Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (im Folgenden: der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) und die vier rubrizierten Kinder stellten am 21. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Die beiden weiteren (volljährigen) Kinder G._______ und H._______ stellten gleichentags und gleichenorts ebenfalls Asylgesuche; ihnen wurden eigene Verfahrensnummern (N [...] bzw. N [...]) zugewiesen. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2014 und der Anhörungen vom 17. Juni 2015 zu den Asylgründen machten die vier erstrubrizierten Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden und stammten aus I._______, wo die Familie stets gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich um Haus und Familie gekümmert. Sie seien immer wieder von den Behörden als Oppositionelle belästigt und behelligt worden. Selber sei sie aber nicht politisch tätig gewesen, ausser dass sie manchmal kurdische Aktivisten beherbergt habe. Einmal im Jahre 2004 sei sie von einer Hausdurchsuchung überrascht worden und habe zusammen mit weiteren Hausbewohnerinnen die Polizisten zu vertreiben vermocht. Die Frauen hätten sich in der Folge versteckt gehalten, und die Angelegenheit habe mit einer Geldzahlung bereinigt werden können beziehungsweise ihr Mann habe sich den Behörden gestellt. Weiter erwähnte sie zunehmende Druckversuche der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zwecks Rekrutierung ihrer Söhne sowie die behördliche Suche nach ihrem Sohn H._______ aufgrund dessen Militärdienstverweigerung; auch Apo-Leute würden ihn zwangsrekrutieren wollen. Überdies sei H._______ einmal inhaftiert gewesen und gefoltert worden, bis sich ihr Mann den Behörden gestellt habe. Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, er sei (...) gewesen, entstamme einer seit langem regimefeindlichen Familie und habe jahrelang die PKK unterstützt. Er sei bis 2009 mehrmals aufgrund des Verdachts der Waffenbeschaffung für die PKK sowie zwecks allgemeiner Einschüchterung wochen- beziehungsweise monatelang inhaftiert und gefoltert worden. Gerichtsverhandlungen habe es dabei nie gegeben. Der Geheimdienst habe ihn ferner erfolglos zur Kollaboration zu bewegen versucht. Im Jahre 2011 sei sein Sohn H._______ an seiner statt vom Militärsicherheitsdienst inhaftiert worden, woraufhin er sich gestellt habe; H._______ sei daraufhin freigelassen worden und er selber einen Tag später ebenfalls. Im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 habe er als Vermittler (...) zwischen Angehörigen des Assad-Regimes und der PKK fungiert. Im Juli 2012 sei er ferner an der Erstürmung und Besetzung eines (...) in I._______ durch die PKK beteiligt gewesen und habe aktiv und bewaffnet bei der Vertreibung der darin befindlichen Angehörigen des syrischen Regimes mitgeholfen. Ebenso habe er - jeweils unter Absprache mit PKK-Kadern - bei Verhaftungen von Regimeangehörigen mitgewirkt. Nachdem sein Bruder J._______ unter undurchsichtigen Umständen vermutlich von Mitgliedern der PKK angeschossen worden sei, habe er sich von der - zeitweise mit der Regierung zusammenarbeitenden - PKK schrittweise distanziert und sei deshalb auch von dieser Seite unter Druck gesetzt worden. Hinzu komme, dass er Träger wichtiger Geheimnisse sowohl der Regierung als auch der PKK sei und deshalb seine Beseitigung befürchtet habe. Aufgrund dieser Gesamtumstände habe er sein Heimatland im Februar 2013 verlassen. Im Frühling 2014 sei er für einige Tage zwecks Teilnahme an einer Trauerfeier nach Syrien zurückgekehrt, um im April 2014 definitiv in Richtung Türkei auszureisen und via Bulgarien weiter nach Deutschland zu gelangen. Ein Einreiseversuch in die Schweiz (vom 16. Juli 2014) sei aufgrund seiner Papierlosigkeit und Einreiseverweigerung durch die Grenzwachtbehörden erfolglos geblieben. Er habe nirgends zuvor ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern im Oktober 2013 in die Türkei und nach einer kurzzeitigen Rückkehr im April 2014 nach Syrien am (...) November 2014 auf dem Luftweg von K._______ legal (mittels Visa) nach Genf gelangt, wo sie vom zuvor illegal eingereisten Beschwerdeführer in Empfang genommen worden seien. Die Tochter C._______ machte keine persönlichen Gründe geltend, verwies aber auf die kriegerischen Ereignisse und auf die behördliche Suche ihres Bruders H._______, welcher von den Behörden und anderen Leuten bedrängt werde. Auch der Sohn D._______ erwähnte keine persönlichen Probleme, jedoch eine einmalige Demonstrationsteilnahme vom Jahre 2012, Schüsse der PKK und eine Bombenexplosion in ihrer Gegend; zudem verwies er auf die Probleme seines Vaters und seines Bruders. Die Beschwerdeführenden machten im Übrigen auf verschiedenartige gesundheitliche Beeinträchtigungen aufmerksam. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Foto eines Gefängnisaufenthalts und drei Gefängnisausweise ein. Die Beschwerdeführerin brachte die Reisepässe von sich und den rubrizierten vier Kindern, eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie einen Familienregisterauszug bei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer (...) nie einen Pass gehabt. Das zuständige Strassenverkehrsamt stellte dem SEM zudem den Führerausweis des Beschwerdeführers zu. B. Mit Urteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die am 3. Februar 2016 betreffend den Sohn H._______ (N [...]) ergangene und von diesem mit Beschwerde vom 4. März 2016 angefochtene Verfügung des SEM (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs vom 21. November 2014, Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das wiederaufgenommene Verfahren ist derzeit beim SEM hängig. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Die im Dispositiv gleichlautende Verfügung gleichen Datums betreffend den Sohn G._______ (N [...]) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, inklusive in die von ihnen selber eingereichten Akten, insbesondere ihre Beweismittel. Mit Begleitschreiben des SEM vom 30. Juni 2016 erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenverzeichnis und die dort aufgeführten Aktenstücke, mit Ausnahme von acht Aktenstücken, die es als intern beziehungsweise als Akten anderer Behörden und somit als nicht editionspflichtig beziehungsweise bei der Drittbehörde einsehbar bezeichnete. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 (und Ergänzungen vom 20. und 28. Juli 2016) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragen sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragen sie vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A4, A22 und A26, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive Kostenvorschuss. F. Am 20. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. So ermangle es den geltend gemachten Haftaufenthalten des Beschwerdeführers aufgrund des mehrjährigen Zurückliegens eines hinreichenden Kausalzusammenhanges zur Flucht und diese würden keine begründete Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime begründen, zumal er bis zum Jahre 2011 beziehungsweise 2012 mehrfach mit dem syrischen Regime kollaboriert und verhandelt habe. Die Haft im Jahre 2011 habe zudem nur einen Tag gedauert und er sei in der Folge ohne weitere Konsequenzen entlassen worden. Weiter sei festzuhalten, dass er trotz eines schrittweisen Rückzuges von den Aktivitäten für die PKK diese Organisation noch bis zur Ausreise unterstützt habe und von ihr nicht persönlich bedroht worden sei. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, er weise aus Sicht der PKK kein hinreichend politisches Profil auf, welches eine begründete Furcht vor Verfolgung durch diese bewirke. Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorfall von 2004 weise keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zur Flucht auf; dies bestreite sie denn auch nicht, sondern gemäss ihren Aussagen sei sie aufgrund der Probleme ihres Mannes, der allgemeinen Lage und der möglichen Rekrutierung des Sohnes H._______ ausgereist. Schliesslich weise auch die einmalige Demonstrationsteilnahme des Sohnes D._______ keine Asylrelevanz auf, da diese ohne negative Konsequenzen geblieben sei und keine Gefährdungslage begründet habe. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden könne auf eine Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Für die detaillierte Entscheidbegründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. 5.2 Auf Beschwerdestufe machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch verletzt, dass aus der pauschalen Bezeichnung der ihnen zur Einsicht verweigerten Akte A22 ("E-Mail betr. Fälle") nicht ersichtlich werde, worum es bei diesem Dokument gehe und ob es mithin zurecht als intern bezeichnet worden sei; das SEM sei insoweit seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, wobei es unbeachtlich bleiben müsse, ob es sich um ein Aktenstück von zentraler Bedeutung handle oder nicht. Das Akteneinsichtsrecht sei auch betreffend die Akten A4 ("GWK-Rapport") und A26 ("Übermittlungszettel von BVGer") verletzt. Der betreffende Einsichtsverweigerungsgrund ("Akten anderer Behörden") verfange nicht, da praxisgemäss die verfügende Behörde für die Akteneinsicht zuständig sei und dies auch für Akten anderer Behörden gelte, auf die sie sich stütze und die sie in das Aktenverzeichnis aufnehme. Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es - trotz entsprechender Hinweise ihrerseits - die Visaunterlagen nicht beigezogen und die Frage nicht abgeklärt habe, ob im Rahmen dieser Gesuchstellung Befragungen durchgeführt worden seien und die Visumsakten verfolgungsbedeutsame Sachverhaltselemente lieferten. Im Verfahren E-1417/2016 (betreffend H._______) sei aufgrund des unterlassenen Beizugs von Visaakten ebenfalls eine ungenügende Sachverhaltsabklärung erkannt und die angefochtene Verfügung kassiert worden. Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als das SEM die Asylakten des Familienangehörigen H._______ nicht beigezogen und die Verfahren nicht einer zeitlich koordinierten gesamtheitlichen Beurteilung zugeführt habe, obwohl sie die verwandtschaftliche Beziehung offengelegt hätten und aktenkundig ein enger Verfolgungszusammenhang untereinander bestehe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei zudem dadurch verletzt, dass das SEM eine Würdigung der Beweismittel in willkürlicher Weise unterlassen und diese ignoriert habe. Sodann habe das SEM mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht erfasst, so die (...) Inhaftierung des Beschwerdeführers 2008 ohne jegliche Gerichtsverhandlung und zwei (...) Inhaftierungen, die Kollaborationsavancen des Geheimdienstes, die Auferlegung einer (...) gegen den Beschwerdeführer, der langjährige politische Aktivismus der Familie des Beschwerdeführers, dessen Folterungen in der Haft, die Rekrutierungsabsicht der PKK gegenüber dem Sohn D._______, dessen Miterleben eines Bombenanschlags und die Beherbergung kurdischer Aktivisten. Weiter habe es das SEM in Missachtung seiner Abklärungspflicht unterlassen, weitere Anhörungen durchzuführen. Zu bedenken im Zusammenhang mit der Abklärungspflicht und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens sei zudem die Tatsache, dass die Anhörung vom 17. Juni 2015 unzumutbare fast sechs Stunden gedauert habe, unterbrochen von bloss zwei Pausen; der Anhörung komme im Asylverfahren eine herausragende Bedeutung zu. In weiterer Missachtung der Abklärungspflicht habe das SEM die verschiedenartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden weder abgeklärt noch gewürdigt. Die erwähnten Mängel müssten zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache ans SEM zwecks richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und nachfolgender Neubeurteilung führen. Die weitere Beschwerdeargumentation richtet sich gegen die vorinstanzlich erkannte fehlende Asylrelevanz der Vorbringen. Diesbezüglich kann angesichts des aus formellen Gründen erfolgenden Kassationsausganges dieses Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. Auch für den weiteren Inhalt der Beschwerde und die mit den Ergänzungseingaben nachgereichten Beweismittel ist einstweilen auf die Akten zu verweisen.
E. 6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
E. 6.2 Im Kassationsurteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 betreffend den Familienangehörigen H._______ erkannte das Bundesverwaltungsgericht eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem deshalb, weil die Visumsakten betreffend ihn und seine Restfamilie - somit insbesondere betreffend die Beschwerdeführenden - nicht beigezogen beziehungsweise nicht zumindest ansatzweise gewürdigt wurden. Dieser Mangel liegt offensichtlich auch im vorliegenden Verfahren vor. Es kann mithin auf die betreffenden Erwägungen im erwähnten Urteil (dort E. 6.2) verwiesen werden. Die betreffende Rüge ist somit berechtigt. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als das SEM die Asylakten von H._______ trotz eines augenfällig engen Verfolgungszusammenhanges weder im vorliegenden Asylverfahren beigezogen noch die Verfahren einer zeitlich koordinierten und gesamtheitlichen Beurteilung zugeführt habe. Diesbezüglich kann wiederum auf die betreffenden Erwägungen im erwähnten Urteil (dort E. 6.3) und im Übrigen auf die Erwägung Ziffer 6.2.4 des Urteils E-4122/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2016 (jenes ebenfalls mit Involvierung des rubrizierten Rechtsvertreters) verwiesen werden. Das SEM ist nachdrücklich gehalten, von der isolierten und unkoordinierten Führung der jeweiligen Asylverfahren N (...) und N (...) und der Ignorierung des beidenorts klar geltend gemachten Verfolgungskonnexes Abstand zu nehmen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch verletzt, dass aus der pauschalen Bezeichnung der ihm zur Einsicht verweigerten Akte A22 ("E-Mail betr. Fälle") nicht ersichtlich werde, worum es bei diesem Dokument gehe und ob es mithin zurecht als intern bezeichnet worden sei. Zwar wäre eine etwas genauere Bezeichnung - beispielsweise "E-Mail betr. Dossier-überprüfung" wünschenswert. Die Bezeichnung dieses Aktenstücks als intern und somit nicht editionspflichtig ist aber vorliegend gesetzes- und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1) und in keiner Weise zu beanstanden. Daraus folgt wiederum, dass die Bezeichnung des betreffenden Aktenstückes im Aktenverzeichnis nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen kann und darf, dass damit eben gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu können (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 E. 6.2.1). Nicht korrekt ist hingegen die Bezeichnung der Akte A26 ("Übermittlungszettel von BVGer") als Akte einer anderen Behörde, denn der Übermittlungszettel ist an das SEM gerichtet und von diesem mit einem Eingangsstempel versehen worden. Es handelt sich deshalb um eine SEM-eigene Akte. Das SEM wird im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zu prüfen haben, ob aus seiner Sicht allenfalls andere Einsichtsverweigerungsgründe vorliegen. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die ebenfalls mit "Akten anderer Behörden" begründete Einsichtsverweigerung betreffend die Akte A4 ("GWK-Rapport"): Es handelt sich dabei um eine Akte des Grenzwachtkorps, und es ist Sache dieser Behörde, ein allfällig dort eingehendes Einsichtsgesuch zu behandeln, zumal sie eine allfällige Sensibilität von darin enthaltenen Daten selber am besten beurteilen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge im Rügefall zu prüfen, ob eine allfällige ganze oder teilweise Einsichtsverweigerung durch die Drittbehörde im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden darstellt. Dies wäre antizipativ aber bereits deshalb zu verneinen, weil das SEM sich im angefochtenen Entscheid gar nicht auf diese GWK-Akten abstützt.
E. 6.4 Mit der Rüge, das SEM habe mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht erfasst und gewürdigt, wird sich das SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zu befassen haben. Die Beschwerdeführer sind immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass die Dichte der Sachverhaltsfeststellung von der Frage der Entscheidrelevanz der einzelnen Sachverhaltselemente abhängig ist. Sie unterlassen es aber auch hier weitgehend, die Bedeutsamkeit der einzelnen als unerfasst beanstandeten Sachverhaltselemente für die Entscheidfindung aufzuzeigen.
E. 6.5 Bezug nehmend auf die Rüge einer Missachtung der Abklärungspflicht und des Fairnessprinzips durch die Überlänge der fast sechsstündigen Anhörung des Beschwerdeführers und durch Verzicht auf die Durchführung weiterer Anhörungen ist Folgendes festzuhalten: Die gesamte Anhörungsdauer von 5 Stunden und 50 Minuten erscheint zwar auf den ersten Blick recht lang, ist aber angesichts zweier integrierter Pausen von insgesamt einer Stunde keineswegs unzumutbar. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruierbar. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht. Das Protokoll der betreffenden Anhörung ist somit verwertbar und steht dem Grundsatz der Verfahrensfairness in keiner Weise entgegen. Mit der Frage der allfälligen Notwendigkeit der Durchführung einer weiteren Anhörung wird sich die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zu befassen haben. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der blosse und substanzlos bleibende Hinweis auf den Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Klärung der Frage der Asylrelevanz (vgl. Beschwerde Art. 21) unzweifelhaft keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt, denn die Frage der Asylrelevanz beschlägt die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts.
E. 6.6 Soweit sich der weitere Beschwerdeinhalt mit der vorinstanzlich erkannten Asylirrelevanz der erlittenen beziehungsweise befürchteten Nachteile befasst, ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter darauf einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch, wie auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten neuen Beweismittel, vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfeststellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die aufgetretenen Mängel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. BVGE 2015/10 E. 7).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig.
E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen.
- Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4393/2016 Urteil vom 7. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C_______, geboren am (...), D_______, geboren am (...), E_______, geboren am (...), F_______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (im Folgenden: der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) und die vier rubrizierten Kinder stellten am 21. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Die beiden weiteren (volljährigen) Kinder G._______ und H._______ stellten gleichentags und gleichenorts ebenfalls Asylgesuche; ihnen wurden eigene Verfahrensnummern (N [...] bzw. N [...]) zugewiesen. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2014 und der Anhörungen vom 17. Juni 2015 zu den Asylgründen machten die vier erstrubrizierten Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden und stammten aus I._______, wo die Familie stets gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich um Haus und Familie gekümmert. Sie seien immer wieder von den Behörden als Oppositionelle belästigt und behelligt worden. Selber sei sie aber nicht politisch tätig gewesen, ausser dass sie manchmal kurdische Aktivisten beherbergt habe. Einmal im Jahre 2004 sei sie von einer Hausdurchsuchung überrascht worden und habe zusammen mit weiteren Hausbewohnerinnen die Polizisten zu vertreiben vermocht. Die Frauen hätten sich in der Folge versteckt gehalten, und die Angelegenheit habe mit einer Geldzahlung bereinigt werden können beziehungsweise ihr Mann habe sich den Behörden gestellt. Weiter erwähnte sie zunehmende Druckversuche der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zwecks Rekrutierung ihrer Söhne sowie die behördliche Suche nach ihrem Sohn H._______ aufgrund dessen Militärdienstverweigerung; auch Apo-Leute würden ihn zwangsrekrutieren wollen. Überdies sei H._______ einmal inhaftiert gewesen und gefoltert worden, bis sich ihr Mann den Behörden gestellt habe. Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, er sei (...) gewesen, entstamme einer seit langem regimefeindlichen Familie und habe jahrelang die PKK unterstützt. Er sei bis 2009 mehrmals aufgrund des Verdachts der Waffenbeschaffung für die PKK sowie zwecks allgemeiner Einschüchterung wochen- beziehungsweise monatelang inhaftiert und gefoltert worden. Gerichtsverhandlungen habe es dabei nie gegeben. Der Geheimdienst habe ihn ferner erfolglos zur Kollaboration zu bewegen versucht. Im Jahre 2011 sei sein Sohn H._______ an seiner statt vom Militärsicherheitsdienst inhaftiert worden, woraufhin er sich gestellt habe; H._______ sei daraufhin freigelassen worden und er selber einen Tag später ebenfalls. Im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 habe er als Vermittler (...) zwischen Angehörigen des Assad-Regimes und der PKK fungiert. Im Juli 2012 sei er ferner an der Erstürmung und Besetzung eines (...) in I._______ durch die PKK beteiligt gewesen und habe aktiv und bewaffnet bei der Vertreibung der darin befindlichen Angehörigen des syrischen Regimes mitgeholfen. Ebenso habe er - jeweils unter Absprache mit PKK-Kadern - bei Verhaftungen von Regimeangehörigen mitgewirkt. Nachdem sein Bruder J._______ unter undurchsichtigen Umständen vermutlich von Mitgliedern der PKK angeschossen worden sei, habe er sich von der - zeitweise mit der Regierung zusammenarbeitenden - PKK schrittweise distanziert und sei deshalb auch von dieser Seite unter Druck gesetzt worden. Hinzu komme, dass er Träger wichtiger Geheimnisse sowohl der Regierung als auch der PKK sei und deshalb seine Beseitigung befürchtet habe. Aufgrund dieser Gesamtumstände habe er sein Heimatland im Februar 2013 verlassen. Im Frühling 2014 sei er für einige Tage zwecks Teilnahme an einer Trauerfeier nach Syrien zurückgekehrt, um im April 2014 definitiv in Richtung Türkei auszureisen und via Bulgarien weiter nach Deutschland zu gelangen. Ein Einreiseversuch in die Schweiz (vom 16. Juli 2014) sei aufgrund seiner Papierlosigkeit und Einreiseverweigerung durch die Grenzwachtbehörden erfolglos geblieben. Er habe nirgends zuvor ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern im Oktober 2013 in die Türkei und nach einer kurzzeitigen Rückkehr im April 2014 nach Syrien am (...) November 2014 auf dem Luftweg von K._______ legal (mittels Visa) nach Genf gelangt, wo sie vom zuvor illegal eingereisten Beschwerdeführer in Empfang genommen worden seien. Die Tochter C._______ machte keine persönlichen Gründe geltend, verwies aber auf die kriegerischen Ereignisse und auf die behördliche Suche ihres Bruders H._______, welcher von den Behörden und anderen Leuten bedrängt werde. Auch der Sohn D._______ erwähnte keine persönlichen Probleme, jedoch eine einmalige Demonstrationsteilnahme vom Jahre 2012, Schüsse der PKK und eine Bombenexplosion in ihrer Gegend; zudem verwies er auf die Probleme seines Vaters und seines Bruders. Die Beschwerdeführenden machten im Übrigen auf verschiedenartige gesundheitliche Beeinträchtigungen aufmerksam. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Foto eines Gefängnisaufenthalts und drei Gefängnisausweise ein. Die Beschwerdeführerin brachte die Reisepässe von sich und den rubrizierten vier Kindern, eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie einen Familienregisterauszug bei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer (...) nie einen Pass gehabt. Das zuständige Strassenverkehrsamt stellte dem SEM zudem den Führerausweis des Beschwerdeführers zu. B. Mit Urteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die am 3. Februar 2016 betreffend den Sohn H._______ (N [...]) ergangene und von diesem mit Beschwerde vom 4. März 2016 angefochtene Verfügung des SEM (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs vom 21. November 2014, Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das wiederaufgenommene Verfahren ist derzeit beim SEM hängig. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Die im Dispositiv gleichlautende Verfügung gleichen Datums betreffend den Sohn G._______ (N [...]) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, inklusive in die von ihnen selber eingereichten Akten, insbesondere ihre Beweismittel. Mit Begleitschreiben des SEM vom 30. Juni 2016 erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenverzeichnis und die dort aufgeführten Aktenstücke, mit Ausnahme von acht Aktenstücken, die es als intern beziehungsweise als Akten anderer Behörden und somit als nicht editionspflichtig beziehungsweise bei der Drittbehörde einsehbar bezeichnete. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 (und Ergänzungen vom 20. und 28. Juli 2016) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragen sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragen sie vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A4, A22 und A26, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive Kostenvorschuss. F. Am 20. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. So ermangle es den geltend gemachten Haftaufenthalten des Beschwerdeführers aufgrund des mehrjährigen Zurückliegens eines hinreichenden Kausalzusammenhanges zur Flucht und diese würden keine begründete Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime begründen, zumal er bis zum Jahre 2011 beziehungsweise 2012 mehrfach mit dem syrischen Regime kollaboriert und verhandelt habe. Die Haft im Jahre 2011 habe zudem nur einen Tag gedauert und er sei in der Folge ohne weitere Konsequenzen entlassen worden. Weiter sei festzuhalten, dass er trotz eines schrittweisen Rückzuges von den Aktivitäten für die PKK diese Organisation noch bis zur Ausreise unterstützt habe und von ihr nicht persönlich bedroht worden sei. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, er weise aus Sicht der PKK kein hinreichend politisches Profil auf, welches eine begründete Furcht vor Verfolgung durch diese bewirke. Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorfall von 2004 weise keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zur Flucht auf; dies bestreite sie denn auch nicht, sondern gemäss ihren Aussagen sei sie aufgrund der Probleme ihres Mannes, der allgemeinen Lage und der möglichen Rekrutierung des Sohnes H._______ ausgereist. Schliesslich weise auch die einmalige Demonstrationsteilnahme des Sohnes D._______ keine Asylrelevanz auf, da diese ohne negative Konsequenzen geblieben sei und keine Gefährdungslage begründet habe. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden könne auf eine Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Für die detaillierte Entscheidbegründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 5.2 Auf Beschwerdestufe machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch verletzt, dass aus der pauschalen Bezeichnung der ihnen zur Einsicht verweigerten Akte A22 ("E-Mail betr. Fälle") nicht ersichtlich werde, worum es bei diesem Dokument gehe und ob es mithin zurecht als intern bezeichnet worden sei; das SEM sei insoweit seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, wobei es unbeachtlich bleiben müsse, ob es sich um ein Aktenstück von zentraler Bedeutung handle oder nicht. Das Akteneinsichtsrecht sei auch betreffend die Akten A4 ("GWK-Rapport") und A26 ("Übermittlungszettel von BVGer") verletzt. Der betreffende Einsichtsverweigerungsgrund ("Akten anderer Behörden") verfange nicht, da praxisgemäss die verfügende Behörde für die Akteneinsicht zuständig sei und dies auch für Akten anderer Behörden gelte, auf die sie sich stütze und die sie in das Aktenverzeichnis aufnehme. Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es - trotz entsprechender Hinweise ihrerseits - die Visaunterlagen nicht beigezogen und die Frage nicht abgeklärt habe, ob im Rahmen dieser Gesuchstellung Befragungen durchgeführt worden seien und die Visumsakten verfolgungsbedeutsame Sachverhaltselemente lieferten. Im Verfahren E-1417/2016 (betreffend H._______) sei aufgrund des unterlassenen Beizugs von Visaakten ebenfalls eine ungenügende Sachverhaltsabklärung erkannt und die angefochtene Verfügung kassiert worden. Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als das SEM die Asylakten des Familienangehörigen H._______ nicht beigezogen und die Verfahren nicht einer zeitlich koordinierten gesamtheitlichen Beurteilung zugeführt habe, obwohl sie die verwandtschaftliche Beziehung offengelegt hätten und aktenkundig ein enger Verfolgungszusammenhang untereinander bestehe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei zudem dadurch verletzt, dass das SEM eine Würdigung der Beweismittel in willkürlicher Weise unterlassen und diese ignoriert habe. Sodann habe das SEM mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht erfasst, so die (...) Inhaftierung des Beschwerdeführers 2008 ohne jegliche Gerichtsverhandlung und zwei (...) Inhaftierungen, die Kollaborationsavancen des Geheimdienstes, die Auferlegung einer (...) gegen den Beschwerdeführer, der langjährige politische Aktivismus der Familie des Beschwerdeführers, dessen Folterungen in der Haft, die Rekrutierungsabsicht der PKK gegenüber dem Sohn D._______, dessen Miterleben eines Bombenanschlags und die Beherbergung kurdischer Aktivisten. Weiter habe es das SEM in Missachtung seiner Abklärungspflicht unterlassen, weitere Anhörungen durchzuführen. Zu bedenken im Zusammenhang mit der Abklärungspflicht und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens sei zudem die Tatsache, dass die Anhörung vom 17. Juni 2015 unzumutbare fast sechs Stunden gedauert habe, unterbrochen von bloss zwei Pausen; der Anhörung komme im Asylverfahren eine herausragende Bedeutung zu. In weiterer Missachtung der Abklärungspflicht habe das SEM die verschiedenartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden weder abgeklärt noch gewürdigt. Die erwähnten Mängel müssten zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache ans SEM zwecks richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und nachfolgender Neubeurteilung führen. Die weitere Beschwerdeargumentation richtet sich gegen die vorinstanzlich erkannte fehlende Asylrelevanz der Vorbringen. Diesbezüglich kann angesichts des aus formellen Gründen erfolgenden Kassationsausganges dieses Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. Auch für den weiteren Inhalt der Beschwerde und die mit den Ergänzungseingaben nachgereichten Beweismittel ist einstweilen auf die Akten zu verweisen. 6. 6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 6.2 Im Kassationsurteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 betreffend den Familienangehörigen H._______ erkannte das Bundesverwaltungsgericht eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem deshalb, weil die Visumsakten betreffend ihn und seine Restfamilie - somit insbesondere betreffend die Beschwerdeführenden - nicht beigezogen beziehungsweise nicht zumindest ansatzweise gewürdigt wurden. Dieser Mangel liegt offensichtlich auch im vorliegenden Verfahren vor. Es kann mithin auf die betreffenden Erwägungen im erwähnten Urteil (dort E. 6.2) verwiesen werden. Die betreffende Rüge ist somit berechtigt. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als das SEM die Asylakten von H._______ trotz eines augenfällig engen Verfolgungszusammenhanges weder im vorliegenden Asylverfahren beigezogen noch die Verfahren einer zeitlich koordinierten und gesamtheitlichen Beurteilung zugeführt habe. Diesbezüglich kann wiederum auf die betreffenden Erwägungen im erwähnten Urteil (dort E. 6.3) und im Übrigen auf die Erwägung Ziffer 6.2.4 des Urteils E-4122/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2016 (jenes ebenfalls mit Involvierung des rubrizierten Rechtsvertreters) verwiesen werden. Das SEM ist nachdrücklich gehalten, von der isolierten und unkoordinierten Führung der jeweiligen Asylverfahren N (...) und N (...) und der Ignorierung des beidenorts klar geltend gemachten Verfolgungskonnexes Abstand zu nehmen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch verletzt, dass aus der pauschalen Bezeichnung der ihm zur Einsicht verweigerten Akte A22 ("E-Mail betr. Fälle") nicht ersichtlich werde, worum es bei diesem Dokument gehe und ob es mithin zurecht als intern bezeichnet worden sei. Zwar wäre eine etwas genauere Bezeichnung - beispielsweise "E-Mail betr. Dossier-überprüfung" wünschenswert. Die Bezeichnung dieses Aktenstücks als intern und somit nicht editionspflichtig ist aber vorliegend gesetzes- und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1) und in keiner Weise zu beanstanden. Daraus folgt wiederum, dass die Bezeichnung des betreffenden Aktenstückes im Aktenverzeichnis nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen kann und darf, dass damit eben gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu können (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 E. 6.2.1). Nicht korrekt ist hingegen die Bezeichnung der Akte A26 ("Übermittlungszettel von BVGer") als Akte einer anderen Behörde, denn der Übermittlungszettel ist an das SEM gerichtet und von diesem mit einem Eingangsstempel versehen worden. Es handelt sich deshalb um eine SEM-eigene Akte. Das SEM wird im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zu prüfen haben, ob aus seiner Sicht allenfalls andere Einsichtsverweigerungsgründe vorliegen. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die ebenfalls mit "Akten anderer Behörden" begründete Einsichtsverweigerung betreffend die Akte A4 ("GWK-Rapport"): Es handelt sich dabei um eine Akte des Grenzwachtkorps, und es ist Sache dieser Behörde, ein allfällig dort eingehendes Einsichtsgesuch zu behandeln, zumal sie eine allfällige Sensibilität von darin enthaltenen Daten selber am besten beurteilen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge im Rügefall zu prüfen, ob eine allfällige ganze oder teilweise Einsichtsverweigerung durch die Drittbehörde im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden darstellt. Dies wäre antizipativ aber bereits deshalb zu verneinen, weil das SEM sich im angefochtenen Entscheid gar nicht auf diese GWK-Akten abstützt. 6.4 Mit der Rüge, das SEM habe mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht erfasst und gewürdigt, wird sich das SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zu befassen haben. Die Beschwerdeführer sind immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass die Dichte der Sachverhaltsfeststellung von der Frage der Entscheidrelevanz der einzelnen Sachverhaltselemente abhängig ist. Sie unterlassen es aber auch hier weitgehend, die Bedeutsamkeit der einzelnen als unerfasst beanstandeten Sachverhaltselemente für die Entscheidfindung aufzuzeigen. 6.5 Bezug nehmend auf die Rüge einer Missachtung der Abklärungspflicht und des Fairnessprinzips durch die Überlänge der fast sechsstündigen Anhörung des Beschwerdeführers und durch Verzicht auf die Durchführung weiterer Anhörungen ist Folgendes festzuhalten: Die gesamte Anhörungsdauer von 5 Stunden und 50 Minuten erscheint zwar auf den ersten Blick recht lang, ist aber angesichts zweier integrierter Pausen von insgesamt einer Stunde keineswegs unzumutbar. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruierbar. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht. Das Protokoll der betreffenden Anhörung ist somit verwertbar und steht dem Grundsatz der Verfahrensfairness in keiner Weise entgegen. Mit der Frage der allfälligen Notwendigkeit der Durchführung einer weiteren Anhörung wird sich die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zu befassen haben. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der blosse und substanzlos bleibende Hinweis auf den Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Klärung der Frage der Asylrelevanz (vgl. Beschwerde Art. 21) unzweifelhaft keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt, denn die Frage der Asylrelevanz beschlägt die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts. 6.6 Soweit sich der weitere Beschwerdeinhalt mit der vorinstanzlich erkannten Asylirrelevanz der erlittenen beziehungsweise befürchteten Nachteile befasst, ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter darauf einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch, wie auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten neuen Beweismittel, vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfeststellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die aufgetretenen Mängel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. BVGE 2015/10 E. 7). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen.
2. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: