Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 8. oder 9. September 2011 und gelangte via die Türkei, Griechenland und Italien am 23. September 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 13. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe im März 2004 an politischen Kundgebungen teilgenommen. Als es zu Verhaftungen gekommen sei, habe er in ein anderes Dorf fliehen können. Die Behörden hätten sodann seinen (...) verhaftet und über ein Jahr festgehalten. Aufgrund der Amnestie habe er (der Beschwerdeführer) sich für den Militärdienst gemeldet und über zwei Jahre gedient, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei. Um Arbeit zu finden, sei er später nach Damaskus gegangen und habe an verschiedenen Orten an politischen Kundgebungen teilgenommen. Am (...) sei er telefonisch von seinem (...) informiert worden, dass ein Polizist vorbeigekommen sei und mitgeteilt habe, dass er für den Reservedienst der Armee aufgeboten worden sei. Er sei am selben Tag nach Hause zurückgekehrt, weil er Angst gehabt habe, in Damaskus festgenommen und in die Armee eingezogen zu werden. Am Morgen des (...) habe er in B._______ vor der Moschee demonstriert, bevor er sich bei seiner (...) (...) in C._______ versteckt und gewartet habe, bis sein (...) die Ausreise organisiere. Am 8. oder 9. September habe er schliesslich Syrien mit der Hilfe seines (...) verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte, ein Aufgebot für den Reservistendienst, Fotos und Flugblätter von der Teilnahme an diversen politischen Kundgebungen in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben des Vereins D._______ sowie ein Aufruf der Partei der Demokratischen Union (PYD) ein. Des Weiteren stellte die Grenzwache bei der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ein Zugbillet für die Strecke Milano Centrale - Zürich Hauptbahnhof und eine gefälschte estnische Identitätskarte, die bezweckte, den Beschwerdeführer als finnischen Staatsangehörigen erscheinen zu lassen, sicher. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (eröffnet am 25. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 5) Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die eingereichten und unter Akte A13 paginierten Beweismittel sowie in die Akte A14/3 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den eingereichten und unter Akte A13 paginierten Beweismittel sowie in die Akte A14/3 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, die Beweismittel im Umschlag A13 zur Einsicht aufzulegen und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwecks Terminvereinbarung zur Akteneinsicht zu kontaktieren. Gleichzeitig setzte er eine Frist von sieben Tagen nach Einsichtnahme an, um eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A14/3 wies er hingegen ab. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akteneinsicht fand am 25. August 2014 bei der Vorinstanz statt. E. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 10) einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
E. 3.2.1 Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Soweit der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 13-16), legt er nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (Beschwerde Ziff. 13-16). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Soweit sodann gerügt wird, der ausländerrechtliche Status der beiden (...) sei nicht gewürdigt worden, bleibt ebenfalls unklar, inwiefern dies den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzen könnte. Anhaltspunkte für einen flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang (z.B. Reflexverfolgung) finden sich nicht in den Akten und solches wurde an der Anhörung auch mit keinem Wort geltend gemacht. Die Vorinstanz brauchte darauf nicht weiter einzugehen. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer die Rüge im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme erhebt, ist er überhaupt nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.
E. 3.2.2 Das Akteneinsichtsrecht hat die Vorinstanz nicht verweigert. Vielmehr hat sie lediglich vorderhand darauf verzichtet, von allen dem Beschwerdeführer bekannten Beweismitteln Kopien anzufertigen und zuzustellen. Im Übrigen wurden die prozessualen Anträge zum Akteneinsichtsrecht bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 behandelt und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt.
E. 3.2.3 Das Äusserungsrecht ist gewährt worden, was ausser Frage steht. Der Beschwerdeführer macht indes sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Teilgehalt des Rechts auf Mitwirkung an der Beweiswürdigung verletzt. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass das "Einberufungsschreiben" offenkundig Fälschungsmerkmale aufweise. Sie war nicht gehalten, vor dieser Feststellung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Denn einerseits hatte der Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit, an der Erhebung erheblicher Beweise mitzuwirken, andererseits ist dieses "Einberufungsschreiben" offensichtlich nicht geeignet, das Beweisergebnis oder den Entscheid zu beeinflussen (dazu E. 7.1).
E. 3.3 Demnach liegt keine Gehörsverletzung vor.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht. Die Teilnahme an der politischen Kundgebung im Jahre 2004 wurde von der Vorinstanz als nicht kausal für die Ausreise gewertet und die Demonstrationsteilnahmen im Jahre 2011 wurden vom Beschwerdeführer nicht als Ausreisegrund bezeichnet (sondern die Einberufung in die Reserve). Auch hat sich die Vorinstanz insoweit mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt, als sie begründete, weshalb es ihrer Ansicht nach keine Anzeichen für eine Verfolgung seitens der Behörden wegen diesen Teilnahmen gebe. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch durch die Dauer von über zwei Jahren zwischen der Befragung und der Anhörung nichts zu seine Gunsten ableiten.
E. 4.3 Demnach ist der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
E. 5.1 Gemäss Art. 3 AsylG ("Flüchtlingsbegriff") sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 3).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, den Vorfällen im Jahre 2004 mangle es an zeitlicher und sachlicher Kausalität in Bezug auf seine Ausreise im Jahre 2011, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Schliesslich sei er nach der Teilnahme an der politischen Kundgebung und der Amnestie in den Militärdienst eingerückt, ohne Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen den späteren Teilnahmen an politischen Kundgebungen befürchten müsse, künftig verfolgt zu werden. Er sei gemäss eigenen Angaben bei diesen Demonstrationen nie in Kontakt mit der Polizei oder sonstigen Behörden gekommen und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er ausser der blossen Teilnahme je eine andere Funktion an den Kundgebungen eingenommen hätte. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei auszuführen, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er habe an den Kundgebungen in der Schweiz keine spezielle Funktion bekleidet und seine exilpolitischen Aktivitäten liessen ihn nicht als auffällige oder gewichtige oppositionelle Persönlichkeit erscheinen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde. So habe er an der Anhörung auch nicht geltend gemacht, aufgrund seiner exilpolitischen Betätigungen begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. Seine Aktivitäten vermochten folglich nicht die Annahme zu begründen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Vorinstanz prüft weiter, ob er allenfalls aufgrund der geltend gemachten Einberufung ins Militär asylrechtlich gefährdet sei. Seine Angaben rund um das Aufgebot in den Militärdienst seien indessen widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und ausweichend ausgefallen. Hinzu komme, dass das eingereichte Beweismittel (Aufgebot in den Reservedienst) deutliche Fälschungsmerkmale aufweise. Auch die weiteren Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Ihm könne somit nicht geglaubt werden, dass er je in den Reservistendienst einberufen worden sei. Zusammenfassend hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Aussagen widersprächen sich nicht. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien konstruiert und seine Aussagen seien nicht richtig beachtet worden. So seien seine Ausführungen sehr klar gewesen und bestätigten seine Glaubhaftigkeit. Auch sei willkürlich, dass die Vorinstanz behaupte, das eingereichte Einberufungsschreiben weise deutliche Fälschungsmerkmale auf. Die Behauptung, es handle sich um eine Zeichnung, nicht um einen Stempel, entbehre jeglicher Grundlage. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass er in Syrien verfolgt werde. Zum einen aufgrund des Profils seiner (...), zum anderen wegen der Verweigerung des Militärdienstes. Allermindestens würde er im Militärdienst als Kurde unter einem Ethniemalus leiden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet, gefoltert und hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht werden. Er habe somit begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, zumal die Voraussetzungen aufgrund der erfolgten Vorverfolgung herabgesetzt seien sowie eine Reflexverfolgung aufgrund seiner (...) bestehe. Auch seien die Vorfälle im Jahre 2004 in Kombination mit den späteren Vorfällen entgegen der Ansicht der Vorinstanz entscheidrelevant. Die Kausalität beziehe sich auf eine lange Dauer. Diesbezüglich sei geradezu tatsachenwidrig zu behaupten, dass Personen wegen einer einzelnen Demonstrationsteilnahme in Syrien nicht verfolgt würden. Aus den einschlägigen Medienberichten sei zur Genüge bekannt, dass in Syrien Personen ab der ersten Demonstrationsteilnahme gezielt asylrelevant verfolgt würden. Diese Vorbringen untermauert der Beschwerdeführer durch die Nennung und Zitierung zahlreicher Berichte zur allgemeinen und menschenrechtlichen Lage in Syrien. In diesem Sinne habe er die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien verneint werden sollte, wäre wegen der asylrelevanten Dienstverweigerung zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Dies zeigten verschiedene Berichte über den brutalen Umgang mit Militärdienstverweigerern und Deserteuren in Syrien. Auch in exilpolitischer Hinsicht sei er sehr aktiv, wie die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zeigen würden (Beilagen 2 bis 5). Er sei öffentlich in Erscheinung getreten und mehrmals für die kurdische Sache in Syrien eingetreten. Die exilpolitischen Demonstrationen würden auch in Syrien wahrgenommen, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz unterlassen, ausführlich Stellung dazu zu nehmen. Dies stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-776/2013 vom 8. April 2014, wonach die Vorinstanz eine mögliche zeitgemässe Gefährdungslage ausfindig machen müsse, ansonsten die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt sei. Vorliegend habe es die Vorinstanz ebenfalls versäumt, seine Vorbringen im Hinblick auf die aktuelle Gefährdungslage zu würdigen, sondern habe lediglich auf die in Anbetracht der sich ständig ändernden Lage in Syrien veraltete Rechtsprechung verwiesen. Auch besitze die Vorinstanz keine Quellen, welche belegen würden, dass die Überwachung der syrischen Opposition durch die syrischen Geheimdienste abgenommen habe, wie im Verfahren D-4265/2013 habe festgestellt werden können. Es sei somit offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache neu beurteilt werden müsse. Zur Untermauerung dieser Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf mehrere Berichte, mit welchen er in ausführlicher Weise die Menschenrechtslage in Syrien aufzeigt und verlangt den Beizug von Dossiers verschiedenster Verfahren vor der Vorinstanz beziehungsweise vor dem Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Vorbringen fest und wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in seiner Beschwerde.
E. 7.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So ist dieser darin zuzustimmen, die Vorfälle im Jahre 2004 hätten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen kausalen Zusammenhang zu der Ausreise im Jahre 2011 und seien deshalb asylrechtlich irrelevant. Immerhin hat der Beschwerdeführer selber ausgeführt, dass eine Amnestie ausgesprochen worden sei, weshalb er sich zum Militärdienst gemeldet habe (BFM-Akten, A12/11 F24 f). Eine Verfolgung konnte zum Zeitpunkt der Amnestie somit nicht vorliegen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein (...) sei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in Haft genommen worden (BFM-Akten, A12/11 F21), jedoch erfolgte die Ausreise im Jahre 2011 wegen der angeblichen bevorstehenden Einberufung in den Militärdienst (BFM-Akten, A12/11 F34), weshalb es am sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Vorfällen im Jahre 2004 und der Ausreise im Jahre 2011 mangelt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass - zumindest nach der Amnestie - eine Verfolgung wegen den Vorfällen stattgefunden habe. Des Weiteren ist den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, dass er wegen den Teilnahmen an den politischen Kundgebungen im Jahre 2011 von den staatlichen Behörden verfolgt werde. So bringt er explizit vor, dass er bei diesen Demonstrationen nie Probleme mit der Polizei oder mit sonstigen Behörden bekommen habe (BFM-Akten, A12/11 F42). Mit der Vorinstanz ist somit einig zu gehen, dass nicht davon auszugehen ist, er würde wegen seiner politischen Tätigkeiten in Syrien verfolgt, zumal den Akten keine Anzeichen für eine weitergehende Funktion als die blosse Teilnahme an der Demonstration zu entnehmen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die Teilnahme an einer politischen Kundgebung in Syrien nicht ohne weiteres die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft, sondern es bedarf weiterer Hinweise, die darlegen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der syrischen Behörden gelangte. Solche sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee liegt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung vor. Die Fälschungsmerkmale des "Einberufungsschreibens" (schlechte Kopie, unsorgfältig von Hand zurückgeschnitten auf ein Kleinformat, handschriftliche Nachzeichnungen im Stempelbereich mit Kugelstift, usw.) sind derart eklatant, dass nicht nur die beantragte Dokumentenanalyse in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist, sondern auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich erschüttert wird. Die Vorinstanz ist im Übrigen ausführlich auf die Ungereimtheiten seiner Aussagen eingegangen, auf die verwiesen werden kann. Sie verletzt keine Bundesrecht, wenn sie die Vorbringen zur Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee als unglaubhaft würdigt.
E. 7.2 Demnach kann der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Zu prüfen bleibt, ob er die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
E. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG ("subjektive Nachfluchtgründe") werden Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
E. 8.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise nicht als regimefeindliche Person in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten, weil eine glaubhafte Verfolgung ausgeschlossen werden kann. Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist.
E. 8.4 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seit der Einreise gehen nicht über das hinaus, was ein Grossteil der syrischen Diaspora unternimmt (Facebook und Teilnahme an Demonstrationen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er konkret in den Fokus des syrischen Geheimdienstes geraten sein könnte. Der Umstand, dass er an einer Kundgebung eine gelbe Leuchtweste trug, wie auf einigen Fotos ersichtlich, lässt eine solche Annahme sicherlich nicht zu. Entscheidend ist vielmehr ein Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). Eine solche Gefahr lässt sich in der Person des Beschwerdeführers nicht ausmachen. Da die Flüchtlingseigenschaft die Furcht vor einer individuellen Verfolgung voraussetzt, genügen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Lage in Syrien nicht, um den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel (Fotos; ein vorgedrucktes Schreiben, welches die Teilnahme an einer Kundgabe bestätigt, usw.) nichts zu ändern. Ebenso kann auf den beantragten Beizug von Dossiers (Beschwerde Ziff. 67) verzichtet werden, da diese keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben.
E. 8.5 Demnach erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
E. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit nicht gegenstandlos und darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4151/2014 Urteil vom 23. September 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 8. oder 9. September 2011 und gelangte via die Türkei, Griechenland und Italien am 23. September 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 13. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe im März 2004 an politischen Kundgebungen teilgenommen. Als es zu Verhaftungen gekommen sei, habe er in ein anderes Dorf fliehen können. Die Behörden hätten sodann seinen (...) verhaftet und über ein Jahr festgehalten. Aufgrund der Amnestie habe er (der Beschwerdeführer) sich für den Militärdienst gemeldet und über zwei Jahre gedient, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei. Um Arbeit zu finden, sei er später nach Damaskus gegangen und habe an verschiedenen Orten an politischen Kundgebungen teilgenommen. Am (...) sei er telefonisch von seinem (...) informiert worden, dass ein Polizist vorbeigekommen sei und mitgeteilt habe, dass er für den Reservedienst der Armee aufgeboten worden sei. Er sei am selben Tag nach Hause zurückgekehrt, weil er Angst gehabt habe, in Damaskus festgenommen und in die Armee eingezogen zu werden. Am Morgen des (...) habe er in B._______ vor der Moschee demonstriert, bevor er sich bei seiner (...) (...) in C._______ versteckt und gewartet habe, bis sein (...) die Ausreise organisiere. Am 8. oder 9. September habe er schliesslich Syrien mit der Hilfe seines (...) verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte, ein Aufgebot für den Reservistendienst, Fotos und Flugblätter von der Teilnahme an diversen politischen Kundgebungen in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben des Vereins D._______ sowie ein Aufruf der Partei der Demokratischen Union (PYD) ein. Des Weiteren stellte die Grenzwache bei der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ein Zugbillet für die Strecke Milano Centrale - Zürich Hauptbahnhof und eine gefälschte estnische Identitätskarte, die bezweckte, den Beschwerdeführer als finnischen Staatsangehörigen erscheinen zu lassen, sicher. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (eröffnet am 25. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 5) Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die eingereichten und unter Akte A13 paginierten Beweismittel sowie in die Akte A14/3 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den eingereichten und unter Akte A13 paginierten Beweismittel sowie in die Akte A14/3 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, die Beweismittel im Umschlag A13 zur Einsicht aufzulegen und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwecks Terminvereinbarung zur Akteneinsicht zu kontaktieren. Gleichzeitig setzte er eine Frist von sieben Tagen nach Einsichtnahme an, um eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A14/3 wies er hingegen ab. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akteneinsicht fand am 25. August 2014 bei der Vorinstanz statt. E. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 10) einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 3.2 3.2.1 Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Soweit der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 13-16), legt er nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (Beschwerde Ziff. 13-16). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Soweit sodann gerügt wird, der ausländerrechtliche Status der beiden (...) sei nicht gewürdigt worden, bleibt ebenfalls unklar, inwiefern dies den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzen könnte. Anhaltspunkte für einen flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang (z.B. Reflexverfolgung) finden sich nicht in den Akten und solches wurde an der Anhörung auch mit keinem Wort geltend gemacht. Die Vorinstanz brauchte darauf nicht weiter einzugehen. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer die Rüge im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme erhebt, ist er überhaupt nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet. 3.2.2 Das Akteneinsichtsrecht hat die Vorinstanz nicht verweigert. Vielmehr hat sie lediglich vorderhand darauf verzichtet, von allen dem Beschwerdeführer bekannten Beweismitteln Kopien anzufertigen und zuzustellen. Im Übrigen wurden die prozessualen Anträge zum Akteneinsichtsrecht bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 behandelt und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. 3.2.3 Das Äusserungsrecht ist gewährt worden, was ausser Frage steht. Der Beschwerdeführer macht indes sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Teilgehalt des Rechts auf Mitwirkung an der Beweiswürdigung verletzt. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass das "Einberufungsschreiben" offenkundig Fälschungsmerkmale aufweise. Sie war nicht gehalten, vor dieser Feststellung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Denn einerseits hatte der Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit, an der Erhebung erheblicher Beweise mitzuwirken, andererseits ist dieses "Einberufungsschreiben" offensichtlich nicht geeignet, das Beweisergebnis oder den Entscheid zu beeinflussen (dazu E. 7.1). 3.3 Demnach liegt keine Gehörsverletzung vor. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht. Die Teilnahme an der politischen Kundgebung im Jahre 2004 wurde von der Vorinstanz als nicht kausal für die Ausreise gewertet und die Demonstrationsteilnahmen im Jahre 2011 wurden vom Beschwerdeführer nicht als Ausreisegrund bezeichnet (sondern die Einberufung in die Reserve). Auch hat sich die Vorinstanz insoweit mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt, als sie begründete, weshalb es ihrer Ansicht nach keine Anzeichen für eine Verfolgung seitens der Behörden wegen diesen Teilnahmen gebe. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch durch die Dauer von über zwei Jahren zwischen der Befragung und der Anhörung nichts zu seine Gunsten ableiten. 4.3 Demnach ist der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 AsylG ("Flüchtlingsbegriff") sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 3). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, den Vorfällen im Jahre 2004 mangle es an zeitlicher und sachlicher Kausalität in Bezug auf seine Ausreise im Jahre 2011, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Schliesslich sei er nach der Teilnahme an der politischen Kundgebung und der Amnestie in den Militärdienst eingerückt, ohne Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen den späteren Teilnahmen an politischen Kundgebungen befürchten müsse, künftig verfolgt zu werden. Er sei gemäss eigenen Angaben bei diesen Demonstrationen nie in Kontakt mit der Polizei oder sonstigen Behörden gekommen und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er ausser der blossen Teilnahme je eine andere Funktion an den Kundgebungen eingenommen hätte. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei auszuführen, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er habe an den Kundgebungen in der Schweiz keine spezielle Funktion bekleidet und seine exilpolitischen Aktivitäten liessen ihn nicht als auffällige oder gewichtige oppositionelle Persönlichkeit erscheinen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde. So habe er an der Anhörung auch nicht geltend gemacht, aufgrund seiner exilpolitischen Betätigungen begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. Seine Aktivitäten vermochten folglich nicht die Annahme zu begründen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Vorinstanz prüft weiter, ob er allenfalls aufgrund der geltend gemachten Einberufung ins Militär asylrechtlich gefährdet sei. Seine Angaben rund um das Aufgebot in den Militärdienst seien indessen widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und ausweichend ausgefallen. Hinzu komme, dass das eingereichte Beweismittel (Aufgebot in den Reservedienst) deutliche Fälschungsmerkmale aufweise. Auch die weiteren Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Ihm könne somit nicht geglaubt werden, dass er je in den Reservistendienst einberufen worden sei. Zusammenfassend hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Aussagen widersprächen sich nicht. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien konstruiert und seine Aussagen seien nicht richtig beachtet worden. So seien seine Ausführungen sehr klar gewesen und bestätigten seine Glaubhaftigkeit. Auch sei willkürlich, dass die Vorinstanz behaupte, das eingereichte Einberufungsschreiben weise deutliche Fälschungsmerkmale auf. Die Behauptung, es handle sich um eine Zeichnung, nicht um einen Stempel, entbehre jeglicher Grundlage. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass er in Syrien verfolgt werde. Zum einen aufgrund des Profils seiner (...), zum anderen wegen der Verweigerung des Militärdienstes. Allermindestens würde er im Militärdienst als Kurde unter einem Ethniemalus leiden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet, gefoltert und hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht werden. Er habe somit begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, zumal die Voraussetzungen aufgrund der erfolgten Vorverfolgung herabgesetzt seien sowie eine Reflexverfolgung aufgrund seiner (...) bestehe. Auch seien die Vorfälle im Jahre 2004 in Kombination mit den späteren Vorfällen entgegen der Ansicht der Vorinstanz entscheidrelevant. Die Kausalität beziehe sich auf eine lange Dauer. Diesbezüglich sei geradezu tatsachenwidrig zu behaupten, dass Personen wegen einer einzelnen Demonstrationsteilnahme in Syrien nicht verfolgt würden. Aus den einschlägigen Medienberichten sei zur Genüge bekannt, dass in Syrien Personen ab der ersten Demonstrationsteilnahme gezielt asylrelevant verfolgt würden. Diese Vorbringen untermauert der Beschwerdeführer durch die Nennung und Zitierung zahlreicher Berichte zur allgemeinen und menschenrechtlichen Lage in Syrien. In diesem Sinne habe er die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien verneint werden sollte, wäre wegen der asylrelevanten Dienstverweigerung zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Dies zeigten verschiedene Berichte über den brutalen Umgang mit Militärdienstverweigerern und Deserteuren in Syrien. Auch in exilpolitischer Hinsicht sei er sehr aktiv, wie die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zeigen würden (Beilagen 2 bis 5). Er sei öffentlich in Erscheinung getreten und mehrmals für die kurdische Sache in Syrien eingetreten. Die exilpolitischen Demonstrationen würden auch in Syrien wahrgenommen, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz unterlassen, ausführlich Stellung dazu zu nehmen. Dies stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-776/2013 vom 8. April 2014, wonach die Vorinstanz eine mögliche zeitgemässe Gefährdungslage ausfindig machen müsse, ansonsten die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt sei. Vorliegend habe es die Vorinstanz ebenfalls versäumt, seine Vorbringen im Hinblick auf die aktuelle Gefährdungslage zu würdigen, sondern habe lediglich auf die in Anbetracht der sich ständig ändernden Lage in Syrien veraltete Rechtsprechung verwiesen. Auch besitze die Vorinstanz keine Quellen, welche belegen würden, dass die Überwachung der syrischen Opposition durch die syrischen Geheimdienste abgenommen habe, wie im Verfahren D-4265/2013 habe festgestellt werden können. Es sei somit offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache neu beurteilt werden müsse. Zur Untermauerung dieser Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf mehrere Berichte, mit welchen er in ausführlicher Weise die Menschenrechtslage in Syrien aufzeigt und verlangt den Beizug von Dossiers verschiedenster Verfahren vor der Vorinstanz beziehungsweise vor dem Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Vorbringen fest und wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in seiner Beschwerde. 7. 7.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So ist dieser darin zuzustimmen, die Vorfälle im Jahre 2004 hätten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen kausalen Zusammenhang zu der Ausreise im Jahre 2011 und seien deshalb asylrechtlich irrelevant. Immerhin hat der Beschwerdeführer selber ausgeführt, dass eine Amnestie ausgesprochen worden sei, weshalb er sich zum Militärdienst gemeldet habe (BFM-Akten, A12/11 F24 f). Eine Verfolgung konnte zum Zeitpunkt der Amnestie somit nicht vorliegen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein (...) sei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in Haft genommen worden (BFM-Akten, A12/11 F21), jedoch erfolgte die Ausreise im Jahre 2011 wegen der angeblichen bevorstehenden Einberufung in den Militärdienst (BFM-Akten, A12/11 F34), weshalb es am sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Vorfällen im Jahre 2004 und der Ausreise im Jahre 2011 mangelt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass - zumindest nach der Amnestie - eine Verfolgung wegen den Vorfällen stattgefunden habe. Des Weiteren ist den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, dass er wegen den Teilnahmen an den politischen Kundgebungen im Jahre 2011 von den staatlichen Behörden verfolgt werde. So bringt er explizit vor, dass er bei diesen Demonstrationen nie Probleme mit der Polizei oder mit sonstigen Behörden bekommen habe (BFM-Akten, A12/11 F42). Mit der Vorinstanz ist somit einig zu gehen, dass nicht davon auszugehen ist, er würde wegen seiner politischen Tätigkeiten in Syrien verfolgt, zumal den Akten keine Anzeichen für eine weitergehende Funktion als die blosse Teilnahme an der Demonstration zu entnehmen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die Teilnahme an einer politischen Kundgebung in Syrien nicht ohne weiteres die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft, sondern es bedarf weiterer Hinweise, die darlegen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der syrischen Behörden gelangte. Solche sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee liegt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung vor. Die Fälschungsmerkmale des "Einberufungsschreibens" (schlechte Kopie, unsorgfältig von Hand zurückgeschnitten auf ein Kleinformat, handschriftliche Nachzeichnungen im Stempelbereich mit Kugelstift, usw.) sind derart eklatant, dass nicht nur die beantragte Dokumentenanalyse in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist, sondern auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich erschüttert wird. Die Vorinstanz ist im Übrigen ausführlich auf die Ungereimtheiten seiner Aussagen eingegangen, auf die verwiesen werden kann. Sie verletzt keine Bundesrecht, wenn sie die Vorbringen zur Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee als unglaubhaft würdigt. 7.2 Demnach kann der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Zu prüfen bleibt, ob er die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 8. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG ("subjektive Nachfluchtgründe") werden Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 8.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.3 Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise nicht als regimefeindliche Person in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten, weil eine glaubhafte Verfolgung ausgeschlossen werden kann. Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. 8.4 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seit der Einreise gehen nicht über das hinaus, was ein Grossteil der syrischen Diaspora unternimmt (Facebook und Teilnahme an Demonstrationen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er konkret in den Fokus des syrischen Geheimdienstes geraten sein könnte. Der Umstand, dass er an einer Kundgebung eine gelbe Leuchtweste trug, wie auf einigen Fotos ersichtlich, lässt eine solche Annahme sicherlich nicht zu. Entscheidend ist vielmehr ein Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). Eine solche Gefahr lässt sich in der Person des Beschwerdeführers nicht ausmachen. Da die Flüchtlingseigenschaft die Furcht vor einer individuellen Verfolgung voraussetzt, genügen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Lage in Syrien nicht, um den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel (Fotos; ein vorgedrucktes Schreiben, welches die Teilnahme an einer Kundgabe bestätigt, usw.) nichts zu ändern. Ebenso kann auf den beantragten Beizug von Dossiers (Beschwerde Ziff. 67) verzichtet werden, da diese keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben. 8.5 Demnach erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 9. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit nicht gegenstandlos und darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: