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E-2049/2015

E-2049/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die aus G._______ stammenden kurdischen Beschwerdeführenden stellten am 14. April 2014 in der Schweiz Asylgesuche. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 8. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörungen vom 23. Dezember 2014 zu den Asylgründen machten sie geltend, sie würden in ihrer Heimat durch die syrischen Behörden (wegen Refraktion des Beschwerdeführers) und durch Islamisten verfolgt. Am 10. November 2013 seien sie deshalb in die Türkei ausgereist, von wo sie auf Einladung von in der Schweiz wohnhaften Verwandten am 10. April 2014 legal mit Visa in die Schweiz weitergereist seien. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel die nationalen Identitätskarten der erstrubrizierten beiden Eltern, ein Familienbüchlein und eine Aufforderung zum Militärdienst (mit Haftbefehl für den Unterlassungsfall) des erstrubrizierten Beschwerdeführers ein. Ebenso nahm das SEM die von der Schweizer Botschaft in Istanbul ausgestellten "Laissez Passer" von sämtlichen Beschwerdeführenden zu den Akten. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrigen Akten wird auf das vorinstanzliche Aktendossier verwiesen. B. Mit Verfügung vom 11. März 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. In der Begründung wurde unter anderem die Aufforderung zum Militärdienst gewürdigt. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. C. Mit Schreiben vom 17. März 2015 zeigte der Rechtsvertreter dem SEM mittels gleichentags ausgestellter Vollmacht sein Vertretungsmandat an. Im Hinblick auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2015 ersuchte er gleichzeitig um "Zustellung der vollständigen asylrechtlichen Akten meiner Mandanten mitsamt Kopien der von ihnen (...) eingereichten Beweise" sowie um Einsicht "in sämtliche Herkunftsländerinformationen und insbesondere Informationen über die Einberufungsprozedere des Militärdienstes in Syrien"; ebenso ersuchte er um Offenlegung der Quellen, auf welche sich der Entscheid stütze. Mit Begleitschreiben vom 19. März 2015 erhielt der Rechtsvertreter vom SEM grundsätzlich Einsicht in die Akten, inklusive das Aktenverzeichnis. Insgesamt acht konkret bezeichnete Dokumente wurden ihm mit der Begründung zur Einsicht verweigert, da es sich um interne Akten handle. Ferner teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es sehe aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Zusendung von Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Akten ab. D. Mit Eingabe vom 31. März 2015 und Ergänzung vom 4. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Wegweisung als solche). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Kopien der eingereichten Beweise (...) zuzustellen und sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die Verfügung stützt, mittels Quellenangaben offenzulegen" und in der Folge eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. Juni 2015 eingeladen, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragt das SEM unter Verweisung auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Zudem nahm es Stellung zur als Beweismittel eingereichten Kopie eines Dienstbüchleins. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Kassation) und aus prozessökonomischen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Fortsetzung des Schriftenwechsels mittels Zustellung der Vernehmlassung zur Replik verzichtet. Die Vernehmlassung ist den Beschwerdeführenden jedoch als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Bestandteil dieses Anspruchs ist unter anderem der Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26-28 VwVG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht und mithin ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe in Missachtung des Einsichtsgesuchs vom 17. März 2015 weder Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweise noch in die entscheidrelevanten Herkunftsländerinformationen gewährt. Während die Einsicht in rein verwaltungsinterne Akten verweigert werden dürfe, treffe dies auf die anderen verfahrensbezogenen Akten grundsätzlich nicht zu. Die Einsicht dürfe gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Aktenstücke seien belanglos oder ohne Relevanz für den Entscheid. Die Beantwortung der Relevanzfrage im Hinblick auf die Akteneinsicht müsse zudem den Gesuchstellenden überlassen sein. Vorliegend habe das SEM die Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst als unglaubhaft erkannt und dem als Beweismittel eingereichten Dokument die Beweiskraft abgesprochen. Die Entscheidrelevanz des Dokumentes und der betreffenden Herkunftsländerinformationen (insb. Quellen bzgl. Einberufungsprozedere und Rekrutierungsablauf) sei aber angesichts deren Würdigung in der angefochtenen Verfügung offensichtlich. Ohne Einsicht in das Beweisdokument und die Herkunftsländerinformationen sei es dem Rechtsvertreter nicht möglich, wirksam Stellung zu den in der angefochtenen Verfügung gemachten Vorwürfen zu nehmen. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der weitere Beschwerdeinhalt befasst sich hauptsächlich mit der materiellen Würdigung im angefochtenen Asylentscheid; hierzu kann angesichts des nachfolgend zu erörternden Kassationsausganges im vorliegenden Verfahren auf die Akten verwiesen werden.

E. 5.2 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung befasst sich das SEM speziell mit der als Beschwerdebeilage eingereichten Kopie des Dienstbüchleins. Im Übrigen verweist es auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung. Zur Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts nimmt es nicht Stellung.

E. 6.1 Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 26 und 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Innerhalb der jeweiligen Sache erstreckt sich das Einsichtsrecht allgemein auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen werden, kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein, und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind. Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. zum Ganzen ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen auf Lehre, Literatur und Praxis).

E. 6.2 Das SEM hat am 19. März 2015 die Einsicht in insgesamt acht konkret bezeichnete Dokumente mit der Begründung zur Einsicht verweigert, dass es sich um interne Akten handle. Gegen diese Klassifizierung ist nach Prüfung der Akten bei keinem der acht Aktenstücke etwas einzuwenden. Nach neuerer und in der Lehre überwiegend vertretener Auffassung kann zwar für die Akteneinsicht nicht der interne Charakter entscheidend sein, sondern die Eignung des Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen. Als massgeblich wird erachtet, ob das jeweilige Aktenstück für die Entscheidfindung des Gerichts von Bedeutung ist; mithin ist nicht entscheidend, ob beim fraglichen Aktenstück eine interne oder externe Urheberschaft besteht, sondern ausschlaggebend ist die objektive Bedeutung des Aktenstücks für die entscheiderhebliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 186 f. Rz 3.93 ff.). Dies ist bei den fraglichen acht Aktenstücken offensichtlich nicht der Fall und dies wird in der Beschwerde auch nicht konkret und substanziell bestritten. Die Einsichtsverweigerung erfolgt diesbezüglich somit nach Gesetz und Praxis und mithin zu Recht. Anders sieht es bei den von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Beweismitteln aus: In diese darf nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsicht nicht verweigert werden. Dies gilt ganz besonders für die im Original eingereichte Aufforderung zum Militärdienst (mit Haftbefehl für den Unterlassungsfall) - so die sinngemässe Dokumentenbeschreibung durch den Beschwerdeführer selber (vgl. Aktenstück A19 F56). Die diesbezügliche vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen, mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht und gar speziell auch um Einsicht in die selber eingereichten Beweismittel ersucht wird, als rechtswidrig. An dieser Rechtswidrigkeit ändert selbstredend der Umstand nichts, dass das SEM vorliegend das Aktenstück A21 ("Beweismittelumschlag") gar nicht mit einem Code zur Editionsverweigerung (z.B. Code E "der gesuchstellenden Person bekannte Akten") versehen hat, die im Umschlag befindlichen und auf dem Umschlag vermerkten eigenen Beweismittel aber dennoch zur Einsicht verweigert. Die Frage einer allfälligen Heilung auf Beschwerdestufe rückt im vorliegenden Fall schon deshalb (neben den in E. 6.3. unten genannten Gründen) in den Hintergrund, weil sich das SEM in der Vernehmlassung zu materiellen Aspekten der Beschwerde geäussert und daher deren Inhalt klar zur Kenntnis genommen hat. Die Stellungnahme zu materiellen Inhalten kann indessen rechtslogisch nur Sinn machen, wenn die formellrechtlichen Voraussetzungen (insb. Wahrung des rechtlichen Gehörs und speziell des Akteneinsichtsrechts) für einen materiellen Entscheid als erfüllt erachtet werden. Der Verzicht auf eine Stellungnahme zu den entsprechenden formellrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden kann daher nur als ablehnende Stellungnahme zu diesen Rügen interpretiert werden, dies umso mehr, als es sich um Akten des SEM handelt, die somit grundsätzlich nur von ihm selber herauszugeben wären. Entsprechend wurde den Beschwerdeführenden zu Unrecht die Einsicht in die im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis mit "E" bezeichneten Akten, in die im Beweismittelumschlag befindlichen Dokumente sowie im Übrigen in die in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegten eigenen Dokumente der Beschwerdeführenden vorenthalten. Zur Rüge der verweigerten Einsicht in Herkunftsländerinformationen und -quellen ist festzustellen, dass sich solche Dokumente nicht in den Akten befinden und entsprechend nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt sind. Auch aus den bestehenden Akten ist nicht ersichtlich, dass das SEM im vorliegenden Verfahren in irgendeiner Weise fallspezifische Abklärungen getätigt hätte. Hinsichtlich allgemeiner und öffentlich zugänglicher Quellen ist zwar festzuhalten, dass diesbezüglich für die Vorinstanz keine Pflicht besteht, diese - auch für die Parteien zugänglichen - Quellen offenzulegen. Eine Verletzung des Anspruches auf Akteneinsicht ist diesbezüglich somit auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Auch hier ist indessen klarzustellen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um Einsicht in Herkunftsländerinformationen und -quellen ersucht wird, die Antragstellenden Anspruch auf eine Antwort betreffend die Einsichtsverweigerung und die Gründe hierfür haben, um sich gegebenenfalls dagegen wehren zu können.

E. 6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3). Im vorliegenden Fall ist die offensichtliche Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör seitens des SEM als schwerwiegend zu bezeichnen. Zudem ist es auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden. Dabei ist durchaus auch auf die auffällige Häufigkeit von (ausdrücklichen oder impliziten) Einsichtsverweigerungen in eigene Eingaben der Parteien durch das SEM trotz konkreter Einsichtsgesuche aufmerksam zu machen (vgl. dazu exemplarisch die betreffenden Urteile und/oder Zwischenverfügungen in den Verfahren E-2481/2015, D-1966/2015, E-1276/2015, D-6626/2014, E-4151/2014, D-3341/2014, E-2943/2014 und E-2049/2014) und damit die erzieherische Wirkung einer Kassation anstelle einer allfällig möglichen Heilung auf Beschwerdestufe vorzuziehen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher betreffend den Kassationsantrag gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 betreffend die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren, insbesondere materiellen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).

E. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag sowie der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der mit der Beschwerdeerhebung als solcher sowie mit dem Kassationsantrag in Zusammenhang stehende notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6.2, 6.3 und 7) an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2049/2015 Urteil vom 10. Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsbe­ratung & -vertretung, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus G._______ stammenden kurdischen Beschwerdeführenden stellten am 14. April 2014 in der Schweiz Asylgesuche. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 8. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörungen vom 23. Dezember 2014 zu den Asylgründen machten sie geltend, sie würden in ihrer Heimat durch die syrischen Behörden (wegen Refraktion des Beschwerdeführers) und durch Islamisten verfolgt. Am 10. November 2013 seien sie deshalb in die Türkei ausgereist, von wo sie auf Einladung von in der Schweiz wohnhaften Verwandten am 10. April 2014 legal mit Visa in die Schweiz weitergereist seien. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel die nationalen Identitätskarten der erstrubrizierten beiden Eltern, ein Familienbüchlein und eine Aufforderung zum Militärdienst (mit Haftbefehl für den Unterlassungsfall) des erstrubrizierten Beschwerdeführers ein. Ebenso nahm das SEM die von der Schweizer Botschaft in Istanbul ausgestellten "Laissez Passer" von sämtlichen Beschwerdeführenden zu den Akten. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrigen Akten wird auf das vorinstanzliche Aktendossier verwiesen. B. Mit Verfügung vom 11. März 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. In der Begründung wurde unter anderem die Aufforderung zum Militärdienst gewürdigt. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. C. Mit Schreiben vom 17. März 2015 zeigte der Rechtsvertreter dem SEM mittels gleichentags ausgestellter Vollmacht sein Vertretungsmandat an. Im Hinblick auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2015 ersuchte er gleichzeitig um "Zustellung der vollständigen asylrechtlichen Akten meiner Mandanten mitsamt Kopien der von ihnen (...) eingereichten Beweise" sowie um Einsicht "in sämtliche Herkunftsländerinformationen und insbesondere Informationen über die Einberufungsprozedere des Militärdienstes in Syrien"; ebenso ersuchte er um Offenlegung der Quellen, auf welche sich der Entscheid stütze. Mit Begleitschreiben vom 19. März 2015 erhielt der Rechtsvertreter vom SEM grundsätzlich Einsicht in die Akten, inklusive das Aktenverzeichnis. Insgesamt acht konkret bezeichnete Dokumente wurden ihm mit der Begründung zur Einsicht verweigert, da es sich um interne Akten handle. Ferner teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es sehe aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Zusendung von Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Akten ab. D. Mit Eingabe vom 31. März 2015 und Ergänzung vom 4. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Wegweisung als solche). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Kopien der eingereichten Beweise (...) zuzustellen und sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die Verfügung stützt, mittels Quellenangaben offenzulegen" und in der Folge eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. Juni 2015 eingeladen, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragt das SEM unter Verweisung auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Zudem nahm es Stellung zur als Beweismittel eingereichten Kopie eines Dienstbüchleins. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Kassation) und aus prozessökonomischen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Fortsetzung des Schriftenwechsels mittels Zustellung der Vernehmlassung zur Replik verzichtet. Die Vernehmlassung ist den Beschwerdeführenden jedoch als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Bestandteil dieses Anspruchs ist unter anderem der Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26-28 VwVG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht und mithin ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe in Missachtung des Einsichtsgesuchs vom 17. März 2015 weder Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweise noch in die entscheidrelevanten Herkunftsländerinformationen gewährt. Während die Einsicht in rein verwaltungsinterne Akten verweigert werden dürfe, treffe dies auf die anderen verfahrensbezogenen Akten grundsätzlich nicht zu. Die Einsicht dürfe gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Aktenstücke seien belanglos oder ohne Relevanz für den Entscheid. Die Beantwortung der Relevanzfrage im Hinblick auf die Akteneinsicht müsse zudem den Gesuchstellenden überlassen sein. Vorliegend habe das SEM die Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst als unglaubhaft erkannt und dem als Beweismittel eingereichten Dokument die Beweiskraft abgesprochen. Die Entscheidrelevanz des Dokumentes und der betreffenden Herkunftsländerinformationen (insb. Quellen bzgl. Einberufungsprozedere und Rekrutierungsablauf) sei aber angesichts deren Würdigung in der angefochtenen Verfügung offensichtlich. Ohne Einsicht in das Beweisdokument und die Herkunftsländerinformationen sei es dem Rechtsvertreter nicht möglich, wirksam Stellung zu den in der angefochtenen Verfügung gemachten Vorwürfen zu nehmen. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der weitere Beschwerdeinhalt befasst sich hauptsächlich mit der materiellen Würdigung im angefochtenen Asylentscheid; hierzu kann angesichts des nachfolgend zu erörternden Kassationsausganges im vorliegenden Verfahren auf die Akten verwiesen werden. 5.2 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung befasst sich das SEM speziell mit der als Beschwerdebeilage eingereichten Kopie des Dienstbüchleins. Im Übrigen verweist es auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung. Zur Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts nimmt es nicht Stellung. 6. 6.1 Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 26 und 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Innerhalb der jeweiligen Sache erstreckt sich das Einsichtsrecht allgemein auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen werden, kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein, und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind. Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. zum Ganzen ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen auf Lehre, Literatur und Praxis). 6.2 Das SEM hat am 19. März 2015 die Einsicht in insgesamt acht konkret bezeichnete Dokumente mit der Begründung zur Einsicht verweigert, dass es sich um interne Akten handle. Gegen diese Klassifizierung ist nach Prüfung der Akten bei keinem der acht Aktenstücke etwas einzuwenden. Nach neuerer und in der Lehre überwiegend vertretener Auffassung kann zwar für die Akteneinsicht nicht der interne Charakter entscheidend sein, sondern die Eignung des Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen. Als massgeblich wird erachtet, ob das jeweilige Aktenstück für die Entscheidfindung des Gerichts von Bedeutung ist; mithin ist nicht entscheidend, ob beim fraglichen Aktenstück eine interne oder externe Urheberschaft besteht, sondern ausschlaggebend ist die objektive Bedeutung des Aktenstücks für die entscheiderhebliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 186 f. Rz 3.93 ff.). Dies ist bei den fraglichen acht Aktenstücken offensichtlich nicht der Fall und dies wird in der Beschwerde auch nicht konkret und substanziell bestritten. Die Einsichtsverweigerung erfolgt diesbezüglich somit nach Gesetz und Praxis und mithin zu Recht. Anders sieht es bei den von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Beweismitteln aus: In diese darf nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsicht nicht verweigert werden. Dies gilt ganz besonders für die im Original eingereichte Aufforderung zum Militärdienst (mit Haftbefehl für den Unterlassungsfall) - so die sinngemässe Dokumentenbeschreibung durch den Beschwerdeführer selber (vgl. Aktenstück A19 F56). Die diesbezügliche vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen, mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht und gar speziell auch um Einsicht in die selber eingereichten Beweismittel ersucht wird, als rechtswidrig. An dieser Rechtswidrigkeit ändert selbstredend der Umstand nichts, dass das SEM vorliegend das Aktenstück A21 ("Beweismittelumschlag") gar nicht mit einem Code zur Editionsverweigerung (z.B. Code E "der gesuchstellenden Person bekannte Akten") versehen hat, die im Umschlag befindlichen und auf dem Umschlag vermerkten eigenen Beweismittel aber dennoch zur Einsicht verweigert. Die Frage einer allfälligen Heilung auf Beschwerdestufe rückt im vorliegenden Fall schon deshalb (neben den in E. 6.3. unten genannten Gründen) in den Hintergrund, weil sich das SEM in der Vernehmlassung zu materiellen Aspekten der Beschwerde geäussert und daher deren Inhalt klar zur Kenntnis genommen hat. Die Stellungnahme zu materiellen Inhalten kann indessen rechtslogisch nur Sinn machen, wenn die formellrechtlichen Voraussetzungen (insb. Wahrung des rechtlichen Gehörs und speziell des Akteneinsichtsrechts) für einen materiellen Entscheid als erfüllt erachtet werden. Der Verzicht auf eine Stellungnahme zu den entsprechenden formellrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden kann daher nur als ablehnende Stellungnahme zu diesen Rügen interpretiert werden, dies umso mehr, als es sich um Akten des SEM handelt, die somit grundsätzlich nur von ihm selber herauszugeben wären. Entsprechend wurde den Beschwerdeführenden zu Unrecht die Einsicht in die im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis mit "E" bezeichneten Akten, in die im Beweismittelumschlag befindlichen Dokumente sowie im Übrigen in die in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegten eigenen Dokumente der Beschwerdeführenden vorenthalten. Zur Rüge der verweigerten Einsicht in Herkunftsländerinformationen und -quellen ist festzustellen, dass sich solche Dokumente nicht in den Akten befinden und entsprechend nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt sind. Auch aus den bestehenden Akten ist nicht ersichtlich, dass das SEM im vorliegenden Verfahren in irgendeiner Weise fallspezifische Abklärungen getätigt hätte. Hinsichtlich allgemeiner und öffentlich zugänglicher Quellen ist zwar festzuhalten, dass diesbezüglich für die Vorinstanz keine Pflicht besteht, diese - auch für die Parteien zugänglichen - Quellen offenzulegen. Eine Verletzung des Anspruches auf Akteneinsicht ist diesbezüglich somit auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Auch hier ist indessen klarzustellen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um Einsicht in Herkunftsländerinformationen und -quellen ersucht wird, die Antragstellenden Anspruch auf eine Antwort betreffend die Einsichtsverweigerung und die Gründe hierfür haben, um sich gegebenenfalls dagegen wehren zu können. 6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3). Im vorliegenden Fall ist die offensichtliche Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör seitens des SEM als schwerwiegend zu bezeichnen. Zudem ist es auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden. Dabei ist durchaus auch auf die auffällige Häufigkeit von (ausdrücklichen oder impliziten) Einsichtsverweigerungen in eigene Eingaben der Parteien durch das SEM trotz konkreter Einsichtsgesuche aufmerksam zu machen (vgl. dazu exemplarisch die betreffenden Urteile und/oder Zwischenverfügungen in den Verfahren E-2481/2015, D-1966/2015, E-1276/2015, D-6626/2014, E-4151/2014, D-3341/2014, E-2943/2014 und E-2049/2014) und damit die erzieherische Wirkung einer Kassation anstelle einer allfällig möglichen Heilung auf Beschwerdestufe vorzuziehen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher betreffend den Kassationsantrag gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 betreffend die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren, insbesondere materiellen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag sowie der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der mit der Beschwerdeerhebung als solcher sowie mit dem Kassationsantrag in Zusammenhang stehende notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6.2, 6.3 und 7) an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: