Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 10. August 2009 Richtung Türkei und reiste über ihm unbekannte Länder am 21. September 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. September 2009 wurde er zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: BFM-Akte A1/10). Das BFM hörte ihn am 12. Oktober 2009 einlässlich zu den Asylgründen an (Protokoll: BFM-Akte A8/18). Er gab an, staatenloser Kurde (Ajnabi) zu sein und seit seiner Geburt in B._______, Gouvernement Al Hasakah, gelebt zu haben. Von Beruf sei er Musiker und Mitglied der Musikgruppe C._______, die seit (...) existiere und zur Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gehöre. Er spiele (...ein bestimmtes Instrument...). Als er beim kurdischen Frauenfest vom (...) mit seiner Band mit dem Konzert habe beginnen wollen, hätten Polizisten den dort anwesenden Gruppenleiter und seinen Freund festgenommen sowie alle Musikinstrumente beschlagnahmt. Am folgenden Morgen hätten Polizisten ihn zu Hause verhaftet und auf den Posten geführt, wo er (...eine bestimmte Zeit...) lang festgehalten und misshandelt worden sei. Er sei zum Umstand befragt worden, dass er bei der Polizeiintervention Kinder, die in Folklore-Kleidern am Fest teilgenommen hatten, versteckt habe. Die Behörden hätten von ihm auch Informationen über Z._______ verlangt. Am 21. März 2009 habe er am Newroz-Fest teilnehmen wollen. Als er bemerkt habe, dass die Polizei vor Ort sei, sei er geflüchtet. Bis zur Ausreise habe er sich zuhause oder bei Freunden sowie während zehn Tagen in Damaskus aufgehalten. (...Bestimmten Zeitpunkt...) nach Newroz und (...eine bestimmte Zeit später...) sei bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, er sei aber nicht zuhause gewesen (A1 S. 5 f.). Beziehungsweise sei er vom Militärsicherheitsdienst und von der Kriminalpolizei gesucht worden, und zwar hätten immer wieder andere Personen insgesamt dreimal bei ihm zuhause nach ihm gefragt, erstmals am (...) 2009, an welchem Tag seinem Vater mitgeteilt worden sei, er (der Beschwerdeführer) sei vorgeladen (A 8 S. 6, 11 und 16). Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2009 die Kopie einer am 12. Dezember 2009 per Telefax aus (...), Irak, übermittelten Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der PDK-S, drei CDs, eine Speicherkarte und ein Foto ein. A.b Die vom BFM mit Abklärungen beauftragte Schweizerische Vertretung in Damaskus teilte am 5. Januar 2011 mit, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Ajnabi, besitze keinen syrischen Pass, sei beim syrischen Migrationsamt nicht wegen einer Ausreise verzeichnet und werde nicht behördlich gesucht. Der Beschwerdeführer nahm auf Einladung des BFM am 31. Januar 2011 dazu Stellung. A.c Mit Schreiben vom 21. September 2011 ersuchte der damalige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt M.S., um Akteneinsicht. Er teilte dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei unter einem Pseudonym, aber mit seinem Foto, auf Facebook politisch als Unterstützer der syrischen Revolution tätig. Ein Auszug aus dem Facebook-Account lag dem Schreiben bei. Zusammen mit acht zwischen November 2011 und Januar 2013 eingereichten Ergänzungen wurden weitere Kopien von Auszügen aus dem Facebook-Account eingereicht. Im Schreiben vom 6. Juni 2012 wurde mitgeteilt, dass etwa (...) 2012 Angehörige des Militärischen Geheimdienstes Amen Askari sich bei der Familie des Beschwerdeführers nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten und dass mittlerweile Z.______ aus Syrien in den Irak geflüchtet sei. Dem Schreiben vom 28. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Facebook-Gemeinschaft "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" aktiv sei. A.d Am 26. April 2013 und mit Vollmacht vom 18. April 2013, mit welcher Rechtsanwalt D.R. bevollmächtigt wurde, welcher seinerseits die Anwälte D.G. und O.P. sowie die Juristin M.S. per Substitutionsvollmacht ermächtigte, ersucht der neue Rechtsvertreter O.P., vertreten durch die Juristin M.S., das BFM um Anerkennung ihres Mandanten als staatenlose Person und um baldige Gutheissung seines Asylgesuchs. A.e Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 - dem neuen Rechtsvertreter O.P. am folgenden Tag eröffnet - stellte das BFM fest, der durch Rechtsanwalt M.S. vertretene Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. A.f Mit fotokopierter Vollmacht vom 10. Juli 2013 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter gegenüber dem BFM das neue Mandatsverhältnis an und bat um Zustellung der Akten, welchem Begehren das BFM am 17. Juli 2013 entsprach. B. Durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter liess der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer fotokopierten Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung). Der Beschwerde lagen zudem die Vollmacht vom 10. Juli 2013 im Original und eine Fotokopie der angefochtenen Verfügung bei. C. Mit an den neuen Rechtsvertreter gerichteten Zwischenverfügung vom 13. August 2013 wies das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 20. August 2013 fristgerecht bezahlt wurde. Obwohl die im vorinstanzlichen Verfahren bestandenen Mandatsverhältnisse nicht aufgehoben worden sind beziehungsweise die Aufhebung oder Niederlegung der Mandate nicht aktenkundig ist, anerkannte das Gericht die Mandatierung des neuen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die vorinstanzliche Verfügung wurde in Verletzung von Art. 12 Abs. 2 AsylG, wonach bei Vertretung einer Person durch mehrere Bevollmächtigte die Zustellung an die zuerst bezeichnete bevollmächtigte Person erfolgt, dem neuen Rechtsvertreter eröffnet, ohne dass das BFM im Besitz einer Mandatsniederlegung oder eines Mandatsentzuges betreffend der bisherigen Rechtsvertreter gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer durch die unkorrekte Eröffnung kein Nachteil entstanden ist, gilt die Verfügung als rechtsgültig eröffnet, zumal keine diesbezügliche Rüge erhoben worden ist.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren).
E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.7 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdestufe nicht geltend, das BFM habe die von ihm geltend gemachten Inhalte seiner eingereichten Speicherkarte falsch eingeschätzt. Insofern ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die Speicherkarte geeignet ist, einige seiner Auftritte als (...ein Spieler eines Instruments...) oder Sänger nachzuweisen. Das Gericht sieht deshalb davon ab, die (wohl defekte), jedenfalls auf den Computergeräten des nach Auskunft der IT-Abteilung nicht einsehbare Speicherkarte einer weiteren Instruktion zuzuführen.
E. 2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 2.1 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt damit, dass der Beschwerdeführer die Umstände der Festnahme und Verhaftung nicht habe detailliert schildern können. Die vagen Ausführungen zu den geltend gemachten Ereignissen enthielten keine Realkennzeichen und liessen nicht erkennen, dass er sie selber erlebt habe oder von ihnen persönlich betroffen gewesen sei. Mutmasslich habe er versucht, aus dem tatsächlich stattgefundenen Ereignis, dem Frauenfest vom 8. März 2009 in Qamishli, eigene Asylgründe abzuleiten. Es sei bekannt, dass die syrischen Behörden Veranstaltungen, die der Pflege des kurdischen kulturellen Erbes dienten, in der Regel tolerierten. Staatliche Massnahmen würden dann ergriffen, wenn kulturelle Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates aufgefasst werden müssten, was aber bei den in den Anhörungen angegebenen Aktivitäten nicht der Fall sein könne. Nicht geglaubt werde, dass er wegen Teilnahme am Newroz-Fest vom 21. März 2009 gesucht worden sei und deshalb das Land habe verlassen müssen. Er sei zweimal - letztmals im (...) 2009 - von den Behörden zu Hause gesucht worden, aber erst vier Monate später ausgereist. In dieser Zeitspanne habe er zwecks Gelderwerbs gearbeitet, zu Hause oder bei Freunden gelebt und sich auf dem Büro des Verkehrsamts den Führerschein beschafft. Ein solches Verhalten eines Verfolgten erscheine als realitätsfremd. Weiter komme dem Umstand, dass er Ajnabi sei, keine asylrelevante Bedeutung zu. So unterlägen Angehörige dieser kurdischen Personengruppe keiner Kollektivverfolgung. Zudem hätten die im Gouvernement Al Hasakah registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Davon hätten bereits unzählige Ajanib Gebrauch gemacht. Sie seien auf diese Weise denjenigen Kurden gleichgestellt, die schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gewesen seien. Zudem seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht von einer qualifizierten Art, die erwarten liesse, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörde auf sich gezogen haben könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 2.2 In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von ihm eingereichten Beweismittel und seine bisherigen Asylangaben ausführen, er sei staatenlos und werde in Syrien aus ethnischen und politischen Gründen verfolgt. Als Kurde und (...) habe er an politischen Veranstaltungen teilgenommen und sich aktiv politisch betätigt. Viele Texte der von ihm gespielten Lieder habe Z._______ verfasst, welcher ebenfalls Mitglied der Band C._______ sei, sich versteckt halte und seit Newroz 2009 von den Behörden gesucht werde. Die Liedertexte hätten überwiegend demokratische Anliegen zum Inhalt. Die Band C._______ gehöre zur Demokratischen Partei und bestehe aus (...) Mitgliedern. Am (...) 2013, am Tag nach dem von den Behörden vereitelten Auftritt am Frauenfest, sei er, der Beschwerdeführer, verhaftet worden. Er sei von den Polizisten mit Faust- und Peitschenschlägen, Fusstritten und mit Elektroschocks misshandelt und sein Musikinstrument sei beschlagnahmt worden. Die Polizisten hätten ihm gedroht, ihm die Finger abzuschneiden, wenn er das Musizieren nicht unterlasse. Er sei insgesamt dreimal zu Hause gesucht worden. Im Gegensatz zur Auffassung des BFM habe er detailliert über die Erlebnisse am Frauenfest vom (...) 2009 berichtet. Dieses Fest sei ein wichtiges Fest im grösseren politischen Kontext. Mittels Botschaftsabklärung könnte im Bedarfsfall die damalige Auflösung des Festes durch syrische Sicherheitskräfte nachgewiesen werden. Er sei nach dem Festabbruch nicht untergetaucht, weil ihm die finanziellen Mittel zur Flucht gefehlt hätten, habe aber stets in Furcht vor den Behörden gelebt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er politisch aktiv gewesen; seine Beiträge seien auf dem sozialen Netzwerk Facebook aufgeschaltet. Aus vielen Berichten sei bekannt, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Dabei sei von einer aktuellen, intensivierten Überwachung von syrischen Flüchtlingen im Ausland, inklusive in der Schweiz, auszugehen. Er sei an Leib und Leben gefährdet und habe subjektive Nachfluchtgründe. 2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die in der Beschwerde sinngemäss vertretene Auffassung, wonach von der Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers - und damit von der Glaubhaftigkeit seine Aussagen - auszugehen sei, bis das Gegenteil belegt sei (vgl. Beschwerde S. 7), nicht zutrifft. Die Beweislast liegt bei der asylsuchenden Person: Sie hat die drohende Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und sie trägt auch die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 135). 2.3.2 Der Beschwerdeführer behauptete in der ersten Befragung, am Tag nach dem Ereignis vom (...) 2009 (Frauenfest, Eingreifen der Behörden, Beschlagnahmung der Instrumente) erstmals in seinem Leben verhaftet und von den Polizisten misshandelt worden zu sein. Bei einem derart einschneidenden und zentralen Erlebnis kann erwartet werden, dass die Schilderung farbig, lebend und mit Realkennzeichen versehen ist. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Die Beschreibung der Umstände der Verhaftung und der Behandlung während der Fahrt zum Posten, der eintägigen Haft und des Verhörs, die Schilderung der Freilassung und die Angaben zur Zeitspanne zwischen Freilassung und Ausreise bleiben überwiegend vage und unpersönlich. Dem Erzählstrang fehlt die Stringenz, die einzelnen Episoden weisen keinerlei Detailreichtum auf und das Geschehen konnte vom Beschwerdeführer selbst auf konkrete Rückfragen hin nicht substanziiert werden. Er zeigte sich offensichtlich nicht imstande, die vorgetragene Geschichte als persönlich Erlebtes zu vermitteln. Die Lektüre der beiden Protokolle erweckt den Eindruck, dass er je nach Art der gestellten Frage Sachverhalte situativ zusammenstellte und, zur Vermeidung von Widersprüchen in den Details, vage präsentierte. Sein Verhalten erscheint zudem im syrischen Kontext als lebensfremd. So gab er einerseits an, Z._______, der ihm die Texte verfasst habe, habe sich erheblich bedroht gefühlt und sei schon vor Jahren aus Furcht untergetaucht. Anderseits soll das nach (...) Uhr behördlich aufgelöste Frauenfest vom (...) 2009 (...eine Distanzangabe...) vom Haus des Beschwerdeführers entfernt stattgefunden haben. Die eingreifenden Mitglieder des Militärsicherheitsdienstes, der Kriminalpolizei und der Armee (A8 S. 7) hätten bei ihrem Einsatz offenbar Gewalt angewandt: Sie hätten die Leute angegriffen, Frauen und Kinder mit Stöcken geschlagen, den Gruppenverantwortlichen und einen Freund des Beschwerdeführers verhaftet und die Musikinstrumente, darunter auch (...ein bestimmtes Instrument...) des Beschwerdeführers, beschlagnahmt. Er selber habe die am Fest anwesenden, Folklore-Kleider tragenden Kinder dem Zugriff der Behörden dadurch entzogen, dass er mit ihnen zu einem Hof geflüchtet sei. Bei diesen Erlebnissen und eigenen Handlungen ist kaum nachvollziehbar, dass er weniger als zehn Stunden später seine Haustür auf ein blosses Klopfen hin unbekümmert und ohne sich vorab zu vergewissern, wer dort sei, geöffnet habe. Ebenso unverständlich bleibt das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung aus der Haft, in welcher er massiver Gewalt ausgesetzt gewesen sein will. Trotz des Erlittenen und obwohl er Kenntnis von Suchgängen des Militärsicherheitsdienstes und der Kriminalpolizei gehabt haben will (A8 S. 11), habe er noch monatelang gearbeitet, zu Hause oder bei Freunden gewohnt und sich seinen Führerschein auf dem Amt beschafft (A8 S. 14). Diese Unbekümmertheit im Umgang mit der eigenen Sicherheit steht in krassem Widerspruch zum Erlebten, aber auch zur Geltendmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Ob er nach Newroz zwei- oder dreimal zuhause gesucht worden sei, ist ein nicht ganz unwesentlicher Widerspruch. Und dass seinem Vater am (...) 2009, anlässlich der ersten Suche der Sicherheitsbehörden nach ihm, zwar mitgeteilt worden sei, er (der Beschwerdeführer) sei vorgeladen, aber keine schriftliche Vorladung ausgehändigt worden sei, erstaunt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe in Syrien im Rahmen der Musikgruppe C._______ Auftritte als (...Spieler eines bestimmten Instrumentes...) und Sänger gehabt, mithin in einer Musikgruppe, die zur Demokratischen Partei gehöre. Auch reichte er dazu Datenträger ein, die ihn an Musikveranstaltungen zeigen. Aus den eingereichten Beweismitteln geht allerdings nicht hervor, dass er sich von anderen Akteuren, Sängern, Schauspielern und Musikern in irgendeiner Weise abgehoben habe. Seine vorgetragenen Lieder stammten offenbar auch nicht aus seiner Feder. Aus dieser Berufstätigkeit kann keine begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden. Der Behauptung im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 6. Juni 2012, dass etwa (...) 2012 Angehörige des Militärischen Geheimdienstes Amen Askari sich bei der Familie des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt hätten und dass nun Z._______ aus Syrien in den Irak geflüchtet sei, kommt im Hinblick auf eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu. Selbst wenn eine solche Erkundigung erfolgt sein sollte, ist angesichts der verneinten Verfolgung bis zu seiner Ausreise nicht auf eine ihm drohende ernsthafte Behelligung zu schliessen. Dass Z._______, wie zweieinhalb Millionen anderer Syrer und Syrerinnen, mittlerweile das Land verlassen hat, lässt keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr für den Beschwerdeführer zu. Zusammenfassend sind die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung - zu weiteren Unstimmigkeiten kann auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden - berechtigt. Damit konnte der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Die eingereichten Beweismittel und seine Parteizugehörigkeit vermögen daran nichts zu ändern. 2.3.3 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, als Ajanib erheblich benachteilig zu sein. Diesbezüglich ist eine Kollektivverfolgung zu prüfen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (a.a.O. E. 5.2 m.w.H.). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib (registrierter Ausländer in Syrien) wird nicht in Frage gestellt. Er war denn auch imstande, seinen Status (zumindest per 14. September 2008) mittels Registerauszugs nachzuweisen (A1 S. 4). Im Gegensatz zu den staatenlosen, nicht registrierten und weitgehend rechtlosen Ausländern (Maktumin) ist er als Ajanib in einer besseren Lage. Aufgrund des präsidialen Dekrets 49 vom 7. April 2011 kann er sich grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen und hätte damit allfällige statusbedingte Restriktionen und Diskriminierungen vermeiden können. Wie weit diese Möglichkeit in der heutigen Bürgerkriegssituation noch besteht, bleibe dahingestellt. Im Al-Hasakeh-Gouvernement, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, ringen die PYD (Kurdish Democratic Union Party) und ihr bewaffneter Arm, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten), der IS (Islamischer Staat) und die syrischen Regierungstruppen um die Vorherrschaft. Bislang scheint die PYD die militärische und politische Vorherrschaft zu behaupten, was aber keineswegs einen vollständigen Schutz für die Bevölkerung generiert, zumal es innerhalb der kurdischen Bevölkerung und der verschiedenen Organisationen ständig ernsthafte politische und militärische Auseinandersetzungen gibt und auch kriminelle Machenschaften, wie Entführungen und Erpressungen, nicht selten sind. (Zur aktuellen Lage in dieser Region vgl. Human Rights Watch, Under Kurdish Rule - Abuses in PYD-Run Enclaves of Syria, Juni 2014; div. Berichte von Kurd Watch [www.kurdwatch.org]). Allerdings ist nicht bekannt, dass die Ajnabi gegenwärtig in besonderer und gezielter Weise unter Anfeindungen und Nachstellungen zu leiden hätten; jedenfalls ist dazu den verschiedenen Berichten nichts zu entnehmen. Von einer Kollektivverfolgung der Ajnabi kann ohnehin nicht die Rede sein. 2.3.4 Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei in der Schweiz regimekritisch tätig geworden: Er sei in der Facebook-Gemeinschaft "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" aktiv. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdung erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nach-Fluchtgründe (nach der Ausreise entstandene Fluchtgründe) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sollen Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten, wobei allerdings das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welches einen mit dem schweizerischen Asylgesetz gleichbedeutenden Flüchtlingsbegriff kennt, vorbehalten bleibt. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ein solches Engagement liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können; er ist den syrischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise also nicht als regimefeindliche Person bekannt gewesen. Auch der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft hat über ihn nichts Belastendes in Erfahrung gebracht. Darüber hinaus ist aber auch die Art und Qualität seiner regimekritischen Äusserungen nicht so, dass er sich in seinem Facebook-Account in einer Weise von der Vielzahl von kritischen Kommentaren abhebt, dass die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn als gefährlichen Regimegegner vorgemerkt hätten. Somit ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. An dieser Würdigung ändern die eingereichten Beweismittel (CDs, Parteibestätigung) und die diversen Hinweise auf Aktivitäten, öffentlich zugängliche Berichte zur allgemeinen Situation in Syrien und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden, Rechtsprechung und Praxis ausländischer Behörden nichts. Im Weiteren lässt sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Nachfluchtgründe vorhanden sind, die bei einer Rückkehr nach Syrien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. 2.3.5 Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM zufolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunkt deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. August 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4329/2013 Urteil vom 18. August 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 10. August 2009 Richtung Türkei und reiste über ihm unbekannte Länder am 21. September 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. September 2009 wurde er zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: BFM-Akte A1/10). Das BFM hörte ihn am 12. Oktober 2009 einlässlich zu den Asylgründen an (Protokoll: BFM-Akte A8/18). Er gab an, staatenloser Kurde (Ajnabi) zu sein und seit seiner Geburt in B._______, Gouvernement Al Hasakah, gelebt zu haben. Von Beruf sei er Musiker und Mitglied der Musikgruppe C._______, die seit (...) existiere und zur Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gehöre. Er spiele (...ein bestimmtes Instrument...). Als er beim kurdischen Frauenfest vom (...) mit seiner Band mit dem Konzert habe beginnen wollen, hätten Polizisten den dort anwesenden Gruppenleiter und seinen Freund festgenommen sowie alle Musikinstrumente beschlagnahmt. Am folgenden Morgen hätten Polizisten ihn zu Hause verhaftet und auf den Posten geführt, wo er (...eine bestimmte Zeit...) lang festgehalten und misshandelt worden sei. Er sei zum Umstand befragt worden, dass er bei der Polizeiintervention Kinder, die in Folklore-Kleidern am Fest teilgenommen hatten, versteckt habe. Die Behörden hätten von ihm auch Informationen über Z._______ verlangt. Am 21. März 2009 habe er am Newroz-Fest teilnehmen wollen. Als er bemerkt habe, dass die Polizei vor Ort sei, sei er geflüchtet. Bis zur Ausreise habe er sich zuhause oder bei Freunden sowie während zehn Tagen in Damaskus aufgehalten. (...Bestimmten Zeitpunkt...) nach Newroz und (...eine bestimmte Zeit später...) sei bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, er sei aber nicht zuhause gewesen (A1 S. 5 f.). Beziehungsweise sei er vom Militärsicherheitsdienst und von der Kriminalpolizei gesucht worden, und zwar hätten immer wieder andere Personen insgesamt dreimal bei ihm zuhause nach ihm gefragt, erstmals am (...) 2009, an welchem Tag seinem Vater mitgeteilt worden sei, er (der Beschwerdeführer) sei vorgeladen (A 8 S. 6, 11 und 16). Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2009 die Kopie einer am 12. Dezember 2009 per Telefax aus (...), Irak, übermittelten Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der PDK-S, drei CDs, eine Speicherkarte und ein Foto ein. A.b Die vom BFM mit Abklärungen beauftragte Schweizerische Vertretung in Damaskus teilte am 5. Januar 2011 mit, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Ajnabi, besitze keinen syrischen Pass, sei beim syrischen Migrationsamt nicht wegen einer Ausreise verzeichnet und werde nicht behördlich gesucht. Der Beschwerdeführer nahm auf Einladung des BFM am 31. Januar 2011 dazu Stellung. A.c Mit Schreiben vom 21. September 2011 ersuchte der damalige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt M.S., um Akteneinsicht. Er teilte dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei unter einem Pseudonym, aber mit seinem Foto, auf Facebook politisch als Unterstützer der syrischen Revolution tätig. Ein Auszug aus dem Facebook-Account lag dem Schreiben bei. Zusammen mit acht zwischen November 2011 und Januar 2013 eingereichten Ergänzungen wurden weitere Kopien von Auszügen aus dem Facebook-Account eingereicht. Im Schreiben vom 6. Juni 2012 wurde mitgeteilt, dass etwa (...) 2012 Angehörige des Militärischen Geheimdienstes Amen Askari sich bei der Familie des Beschwerdeführers nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten und dass mittlerweile Z.______ aus Syrien in den Irak geflüchtet sei. Dem Schreiben vom 28. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Facebook-Gemeinschaft "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" aktiv sei. A.d Am 26. April 2013 und mit Vollmacht vom 18. April 2013, mit welcher Rechtsanwalt D.R. bevollmächtigt wurde, welcher seinerseits die Anwälte D.G. und O.P. sowie die Juristin M.S. per Substitutionsvollmacht ermächtigte, ersucht der neue Rechtsvertreter O.P., vertreten durch die Juristin M.S., das BFM um Anerkennung ihres Mandanten als staatenlose Person und um baldige Gutheissung seines Asylgesuchs. A.e Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 - dem neuen Rechtsvertreter O.P. am folgenden Tag eröffnet - stellte das BFM fest, der durch Rechtsanwalt M.S. vertretene Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. A.f Mit fotokopierter Vollmacht vom 10. Juli 2013 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter gegenüber dem BFM das neue Mandatsverhältnis an und bat um Zustellung der Akten, welchem Begehren das BFM am 17. Juli 2013 entsprach. B. Durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter liess der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer fotokopierten Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung). Der Beschwerde lagen zudem die Vollmacht vom 10. Juli 2013 im Original und eine Fotokopie der angefochtenen Verfügung bei. C. Mit an den neuen Rechtsvertreter gerichteten Zwischenverfügung vom 13. August 2013 wies das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 20. August 2013 fristgerecht bezahlt wurde. Obwohl die im vorinstanzlichen Verfahren bestandenen Mandatsverhältnisse nicht aufgehoben worden sind beziehungsweise die Aufhebung oder Niederlegung der Mandate nicht aktenkundig ist, anerkannte das Gericht die Mandatierung des neuen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die vorinstanzliche Verfügung wurde in Verletzung von Art. 12 Abs. 2 AsylG, wonach bei Vertretung einer Person durch mehrere Bevollmächtigte die Zustellung an die zuerst bezeichnete bevollmächtigte Person erfolgt, dem neuen Rechtsvertreter eröffnet, ohne dass das BFM im Besitz einer Mandatsniederlegung oder eines Mandatsentzuges betreffend der bisherigen Rechtsvertreter gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer durch die unkorrekte Eröffnung kein Nachteil entstanden ist, gilt die Verfügung als rechtsgültig eröffnet, zumal keine diesbezügliche Rüge erhoben worden ist. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.7 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdestufe nicht geltend, das BFM habe die von ihm geltend gemachten Inhalte seiner eingereichten Speicherkarte falsch eingeschätzt. Insofern ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die Speicherkarte geeignet ist, einige seiner Auftritte als (...ein Spieler eines Instruments...) oder Sänger nachzuweisen. Das Gericht sieht deshalb davon ab, die (wohl defekte), jedenfalls auf den Computergeräten des nach Auskunft der IT-Abteilung nicht einsehbare Speicherkarte einer weiteren Instruktion zuzuführen. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.1 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt damit, dass der Beschwerdeführer die Umstände der Festnahme und Verhaftung nicht habe detailliert schildern können. Die vagen Ausführungen zu den geltend gemachten Ereignissen enthielten keine Realkennzeichen und liessen nicht erkennen, dass er sie selber erlebt habe oder von ihnen persönlich betroffen gewesen sei. Mutmasslich habe er versucht, aus dem tatsächlich stattgefundenen Ereignis, dem Frauenfest vom 8. März 2009 in Qamishli, eigene Asylgründe abzuleiten. Es sei bekannt, dass die syrischen Behörden Veranstaltungen, die der Pflege des kurdischen kulturellen Erbes dienten, in der Regel tolerierten. Staatliche Massnahmen würden dann ergriffen, wenn kulturelle Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates aufgefasst werden müssten, was aber bei den in den Anhörungen angegebenen Aktivitäten nicht der Fall sein könne. Nicht geglaubt werde, dass er wegen Teilnahme am Newroz-Fest vom 21. März 2009 gesucht worden sei und deshalb das Land habe verlassen müssen. Er sei zweimal - letztmals im (...) 2009 - von den Behörden zu Hause gesucht worden, aber erst vier Monate später ausgereist. In dieser Zeitspanne habe er zwecks Gelderwerbs gearbeitet, zu Hause oder bei Freunden gelebt und sich auf dem Büro des Verkehrsamts den Führerschein beschafft. Ein solches Verhalten eines Verfolgten erscheine als realitätsfremd. Weiter komme dem Umstand, dass er Ajnabi sei, keine asylrelevante Bedeutung zu. So unterlägen Angehörige dieser kurdischen Personengruppe keiner Kollektivverfolgung. Zudem hätten die im Gouvernement Al Hasakah registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Davon hätten bereits unzählige Ajanib Gebrauch gemacht. Sie seien auf diese Weise denjenigen Kurden gleichgestellt, die schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gewesen seien. Zudem seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht von einer qualifizierten Art, die erwarten liesse, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörde auf sich gezogen haben könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 2.2 In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von ihm eingereichten Beweismittel und seine bisherigen Asylangaben ausführen, er sei staatenlos und werde in Syrien aus ethnischen und politischen Gründen verfolgt. Als Kurde und (...) habe er an politischen Veranstaltungen teilgenommen und sich aktiv politisch betätigt. Viele Texte der von ihm gespielten Lieder habe Z._______ verfasst, welcher ebenfalls Mitglied der Band C._______ sei, sich versteckt halte und seit Newroz 2009 von den Behörden gesucht werde. Die Liedertexte hätten überwiegend demokratische Anliegen zum Inhalt. Die Band C._______ gehöre zur Demokratischen Partei und bestehe aus (...) Mitgliedern. Am (...) 2013, am Tag nach dem von den Behörden vereitelten Auftritt am Frauenfest, sei er, der Beschwerdeführer, verhaftet worden. Er sei von den Polizisten mit Faust- und Peitschenschlägen, Fusstritten und mit Elektroschocks misshandelt und sein Musikinstrument sei beschlagnahmt worden. Die Polizisten hätten ihm gedroht, ihm die Finger abzuschneiden, wenn er das Musizieren nicht unterlasse. Er sei insgesamt dreimal zu Hause gesucht worden. Im Gegensatz zur Auffassung des BFM habe er detailliert über die Erlebnisse am Frauenfest vom (...) 2009 berichtet. Dieses Fest sei ein wichtiges Fest im grösseren politischen Kontext. Mittels Botschaftsabklärung könnte im Bedarfsfall die damalige Auflösung des Festes durch syrische Sicherheitskräfte nachgewiesen werden. Er sei nach dem Festabbruch nicht untergetaucht, weil ihm die finanziellen Mittel zur Flucht gefehlt hätten, habe aber stets in Furcht vor den Behörden gelebt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er politisch aktiv gewesen; seine Beiträge seien auf dem sozialen Netzwerk Facebook aufgeschaltet. Aus vielen Berichten sei bekannt, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Dabei sei von einer aktuellen, intensivierten Überwachung von syrischen Flüchtlingen im Ausland, inklusive in der Schweiz, auszugehen. Er sei an Leib und Leben gefährdet und habe subjektive Nachfluchtgründe. 2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die in der Beschwerde sinngemäss vertretene Auffassung, wonach von der Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers - und damit von der Glaubhaftigkeit seine Aussagen - auszugehen sei, bis das Gegenteil belegt sei (vgl. Beschwerde S. 7), nicht zutrifft. Die Beweislast liegt bei der asylsuchenden Person: Sie hat die drohende Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und sie trägt auch die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 135). 2.3.2 Der Beschwerdeführer behauptete in der ersten Befragung, am Tag nach dem Ereignis vom (...) 2009 (Frauenfest, Eingreifen der Behörden, Beschlagnahmung der Instrumente) erstmals in seinem Leben verhaftet und von den Polizisten misshandelt worden zu sein. Bei einem derart einschneidenden und zentralen Erlebnis kann erwartet werden, dass die Schilderung farbig, lebend und mit Realkennzeichen versehen ist. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Die Beschreibung der Umstände der Verhaftung und der Behandlung während der Fahrt zum Posten, der eintägigen Haft und des Verhörs, die Schilderung der Freilassung und die Angaben zur Zeitspanne zwischen Freilassung und Ausreise bleiben überwiegend vage und unpersönlich. Dem Erzählstrang fehlt die Stringenz, die einzelnen Episoden weisen keinerlei Detailreichtum auf und das Geschehen konnte vom Beschwerdeführer selbst auf konkrete Rückfragen hin nicht substanziiert werden. Er zeigte sich offensichtlich nicht imstande, die vorgetragene Geschichte als persönlich Erlebtes zu vermitteln. Die Lektüre der beiden Protokolle erweckt den Eindruck, dass er je nach Art der gestellten Frage Sachverhalte situativ zusammenstellte und, zur Vermeidung von Widersprüchen in den Details, vage präsentierte. Sein Verhalten erscheint zudem im syrischen Kontext als lebensfremd. So gab er einerseits an, Z._______, der ihm die Texte verfasst habe, habe sich erheblich bedroht gefühlt und sei schon vor Jahren aus Furcht untergetaucht. Anderseits soll das nach (...) Uhr behördlich aufgelöste Frauenfest vom (...) 2009 (...eine Distanzangabe...) vom Haus des Beschwerdeführers entfernt stattgefunden haben. Die eingreifenden Mitglieder des Militärsicherheitsdienstes, der Kriminalpolizei und der Armee (A8 S. 7) hätten bei ihrem Einsatz offenbar Gewalt angewandt: Sie hätten die Leute angegriffen, Frauen und Kinder mit Stöcken geschlagen, den Gruppenverantwortlichen und einen Freund des Beschwerdeführers verhaftet und die Musikinstrumente, darunter auch (...ein bestimmtes Instrument...) des Beschwerdeführers, beschlagnahmt. Er selber habe die am Fest anwesenden, Folklore-Kleider tragenden Kinder dem Zugriff der Behörden dadurch entzogen, dass er mit ihnen zu einem Hof geflüchtet sei. Bei diesen Erlebnissen und eigenen Handlungen ist kaum nachvollziehbar, dass er weniger als zehn Stunden später seine Haustür auf ein blosses Klopfen hin unbekümmert und ohne sich vorab zu vergewissern, wer dort sei, geöffnet habe. Ebenso unverständlich bleibt das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung aus der Haft, in welcher er massiver Gewalt ausgesetzt gewesen sein will. Trotz des Erlittenen und obwohl er Kenntnis von Suchgängen des Militärsicherheitsdienstes und der Kriminalpolizei gehabt haben will (A8 S. 11), habe er noch monatelang gearbeitet, zu Hause oder bei Freunden gewohnt und sich seinen Führerschein auf dem Amt beschafft (A8 S. 14). Diese Unbekümmertheit im Umgang mit der eigenen Sicherheit steht in krassem Widerspruch zum Erlebten, aber auch zur Geltendmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Ob er nach Newroz zwei- oder dreimal zuhause gesucht worden sei, ist ein nicht ganz unwesentlicher Widerspruch. Und dass seinem Vater am (...) 2009, anlässlich der ersten Suche der Sicherheitsbehörden nach ihm, zwar mitgeteilt worden sei, er (der Beschwerdeführer) sei vorgeladen, aber keine schriftliche Vorladung ausgehändigt worden sei, erstaunt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe in Syrien im Rahmen der Musikgruppe C._______ Auftritte als (...Spieler eines bestimmten Instrumentes...) und Sänger gehabt, mithin in einer Musikgruppe, die zur Demokratischen Partei gehöre. Auch reichte er dazu Datenträger ein, die ihn an Musikveranstaltungen zeigen. Aus den eingereichten Beweismitteln geht allerdings nicht hervor, dass er sich von anderen Akteuren, Sängern, Schauspielern und Musikern in irgendeiner Weise abgehoben habe. Seine vorgetragenen Lieder stammten offenbar auch nicht aus seiner Feder. Aus dieser Berufstätigkeit kann keine begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden. Der Behauptung im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 6. Juni 2012, dass etwa (...) 2012 Angehörige des Militärischen Geheimdienstes Amen Askari sich bei der Familie des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt hätten und dass nun Z._______ aus Syrien in den Irak geflüchtet sei, kommt im Hinblick auf eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu. Selbst wenn eine solche Erkundigung erfolgt sein sollte, ist angesichts der verneinten Verfolgung bis zu seiner Ausreise nicht auf eine ihm drohende ernsthafte Behelligung zu schliessen. Dass Z._______, wie zweieinhalb Millionen anderer Syrer und Syrerinnen, mittlerweile das Land verlassen hat, lässt keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr für den Beschwerdeführer zu. Zusammenfassend sind die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung - zu weiteren Unstimmigkeiten kann auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden - berechtigt. Damit konnte der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Die eingereichten Beweismittel und seine Parteizugehörigkeit vermögen daran nichts zu ändern. 2.3.3 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, als Ajanib erheblich benachteilig zu sein. Diesbezüglich ist eine Kollektivverfolgung zu prüfen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (a.a.O. E. 5.2 m.w.H.). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib (registrierter Ausländer in Syrien) wird nicht in Frage gestellt. Er war denn auch imstande, seinen Status (zumindest per 14. September 2008) mittels Registerauszugs nachzuweisen (A1 S. 4). Im Gegensatz zu den staatenlosen, nicht registrierten und weitgehend rechtlosen Ausländern (Maktumin) ist er als Ajanib in einer besseren Lage. Aufgrund des präsidialen Dekrets 49 vom 7. April 2011 kann er sich grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen und hätte damit allfällige statusbedingte Restriktionen und Diskriminierungen vermeiden können. Wie weit diese Möglichkeit in der heutigen Bürgerkriegssituation noch besteht, bleibe dahingestellt. Im Al-Hasakeh-Gouvernement, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, ringen die PYD (Kurdish Democratic Union Party) und ihr bewaffneter Arm, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten), der IS (Islamischer Staat) und die syrischen Regierungstruppen um die Vorherrschaft. Bislang scheint die PYD die militärische und politische Vorherrschaft zu behaupten, was aber keineswegs einen vollständigen Schutz für die Bevölkerung generiert, zumal es innerhalb der kurdischen Bevölkerung und der verschiedenen Organisationen ständig ernsthafte politische und militärische Auseinandersetzungen gibt und auch kriminelle Machenschaften, wie Entführungen und Erpressungen, nicht selten sind. (Zur aktuellen Lage in dieser Region vgl. Human Rights Watch, Under Kurdish Rule - Abuses in PYD-Run Enclaves of Syria, Juni 2014; div. Berichte von Kurd Watch [www.kurdwatch.org]). Allerdings ist nicht bekannt, dass die Ajnabi gegenwärtig in besonderer und gezielter Weise unter Anfeindungen und Nachstellungen zu leiden hätten; jedenfalls ist dazu den verschiedenen Berichten nichts zu entnehmen. Von einer Kollektivverfolgung der Ajnabi kann ohnehin nicht die Rede sein. 2.3.4 Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei in der Schweiz regimekritisch tätig geworden: Er sei in der Facebook-Gemeinschaft "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" aktiv. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdung erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nach-Fluchtgründe (nach der Ausreise entstandene Fluchtgründe) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sollen Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten, wobei allerdings das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welches einen mit dem schweizerischen Asylgesetz gleichbedeutenden Flüchtlingsbegriff kennt, vorbehalten bleibt. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ein solches Engagement liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können; er ist den syrischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise also nicht als regimefeindliche Person bekannt gewesen. Auch der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft hat über ihn nichts Belastendes in Erfahrung gebracht. Darüber hinaus ist aber auch die Art und Qualität seiner regimekritischen Äusserungen nicht so, dass er sich in seinem Facebook-Account in einer Weise von der Vielzahl von kritischen Kommentaren abhebt, dass die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn als gefährlichen Regimegegner vorgemerkt hätten. Somit ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. An dieser Würdigung ändern die eingereichten Beweismittel (CDs, Parteibestätigung) und die diversen Hinweise auf Aktivitäten, öffentlich zugängliche Berichte zur allgemeinen Situation in Syrien und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden, Rechtsprechung und Praxis ausländischer Behörden nichts. Im Weiteren lässt sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Nachfluchtgründe vorhanden sind, die bei einer Rückkehr nach Syrien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. 2.3.5 Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM zufolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunkt deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. August 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: