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D-4732/2014

D-4732/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2012 und gelangte am 10. Oktober 2012 via die Türkei und ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. November 2012 fand die Befragung zur Person statt. Am 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 6. September 2012 und gelangte am 8. Februar 2014 zusammen mit den beiden Kindern legal mit Visum in die Schweiz, wo sie am 17. Februar 2014 ein Asylgesuch einreichte. Am 13. März 2014 fand die Befragung zur Person und am 24. Juni 2014 die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als in Syrien geborener Palästinenser im Alltag immer wieder Schwierigkeiten gehabt und sei diskriminiert worden. Als die Unruhen begonnen hätten, habe er mit der Teilnahme an Demonstrationen angefangen. Eines Tages habe sein Freund, welcher wie er in der Kleiderherstellung tätig gewesen sei, zu ihm gesagt, sie beide sollten die Al Hurr-Armee unterstützen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Pullover für diese produziert und sei allmählich mit der Al Hurr-Armee in Kontakt gekommen. Als er bemerkt habe, dass die Al Hurr-Armee Leute ausgeraubt und entführt (unter anderem auch seinen Schwager) sowie Frauen vergewaltigt hätten, habe er aufgehört, sie zu unterstützen. In der Folge sei er verbal eingeengt worden und habe der Al Hurr-Armee gesagt, er habe Angst aufzufliegen, weil seine Arbeiter mitbekommen hätten, was vorgehe. In dieser Lage sei er geblieben, bis die syrischen Behörden ihn festgenommen hätten, um den Reservedienst zu leisten. An einem Sammelort (C.______) sei er für etwa einen Monat festgehalten worden. Nach rund zwei Wochen sei bekannt gegeben worden, dass ein Teil von ihnen zwecks Untersuchung mitgenommen würde. Dies habe Leute betroffen, bei denen die syrischen Behörden entweder erfahren hätten, dass sie die Al Hurr-Armee unterstützt oder an Demonstrationen teilgenommen hätten. Daraufhin sei er ins Gefängnis gebracht worden, wo die Bedingungen sehr schlimm gewesen seien. Nach etwa zwei oder drei Wochen in Haft habe die Al Hurr-Armee den genannten Sammelort angegriffen und alle Insassen befreit. B.b Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige - sei in F.______ geboren worden und habe dort bis zur Ausreise gelebt. In erster Linie sei sie wegen des Krieges ausgereist. Zudem sei ihr Ehemann von den Anhängern des Regimes entführt worden, woraufhin er ihr nahegelegt habe, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Zuerst sei sie bei Verwandten gewesen. Da es ihr gesundheitlich jedoch schlecht gegangen sei, sei sie schliesslich legal in die Türkei gereist. Vor der Ausreise sei sie noch einmal nach Hause gegangen und habe festgestellt, dass viele Dinge im Haus zerbrochen worden seien. Mit ihrem Ehemann habe sie erst zwei Monate vor der Einreise in die Schweiz wieder Kontakt gehabt. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ins Recht: den syrischen Reisepass (ausgestellt am [...]) und die syrische Identitätskarte (ausgestellt am [...]) der Beschwerdeführerin; die Familienkarte für palästinensische Flüchtlinge (ausgestellt am [...]) und die Reispasskopie des Sohnes C.______ (ausgestellt am [...]). C. C.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 - eröffnet am 25. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 10. Oktober 2012 und 17. Februar 2014 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, laut Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung sei er direkt nach seiner Festnahme nach C.______ gebracht worden. In der ersten Befragung habe er jedoch davon gesprochen, dass er zu einem Militärposten gebracht worden sei. Auf Nachfrage zum Widerspruch habe er erklärt, dass beides richtig sei, da die Militärpolizei, deren Hauptquartier in E.______ gelegen habe, ihn festgenommen und erst danach nach E.______ gebracht habe (vgl. Akten der Vorinstanz A41/18 F131, S. 14). Dazu sei festzustellen, dass er dies erstens nicht so angegeben und zweitens in der Version der ersten Befragung nicht von zwei unterschiedlichen Orten gesprochen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass seine Aussagen zu den Ereignissen in E.______ nicht dem tatsächlich Erlebten entsprächen. Diese Annahme werde durch weitere Angaben seinerseits untermauert. Während er in der Befragung zur Person gesagt habe, er sei mit Hilfe des Offiziers aus dem Militärposten freigekommen, habe er in der Anhörung erzählt, dass er von der Al Hurr-Armee, als diese E.______ angegriffen habe, befreit worden sei. Dies müsse als krasser Widerspruch erachtet werden und spreche für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens. Sodann ergäben sich weitere Unstimmigkeiten zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Ausreise. Laut Aussagen anlässlich der Befragung, sei er am 5. Oktober 2012 aus Syrien ausgereist (vgl. A6/13 F5.01, S. 7). Bei der Anhörung habe er sich jedoch selber widersprochen, indem er anfangs gesagt habe, er sei Ende August/Anfang September 2012 ausgereist, später dies aber korrigiert habe, indem er angegeben habe, Ende August/Anfang September [Anmerkung des Gerichts: 2012] festgenommen worden und erst Ende September [Anmerkung des Gerichts: 2012] ausgereist zu sein. Er habe behauptet, dass ihm die Frage nach dem Ausreisezeitpunkt zuvor gar nicht gestellt worden sei (vgl. A41/18 F27-29, S. 4; F37-40, S. 6). Hier sei hervorzuheben, dass der angeblich selbst erlebte Angriff auf E.______ Anfang September 2012 stattgefunden habe. Eine Ausreise Ende August 2012 würde somit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kollidieren. Aber auch wenn er erst Anfang September [Anmerkung des Gerichts: 2012], laut Befragung am 3. September 2012, verhaftet worden wäre, würden die zeitlichen Angaben nicht aufgehen, da er geltend mache, der Angriff der Al Hurr-Armee sei erst nach zwei- oder dreiwöchiger Haft erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass Informationen zum Angriff auf die Hanano Baracken öffentlich zugänglich seien. Nichtsdestotrotz stimme auch die angegebene Anzahl freigelassener Personen nicht mit den Tatsachen überein. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verschwinden ihres Ehemannes würden nicht zur Klärung der Widersprüche beitragen. So habe sie gesagt, dass ihr Ehemann im siebten, achten oder neunten Monat verschwunden sei, sie dies aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mehr genau wisse. Es sei jedoch etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise in die Türkei gewesen, welche mit Stempel im Reisepass vom 6. September 2012 belegt sei (vgl. A22/12, S. 8 und A42/10 F26-28, S. 5). Des Weiteren habe sie in der Befragung erzählt, dass ihr Ehemann ihr am Telefon mitgeteilt habe, er sei aufgrund seiner Zusammenarbeit mit Anhängern der Freien Syrischen Armee von den syrischen Behörden entführt worden. Im Rahmen der Anhörung habe sie hingegen angegeben, dass ihr Ehemann ihr am Telefon nichts mitgeteilt und sie lediglich zum Verlassen des Wohnortes aufgefordert habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie die Variante der Anhörung für richtig erklärt und angefügt, dass sie lediglich verspürt habe, dass ihr Ehemann mit der Al Hurr-Armee kollaboriert habe. Er habe sich zudem merkwürdig verhalten, was ihr Gefühl verstärkt habe (vgl. A22/12 F7.01, S. 8 und A42/10 F23, S. 4; F46, S. 7). Aufgrund der erheblichen Widersprüche in Kernelementen ihres Vorbringens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf eine konstruierte Asylbegründung zurückgriffen, um eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund könne auch die Geschichte mit der Untersuchung aufgrund der angeblichen Unterstützung der Al Hurr-Armee nicht geglaubt werden. Eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Behörden zwecks Untersuchung könne somit einen komplett anderen Grund als den angegebenen haben. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er im April, Mai oder Juni 2012 das erste Mal an einer Demonstration teilgenommen habe. Insgesamt sei er etwa an vier oder fünf Demonstrationen gegangen. Abgesehen davon, dass er in der Befragung nichts davon erwähnt habe und dies damit begründet habe, er sei nicht danach gefragt worden, habe er selber ausgesagt, dass er wegen der Demonstrationsteilnahme keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. A41/18 F71-74, S. 9; F130, S. 14). Aus diesem Grund sei dieses Vorbringen, wenn es aufgrund des Nachschubs überhaupt den Tatsachen entspreche, nicht als asylrelevante Verfolgung zu erachten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erst in der Anhörung geschildert, dass er die Al Hurr-Armee unterstützt habe, indem er dieser die von ihm produzierten Pullover kostenlos zur Verfügung gestellt habe (vgl. A41/18 F34, S. 4f.). Diese angebliche Unterstützung habe er schliesslich als Grund für seine Festnahme in E.______ beziehungsweise für die eingeleitete Untersuchung angegeben. Da er in der Befragung jedoch mit keinem Wort erwähnt habe, dass er für die Al Hurr-Armee tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er dieses Element in seine Vorbringen eingebaut habe, um einen Grund für seine vermeintliche Inhaftierung zu schaffen. Aufgrund zweier Nachschübe sei davon auszugehen, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe und es für seine Asylbegründung konstruiert habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden. D. D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A7/1, A16/6, A30/3, A31/1, A33/1, A34/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A43/1) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/1, A16/6, A30/3, A31/1, A33/1, A34/1 und zum internen VA-Antrag (Akte A43/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung hinsichtlich dieses Antrags zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung und ein [Zeitungsbericht] zu den Akten gereicht. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 15. Mai 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte aus, die erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive der Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden (D-5779/2013) befassen. Derartige Vorbringen seien zwar vorliegend teilweise geltend gemacht worden, das SEM habe sie allerdings in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtet. G. Mit Replik vom 15. Juni 2015 machten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, das SEM habe es trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gänzlich unterlassen, zu den neu ergangenen Urteilen Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer sehr wohl in das in den Urteilen erwähnte Profil passe, sei es ignorant, dass sich das SEM derart knapp zur neuesten Gerichtspraxis äussere. Weiter gehe es nicht an, dass das SEM lediglich pauschal behaupte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ohne diesbezüglich auch nur im Geringsten auf das in der Beschwerde Ausgeführte einzugehen. Das SEM habe seine Begründungspflicht und deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör erneut schwerwiegend verletzt. Es gehe nicht an, dass das SEM lediglich wegen der angeblich widersprüchlichen Datumsangaben in Bezug auf die Ausreise aus Syrien sowie aufgrund belangloser Differenzen zwischen der rudimentären Befragung zur Person und der später erfolgten ausführlichen Anhörung von der Unglaubhaftigkeit aller Aussagen ausgehe. Im Weiteren sei die Befragung zur Person dermassen kurz ausgefallen, dass in keiner Art und Weise nachvollzogen werden könne, weshalb sich das SEM derart überspitzt auf die trivialen Unterschiede dieser zwei Befragungen stütze. Es sei vorliegend offensichtlich, dass die im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 umschriebene Situation auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Die dargelegte Verfolgung durch die syrischen Behörden sei offensichtlich asylrelevant, da sie den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten. Ausserdem sei es vorliegend offensichtlich, dass auch die im Urteil D 5553/2013 vom 18. Februar 2015 umschriebene Situation auf den Beschwerdeführer zutreffe. Es sei davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung betreffend Reservedienst von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde, womit ihm als politischem Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe, welche als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. Im Weiteren werde in Bezug auf die asylrelevante Verfolgung auf den zwischenzeitlich neu erschienenen Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom 27. Oktober 2014 hingewiesen. Diesem zufolge brauche es sehr wenig, um als Feind einer der involvierten Parteien zu gelten und von diesen asylrelevant verfolgt zu werden. Es wiege schwer, dass das SEM die Ausführungen der neusten Gerichtspraxis und damit des UNHCR weder erwähnt noch gewürdigt habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. H. Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte der Rechtsvertreter einen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ein. I. Am 29. Oktober 2015 ging das Original des syrischen Militärbüchleins des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung beim Gericht ein. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, aus dem Militärbüchlein gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet habe und der Reserve zugeteilt sei. Im Fall der Rückkehr nach Syrien würde er in den Militärdienst eingezogen werden. J. Am 4. November 2015 reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten, und führte des Weiteren aus, die Beschwerdeführenden hätten entgegen der Behauptung des SEM nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht, dass sie in Syrien wegen der oppositionellen Aktivitäten und der Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers von den Behörden asylrelevant verfolgt worden seien. Aus dem Militärbüchlein gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2006 seinen obligatorischen Wehrdienst beendet habe und am 2. November 2006 in den Reservedienst eingetreten sei. Es sei deshalb nachvollziehbar und logisch, dass er während des Krieges für den aktiven Dienst in der syrischen Armee eingezogen beziehungsweise verhaftet worden sei. Das SEM müsse die aktuelle Situation in Syrien im vorliegenden Fall umfassend berücksichtigen. Ausserdem müsse zwingend beachtet werden, dass die Beschwerdeführenden zur palästinensischen Minderheit gehörten und deshalb zusätzlichen grossen Nachteilen schutzlos ausgeliefert wären, müssten sie nach Syrien zurückkehren. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden als palästinensischer Oppositioneller sowie als Dienstverweigerer registriert sei. Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Syrien einer erneuten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und ihnen Asyl gewährt werden müsse. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Aus dem öffentlichen Facebook-Profil gehe hervor, dass er das Assad-Regime stark kritisiere. Durch zahlreiche Fotos, Links und Karikaturen demonstriere er seine politische Haltung und schreibe äusserst kritische Kommentare. Er führe sein Profil unter dem Namen H.______ und habe darauf auch Fotos von sich veröffentlicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass den syrischen Behörden auch diese exilpolitischen Aktivitäten bekannt seien. Die syrische Regierung betrachte die Beschwerdeführenden als Oppositionelle, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Syrien erneut asylrelevant verfolgt werden würden.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren das neue Recht.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3).

E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das BFM habe es unterlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag (Akte A43/1) zu gewähren. Im Weiteren sei festzuhalten, dass das BFM die Akten A7/1 ("Übersicht Personendaten") und A16/6 ("Personalienblätter EVZ [Frau und Kinder]") zu Unrecht als intern beziehungsweise unwesentlich bezeichnet habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in diese Akten keine Einsicht gewährt worden sei. Das BFM habe diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Hinsichtlich der Akten A31/1 ("ORS Meldung medizinischer Fall D.______") und A33/1 ("ORS Meldung medizinischer Fall C.______") sei anzunehmen, dass bei beiden Kindern eine medizinische Abklärung stattgefunden habe und es sich um entscheidrelevante Akten handle. Ohne Einsicht in diese Akten sei es nicht möglich, sich vollumfänglich dazu zu äussern. Aus der Bezeichnung sei auch nicht ersichtlich, worum es in den Akten gehe und ob diese zu Recht als intern bezeichnet worden seien. Damit stehe fest, dass das BFM auch diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Auch was die Akten A30/3 ("Ärztlicher Bericht [...] D.______") und A34/1 ("Ärztlicher Bericht [...] C.______") betreffe, sei anzunehmen, dass bei beiden Kindern eine medizinische Abklärung stattgefunden habe und es sich um entscheidrelevante Akten handle. Es sei anzunehmen, dass diese ärztlichen Berichte [...] zu Unrecht als Akten anderer Behörden bezeichnet worden seien. Das BFM habe diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht ebenfalls verletzt.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. August 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten mit Ausnahme der Akten A7/1, A8/1, A9/1, A11/1, A13/1, A24/1, A25/1, A26/1 A30/3, A31/1 A32/2, A33/1, A34/1, A35/3, A37/1, A38/6, A43/1 sowie A44/1 zukommen lassen. Dabei hat es die Akteneinsicht in die Aktenstücke A7/1, A8/1, A9/1, A11/1, A13/1, A24/1, A25/1, A26/1, A31/1, A33/1, A43/1 sowie A44/1 mit der Begründung verweigert, es handle sich dabei um interne Akten, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden, und es sich bei den Aktenstücken A30/3, A32/2, A34/1, A35/3, A37/1 sowie A38/6 um Kopien anderer Behörden handle. Indes könne mitgeteilt werden, dass der Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg) vom BFM derzeit generell als unzumutbar eingestuft werde.

E. 4.3.1 Bei als "unwesentlich" bezeichneten Akten handelt es sich um Akten, die für den Entscheid des SEM nicht von Bedeutung sind. Das ändert aber nichts daran, dass auch "unwesentliche Akten" der asylsuchenden Person auf Gesuch hin zu edieren sind.

E. 4.3.2 Auf "Akten anderer Behörden" erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht nicht, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - beizieht (vgl. Urteil des BVGer A 5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1 mit Hinweis auf Urteil des BGer 2A.294/2002 vom 3. Juli 2012 E. 2.1). Durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis werden solche Akten indes Gegenstand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (vgl. Zwischenverfügungen des BVGer D-3025/2014 vom 20. Juni 2014 und E-5971/2013 vom 14. November 2013, jeweils mit Verweis auf BGE 129 I 249 E. 4.2; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 Rz. 57).

E. 4.3.3 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden kann.

E. 4.3.4 Bei der von der Vorinstanz als "unwesentlich" bezeichneten Akte A16/6 handelt es sich um die Personalienblätter der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder, welche lediglich deren Personendaten enthalten. Bei den Akten A30/3 und A34/1 handelt es sich um zwei Berichte des UKBB vom 26. Februar 2014 sowie vom 7. März 2014, welche die Söhne der Beschwerdeführenden betreffen. Entgegen der Qualifizierung der beiden Aktenstücke durch das SEM als "Akten anderer Behörden" handelt es sich bei der UKBB nicht um eine andere Behörde. Abgesehen davon wurden beide Aktenstücke akturiert und ins Asylverfahren aufgenommen, weshalb das SEM für die Akteneinsicht zuständig ist.

E. 4.3.5 Das Blatt "Übersicht Personendaten" (Akte A7/1) enthält eine handschriftliche Korrektur, welche vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt wurde. Die Akten A31/1 und A33/1 haben Meldungen der Betreuungsorganisation ORS vom 28. Februar 2014 und vom 7. März 2014 hinsichtlich zweier medizinischer Fälle der beiden Kinder der Beschwerdeführenden zum Inhalt und sind deshalb keine internen Akten.

E. 4.4 Bei den vorstehend erwähnten Dokumenten handelt es sich somit um Akten, die allesamt dem Einsichtsrecht unterstehen. Das SEM hat insoweit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verletzt. Da diese Akten jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidfindung des SEM hatten, liegt keine schwerwiegende Gehörsverletzung vor, die zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsste, und der Mangel kann nachträglich geheilt werden, indem die betreffende Aktenstücke in Kopie mit dem Urteil ediert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4488/2011 vom 6. Juni 2013 E. 3.3.7).

E. 4.5 Demgegenüber war die Akte A43/1 ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Verweisen).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt habe. So habe es die Begründungspflicht durch die Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt. Ausserdem habe es den gestellten Antrag nicht erwähnt.

E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Bezüglich der Begründungspflicht ist einerseits festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbar und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt es sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 7.2).

E. 5.4 Mit Eingabe vom 25. August 2014 wurde der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten (vgl. dazu vorstehend E. 3), welcher damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.

E. 5.5 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (wie beispielsweise die palästinensische Herkunft der Beschwerdeführenden; der Beschwerdeführer unter anderem auf dem Militärpolizeiposten gedrillt und trainiert worden sei, damit er töten und zuschlagen könne; die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen des Beschwerdeführers; das Sprachproblem des älteren Sohnes der Beschwerdeführenden), nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

E. 5.7 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation der Vorinstanz seien willkürlich respektive habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt (zur Vermeidung von Wiederholungen vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 5). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Häfeli/ Haller/ Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde gemäss den vorstehenden Erwägungen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Die lange Zeitspanne zwischen den Befragungen der Beschwerdeführenden und der Anhörung gründet in der hohen Geschäftslast des SEM und ist in keiner Weise willkürlich. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 5.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es seien verschiedene vorinstanzliche Dossiers beizuziehen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhalten und die von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestreiten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Militärbüchlein des Beschwerdeführers vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal aus diesem lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst regulär geleistet hat und nach Abschluss des Grundwehrdienstes der Reserve zugeteilt worden ist. Genau dieser Sachverhalt steht auch aufgrund der Akten fest. Das Militärbüchlein ist somit nicht geeignet, eine erneute Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen. Auffallend bei den bei den Anhörungen geltend gemachten "Präzisierungen" ist, dass die Antwort des Beschwerdeführers nach seinen Gesuchsgründen bei der Befragung in der Empfangsstelle sehr knapp ausgefallen ist (vgl. A6/13 F7.01, S. 9). Aus diesem Grund stellte ihm der Befrager eine Vielzahl von Fragen und gab ihm so die Möglichkeit, nähere Angaben zu machen (vgl. a.a.O. F7.02, S. 9 f.). Im Anschluss daran verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (vgl. a.a.O. F7.03, S. 10). Ebenso verneinte er die Fragen, ob er noch weitere Beweismittel oder Unterlagen habe (vgl. a.a.O. F7.05 f., S. 10). Auch erklärte er ausdrücklich, er habe nichts beizufügen (vgl. a.a.O. F9.01, S. 11), und bestätigte unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Die Beschwerdeführerin erwähnte bei der Befragung, dass sie sich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme (sie habe an Asthma und Schwangerschaftsbeschwerden gelitten) nicht an das genaue Datum der Entführung ihres Ehemannes erinnern könne (vgl. A22/12 F7.01, S. 8). In Anbetracht dessen, dass sie die Entführung ungefähr auf Juli 2012 ansetzte während dem der Beschwerdeführer diese auf den 3. September 2012 datierte, vermag der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Im Juli 2012 wäre sie im ungefähr im dritten Schwangerschaftsmonat gewesen, am 3. September 2012 jedoch bereits im 5. Schwangerschaftsmonat. Angesichts der doch grossen Veränderungen in diesen zwei Monaten wäre von ihr gerade angesichts der geltend gemachten Schwangerschaftsprobleme zu erwarten gewesen, dass sie eine genauere Datierung hätte vornehmen können. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt wurde.

E. 7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.5 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geltend. Aus seinem Facebook-Profil gehe hervor, dass er das Assad-Regime stark kritisiere. Durch zahlreiche Fotos, Links und Karikaturen demonstriere er seine politische Haltung und schreibe äusserst kritische Kommentare. Er führe sein Profil unter dem Namen H.______ und habe darauf auch Fotos von sich veröffentlicht (vgl. vorstehend Bst. J).

E. 8.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D 2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 8.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügt. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 7.1), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Vielmehr ist bei einer Vielzahl von syrischen Asylsuchenden eine extensive Aktivität auf Facebook festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4329/2013 vom 18. August 2014 und E-4151/2014 vom 23. September 2014). In diesen Fällen geschehen die entsprechenden Einträge und Kommentierungen tagtäglich x-fach in ähnlicher Form und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ist ausgesprochen unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7836/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.7 S. 8). Vorliegend handelt es sich zudem bei der grossen Mehrheit der vom Beschwerdeführer veröffentlichten Beiträge auf Facebook um sogenannte "Reposts", welche von ihm teilweise nicht einmal kommentiert noch anderweitig personalisiert worden sind. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

E. 9.1 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9.2 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.3 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2) und dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten berücksichtigt. Die Verfahrenskosten wurden daraufhin angemessen erhöht und auf Fr. 800.- festgesetzt.

E. 12.3 Im vorliegenden Fall wurde jedoch zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt (Verletzung der Akteneinsicht). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind, darf ihnen kein finanzieller Nachteil erwachsen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten infolgedessen wieder zu ermässigen, wobei eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- angemessen erscheint.

E. 13 Der von den Beschwerdeführenden gerügte Verfahrensmangel wird mit dem vorliegenden Urteil geheilt (vgl. vorstehend E. 4.4). Den Beschwerdeführenden ist deshalb trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Verfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihnen, insoweit sie zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt haben, kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Dementsprechend ist ihnen auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine auf insgesamt Fr. 200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4732/2014 Urteil vom 25. Oktober 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, alias A.a_______, geboren am (...) ohne Nationalität, alias A.b_______, geboren am (...), Syrien, alias A.c_______, geboren am (...), Syrien, alias A.d_______, geboren am (...), staatenlos, alias A.e_______, geboren am (...), staatenlos, dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2012 und gelangte am 10. Oktober 2012 via die Türkei und ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. November 2012 fand die Befragung zur Person statt. Am 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 6. September 2012 und gelangte am 8. Februar 2014 zusammen mit den beiden Kindern legal mit Visum in die Schweiz, wo sie am 17. Februar 2014 ein Asylgesuch einreichte. Am 13. März 2014 fand die Befragung zur Person und am 24. Juni 2014 die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als in Syrien geborener Palästinenser im Alltag immer wieder Schwierigkeiten gehabt und sei diskriminiert worden. Als die Unruhen begonnen hätten, habe er mit der Teilnahme an Demonstrationen angefangen. Eines Tages habe sein Freund, welcher wie er in der Kleiderherstellung tätig gewesen sei, zu ihm gesagt, sie beide sollten die Al Hurr-Armee unterstützen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Pullover für diese produziert und sei allmählich mit der Al Hurr-Armee in Kontakt gekommen. Als er bemerkt habe, dass die Al Hurr-Armee Leute ausgeraubt und entführt (unter anderem auch seinen Schwager) sowie Frauen vergewaltigt hätten, habe er aufgehört, sie zu unterstützen. In der Folge sei er verbal eingeengt worden und habe der Al Hurr-Armee gesagt, er habe Angst aufzufliegen, weil seine Arbeiter mitbekommen hätten, was vorgehe. In dieser Lage sei er geblieben, bis die syrischen Behörden ihn festgenommen hätten, um den Reservedienst zu leisten. An einem Sammelort (C.______) sei er für etwa einen Monat festgehalten worden. Nach rund zwei Wochen sei bekannt gegeben worden, dass ein Teil von ihnen zwecks Untersuchung mitgenommen würde. Dies habe Leute betroffen, bei denen die syrischen Behörden entweder erfahren hätten, dass sie die Al Hurr-Armee unterstützt oder an Demonstrationen teilgenommen hätten. Daraufhin sei er ins Gefängnis gebracht worden, wo die Bedingungen sehr schlimm gewesen seien. Nach etwa zwei oder drei Wochen in Haft habe die Al Hurr-Armee den genannten Sammelort angegriffen und alle Insassen befreit. B.b Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige - sei in F.______ geboren worden und habe dort bis zur Ausreise gelebt. In erster Linie sei sie wegen des Krieges ausgereist. Zudem sei ihr Ehemann von den Anhängern des Regimes entführt worden, woraufhin er ihr nahegelegt habe, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Zuerst sei sie bei Verwandten gewesen. Da es ihr gesundheitlich jedoch schlecht gegangen sei, sei sie schliesslich legal in die Türkei gereist. Vor der Ausreise sei sie noch einmal nach Hause gegangen und habe festgestellt, dass viele Dinge im Haus zerbrochen worden seien. Mit ihrem Ehemann habe sie erst zwei Monate vor der Einreise in die Schweiz wieder Kontakt gehabt. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ins Recht: den syrischen Reisepass (ausgestellt am [...]) und die syrische Identitätskarte (ausgestellt am [...]) der Beschwerdeführerin; die Familienkarte für palästinensische Flüchtlinge (ausgestellt am [...]) und die Reispasskopie des Sohnes C.______ (ausgestellt am [...]). C. C.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 - eröffnet am 25. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 10. Oktober 2012 und 17. Februar 2014 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, laut Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung sei er direkt nach seiner Festnahme nach C.______ gebracht worden. In der ersten Befragung habe er jedoch davon gesprochen, dass er zu einem Militärposten gebracht worden sei. Auf Nachfrage zum Widerspruch habe er erklärt, dass beides richtig sei, da die Militärpolizei, deren Hauptquartier in E.______ gelegen habe, ihn festgenommen und erst danach nach E.______ gebracht habe (vgl. Akten der Vorinstanz A41/18 F131, S. 14). Dazu sei festzustellen, dass er dies erstens nicht so angegeben und zweitens in der Version der ersten Befragung nicht von zwei unterschiedlichen Orten gesprochen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass seine Aussagen zu den Ereignissen in E.______ nicht dem tatsächlich Erlebten entsprächen. Diese Annahme werde durch weitere Angaben seinerseits untermauert. Während er in der Befragung zur Person gesagt habe, er sei mit Hilfe des Offiziers aus dem Militärposten freigekommen, habe er in der Anhörung erzählt, dass er von der Al Hurr-Armee, als diese E.______ angegriffen habe, befreit worden sei. Dies müsse als krasser Widerspruch erachtet werden und spreche für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens. Sodann ergäben sich weitere Unstimmigkeiten zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Ausreise. Laut Aussagen anlässlich der Befragung, sei er am 5. Oktober 2012 aus Syrien ausgereist (vgl. A6/13 F5.01, S. 7). Bei der Anhörung habe er sich jedoch selber widersprochen, indem er anfangs gesagt habe, er sei Ende August/Anfang September 2012 ausgereist, später dies aber korrigiert habe, indem er angegeben habe, Ende August/Anfang September [Anmerkung des Gerichts: 2012] festgenommen worden und erst Ende September [Anmerkung des Gerichts: 2012] ausgereist zu sein. Er habe behauptet, dass ihm die Frage nach dem Ausreisezeitpunkt zuvor gar nicht gestellt worden sei (vgl. A41/18 F27-29, S. 4; F37-40, S. 6). Hier sei hervorzuheben, dass der angeblich selbst erlebte Angriff auf E.______ Anfang September 2012 stattgefunden habe. Eine Ausreise Ende August 2012 würde somit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kollidieren. Aber auch wenn er erst Anfang September [Anmerkung des Gerichts: 2012], laut Befragung am 3. September 2012, verhaftet worden wäre, würden die zeitlichen Angaben nicht aufgehen, da er geltend mache, der Angriff der Al Hurr-Armee sei erst nach zwei- oder dreiwöchiger Haft erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass Informationen zum Angriff auf die Hanano Baracken öffentlich zugänglich seien. Nichtsdestotrotz stimme auch die angegebene Anzahl freigelassener Personen nicht mit den Tatsachen überein. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verschwinden ihres Ehemannes würden nicht zur Klärung der Widersprüche beitragen. So habe sie gesagt, dass ihr Ehemann im siebten, achten oder neunten Monat verschwunden sei, sie dies aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mehr genau wisse. Es sei jedoch etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise in die Türkei gewesen, welche mit Stempel im Reisepass vom 6. September 2012 belegt sei (vgl. A22/12, S. 8 und A42/10 F26-28, S. 5). Des Weiteren habe sie in der Befragung erzählt, dass ihr Ehemann ihr am Telefon mitgeteilt habe, er sei aufgrund seiner Zusammenarbeit mit Anhängern der Freien Syrischen Armee von den syrischen Behörden entführt worden. Im Rahmen der Anhörung habe sie hingegen angegeben, dass ihr Ehemann ihr am Telefon nichts mitgeteilt und sie lediglich zum Verlassen des Wohnortes aufgefordert habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie die Variante der Anhörung für richtig erklärt und angefügt, dass sie lediglich verspürt habe, dass ihr Ehemann mit der Al Hurr-Armee kollaboriert habe. Er habe sich zudem merkwürdig verhalten, was ihr Gefühl verstärkt habe (vgl. A22/12 F7.01, S. 8 und A42/10 F23, S. 4; F46, S. 7). Aufgrund der erheblichen Widersprüche in Kernelementen ihres Vorbringens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf eine konstruierte Asylbegründung zurückgriffen, um eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund könne auch die Geschichte mit der Untersuchung aufgrund der angeblichen Unterstützung der Al Hurr-Armee nicht geglaubt werden. Eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Behörden zwecks Untersuchung könne somit einen komplett anderen Grund als den angegebenen haben. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er im April, Mai oder Juni 2012 das erste Mal an einer Demonstration teilgenommen habe. Insgesamt sei er etwa an vier oder fünf Demonstrationen gegangen. Abgesehen davon, dass er in der Befragung nichts davon erwähnt habe und dies damit begründet habe, er sei nicht danach gefragt worden, habe er selber ausgesagt, dass er wegen der Demonstrationsteilnahme keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. A41/18 F71-74, S. 9; F130, S. 14). Aus diesem Grund sei dieses Vorbringen, wenn es aufgrund des Nachschubs überhaupt den Tatsachen entspreche, nicht als asylrelevante Verfolgung zu erachten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erst in der Anhörung geschildert, dass er die Al Hurr-Armee unterstützt habe, indem er dieser die von ihm produzierten Pullover kostenlos zur Verfügung gestellt habe (vgl. A41/18 F34, S. 4f.). Diese angebliche Unterstützung habe er schliesslich als Grund für seine Festnahme in E.______ beziehungsweise für die eingeleitete Untersuchung angegeben. Da er in der Befragung jedoch mit keinem Wort erwähnt habe, dass er für die Al Hurr-Armee tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er dieses Element in seine Vorbringen eingebaut habe, um einen Grund für seine vermeintliche Inhaftierung zu schaffen. Aufgrund zweier Nachschübe sei davon auszugehen, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe und es für seine Asylbegründung konstruiert habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden. D. D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A7/1, A16/6, A30/3, A31/1, A33/1, A34/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A43/1) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/1, A16/6, A30/3, A31/1, A33/1, A34/1 und zum internen VA-Antrag (Akte A43/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung hinsichtlich dieses Antrags zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung und ein [Zeitungsbericht] zu den Akten gereicht. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 15. Mai 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte aus, die erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive der Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden (D-5779/2013) befassen. Derartige Vorbringen seien zwar vorliegend teilweise geltend gemacht worden, das SEM habe sie allerdings in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtet. G. Mit Replik vom 15. Juni 2015 machten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, das SEM habe es trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gänzlich unterlassen, zu den neu ergangenen Urteilen Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer sehr wohl in das in den Urteilen erwähnte Profil passe, sei es ignorant, dass sich das SEM derart knapp zur neuesten Gerichtspraxis äussere. Weiter gehe es nicht an, dass das SEM lediglich pauschal behaupte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ohne diesbezüglich auch nur im Geringsten auf das in der Beschwerde Ausgeführte einzugehen. Das SEM habe seine Begründungspflicht und deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör erneut schwerwiegend verletzt. Es gehe nicht an, dass das SEM lediglich wegen der angeblich widersprüchlichen Datumsangaben in Bezug auf die Ausreise aus Syrien sowie aufgrund belangloser Differenzen zwischen der rudimentären Befragung zur Person und der später erfolgten ausführlichen Anhörung von der Unglaubhaftigkeit aller Aussagen ausgehe. Im Weiteren sei die Befragung zur Person dermassen kurz ausgefallen, dass in keiner Art und Weise nachvollzogen werden könne, weshalb sich das SEM derart überspitzt auf die trivialen Unterschiede dieser zwei Befragungen stütze. Es sei vorliegend offensichtlich, dass die im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 umschriebene Situation auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Die dargelegte Verfolgung durch die syrischen Behörden sei offensichtlich asylrelevant, da sie den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten. Ausserdem sei es vorliegend offensichtlich, dass auch die im Urteil D 5553/2013 vom 18. Februar 2015 umschriebene Situation auf den Beschwerdeführer zutreffe. Es sei davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung betreffend Reservedienst von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde, womit ihm als politischem Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe, welche als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. Im Weiteren werde in Bezug auf die asylrelevante Verfolgung auf den zwischenzeitlich neu erschienenen Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom 27. Oktober 2014 hingewiesen. Diesem zufolge brauche es sehr wenig, um als Feind einer der involvierten Parteien zu gelten und von diesen asylrelevant verfolgt zu werden. Es wiege schwer, dass das SEM die Ausführungen der neusten Gerichtspraxis und damit des UNHCR weder erwähnt noch gewürdigt habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. H. Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte der Rechtsvertreter einen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ein. I. Am 29. Oktober 2015 ging das Original des syrischen Militärbüchleins des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung beim Gericht ein. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, aus dem Militärbüchlein gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet habe und der Reserve zugeteilt sei. Im Fall der Rückkehr nach Syrien würde er in den Militärdienst eingezogen werden. J. Am 4. November 2015 reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten, und führte des Weiteren aus, die Beschwerdeführenden hätten entgegen der Behauptung des SEM nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht, dass sie in Syrien wegen der oppositionellen Aktivitäten und der Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers von den Behörden asylrelevant verfolgt worden seien. Aus dem Militärbüchlein gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2006 seinen obligatorischen Wehrdienst beendet habe und am 2. November 2006 in den Reservedienst eingetreten sei. Es sei deshalb nachvollziehbar und logisch, dass er während des Krieges für den aktiven Dienst in der syrischen Armee eingezogen beziehungsweise verhaftet worden sei. Das SEM müsse die aktuelle Situation in Syrien im vorliegenden Fall umfassend berücksichtigen. Ausserdem müsse zwingend beachtet werden, dass die Beschwerdeführenden zur palästinensischen Minderheit gehörten und deshalb zusätzlichen grossen Nachteilen schutzlos ausgeliefert wären, müssten sie nach Syrien zurückkehren. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden als palästinensischer Oppositioneller sowie als Dienstverweigerer registriert sei. Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Syrien einer erneuten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und ihnen Asyl gewährt werden müsse. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Aus dem öffentlichen Facebook-Profil gehe hervor, dass er das Assad-Regime stark kritisiere. Durch zahlreiche Fotos, Links und Karikaturen demonstriere er seine politische Haltung und schreibe äusserst kritische Kommentare. Er führe sein Profil unter dem Namen H.______ und habe darauf auch Fotos von sich veröffentlicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass den syrischen Behörden auch diese exilpolitischen Aktivitäten bekannt seien. Die syrische Regierung betrachte die Beschwerdeführenden als Oppositionelle, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Syrien erneut asylrelevant verfolgt werden würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren das neue Recht.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3).

3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das BFM habe es unterlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag (Akte A43/1) zu gewähren. Im Weiteren sei festzuhalten, dass das BFM die Akten A7/1 ("Übersicht Personendaten") und A16/6 ("Personalienblätter EVZ [Frau und Kinder]") zu Unrecht als intern beziehungsweise unwesentlich bezeichnet habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in diese Akten keine Einsicht gewährt worden sei. Das BFM habe diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Hinsichtlich der Akten A31/1 ("ORS Meldung medizinischer Fall D.______") und A33/1 ("ORS Meldung medizinischer Fall C.______") sei anzunehmen, dass bei beiden Kindern eine medizinische Abklärung stattgefunden habe und es sich um entscheidrelevante Akten handle. Ohne Einsicht in diese Akten sei es nicht möglich, sich vollumfänglich dazu zu äussern. Aus der Bezeichnung sei auch nicht ersichtlich, worum es in den Akten gehe und ob diese zu Recht als intern bezeichnet worden seien. Damit stehe fest, dass das BFM auch diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Auch was die Akten A30/3 ("Ärztlicher Bericht [...] D.______") und A34/1 ("Ärztlicher Bericht [...] C.______") betreffe, sei anzunehmen, dass bei beiden Kindern eine medizinische Abklärung stattgefunden habe und es sich um entscheidrelevante Akten handle. Es sei anzunehmen, dass diese ärztlichen Berichte [...] zu Unrecht als Akten anderer Behörden bezeichnet worden seien. Das BFM habe diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht ebenfalls verletzt. 4.2.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. 4.2.2 Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. August 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten mit Ausnahme der Akten A7/1, A8/1, A9/1, A11/1, A13/1, A24/1, A25/1, A26/1 A30/3, A31/1 A32/2, A33/1, A34/1, A35/3, A37/1, A38/6, A43/1 sowie A44/1 zukommen lassen. Dabei hat es die Akteneinsicht in die Aktenstücke A7/1, A8/1, A9/1, A11/1, A13/1, A24/1, A25/1, A26/1, A31/1, A33/1, A43/1 sowie A44/1 mit der Begründung verweigert, es handle sich dabei um interne Akten, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden, und es sich bei den Aktenstücken A30/3, A32/2, A34/1, A35/3, A37/1 sowie A38/6 um Kopien anderer Behörden handle. Indes könne mitgeteilt werden, dass der Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg) vom BFM derzeit generell als unzumutbar eingestuft werde. 4.3 4.3.1 Bei als "unwesentlich" bezeichneten Akten handelt es sich um Akten, die für den Entscheid des SEM nicht von Bedeutung sind. Das ändert aber nichts daran, dass auch "unwesentliche Akten" der asylsuchenden Person auf Gesuch hin zu edieren sind. 4.3.2 Auf "Akten anderer Behörden" erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht nicht, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - beizieht (vgl. Urteil des BVGer A 5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1 mit Hinweis auf Urteil des BGer 2A.294/2002 vom 3. Juli 2012 E. 2.1). Durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis werden solche Akten indes Gegenstand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (vgl. Zwischenverfügungen des BVGer D-3025/2014 vom 20. Juni 2014 und E-5971/2013 vom 14. November 2013, jeweils mit Verweis auf BGE 129 I 249 E. 4.2; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 Rz. 57). 4.3.3 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden kann. 4.3.4 Bei der von der Vorinstanz als "unwesentlich" bezeichneten Akte A16/6 handelt es sich um die Personalienblätter der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder, welche lediglich deren Personendaten enthalten. Bei den Akten A30/3 und A34/1 handelt es sich um zwei Berichte des UKBB vom 26. Februar 2014 sowie vom 7. März 2014, welche die Söhne der Beschwerdeführenden betreffen. Entgegen der Qualifizierung der beiden Aktenstücke durch das SEM als "Akten anderer Behörden" handelt es sich bei der UKBB nicht um eine andere Behörde. Abgesehen davon wurden beide Aktenstücke akturiert und ins Asylverfahren aufgenommen, weshalb das SEM für die Akteneinsicht zuständig ist. 4.3.5 Das Blatt "Übersicht Personendaten" (Akte A7/1) enthält eine handschriftliche Korrektur, welche vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt wurde. Die Akten A31/1 und A33/1 haben Meldungen der Betreuungsorganisation ORS vom 28. Februar 2014 und vom 7. März 2014 hinsichtlich zweier medizinischer Fälle der beiden Kinder der Beschwerdeführenden zum Inhalt und sind deshalb keine internen Akten. 4.4 Bei den vorstehend erwähnten Dokumenten handelt es sich somit um Akten, die allesamt dem Einsichtsrecht unterstehen. Das SEM hat insoweit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verletzt. Da diese Akten jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidfindung des SEM hatten, liegt keine schwerwiegende Gehörsverletzung vor, die zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsste, und der Mangel kann nachträglich geheilt werden, indem die betreffende Aktenstücke in Kopie mit dem Urteil ediert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4488/2011 vom 6. Juni 2013 E. 3.3.7). 4.5 Demgegenüber war die Akte A43/1 ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Verweisen). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt habe. So habe es die Begründungspflicht durch die Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt. Ausserdem habe es den gestellten Antrag nicht erwähnt. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 5.3 Bezüglich der Begründungspflicht ist einerseits festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbar und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt es sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 7.2). 5.4 Mit Eingabe vom 25. August 2014 wurde der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten (vgl. dazu vorstehend E. 3), welcher damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 5.5 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (wie beispielsweise die palästinensische Herkunft der Beschwerdeführenden; der Beschwerdeführer unter anderem auf dem Militärpolizeiposten gedrillt und trainiert worden sei, damit er töten und zuschlagen könne; die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen des Beschwerdeführers; das Sprachproblem des älteren Sohnes der Beschwerdeführenden), nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 5.7 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation der Vorinstanz seien willkürlich respektive habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt (zur Vermeidung von Wiederholungen vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 5). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Häfeli/ Haller/ Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde gemäss den vorstehenden Erwägungen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Die lange Zeitspanne zwischen den Befragungen der Beschwerdeführenden und der Anhörung gründet in der hohen Geschäftslast des SEM und ist in keiner Weise willkürlich. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es seien verschiedene vorinstanzliche Dossiers beizuziehen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhalten und die von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestreiten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Militärbüchlein des Beschwerdeführers vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal aus diesem lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst regulär geleistet hat und nach Abschluss des Grundwehrdienstes der Reserve zugeteilt worden ist. Genau dieser Sachverhalt steht auch aufgrund der Akten fest. Das Militärbüchlein ist somit nicht geeignet, eine erneute Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen. Auffallend bei den bei den Anhörungen geltend gemachten "Präzisierungen" ist, dass die Antwort des Beschwerdeführers nach seinen Gesuchsgründen bei der Befragung in der Empfangsstelle sehr knapp ausgefallen ist (vgl. A6/13 F7.01, S. 9). Aus diesem Grund stellte ihm der Befrager eine Vielzahl von Fragen und gab ihm so die Möglichkeit, nähere Angaben zu machen (vgl. a.a.O. F7.02, S. 9 f.). Im Anschluss daran verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (vgl. a.a.O. F7.03, S. 10). Ebenso verneinte er die Fragen, ob er noch weitere Beweismittel oder Unterlagen habe (vgl. a.a.O. F7.05 f., S. 10). Auch erklärte er ausdrücklich, er habe nichts beizufügen (vgl. a.a.O. F9.01, S. 11), und bestätigte unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Die Beschwerdeführerin erwähnte bei der Befragung, dass sie sich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme (sie habe an Asthma und Schwangerschaftsbeschwerden gelitten) nicht an das genaue Datum der Entführung ihres Ehemannes erinnern könne (vgl. A22/12 F7.01, S. 8). In Anbetracht dessen, dass sie die Entführung ungefähr auf Juli 2012 ansetzte während dem der Beschwerdeführer diese auf den 3. September 2012 datierte, vermag der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Im Juli 2012 wäre sie im ungefähr im dritten Schwangerschaftsmonat gewesen, am 3. September 2012 jedoch bereits im 5. Schwangerschaftsmonat. Angesichts der doch grossen Veränderungen in diesen zwei Monaten wäre von ihr gerade angesichts der geltend gemachten Schwangerschaftsprobleme zu erwarten gewesen, dass sie eine genauere Datierung hätte vornehmen können. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt wurde. 7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.5 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geltend. Aus seinem Facebook-Profil gehe hervor, dass er das Assad-Regime stark kritisiere. Durch zahlreiche Fotos, Links und Karikaturen demonstriere er seine politische Haltung und schreibe äusserst kritische Kommentare. Er führe sein Profil unter dem Namen H.______ und habe darauf auch Fotos von sich veröffentlicht (vgl. vorstehend Bst. J). 8. 8.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D 2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 8.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügt. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 7.1), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Vielmehr ist bei einer Vielzahl von syrischen Asylsuchenden eine extensive Aktivität auf Facebook festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4329/2013 vom 18. August 2014 und E-4151/2014 vom 23. September 2014). In diesen Fällen geschehen die entsprechenden Einträge und Kommentierungen tagtäglich x-fach in ähnlicher Form und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ist ausgesprochen unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7836/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.7 S. 8). Vorliegend handelt es sich zudem bei der grossen Mehrheit der vom Beschwerdeführer veröffentlichten Beiträge auf Facebook um sogenannte "Reposts", welche von ihm teilweise nicht einmal kommentiert noch anderweitig personalisiert worden sind. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 9. 9.1 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9.2 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.3 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 12.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2) und dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten berücksichtigt. Die Verfahrenskosten wurden daraufhin angemessen erhöht und auf Fr. 800.- festgesetzt. 12.3 Im vorliegenden Fall wurde jedoch zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt (Verletzung der Akteneinsicht). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind, darf ihnen kein finanzieller Nachteil erwachsen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten infolgedessen wieder zu ermässigen, wobei eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- angemessen erscheint.

13. Der von den Beschwerdeführenden gerügte Verfahrensmangel wird mit dem vorliegenden Urteil geheilt (vgl. vorstehend E. 4.4). Den Beschwerdeführenden ist deshalb trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Verfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihnen, insoweit sie zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt haben, kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Dementsprechend ist ihnen auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine auf insgesamt Fr. 200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: