Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der angeblich am 4. August 2015 auf dem Landweg in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte am 5. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 9. August 2015 und der Anhörung vom 24. Januar 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Araber, stamme aus B._______ und sei (...)techniker für (...). Aufgrund der kriegsbedingt schwierigen und unsicheren Lage in Syrien und der damit einhergehenden beruflichen Perspektivlosigkeit sei er (...) 2013 in die Türkei ausgereist. Die Erwerbsmöglichkeiten in der Türkei seien aber schwierig gewesen, weshalb er nach wenigen Wochen nach Syrien zurückgekehrt sei. Er habe dabei einen damals von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Grenzposten passiert, weshalb er keinen offiziellen syrischen Aus- beziehungsweise Einreisestempel beziehungsweise keinen von beiden in seinen Pass erhalten habe. In Syrien habe sich die Sicherheits-, Erwerbs- und infrastrukturelle Versorgungslage verschlechtert. Zudem sei er wegen seines (...) wirkenden Aussehens vermehrt Kontrollen durch Soldaten der syrischen Armee und der mit der syrischen Regierung kollaborierenden Al Shaabia ausgesetzt gewesen und dabei manchmal schikaniert, bestohlen, beschimpft, geschlagen und auf seine bevorstehende Militärdienstpflicht aufmerksam gemacht worden. Die Al Shaabia habe auch Interesse an seinem Beitritt bekundet und ihm klargemacht, dass er bei einer Weigerung der Dienstleistung für das Militär oder die Miliz der Opposition zugerechnet würde. Er habe jedoch den für ihn per (...) fälligen Militärdienst nicht leisten und mithin seiner Pflicht zur Abholung seines Militärbüchleins beziehungsweise seiner bevorstehenden Rekrutierung mittels erneuter Ausreise entgehen wollen. Zu diesem Zweck habe er seinen inzwischen abgelaufenen Reisepass auf dem Pass- und Migrationsamt erneuern lassen wollen, bei welcher Gelegenheit dem Beamten der unvollständige Stempeleintrag vom (...) 2013 aufgefallen sei; der korrekte Eintrag wäre aber für die Passerneuerung Voraussetzung gewesen. Der fehlende Eintrag habe zudem den Verdacht terroristischer Betätigung auf ihn gelenkt, weshalb er festgenommen, befragt und inhaftiert worden sei. Nach rund zwei Wochen habe sein Vater mittels Lösegeldzahlung seine Freilassung erwirken können und auf dem Passamt sei der fehlende Eintrag in seinem Pass nachgeholt worden. Im Hinblick auf die Passerneuerung habe man ihm aber beschieden, dass er angesichts seiner (...) vorgängig eine Ausreisebewilligung des Rekrutierungsbüros einholen müsse. Diese Bewilligung habe er durch eine Geldzahlung beim betreffenden Offizier des Rekrutierungsbüros erwirken können. Mit seinem nunmehr für zwei weitere Jahre erneuerten Pass habe er Syrien (...) 2014 legal in Richtung Türkei verlassen und bis Juli 2015 in Istanbul gearbeitet. Die Lage dort sei aber schwierig und die Stimmung rassistisch gewesen, weshalb er auf dem See- und Landweg via Griechenland und Deutschland in die Schweiz weitergereist sei, wo bereits Verwandte lebten. Bis zur Ausreise aus Syrien habe er nie ein militärisches Aufgebot irgendwelcher Art erhalten und auch nie Kontakt mit den Militärbehörden betreffend seinen Dienst gehabt. Im Jahre 2016 hätten jedoch "Leute" zuhause nach ihm gesucht und seinen Vater für zehn Tage in Gewahrsam genommen. Zudem sei seiner als (...) tätigen Mutter der Lohn vorenthalten worden, weshalb diese selber die Stelle gekündigt habe. Beide hätten den "Leuten" gesagt, ihr Sohn sei seit langer Zeit verschwunden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Identitätskarte je im Original zu den Akten. Beide Dokumente wurden im Flughafen Zürich einer Ausweisprüfung unterzogen, wobei keine Fälschungsmerkmale festgestellt wurden. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 - eröffnet am 1. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter zumindest die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragt er vollumfängliche Einsicht in vier Aktenstücke (A6, A10, A11 und A19), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. D. Am 3. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird eine mehrfache Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen geltend gemacht (Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht, unrichtige und unvollständige Abklärung bzw. Feststellung des Sachverhalts, Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens; vgl. Beschwerde Art. 1-21). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls nicht nur Instruktionsbedarf, sondern eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer beansprucht vollumfängliche Einsicht in die vier Aktenstücke A6, A10, A11 und A19 oder zumindest das rechtliche Gehör zur Einsichtsverweigerung. Bei A6 geht es um die Ausweisprüfberichte betreffend Reisepass und Identitätskarte, deren Edition das SEM mit überwiegenden Geheimhaltungsgründen (Art. 27 VwVG) verweigert hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Prüfberichte können sich nur auf die beiden erwähnten Dokumente beziehen, weil der Beschwerdeführer keine anderen abgegeben hat. Das Prüfergebnis (keine objektiven Fälschungsmerkmale) ist als solches zwar nicht mit Geheimhaltungsinteressen verbunden, wurde ihm aber in der BzP mitgeteilt (s. dort Ziff. 4.01-4.03). Bei A10 handelt es sich um ein "Post-it" betreffend die Namensschreibweise des Beschwerdeführers. Das SEM hat das Aktenstück als intern deklariert. Dies ist angesichts seines Inhalts ebenfalls nicht zu beanstanden und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303). Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, es handle sich bloss um einen klebbaren Zettel. Tatsächlich ist es aber eine mittels Formular elektronisch generierte und mit "Post-it" betitelte Aktennotiz im A4-Format. Er stört sich unter dem Aspekt der Aktenführungspflicht des SEM daran, dass aus der oberflächlichen Bezeichnung des Aktenstücks im Aktenverzeichnis ("Post-it Schreibweise Name/Fam. Angehörige") nicht ersichtlich werde, worum es bei diesem Dokument geht und ob es mithin zurecht als intern bezeichnet wurde. Die Bezeichnung eines zurecht als intern qualifizierten Aktenstückes im Aktenverzeichnis kann und darf jedoch nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen, dass damit eben gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu können (vgl. beispielsweise auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 E. 6.2.1 oder E-4393/2016 E. 6.3). Dieselben Überlegungen gelten für das mit "Information GSM" betitelte und vom SEM ebenfalls als intern qualifizierte Aktenstück A11. Das mit "Kontrollblatt Flughafenverfahren" betitelte und vom SEM als unwesentlich deklarierte Aktenstück A19 wurde hingegen zu Unrecht nicht zur Akteneinsicht gegeben. Im Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich um "vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten" ersucht, weshalb die Edition unwesentlicher (oder auch bekannter) Akten nicht verweigert werden darf. Dem Beschwerdeführer wird somit eine Kopie des Aktenstücks in der Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung jedoch nicht gegeben, weil die Qualifizierung als unwesentliches Aktenstück vorliegend zutrifft. Ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist ihm klar abzusprechen und bei den weiteren zuvor erwähnten Aktenstücken im Übrigen gänzlich vernachlässigbar.
E. 4.3 Bezug nehmend auf die Rüge einer Missachtung der Abklärungspflicht und des Fairnessprinzips durch die Überlänge der Anhörung, durch das über einjährige Zuwarten mit der Durchführung dieser Anhörung und durch den Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Anhörung (vgl. Beschwerde Art. 16-21) ist Folgendes festzuhalten: Die gesamte Anhörungsdauer von über acht Stunden erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der vier integrierten Pausen von total zwei Stunden nicht unzumutbar. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruierbar. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht. Dies gilt ebenso für die - nicht unübliche - über einjährige zeitliche Distanz zwischen Asylgesuch und Anhörung. Auch diesbezüglich konkretisiert der Beschwerdeführer die ihn behauptungsgemäss belastende Unfairness nicht. Das Protokoll der betreffenden Anhörung ist somit verwertbar. Hinsichtlich des beanstandeten Verzichts auf eine weitere Anhörung ist klarzustellen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt.
E. 4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach zahlreiche von ihm deponierte Sachverhaltselemente (mehrmalige Anhaltungen und Belästigungen an Checkpoints, behördliche Suchen nach ihm und Benachteiligungen seiner Eltern aufgrund seiner Militärdienstverweigerung, Drohungen für den Fall einer Dienstverweigerung, Demonstrationsteilnahmen in Syrien; vgl. Beschwerde Art. 11-14 ) in der Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht nicht erfasst worden seien, ist klar zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum einen teilweise offensichtlich tatsachenwidrig (so betr. die Anhaltungen und Belästigungen, vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2). Zum andern ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorin-stanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlässt der Beschwerdeführer fast vollständig. Es läge aber an ihm, Sinn und Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt scheinbar die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c verlangt, dass es Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, weshalb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglicherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung abzuklären. Betreffend die behauptungsgemäss nicht erfassten Belästigungen seiner Eltern ist schliesslich zum einen klarzustellen, dass diese nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Zum andern hat das SEM in der angefochtenen Verfügung das Thema nachträglicher (nach der Ausreise erfolgter oder drohender) Aufbietungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst durchaus erfasst und unter dem Aspekt der Asylrelevanz - abschlägig - gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung E. 4 am Ende).
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Missachtung des Akteneinsichtsrechts, wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben. Auch besteht kein weiterer Instruktionsbedarf. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So sei die wegen fehlender Stempeleinträge im Pass und des Verdachts terroristischer Betätigung erfolgte Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr aus der Türkei als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten. Die Entlassung nach zwei Wochen spreche zweifelsohne gegen seine behördliche Einstufung als terroristische Bedrohung, zumal er nach der Entlassung auch die fehlenden Stempeleinträge im Pass im Hinblick auf dessen Erneuerung erhalten habe. Den syrischen Behörden wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an weiteren Untersuchungsmassnahmen gehabt hätten. Es bestünden keine Hinweise, dass eine erneute Verfolgung heute mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheine. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst, sei festzuhalten, dass es zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung praxisgemäss nicht ausreiche, im militärdienstfähigen Alter zu sein und die dereinstige militärische Aushebung zu befürchten. Die Wehrpflicht bestehe in Syrien für Männer ab achtzehn Jahren. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig und damit nicht dienstpflichtig gewesen. Entsprechend habe er im Vorfeld nicht die Pflicht gehabt, seine Diensttauglichkeit zu prüfen und sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Die syrischen Militärbehörden seien denn auch bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm im Hinblick auf eine Einberufung in Kontakt getreten. Bei den angeblichen Drohungen und Druckversuchen durch Soldaten sowie Al Shaabia-Milizionäre handle es sich ferner um Handlungen von Einzelpersonen, die aufgrund ihrer Position nicht in der Lage gewesen wären, ihn zur Militärdiensteinrückung zu zwingen. In seinen Aussagen sei denn auch kein asylrechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe mithin mit der Ausreise aus Syrien nicht gegen das Militärstrafrecht verstossen und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er als regierungsfeindliche Person im Verfolgungsfokus des syrischen Regimes gestanden hätte. Bezeichnenderweise sei ihm die Ausreise nicht verweigert worden, sondern er habe eine Bewilligung der Militärbehörden zur Passerneuerung und zur legalen Ausreise erhalten. Zwar sei angesichts seines aktuellen Alters nicht auszuschliessen, dass er bei einem weiteren Verbleib in Syrien tatsächlich militärisch ausgehoben worden wäre. Jedoch vermöge die blosse Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt und es könne darauf verzichtet werden, allfällige Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage.
E. 6.2 In der Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer seinen bisherigen Sachvortrag und stellt klar, dass er bereits vor der Ausreise als Minderjähriger mehrfach von syrischen Soldaten aufgefordert worden sei, in den Militärdienst einzurücken. Die Behauptung des SEM, die syrischen Behörden seien betreffend das Einrücken zum Militärdienst nicht mit ihm in Kontakt getreten, treffe daher schlicht nicht zu, und auch nach seiner Ausreise sei er zuhause gesucht und seine Eltern seien seinetwegen benachteiligt worden. Im massgeblichen Zeitpunkt des Asylentscheides und als nunmehr offiziell militärdienstpflichtiger (...) sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Entlassung aus seiner zweiwöchigen Haft sei sodann nur durch die Lösegeldzahlung seines Vaters und die nötige Bewilligung für die Erneuerung des Reisepasses mittels Bestechung des Militärbeamten beim Rekrutierungsbüro möglich gewesen. Das SEM verkenne diese Umstände und die Tatsache, dass sich die Belästigungen und Einrückungsaufforderungen nach seiner Haftentlassung ereignet hätten, weshalb im Zusammenhang mit dieser Inhaftierung nicht von einer abgeschlossenen Verfolgung gesprochen werden könne. Völlig unverständlich sei die pauschale Einschätzung des SEM, wonach es sich bei den erlittenen Belästigungen an den Checkpoints um Handlungen von Einzelpersonen ohne Machtposition hinsichtlich einer Einrückungserzwingung handle. Bei diesen Personen habe es sich durchwegs um syrische Militärs oder Freiwillige im Dienste des syrischen Regimes gehandelt, die somit Machtpositionen inne hätten. Aufgrund des Nichtmeldens bei den syrischen Militärbehörden seien ihm deshalb bereits vor der Ausreise asylrelevante Probleme erwachsen. Zu beachten sei gleichsam, dass der von ihm bestochene Militärbeamte des Rekrutierungsbüros offensichtlich gegen die Interessen des syrischen Regimes gehandelt und die Bewilligung trotz offensichtlichen Ausreiseverbots und bestehender Militärdienstpflicht ausgestellt habe. Das weitere Argument des SEM, wonach die blosse Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst praxisgemäss keine begründete Furcht vor Verfolgung darstelle, verfange vorliegend deshalb nicht, weil er konkret und mehrmals von Soldaten und Al Shaabia-Milizionären mit Druck zur Ausstellung seines Militärbüchleins und zum Militärdienst aufgefordert worden sei und sich somit unmittelbar vor der Militärdienstleistung befunden habe. Weiter verkenne das SEM seine oppositionspolitische Haltung, die er durch Demonstrationsteilnahmen in Syrien öffentlich kundgetan habe; als solchermassen Regimegegner sei er offensichtlich von den syrischen Behörden identifiziert worden und deshalb praxisgemäss asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Als ins Ausland geflüchteter Dienstverweigerer und mithin Verräter treffe ihn zudem ein asylrelevanter Politmalus, der über blosse gemeinrechtliche Sanktionen für Dienstverweigerung hinausgehe und eine unverhältnismässig schwere Bestrafung auslöse. Erschwerend komme hinzu, dass er einer oppositionell aktiven Familie entstamme. Das SEM ignoriere sodann, dass Unterstellungen der Zugehörigkeit zu feindlichen Konfliktparteien und somit willkürliche und dennoch gezielte Verfolgung in Syrien zugenommen hätten und daher die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft herabzusetzen sei. Angesichts der Lage in Syrien und des inzwischen gestärkten Assad-Regimes müsse er von einer asylrelevanten Verfolgung durch dieses und durch dessen Komplizen ausgehen.
E. 7.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die Argumente entbehren weitgehend jeglicher Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen darstellen. Auffällig ist das Bemühen des Beschwerdeführers, den Sachverhalt auf Beschwerdestufe derart zu modifizieren, dass er gemäss neuer Version durchaus vor der Ausreise von den Militärbehörden und von der Al Shaabia zur Militärdienstleistung (Rekrutierung, Beschaffung Dienstbüchlein, eigentlicher Militärdienst) aufgeboten worden sei. Dies trifft angesichts der vorinstanzlichen Aktenlage und insbesondere der protokollierten Aussagen klar nicht zu. Vielmehr hat er mehrfach und übereinstimmend geltend gemacht, mit Druck auf seine bevorstehende Militärdienstpflicht aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Belästigungen hätten im Zusammenhang mit seinem damals bereits (...) wirkenden Aussehen gestanden. Konkrete Aufgebote und entsprechende Kontaktnahmen durch die Militärbehörden seien aber nie erfolgt. Darauf ist er zu behaften. Die jetzige Sachverhaltsversion einer tatsächlich erfolgten Aufbietung wäre auch in keiner Weise damit zu vereinbaren, dass er seine Passeinträge behördlich vervollständigen lassen konnte, die Bewilligung des Rekrutierungsbüros zur Passerneuerung erhielt, eine zweijährige Passverlängerung erwirken und letztlich die Ausreise legal und kontrolliert bewerkstelligen konnte. Die Erklärungsversuche betreffend Lösegeld- und Schmiergeldzahlungen verfangen angesichts dessen nicht und werfen die seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet bleibende Anschlussfrage auf, wieso die betreffenden Beamten beziehungsweise Militärpersonen das erhebliche eigene Gefährdungsrisiko hätten auf sich nehmen sollen. Sodann ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Soldaten und Milizionäre an den Checkpoints gewisse Machtpositionen inne gehabt haben mögen. In Übereinstimmung mit dem SEM gingen diese Machtpositionen aber offensichtlich nicht so weit, dass diese Personen über blosse Druckausübungen hinausgehende militärische Aufgebote hätten erlassen und durchsetzen können. Solches hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch nie geltend gemacht. Erstaunen erweckt im Weiteren der in der Beschwerde unternommene Versuch des Beschwerdeführers, sich das Profil einer oppositionspolitischen und aktivistischen Vorbelastung zu verleihen. Er hat weder jemals seine Herkunft aus einer oppositionspolitisch aktivistischen Familie noch einen Politaktivismus in seiner eigenen Person geltend gemacht. Selbst blosse Demonstrationsteilnahmen erwähnte er im EVZ gar nicht und in der Anhörung nur am Rande (vgl. Anhörungsprotokoll F21 und F46). Ein eigener Aktivismus oder gar ein bemerkenswertes politisches Profil ist bei ihm nicht auszumachen. Hinsichtlich der geltend gemachten und vom SEM zutreffend als nicht asylrelevant erkannten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst und zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann im Übrigen auf die umfassenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden. Diese stützen die vorliegend gewonnen Erkenntnisse.
E. 7.2 Gemäss Praxis führen ferner weder eine (vorliegend ohnehin nicht gegebene) illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
E. 7.3 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme hat auch der Beschwerdeführer profitiert. Eine darüber hinausgehende, beim Beschwerdeführer konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Als ethnischer Araber gehört er im Übrigen auch keiner in ihren Rechten eingeschränkten oder unterdrückten Bevölkerungsgruppe an.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt noch näher einzugehen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4289/2017 Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der angeblich am 4. August 2015 auf dem Landweg in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte am 5. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 9. August 2015 und der Anhörung vom 24. Januar 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Araber, stamme aus B._______ und sei (...)techniker für (...). Aufgrund der kriegsbedingt schwierigen und unsicheren Lage in Syrien und der damit einhergehenden beruflichen Perspektivlosigkeit sei er (...) 2013 in die Türkei ausgereist. Die Erwerbsmöglichkeiten in der Türkei seien aber schwierig gewesen, weshalb er nach wenigen Wochen nach Syrien zurückgekehrt sei. Er habe dabei einen damals von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Grenzposten passiert, weshalb er keinen offiziellen syrischen Aus- beziehungsweise Einreisestempel beziehungsweise keinen von beiden in seinen Pass erhalten habe. In Syrien habe sich die Sicherheits-, Erwerbs- und infrastrukturelle Versorgungslage verschlechtert. Zudem sei er wegen seines (...) wirkenden Aussehens vermehrt Kontrollen durch Soldaten der syrischen Armee und der mit der syrischen Regierung kollaborierenden Al Shaabia ausgesetzt gewesen und dabei manchmal schikaniert, bestohlen, beschimpft, geschlagen und auf seine bevorstehende Militärdienstpflicht aufmerksam gemacht worden. Die Al Shaabia habe auch Interesse an seinem Beitritt bekundet und ihm klargemacht, dass er bei einer Weigerung der Dienstleistung für das Militär oder die Miliz der Opposition zugerechnet würde. Er habe jedoch den für ihn per (...) fälligen Militärdienst nicht leisten und mithin seiner Pflicht zur Abholung seines Militärbüchleins beziehungsweise seiner bevorstehenden Rekrutierung mittels erneuter Ausreise entgehen wollen. Zu diesem Zweck habe er seinen inzwischen abgelaufenen Reisepass auf dem Pass- und Migrationsamt erneuern lassen wollen, bei welcher Gelegenheit dem Beamten der unvollständige Stempeleintrag vom (...) 2013 aufgefallen sei; der korrekte Eintrag wäre aber für die Passerneuerung Voraussetzung gewesen. Der fehlende Eintrag habe zudem den Verdacht terroristischer Betätigung auf ihn gelenkt, weshalb er festgenommen, befragt und inhaftiert worden sei. Nach rund zwei Wochen habe sein Vater mittels Lösegeldzahlung seine Freilassung erwirken können und auf dem Passamt sei der fehlende Eintrag in seinem Pass nachgeholt worden. Im Hinblick auf die Passerneuerung habe man ihm aber beschieden, dass er angesichts seiner (...) vorgängig eine Ausreisebewilligung des Rekrutierungsbüros einholen müsse. Diese Bewilligung habe er durch eine Geldzahlung beim betreffenden Offizier des Rekrutierungsbüros erwirken können. Mit seinem nunmehr für zwei weitere Jahre erneuerten Pass habe er Syrien (...) 2014 legal in Richtung Türkei verlassen und bis Juli 2015 in Istanbul gearbeitet. Die Lage dort sei aber schwierig und die Stimmung rassistisch gewesen, weshalb er auf dem See- und Landweg via Griechenland und Deutschland in die Schweiz weitergereist sei, wo bereits Verwandte lebten. Bis zur Ausreise aus Syrien habe er nie ein militärisches Aufgebot irgendwelcher Art erhalten und auch nie Kontakt mit den Militärbehörden betreffend seinen Dienst gehabt. Im Jahre 2016 hätten jedoch "Leute" zuhause nach ihm gesucht und seinen Vater für zehn Tage in Gewahrsam genommen. Zudem sei seiner als (...) tätigen Mutter der Lohn vorenthalten worden, weshalb diese selber die Stelle gekündigt habe. Beide hätten den "Leuten" gesagt, ihr Sohn sei seit langer Zeit verschwunden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Identitätskarte je im Original zu den Akten. Beide Dokumente wurden im Flughafen Zürich einer Ausweisprüfung unterzogen, wobei keine Fälschungsmerkmale festgestellt wurden. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 - eröffnet am 1. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter zumindest die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragt er vollumfängliche Einsicht in vier Aktenstücke (A6, A10, A11 und A19), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. D. Am 3. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine mehrfache Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen geltend gemacht (Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht, unrichtige und unvollständige Abklärung bzw. Feststellung des Sachverhalts, Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens; vgl. Beschwerde Art. 1-21). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls nicht nur Instruktionsbedarf, sondern eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. 4.2 Der Beschwerdeführer beansprucht vollumfängliche Einsicht in die vier Aktenstücke A6, A10, A11 und A19 oder zumindest das rechtliche Gehör zur Einsichtsverweigerung. Bei A6 geht es um die Ausweisprüfberichte betreffend Reisepass und Identitätskarte, deren Edition das SEM mit überwiegenden Geheimhaltungsgründen (Art. 27 VwVG) verweigert hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Prüfberichte können sich nur auf die beiden erwähnten Dokumente beziehen, weil der Beschwerdeführer keine anderen abgegeben hat. Das Prüfergebnis (keine objektiven Fälschungsmerkmale) ist als solches zwar nicht mit Geheimhaltungsinteressen verbunden, wurde ihm aber in der BzP mitgeteilt (s. dort Ziff. 4.01-4.03). Bei A10 handelt es sich um ein "Post-it" betreffend die Namensschreibweise des Beschwerdeführers. Das SEM hat das Aktenstück als intern deklariert. Dies ist angesichts seines Inhalts ebenfalls nicht zu beanstanden und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303). Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, es handle sich bloss um einen klebbaren Zettel. Tatsächlich ist es aber eine mittels Formular elektronisch generierte und mit "Post-it" betitelte Aktennotiz im A4-Format. Er stört sich unter dem Aspekt der Aktenführungspflicht des SEM daran, dass aus der oberflächlichen Bezeichnung des Aktenstücks im Aktenverzeichnis ("Post-it Schreibweise Name/Fam. Angehörige") nicht ersichtlich werde, worum es bei diesem Dokument geht und ob es mithin zurecht als intern bezeichnet wurde. Die Bezeichnung eines zurecht als intern qualifizierten Aktenstückes im Aktenverzeichnis kann und darf jedoch nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen, dass damit eben gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu können (vgl. beispielsweise auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 E. 6.2.1 oder E-4393/2016 E. 6.3). Dieselben Überlegungen gelten für das mit "Information GSM" betitelte und vom SEM ebenfalls als intern qualifizierte Aktenstück A11. Das mit "Kontrollblatt Flughafenverfahren" betitelte und vom SEM als unwesentlich deklarierte Aktenstück A19 wurde hingegen zu Unrecht nicht zur Akteneinsicht gegeben. Im Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich um "vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten" ersucht, weshalb die Edition unwesentlicher (oder auch bekannter) Akten nicht verweigert werden darf. Dem Beschwerdeführer wird somit eine Kopie des Aktenstücks in der Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung jedoch nicht gegeben, weil die Qualifizierung als unwesentliches Aktenstück vorliegend zutrifft. Ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist ihm klar abzusprechen und bei den weiteren zuvor erwähnten Aktenstücken im Übrigen gänzlich vernachlässigbar. 4.3 Bezug nehmend auf die Rüge einer Missachtung der Abklärungspflicht und des Fairnessprinzips durch die Überlänge der Anhörung, durch das über einjährige Zuwarten mit der Durchführung dieser Anhörung und durch den Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Anhörung (vgl. Beschwerde Art. 16-21) ist Folgendes festzuhalten: Die gesamte Anhörungsdauer von über acht Stunden erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der vier integrierten Pausen von total zwei Stunden nicht unzumutbar. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruierbar. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht. Dies gilt ebenso für die - nicht unübliche - über einjährige zeitliche Distanz zwischen Asylgesuch und Anhörung. Auch diesbezüglich konkretisiert der Beschwerdeführer die ihn behauptungsgemäss belastende Unfairness nicht. Das Protokoll der betreffenden Anhörung ist somit verwertbar. Hinsichtlich des beanstandeten Verzichts auf eine weitere Anhörung ist klarzustellen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt. 4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach zahlreiche von ihm deponierte Sachverhaltselemente (mehrmalige Anhaltungen und Belästigungen an Checkpoints, behördliche Suchen nach ihm und Benachteiligungen seiner Eltern aufgrund seiner Militärdienstverweigerung, Drohungen für den Fall einer Dienstverweigerung, Demonstrationsteilnahmen in Syrien; vgl. Beschwerde Art. 11-14 ) in der Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht nicht erfasst worden seien, ist klar zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum einen teilweise offensichtlich tatsachenwidrig (so betr. die Anhaltungen und Belästigungen, vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2). Zum andern ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorin-stanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlässt der Beschwerdeführer fast vollständig. Es läge aber an ihm, Sinn und Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt scheinbar die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c verlangt, dass es Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, weshalb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglicherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung abzuklären. Betreffend die behauptungsgemäss nicht erfassten Belästigungen seiner Eltern ist schliesslich zum einen klarzustellen, dass diese nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Zum andern hat das SEM in der angefochtenen Verfügung das Thema nachträglicher (nach der Ausreise erfolgter oder drohender) Aufbietungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst durchaus erfasst und unter dem Aspekt der Asylrelevanz - abschlägig - gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung E. 4 am Ende). 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Missachtung des Akteneinsichtsrechts, wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben. Auch besteht kein weiterer Instruktionsbedarf. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So sei die wegen fehlender Stempeleinträge im Pass und des Verdachts terroristischer Betätigung erfolgte Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr aus der Türkei als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten. Die Entlassung nach zwei Wochen spreche zweifelsohne gegen seine behördliche Einstufung als terroristische Bedrohung, zumal er nach der Entlassung auch die fehlenden Stempeleinträge im Pass im Hinblick auf dessen Erneuerung erhalten habe. Den syrischen Behörden wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an weiteren Untersuchungsmassnahmen gehabt hätten. Es bestünden keine Hinweise, dass eine erneute Verfolgung heute mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheine. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst, sei festzuhalten, dass es zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung praxisgemäss nicht ausreiche, im militärdienstfähigen Alter zu sein und die dereinstige militärische Aushebung zu befürchten. Die Wehrpflicht bestehe in Syrien für Männer ab achtzehn Jahren. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig und damit nicht dienstpflichtig gewesen. Entsprechend habe er im Vorfeld nicht die Pflicht gehabt, seine Diensttauglichkeit zu prüfen und sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Die syrischen Militärbehörden seien denn auch bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm im Hinblick auf eine Einberufung in Kontakt getreten. Bei den angeblichen Drohungen und Druckversuchen durch Soldaten sowie Al Shaabia-Milizionäre handle es sich ferner um Handlungen von Einzelpersonen, die aufgrund ihrer Position nicht in der Lage gewesen wären, ihn zur Militärdiensteinrückung zu zwingen. In seinen Aussagen sei denn auch kein asylrechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe mithin mit der Ausreise aus Syrien nicht gegen das Militärstrafrecht verstossen und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er als regierungsfeindliche Person im Verfolgungsfokus des syrischen Regimes gestanden hätte. Bezeichnenderweise sei ihm die Ausreise nicht verweigert worden, sondern er habe eine Bewilligung der Militärbehörden zur Passerneuerung und zur legalen Ausreise erhalten. Zwar sei angesichts seines aktuellen Alters nicht auszuschliessen, dass er bei einem weiteren Verbleib in Syrien tatsächlich militärisch ausgehoben worden wäre. Jedoch vermöge die blosse Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt und es könne darauf verzichtet werden, allfällige Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage. 6.2 In der Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer seinen bisherigen Sachvortrag und stellt klar, dass er bereits vor der Ausreise als Minderjähriger mehrfach von syrischen Soldaten aufgefordert worden sei, in den Militärdienst einzurücken. Die Behauptung des SEM, die syrischen Behörden seien betreffend das Einrücken zum Militärdienst nicht mit ihm in Kontakt getreten, treffe daher schlicht nicht zu, und auch nach seiner Ausreise sei er zuhause gesucht und seine Eltern seien seinetwegen benachteiligt worden. Im massgeblichen Zeitpunkt des Asylentscheides und als nunmehr offiziell militärdienstpflichtiger (...) sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Entlassung aus seiner zweiwöchigen Haft sei sodann nur durch die Lösegeldzahlung seines Vaters und die nötige Bewilligung für die Erneuerung des Reisepasses mittels Bestechung des Militärbeamten beim Rekrutierungsbüro möglich gewesen. Das SEM verkenne diese Umstände und die Tatsache, dass sich die Belästigungen und Einrückungsaufforderungen nach seiner Haftentlassung ereignet hätten, weshalb im Zusammenhang mit dieser Inhaftierung nicht von einer abgeschlossenen Verfolgung gesprochen werden könne. Völlig unverständlich sei die pauschale Einschätzung des SEM, wonach es sich bei den erlittenen Belästigungen an den Checkpoints um Handlungen von Einzelpersonen ohne Machtposition hinsichtlich einer Einrückungserzwingung handle. Bei diesen Personen habe es sich durchwegs um syrische Militärs oder Freiwillige im Dienste des syrischen Regimes gehandelt, die somit Machtpositionen inne hätten. Aufgrund des Nichtmeldens bei den syrischen Militärbehörden seien ihm deshalb bereits vor der Ausreise asylrelevante Probleme erwachsen. Zu beachten sei gleichsam, dass der von ihm bestochene Militärbeamte des Rekrutierungsbüros offensichtlich gegen die Interessen des syrischen Regimes gehandelt und die Bewilligung trotz offensichtlichen Ausreiseverbots und bestehender Militärdienstpflicht ausgestellt habe. Das weitere Argument des SEM, wonach die blosse Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst praxisgemäss keine begründete Furcht vor Verfolgung darstelle, verfange vorliegend deshalb nicht, weil er konkret und mehrmals von Soldaten und Al Shaabia-Milizionären mit Druck zur Ausstellung seines Militärbüchleins und zum Militärdienst aufgefordert worden sei und sich somit unmittelbar vor der Militärdienstleistung befunden habe. Weiter verkenne das SEM seine oppositionspolitische Haltung, die er durch Demonstrationsteilnahmen in Syrien öffentlich kundgetan habe; als solchermassen Regimegegner sei er offensichtlich von den syrischen Behörden identifiziert worden und deshalb praxisgemäss asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Als ins Ausland geflüchteter Dienstverweigerer und mithin Verräter treffe ihn zudem ein asylrelevanter Politmalus, der über blosse gemeinrechtliche Sanktionen für Dienstverweigerung hinausgehe und eine unverhältnismässig schwere Bestrafung auslöse. Erschwerend komme hinzu, dass er einer oppositionell aktiven Familie entstamme. Das SEM ignoriere sodann, dass Unterstellungen der Zugehörigkeit zu feindlichen Konfliktparteien und somit willkürliche und dennoch gezielte Verfolgung in Syrien zugenommen hätten und daher die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft herabzusetzen sei. Angesichts der Lage in Syrien und des inzwischen gestärkten Assad-Regimes müsse er von einer asylrelevanten Verfolgung durch dieses und durch dessen Komplizen ausgehen. 7. 7.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die Argumente entbehren weitgehend jeglicher Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen darstellen. Auffällig ist das Bemühen des Beschwerdeführers, den Sachverhalt auf Beschwerdestufe derart zu modifizieren, dass er gemäss neuer Version durchaus vor der Ausreise von den Militärbehörden und von der Al Shaabia zur Militärdienstleistung (Rekrutierung, Beschaffung Dienstbüchlein, eigentlicher Militärdienst) aufgeboten worden sei. Dies trifft angesichts der vorinstanzlichen Aktenlage und insbesondere der protokollierten Aussagen klar nicht zu. Vielmehr hat er mehrfach und übereinstimmend geltend gemacht, mit Druck auf seine bevorstehende Militärdienstpflicht aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Belästigungen hätten im Zusammenhang mit seinem damals bereits (...) wirkenden Aussehen gestanden. Konkrete Aufgebote und entsprechende Kontaktnahmen durch die Militärbehörden seien aber nie erfolgt. Darauf ist er zu behaften. Die jetzige Sachverhaltsversion einer tatsächlich erfolgten Aufbietung wäre auch in keiner Weise damit zu vereinbaren, dass er seine Passeinträge behördlich vervollständigen lassen konnte, die Bewilligung des Rekrutierungsbüros zur Passerneuerung erhielt, eine zweijährige Passverlängerung erwirken und letztlich die Ausreise legal und kontrolliert bewerkstelligen konnte. Die Erklärungsversuche betreffend Lösegeld- und Schmiergeldzahlungen verfangen angesichts dessen nicht und werfen die seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet bleibende Anschlussfrage auf, wieso die betreffenden Beamten beziehungsweise Militärpersonen das erhebliche eigene Gefährdungsrisiko hätten auf sich nehmen sollen. Sodann ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Soldaten und Milizionäre an den Checkpoints gewisse Machtpositionen inne gehabt haben mögen. In Übereinstimmung mit dem SEM gingen diese Machtpositionen aber offensichtlich nicht so weit, dass diese Personen über blosse Druckausübungen hinausgehende militärische Aufgebote hätten erlassen und durchsetzen können. Solches hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch nie geltend gemacht. Erstaunen erweckt im Weiteren der in der Beschwerde unternommene Versuch des Beschwerdeführers, sich das Profil einer oppositionspolitischen und aktivistischen Vorbelastung zu verleihen. Er hat weder jemals seine Herkunft aus einer oppositionspolitisch aktivistischen Familie noch einen Politaktivismus in seiner eigenen Person geltend gemacht. Selbst blosse Demonstrationsteilnahmen erwähnte er im EVZ gar nicht und in der Anhörung nur am Rande (vgl. Anhörungsprotokoll F21 und F46). Ein eigener Aktivismus oder gar ein bemerkenswertes politisches Profil ist bei ihm nicht auszumachen. Hinsichtlich der geltend gemachten und vom SEM zutreffend als nicht asylrelevant erkannten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst und zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann im Übrigen auf die umfassenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden. Diese stützen die vorliegend gewonnen Erkenntnisse. 7.2 Gemäss Praxis führen ferner weder eine (vorliegend ohnehin nicht gegebene) illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 7.3 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme hat auch der Beschwerdeführer profitiert. Eine darüber hinausgehende, beim Beschwerdeführer konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Als ethnischer Araber gehört er im Übrigen auch keiner in ihren Rechten eingeschränkten oder unterdrückten Bevölkerungsgruppe an. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt noch näher einzugehen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: