Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6481/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. November 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2007 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. November 2006 verliess und am 6. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 30. Januar 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Kurde sei, aus Mosul stamme, stets dort oder im nahegelegenen C._______ gewohnt habe, nach der Primarschule als Hirte und Landwirt tätig gewesen sei und seit dem Jahre (...) beziehungsweise (...) als einfacher Soldat beziehungsweise im Rang eines "Arif" in einer von Irakern und Amerikanern betriebenen Kaserne gearbeitet habe, in welcher auch sein Vater (...) angestellt gewesen sei, dass sie beide Anfang Oktober 2006 von unbekannten Terroristen in zwei Schreiben unter Androhung ihrer Tötung aufgefordert worden seien, TNT-Sprengstoff in die Kaserne zu transportieren und diesen zur Explosion zu bringen, sie dieser Aufforderung und dem im Schreiben erwähnten Vorgehensplan aber keine Folge geleistet, sondern den zweiten Drohbrief ihrem Arbeitgeber weitergeleitet hätten, dass sein Vater seit dem 25. Oktober 2006 (gemäss anderen Angaben schon vorher oder Anfang November 2006) spurlos verschwunden beziehungsweise verstorben sei und die Terroristen dem Beschwerdeführer in einem weiteren Drohschreiben vom 5. November 2006 dasselbe Schicksal angedroht hätten, dass er den Drohbrief wiederum seinen Vorgesetzten abgegeben habe und die Amerikaner Schutzmassnahmen versprochen hätten, dass er sich dennoch zur Flucht entschieden, bis zum 15. beziehungsweise 20. November 2006 aber noch weiter gearbeitet habe, wogegen seine Mutter und Geschwister aus Sicherheitsgründen und auf seine Initiative hin am 7. beziehungsweise 10. November 2006 nach D._______ (nordirakische Provinz Dohuk) umgezogen seien, da dort - und ebenso in anderen Teilen des Nordiraks - bereits verschiedene weitere Angehörige und Verwandte wohnhaft seien, dass er wegen des teuren Lebens und aus Angst, die Terroristen könnten seinen Aufenthaltsort im Nordirak ausfindig machen, nicht auch dorthin gezogen sei, dass er zunächst mit einer gefälschten, ihm inhaltlich aber unbekannten Identitätskarte in die Türkei und dann über unbekannte Länder in einem Lastwagen unkontrolliert und papierlos in die Schweiz gelangt sei, wobei er selber und seine Onkel mütterlicherseits die Reise finanziert hätten und er die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen habe, im Übrigen aber keine weiteren Angaben zu den Reiseumständen zu machen imstande sei, dass er im Übrigen nie politisch oder religiös tätig gewesen sei und mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe oder befürchte, dass der Beschwerdeführer zunächst keine Beweismittel und insbesondere auch keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und einer am 6. Dezember 2006 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen - nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben, seine Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis, Ausbildungsdiplom) seien vom Schlepper eingezogen beziehungsweise vernichtet worden beziehungsweise er selber habe die Dokumente auf Anweisung des Schleppers in der Türkei weggeworfen und er wisse nicht, wo sich sein Militärausweis befinde beziehungsweise diesen habe er auch weggeworfen, dass er jedoch versuchen werde, "etwas" zu beschaffen, dies mangels Kontaktierbarkeit seiner Angehörigen und Verwandten aber schwierig sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen Kopien seiner Identitätskarte, seines Nationalitätenausweises und einer Ausbildungsbestätigung vorlegte und erklärte, diese seien ihm wunschgemäss von seinem Onkel per Fax beziehungsweise per E-Mail übermittelt worden, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. September 2007 (eröffnet 20. September 2007) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der unter verschiedenen Identitäten aufgetretene Beschwerdeführer habe den Behörden trotz wiederholter Aufforderung innert 48 Stunden - und auch im weiteren Verfahrensverlauf - keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die vorgelegten Kopien mit teilweise unleserlichen Inhalten nicht rechtsgenüglich im Sinne des Gesetzes beziehungsweise der massgeblichen Asylverordnung seien, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden originalen Identitätsdokumenten augenfällig widersprüchlich, unstimmig und irreführend seien und nicht geglaubt werden könnten, zumal der Mitnahme oder Beschaffung der für Auslandreisen benötigten Papiere vor dem Hintergrund seiner Vorbringen nichts entgegengestanden habe, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts eindeutig nicht genügten, da die Angaben des Beschwerdeführers zu Leben, Wohnsitz, Chronologie, Ausreisegrund und Reiseweg auf den ersten Blick und offensichtlich widersprüchlich und unstimmig seien, dass wesentliche Widersprüche insbesondere auch hinsichtlich des Jahres der letzten Wohnsitznahme in Mosul, des Namens seines Vorgesetzten, des von den Terroristen bestimmten Vorgehens betreffend den Sprengstoffanschlag sowie des Betrages der Ausreisekosten aufgetreten seien, dass sich ferner die Angaben zum Schicksal seines Vaters widersprüchlich und unsubstanziiert präsentierten, dass es sich bei der geschilderten Verfolgungssituation um ein eigentliches und offensichtliches Konstrukt handle, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft klar nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Beschwerdeführer insbesondere in der Provinz Dohuk über ein intaktes soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz vorab in Form seiner Verwandtschaft verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei - nebst den prozessualen Anträgen betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten - die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materiellen Eintretens auf das Asylgesuch beantragt, dass er in der Begründung zunächst einräumt, betreffend das Fehlen von Identitätsdokumenten aus Angst vor einer direkten Rückführung in den Irak unwahre Angaben gemacht zu haben und dies bedauere, dass sich seine originalen Identitätsdokumente tatsächlich im Irak befänden und er sich sehr bemühe, diese zu beschaffen, im Bewusstsein, dass die einstweilen vorgelegten Kopien nicht rechtsgenüglich seien, dass dies jedoch ein äusserst schwieriges Unterfangen sei, weil die Post im Irak nicht richtig funktioniere, Postsendungen aus dem Irak auch im benachbarten Ausland manchmal abgefangen würden und Dokumentenkuriere oftmals Angst hätten, bei Kontrollen als Besitzer fremder Dokumente unter Terrorverdacht zu geraten, dass ferner die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach einer Verfahrensdauer von neun Monaten mit dem Beschleunigungszweck nicht vereinbar und mithin nicht statthaft sei, dass ferner die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung und die Erkenntnis einer nicht bestehenden Flüchtlingseigenschaft auf eine materielle Auseinandersetzung mit den Verfolgungsvorbringen hindeuteten und somit auch eines materiellen statt bloss formellen Entscheides bedürften, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid vom 11. Juli 2007 festgestellt habe, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG Völkerrecht und insbesondere die Flüchtlingskonvention verletzten, da das nicht entschuldbare Nichteinreichen von Identitätspapieren innert 48 Stunden (oder auch später) allein nicht gegen das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling spreche, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung der genannten Bestimmungen nur den Fall von offensichtlich und auf den ersten Blick haltlosen Hinweisen auf Verfolgung zulasse, wogegen eine Feststellung des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft nach Massgabe von Art. 7 und Art. 3 AsylG die Erkenntnis einer solchen Haltlosigkeit zwangsläufig ausschliesse und somit einen Nichteintretensentscheid nicht zulassen dürfe, dass schliesslich die Vorinstanz zu Unrecht auf Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen habe, dass zwar im Nordirak viele Angehörige und Verwandte von ihm lebten, er aber aus Mosul stamme, dort gelebt und gearbeitet habe, wogegen er im Nordirak nicht menschenwürdig leben könne und ihm im Übrigen auch dort Verfolgung drohen könne, dass sich das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ebenfalls kritisch zur Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr von irakischen Asylsuchenden in die nordirakischen Provinzen äusserten, dass er somit zumindest Anspruch auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel nebst einer Fürsorgebestätigung die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittelkopien erneut einreicht, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens feststellte, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte und die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 18. Oktober 2007 einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 unter vollumfänglicher Verweisung auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 11. September 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass die neu zuständig gewordene Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 9. November 2010 zur Kenntnis brachte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass mit diesem am 11. Juli 2007 ergangenen, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aber noch nicht publizierten Grundsatzentscheid die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzliche Glaubwürdigkeitsprüfung und die Erkenntnis einer nicht bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach Massgabe von Art. 7 und Art. 3 AsylG klar auf eine materielle Auseinandersetzung mit den Verfolgungsvorbringen hindeuteten und somit auch eines materiellen statt bloss formellen Entscheides bedürften, als unberechtigt erscheint und sich weitere Erörterungen dazu unter Hinweis auf besagten Grundsatzentscheid erübrigen, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorab der Rüge, wonach die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach einer Verfahrensdauer von neun Monaten mit dem Beschleunigungszweck nicht vereinbar und mithin nicht statthaft sei, der nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 15 entgegenzuhalten ist, gemäss welchem das Bundesamt auf ein Asylgesuch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 32 - 34 AsylG auch dann nicht einzutreten hat, wenn die für die Entscheidfällung vorgesehene Ordnungsfrist längst abgelaufen ist (a.a.O. E. 5d), dass derselbe Grundsatzentscheid festhielt, die Anordnung des sofortigen Vollzuges gemäss dem damals noch in Kraft gewesenen Art. 45 Abs. 2 aAsylG könne den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen, wenn die vorgenannte Entscheidungsfrist erheblich überschritten werde, wobei eine solche Erheblichkeit nach 22 Monaten (seit der Gesuchseinreichung) beziehungsweise 18 Monaten (seit der Anhörung zu den Asylgründen) bejaht wurde (a.a.O. E. 5e), dass die vorliegend festzustellende Überschreitung diese Erheblichkeit nicht aufweist, da der angefochtene Entscheid neun Monate nach Gesuchseinreichung und fünf Monate nach der Asylanhörung erging und dazwischen noch zahlreiche daktyloskopische Abklärungen in verschiedenen Drittstaaten vorgenommen wurden (vgl. vorinstanzliche Akten A18 bis A26), denen ebenfalls das - wenngleich letztlich nicht erreichte - Ziel einer Verfahrensbeschleunigung zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gar einräumt, betreffend das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten unwahre Angaben gemacht zu haben und sich seine originalen Identitätsdokumente tatsächlich im Irak befänden, dass seine diesbezüglichen Erklärungen (Angst vor direkter Rückschaffung), die neuerlichen Beschaffungsbeteuerungen und die dennoch angeblich bestehenden (vor allem postalischen) Beibringungserschwernisse offensichtlich unbehelflich sind und schon deshalb keiner näheren Würdigung bedürfen, weil das nachträgliche Einreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente den Nichteintretensentscheid als solchen nicht rückgängig zu machen vermöchte, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass zwar, wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, das nicht entschuldbare Nichteinreichen von Identitätspapieren innert 48 Stunden (oder auch später) allein nicht gegen das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling spricht, dass ihm diesbezüglich aber eine Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a, b und d AsylG) zur Last zu legen ist und auch die gänzlich unplausibel geschilderten Reiseumstände (vgl. insb. A1 Ziff. 16 und A17 S. 5-8) das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit hinterlassen, welche Umstände die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation bereits in den Hintergrund rücken lässt, dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen werden kann, und den dortigen Erkenntnissen einer augenfällig unglaubhaft geschilderten Verfolgungssituation ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde mangels substanziierter und konkreter Beanstandungsvermerke auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel öffnet, dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begrün-dungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbrin-gen und für das gewonnene Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anführen liessen (vgl. beispielsweise die zahlreichen oben erwähnten Sachverhaltsdivergenzen), wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die von ihm vorgelegte Sachverhaltsdarlegung sprechen, dass es sich vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmigkeiten näher zu erörtern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss dem als BVGE 2008/5 publizierten und nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008 die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt sind und für eine Person, die ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, grundsätzlich zumutbar ist (E. 7.5, insbes. E. 7.5.8), dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin bei Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb dieser drei Provinzen stammen, einzelfallweise zu prüfen ist, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug für sie zumutbar ist (a.a.O.), dass das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul hat und Indizien für eine Herkunft aus der Provinz Dohuk bestehen, dass aber selbst unter hypothetischer Annahme einer tatsächlichen Herkunft aus (dem kurdisch dominierten) Mosul vorliegend keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die drei genannten Provinzen und insbesondere in die Provinz Dohuk schliessen lassen, dass von einem Bleiberecht des Beschwerdeführers in Dohuk ohne weiteres auszugehen ist, da bereits zahlreiche Angehörige und Verwandte dort wohnhaft sind beziehungsweise vor der Ausreise des Beschwerdeführers dort problemlos haben Wohnsitz begründen können und gar auf dessen Initiative dorthin geschickt worden seien, wobei ein Onkel ihm weitreichende finanzielle Unterstützung bei der Reise in die Schweiz geleistet habe, dass damit gleichzeitig und unbestrittenermassen vom Bestehen eines intakten familiären, verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes und vorhandenen Unterkunftsmöglichkeiten ausgegangen werden darf und dem Beschwerdeführer bei der wirtschaftlichen Reintegration auch seine mehrjährigen Erfahrungen in der Land- und Viehwirtschaft sowie seine in der Schweiz in verschiedenen Branchen gesammelten Berufserfahrungen zugute kommen werden, dass mithin und entgegen seiner anderslautenden, jedoch bloss pauschal gehaltenen Behauptung keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Nordirak nicht menschenwürdig leben könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak schliesslich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso möglich ist, zumal es ihm nach wie vor obliegt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts der Verfahrensdauer das BFM jedoch ausnahmsweise anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten angesichts der nunmehr fast zweijährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und der damit offensichtlich nicht gegebenen Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: