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D-6109/2014

D-6109/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ihren Heimatstaat am 1. Dezember 2007 und gelangten am 4. Dezember 2007 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags erstmals um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 6. März 2009 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 6. April 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2249/2009 vom 11. Mai 2010 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Eingangsstempel der Vor­instanz) reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz erneut Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 22. Februar 2012 (Eingangsstempel der Vor­instanz) reichten die Beschwerdeführenden ein drittes Mal Asylgesuche ein. Diese wurden unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen sei. Dies stelle für ihn persönlich einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, und für die restliche Familie einen objektiven Nachfluchtgrund, da sie darauf keinen Einfluss habe. Im Juli 2010 habe der Beschwerdeführer einen regimekritischen Artikel verfasst. Auf Facebook würde er jeweils aktuelle Videoclips zur Lage in Syrien veröffentlichen. Aus diesen Gründen werde der Bruder des Beschwerdeführers in Syrien regelmässig von den Sicherheitskräften vorgeladen und über den Beschwerdeführer befragt. Auch würden für seine gesamte Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppierung der Kurden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er aus Syrien ausgereist sei und im Ausland um Hilfe ersucht habe. Deshalb seien sie seit Beginn der massiven Übergriffe des syrischen Regimes, wie alle Kurden, die das Land verlassen hätten, "sur place" zu Flüchtlingen geworden. Zur Untermauerung ihrer dritten Asylgesuche liessen die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen einreichen: einen vom Beschwerdeführer verfassten Artikel [...]; Vorladungen der Polizeidirektion H._______ vom [...] sowie vom [...]; ein Schreiben der Polizeidirektion H._______ vom [...]; eine Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers sowie Ausdrucke von Facebook-Seiten. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 15. Oktober 2014 - trat die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 22. Februar 2012 nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis und mit 2 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Sache zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. B.c Als Beilagen wurden Fotografien von Kundgebungen und Videoaufnahmen auf einer DVD beigelegt. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht des SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2014 vom 25. Februar 2015) ein. D. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2015 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht: 17. April 2015) hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies nach den folgenden Bemerkungen im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnten Urteile würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten respektive der Demonstrationsteilnahme in Syrien gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden befassen. Da derartige Vorbringen nicht Gegenstand der vorliegenden Asylgesuche seien, fliesse die neue Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht in die nachfolgenden Ausführungen ein. Das SEM trage jedoch selbstverständlich dem Umstand Rechnung, dass bei der Beurteilung von Asylgesuchen der Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei. Im vorliegenden Fall könne der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach es schwierig sei, Beweismittel aus dem Bürgerkriegsland Syrien zu beschaffen und von guten Gründen für eine spätere Beweismitteleinreichung auszugehen sei, nicht gefolgt werden. So seien die Beweismittel, um welche es vorliegend gehe, bereits zwischen Januar und Juli 2010 entstanden, und somit lange vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien. Die Bürgerkriegslage könne somit nicht als plausibler Grund für die verspätete Einreichung der Beweismittel dienen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei aus dem Entscheid des damaligen BFM ausserdem ersichtlich, dass bei der Beurteilung die momentane Lage in Syrien berücksichtigt worden sei. Schliesslich liessen auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Videoaufnahmen und Fotografien von Kundgebungen beziehungsweise Veranstaltungen nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich durch seine exilpolitischen Tätigkeiten aufgrund seiner Persönlichkeit besonders exponiert. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 5. Mai 20154 ein. F. Mit Replik vom 5. Mai 2015 (Poststempel) liessen sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter vernehmen und reichten zwei Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich zweier Konferenzen der Partei der Demokratischen Union (PYD) in der Schweiz sowie zwei Bestätigungsschreiben mit Übersetzung ein. G. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz einreichen. Der Beschwerdeführer sei heute Vertreter der PYD Syrien in der Schweiz. Er sei im Exil zuständig für das Gebiet der Eidgenossenschaft. Damit stehe er auf organisatorischer Stufe der Partei im Exil auf zweiter Ebene, eine Stufe unter dem Präsidium für ganz Europa. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine aktuelle Bestätigung für dessen politische Funktion innerhalb der PYD sowie eine Übersetzung einreichen. Demnach führe er seit einem Jahr die Sektion der Partei in der Schweiz und sei Vorstandsmitglied der Sektion Europa. Gleichzeitig verwies der Rechtsvertreter auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Replik und seine Eingabe vom 28. Dezember 2015.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Vorinstanz ist vorliegend in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Zwar besteht diese Bestimmung seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 2). Da das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war, kommt noch altes Recht zur Anwendung.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (aArt. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.).

E. 2.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).

E. 3.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Deshalb sind in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Demgegenüber ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss aArt. 32 Ab s. 2 lit. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn der Gesuchsteller bereits erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Trotz Ablaufen der Ordnungsfristen sei die Fällung eines Nichteintretensentscheides weiterhin angezeigt, wenn das Vorliegen eines Tatbestandes von aArt. 32 - aArt. 34 AsylG vorliege (vgl. EMARK 2002 Nr. 15; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6481/2007 vom 30. November 2010). In Präzisierung der bisherigen Praxis, wonach bei Mehrfachgesuchen angesichts der meist umfangreichen Beweismitteleingaben ein Nichteintreten gemäss aArt. 32 Abs. 2 lit. e AsylG zum Vornherein ausser Betracht gefallen und ein ordentliches Asylverfahren mit Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen gewesen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass gemäss aArt. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung nur dann stattfinde, wenn die gesuchstellende Person vor der erneuten Gesuchseinreichung in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. In den übrigen Fällen sei das rechtliche Gehör zu gewähren. Praxisgemäss könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei Asylgesuchen, die in Form schriftlicher Eingaben durch einen Rechtsvertreter eingereicht worden seien, der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Gesuchseinreichung von der gesuchstellenden Person wahrgenommen worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009). Vorliegend seien erneut die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Diese seien bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2009 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [Anmerkung des Gerichts: D-2224/2009 vom 11. Mai 2010] gewürdigt worden. Damals sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder verfolgt worden sei noch habe er begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. Auch sei damals festgestellt worden, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat habe. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 sei die Vorinstanz auf ein im Wesentlichen mit exilpolitischen Tätigkeiten begründetes zweites Asylgesuch nicht eingetreten, da sie zum Schluss gekommen sei, dass die damals neu eingereichten Unterlagen keine Änderung des damaligen Standpunktes begründen könnten. Vorab sei hierzu festzuhalten, dass angesichts des andauernden Konflikts in Syrien davon auszugehen sei, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt seien und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre hätten, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4743/2011 vom 30. Mai 2013). Zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen werde gemäss gängiger Praxis der Schweizerischen Behörden weiterhin eine Exponierung aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden verlangt, wie dies bereits vor Beginn des Konfliktes der Fall gewesen sei. Insofern stelle der Ausbruch des Konfliktes in Syrien im Jahr 2011 nicht per se eine veränderte Sachlage dar. Bezüglich der geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel des vorliegenden Asylgesuches hielt die Vorinstanz fest, dass schwergewichtig Tatsachen geltend gemacht worden seien, welche sich zwischen Januar und Juli 2010 ereignet haben sollen. Diese hätten aber spätestens im Rahmen des zweiten Asylgesuches, welches am 15. November 2010 gestellt worden sei, geltend gemacht werden müssen. Insbesondere sei bezüglich der eingereichten Vorladungen der Polizeidirektion H._______ vom [...] sowie vom [...] festzuhalten, dass es sich dabei um Dokumente handle, welche vor dem Entscheid des BFM vom 6. Dezember 2010 entstanden seien, wodurch sie bereits anlässlich des zweiten Asylgesuches geltend zu machen gewesen wären. Die Beschwerdeführenden hätten keine Gründe für die verspätete Nachreichung geltend gemacht. Einen plausiblen Grund, weshalb es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt und einer rechtlichen Vertretung bereits im zweiten Asylverfahren nicht möglich gewesen sein solle, die entsprechenden Dokumente einzureichen, würden die Beschwerdeführenden nicht vorbringen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass abgesehen von der verspäteten Einreichung, in Syrien jegliche Beweismittel leicht käuflich erwerbar seien, weshalb der Beweiswert der neu eingereichten Beweismittel als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zusätzlich geschmälert werde der Beweiswert dadurch, dass die beiden Vorladungen der Polizeidirektion H._______ über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfüge. Diese könnten somit von jedermann erstellt worden sein. Abgesehen von einem Nassstempel, welcher keineswegs fälschungssicher sei, erhalte auch das Schreiben der Polizeidirektion keine Sicherheitsmerkmale. Da dieses ausserdem an alle Einheiten des Bezirks I._______ gerichtet sei, sei ausserdem daran zu zweifeln, dass den in Syrien lebenden Verwandten oder Bekannten der Beschwerdeführenden ein Original des Schreibens zugestellt worden sei. Das Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers sei als typisches Gefälligkeitsschreiben anzusehen, welchem ebenfalls kein Beweiswert zukomme. Der Artikel aus dem Jahr 2010 sowie die auf Facebook veröffentlichten regimekritischen Beiträge würden sich lediglich auf den Beweis massentypischer exilpolitischer Tätigkeit richten. Bei einer Vielzahl von syrischen Asylsuchenden sei eine extensive Aktivität auf Facebook festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4329/2013 vom 18. August 2014 und E-4151/2014 vom 23. September 2014). Diese Aktivitäten seien deshalb nicht geeignet, den bisher vertretenen Standpunkt des BFM das politische Profil des Beschwerdeführers betreffend in Frage zu stellen. An dieser Feststellung könne auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer bis heute kritische Beiträge betreffend Syrien auf Facebook teile. So handle es sich bei der grossen Mehrheit der von ihm veröffentlichten Beiträge um sogenannte "Reposts", welche von ihm weder kommentiert noch anderweitig personalisiert worden seien. Somit würden keine Ereignisse geltend gemacht, welche in der Zwischenzeit eingetreten seien und zur Annahme führen könnten, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Voraussetzungen zur Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seien somit gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-782/2011 vom 28. Februar 2012). Es sei auch nicht von objektiven Nachfluchtgründen für die übrigen Familienmitglieder auszugehen. Das nicht weiter begründete Vorbringen, für die gesamte Familie (alle Beschwerdeführenden) würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da sie als Angehörige der kurdischen Minderheit das Land verlassen und um Asyl nachgesucht hätten, erweise sich als haltlos. Somit würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, das nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da der Vollzug der Wegweisung nach Syrien in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtet werde.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das vorliegende (dritte) Asylgesuch sei mit dem qualifizierten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz und neuen Beweismitteln für die inzwischen in Syrien stattgefundene Suche nach dem Beschwerdeführer begründet worden. Zwar sei die Vorinstanz der Ansicht, dass die Beweismittel verspätet eingereicht worden seien und bereits im vorausgegangen Asylverfahren hätten eingereicht werden können. Die Beschaffung solcher Beweismittel aus dem Bürgerkriegsland sei aber schwierig und könne nicht den Flüchtlingen zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Syrien sowie derjenigen in den vergangenen Jahren, sei grundsätzlich von guten Gründen für eine verspätete Einreichung von Beweismitteln auszugehen. Selbst bei Annahme einer verspäteten Einreichung seien Beweismittel immer dann zu würdigen, wenn sie für eine absolut verbotene Handlung im Falle einer Rückkehr beziehungsweise die Annahme einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen oder des völkerrechtlichen Non-Refoulement Grundsatzes beziehungsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 CAT [Anmerkung des Gerichts: Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment] sprechen würden oder relevant seien. Auch sei darauf zu verweisen, dass für die Qualifikation als Flüchtling und die Asylgewährung die blosse Glaubhaftmachung, nicht jedoch der strikte Beweis, erforderlich sei. Gemäss altem Recht müssten zudem für die Pflicht zum Eintreten lediglich Hinweise auf Verfolgung gegeben sein. Als solche Hinweise könnten durchaus auch Beweismittel gelten, die formell verspätet eingereicht worden seien. Die Vorinstanz verkenne auch die dramatische Veränderung der Lage in Syrien seit dem Jahr 2011. Insbesondere in den vergangenen zwei Monaten habe sich die Lage erneut verschlechtert. Dementsprechend hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch zwingend eintreten müssen. Die Pflicht zum Eintreten beziehungsweise genügend Hinweise auf Gründe, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, würden sich aus den eingereichten Belegen für die Aktivitäten im Rahmen einer Unterstützung der PYD in der Schweiz ergeben. Den Akten sei zu entnehmen, dass diese auch Spuren auf Facebook hinterlassen habe. Diese wiederum nehme der syrische Geheimdienst notorisch zur Kenntnis. Im Falle einer allfälligen Rückkehr wäre deshalb das Interesse an der Verfolgung solcher Personen extrem gross, sollte sich das Regime in Syrien an der Macht halten. Die Vorinstanz laufe Gefahr, den gleichen Fehler wie seinerzeit bezüglich Sri Lanka: Unterschiedslos die vorläufige Aufnahme anzuordnen, die dann bei einer Aufhebung derselben zur Gefährdung von besonders exponierten Personen führe. Stattdessen sei differenziert zu entscheiden, und dafür eben materiell zu prüfen, ob im Einzelfall eine individuell konkrete Gefährdung durch das Regime gegeben sei. Dies sei vorliegend auch wegen neuer Aktivitäten der Fall. In der Beilage seien die entsprechenden Fotografien und Videoaufzeichnungen von Kundgebungen zu finden, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Schliesslich sei anzufügen, dass das Vorgehen, jahrelang mit einem Entscheid zuzuwarten, die Personen in Ungewissheit über die Durchführung einer Anhörung zu lassen und nach mehrfachem Nachfragen schliesslich einfach einen Nichteintretensentscheid zu fällen, stossend sei und das rechtliche Gehör verletze. An einer Anhörung hätten nämlich die Beschwerdeführenden über ihr laufendes Engagement detailliert Auskunft gegeben. Auch wären sie zu den Gründen für das späte Einreichen der Beweismittel zu befragen gewesen. Da vorliegend aber insgesamt sicher genügend Gründe vorliegen würden, von Hinweisen auf Verfolgung auszugehen, und das Nichteintreten unhaltbar sei, sei die Sache zur materiellen Prüfung samt Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt.

E. 5 Vorab wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch die lange Verfahrensdauer und der Verweigerung einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführenden verletzt.

E. 5.1 Was die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gemäss aArt. 32 - 34 AsylG angelangt, gilt gemäss langjähriger Rechtspraxis, dass die Vorinstanz auch dann auf ein Asylgesuch nicht einzutreten hat, wenn die in aArt. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung längst abgelaufen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125). Folglich hat die Vorinstanz durch die Verfahrensdauer das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.

E. 5.2 Gemäss Art. a36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in Fällen nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. vorstehend E.4.1). Ist die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz verblieben, und ergeben sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist ihr gemäss aArt. 36 Abs. 2 AsylG vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei aArt. 36 Abs. 2 AsylG nicht regelt, in welcher Form und in welchem Umfang der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist. (vgl. D-5407/2006 E. 5.1.3).

E. 5.3 Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird somit - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2009, Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, welche in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, ein weiteres Asylgesuch einreicht. Ist die asylsuchende Person, wie im vorliegenden Fall, in der Schweiz verblieben und wird das weitere Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt, zumal der Fokus ein im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.

E. 6.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob Hinweise ersichtlich sind, dass seit dem mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2010 abgeschlossenen zweiten Asylverfahren (die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, vgl. Bst. A.b vorstehend) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Vorverfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2010, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs sowie Urteil D-2249/2009 vom 11. Mai 2010). Aufgrund der Aktenlage darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem durch die Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen sowie an zwei Konferenzen der PYD (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.3.2) in der syrischen Exilpolitik bewegt hat. Da vorliegend jedoch kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, die syrischen Sicherheitskräfte hätten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland als politische Aktivisten aufgefasst (vgl. Urteil D-1642/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.3), wären die Beschwerdeführenden vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht als ernsthafte Regimegegner wahrgenommen worden. Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 6.4 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Februar 2012 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers - den genannten Anforderungen genügen.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen sowie an zwei Konferenzen der PYD teilgenommen. Er habe [...] einen regimekritische Artikel verfasst und würde auf Facebook jeweils aktuelle Videoclips zur Lage in Syrien veröffentlichen. In diesem Zusammenhang reichte er Fotografien von Kundgebungen und Videoaufzeichnungen auf einer DVD in Recht. Des Weiteren machte er geltend, er sei im Exil zuständig für das Gebiet der Eidgenossenschaft. Damit stehe er auf organisatorischer Stufe der Partei im Exil auf zweiter Ebene, eine Stufe unter dem Präsidium für ganz Europa (vgl. vorstehend Bst. G.). Beziehungsweise er würde seit einem Jahr die Sektion der Partei in der Schweiz führen und sei Vorstandsmitglied der Sektion Europa (vgl. vorstehend Bst. H.)

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stehe auf organisatorischer Stufe der Partei im Exil auf zweiter Stufe, beziehungsweise er würde seit einem Jahr die Sektion der Partei in der Schweiz führen und sei Vorstandsmitglied der Sektion Europa, doch kann ihm das geltend gemachte Engagement in dieser Form nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise steigert sich seine Funktion von Eingabe zu Eingabe, zum anderen ist sie lediglich durch ein privates Schreiben belegt, dessen Beweiswert als gering einzustufen ist. Auch wird darauf verzichtet, die angebliche Funktion des Beschwerdeführers näher zu umschreiben oder dessen angebliche Auftritte durch Artikel aus öffentlich zugänglichen Quellen zu belegen. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Vor diesem Hintergrund drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein tatsächliches exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte.

E. 6.4.3 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Demzufolge ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfahrenskosten ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6109/2014 Urteil vom 25. Januar 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N _______. Sachverhalt: A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ihren Heimatstaat am 1. Dezember 2007 und gelangten am 4. Dezember 2007 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags erstmals um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 6. März 2009 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 6. April 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2249/2009 vom 11. Mai 2010 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Eingangsstempel der Vor­instanz) reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz erneut Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 22. Februar 2012 (Eingangsstempel der Vor­instanz) reichten die Beschwerdeführenden ein drittes Mal Asylgesuche ein. Diese wurden unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen sei. Dies stelle für ihn persönlich einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, und für die restliche Familie einen objektiven Nachfluchtgrund, da sie darauf keinen Einfluss habe. Im Juli 2010 habe der Beschwerdeführer einen regimekritischen Artikel verfasst. Auf Facebook würde er jeweils aktuelle Videoclips zur Lage in Syrien veröffentlichen. Aus diesen Gründen werde der Bruder des Beschwerdeführers in Syrien regelmässig von den Sicherheitskräften vorgeladen und über den Beschwerdeführer befragt. Auch würden für seine gesamte Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppierung der Kurden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er aus Syrien ausgereist sei und im Ausland um Hilfe ersucht habe. Deshalb seien sie seit Beginn der massiven Übergriffe des syrischen Regimes, wie alle Kurden, die das Land verlassen hätten, "sur place" zu Flüchtlingen geworden. Zur Untermauerung ihrer dritten Asylgesuche liessen die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen einreichen: einen vom Beschwerdeführer verfassten Artikel [...]; Vorladungen der Polizeidirektion H._______ vom [...] sowie vom [...]; ein Schreiben der Polizeidirektion H._______ vom [...]; eine Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers sowie Ausdrucke von Facebook-Seiten. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 15. Oktober 2014 - trat die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 22. Februar 2012 nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis und mit 2 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Sache zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. B.c Als Beilagen wurden Fotografien von Kundgebungen und Videoaufnahmen auf einer DVD beigelegt. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht des SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2014 vom 25. Februar 2015) ein. D. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2015 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht: 17. April 2015) hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies nach den folgenden Bemerkungen im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnten Urteile würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten respektive der Demonstrationsteilnahme in Syrien gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden befassen. Da derartige Vorbringen nicht Gegenstand der vorliegenden Asylgesuche seien, fliesse die neue Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht in die nachfolgenden Ausführungen ein. Das SEM trage jedoch selbstverständlich dem Umstand Rechnung, dass bei der Beurteilung von Asylgesuchen der Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei. Im vorliegenden Fall könne der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach es schwierig sei, Beweismittel aus dem Bürgerkriegsland Syrien zu beschaffen und von guten Gründen für eine spätere Beweismitteleinreichung auszugehen sei, nicht gefolgt werden. So seien die Beweismittel, um welche es vorliegend gehe, bereits zwischen Januar und Juli 2010 entstanden, und somit lange vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien. Die Bürgerkriegslage könne somit nicht als plausibler Grund für die verspätete Einreichung der Beweismittel dienen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei aus dem Entscheid des damaligen BFM ausserdem ersichtlich, dass bei der Beurteilung die momentane Lage in Syrien berücksichtigt worden sei. Schliesslich liessen auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Videoaufnahmen und Fotografien von Kundgebungen beziehungsweise Veranstaltungen nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich durch seine exilpolitischen Tätigkeiten aufgrund seiner Persönlichkeit besonders exponiert. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 5. Mai 20154 ein. F. Mit Replik vom 5. Mai 2015 (Poststempel) liessen sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter vernehmen und reichten zwei Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich zweier Konferenzen der Partei der Demokratischen Union (PYD) in der Schweiz sowie zwei Bestätigungsschreiben mit Übersetzung ein. G. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz einreichen. Der Beschwerdeführer sei heute Vertreter der PYD Syrien in der Schweiz. Er sei im Exil zuständig für das Gebiet der Eidgenossenschaft. Damit stehe er auf organisatorischer Stufe der Partei im Exil auf zweiter Ebene, eine Stufe unter dem Präsidium für ganz Europa. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine aktuelle Bestätigung für dessen politische Funktion innerhalb der PYD sowie eine Übersetzung einreichen. Demnach führe er seit einem Jahr die Sektion der Partei in der Schweiz und sei Vorstandsmitglied der Sektion Europa. Gleichzeitig verwies der Rechtsvertreter auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Replik und seine Eingabe vom 28. Dezember 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Vorinstanz ist vorliegend in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Zwar besteht diese Bestimmung seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 2). Da das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war, kommt noch altes Recht zur Anwendung. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (aArt. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). 2.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 3.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Deshalb sind in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Demgegenüber ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss aArt. 32 Ab s. 2 lit. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn der Gesuchsteller bereits erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Trotz Ablaufen der Ordnungsfristen sei die Fällung eines Nichteintretensentscheides weiterhin angezeigt, wenn das Vorliegen eines Tatbestandes von aArt. 32 - aArt. 34 AsylG vorliege (vgl. EMARK 2002 Nr. 15; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6481/2007 vom 30. November 2010). In Präzisierung der bisherigen Praxis, wonach bei Mehrfachgesuchen angesichts der meist umfangreichen Beweismitteleingaben ein Nichteintreten gemäss aArt. 32 Abs. 2 lit. e AsylG zum Vornherein ausser Betracht gefallen und ein ordentliches Asylverfahren mit Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen gewesen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass gemäss aArt. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung nur dann stattfinde, wenn die gesuchstellende Person vor der erneuten Gesuchseinreichung in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. In den übrigen Fällen sei das rechtliche Gehör zu gewähren. Praxisgemäss könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei Asylgesuchen, die in Form schriftlicher Eingaben durch einen Rechtsvertreter eingereicht worden seien, der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Gesuchseinreichung von der gesuchstellenden Person wahrgenommen worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009). Vorliegend seien erneut die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Diese seien bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2009 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [Anmerkung des Gerichts: D-2224/2009 vom 11. Mai 2010] gewürdigt worden. Damals sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder verfolgt worden sei noch habe er begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. Auch sei damals festgestellt worden, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat habe. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 sei die Vorinstanz auf ein im Wesentlichen mit exilpolitischen Tätigkeiten begründetes zweites Asylgesuch nicht eingetreten, da sie zum Schluss gekommen sei, dass die damals neu eingereichten Unterlagen keine Änderung des damaligen Standpunktes begründen könnten. Vorab sei hierzu festzuhalten, dass angesichts des andauernden Konflikts in Syrien davon auszugehen sei, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt seien und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre hätten, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4743/2011 vom 30. Mai 2013). Zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen werde gemäss gängiger Praxis der Schweizerischen Behörden weiterhin eine Exponierung aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden verlangt, wie dies bereits vor Beginn des Konfliktes der Fall gewesen sei. Insofern stelle der Ausbruch des Konfliktes in Syrien im Jahr 2011 nicht per se eine veränderte Sachlage dar. Bezüglich der geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel des vorliegenden Asylgesuches hielt die Vorinstanz fest, dass schwergewichtig Tatsachen geltend gemacht worden seien, welche sich zwischen Januar und Juli 2010 ereignet haben sollen. Diese hätten aber spätestens im Rahmen des zweiten Asylgesuches, welches am 15. November 2010 gestellt worden sei, geltend gemacht werden müssen. Insbesondere sei bezüglich der eingereichten Vorladungen der Polizeidirektion H._______ vom [...] sowie vom [...] festzuhalten, dass es sich dabei um Dokumente handle, welche vor dem Entscheid des BFM vom 6. Dezember 2010 entstanden seien, wodurch sie bereits anlässlich des zweiten Asylgesuches geltend zu machen gewesen wären. Die Beschwerdeführenden hätten keine Gründe für die verspätete Nachreichung geltend gemacht. Einen plausiblen Grund, weshalb es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt und einer rechtlichen Vertretung bereits im zweiten Asylverfahren nicht möglich gewesen sein solle, die entsprechenden Dokumente einzureichen, würden die Beschwerdeführenden nicht vorbringen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass abgesehen von der verspäteten Einreichung, in Syrien jegliche Beweismittel leicht käuflich erwerbar seien, weshalb der Beweiswert der neu eingereichten Beweismittel als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zusätzlich geschmälert werde der Beweiswert dadurch, dass die beiden Vorladungen der Polizeidirektion H._______ über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfüge. Diese könnten somit von jedermann erstellt worden sein. Abgesehen von einem Nassstempel, welcher keineswegs fälschungssicher sei, erhalte auch das Schreiben der Polizeidirektion keine Sicherheitsmerkmale. Da dieses ausserdem an alle Einheiten des Bezirks I._______ gerichtet sei, sei ausserdem daran zu zweifeln, dass den in Syrien lebenden Verwandten oder Bekannten der Beschwerdeführenden ein Original des Schreibens zugestellt worden sei. Das Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers sei als typisches Gefälligkeitsschreiben anzusehen, welchem ebenfalls kein Beweiswert zukomme. Der Artikel aus dem Jahr 2010 sowie die auf Facebook veröffentlichten regimekritischen Beiträge würden sich lediglich auf den Beweis massentypischer exilpolitischer Tätigkeit richten. Bei einer Vielzahl von syrischen Asylsuchenden sei eine extensive Aktivität auf Facebook festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4329/2013 vom 18. August 2014 und E-4151/2014 vom 23. September 2014). Diese Aktivitäten seien deshalb nicht geeignet, den bisher vertretenen Standpunkt des BFM das politische Profil des Beschwerdeführers betreffend in Frage zu stellen. An dieser Feststellung könne auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer bis heute kritische Beiträge betreffend Syrien auf Facebook teile. So handle es sich bei der grossen Mehrheit der von ihm veröffentlichten Beiträge um sogenannte "Reposts", welche von ihm weder kommentiert noch anderweitig personalisiert worden seien. Somit würden keine Ereignisse geltend gemacht, welche in der Zwischenzeit eingetreten seien und zur Annahme führen könnten, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Voraussetzungen zur Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seien somit gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-782/2011 vom 28. Februar 2012). Es sei auch nicht von objektiven Nachfluchtgründen für die übrigen Familienmitglieder auszugehen. Das nicht weiter begründete Vorbringen, für die gesamte Familie (alle Beschwerdeführenden) würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da sie als Angehörige der kurdischen Minderheit das Land verlassen und um Asyl nachgesucht hätten, erweise sich als haltlos. Somit würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, das nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da der Vollzug der Wegweisung nach Syrien in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtet werde. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das vorliegende (dritte) Asylgesuch sei mit dem qualifizierten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz und neuen Beweismitteln für die inzwischen in Syrien stattgefundene Suche nach dem Beschwerdeführer begründet worden. Zwar sei die Vorinstanz der Ansicht, dass die Beweismittel verspätet eingereicht worden seien und bereits im vorausgegangen Asylverfahren hätten eingereicht werden können. Die Beschaffung solcher Beweismittel aus dem Bürgerkriegsland sei aber schwierig und könne nicht den Flüchtlingen zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Syrien sowie derjenigen in den vergangenen Jahren, sei grundsätzlich von guten Gründen für eine verspätete Einreichung von Beweismitteln auszugehen. Selbst bei Annahme einer verspäteten Einreichung seien Beweismittel immer dann zu würdigen, wenn sie für eine absolut verbotene Handlung im Falle einer Rückkehr beziehungsweise die Annahme einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen oder des völkerrechtlichen Non-Refoulement Grundsatzes beziehungsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 CAT [Anmerkung des Gerichts: Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment] sprechen würden oder relevant seien. Auch sei darauf zu verweisen, dass für die Qualifikation als Flüchtling und die Asylgewährung die blosse Glaubhaftmachung, nicht jedoch der strikte Beweis, erforderlich sei. Gemäss altem Recht müssten zudem für die Pflicht zum Eintreten lediglich Hinweise auf Verfolgung gegeben sein. Als solche Hinweise könnten durchaus auch Beweismittel gelten, die formell verspätet eingereicht worden seien. Die Vorinstanz verkenne auch die dramatische Veränderung der Lage in Syrien seit dem Jahr 2011. Insbesondere in den vergangenen zwei Monaten habe sich die Lage erneut verschlechtert. Dementsprechend hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch zwingend eintreten müssen. Die Pflicht zum Eintreten beziehungsweise genügend Hinweise auf Gründe, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, würden sich aus den eingereichten Belegen für die Aktivitäten im Rahmen einer Unterstützung der PYD in der Schweiz ergeben. Den Akten sei zu entnehmen, dass diese auch Spuren auf Facebook hinterlassen habe. Diese wiederum nehme der syrische Geheimdienst notorisch zur Kenntnis. Im Falle einer allfälligen Rückkehr wäre deshalb das Interesse an der Verfolgung solcher Personen extrem gross, sollte sich das Regime in Syrien an der Macht halten. Die Vorinstanz laufe Gefahr, den gleichen Fehler wie seinerzeit bezüglich Sri Lanka: Unterschiedslos die vorläufige Aufnahme anzuordnen, die dann bei einer Aufhebung derselben zur Gefährdung von besonders exponierten Personen führe. Stattdessen sei differenziert zu entscheiden, und dafür eben materiell zu prüfen, ob im Einzelfall eine individuell konkrete Gefährdung durch das Regime gegeben sei. Dies sei vorliegend auch wegen neuer Aktivitäten der Fall. In der Beilage seien die entsprechenden Fotografien und Videoaufzeichnungen von Kundgebungen zu finden, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Schliesslich sei anzufügen, dass das Vorgehen, jahrelang mit einem Entscheid zuzuwarten, die Personen in Ungewissheit über die Durchführung einer Anhörung zu lassen und nach mehrfachem Nachfragen schliesslich einfach einen Nichteintretensentscheid zu fällen, stossend sei und das rechtliche Gehör verletze. An einer Anhörung hätten nämlich die Beschwerdeführenden über ihr laufendes Engagement detailliert Auskunft gegeben. Auch wären sie zu den Gründen für das späte Einreichen der Beweismittel zu befragen gewesen. Da vorliegend aber insgesamt sicher genügend Gründe vorliegen würden, von Hinweisen auf Verfolgung auszugehen, und das Nichteintreten unhaltbar sei, sei die Sache zur materiellen Prüfung samt Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt.

5. Vorab wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch die lange Verfahrensdauer und der Verweigerung einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführenden verletzt. 5.1 Was die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gemäss aArt. 32 - 34 AsylG angelangt, gilt gemäss langjähriger Rechtspraxis, dass die Vorinstanz auch dann auf ein Asylgesuch nicht einzutreten hat, wenn die in aArt. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung längst abgelaufen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125). Folglich hat die Vorinstanz durch die Verfahrensdauer das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 5.2 Gemäss Art. a36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in Fällen nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. vorstehend E.4.1). Ist die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz verblieben, und ergeben sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist ihr gemäss aArt. 36 Abs. 2 AsylG vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei aArt. 36 Abs. 2 AsylG nicht regelt, in welcher Form und in welchem Umfang der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist. (vgl. D-5407/2006 E. 5.1.3). 5.3 Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird somit - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2009, Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, welche in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, ein weiteres Asylgesuch einreicht. Ist die asylsuchende Person, wie im vorliegenden Fall, in der Schweiz verblieben und wird das weitere Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt, zumal der Fokus ein im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. 6. 6.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob Hinweise ersichtlich sind, dass seit dem mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2010 abgeschlossenen zweiten Asylverfahren (die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, vgl. Bst. A.b vorstehend) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.3 Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Vorverfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2010, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs sowie Urteil D-2249/2009 vom 11. Mai 2010). Aufgrund der Aktenlage darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem durch die Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen sowie an zwei Konferenzen der PYD (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.3.2) in der syrischen Exilpolitik bewegt hat. Da vorliegend jedoch kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, die syrischen Sicherheitskräfte hätten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland als politische Aktivisten aufgefasst (vgl. Urteil D-1642/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.3), wären die Beschwerdeführenden vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht als ernsthafte Regimegegner wahrgenommen worden. Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 6.4 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Februar 2012 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers - den genannten Anforderungen genügen. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen sowie an zwei Konferenzen der PYD teilgenommen. Er habe [...] einen regimekritische Artikel verfasst und würde auf Facebook jeweils aktuelle Videoclips zur Lage in Syrien veröffentlichen. In diesem Zusammenhang reichte er Fotografien von Kundgebungen und Videoaufzeichnungen auf einer DVD in Recht. Des Weiteren machte er geltend, er sei im Exil zuständig für das Gebiet der Eidgenossenschaft. Damit stehe er auf organisatorischer Stufe der Partei im Exil auf zweiter Ebene, eine Stufe unter dem Präsidium für ganz Europa (vgl. vorstehend Bst. G.). Beziehungsweise er würde seit einem Jahr die Sektion der Partei in der Schweiz führen und sei Vorstandsmitglied der Sektion Europa (vgl. vorstehend Bst. H.) 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stehe auf organisatorischer Stufe der Partei im Exil auf zweiter Stufe, beziehungsweise er würde seit einem Jahr die Sektion der Partei in der Schweiz führen und sei Vorstandsmitglied der Sektion Europa, doch kann ihm das geltend gemachte Engagement in dieser Form nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise steigert sich seine Funktion von Eingabe zu Eingabe, zum anderen ist sie lediglich durch ein privates Schreiben belegt, dessen Beweiswert als gering einzustufen ist. Auch wird darauf verzichtet, die angebliche Funktion des Beschwerdeführers näher zu umschreiben oder dessen angebliche Auftritte durch Artikel aus öffentlich zugänglichen Quellen zu belegen. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Vor diesem Hintergrund drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein tatsächliches exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. 6.4.3 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Demzufolge ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfahrenskosten ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: