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E-6917/2016

E-6917/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - ohne den Beschwerdeführer 2, aber in Begleitung dessen weiteren Kindes H._______ (N [...]) - reisten am 20. November 2014 auf dem Luftweg legal mit einem von der schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer 2 gelangte zuvor bereits illegal in die Schweiz. Am 21. November 2014 stellten sämtliche acht Familienmitglieder im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche, wobei das SEM dem Beschwerdeführer 1 und H._______ als volljährigen Kindern eigene N-Nummern zuwies. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 1. und vom 5. Dezember 2014 sowie der Anhörungen vom 2. und vom 17. Juni 2015 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden und stammten aus I._______, wo sie stets gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 3 habe sich um Haus und Familie gekümmert. Sie seien immer wieder von den Behörden als Oppositionelle belästigt und behelligt worden. Selber sei sie aber nicht politisch tätig gewesen, ausser dass sie manchmal kurdische Aktivisten beherbergt habe. Im Jahre 2004 sei sie einmal von einer behördlichen Hausdurchsuchung überrascht worden und habe zusammen mit weiteren Hausbewohnerinnen die Polizisten zu vertreiben vermocht. Die Frauen hätten sich in der Folge versteckt gehalten, und die Angelegenheit habe mit einer Geldzahlung bereinigt werden können beziehungsweise ihr Mann, der Beschwerdeführer 2, habe sich den Behörden gestellt. Weiter erwähnte sie zunehmende Druckversuche der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zwecks Rekrutierung ihrer Söhne sowie die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 aufgrund dessen Militärdienstverweigerung; auch Apo-Leute würden diesen zwangsrekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer 2 seinerseits machte geltend, er sei Autohändler gewesen, entstamme einer seit langem regimefeindlichen Familie und habe jahrelang die PKK unterstützt. Er sei bis 2009 mehrmals aufgrund des Verdachts der Waffenbeschaffung für die PKK sowie zwecks allgemeiner Einschüchterung wochen- beziehungsweise monatelang inhaftiert und gefoltert worden. Gerichtsverhandlungen habe es dabei nie gegeben. Der Geheimdienst habe ihn ferner erfolglos zur Kollaboration zu bewegen versucht. Der Beschwerdeführer 1 erklärte, selber politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Im (...) 2011 sei er an Stelle seines Vaters vom Militärsicherheitsdienst festgenommen worden, weil die Behörden dessen nicht habhaft geworden seien. Nach einer (...)-tägigen, von Schlägen und Elektrofolter begleiteten Haft sei er freigelassen worden, weil der Beschwerdeführer 2 sich gestellt habe. Letzterer sei nach einem Tag dann ebenfalls freigelassen worden. Im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 habe der Beschwerdeführer 2 als Vermittler für (...) zwischen Angehörigen des Assad-Regimes und der PKK fungiert. Im (...) 2012 sei er ferner an der Erstürmung und Besetzung eines Busbahnhofes in I._______ durch die PKK beteiligt gewesen und habe aktiv und bewaffnet bei der Vertreibung der darin befindlichen Angehörigen des syrischen Regimes mitgeholfen. Ebenso habe er - jeweils unter Absprache mit PKK-Kadern - bei Verhaftungen von Regimeangehörigen mitgewirkt. Nachdem sein Bruder J._______ unter undurchsichtigen Umständen, vermutlich von Mitgliedern der PKK, angeschossen worden sei, habe er (Beschwerdeführer 2) sich von der - zeitweise mit der Regierung zusammenarbeitenden - PKK schrittweise distanziert und sei deshalb auch von dieser Seite unter Druck gesetzt worden. Hinzu komme, dass er Träger wichtiger Geheimnisse sowohl der Regierung als auch der PKK sei und deshalb seine Beseitigung befürchtet habe. Aufgrund dieser Gesamtumstände habe er sein Heimatland im (...) 2013 verlassen. Der Beschwerdeführer 1 sei im Jahre 2013 mehrmals schriftlich zur Rekrutierung beziehungsweise zum Militärdienst aufgeboten und gesucht worden. Auch die PKK habe ihn zur Zusammenarbeit und zum Kampf in ihren Reihen aufgefordert, beziehungsweise eine solche Zwangsrekrutierung habe er konkret befürchtet. Er sei aber gegen Waffengewalt und habe keiner der Konfliktparteien dienen wollen. Die Beschwerdeführenden machten ferner auf den in ihrer Heimat herrschenden Krieg aufmerksam. Aufgrund der erwähnten Vorfälle und Umstände hätten sie sich zur Ausreise entschieden und bis dahin versteckt gehalten. Im (...) 2013 hätten die Beschwerdeführenden 1 und 3-7 Syrien in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg illegal in Richtung Türkei ebenfalls verlassen, wobei die Beschwerdeführerin 3 im (...) 2014 kurzzeitig nach Syrien zurückgekehrt sei. Von Istanbul aus seien sie dann am 20. November 2014 mit dem erwähnten Visum auf dem Luftweg nach Genf gelangt, wo sie vom zuvor illegal eingereisten Beschwerdeführer 2 in Empfang genommen worden seien. Im (...) 2014 sei übrigens auch der Beschwerdeführer 2 für einige Tage zwecks Teilnahme an einer Trauerfeier nach Syrien zurückgekehrt, um im (...) 2014 definitiv in Richtung Türkei auszureisen und via Bulgarien weiter nach Deutschland zu gelangen. Ein Einreiseversuch (vom [...] 2014) in die Schweiz sei aufgrund seiner Papierlosigkeit und der Einreiseverweigerung durch die Grenzwachtbehörden erfolglos geblieben. Die Beschwerdeführenden machten zudem auf ein angespanntes und nunmehr distanziertes Verhältnis der Familie zur PKK aufmerksam, seit ein Bruder des Beschwerdeführers 2 (J._______) mit dieser Organisation Probleme habe und von deren Leuten angeschossen worden sei. Die Beschwerdeführerin 4 machte keine persönlichen Gründe geltend, verwies aber auf die kriegerischen Ereignisse und auf die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1, welcher von den Behörden und anderen Leuten bedrängt werde. Auch der Beschwerdeführer 5 erwähnte keine persönlichen Probleme, jedoch eine einmalige Demonstrationsteilnahme im Jahr 2012, Schüsse der PKK und eine Bombenexplosion in ihrer Gegend; zudem verwies er auf die Probleme der Beschwerdeführenden 1 und 2. Die Beschwerdeführenden machten im Übrigen auf verschiedenartige gesundheitliche Beeinträchtigungen aufmerksam und wiesen auf den bereits früher in die Schweiz eingereisten Verwandten (...) ([...]) hin, der für ihre Visabeantragung verantwortlich gewesen sei. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer 1 reichte als Beweismittel seine Identitätskarte, das in Istanbul ausgestellte "Laissez-Passer" und einen Marschbefehl ein. Ein Dienstbüchlein besitze er noch nicht, weil er es nach den Erlebnissen vom (...) 2011 und der Furcht vor einer Zwangsrekrutierung nicht gewagt habe, ein solches ordnungsgemäss bei der Behörde abzuholen. Sein Reisepass sei verloren gegangen; er habe ihn nie gebraucht. Weiter präsentierte er ein Foto seines verletzten Onkels J._______. Der Beschwerdeführer 2 reichte als Beweismittel eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Foto eines Gefängnisaufenthalts und drei Gefängnisausweise ein. Aufgrund einer Passsperre habe er nie einen Pass gehabt. Das zuständige Strassenverkehrsamt stellte dem SEM zudem dessen Führerausweis zu. Die Beschwerdeführerin 3 reichte die Reisepässe von sich und den Beschwerdeführenden 4-7, eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie einen Familienregisterauszug ein. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Mit Urteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht diese mittels Beschwerde vom 4. März 2016 angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2016 betreffend den Beschwerdeführer 1 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung stellte das Gericht eine mangelhafte Sachverhaltsuntersuchung und -feststellung, eine Verletzung der Begründungspflicht, Verletzungen des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungs- und Paginierungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Das Gericht beanstandete insbesondere den unterlassenen Beizug der Befragungsakten im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum, den unterlassenen Beizug der Asylverfahrensakten der Familienangehörigen, die fehlende und zeitlich nicht koordinierte Prüfung familiärer Verfolgungszusammenhänge, die unterlassene Aktennahme einer Skizze des Beschwerdeführers, die fehlerhafte Klassifizierung, Ablage und Paginierung von Beweismitteln sowie eine ungerechtfertigte Verweigerung der Einsicht in solche. Das SEM wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass Ausführungen in der Beschwerde betreffend Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylvorbringen wie auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten neuen Beweismittel im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen seien. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden 2-7 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Die im Dispositiv gleichlautende Verfügung gleichen Datums betreffend H._______ (N [...]) erwuchs im Übrigen unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Urteil E-4393/2016 vom 7. September 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht auch diese mittels Beschwerde vom 15. Juli 2016 angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 betreffend die Beschwerdeführenden 2-7 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung stellte das Gericht eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung beziehungsweise -feststellung sowie Verletzungen des Akteneinsichtsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Das Gericht beanstandete insbesondere den unterlassenen Beizug der Befragungsakten der Familie im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum, den unterlassenen Beizug der Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers 1, die fehlende und zeitlich nicht koordinierte Prüfung familiärer Verfolgungszusammenhänge sowie eine fehlerhafte Klassifizierung der Akte A26 als Akte einer anderen Behörde. Das SEM wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Asylrelevanz der Asylvorbringen wie auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten neuen Beweismittel im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen seien. F. Nach Ergehen der Urteile E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 und E-4393/2016 vom 7. September 2016 nahm das SEM die erstinstanzlichen Verfahren wieder auf und es zog insbesondere die erwähnten Visaakten bei, von denen es Kopien in die beiden N-Dossiers ablegte. G. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 - eröffnet am 13. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Mit Verfügung ebenfalls vom 7. Oktober 2016 - eröffnet am 13. Juni 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden 2-7 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). H. Am 18. Oktober 2016 erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten der beiden N-Dossiers. I. Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhob der Beschwerdeführer 1 gegen die ihn betreffende Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die blosse Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner um Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe ebenfalls vom 9. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden 2-7 gegen die sie betreffende Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 Beschwerde. Darin stellten sie die gleichen materiellen und prozessualen Anträge wie der Beschwerdeführer 1. Das Bundesverwaltungsgericht erfasste die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 unter der Geschäftsnummer E-6915/2016 und jene der Beschwerdeführenden 2-7 unter der Geschäftsnummer E-6917/2016. J. Mit Zwischenverfügungen je vom 16. November 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses in beiden Beschwerdeverfahren gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung zu beiden Beschwerden bis zum 6. Dezember 2016 eingeladen. K. Mit Vernehmlassungen je vom 23. November 2016 beantragt das SEM unter vollumfänglicher Festhaltung an seinen Erwägungen und bislang eingenommenen Standpunkten sinngemäss die Abweisung der beiden Beschwerden. Die beiden Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 25. November 2016 zur Kenntnis gebracht. L. Am 9. November 2017 ergänzten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführenden 2-7 ihre Beschwerden. Die Beschwerdeführenden 2-7 reichten mit Eingaben vom 19. und 27. Juni 2018 zudem weitere Beschwerdeergänzungen ein. M. Mit Instruktionsverfügungen des (infolge eines organisatorischen Wechsels) neu zuständig gewordenen Instruktionsrichters je vom 3. Mai 2019 wurde das SEM unter Hinweis auf die seit den ersten Vernehmlassungen hinzugekommenen Beschwerdeakten zu ergänzenden Vernehmlassungen bis zum 23. Mai 2019 eingeladen. Mit ergänzenden Vernehmlassungen je vom 17. Mai 2019 nahm das SEMsubstanziell Stellung. Sinngemäss beantragt es abermals die Abweisung der beiden Beschwerden. Das den Beschwerdeführenden zu den ergänzenden Vernehmlassungen gewährte Replikrecht nahmen diese mit Eingaben je vom 11. Juni 2019 wahr. Darin halten sie sinngemäss an den gestellten Begehren fest. N. Mit Eingaben je vom 30. Oktober 2019 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten. O. Am 4. Januar 2020 wurden die Beschwerdeführenden 2-5 von den schweizerischen Grenzwachtbehörden bei der illegalen Einreise von Deutschland her angehalten. P. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 verweigerte das SEM ein Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Ausstellung eines Rückreisevisums für die Wiedereinreise in die Schweiz. Gleichzeitig zog es den hierzu vorgelegten, am (...) 2019 durch das Syrische Konsulat in Genf ausgestellten und vom SEM als echt befundenen Reisepass des Beschwerdeführers 2 ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die beiden angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 1.5 Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist vorliegend die Frage, ob das SEM zutreffend die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt hat (je Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügungen). Die weiteren Dispositivziffern blieben unangefochten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der Asylverfahren in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht, der Mandatierung desselben Rechtsvertreters durch die Gesuchstellenden, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-6915/2016 und E-6917/2016 vereinigt. Mit dem vorliegenden gemeinsamen Urteil wird daher über beide Beschwerden gleichzeitig befunden. Das Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil das SEM die Asylverfahren seit deren Wiederaufnahmen anweisungsgemäss koordiniert geführt hat.

E. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die in den Kassationsurteilen E-1417/2016 und E-4393/2016 erkannten Mängel (vgl. Bstn. C und E. oben) nach Wiederaufnahme der erstinstanzlichen Verfahren durch das SEM behoben wurden. Insbesondere hat das SEM die Akten im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Ausstellung humanitärer Visa beigezogen und in Kopie in die Asylakten abgelegt sowie sämtliche Asylgesuche nunmehr sachlich und zeitlich koordiniert unter Beizug der jeweils anderen Akten geprüft. Der in beiden Beschwerden erhobene Einwand, wonach die Aktenbeizüge einen Niederschlag in den Aktenverzeichnissen hätte finden müssen und eine Deklaration der konkret beigezogenen Aktenstücke nötig gewesen wäre, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht gerecht zu werden, kann nicht gestützt werden. Ein solches Vorgehen würde offensichtlich dann zu weit führen, wenn wie vorliegend die jeweiligen Aktenbeizüge aus dem Inhalt der beiden Verfügungen und den Akten hervorgehen und beide angefochtenen Verfügungen am gleichen Tag durch dieselbe Fachspezialistin und denselben Sektionschef des SEM erlassen wurden; die Aktenkenntnis war somit betreffend beide N-Dossiers zum relevanten Zeitpunkt aktuell. Weiter wurde die Aktenführung (Klassifizierung, Ablage und Paginierung) rechtsgenüglich verbessert, abgesehen von der Aktennahme einer Skizze des Beschwerdeführers 1, die dieser anlässlich der Anhörung anfertigte (vgl. dessen Akte A10 F68-70). Gemäss angefochtener Verfügung sei diese Skizze in den Akten nicht vorhanden. Das rechtliche Gehör bleibt in diesem Punkt somit verletzt, da die Erstellung der Skizze eine Tatsache ist. Eine erneute Kassation einzig in diesem Punkt wäre indessen nicht mehr zielführend, da das Dokument offensichtlich für das SEM nicht mehr greifbar ist. Sie wäre aber auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer die Skizze in Worten beschreibt und der Sachverhalt in diesem Punkt somit ausreichend erkennbar wird, wenngleich ohne die nur aus der Skizze eruierbare geometrische Anordnung der Räume, die aber für die Beurteilung des Asylgesuchs lediglich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu aber den Hinweis auf den Substanzgehalt des Skizzenbeschriebs in E. 7.2.1 unten). Zu beanstanden bleibt im Weiteren, dass es das SEM nicht als nötig erachtete, die Aktenpaginierung und das Aktenverzeichnis ab der Beschwerdehängigkeit zu aktualisieren, sobald das Dossier in seinem Besitz gelangte. Anlass dazu hätte spätestens jeweils in den Vernehmlassungsverfahren bestanden. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör liegt damit aber in casu nicht vor.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe verschiedene Sachverhaltselemente (vgl. unten E. 6.2 am Anfang: z.B. Versteckthalten des Beschwerdeführers 1 vor der Ausreise, behördliche Suchen nach ihm zwecks Rekrutierung, Fingerabdruckabnahme während der Haft und Erkundigungen zum Vater; exponiertes Profil des Beschwerdeführers 2 und dessen Tätigkeit als Kontakt- und Mittelsmann zwischen PKK und syrischer Regierung, dessen frühere Inhaftierungen und Folterungen, Kollaborationsabsicht des Geheimdienstes mit ihm, Passverbot sowie den politischen Aktivismus der gesamten Familie) nicht richtig erfasst und gewürdigt und damit in willkürlicher Weise seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und -feststellung und das rechtliche Gehör verletzt. Die vom Rechtsvertreter standardisiert verwendete Rüge erweist sich auch vorliegend als unberechtigt: Wenn das SEM Sachverhaltsteile anders gewichtet und würdigt als die Beschwerdeführenden es wünschen, ist damit noch keine Rechtsverletzung verbunden. Dies gilt auch für Sachverhaltsvorbringen, die in der angefochtenen Verfügung nur im Erwägungsteil erwähnt werden; ihre Eigenschaft als Sachverhaltsteile verlieren sie dadurch nicht. Sachverhaltlich zu erfassen ist sodann nur, was wesentlich und entscheiderheblich ist und mithin ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung aufweist. Wenn das SEM in seinen Erwägungen wie vorliegend zur Ansicht gelangt, dass weite Teile des Sachvortrags mangels sachlicher und zeitlicher Kausalität zur Ausreise flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam seien, gibt es auch keine Veranlassung, solche Sachverhaltselemente in extenso im Sachverhaltsteil zu erfassen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Es reicht zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung ist vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Soweit die Rüge spezifischer Sachverhaltsunterschlagung punktuell prüfenswert bleibt, ist darauf direkt im Rahmen der materiellen Würdigung in E. 7 unten einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass das SEM keinerlei Veranlassung hatte, die von den Beschwerdeführenden erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sachverhaltlich explizit zu erfassen und im Asylpunkt zu würdigen, da deren Bedeutsamkeit auf die Beurteilung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges beschränkt ist, auf dessen Anordnung das SEM aber bei allen Beschwerdeführenden verzichtet und stattdessen die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist.

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids betreffend den Beschwerdeführer 1 qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Inhaftierung vom (...) 2011 habe er hinsichtlich der Festhaltungsorte und einer zwischenzeitlichen Haftverlegung widersprüchlich und unplausibel geschildert. Die Ausführungen zum Gefängnisalltag und zu den Folterungen seien vage, schemenhaft und stereotyp ausgefallen und wiesen weder relevante Realkennzeichen noch vertiefende Substanz oder inhaltliche Besonderheiten auf. Auch sei schwer vorstellbar, dass sich sein Vater (Beschwerdeführer 2), welcher das eigentliche Ziel der Behörden gewesen wäre, (...) Tage Zeit gelassen habe, um sich zu stellen, und nach nur einem Tage wieder freigelassen worden sei. Die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens und somit erst nachträglich hierzu deponierten Erklärungen (insb. Verständigungsschwierigkeiten mit Dolmetschern) seien als Schutzbehauptung zu werten und auch aktenwidrig. Die vom Beschwerdeführer 1 ins Zentrum gestellte Frage 67 der Anhörung sei inhaltlich von geringer Relevanz und ihm auch nicht zur Last gelegt worden. Die teilweise etwas wirren Aussagen des Beschwerdeführers 1 seien vielmehr auf dessen ausweichendes Aussageverhalten denn auf Verständigungsprobleme zurückzuführen. Eine auf Beschwerdestufe geforderte Wiederholung der Anhörung rechtfertige sich daher nicht, zumal auch mangels irgendwelcher Beanstandungen seitens der Hilfswerksvertretung. An der somit zu erkennenden Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung ändere die in den Akten nicht vorhandene Skizze nichts. Auch Anzahl, Zeitpunkte und Umstände seiner als fluchtauslösend dargestellten Aufbietungen zum Militärdienst habe der Beschwerdeführer 1 stereotyp und äusserst unsubstanziiert geschildert. Das Informationsdefizit darüber sei nicht nachvollziehbar; nähere Angaben zum vorgelegten Marschbefehl und zu entsprechenden Behördenkontakten seien unterblieben, ohne dass er dies überzeugend zu erklären vermocht hätte. Die Erklärungen zur Existenz von Marschbefehlen trotz unterbliebener Diensttauglichkeitsprüfung und inexistenten Dienstbüchleins seien ausweichend, nachgeschoben, auf blossen Mutmassungen beruhend einzustufen und mithin blosse Schutzbehauptungen. Es sei unwahrscheinlich, dass er gemäss dem vorgelegten, als Marschbefehl bezeichneten Dokument mitsamt seinem Dienstbüchlein hätte erscheinen sollen, obwohl ein solches bekanntermassen gar nicht existieren könne. Der Beweiswert des Beweismittels sei daher gering, zumal derartige Dokumente in Syrien problemlos unrechtmässig erworben werden könnten. Die Beschreibung der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die PKK und des diesbezüglichen Vorgehens der PKK (Kontaktnahme einzig mit Eltern) erscheine ebenfalls substanzarm und zudem widersprüchlich. Zudem fehle es an einem flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiv. Die mithin fehlende Asylrelevanz treffe auch auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und die damit begründete erhöhte Bedrohungslage der kurdischen Bevölkerung zu, denn diese seien kriegsbedingt und zielten nicht konkret auf den Beschwerdeführer 1 ab. Sodann erscheine auch die im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten verschiedener Familienmitglieder und mit dem Vorfall von Onkel J._______ (durch PKK zugefügte Schussverletzung) entstandene und von der PKK ausgehende Gefährdungssituation der Familie nicht glaubhaft, da auch diese Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung substanzarm ausgefallen seien. Zudem stamme die Verletzung von J._______ gemäss dem vorgelegten Arztzeugnis vom Jahre 2012 und sei damit nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers 1. Ein eigenes politisches Engagement habe er im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren noch ausdrücklich und erklärend verneint, um auf Beschwerdeebene dann ein Engagement für die PDK-S und gegen das syrische Regime geltend zu machen und mit Beweismitteln (insb. Fotos und Mitgliedschaftsbestätigung) zu unterlegen. Mangels dadurch ausgelöster Verfolgungsmassnahmen sei dieses Vorbringen aber nicht asylrelevant und zudem aufgrund dieser nachgeschobenen und widersprüchlichen Schilderung auch nicht glaubhaft. Schliesslich macht das SEM darauf aufmerksam, dass die Visa-Akten keine Angaben zu seinen Asylgründen enthielten und mithin nicht asylbedeutsam seien. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids betreffend die Beschwerdeführenden 2-7 qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die von der Beschwerdeführerin 3 erwähnten Vorfälle vom Jahre 2004 und die Haftaufenthalte des Beschwerdeführers 2 bis zum Jahre 2009 lägen bereits mehrere Jahre zurück und wiesen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zur Flucht im Jahre 2014 auf. Zudem habe der Beschwerdeführer 2 bis 2012 mit dem syrischen Regime mehrfach kollaboriert und auch bei (...) mitgewirkt. Im Jahre 2011 sei er mit Hilfe der PKK bereits nach einem Tag wieder aus der Haft entlassen worden, und in diesem Zusammenhang sei auch auf die beim Beschwerdeführer 1 erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente zu verweisen. Eine Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime erscheine daher nicht hinreichend begründet, was auch durch den Umstand untermauert werde, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 bereits im (...) 2014 erneut und freiwillig kurzzeitig in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Ebenso erscheine die geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen der PKK seit dem Vorfall mit J._______ und ihrer nachfolgenden Distanzierung von der PKK (auch wegen deren Verbündung mit dem syrischen Regime) unbegründet, zumal der Beschwerdeführer 2 die PKK noch bis zu seiner Ausreise unterstützt habe und von dieser nie persönlich angegriffen oder bedroht worden sei. Der Vorfall mit J._______ habe zudem zwei Jahre vor der Ausreise im Jahre 2014 stattgefunden und weise somit keinen Kausalzusammenhang mehr auf. Die erneute Einreise nach Syrien, notabene in Kurdisch besetztes Gebiet, deute ebenso auf eine nicht hinreichend begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK hin. Die mithin fehlende Asylrelevanz treffe auch auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und die damit begründete erhöhte Bedrohungslage der kurdischen Bevölkerung zu, denn diese sei kriegsbedingt und ziele nicht konkret auf die Beschwerdeführenden 2-7 ab. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die auf Beschwerdestufe vorgebrachte Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers 2 in K._______, da sie keine hinreichende politische Exponiertheit begründe. Die vom Beschwerdeführer 5 geltend gemachte einmalige Demonstrationsteilnahme in Syrien sei sodann unbestrittenermassen ohne Konsequenzen geblieben und vermöge keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Schliesslich macht das SEM darauf aufmerksam, dass die Visa-Akten keine Angaben zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden 2-7 enthielten und mithin nicht asylbedeutsam seien. Nach dem Gesagten erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Diese bestehe zunächst darin, dass das SEM den eingereichten Marschbefehl des Beschwerdeführers 1 nicht ausreichend beachtet und gewürdigt habe und ihm gar den Beweiswert abspreche. Weiter ignoriere das SEM Hinweise des Beschwerdeführers 1 auf tatsächlich bestandene asylrelevante Gefahren (insb. zweimonatiges Versteckthalten vor der Ausreise, behördliche Suchen zwecks Rekrutierung sowie während der Haft Fingerabdruckabnahme und Erkundigungen zum Vater). Weiter habe das SEM das individuelle, exponierte Profil des Beschwerdeführers 2 nicht richtig erfasst und dessen Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit als Kontakt- und Mittelsmann zwischen PKK und syrischer Regierung, dessen frühere Inhaftierungen und Folterungen, die Kollaborationsabsicht des Geheimdienstes mit ihm, das gegen ihn verhängte Passverbot sowie den politischen Aktivismus der gesamten Familie nicht ausreichend wiedergegeben und berücksichtigt. Ebenso ignoriere das SEM den geltend gemachten Verfolgungszusammenhang zwischen der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers 1 und der dadurch mittelbar ausgelösten Gefährdungslage der Beschwerdeführenden 2-7. Aus diesen Beanstandungen ergebe sich auch eine Verletzung der Pflicht des SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie eine Verletzung des Willkürverbots. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich sodann gegen die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Unstimmigkeiten betreffend die Haft vom (...) 2011 seien entweder auf Übersetzungsprobleme oder auf das wörtliche statt sinngemässe Abstellen auf das BzP-Protokoll zurückzuführen oder aber - aufgrund des Unterbleibens vertiefender Abklärungen - vermeintlicher Art; die ungenügende Beschreibung des Haftorts könne ihm angesichts der erlittenen Traumatisierung und der Grösse der Stadt I._______ nicht angelastet werden und der Haftort wäre aus der vom SEM willkürlich ignorierten Skizze hervorgegangen. Der Vorhalt betreffend eine Haftverlegung suggeriere ferner in willkürlicher Weise das Bestehen geografisch unterschiedlicher Haftorte, obwohl er im selben Gebäude verlegt worden sei. Auch der Vorwurf bloss vager und schemenhafter Vorbringen sei nicht gerechtfertigt, zumal er betreffend seine Verhaftung und die Haft durchaus konsistente, substanziierte und mit Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten angereicherte Aussagen gemacht habe. Zudem seien alle Aussagen seiner Eltern, mithin auch zu seiner Inhaftierung, als glaubhaft erkannt worden, weshalb der Vorwurf seiner unglaubhaft geschilderten Haft aktenwidrig und völlig konstruiert sei. Weiter komme es einer Rechtsverweigerung gleich, wenn das SEM den eingereichten Marschbefehl ohne weitere Überprüfung implizit als Fälschung abtue und hierfür keine überzeugende Begründung liefere. Die Substanzarmut betreffend die behördlichen Rekrutierungsversuche, die Marschbefehle, ein allfälliges Dienstbüchlein und die Rekrutierungsversuche der PKK sei sodann darauf zurückzuführen, dass er nie persönlich anwesend gewesen sei und nur vom Hörensagen habe berichten können. Seine diesbezüglich unterlassene Informationsbeschaffung erkläre sich durch das Risiko seiner Aufgreifung. Den Umstand einer per Marschbefehl erfolgten Diensteinberufung ohne vorgängige Ausstellung eines Dienstbüchleins erklärt der Beschwerdeführer 1 mit der kriegsbedingten Willkür und Unberechenbarkeit der syrischen Behörden. Die Glaubhaftigkeit seiner Aufbietung ergebe sich schon aus seinem damals eingetretenen wehrpflichtigen Alter. Das durch sein Verstecken und die Ausreise bedingte Fernbleiben löse automatisch seine Refraktionseigenschaft und als gleichzeitiger Regimegegner seine Verfolgungssituation aus. Aufgrund der somit glaubhaft gemachten Vorbringen ergebe sich seine praxisgemäss asylrelevante Verfolgungslage aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung, seiner regierungsoppositionellen und staatsfeindlichen Positionierung, einem damit bestehenden Politmalus, seiner Reflexverfolgung aufgrund seiner oppositionell aktiven Familienangehörigen, seiner Furcht vor Rekrutierung durch die PKK beziehungsweise YPG sowie seiner kurdischen Ethnie. Hinzu kämen die von islamistischen Gruppierungen ausgehende Gefahr und die sich durch seine exilpolitische Betätigung und Asylgesuchstellung im Ausland erhöhende Verfolgungsgefahr. Die Beschwerdeführenden 2-7 stellen ihrerseits fest, dass das SEM ihre Vorbringen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht infrage stelle und daher von der Glaubhaftigkeit insbesondere der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 und mithin der ganzen Familie auszugehen sei. Der vorinstanzliche Verweis auf die beim Beschwerdeführer 1 erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente betreffend dessen Inhaftierung im Jahre 2011 sei nicht statthaft, zumal diese in dessen Beschwerde hätten ausgeräumt werden können. Weiter machen sie darauf aufmerksam, dass die mehrtägige Rückkehr der Beschwerdeführenden 2, 3, 6 und 7 im (...) 2014 nach Syrien zwecks Teilnahme an der Trauerfeier einer verstorbenen Tante erfolgt und tatsächlich riskant gewesen sei, die Teilnahme aber für sie einen hohen Stellenwert gehabt habe; zudem habe sich die syrische Regierung aus der betreffenden Region zurückgezogen und die Furcht vor der PKK habe sich gelegt. Sodann bekräftigen die Beschwerdeführenden 2-7 den geltenden gemachten Sachverhalt, aus dem sich eine offensichtliche Gefährdungslage vorab des bei einer Rückkehr von seiner Verhaftung, Folter und Tötung bedrohten Beschwerdeführers 2 ergebe. Das Argument eines fehlenden Kausalzusammenhanges dessen mehrjährig zurückliegender Inhaftierungen scheitere an der Tatsache, dass dessen Name und Eigenschaft als PKK-Aktivist und Regimegegner den Behörden bekannt und registriert gewesen sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihre durchaus asylrelevante Verfolgungslage reflexiv durch die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers 1 verschärft werde. Betreffend die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers 5 in Syrien sei zu beachten, dass praxisgemäss auch einfache Teilnehmer von regimefeindlichen Demonstrationen im Identifizierungsfall einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und der Beschwerdeführer 5 Mitglied einer oppositionellen Familie sei. Hinzu komme auch beim Beschwerdeführer 2 eine durch seine exilpolitische Betätigung und Asylgesuchstellung im Ausland erhöhte Verfolgungsgefahr. Sie hätten somit alle einen Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und auf Gewährung des Asyls, der auch durch verschiedene Berichte (insb. des UNHCR) seine Abstützung finde. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf verschiedene Medienberichte darauf aufmerksam, dass sich das Assad-Regime aktuell nicht nur halten, sondern mit Unterstützung verbündeter Staaten gar stärken könne, was die Verfolgungssituation der Regimekritiker verschärfe.

E. 6.3 In seinen Vernehmlassungen je vom 23. November 2016 hält das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen und bislang eingenommenen Standpunkten fest.

E. 6.4 In ihren Beschwerdeergänzungen je vom 9. November 2017 sowie den weiteren Ergänzungseingaben der Beschwerdeführenden 2-7 vom 19. und 27. Juni 2018 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführer 1 und 2 figurierten je in einer geleakten Datenbank (als Web-Ausdruck beiliegend und mit Übersetzungen und Begleitunterlagen versehen), in welcher Personen erfasst seien, die in Syrien militärdienstpflichtig wären, deshalb gesucht würden und mit einem Reiseverbot belegt seien. Weiter reichte der Beschwerdeführer 2 jeweils in (beglaubigter) Kopie und mitsamt Übersetzungen die Urteilsverkündung eines Kassationsgerichts vom (...) 2007 betreffend eine gegen ihn verhängte Geldbusse, einen Beschlagnahmebeschluss vom (...) 2001 zwecks Sicherstellung von ihm auferlegten Bussen und Gebühren sowie eine Mitteilung der militärischen Untersuchungsbehörde an die Militärstaatsanwaltschaft vom (...) 2001 betreffend seine Zuführung wegen (...) ein. Die Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und insbesondere die behördliche Suche nach den Beschwerdeführern 1 und 2 sei damit belegt.

E. 6.5 In seinen ergänzenden Vernehmlassungen je vom 17. Mai 2019 hält das SEM weiterhin vollumfänglich an seinen Erwägungen und bislang eingenommenen Standpunkten fest. Betreffend die seit den ersten Vernehmlassungen hinzugekommenen Beschwerdeakten weist es darauf hin, dass keine verlässlichen Informationen und Quellen betreffend das Zustandekommen der geleakten Datensätze über die vom syrischen Regime gesuchten Personen bestünden oder dargelegt würden und diese daher keiner Überprüfung zugänglich seien. Auf der Website selber stehe denn auch, dass es sich um eine geleakte Fahndungsliste handle, was die von den Beschwerdeführenden bekräftigte Echtheit der Datenbank als nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Sodann seien die von den Beschwerdeführenden 2-7 vorgelegten Dokumente (Urteilsverkündung, Beschlagnahmebeschluss und Mitteilung an die Militärstaatsanwaltschaft) offensichtlich nur partiell übersetzt worden. Unbesehen dessen stammten die Dokumente aus den Jahren 2001 und 2007 und beschlügen somit Sachverhaltsvorbringen, die in der angefochtenen Verfügung bereits als nicht asylrelevant beurteilt worden seien. Weitere Ausführungen zum Beweiswert erübrigten sich daher.

E. 6.6 Replikweise halten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen und insbesondere den Ausführungen in ihren Beschwerden fest, so auch betreffend die unvollständige Sachverhaltserfassung und -würdigung der Jahre zurückliegenden Vorverfolgung; die nachgereichten Dokumente aus den Jahren 2001 und 2007 seien daher für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor Verfolgung durchaus entscheidrelevant. Ebenso bekräftigen sie die Verlässlichkeit der geleakten Datenbank, zumal diese auch schon zu Asylgewährungen geführt habe. Wenn das SEM an der Echtheit der Datenbank zweifle, müsse es entsprechende Abklärungen vornehmen.

E. 6.7 In ihren Beschwerdeergänzungen je vom 30. Oktober 2019 machen die Beschwerdeführenden auf die sich überstürzenden Ereignisse in Nordsyrien aufmerksam (Invasion der Türkei, Angriffe türkischer Truppen und islamistischer Milizen auf Zivilbevölkerung, Verbündung der Kurden mit dem Assad-Regime, Vorrücken syrischer Truppen in kurdische Gebiete, ethnische Vertreibung der kurdischen Bevölkerung, bevorstehender Abzug der YPG-Miliz aus der «safe zone», Übereinkunft Erdogan/Putin betreffend Einrichtung einer Sicherheitszone mit türkischen Grenzpatrouillen und Rückzug der YPG, brüchige Waffenruhe). Die Lage sei volatil und betreffend die beiden Beschwerdeverfahren aktualisierungsbedürftig.

E. 7.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach nunmehr rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Die vorinstanzlichen Erwägungen in beiden Verfügungen sind, abgesehen von noch zu erörternden punktuellen Einschränkungen, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen (vgl. dort je E. II) und der ergänzenden Vernehmlassungen sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 6.1 und 6.5) verwiesen werden. Im Übrigen führen die Ausführungen auf Beschwerdestufe - wiederum unter Vorbehalt noch zu erörternder punktueller Relativierungen - zu keiner anderen Betrachtungsweise gegenüber den Erkenntnissen des SEM in den angefochtenen Verfügungen. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Bestreitungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen erschöpfen, ist im Einzelnen Folgendes zu erwägen:

E. 7.2.1 Die Einwände des Beschwerdeführers 1 gegen die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sind nicht stichhaltig. Eine Traumatisierung hat er im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und sie geht auch nicht anderweitig aus den Akten hervor. Weiter sind weder aus den Akten nennenswerte Übersetzungsprobleme bei der BzP oder der Anhörung ersichtlich noch kann nachvollzogen werden, weshalb auf protokollierte Aussagen bloss sinngemäss statt wörtlich abgestellt werden sollte. Die Forderung nach vertiefenden Abklärungen zur Erklärung von Unstimmigkeiten kann in der geltend gemachten Form ebenfalls nicht gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer 1 - insbesondere betreffend seine Aufbietungen zum Militärdienst oder für Kampfeinsätze der PKK - seiner Substanziierungslast und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht im geforderten Masse nachzukommen imstande ist. Der Verweis auf Wahrnehmungen bloss vom Hörensagen ist dabei als Schutzbehauptung zu werten, zumal gerade dieser Umstand zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der angeblich mehreren persönlichen Aufbietungen seitens des syrischen Militärs beziehungsweise der PKK spricht. Im Ergebnis zu bestätigen ist sodann die Erkenntnis des SEM, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zum Gefängnisalltag und zu den Folterungen vage, schemenhaft und stereotyp ausgefallen seien und an Realkennzeichen sowie vertiefender Substanz mangelten. Diese Feststellung kann indessen nicht kategorisch getroffen werden, da der Beschwerdeführer seinen Schilderungen phasenweise durchaus eine gewisse Substanz und (scheinbare) Erlebnisechtheit verliehen hat (vgl. A10 F59) und beispielsweise die Raumanordnungen am Haftort anhand der von ihm angefertigten (und nicht mehr auffindbaren) Skizze auch in Worten nachvollziehbar darzulegen vermochte (vgl. A10 F70). Die Verfügung erscheint hier eher unausgewogen und die betreffenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers 1 sind zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Dennoch geht der Haftort (geografische Lokalisierung innerhalt der Stadt I._______) entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 1 auch aus der erwähnten Skizzenbeschreibung und mithin aus der nicht aktenkundigen Skizze offensichtlich nicht hervor und Antworten auf Nachfragen zur Haft blieben entsprechend den Erkenntnissen des SEM durchaus dünn und vage (vgl. z.B. A10 F71). Betreffend die Beschwerdeführenden 2-7 und insbesondere den Beschwerdeführer 2 hat sich das SEM zwar schwergewichtig auf eine Prüfung der Asylrelevanz der geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen beschränkt und auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung weitgehend verzichtet. Die behauptete umgekehrte Schlussfolgerungen der Beschwerdeführenden, wonach das SEM somit die Vorbringen mangels expliziter Unglaubhaftigkeitsfeststellung als glaubhaft und erstellt betrachte und dies darüber hinaus positiven Einfluss auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers 1 haben müsse, ist hingegen zurückzuweisen. Vielmehr entspricht es einem prozssökonomischen Vorgehen, wenn bei Klarheit über die Asylirrelevanz von Verfolgungsvorbringen auf die Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet wird, da selbst im hypothetischen Fall der Bejahung der Glaubhaftigkeit kein Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft oder das Asyl bestünde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das SEM im Ansatz dennoch zutreffend auf Unglaubhaftigkeitsaspekte hingewiesen hat, indem es in durchaus statthafter Weise auf die beim Beschwerdeführer 1 erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente hingewiesen hat (vgl. Verfügung betr. Beschwerdeführende 2-7, II, E. 1a). Da diese zu bestätigen sind, haben sie zwangsläufig nachteilige Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung von konnexen Vorbringen der Beschwerdeführenden 2-7, zumal letztere - berechtigterweise - die vernetzte Betrachtung der Verfolgungsvorbringen sämtlicher Beschwerdeführenden verlangen. Auch hat die Vorinstanz zutreffend ihr für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung bedeutsames Erstaunen darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Eltern mit zwei Kindern im (...) 2014 nach Syrien, dem Ort ihrer behauptungsgemässen Verfolgung und Bedrohung durch das syrische Regime und durch die PKK, zurückgekehrt sind. Der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden 2-7 und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 2 massiv abträglich ist sodann die Tatsache, dass letzterer angeblich einer verfolgungsbedingten Passsperre unterliege, sich am (...) 2019 aber nachweislich durch das Syrische Konsulat in Genf einen Reisepass hat ausstellen lassen können. Diese Tatsache hat er dem SEM nicht nur während eineinhalb Jahre verschwiegen, sondern das Dokument während dieser Zeit pflichtwidrig auch nicht dem SEM abgegeben. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer 2 in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, das SEM habe das gegen ihn verhängte Passverbot weder sachverhaltlich erfasst noch gewürdigt.

E. 7.2.2 Auch die Beweismittelwürdigung durch das SEM ist nicht zu beanstanden: Insbesondere der eingereichte Marschbefehl des Beschwerdeführers 1 wurde entgegen dessen Einwand vom SEM durchaus sachverhaltlich erfasst, somit beachtet und - zutreffend - dergestalt gewürdigt, dass er einen geringen Beweiswert aufweise. Von einer faktischen Rechtsverweigerung kann somit keine Rede sein und es trifft offensichtlich auch nicht zu, dass das SEM den Marschbefehl implizit als Fälschung qualifiziere, wenn es von einem reduzierten Beweiswert ausgeht. Die überaus unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Marschbefehl und zu den weiteren Dienstaufbietungen mindern den Beweiswert des Dokumentes zusätzlich und der Umstand einer per Marschbefehl erfolgten Diensteinberufung ohne vorgängige medizinische Musterung und Ausstellung eines Dienstbüchleins wirft selbst unter Berücksichtigung kriegsbedingter Abweichungen von zuvor standardisierten Vorgehensweisen der syrischen Behörden weitere Zweifel am Militärdienstaufgebot auf. Der Einwand, wonach sich die Glaubhaftigkeit einer Militärdienstpflicht schon aus seinem damals eingetretenen wehrpflichtigen Alter ergebe, ist zwar beachtenswert. Dennoch kann daraus nicht schon eine tatsächlich erfolgte Einberufung und schon gar nicht als direkte Folge eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung abgeleitet werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob der Beschwerdeführer den somit vorfluchtweise zu verneinenden Tatbestand der Dienstverweigerung allenfalls in Zukunft erfüllt und er daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor ernsthafter Benachteiligung ableiten kann, ist vorliegend ebenso abschlägig zu beantworten. Zwar wäre eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer militärischen Musterung und Rekrutierung durch die syrische Armee für den Fall einer Rückkehr nach Syrien keinesfalls von der Hand zu weisen. Damit ist aber selbst im syrischen Kontext noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden. Die blosse Tatsache, im dienstpflichtigen Alter zu sein, genügt zur Darlegung einer begründeten Furcht nicht. Die Möglichkeit, zukünftig in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist per se nicht asylrelevant, denn es fehlt an einer relevanten Verfolgungsmotivation und an einer - im Sinne der Begründetheit der Furcht - genügend hohen Wahrscheinlichkeit, dass im Verweigerungsfall überhaupt eine Strafe drohen würde. Der Beschwerdeführer 1 ist nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch vorbelasteter Regimegegner aufgefallen. Mit dem Ergebnis einer weder glaubhaften noch asylrelevanten Refraktion des Beschwerdeführers 1 verliert das Argument der Beschwerdeführenden 2-7 betreffend eine durch dessen Dienstverweigerung mittelbar ausgelöste Gefährdungslage ihrer selbst die Angriffsfläche. Im Weiteren kann betreffend die behauptungsgemäss aus den geleakten Datensätzen und Fahndungslisten hervorgehende behördliche Suche nach den Beschwerdeführenden 1 und 2 infolge Militärdienstverweigerung auf die Würdigung des SEM in den ergänzenden Vernehmlassungen (vgl. oben E. 6.5) verwiesen werden. Die beiden Beschwerdeführer beschränken sich replikweise auf die Bekräftigung der Echtheit der Listen und die Angabe eines einzigen Falles (mittels N-Nummer), der zu Asyl geführt habe, ohne indessen hierzu Details zu nennen oder die diesbezüglich bedeutsamen Gutheissungsmotive des SEM zu erwähnen. Betreffend den Beschwerdeführer 2 erstaunt im Übrigen nicht nur die Diensteinberufung von Personen seines Jahrgangs, sondern auch der Eintrag eines Reiseverbots, das er in seinem Begleitbrief vom 22. Juni 2018 noch bekräftigt. Dieses Reiseverbot verträgt sich nicht mit der Tatsache der ein halbes Jahr später erfolgten Ausstellung eines Reisepasses durch die syrischen Behörden. Nach dem Gesagten hatte das SEM auch keine rechtsgenügliche Veranlassung zur Vornahme weiterer Abklärungen in diesem Kontext. Auch die vom Beschwerdeführer 2 mittels Beschwerdeergänzung eingereichten weiteren Beweismittel (Kopien der Urteilsverkündung eines Kassationsgerichts vom (...) 2007, Beschlagnahmebeschluss vom (...) 2001 sowie Mitteilung an die Militärstaatsanwaltschaft betreffend Zuführung wegen [...]) hat das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung rechtskonform, insbesondere mit dem Verweis auf die Asylirrelevanz der damit versuchsweise untermauerten Sachverhaltsvorbringen, gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Unbesehen davon weisen die Dokumente auch inhaltlich noch keineswegs zwingend auf eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation hin (Urteilsverkündung betreffend eine aus unbekannten Gründen verhängte Geldbusse, Beschlagnahmebeschluss zwecks Sicherstellung finanzieller Ansprüche des Staates [Bussen und Gebühren unbekannter Ursache] sowie blosse Zuführungsmitteilung).

E. 7.2.3 Soweit sich die Beschwerdenargumentation gegen die vorinstanzlich erkannte Asylirrelevanz richtet, ist vorab auf die Erwägungen oben betreffend Dienstverweigerung zu verweisen und im Weiteren festzuhalten, dass Sachverhaltsteile, die sich gemäss den Erwägungen oben als unglaubhaft erwiesen haben, unter dem Aspekt ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit nach Art. 3 AsylG keiner Prüfung mehr zugänglich sind, da somit keine verwertbare Subsumptionsgrundlage besteht. Die in der angefochtenen Verfügung gewonnenen Erkenntnisse einer nicht asylrelevanten Benachteiligungs- und Gefährdungslage insbesondere der Beschwerdeführenden 2-7 ist ohne Abstriche zu stützen; auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Dies gilt im Speziellen betreffend den dahingefallenen Kausalzusammenhang zwischen den je mehrere Jahre vor der Ausreise stattgefundenen Verfolgungsvorbringen und der Flucht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer 2 eine zwar diffuse, aber nicht gänzlich in Abrede zu stellende frühere Rolle zwischen dem Regime und der PKK zuzusprechen ist. Ebenso wenig ist für das Gericht nachvollziehbar, inwiefern der angebliche Umstand, dass Name und Eigenschaft des Beschwerdeführers 2 als PKK-Aktivist und Regimegegner den Behörden bekannt gewesen seien, die Erkenntnis eines fehlenden Kausalzusammenhanges umstossen sollte. Das SEM hat bei der Asylrelevanzbeurteilung insbesondere auch zutreffend auf die mehrtägige Rückkehr der Beschwerdeführenden 2, 3, 6 und 7 im (...) 2014 nach Syrien hingewiesen. Diese lässt die Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen klar in den Hintergrund rücken. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde (wichtige, wenngleich risikobehaftete Teilnahme an der Trauerfeier einer verstorbenen Tante) sind weder stichhaltig noch überzeugend, zumal es sich bei der Verstorbenen nicht um ein nahes Familienmitglied gehandelt hat und die Beschwerdeführenden 2 und 3 bei hypothetischer Annahme eines hohen Gefährdungsrisikos kaum ihre damals [kleinen Kinder] mitgenommen hätten. Die gewonnen Erkenntnisse einer nicht in asylrelevanter Weise begründeten Furcht vor (unmittelbar persönlicher oder mittelbar reflexiver) Verfolgung durch die syrischen Behörden wird schliesslich durch die Tatsache untermauert, dass der Beschwerdeführer 2 - seine Person ist Dreh- und Angelpunkt der Asylbegründungen aller Beschwerdeführenden - sich im Jahr 2019 einen Reisepass durch die syrischen Behörden hat ausstellen lassen können, was die Annahme eines Pass- und Reiseverbots sowie mithin einer aktuellen, staatlich zurechenbaren Verfolgungslage weit in die Ferne rücken lässt. Betreffend die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers 5 in Syrien ist den Erwägungen des SEM nichts hinzuzufügen. Der blosse Hinweis in der Beschwerde, wonach wohl auch einfache Teilnehmer von Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, greift zu kurz. Eine konkrete und individuell zielgerichtete Verfolgungsgefahr lässt sich aus diesem substanziell dünn, vage und allgemein bleibenden Vorbringen nicht ableiten.

E. 7.2.4 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen in Stützung der vor-instanzlichen Erkenntnisse keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach dem AIG Rechnung getragen. Von solchermassen mit den angefochtenen Verfügungen gewährten vorläufigen Aufnahmen haben auch die Beschwerdeführenden profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihnen konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt, wie erwogen, nicht vor. Die verschiedenen von den Beschwerdeführenden angeführten Berichte zur volatilen allgemeinen Lage in Syrien oder spezifischen Teilen im Nordwesten des Landes sowie zur Wiedererstarkung des syrischen Regimes infolge Verbündungen finden daher für die vorliegende Urteilsfindung keine weitergehende Berücksichtigung.

E. 7.2.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 nach Massgabe insbesondere des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (vgl. dort insb. E. 6.4.2 f.) aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten seien, ist zu verneinen: Diese Vorbringen gehen nicht über den tiefen Konkretisierungsgrad einer Demonstrationsteilname des Beschwerdeführers 2 in K._______ hinaus. Weitere konkretisierende und Substanz aufweisende Angaben zu Art und Umfang des Exilaktivismus und den dabei eingenommenen Funktionen und Exponierungen der beiden fehlen weitgehend. Gemäss Praxis führt im Übrigen eine (behauptungsgemäss) illegale Ausreise aus Syrien und ebenso das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen und menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und sie somit - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den geltend gemachten Vor- oder Nachfluchtgründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des Asyls ableiten können. Ebenso wenig besteht Anlass zur erneuten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerden, Stellungnahmen und Beschwerdeergänzungen sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Berücksichtigung der mit Zwischenverfügungen je vom 16. November 2016 gutgeheissenen Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-6915/2016 und E-6917/2016 werden vereinigt.
  2. Beide Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6915/2016 und E-6917/2016 Urteil vom 11. September 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1 (E-6915/2016, N [...]), sowie B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Beschwerdeführende 2-7 (E-6917/2016, N [...]), alle aus Syrien und alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügungen des SEM je vom 7. Oktober 2016. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ohne den Beschwerdeführer 2, aber in Begleitung dessen weiteren Kindes H._______ (N [...]) - reisten am 20. November 2014 auf dem Luftweg legal mit einem von der schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer 2 gelangte zuvor bereits illegal in die Schweiz. Am 21. November 2014 stellten sämtliche acht Familienmitglieder im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche, wobei das SEM dem Beschwerdeführer 1 und H._______ als volljährigen Kindern eigene N-Nummern zuwies. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 1. und vom 5. Dezember 2014 sowie der Anhörungen vom 2. und vom 17. Juni 2015 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden und stammten aus I._______, wo sie stets gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 3 habe sich um Haus und Familie gekümmert. Sie seien immer wieder von den Behörden als Oppositionelle belästigt und behelligt worden. Selber sei sie aber nicht politisch tätig gewesen, ausser dass sie manchmal kurdische Aktivisten beherbergt habe. Im Jahre 2004 sei sie einmal von einer behördlichen Hausdurchsuchung überrascht worden und habe zusammen mit weiteren Hausbewohnerinnen die Polizisten zu vertreiben vermocht. Die Frauen hätten sich in der Folge versteckt gehalten, und die Angelegenheit habe mit einer Geldzahlung bereinigt werden können beziehungsweise ihr Mann, der Beschwerdeführer 2, habe sich den Behörden gestellt. Weiter erwähnte sie zunehmende Druckversuche der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zwecks Rekrutierung ihrer Söhne sowie die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 aufgrund dessen Militärdienstverweigerung; auch Apo-Leute würden diesen zwangsrekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer 2 seinerseits machte geltend, er sei Autohändler gewesen, entstamme einer seit langem regimefeindlichen Familie und habe jahrelang die PKK unterstützt. Er sei bis 2009 mehrmals aufgrund des Verdachts der Waffenbeschaffung für die PKK sowie zwecks allgemeiner Einschüchterung wochen- beziehungsweise monatelang inhaftiert und gefoltert worden. Gerichtsverhandlungen habe es dabei nie gegeben. Der Geheimdienst habe ihn ferner erfolglos zur Kollaboration zu bewegen versucht. Der Beschwerdeführer 1 erklärte, selber politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Im (...) 2011 sei er an Stelle seines Vaters vom Militärsicherheitsdienst festgenommen worden, weil die Behörden dessen nicht habhaft geworden seien. Nach einer (...)-tägigen, von Schlägen und Elektrofolter begleiteten Haft sei er freigelassen worden, weil der Beschwerdeführer 2 sich gestellt habe. Letzterer sei nach einem Tag dann ebenfalls freigelassen worden. Im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 habe der Beschwerdeführer 2 als Vermittler für (...) zwischen Angehörigen des Assad-Regimes und der PKK fungiert. Im (...) 2012 sei er ferner an der Erstürmung und Besetzung eines Busbahnhofes in I._______ durch die PKK beteiligt gewesen und habe aktiv und bewaffnet bei der Vertreibung der darin befindlichen Angehörigen des syrischen Regimes mitgeholfen. Ebenso habe er - jeweils unter Absprache mit PKK-Kadern - bei Verhaftungen von Regimeangehörigen mitgewirkt. Nachdem sein Bruder J._______ unter undurchsichtigen Umständen, vermutlich von Mitgliedern der PKK, angeschossen worden sei, habe er (Beschwerdeführer 2) sich von der - zeitweise mit der Regierung zusammenarbeitenden - PKK schrittweise distanziert und sei deshalb auch von dieser Seite unter Druck gesetzt worden. Hinzu komme, dass er Träger wichtiger Geheimnisse sowohl der Regierung als auch der PKK sei und deshalb seine Beseitigung befürchtet habe. Aufgrund dieser Gesamtumstände habe er sein Heimatland im (...) 2013 verlassen. Der Beschwerdeführer 1 sei im Jahre 2013 mehrmals schriftlich zur Rekrutierung beziehungsweise zum Militärdienst aufgeboten und gesucht worden. Auch die PKK habe ihn zur Zusammenarbeit und zum Kampf in ihren Reihen aufgefordert, beziehungsweise eine solche Zwangsrekrutierung habe er konkret befürchtet. Er sei aber gegen Waffengewalt und habe keiner der Konfliktparteien dienen wollen. Die Beschwerdeführenden machten ferner auf den in ihrer Heimat herrschenden Krieg aufmerksam. Aufgrund der erwähnten Vorfälle und Umstände hätten sie sich zur Ausreise entschieden und bis dahin versteckt gehalten. Im (...) 2013 hätten die Beschwerdeführenden 1 und 3-7 Syrien in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg illegal in Richtung Türkei ebenfalls verlassen, wobei die Beschwerdeführerin 3 im (...) 2014 kurzzeitig nach Syrien zurückgekehrt sei. Von Istanbul aus seien sie dann am 20. November 2014 mit dem erwähnten Visum auf dem Luftweg nach Genf gelangt, wo sie vom zuvor illegal eingereisten Beschwerdeführer 2 in Empfang genommen worden seien. Im (...) 2014 sei übrigens auch der Beschwerdeführer 2 für einige Tage zwecks Teilnahme an einer Trauerfeier nach Syrien zurückgekehrt, um im (...) 2014 definitiv in Richtung Türkei auszureisen und via Bulgarien weiter nach Deutschland zu gelangen. Ein Einreiseversuch (vom [...] 2014) in die Schweiz sei aufgrund seiner Papierlosigkeit und der Einreiseverweigerung durch die Grenzwachtbehörden erfolglos geblieben. Die Beschwerdeführenden machten zudem auf ein angespanntes und nunmehr distanziertes Verhältnis der Familie zur PKK aufmerksam, seit ein Bruder des Beschwerdeführers 2 (J._______) mit dieser Organisation Probleme habe und von deren Leuten angeschossen worden sei. Die Beschwerdeführerin 4 machte keine persönlichen Gründe geltend, verwies aber auf die kriegerischen Ereignisse und auf die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1, welcher von den Behörden und anderen Leuten bedrängt werde. Auch der Beschwerdeführer 5 erwähnte keine persönlichen Probleme, jedoch eine einmalige Demonstrationsteilnahme im Jahr 2012, Schüsse der PKK und eine Bombenexplosion in ihrer Gegend; zudem verwies er auf die Probleme der Beschwerdeführenden 1 und 2. Die Beschwerdeführenden machten im Übrigen auf verschiedenartige gesundheitliche Beeinträchtigungen aufmerksam und wiesen auf den bereits früher in die Schweiz eingereisten Verwandten (...) ([...]) hin, der für ihre Visabeantragung verantwortlich gewesen sei. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer 1 reichte als Beweismittel seine Identitätskarte, das in Istanbul ausgestellte "Laissez-Passer" und einen Marschbefehl ein. Ein Dienstbüchlein besitze er noch nicht, weil er es nach den Erlebnissen vom (...) 2011 und der Furcht vor einer Zwangsrekrutierung nicht gewagt habe, ein solches ordnungsgemäss bei der Behörde abzuholen. Sein Reisepass sei verloren gegangen; er habe ihn nie gebraucht. Weiter präsentierte er ein Foto seines verletzten Onkels J._______. Der Beschwerdeführer 2 reichte als Beweismittel eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Foto eines Gefängnisaufenthalts und drei Gefängnisausweise ein. Aufgrund einer Passsperre habe er nie einen Pass gehabt. Das zuständige Strassenverkehrsamt stellte dem SEM zudem dessen Führerausweis zu. Die Beschwerdeführerin 3 reichte die Reisepässe von sich und den Beschwerdeführenden 4-7, eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie einen Familienregisterauszug ein. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Mit Urteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht diese mittels Beschwerde vom 4. März 2016 angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2016 betreffend den Beschwerdeführer 1 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung stellte das Gericht eine mangelhafte Sachverhaltsuntersuchung und -feststellung, eine Verletzung der Begründungspflicht, Verletzungen des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungs- und Paginierungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Das Gericht beanstandete insbesondere den unterlassenen Beizug der Befragungsakten im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum, den unterlassenen Beizug der Asylverfahrensakten der Familienangehörigen, die fehlende und zeitlich nicht koordinierte Prüfung familiärer Verfolgungszusammenhänge, die unterlassene Aktennahme einer Skizze des Beschwerdeführers, die fehlerhafte Klassifizierung, Ablage und Paginierung von Beweismitteln sowie eine ungerechtfertigte Verweigerung der Einsicht in solche. Das SEM wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass Ausführungen in der Beschwerde betreffend Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylvorbringen wie auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten neuen Beweismittel im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen seien. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden 2-7 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Die im Dispositiv gleichlautende Verfügung gleichen Datums betreffend H._______ (N [...]) erwuchs im Übrigen unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Urteil E-4393/2016 vom 7. September 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht auch diese mittels Beschwerde vom 15. Juli 2016 angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 betreffend die Beschwerdeführenden 2-7 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung stellte das Gericht eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung beziehungsweise -feststellung sowie Verletzungen des Akteneinsichtsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Das Gericht beanstandete insbesondere den unterlassenen Beizug der Befragungsakten der Familie im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum, den unterlassenen Beizug der Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers 1, die fehlende und zeitlich nicht koordinierte Prüfung familiärer Verfolgungszusammenhänge sowie eine fehlerhafte Klassifizierung der Akte A26 als Akte einer anderen Behörde. Das SEM wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Asylrelevanz der Asylvorbringen wie auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten neuen Beweismittel im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen seien. F. Nach Ergehen der Urteile E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 und E-4393/2016 vom 7. September 2016 nahm das SEM die erstinstanzlichen Verfahren wieder auf und es zog insbesondere die erwähnten Visaakten bei, von denen es Kopien in die beiden N-Dossiers ablegte. G. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 - eröffnet am 13. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Mit Verfügung ebenfalls vom 7. Oktober 2016 - eröffnet am 13. Juni 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden 2-7 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). H. Am 18. Oktober 2016 erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten der beiden N-Dossiers. I. Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhob der Beschwerdeführer 1 gegen die ihn betreffende Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die blosse Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner um Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe ebenfalls vom 9. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden 2-7 gegen die sie betreffende Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 Beschwerde. Darin stellten sie die gleichen materiellen und prozessualen Anträge wie der Beschwerdeführer 1. Das Bundesverwaltungsgericht erfasste die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 unter der Geschäftsnummer E-6915/2016 und jene der Beschwerdeführenden 2-7 unter der Geschäftsnummer E-6917/2016. J. Mit Zwischenverfügungen je vom 16. November 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses in beiden Beschwerdeverfahren gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung zu beiden Beschwerden bis zum 6. Dezember 2016 eingeladen. K. Mit Vernehmlassungen je vom 23. November 2016 beantragt das SEM unter vollumfänglicher Festhaltung an seinen Erwägungen und bislang eingenommenen Standpunkten sinngemäss die Abweisung der beiden Beschwerden. Die beiden Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 25. November 2016 zur Kenntnis gebracht. L. Am 9. November 2017 ergänzten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführenden 2-7 ihre Beschwerden. Die Beschwerdeführenden 2-7 reichten mit Eingaben vom 19. und 27. Juni 2018 zudem weitere Beschwerdeergänzungen ein. M. Mit Instruktionsverfügungen des (infolge eines organisatorischen Wechsels) neu zuständig gewordenen Instruktionsrichters je vom 3. Mai 2019 wurde das SEM unter Hinweis auf die seit den ersten Vernehmlassungen hinzugekommenen Beschwerdeakten zu ergänzenden Vernehmlassungen bis zum 23. Mai 2019 eingeladen. Mit ergänzenden Vernehmlassungen je vom 17. Mai 2019 nahm das SEMsubstanziell Stellung. Sinngemäss beantragt es abermals die Abweisung der beiden Beschwerden. Das den Beschwerdeführenden zu den ergänzenden Vernehmlassungen gewährte Replikrecht nahmen diese mit Eingaben je vom 11. Juni 2019 wahr. Darin halten sie sinngemäss an den gestellten Begehren fest. N. Mit Eingaben je vom 30. Oktober 2019 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten. O. Am 4. Januar 2020 wurden die Beschwerdeführenden 2-5 von den schweizerischen Grenzwachtbehörden bei der illegalen Einreise von Deutschland her angehalten. P. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 verweigerte das SEM ein Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Ausstellung eines Rückreisevisums für die Wiedereinreise in die Schweiz. Gleichzeitig zog es den hierzu vorgelegten, am (...) 2019 durch das Syrische Konsulat in Genf ausgestellten und vom SEM als echt befundenen Reisepass des Beschwerdeführers 2 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die beiden angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist vorliegend die Frage, ob das SEM zutreffend die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt hat (je Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügungen). Die weiteren Dispositivziffern blieben unangefochten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der Asylverfahren in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht, der Mandatierung desselben Rechtsvertreters durch die Gesuchstellenden, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-6915/2016 und E-6917/2016 vereinigt. Mit dem vorliegenden gemeinsamen Urteil wird daher über beide Beschwerden gleichzeitig befunden. Das Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil das SEM die Asylverfahren seit deren Wiederaufnahmen anweisungsgemäss koordiniert geführt hat. 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die in den Kassationsurteilen E-1417/2016 und E-4393/2016 erkannten Mängel (vgl. Bstn. C und E. oben) nach Wiederaufnahme der erstinstanzlichen Verfahren durch das SEM behoben wurden. Insbesondere hat das SEM die Akten im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Ausstellung humanitärer Visa beigezogen und in Kopie in die Asylakten abgelegt sowie sämtliche Asylgesuche nunmehr sachlich und zeitlich koordiniert unter Beizug der jeweils anderen Akten geprüft. Der in beiden Beschwerden erhobene Einwand, wonach die Aktenbeizüge einen Niederschlag in den Aktenverzeichnissen hätte finden müssen und eine Deklaration der konkret beigezogenen Aktenstücke nötig gewesen wäre, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht gerecht zu werden, kann nicht gestützt werden. Ein solches Vorgehen würde offensichtlich dann zu weit führen, wenn wie vorliegend die jeweiligen Aktenbeizüge aus dem Inhalt der beiden Verfügungen und den Akten hervorgehen und beide angefochtenen Verfügungen am gleichen Tag durch dieselbe Fachspezialistin und denselben Sektionschef des SEM erlassen wurden; die Aktenkenntnis war somit betreffend beide N-Dossiers zum relevanten Zeitpunkt aktuell. Weiter wurde die Aktenführung (Klassifizierung, Ablage und Paginierung) rechtsgenüglich verbessert, abgesehen von der Aktennahme einer Skizze des Beschwerdeführers 1, die dieser anlässlich der Anhörung anfertigte (vgl. dessen Akte A10 F68-70). Gemäss angefochtener Verfügung sei diese Skizze in den Akten nicht vorhanden. Das rechtliche Gehör bleibt in diesem Punkt somit verletzt, da die Erstellung der Skizze eine Tatsache ist. Eine erneute Kassation einzig in diesem Punkt wäre indessen nicht mehr zielführend, da das Dokument offensichtlich für das SEM nicht mehr greifbar ist. Sie wäre aber auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer die Skizze in Worten beschreibt und der Sachverhalt in diesem Punkt somit ausreichend erkennbar wird, wenngleich ohne die nur aus der Skizze eruierbare geometrische Anordnung der Räume, die aber für die Beurteilung des Asylgesuchs lediglich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu aber den Hinweis auf den Substanzgehalt des Skizzenbeschriebs in E. 7.2.1 unten). Zu beanstanden bleibt im Weiteren, dass es das SEM nicht als nötig erachtete, die Aktenpaginierung und das Aktenverzeichnis ab der Beschwerdehängigkeit zu aktualisieren, sobald das Dossier in seinem Besitz gelangte. Anlass dazu hätte spätestens jeweils in den Vernehmlassungsverfahren bestanden. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör liegt damit aber in casu nicht vor. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe verschiedene Sachverhaltselemente (vgl. unten E. 6.2 am Anfang: z.B. Versteckthalten des Beschwerdeführers 1 vor der Ausreise, behördliche Suchen nach ihm zwecks Rekrutierung, Fingerabdruckabnahme während der Haft und Erkundigungen zum Vater; exponiertes Profil des Beschwerdeführers 2 und dessen Tätigkeit als Kontakt- und Mittelsmann zwischen PKK und syrischer Regierung, dessen frühere Inhaftierungen und Folterungen, Kollaborationsabsicht des Geheimdienstes mit ihm, Passverbot sowie den politischen Aktivismus der gesamten Familie) nicht richtig erfasst und gewürdigt und damit in willkürlicher Weise seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und -feststellung und das rechtliche Gehör verletzt. Die vom Rechtsvertreter standardisiert verwendete Rüge erweist sich auch vorliegend als unberechtigt: Wenn das SEM Sachverhaltsteile anders gewichtet und würdigt als die Beschwerdeführenden es wünschen, ist damit noch keine Rechtsverletzung verbunden. Dies gilt auch für Sachverhaltsvorbringen, die in der angefochtenen Verfügung nur im Erwägungsteil erwähnt werden; ihre Eigenschaft als Sachverhaltsteile verlieren sie dadurch nicht. Sachverhaltlich zu erfassen ist sodann nur, was wesentlich und entscheiderheblich ist und mithin ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung aufweist. Wenn das SEM in seinen Erwägungen wie vorliegend zur Ansicht gelangt, dass weite Teile des Sachvortrags mangels sachlicher und zeitlicher Kausalität zur Ausreise flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam seien, gibt es auch keine Veranlassung, solche Sachverhaltselemente in extenso im Sachverhaltsteil zu erfassen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Es reicht zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung ist vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Soweit die Rüge spezifischer Sachverhaltsunterschlagung punktuell prüfenswert bleibt, ist darauf direkt im Rahmen der materiellen Würdigung in E. 7 unten einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass das SEM keinerlei Veranlassung hatte, die von den Beschwerdeführenden erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sachverhaltlich explizit zu erfassen und im Asylpunkt zu würdigen, da deren Bedeutsamkeit auf die Beurteilung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges beschränkt ist, auf dessen Anordnung das SEM aber bei allen Beschwerdeführenden verzichtet und stattdessen die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids betreffend den Beschwerdeführer 1 qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Inhaftierung vom (...) 2011 habe er hinsichtlich der Festhaltungsorte und einer zwischenzeitlichen Haftverlegung widersprüchlich und unplausibel geschildert. Die Ausführungen zum Gefängnisalltag und zu den Folterungen seien vage, schemenhaft und stereotyp ausgefallen und wiesen weder relevante Realkennzeichen noch vertiefende Substanz oder inhaltliche Besonderheiten auf. Auch sei schwer vorstellbar, dass sich sein Vater (Beschwerdeführer 2), welcher das eigentliche Ziel der Behörden gewesen wäre, (...) Tage Zeit gelassen habe, um sich zu stellen, und nach nur einem Tage wieder freigelassen worden sei. Die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens und somit erst nachträglich hierzu deponierten Erklärungen (insb. Verständigungsschwierigkeiten mit Dolmetschern) seien als Schutzbehauptung zu werten und auch aktenwidrig. Die vom Beschwerdeführer 1 ins Zentrum gestellte Frage 67 der Anhörung sei inhaltlich von geringer Relevanz und ihm auch nicht zur Last gelegt worden. Die teilweise etwas wirren Aussagen des Beschwerdeführers 1 seien vielmehr auf dessen ausweichendes Aussageverhalten denn auf Verständigungsprobleme zurückzuführen. Eine auf Beschwerdestufe geforderte Wiederholung der Anhörung rechtfertige sich daher nicht, zumal auch mangels irgendwelcher Beanstandungen seitens der Hilfswerksvertretung. An der somit zu erkennenden Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung ändere die in den Akten nicht vorhandene Skizze nichts. Auch Anzahl, Zeitpunkte und Umstände seiner als fluchtauslösend dargestellten Aufbietungen zum Militärdienst habe der Beschwerdeführer 1 stereotyp und äusserst unsubstanziiert geschildert. Das Informationsdefizit darüber sei nicht nachvollziehbar; nähere Angaben zum vorgelegten Marschbefehl und zu entsprechenden Behördenkontakten seien unterblieben, ohne dass er dies überzeugend zu erklären vermocht hätte. Die Erklärungen zur Existenz von Marschbefehlen trotz unterbliebener Diensttauglichkeitsprüfung und inexistenten Dienstbüchleins seien ausweichend, nachgeschoben, auf blossen Mutmassungen beruhend einzustufen und mithin blosse Schutzbehauptungen. Es sei unwahrscheinlich, dass er gemäss dem vorgelegten, als Marschbefehl bezeichneten Dokument mitsamt seinem Dienstbüchlein hätte erscheinen sollen, obwohl ein solches bekanntermassen gar nicht existieren könne. Der Beweiswert des Beweismittels sei daher gering, zumal derartige Dokumente in Syrien problemlos unrechtmässig erworben werden könnten. Die Beschreibung der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die PKK und des diesbezüglichen Vorgehens der PKK (Kontaktnahme einzig mit Eltern) erscheine ebenfalls substanzarm und zudem widersprüchlich. Zudem fehle es an einem flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiv. Die mithin fehlende Asylrelevanz treffe auch auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und die damit begründete erhöhte Bedrohungslage der kurdischen Bevölkerung zu, denn diese seien kriegsbedingt und zielten nicht konkret auf den Beschwerdeführer 1 ab. Sodann erscheine auch die im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten verschiedener Familienmitglieder und mit dem Vorfall von Onkel J._______ (durch PKK zugefügte Schussverletzung) entstandene und von der PKK ausgehende Gefährdungssituation der Familie nicht glaubhaft, da auch diese Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung substanzarm ausgefallen seien. Zudem stamme die Verletzung von J._______ gemäss dem vorgelegten Arztzeugnis vom Jahre 2012 und sei damit nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers 1. Ein eigenes politisches Engagement habe er im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren noch ausdrücklich und erklärend verneint, um auf Beschwerdeebene dann ein Engagement für die PDK-S und gegen das syrische Regime geltend zu machen und mit Beweismitteln (insb. Fotos und Mitgliedschaftsbestätigung) zu unterlegen. Mangels dadurch ausgelöster Verfolgungsmassnahmen sei dieses Vorbringen aber nicht asylrelevant und zudem aufgrund dieser nachgeschobenen und widersprüchlichen Schilderung auch nicht glaubhaft. Schliesslich macht das SEM darauf aufmerksam, dass die Visa-Akten keine Angaben zu seinen Asylgründen enthielten und mithin nicht asylbedeutsam seien. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids betreffend die Beschwerdeführenden 2-7 qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die von der Beschwerdeführerin 3 erwähnten Vorfälle vom Jahre 2004 und die Haftaufenthalte des Beschwerdeführers 2 bis zum Jahre 2009 lägen bereits mehrere Jahre zurück und wiesen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zur Flucht im Jahre 2014 auf. Zudem habe der Beschwerdeführer 2 bis 2012 mit dem syrischen Regime mehrfach kollaboriert und auch bei (...) mitgewirkt. Im Jahre 2011 sei er mit Hilfe der PKK bereits nach einem Tag wieder aus der Haft entlassen worden, und in diesem Zusammenhang sei auch auf die beim Beschwerdeführer 1 erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente zu verweisen. Eine Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime erscheine daher nicht hinreichend begründet, was auch durch den Umstand untermauert werde, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 bereits im (...) 2014 erneut und freiwillig kurzzeitig in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Ebenso erscheine die geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen der PKK seit dem Vorfall mit J._______ und ihrer nachfolgenden Distanzierung von der PKK (auch wegen deren Verbündung mit dem syrischen Regime) unbegründet, zumal der Beschwerdeführer 2 die PKK noch bis zu seiner Ausreise unterstützt habe und von dieser nie persönlich angegriffen oder bedroht worden sei. Der Vorfall mit J._______ habe zudem zwei Jahre vor der Ausreise im Jahre 2014 stattgefunden und weise somit keinen Kausalzusammenhang mehr auf. Die erneute Einreise nach Syrien, notabene in Kurdisch besetztes Gebiet, deute ebenso auf eine nicht hinreichend begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK hin. Die mithin fehlende Asylrelevanz treffe auch auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und die damit begründete erhöhte Bedrohungslage der kurdischen Bevölkerung zu, denn diese sei kriegsbedingt und ziele nicht konkret auf die Beschwerdeführenden 2-7 ab. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die auf Beschwerdestufe vorgebrachte Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers 2 in K._______, da sie keine hinreichende politische Exponiertheit begründe. Die vom Beschwerdeführer 5 geltend gemachte einmalige Demonstrationsteilnahme in Syrien sei sodann unbestrittenermassen ohne Konsequenzen geblieben und vermöge keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Schliesslich macht das SEM darauf aufmerksam, dass die Visa-Akten keine Angaben zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden 2-7 enthielten und mithin nicht asylbedeutsam seien. Nach dem Gesagten erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Diese bestehe zunächst darin, dass das SEM den eingereichten Marschbefehl des Beschwerdeführers 1 nicht ausreichend beachtet und gewürdigt habe und ihm gar den Beweiswert abspreche. Weiter ignoriere das SEM Hinweise des Beschwerdeführers 1 auf tatsächlich bestandene asylrelevante Gefahren (insb. zweimonatiges Versteckthalten vor der Ausreise, behördliche Suchen zwecks Rekrutierung sowie während der Haft Fingerabdruckabnahme und Erkundigungen zum Vater). Weiter habe das SEM das individuelle, exponierte Profil des Beschwerdeführers 2 nicht richtig erfasst und dessen Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit als Kontakt- und Mittelsmann zwischen PKK und syrischer Regierung, dessen frühere Inhaftierungen und Folterungen, die Kollaborationsabsicht des Geheimdienstes mit ihm, das gegen ihn verhängte Passverbot sowie den politischen Aktivismus der gesamten Familie nicht ausreichend wiedergegeben und berücksichtigt. Ebenso ignoriere das SEM den geltend gemachten Verfolgungszusammenhang zwischen der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers 1 und der dadurch mittelbar ausgelösten Gefährdungslage der Beschwerdeführenden 2-7. Aus diesen Beanstandungen ergebe sich auch eine Verletzung der Pflicht des SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie eine Verletzung des Willkürverbots. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich sodann gegen die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Unstimmigkeiten betreffend die Haft vom (...) 2011 seien entweder auf Übersetzungsprobleme oder auf das wörtliche statt sinngemässe Abstellen auf das BzP-Protokoll zurückzuführen oder aber - aufgrund des Unterbleibens vertiefender Abklärungen - vermeintlicher Art; die ungenügende Beschreibung des Haftorts könne ihm angesichts der erlittenen Traumatisierung und der Grösse der Stadt I._______ nicht angelastet werden und der Haftort wäre aus der vom SEM willkürlich ignorierten Skizze hervorgegangen. Der Vorhalt betreffend eine Haftverlegung suggeriere ferner in willkürlicher Weise das Bestehen geografisch unterschiedlicher Haftorte, obwohl er im selben Gebäude verlegt worden sei. Auch der Vorwurf bloss vager und schemenhafter Vorbringen sei nicht gerechtfertigt, zumal er betreffend seine Verhaftung und die Haft durchaus konsistente, substanziierte und mit Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten angereicherte Aussagen gemacht habe. Zudem seien alle Aussagen seiner Eltern, mithin auch zu seiner Inhaftierung, als glaubhaft erkannt worden, weshalb der Vorwurf seiner unglaubhaft geschilderten Haft aktenwidrig und völlig konstruiert sei. Weiter komme es einer Rechtsverweigerung gleich, wenn das SEM den eingereichten Marschbefehl ohne weitere Überprüfung implizit als Fälschung abtue und hierfür keine überzeugende Begründung liefere. Die Substanzarmut betreffend die behördlichen Rekrutierungsversuche, die Marschbefehle, ein allfälliges Dienstbüchlein und die Rekrutierungsversuche der PKK sei sodann darauf zurückzuführen, dass er nie persönlich anwesend gewesen sei und nur vom Hörensagen habe berichten können. Seine diesbezüglich unterlassene Informationsbeschaffung erkläre sich durch das Risiko seiner Aufgreifung. Den Umstand einer per Marschbefehl erfolgten Diensteinberufung ohne vorgängige Ausstellung eines Dienstbüchleins erklärt der Beschwerdeführer 1 mit der kriegsbedingten Willkür und Unberechenbarkeit der syrischen Behörden. Die Glaubhaftigkeit seiner Aufbietung ergebe sich schon aus seinem damals eingetretenen wehrpflichtigen Alter. Das durch sein Verstecken und die Ausreise bedingte Fernbleiben löse automatisch seine Refraktionseigenschaft und als gleichzeitiger Regimegegner seine Verfolgungssituation aus. Aufgrund der somit glaubhaft gemachten Vorbringen ergebe sich seine praxisgemäss asylrelevante Verfolgungslage aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung, seiner regierungsoppositionellen und staatsfeindlichen Positionierung, einem damit bestehenden Politmalus, seiner Reflexverfolgung aufgrund seiner oppositionell aktiven Familienangehörigen, seiner Furcht vor Rekrutierung durch die PKK beziehungsweise YPG sowie seiner kurdischen Ethnie. Hinzu kämen die von islamistischen Gruppierungen ausgehende Gefahr und die sich durch seine exilpolitische Betätigung und Asylgesuchstellung im Ausland erhöhende Verfolgungsgefahr. Die Beschwerdeführenden 2-7 stellen ihrerseits fest, dass das SEM ihre Vorbringen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht infrage stelle und daher von der Glaubhaftigkeit insbesondere der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 und mithin der ganzen Familie auszugehen sei. Der vorinstanzliche Verweis auf die beim Beschwerdeführer 1 erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente betreffend dessen Inhaftierung im Jahre 2011 sei nicht statthaft, zumal diese in dessen Beschwerde hätten ausgeräumt werden können. Weiter machen sie darauf aufmerksam, dass die mehrtägige Rückkehr der Beschwerdeführenden 2, 3, 6 und 7 im (...) 2014 nach Syrien zwecks Teilnahme an der Trauerfeier einer verstorbenen Tante erfolgt und tatsächlich riskant gewesen sei, die Teilnahme aber für sie einen hohen Stellenwert gehabt habe; zudem habe sich die syrische Regierung aus der betreffenden Region zurückgezogen und die Furcht vor der PKK habe sich gelegt. Sodann bekräftigen die Beschwerdeführenden 2-7 den geltenden gemachten Sachverhalt, aus dem sich eine offensichtliche Gefährdungslage vorab des bei einer Rückkehr von seiner Verhaftung, Folter und Tötung bedrohten Beschwerdeführers 2 ergebe. Das Argument eines fehlenden Kausalzusammenhanges dessen mehrjährig zurückliegender Inhaftierungen scheitere an der Tatsache, dass dessen Name und Eigenschaft als PKK-Aktivist und Regimegegner den Behörden bekannt und registriert gewesen sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihre durchaus asylrelevante Verfolgungslage reflexiv durch die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers 1 verschärft werde. Betreffend die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers 5 in Syrien sei zu beachten, dass praxisgemäss auch einfache Teilnehmer von regimefeindlichen Demonstrationen im Identifizierungsfall einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und der Beschwerdeführer 5 Mitglied einer oppositionellen Familie sei. Hinzu komme auch beim Beschwerdeführer 2 eine durch seine exilpolitische Betätigung und Asylgesuchstellung im Ausland erhöhte Verfolgungsgefahr. Sie hätten somit alle einen Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und auf Gewährung des Asyls, der auch durch verschiedene Berichte (insb. des UNHCR) seine Abstützung finde. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf verschiedene Medienberichte darauf aufmerksam, dass sich das Assad-Regime aktuell nicht nur halten, sondern mit Unterstützung verbündeter Staaten gar stärken könne, was die Verfolgungssituation der Regimekritiker verschärfe. 6.3 In seinen Vernehmlassungen je vom 23. November 2016 hält das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen und bislang eingenommenen Standpunkten fest. 6.4 In ihren Beschwerdeergänzungen je vom 9. November 2017 sowie den weiteren Ergänzungseingaben der Beschwerdeführenden 2-7 vom 19. und 27. Juni 2018 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführer 1 und 2 figurierten je in einer geleakten Datenbank (als Web-Ausdruck beiliegend und mit Übersetzungen und Begleitunterlagen versehen), in welcher Personen erfasst seien, die in Syrien militärdienstpflichtig wären, deshalb gesucht würden und mit einem Reiseverbot belegt seien. Weiter reichte der Beschwerdeführer 2 jeweils in (beglaubigter) Kopie und mitsamt Übersetzungen die Urteilsverkündung eines Kassationsgerichts vom (...) 2007 betreffend eine gegen ihn verhängte Geldbusse, einen Beschlagnahmebeschluss vom (...) 2001 zwecks Sicherstellung von ihm auferlegten Bussen und Gebühren sowie eine Mitteilung der militärischen Untersuchungsbehörde an die Militärstaatsanwaltschaft vom (...) 2001 betreffend seine Zuführung wegen (...) ein. Die Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und insbesondere die behördliche Suche nach den Beschwerdeführern 1 und 2 sei damit belegt. 6.5 In seinen ergänzenden Vernehmlassungen je vom 17. Mai 2019 hält das SEM weiterhin vollumfänglich an seinen Erwägungen und bislang eingenommenen Standpunkten fest. Betreffend die seit den ersten Vernehmlassungen hinzugekommenen Beschwerdeakten weist es darauf hin, dass keine verlässlichen Informationen und Quellen betreffend das Zustandekommen der geleakten Datensätze über die vom syrischen Regime gesuchten Personen bestünden oder dargelegt würden und diese daher keiner Überprüfung zugänglich seien. Auf der Website selber stehe denn auch, dass es sich um eine geleakte Fahndungsliste handle, was die von den Beschwerdeführenden bekräftigte Echtheit der Datenbank als nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Sodann seien die von den Beschwerdeführenden 2-7 vorgelegten Dokumente (Urteilsverkündung, Beschlagnahmebeschluss und Mitteilung an die Militärstaatsanwaltschaft) offensichtlich nur partiell übersetzt worden. Unbesehen dessen stammten die Dokumente aus den Jahren 2001 und 2007 und beschlügen somit Sachverhaltsvorbringen, die in der angefochtenen Verfügung bereits als nicht asylrelevant beurteilt worden seien. Weitere Ausführungen zum Beweiswert erübrigten sich daher. 6.6 Replikweise halten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen und insbesondere den Ausführungen in ihren Beschwerden fest, so auch betreffend die unvollständige Sachverhaltserfassung und -würdigung der Jahre zurückliegenden Vorverfolgung; die nachgereichten Dokumente aus den Jahren 2001 und 2007 seien daher für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor Verfolgung durchaus entscheidrelevant. Ebenso bekräftigen sie die Verlässlichkeit der geleakten Datenbank, zumal diese auch schon zu Asylgewährungen geführt habe. Wenn das SEM an der Echtheit der Datenbank zweifle, müsse es entsprechende Abklärungen vornehmen. 6.7 In ihren Beschwerdeergänzungen je vom 30. Oktober 2019 machen die Beschwerdeführenden auf die sich überstürzenden Ereignisse in Nordsyrien aufmerksam (Invasion der Türkei, Angriffe türkischer Truppen und islamistischer Milizen auf Zivilbevölkerung, Verbündung der Kurden mit dem Assad-Regime, Vorrücken syrischer Truppen in kurdische Gebiete, ethnische Vertreibung der kurdischen Bevölkerung, bevorstehender Abzug der YPG-Miliz aus der «safe zone», Übereinkunft Erdogan/Putin betreffend Einrichtung einer Sicherheitszone mit türkischen Grenzpatrouillen und Rückzug der YPG, brüchige Waffenruhe). Die Lage sei volatil und betreffend die beiden Beschwerdeverfahren aktualisierungsbedürftig. 7. 7.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach nunmehr rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Die vorinstanzlichen Erwägungen in beiden Verfügungen sind, abgesehen von noch zu erörternden punktuellen Einschränkungen, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen (vgl. dort je E. II) und der ergänzenden Vernehmlassungen sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 6.1 und 6.5) verwiesen werden. Im Übrigen führen die Ausführungen auf Beschwerdestufe - wiederum unter Vorbehalt noch zu erörternder punktueller Relativierungen - zu keiner anderen Betrachtungsweise gegenüber den Erkenntnissen des SEM in den angefochtenen Verfügungen. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Bestreitungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen erschöpfen, ist im Einzelnen Folgendes zu erwägen: 7.2 7.2.1 Die Einwände des Beschwerdeführers 1 gegen die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sind nicht stichhaltig. Eine Traumatisierung hat er im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und sie geht auch nicht anderweitig aus den Akten hervor. Weiter sind weder aus den Akten nennenswerte Übersetzungsprobleme bei der BzP oder der Anhörung ersichtlich noch kann nachvollzogen werden, weshalb auf protokollierte Aussagen bloss sinngemäss statt wörtlich abgestellt werden sollte. Die Forderung nach vertiefenden Abklärungen zur Erklärung von Unstimmigkeiten kann in der geltend gemachten Form ebenfalls nicht gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer 1 - insbesondere betreffend seine Aufbietungen zum Militärdienst oder für Kampfeinsätze der PKK - seiner Substanziierungslast und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht im geforderten Masse nachzukommen imstande ist. Der Verweis auf Wahrnehmungen bloss vom Hörensagen ist dabei als Schutzbehauptung zu werten, zumal gerade dieser Umstand zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der angeblich mehreren persönlichen Aufbietungen seitens des syrischen Militärs beziehungsweise der PKK spricht. Im Ergebnis zu bestätigen ist sodann die Erkenntnis des SEM, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zum Gefängnisalltag und zu den Folterungen vage, schemenhaft und stereotyp ausgefallen seien und an Realkennzeichen sowie vertiefender Substanz mangelten. Diese Feststellung kann indessen nicht kategorisch getroffen werden, da der Beschwerdeführer seinen Schilderungen phasenweise durchaus eine gewisse Substanz und (scheinbare) Erlebnisechtheit verliehen hat (vgl. A10 F59) und beispielsweise die Raumanordnungen am Haftort anhand der von ihm angefertigten (und nicht mehr auffindbaren) Skizze auch in Worten nachvollziehbar darzulegen vermochte (vgl. A10 F70). Die Verfügung erscheint hier eher unausgewogen und die betreffenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers 1 sind zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Dennoch geht der Haftort (geografische Lokalisierung innerhalt der Stadt I._______) entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 1 auch aus der erwähnten Skizzenbeschreibung und mithin aus der nicht aktenkundigen Skizze offensichtlich nicht hervor und Antworten auf Nachfragen zur Haft blieben entsprechend den Erkenntnissen des SEM durchaus dünn und vage (vgl. z.B. A10 F71). Betreffend die Beschwerdeführenden 2-7 und insbesondere den Beschwerdeführer 2 hat sich das SEM zwar schwergewichtig auf eine Prüfung der Asylrelevanz der geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen beschränkt und auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung weitgehend verzichtet. Die behauptete umgekehrte Schlussfolgerungen der Beschwerdeführenden, wonach das SEM somit die Vorbringen mangels expliziter Unglaubhaftigkeitsfeststellung als glaubhaft und erstellt betrachte und dies darüber hinaus positiven Einfluss auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers 1 haben müsse, ist hingegen zurückzuweisen. Vielmehr entspricht es einem prozssökonomischen Vorgehen, wenn bei Klarheit über die Asylirrelevanz von Verfolgungsvorbringen auf die Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet wird, da selbst im hypothetischen Fall der Bejahung der Glaubhaftigkeit kein Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft oder das Asyl bestünde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das SEM im Ansatz dennoch zutreffend auf Unglaubhaftigkeitsaspekte hingewiesen hat, indem es in durchaus statthafter Weise auf die beim Beschwerdeführer 1 erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente hingewiesen hat (vgl. Verfügung betr. Beschwerdeführende 2-7, II, E. 1a). Da diese zu bestätigen sind, haben sie zwangsläufig nachteilige Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung von konnexen Vorbringen der Beschwerdeführenden 2-7, zumal letztere - berechtigterweise - die vernetzte Betrachtung der Verfolgungsvorbringen sämtlicher Beschwerdeführenden verlangen. Auch hat die Vorinstanz zutreffend ihr für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung bedeutsames Erstaunen darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Eltern mit zwei Kindern im (...) 2014 nach Syrien, dem Ort ihrer behauptungsgemässen Verfolgung und Bedrohung durch das syrische Regime und durch die PKK, zurückgekehrt sind. Der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden 2-7 und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 2 massiv abträglich ist sodann die Tatsache, dass letzterer angeblich einer verfolgungsbedingten Passsperre unterliege, sich am (...) 2019 aber nachweislich durch das Syrische Konsulat in Genf einen Reisepass hat ausstellen lassen können. Diese Tatsache hat er dem SEM nicht nur während eineinhalb Jahre verschwiegen, sondern das Dokument während dieser Zeit pflichtwidrig auch nicht dem SEM abgegeben. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer 2 in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, das SEM habe das gegen ihn verhängte Passverbot weder sachverhaltlich erfasst noch gewürdigt. 7.2.2 Auch die Beweismittelwürdigung durch das SEM ist nicht zu beanstanden: Insbesondere der eingereichte Marschbefehl des Beschwerdeführers 1 wurde entgegen dessen Einwand vom SEM durchaus sachverhaltlich erfasst, somit beachtet und - zutreffend - dergestalt gewürdigt, dass er einen geringen Beweiswert aufweise. Von einer faktischen Rechtsverweigerung kann somit keine Rede sein und es trifft offensichtlich auch nicht zu, dass das SEM den Marschbefehl implizit als Fälschung qualifiziere, wenn es von einem reduzierten Beweiswert ausgeht. Die überaus unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Marschbefehl und zu den weiteren Dienstaufbietungen mindern den Beweiswert des Dokumentes zusätzlich und der Umstand einer per Marschbefehl erfolgten Diensteinberufung ohne vorgängige medizinische Musterung und Ausstellung eines Dienstbüchleins wirft selbst unter Berücksichtigung kriegsbedingter Abweichungen von zuvor standardisierten Vorgehensweisen der syrischen Behörden weitere Zweifel am Militärdienstaufgebot auf. Der Einwand, wonach sich die Glaubhaftigkeit einer Militärdienstpflicht schon aus seinem damals eingetretenen wehrpflichtigen Alter ergebe, ist zwar beachtenswert. Dennoch kann daraus nicht schon eine tatsächlich erfolgte Einberufung und schon gar nicht als direkte Folge eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung abgeleitet werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob der Beschwerdeführer den somit vorfluchtweise zu verneinenden Tatbestand der Dienstverweigerung allenfalls in Zukunft erfüllt und er daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor ernsthafter Benachteiligung ableiten kann, ist vorliegend ebenso abschlägig zu beantworten. Zwar wäre eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer militärischen Musterung und Rekrutierung durch die syrische Armee für den Fall einer Rückkehr nach Syrien keinesfalls von der Hand zu weisen. Damit ist aber selbst im syrischen Kontext noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden. Die blosse Tatsache, im dienstpflichtigen Alter zu sein, genügt zur Darlegung einer begründeten Furcht nicht. Die Möglichkeit, zukünftig in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist per se nicht asylrelevant, denn es fehlt an einer relevanten Verfolgungsmotivation und an einer - im Sinne der Begründetheit der Furcht - genügend hohen Wahrscheinlichkeit, dass im Verweigerungsfall überhaupt eine Strafe drohen würde. Der Beschwerdeführer 1 ist nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch vorbelasteter Regimegegner aufgefallen. Mit dem Ergebnis einer weder glaubhaften noch asylrelevanten Refraktion des Beschwerdeführers 1 verliert das Argument der Beschwerdeführenden 2-7 betreffend eine durch dessen Dienstverweigerung mittelbar ausgelöste Gefährdungslage ihrer selbst die Angriffsfläche. Im Weiteren kann betreffend die behauptungsgemäss aus den geleakten Datensätzen und Fahndungslisten hervorgehende behördliche Suche nach den Beschwerdeführenden 1 und 2 infolge Militärdienstverweigerung auf die Würdigung des SEM in den ergänzenden Vernehmlassungen (vgl. oben E. 6.5) verwiesen werden. Die beiden Beschwerdeführer beschränken sich replikweise auf die Bekräftigung der Echtheit der Listen und die Angabe eines einzigen Falles (mittels N-Nummer), der zu Asyl geführt habe, ohne indessen hierzu Details zu nennen oder die diesbezüglich bedeutsamen Gutheissungsmotive des SEM zu erwähnen. Betreffend den Beschwerdeführer 2 erstaunt im Übrigen nicht nur die Diensteinberufung von Personen seines Jahrgangs, sondern auch der Eintrag eines Reiseverbots, das er in seinem Begleitbrief vom 22. Juni 2018 noch bekräftigt. Dieses Reiseverbot verträgt sich nicht mit der Tatsache der ein halbes Jahr später erfolgten Ausstellung eines Reisepasses durch die syrischen Behörden. Nach dem Gesagten hatte das SEM auch keine rechtsgenügliche Veranlassung zur Vornahme weiterer Abklärungen in diesem Kontext. Auch die vom Beschwerdeführer 2 mittels Beschwerdeergänzung eingereichten weiteren Beweismittel (Kopien der Urteilsverkündung eines Kassationsgerichts vom (...) 2007, Beschlagnahmebeschluss vom (...) 2001 sowie Mitteilung an die Militärstaatsanwaltschaft betreffend Zuführung wegen [...]) hat das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung rechtskonform, insbesondere mit dem Verweis auf die Asylirrelevanz der damit versuchsweise untermauerten Sachverhaltsvorbringen, gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Unbesehen davon weisen die Dokumente auch inhaltlich noch keineswegs zwingend auf eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation hin (Urteilsverkündung betreffend eine aus unbekannten Gründen verhängte Geldbusse, Beschlagnahmebeschluss zwecks Sicherstellung finanzieller Ansprüche des Staates [Bussen und Gebühren unbekannter Ursache] sowie blosse Zuführungsmitteilung). 7.2.3 Soweit sich die Beschwerdenargumentation gegen die vorinstanzlich erkannte Asylirrelevanz richtet, ist vorab auf die Erwägungen oben betreffend Dienstverweigerung zu verweisen und im Weiteren festzuhalten, dass Sachverhaltsteile, die sich gemäss den Erwägungen oben als unglaubhaft erwiesen haben, unter dem Aspekt ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit nach Art. 3 AsylG keiner Prüfung mehr zugänglich sind, da somit keine verwertbare Subsumptionsgrundlage besteht. Die in der angefochtenen Verfügung gewonnenen Erkenntnisse einer nicht asylrelevanten Benachteiligungs- und Gefährdungslage insbesondere der Beschwerdeführenden 2-7 ist ohne Abstriche zu stützen; auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Dies gilt im Speziellen betreffend den dahingefallenen Kausalzusammenhang zwischen den je mehrere Jahre vor der Ausreise stattgefundenen Verfolgungsvorbringen und der Flucht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer 2 eine zwar diffuse, aber nicht gänzlich in Abrede zu stellende frühere Rolle zwischen dem Regime und der PKK zuzusprechen ist. Ebenso wenig ist für das Gericht nachvollziehbar, inwiefern der angebliche Umstand, dass Name und Eigenschaft des Beschwerdeführers 2 als PKK-Aktivist und Regimegegner den Behörden bekannt gewesen seien, die Erkenntnis eines fehlenden Kausalzusammenhanges umstossen sollte. Das SEM hat bei der Asylrelevanzbeurteilung insbesondere auch zutreffend auf die mehrtägige Rückkehr der Beschwerdeführenden 2, 3, 6 und 7 im (...) 2014 nach Syrien hingewiesen. Diese lässt die Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen klar in den Hintergrund rücken. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde (wichtige, wenngleich risikobehaftete Teilnahme an der Trauerfeier einer verstorbenen Tante) sind weder stichhaltig noch überzeugend, zumal es sich bei der Verstorbenen nicht um ein nahes Familienmitglied gehandelt hat und die Beschwerdeführenden 2 und 3 bei hypothetischer Annahme eines hohen Gefährdungsrisikos kaum ihre damals [kleinen Kinder] mitgenommen hätten. Die gewonnen Erkenntnisse einer nicht in asylrelevanter Weise begründeten Furcht vor (unmittelbar persönlicher oder mittelbar reflexiver) Verfolgung durch die syrischen Behörden wird schliesslich durch die Tatsache untermauert, dass der Beschwerdeführer 2 - seine Person ist Dreh- und Angelpunkt der Asylbegründungen aller Beschwerdeführenden - sich im Jahr 2019 einen Reisepass durch die syrischen Behörden hat ausstellen lassen können, was die Annahme eines Pass- und Reiseverbots sowie mithin einer aktuellen, staatlich zurechenbaren Verfolgungslage weit in die Ferne rücken lässt. Betreffend die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers 5 in Syrien ist den Erwägungen des SEM nichts hinzuzufügen. Der blosse Hinweis in der Beschwerde, wonach wohl auch einfache Teilnehmer von Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, greift zu kurz. Eine konkrete und individuell zielgerichtete Verfolgungsgefahr lässt sich aus diesem substanziell dünn, vage und allgemein bleibenden Vorbringen nicht ableiten. 7.2.4 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen in Stützung der vor-instanzlichen Erkenntnisse keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach dem AIG Rechnung getragen. Von solchermassen mit den angefochtenen Verfügungen gewährten vorläufigen Aufnahmen haben auch die Beschwerdeführenden profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihnen konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt, wie erwogen, nicht vor. Die verschiedenen von den Beschwerdeführenden angeführten Berichte zur volatilen allgemeinen Lage in Syrien oder spezifischen Teilen im Nordwesten des Landes sowie zur Wiedererstarkung des syrischen Regimes infolge Verbündungen finden daher für die vorliegende Urteilsfindung keine weitergehende Berücksichtigung. 7.2.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 nach Massgabe insbesondere des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (vgl. dort insb. E. 6.4.2 f.) aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten seien, ist zu verneinen: Diese Vorbringen gehen nicht über den tiefen Konkretisierungsgrad einer Demonstrationsteilname des Beschwerdeführers 2 in K._______ hinaus. Weitere konkretisierende und Substanz aufweisende Angaben zu Art und Umfang des Exilaktivismus und den dabei eingenommenen Funktionen und Exponierungen der beiden fehlen weitgehend. Gemäss Praxis führt im Übrigen eine (behauptungsgemäss) illegale Ausreise aus Syrien und ebenso das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen und menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und sie somit - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den geltend gemachten Vor- oder Nachfluchtgründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des Asyls ableiten können. Ebenso wenig besteht Anlass zur erneuten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerden, Stellungnahmen und Beschwerdeergänzungen sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerden sind abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Berücksichtigung der mit Zwischenverfügungen je vom 16. November 2016 gutgeheissenen Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-6915/2016 und E-6917/2016 werden vereinigt.

2. Beide Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: