Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4453/2013 Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Marina Wyss, Swiss-Exile, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Bruder mit einem Visum [für ein EU-Mitgliedsstaat] zunächst nach [EU-Mitgliedstaat] reiste, daraufhin nach [weiterer EU-Mitgliedsstaat] weiterreiste, wo er seinen Bruder allerdings aus den Augen verloren habe und deswegen am 11. Juli 2011 alleine per Zug in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am Tag der Einreichung seines Asylgesuchs aufforderte, innert 48 Stunden seine Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und dabei unter Hinweis auf Art. 32 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Nichteintreten androhte, dass am 22. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso eine summarische Befragung stattfand und der Beschwerdeführer betreffend seine fehlenden Identitätspapiere angab, nichts unternommen zu haben (vgl. A4/8 S. 4), dass er weiter ausführte, sein guineischer Pass sei ihm auf der Durchreise in Italien abhanden gekommen, nämlich als er seinen Bruder aus den Augen verloren habe, der im Besitz beider Pässe gewesen sei (vgl. A4/8, S. 5), dass die auf den 11. April 2012 angesetzte Bundesanhörung wegen eines falschen Dolmetscher-Aufgebots abgesagt werden musste, dass am 24. Juli 2013 die fragliche Bundesanhörung erfolgen konnte und der Beschwerdeführer dabei nach wie vor keine Identitätspapiere vorweisen konnte und als Grund anführte, er habe eine Person in seiner Heimat zur Besorgung eines neuen Passes beauftragt gehabt, jedoch sei dort die Ausstellung eines Passes ohne sein persönliches Erscheinen nicht möglich (vgl. A16/12 S. 2), dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2013 - eröffnet am 30. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 23. August 2013 angesetzt wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für deren Nichteinreichung sowohl an der summarischen Befragung als auch an der einlässlichen Anhörung keine entschuldbaren Gründe nach Art. 32 Abs. 3 AsylG nennen können, dass des Weiteren eine summarische materielle Prüfung der Vorbringen ergebe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant seien und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen - sein Vater sei ein Freund des ehemaligen Präsidenten Camara gewesen und deshalb umgebracht worden; zuvor sei die ganze Familie ständig mit dem Tod bedroht worden - völlig unsubstanziiert, repetitiv und in Kernaussagen widersprüchlich dargelegt und damit nicht glaubhaft gemacht habe, dass das BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festhielt, es sei im September 2009 sowie zu Beginn des Jahres 2010 zwar zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Streitkräften der Regierung und Oppositionsanhängern gekommen, dennoch herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt; den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich, dass das BFM auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers Bezug nahm und festhielt, entsprechende Medikamente seien in [letzter Wohnort und Geburtsort des Beschwerdeführers] erhältlich, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; dass in formeller Hinsicht der Verzicht auf Vollzugsmassnahmen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass vorab zu überprüfen ist, ob die vorinstanzliche Verfahrensdauer von zwei Jahren bis zum Vorliegen des Nichteintretensentscheids angesichts der in Art. 37 Abs. 1 AsylG festgesetzten Verfahrensfrist von zehn Tagen zulässig ist, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 11. Juli 2011 einreichte, am 22. Juli 2011 die Kurzbefragung stattfand, die Bundesanhörung dagegen erst rund zwei Jahre später am 24. Juli 2013 erfolgte; zwei Tage nach der Bundesanhörung erging der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Nichteintretensentscheide auch lange nach Ablauf der gesetzlichen Verfahrensfrist - bei welcher es sich um eine Ordnungsfrist handelt - gefällt werden können, ohne dass allein deswegen Grund zur Kassation bestünde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15, E. 5d, S. 125 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-3980/2006 vom 7. September 2009, E. 3.2.1; E-6481/2007 vom 30. November 2010, S. 9; E-6157/2011 vom 27. Dezember 2011, S. 8), dass im Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 15 indessen festgehalten wurde, der Zweck der Verfahrensbeschleunigung sei offensichtlich dann nicht mehr erfüllt, wenn seit der Gesuchstellung bis zur vorinstanzlichen Verfügung über 22 Monate vergangen sind und die Vorinstanz nach Erlass ihrer Verfügung den sofortigen Vollzug anordnet; in diesen Fällen müsse dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werden (vgl. a.a.O., E. 5e, S. 126 f.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit dem Verzicht auf den sofortigen Vollzug der Wegweisung und der Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 23. August 2013 der langen Dauer des Verfahrens Rechnung getragen hat, dass vorliegend - entgegen dem Sachverhalt im vorstehenden Grund-satzurteil - zudem auffällt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid unmittelbar nach Durchführung der zweiten Anhörung gefällt hat und nicht noch etliche weitere Monate hat verstreichen lassen, dass ferner auch keine Gründe ersichtlich sind, um von einer missbräuchlichen Verfahrensverzögerung der Vorinstanz zu sprechen, zumal die Verfügung des BFM, wäre diese bereits innert zehn Tagen seit Gesuchstellung ergangen, im Ergebnis dieselbe gewesen wäre (vgl. e contrario Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-623/2013 vom 26. Juli 2013, E. 6.2.2 f.), dass unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände zusammenfassend festgehalten werden kann, dass trotz der langen vorinstanzlichen Verfahrensdauer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass zur Kassation besteht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen für die Nichteinreichung der Reise- oder Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vor, und dass es ebenso zutreffend die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Vornahme zusätzlicher Abklärungen für nicht notwendig erachtete, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, wegen (wirtschaftlicher) Beziehungen seines Vaters mit dem damaligen Präsidenten Guineas (Moussa Dadis Camara) sei seine Familie von regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht worden, tatsächlich äusserst unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausfallen (vgl. A16/12 S. 3 ff.), dass die Vorbringen zunächst in ihrem zeitlichen Ablauf ungereimt erscheinen, nachdem der Vater und die Familie des Beschwerdeführers anlässlich der Unruhen im September 2009 als Freunde Camaras bedroht worden sein sollen, dann aber Militärschutz für ihr Haus erhalten hätten, dass sodann der Militärschutz nach dem versuchten Attentat auf Camara (d.h. im Dezember 2009) abgezogen worden sei und sie danach schutzlos geblieben seien (A16/12 S. 3, 7), dass aber die Tötung des Vaters und das Niederbrennen des Hauses sich erst im Juni 2011 ereignet haben sollen, dass die Drohungen und Übergriffe mit der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten durch Camara im September 2009 in Zusammenhang gestanden haben und möglicherweise von den Opfern jener Unruhen im September 2009 ausgegangen sein sollen (A16/12 S. 9), bzw. dass das Militär den Vater umgebracht habe (A4/8 S. 5), dass der Beschwerdeführer in der Disco vom Tod des Vaters und vom Niederbrennen des Hauses erfahren habe und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, sondern sich sofort bei einem Bekannten in Sicherheit gebracht habe (A16 S. 8), bzw. dass er nach Hause gegangen und das verbrannte Haus und den Vater gesehen habe (A4/8 S. 5), bzw. dass er - erst am nächsten Tag - nur das zerstörte Haus, aber nicht mehr die Leiche des Vaters gesehen habe (A16/12 S. 8), dass der Beschwerdeführer zur Erklärung der Ungereimtheiten im Rahmen der Anhörung lediglich auf seine psychischen Probleme hinwies (A16/12 S. 3, 10), was nicht zu überzeugen vermag, dass die Vorinstanz die Aussagen - namentlich zu den Umständen der angeblich während längerer Zeit erfolgenden Drohungen - sodann zu Recht auch als unsubstanziiert eingeschätzt hat, dass der Beschwerdeführer zu den etlichen Verfolgungsereignissen - wie beispielsweise der Erhalt von Drohbriefen, die Verunstaltung seiner Hausfassade durch Drohschriften und schliesslich die Ermordung seines Vaters sowie die Niederbrennung seines Wohnhauses - keinerlei schriftliche oder photographische Beweismittel eingereicht hat, dass das BFM demnach zu Recht von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging und an dieser Einschätzung auch die Argumente in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene geltend machte, dem Beschwerdeführer sei es angesichts des Todes beider Elternteile und des Verschwindens seines Bruders unmöglich, Papiere zu beschaffen; ferner könnte jede Person, die in seinem Auftrag versuchen würde, ihm Papiere zu beschaffen, Zielscheibe der Angriffe von Gegnern Camaras werden, dass demgegenüber der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gab, er habe jemanden beauftragt, um seine Dokumente zu erhalten (vgl. A16/12 S. 2), womit ein klarer Widerspruch zum vorstehenden Argument der Rechtsvertreterin festzustellen ist, dass angesichts der nicht glaubhaft gewordenen Verfolgungsgründe eine reale Gefahr für Angehörige oder Freunde des Beschwerdeführers in Guinea im Zusammenhang mit seinen Vorbringen ohnehin ausgeschlossen werden kann, weshalb die vorstehende Erklärung der Rechtsvertreterin zusätzlich in Zweifel zu ziehen ist und nicht zu überzeugen vermag, dass auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder vor zwei Jahren in Italien getrennt worden seien und es beiden seither nicht gelungen sei, Kontakt aufzunehmen, wenig plausibel erscheint, wäre doch namentlich zu erwarten gewesen, dass der Bruder sich in der Schweiz, auf der Suche nach dem Beschwerdeführer, in irgendeiner Form gemeldet hätte, dass die der Beschwerdeschrift beigelegten Referenzschreiben bzw. Zeugenberichte nicht geeignet sind, eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen, da diese möglicherweise aus Gefälligkeit verfasst wurden und ihnen deswegen ein äusserst geringer Beweiswert zukommt, dass die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft - abgesehen von den aus Guinea stammenden Zeugenberichten - im Wesentlichen eine Wiederholung des bereits im Verfahren geltend gemachten Sachverhalts darstellen, weshalb diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Guinea nicht eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. beispielsweise die Entscheide D-81/2013 vom 27. Mai 2013 E. 7.4.1; D-1809/2013 vom 11. April 2013), und dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass dem eingereichten Arztzeugnis vom 6. August 2013 zufolge der Beschwerdeführer weiterhin in psychiatrischer Behandlung aufgrund seiner Erkrankung an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (CIM-10: F32.11) steht, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, eine solche Behandlung sei in [letzter Wohnort und Geburtsort des Beschwerdeführers] ebenfalls möglich, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage aus einer wohlhabenden Familie stammt - sein verstorbener Vater sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit Beziehungen zum ehemaligen Präsidenten Moussa Dadis Camara gewesen (vgl. A16/12 S. 3 f.) - und zuletzt als (...) arbeitete (vgl. A4/8 S. 2), dass angesichts des damaligen Wohlstands von weiterhin bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Kontakten der Familie ausgegangen werden kann, womit es dem Beschwerdeführer auch ohne Anwesenheit seiner nahen Familienangehörigen zuzumuten ist, sich in seiner Heimatstadt erfolgreich zu reintegrieren, dass daher der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: