vertretung") zu Unrecht mit dem Hinweis verweigert habe, es handle sich hierbei um ihr bekannte Akten. Sie macht diesbezüglich zutreffend darauf aufmerksam, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren explizit Einsicht in sämtliche Akten verlangt habe. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf nämlich die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die diesbezügliche vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E im Aktenverzeichnis des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht ersucht wird, als rechtswidrig (vgl. dazu die analoge Konstellation gemäss Urteil E-2049/2015 vom 10. Juni 2015 E. 6.2; zum Ganzen vgl. ferner das Urteil D-6126/2016 E. 5.2.3 f.). 6.3.6 Mit derselben Begründung erweist sich ebenso die vom SEM mittels Bezeichnung der Akte A15 ("EVZ Akten") als "unwesentlich" begründete Einsichtsverweigerung als nicht korrekt. Der Einsichtsanspruch bezieht sich unbestrittenermassen auch auf unwesentliche Akten, zumal wenn Einsicht in sämtliche Akten verlangt wird. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen werden, kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. 6.3.7 Zu prüfen bleibt schliesslich die Frage, ob das SEM die Akteneinsicht im Zeitpunkt seiner Zwischenverfügung vom 14. August 2017 zutreffenderweise vollständig unter Hinweis auf die damals nicht abgeschlossene Untersuchung verweigern durfte. Der Hinweis als solcher hat durchaus seine Berechtigung für eine Einsichtsverweigerung und ist denn auch in Art. 27 Abs. 3 VwVG verankert. Gemäss dieser Bestimmung darf sich aber die Einsichtsverweigerung umfangmässig nur auf Protokolle über eigene Aussagen der Partei beziehen. Eine vertiefte Prüfung der Frage, für welche Aktenstücke die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der besagten Zwischenverfügung allenfalls doch Anspruch gehabt hätte, kann vorliegend unterbleiben. Ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nämlich spätestens mit dem Ergehen der angefochtenen und verfahrensabschliessenden Verfügung vom 6. September 2017 verletzt. Dieser Zeitpunkt liegt zwar tatsächlich nach dem Abschluss der Untersuchung, andernfalls die Verfügung auch gar nicht hätte ergehen dürfen. Der Wortlaut eines Einsichtsverweigerungsrechts "nur bis zum Abschluss der Untersuchung" kann aber rechtslogisch nur heissen, dass - falls ein Einsichtsantrag gestellt wurde - im Anschluss daran und vor Ergehen des Entscheides die Einsicht zu gewähren ist. So hat die gesuchstellende Person die Möglichkeit (mit oder ohne formelle Fristansetzung) Ergänzungen, Berichtigungen, oder Stellungnahmen anderer Art noch einzubringen und damit womöglich einen unrichtigen Entscheid der Behörde und damit ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Die Einsichtsgewährung erst mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid erfolgt zu spät und verletzt den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Konsequenzen für die gesuchstellende Person sind umso nachteiliger, wenn wie vorliegend die Art des Entscheides (Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) mit einer überaus kurzen Beschwerdefrist verbunden ist. 6.3.8 Angesichts des soeben Erwogenen wird klar, dass selbst eine umgehende Beantwortung des abermaligen an das SEM gerichteten Akteneinsichtsgesuchs vom 14. September 2019 diese Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hätte rückgängig machen können. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch insofern Kritik am Vorgehen des SEM zu üben, als dieses zwar dieses Einsichtsgesuch entgegengenommen und umgehend mit einem Eingangsstempel versehen, es aber weder in die Akten abgelegt, noch paginiert, noch im Aktenverzeichnis erfasst, noch beantwortet hat. Erst am 25. September 2017 - zehn Tage nach Eingang des Einsichtsgesuchs - wurde das zwischenzeitlich infolge Beschwerdeeingang an das Bundesverwaltungsgericht überwiesene N-Dossier vom SEM zwecks Erledigung des Gesuchs angefordert. Die Aktenführungspflicht und das rechtliche Gehör sind somit auch insoweit als verletzt zu bezeichnen. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend allesamt erfüllt, weshalb eine Heilung auf Beschwerdestufe - im Gegensatz etwa zur Konstellation im bereits erwähnten Urteil D-6126/2016 - nicht in Betracht fällt, zumal der für den Fall eines abweisenden Beschwerdeentscheides drohende Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung infolge Verletzung von Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) aufzuheben ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, soweit Eintretensanspruch besteht, und die Sache ist zur Behebung der erwähnten Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich mithin, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die noch nicht behandelten Anträge formeller Art (Gewährung von Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristeinräumung zur Beschwerdeergänzung durch das Gericht) näher einzugehen. Die vorliegende Beschwerde ist dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit hinfällig. 8.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Sache geht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: