Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5779/2014 Urteil vom 15. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2010 illegal verliess und via C._______, D._______ und E._______ am 5. Juni 2014 mit dem Schiff illegal nach Italien gelangte, dass er von der italienischen Küstenwache nach 14 Stunden aufgegriffen und per Schiff nach F._______ gebracht worden sei, von wo er sich via G._______ und H._______ mit dem Zug in die Schweiz begeben habe, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 22. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er wolle nicht nach Italien gehen, da dort die Lage nicht gut sei, dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zur illegalen Einreise in Italien am 25. Juli 2014 die italienischen Behörden um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 7. Oktober 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei am 26. September 2014 auf Italien übergegangen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 26. März 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien gegeben seien, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da dort die Lage nicht gut sei, festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe, weshalb er sich, nachdem er ein Asylgesuch eingereicht habe, an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, dass er zudem bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne, dass vorliegend auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass somit nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spreche, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darum bat, seine Beschwerde umfassend zu prüfen und das BFM zu veranlassen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2014 beim Gericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 25. Juli 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten einreiste, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom 25. Juli 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er sei von den italienischen Behörden weder je erfasst worden (Fingerabdrücke oder andere biometrische Daten) noch habe er in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass Italien ihm lediglich als Transitland für die Reise in sein endgültiges Zielland gedient habe, dass die Organisation der Durchreise einige Tage in Anspruch genommen habe, weshalb er rund zwei Wochen in Italien geblieben sei, dass eine direkte Einreise in die Schweiz, beispielsweise auf dem Luftweg, aus organisatorischen Gründen (Aufhebung des Botschaftsasyls 2012) nicht möglich gewesen wäre, dass somit aus seiner Sicht die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig sei, dass der Umstand, wonach die italienischen Behörden auf die Anfrage des Dublin Office Switzerland nicht reagiert hätten, keinen Beweis dafür bilde, dass Italien für das Verfahren zuständig wäre, dass genauso gut die Uneinigkeit über die Zuständigkeit oder gar ein Kommunikationsproblem der Grund für die fehlende Antwort gewesen sein könnte, dass darüber hinaus hinlänglich bekannt sei, dass die italienischen Behörden mit dem gegenwärtigen Ansturm von Flüchtlingen überfordert seien, dass eine Abschiebung nach Italien nicht zumutbar sei, weil dort die Aussicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Asylverfahren derzeit nicht gegeben sei, dass eine derart rigide Auslegung der Dubliner Bestimmungen daher problematisch sei, dass zahlreiche Berichte vor Ort tätiger Flüchtlingsorganisationen sowie Urteile von deutschen Gerichten zeigten, dass in Italien Hilfe bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit sowie Rechtssicherheit keinesfalls gewährleistet seien, dass er in der Hoffnung aus Eritrea geflüchtet sei, hier in der Schweiz Schutz zu bekommen, dass ihm stattdessen mit der Abschiebung nach Italien erneut die Gefahr von Willkür und existenzieller Not drohe, dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass bei dieser Sachlage der vom Beschwerdeführer geäusserte Einwand, in Italien sei weder ein Leben unter menschenwürdigen Umständen noch Hilfe bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit gewährleistet, unbegründet ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer demnach auch aus der Argumentation, in Italien bestehe keine Aussicht auf ein faires Asylverfahren, die Rechtssicherheit sei nicht gewährleistet und es drohe Willkür, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag, dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, er habe gehofft, hier in der Schweiz Schutz zu bekommen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass laut Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für den Fall, dass innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäss Absatz 1 beziehungsweise der Frist von einem Monat gemäss Absatz 6 keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen, dass die italienischen Behörden vorliegend innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb das BFM gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht davon ausging, Italien sei mit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einverstanden, dass damit der konkrete Grund für die fehlende Reaktion - entgegen anderslautender Einschätzung - unerheblich ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: