Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und hat als solche eine Aufenthaltsbewilligung (B). Die Mutter sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin ersuchten mit ihren jeweiligen Familien (insgesamt 12 Personen, alle syrische Staats-angehörige, nachfolgend Antragstellende) beim schweizerischen Gene-ralkonsulat in B._______ um Erteilung von Schengen-Visa zwecks Einreise in die Schweiz, wobei sie auf die Beschwerdeführerin als Bezugsperson und Gastgeberin hinwiesen. B. Am 25. August 2014 lehnte das schweizerische Generalkonsulat in B._______ die Visa-Anträge mittels drei separater Entscheide ab. C. Mit Eingabe an das SEM vom 16. September 2014 erhob die Beschwer-deführerin gegen diese ablehnenden Visa-Entscheide vom 25. August 2014 Einsprache. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Eingang beim SEM am 3. Oktober 2014) zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und führte aus, damit er die Einsprache ergänzen und etwas ausführlicher begründen könne, ersuche er um Akteneinsicht. In Bezug auf die Akten gelte es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Schweizer Vertretung noch unter der Gültigkeit der Visa-Erleichterungen für syrische Familienangehörige kontaktiert habe, jedoch sei die Internetseite etwa dreimal geändert worden, weshalb sie die Terminanfrage mehrmals habe eingeben müssen. Sollten sich den Akten keine Belege für die erste Kontaktaufnahme entnehmen lassen, müssten bei der Schweizer Vertretung entsprechende Erkundigungen durchgeführt werden. Im Weiteren sei festzuhalten, dass es sich bei den Antragstellenden um Jeziden handle, welche in der Türkei nicht sicher seien. Auch sei die Mutter (...)krank und ein Kind bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden, infolgedessen es fast (...) und (...) sei. In der Türkei stünde keine angemessene Behandlung zur Verfügung, weshalb dem Kind umgehend die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Der Eingabe war eine Vollmacht, vom 1. Oktober 2014 datierend, beigelegt. E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 führte das SEM aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die ursprünglich von der Beschwerdeführerin eingereichte Einsprache zurückgezogen werden möchte, da die Einsprachefrist bereits abgelaufen sei. Hinsichtlich Akteneinsicht habe sich der Rechtsvertreter an die Schweizer Vertretung zu wenden, in den Akten des SEM würden sich nämlich nur Aktenstücke befinden, die ihm bereits bekannt sein dürften. Das Schreiben vom 1. Oktober 2014 werde zu den Akten genommen. Weitere Ergänzungen seien jedoch erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 - eröffnet am 14. Oktober 2014 - wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 450.- den Einsprechern. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Prüfung der Einsprache könne nicht mehr nach der SEM-Weisung vom 4. September 2013 erfolgen, sei diese doch am 29. November 2013 aufgehoben worden. Daran vermöge auch die Einspracheergänzung vom 1. Oktober 2014 nichts zu ändern, da der erforderlichen Mitwirkungspflicht schon damit nicht nachgekommen worden sei, als dass nicht bereits in der Eingabe vom 16. September 2014 der schriftliche Beweis bezüglich Terminvergabe beim schweizerischen Generalkonsulat in B._______ vor dem 29. November 2013 erbracht worden sei. Die nunmehr von der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen würden zeigen, dass die Terminvergabe erst nach dem 29. November 2013 erfolgt sei. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse im Heimatstaat der gesuchstellenden Personen müssten diese besondere persönliche Gründe haben, damit eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr als wahrscheinlich einzustufen wäre. Daher seien die Einreisevoraus-setzungen für ein einheitliches Schengen-Visum nicht erfüllt. Des Weiteren würden keine besonderen namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ein Visum aus humanitären Gründen könne nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei und sich in einer besonderen Notsituation befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Gesuchsteller befänden sich in einem sicheren Drittstaat und es lägen keine Hinweise betreffend Verfolgung und Schikanen vor, mithin keine besonderen humanitären Gründe auszumachen seien, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend erforderlich erachten liessen. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, den Angehörigen der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Schweizer Vertretung zu ermächtigen, ihnen Visa auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Abs. 2 VwVG ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Verfügung verletze das rechtliche Gehör, indem auf die in der Eingabe vom 1. Oktober 2014 gemachten Ausführungen keinerlei Bezug genommen worden sei. Zudem seien Verfahrensrechte verletzt worden, indem keine Akteneinsicht gewährt worden sei. In materieller Hinsicht sei entgegen den Ausführungen des SEM die Weisung Syrien vom 4. September 2013 anwendbar, da die erste Kontaktaufnahme in den zeitlichen Geltungsbereich ebendieser Weisung falle. In jedem Fall sei aber ein humanitäres Visum zu erteilen, seien die Angehörigen doch gefährdet und auf medizinische Versorgung angewiesen, die sie in der Türkei nicht erhielten. Für die weiteren Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin etliche Dokumente zu den Akten, insbesondere E-Mails zwischen dem Rechtsvertreter und dem schweizerischen Generalkonsulat in B._______, worin über die Zuständigkeit hinsichtlich Akteneinsicht diskutiert und ausgeführt wurde, der Erstkontakt habe am 5. August 2014 und damit klar nach der Aufhebung der Weisung Syrien stattgefunden. H. Am 18. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerde-führerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).
E. 4.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe an das SEM vom 1. Oktober 2014 unter anderem geltend, die Angehörigen der Beschwerdeführerin seien Jeziden und in der Türkei gefährdet. Darüber hinausgehend sei die Mutter der Beschwerdeführerin (...)krank und ein Kind bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden, wobei Letzteres fast vollständig (...) sowie (...) und für den (...) Erhalt respektive Aufbau auf eine spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen sei. Zudem wurde um Akteneinsicht ersucht.
E. 5.2 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 - Ausgang beim SEM: 8. Oktober 2014 - nahm das SEM das erwähnte Schreiben der Rechtsvertretung zu den Akten und erachtete sich nicht zuständig für die Behandlung des Akteneinsichtsgesuches; die Akteneinsicht müsse bei der Schweizer Vertretung in B.______ beantragt werden. In der angefochtenen Verfügung vom folgenden Tag, dem 7. Oktober 2014, wird festgehalten, es seien keine Hinweise auf eine Gefährdung oder Verfolgung ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien.
E. 5.3 Das SEM hat mit seinem Vorgehen im vorliegenden Verfahren zunächst das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Gemäss dem vorliegenden Aktenverzeichnis überweist die Schweizer Vertretung zwecks Durchführung des Einspracheverfahrens die Akten dem SEM (act. 4, Eingang der Akten der Schweizer Vertretung beim SEM am 29. September 2014, Seiten 18-125), welches sodann verfügt. Das Akteneinsichtsrecht beurteilt sich im Grundsatz nach Art. 26 VwVG, wonach die Partei Anspruch hat, Eingaben der Parteien und Vernehmlassungen der Behörde, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Die Einsichtnahme darf nur aus den in Art. 27 Abs. 1 VwVG abschliessend aufgezählten Gründen verweigert werden. Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, von ihr als Beweismittel eingereichte Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Wie die Vorinstanz nunmehr zu ihrer im Schreiben vom 6. Oktober 2014 geäusserten Ansicht gelangt ist, wonach sich der Rechtsvertreter hinsichtlich der Behandlung seines Akteneinsichtsgesuches an die Schweizer Vertretung in B.______ zu wenden habe, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Klar ist, dass ein solches Vorgehen nicht mit den einschlägigen bundesrechtlichen Normen zu vereinbaren ist und im Übrigen gar nicht innert nützlicher Frist möglich gewesen wäre, hat das SEM doch bereits am Folgetag die Einsprache abgelehnt. In Einspracheverfahren betreffend sogenannte humanitäre Visa im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ist das SEM als verfügende Behörde im Sinne von Art. 26 VwVG zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Akteneinsicht. Mit der Nichtanhandnahme des mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 gestellten Gesuchs um Akteneinsicht hat das SEM demnach das Recht auf Akteneinsicht verletzt.
E. 5.4 Sodann findet in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2014 auch keinerlei Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin statt, handelt es sich doch im Wesentlichen um eine Aneinanderreihung standardisierter Sätze ohne einzelfallspezifischen Bezug. Wie oben festgehalten, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, mit den eigenen Begehren gehört zu werden. Es besteht ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG); daraus folgt, dass sich die Behörde mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2014 finden wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - dass es sich bei den Antragstellenden um Jeziden handle, welche in der Türkei besonders gefährdet seien, dass die Mutter (...)krank und ein Kind auf eine spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen sei - keinerlei Erwähnung. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach auch in dieser Hinsicht mangelhaft, da in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen.
E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der ange-fochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesver-waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwer-deführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
E. 8.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die vorinstanzlichen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6626/2014 Urteil vom 13. Januar 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und hat als solche eine Aufenthaltsbewilligung (B). Die Mutter sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin ersuchten mit ihren jeweiligen Familien (insgesamt 12 Personen, alle syrische Staats-angehörige, nachfolgend Antragstellende) beim schweizerischen Gene-ralkonsulat in B._______ um Erteilung von Schengen-Visa zwecks Einreise in die Schweiz, wobei sie auf die Beschwerdeführerin als Bezugsperson und Gastgeberin hinwiesen. B. Am 25. August 2014 lehnte das schweizerische Generalkonsulat in B._______ die Visa-Anträge mittels drei separater Entscheide ab. C. Mit Eingabe an das SEM vom 16. September 2014 erhob die Beschwer-deführerin gegen diese ablehnenden Visa-Entscheide vom 25. August 2014 Einsprache. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Eingang beim SEM am 3. Oktober 2014) zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und führte aus, damit er die Einsprache ergänzen und etwas ausführlicher begründen könne, ersuche er um Akteneinsicht. In Bezug auf die Akten gelte es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Schweizer Vertretung noch unter der Gültigkeit der Visa-Erleichterungen für syrische Familienangehörige kontaktiert habe, jedoch sei die Internetseite etwa dreimal geändert worden, weshalb sie die Terminanfrage mehrmals habe eingeben müssen. Sollten sich den Akten keine Belege für die erste Kontaktaufnahme entnehmen lassen, müssten bei der Schweizer Vertretung entsprechende Erkundigungen durchgeführt werden. Im Weiteren sei festzuhalten, dass es sich bei den Antragstellenden um Jeziden handle, welche in der Türkei nicht sicher seien. Auch sei die Mutter (...)krank und ein Kind bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden, infolgedessen es fast (...) und (...) sei. In der Türkei stünde keine angemessene Behandlung zur Verfügung, weshalb dem Kind umgehend die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Der Eingabe war eine Vollmacht, vom 1. Oktober 2014 datierend, beigelegt. E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 führte das SEM aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die ursprünglich von der Beschwerdeführerin eingereichte Einsprache zurückgezogen werden möchte, da die Einsprachefrist bereits abgelaufen sei. Hinsichtlich Akteneinsicht habe sich der Rechtsvertreter an die Schweizer Vertretung zu wenden, in den Akten des SEM würden sich nämlich nur Aktenstücke befinden, die ihm bereits bekannt sein dürften. Das Schreiben vom 1. Oktober 2014 werde zu den Akten genommen. Weitere Ergänzungen seien jedoch erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 - eröffnet am 14. Oktober 2014 - wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 450.- den Einsprechern. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Prüfung der Einsprache könne nicht mehr nach der SEM-Weisung vom 4. September 2013 erfolgen, sei diese doch am 29. November 2013 aufgehoben worden. Daran vermöge auch die Einspracheergänzung vom 1. Oktober 2014 nichts zu ändern, da der erforderlichen Mitwirkungspflicht schon damit nicht nachgekommen worden sei, als dass nicht bereits in der Eingabe vom 16. September 2014 der schriftliche Beweis bezüglich Terminvergabe beim schweizerischen Generalkonsulat in B._______ vor dem 29. November 2013 erbracht worden sei. Die nunmehr von der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen würden zeigen, dass die Terminvergabe erst nach dem 29. November 2013 erfolgt sei. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse im Heimatstaat der gesuchstellenden Personen müssten diese besondere persönliche Gründe haben, damit eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr als wahrscheinlich einzustufen wäre. Daher seien die Einreisevoraus-setzungen für ein einheitliches Schengen-Visum nicht erfüllt. Des Weiteren würden keine besonderen namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ein Visum aus humanitären Gründen könne nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei und sich in einer besonderen Notsituation befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Gesuchsteller befänden sich in einem sicheren Drittstaat und es lägen keine Hinweise betreffend Verfolgung und Schikanen vor, mithin keine besonderen humanitären Gründe auszumachen seien, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend erforderlich erachten liessen. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, den Angehörigen der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Schweizer Vertretung zu ermächtigen, ihnen Visa auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Abs. 2 VwVG ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Verfügung verletze das rechtliche Gehör, indem auf die in der Eingabe vom 1. Oktober 2014 gemachten Ausführungen keinerlei Bezug genommen worden sei. Zudem seien Verfahrensrechte verletzt worden, indem keine Akteneinsicht gewährt worden sei. In materieller Hinsicht sei entgegen den Ausführungen des SEM die Weisung Syrien vom 4. September 2013 anwendbar, da die erste Kontaktaufnahme in den zeitlichen Geltungsbereich ebendieser Weisung falle. In jedem Fall sei aber ein humanitäres Visum zu erteilen, seien die Angehörigen doch gefährdet und auf medizinische Versorgung angewiesen, die sie in der Türkei nicht erhielten. Für die weiteren Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin etliche Dokumente zu den Akten, insbesondere E-Mails zwischen dem Rechtsvertreter und dem schweizerischen Generalkonsulat in B._______, worin über die Zuständigkeit hinsichtlich Akteneinsicht diskutiert und ausgeführt wurde, der Erstkontakt habe am 5. August 2014 und damit klar nach der Aufhebung der Weisung Syrien stattgefunden. H. Am 18. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerde-führerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34). 4.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe an das SEM vom 1. Oktober 2014 unter anderem geltend, die Angehörigen der Beschwerdeführerin seien Jeziden und in der Türkei gefährdet. Darüber hinausgehend sei die Mutter der Beschwerdeführerin (...)krank und ein Kind bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden, wobei Letzteres fast vollständig (...) sowie (...) und für den (...) Erhalt respektive Aufbau auf eine spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen sei. Zudem wurde um Akteneinsicht ersucht. 5.2 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 - Ausgang beim SEM: 8. Oktober 2014 - nahm das SEM das erwähnte Schreiben der Rechtsvertretung zu den Akten und erachtete sich nicht zuständig für die Behandlung des Akteneinsichtsgesuches; die Akteneinsicht müsse bei der Schweizer Vertretung in B.______ beantragt werden. In der angefochtenen Verfügung vom folgenden Tag, dem 7. Oktober 2014, wird festgehalten, es seien keine Hinweise auf eine Gefährdung oder Verfolgung ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien. 5.3 Das SEM hat mit seinem Vorgehen im vorliegenden Verfahren zunächst das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Gemäss dem vorliegenden Aktenverzeichnis überweist die Schweizer Vertretung zwecks Durchführung des Einspracheverfahrens die Akten dem SEM (act. 4, Eingang der Akten der Schweizer Vertretung beim SEM am 29. September 2014, Seiten 18-125), welches sodann verfügt. Das Akteneinsichtsrecht beurteilt sich im Grundsatz nach Art. 26 VwVG, wonach die Partei Anspruch hat, Eingaben der Parteien und Vernehmlassungen der Behörde, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Die Einsichtnahme darf nur aus den in Art. 27 Abs. 1 VwVG abschliessend aufgezählten Gründen verweigert werden. Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, von ihr als Beweismittel eingereichte Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Wie die Vorinstanz nunmehr zu ihrer im Schreiben vom 6. Oktober 2014 geäusserten Ansicht gelangt ist, wonach sich der Rechtsvertreter hinsichtlich der Behandlung seines Akteneinsichtsgesuches an die Schweizer Vertretung in B.______ zu wenden habe, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Klar ist, dass ein solches Vorgehen nicht mit den einschlägigen bundesrechtlichen Normen zu vereinbaren ist und im Übrigen gar nicht innert nützlicher Frist möglich gewesen wäre, hat das SEM doch bereits am Folgetag die Einsprache abgelehnt. In Einspracheverfahren betreffend sogenannte humanitäre Visa im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ist das SEM als verfügende Behörde im Sinne von Art. 26 VwVG zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Akteneinsicht. Mit der Nichtanhandnahme des mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 gestellten Gesuchs um Akteneinsicht hat das SEM demnach das Recht auf Akteneinsicht verletzt. 5.4 Sodann findet in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2014 auch keinerlei Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin statt, handelt es sich doch im Wesentlichen um eine Aneinanderreihung standardisierter Sätze ohne einzelfallspezifischen Bezug. Wie oben festgehalten, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, mit den eigenen Begehren gehört zu werden. Es besteht ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG); daraus folgt, dass sich die Behörde mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2014 finden wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - dass es sich bei den Antragstellenden um Jeziden handle, welche in der Türkei besonders gefährdet seien, dass die Mutter (...)krank und ein Kind auf eine spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen sei - keinerlei Erwähnung. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach auch in dieser Hinsicht mangelhaft, da in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen.
6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der ange-fochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesver-waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
7. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwer-deführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 8.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die vorinstanzlichen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
6. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: