Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Guinea den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge am 25. November 2011 und gelangten per Flugzeug und Zug über ihr unbekannte Länder am 27. November 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 12. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am 29. Oktober 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, nach dem Tod ihres Vaters habe sie dessen Bruder heiraten müssen. Dieser habe sie geschlagen, vor allem seit sie ihm gesagt habe, dass sie keine Männer liebe. Unter diesen Bedingungen habe sie zwei Kinder geboren. Seit dem Tod ihrer Mutter sei es noch schlimmer geworden, weshalb sie schliesslich zu deren Bruder gezogen sei. Zu dieser Zeit beziehungsweise schon davor, als sie noch bei ihrem Mann gewesen sei, habe sie eine sexuelle Beziehung mit einer Frau gehabt. Sie hätten sich jeweils in einem Zimmer in C._______ getroffen, wo sie auf dem Markt verkauft habe. Dort habe sie eines Tages ein Mann erwischt und alles der Familie ihrer Freundin erzählt. Daraufhin sei diese von ihrer Familie so stark geschlagen worden, dass sie später gestorben sei. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 - eröffnet am 21. Dezember 2012 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, bis zum 28. Januar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 23. Januar 2013 fristgerecht bezahlt wurde. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 8. März 2013 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Mandatierung bekannt und nahm zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin widerspreche sich in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen. So erkläre sie anlässlich der Befragung, sie habe sich bereits im Jahr 2007 von ihrem Exmann getrennt, nachdem dieser sie verjagt habe. Danach sei sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits gezogen. Nach der Trennung von ihrem Mann sei sie eine Beziehung mit einer Frau eingegangen. In der Anhörung gebe sie hingegen an, sie sei zum Onkel mütterlicherseits gezogen, nachdem ihr Mann von ihrer Beziehung mit einer Frau erfahren und sie deswegen geschlagen habe. Auch in Bezug auf die Folgen ihrer Affäre mit einer Frau mache sie widersprüchliche Angaben. So erkläre sie an der Befragung, die Frau habe D._______ geheissen und sei vor ihrer Ausreise an den durch die Schläge verursachten inneren Verletzungen gestorben. An der Anhörung äussere sie hingegen, dass der Sohn, den sie in Guinea zurückgelassen habe, inzwischen in der Obhut von D._______ sei. Diese sei eine alte Freundin von ihr, mit der sie aber nie eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Das Verhältnis habe sie mit einer anderen Frau namens E._______ gehabt. Abgesehen von dieser Frau habe sie keine weiteren sexuellen Erfahrungen mit Frauen gemacht. Zudem schildere die Beschwerdeführerin die Ereignisse, die zu ihrer Ausreise geführt hätten, in unterschiedlicher Weise. Im Rahmen der Befragung gebe sie zu Protokoll, sie und ihre Freundin seien eines frühen Morgens im Zimmer in C._______ von einem unbekannten Mann erwischt worden. Er habe angefangen zu schreien, woraufhin sie beide nach F._______ geflohen seien. Anlässlich der Anhörung mache sie demgegenüber geltend, der Vermieter namens G._______ des Zimmers in C._______, in dem sie einander jeweils getroffen hätten, habe sie in flagranti erwischt, als er die Miete habe einziehen wollen. Sie beide hätten sich angezogen und das Haus verlassen und seien nach dem Markt getrennt nach Hause zurückgekehrt. Überdies erkläre die Beschwerdeführerin an der Befragung, sie habe zwei Tage, nachdem sie erwischt worden sei, von einer Frau namens H._______ erfahren, dass ihre Freundin E._______ zu Tode geschlagen worden sei und dass ihr das gleiche Los drohe. An der Anhörung sage sie stattdessen aus, nachdem sie am Montag in der Früh erwischt worden seien, habe sie am folgenden Sonntag durch den Sohn ihres Onkels mütterlicherseits vom Tod ihrer Freundin erfahren.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, ihre Geschichte sei offensichtlich nicht richtig übersetzt worden. Sie habe bereits an der Befragung angegeben, dass sie in erster Linie aufgrund ihrer Homosexualität geflüchtet sei, was sie als muslimische Frau in Afrika angesichts der strengen Tradition habe verheimlichen müssen, weil sie sonst getötet worden wäre. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie durch ihren Onkel mit einem älteren Mann zwangsverheiratet worden. Als sie mit einer ihrer Freundinnen in C._______ von einem alten Mann überrascht worden sei, habe dieser sie angeschrien und die Stadt gegen sie aufgehetzt. Sie hätten sie angebunden, gebissen und am Boden zu den Dorfältesten zur traditionellen Bestrafung geschleift. Sie habe an der Befragung ihre Verletzungen am Körper und an der Anhörung ihren ausgeschlagenen Zahn gezeigt. Ihre Freundin sei an den Bissen gestorben. Davon hätten ihr eine alte Frau und der Sohn ihres Onkels erzählt. Da sie jetzt in Guinea als Homosexuelle registriert sei, seien sie und ihre Kinder in Gefahr, nicht durch die Regierung, aber auf traditionellem und kulturellem Niveau. Sie würde als jemand anderes angeschaut, wie ein nicht überlebensfähiges Element. Ihr Onkel wolle sie töten, weil sie seinen Freund, mit dem er sie zwangsverheiratet habe, zurückgewiesen habe und weil sie homosexuell sei und damit Schande über die Familie gebracht habe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM hinsichtlich der angeblich durch die sprachlichen Probleme bedingten Ungereimtheiten fest, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung der Dolmetscher erklärbar seien. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit ihren Aussagen durch ihre Unterschrift bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen müsse.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik entgegen, die Übersetzerinnen bei der Befragung und der Anhörung hätten nicht exakt den gleichen Dialekt wie sie gesprochen. Gemäss Art. 325 des guineischen Strafgesetzbuches stehe Homosexualität unter Strafe. Gleichgeschlechtliche Handlungen könnten mit sechs Monaten bis drei Jahren Haft und einer Geldstrafe bis zu einer Million guineische Francs bestraft werden. Somit könne sie ihre Homosexualität in ihrem Heimatland nicht ausleben. Generell sei die guineische Gesellschaft stark von Traditionen geprägt. Homosexualität werde vielfach als widernatürlich begriffen und offen verurteilt. Insbesondere werde die Homosexualität innerhalb der Familie oder Gemeinschaft nicht akzeptiert, so dass Personen mit Ausschluss aus der Gemeinschaft oder Verfolgung rechnen müssten. Sie habe sich zu ihrer Homosexualität bekannt und sei danach von ihrem Ehemann bedroht und verstossen worden. Auch die Dorfgemeinschaft verachte sie seither. Im Hause ihres Onkels mütterlicherseits habe sie nach diesem Vorfall vorübergehend Zuflucht gefunden. Der gesellschaftliche Druck und die Angst vor Vergeltung seien aber derart gross gewesen, dass sie die Flucht ergriffen habe. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Zunächst gilt es auf das allgemein unsubstanziierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Die Befragerin musste immer wieder nachhaken und die Fragen wiederholen. Die Beschwerdeführerin antwortete stets kurz und allgemein. Oftmals gingen ihren Antworten Momente des Schweigens voraus oder folgten diesen (vgl. beispielsweise Akten des BFM A14 F50 ff.). 5.3 Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen denn auch schon im Zusammenhang mit ihrer geltend gemachten sexuellen Orientierung und der Beziehung zu einer Frau. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, nachvollziehbar zu schildern, wie es zur Beziehung zu ihrer Freundin gekommen sei. Sie führte dazu lediglich aus, sie habe die Freundin beim Verkaufen kennengelernt und ihr gesagt, dass sie sich von ihrem Mann getrennt habe und die Männer nicht liebe (vgl. A5 S. 8). An der Anhörung wurde sie zu ihrer sexuellen Orientierung und zu ihrer Beziehung zu dieser Frau ebenfalls nicht ausführlicher (vgl. A14 F70 ff. und F95 ff.). Zum Beginn dieser Beziehung machte sie zudem widersprüchliche Aussagen, indem sie einmal angab, sie habe erst begonnen, nachdem ihr Mann sie weggejagt und sie bei ihrem Onkel gelebt habe (vgl. A5 S. 7), während sie später behauptete, sie habe schon begonnen, während sie noch bei ihrem Mann gelebt habe, und sie sei deswegen zu ihrem Onkel gegangen (vgl. A14 F53 ff. und F83). Auch machte sie zum Namen der angeblichen Freundin widersprüchliche Angaben, indem sie an der Befragung angab, diese habe D._______ geheissen (vgl. A5 S. 8). An der Anhörung gab sie dann zunächst an, D._______ sei eine Freundin, die sich um ihren in Guinea verbliebenen Sohn kümmere, sprach dann aber wieder von einer D._______ im Zusammenhang mit einer Beziehung, korrigierte sich aber später wiederum in dem Sinn, dass D._______ eine platonische Freundin sei und dass die Frau, mit der sie eine Beziehung geführt habe, E._______ geheissen habe (vgl. A14 F16 ff. und F77 ff.). Auch zum Ort, wo sie sich getroffen hätten, machte sie widersprüchliche Aussagen, indem sie an der Befragung zunächst angab, sie hätten sich in C._______ jeweils ein Zimmer genommen. Nach dem Preis für dieses Zimmer gefragt, schwieg sie zunächst und führte dann aus, sie hätten für das Zimmer nichts bezahlen müssen (vgl. A5 S. 8). An der Anhörung gab sie dann jedoch an, der Mann, der sie in flagranti erwischt habe, sei gekommen, um die Miete einzukassieren (vgl. A14 F109). 5.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um die Aufdeckung dieser homosexuellen Beziehung. So gab die Beschwerdeführerin an der Befragung an, ein unbekannter Mann habe sie in diesem Zimmer in C._______ erwischt und geschrien, um die Leute zu benachrichtigen. Daraufhin hätten sie Angst bekommen und seien nach F._______ geflüchtet. Eine alte Frau namens H._______ - später bezeichnet sie diese als Tante (vgl. A14 F44) - habe ihr zwei Tage danach geraten zu fliehen, da ihre Freundin tot geschlagen worden sei und ihr das Gleiche drohe (vgl. A5 S. 8). An der Anhörung gab sie aber eine andere Version der Ereignisse zu Protokoll. So habe sie der Vermieter des Zimmers namens G._______ - an der Befragung sagte sie noch, der Ehemann ihrer Freundin D._______ heisse G._______ (vgl. A5 S. 8) - am Morgen erwischt (vgl. A14 F99 ff.). Die genauen Ereignisse konnte sie zunächst nicht beschreiben und brach vielmehr in Tränen aus (vgl. A14 F104 ff.). Als sie sich wieder beruhigt hatte, gab sie an, G._______ habe sie gefragt, was sie machten, und sei anschliessend gegangen, um dies den Leuten zu erzählen. Die Freundinnen hätten daraufhin nichts gemacht und seien am Abend beziehungswiese am nächsten Tag getrennt nach F._______ zurückgereist (vgl. A14 F109 ff.). Ihr Onkel mütterlicherseits habe ihr am Sonntag durch einen seiner Söhne mitteilen lassen, dass ihre Freundin tot sei (vgl. A14 F129 und F156 ff.). Ihre Erklärung für den letzten Widerspruch zum Überbringer der Todesnachricht, wonach ihr auch ihre Tante H._______ und alle diese Personen zur Flucht geraten hätten (vgl. A14 F200), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin nun aber auf Beschwerdeebene eine ganz neue Version der Geschichte wieder, indem sie angibt, sie sei in C._______ mit einer ihrer Freundinnen von einem alten Mann überrascht worden. Dieser habe sie angeschrien und die Stadt gegen sie aufgehetzt. Sie hätten sie angebunden, gebissen und am Boden zu den Dorfältesten zur traditionellen Bestrafung geschleift. Sie habe an der Befragung ihre Verletzungen am Körper und an der Anhörung ihren ausgeschlagenen Zahn gezeigt - damals gab sie jedoch an, diese Verletzungen stammten von ihrem Ehemann (vgl. A5 S. 7, A14 F56 und F58). Ihre Freundin sei an den Bissen gestorben. Die Darstellung der Dinge auf Beschwerdeebene unterscheidet sich auch insofern, als dass sie nicht mit ihrem Onkel, sondern mit einem Dritten zwangsverheiratet worden sei. Angesichts derart unterschiedlicher Versionen der Ereignisse können der Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsvorbringen insgesamt nicht geglaubt werden. Ihre Erklärung, wonach die Dolmetscher sie an der Befragung und der Anhörung nicht verstanden hätten, weil sie einen anderen Dialekt gesprochen hätten, kann nicht gefolgt werden. So gab die Beschwerdeführerin einerseits in beiden Protokollen an, sie verstehe die Dolmetscher gut, und bestätigte ihre Aussagen nach Rückübersetzung schriftlich. Den Protokollen ist denn auch nicht zu entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Zudem muss festgehalten werden, dass es durch die Übersetzung zwar zu Missverständnissen kommen kann. Dass aber eine derart andere Version durch die Übersetzung herauskommt, wie dies vorliegend geltend gemacht wird, kann ausgeschlossen werden. 5.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Das BFM hat ihre Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 In Guinea besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und namentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden.
E. 7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gesunde Frau. Ihr Auskommen fand sie in der Vergangenheit durch den Markt- und Strassenverkauf von Bananen und Medikamenten. Gemäss ihren Aussagen nahm sie mit diesen Aktivitäten genügend Geld ein, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (vgl. A5 S. 4). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie mütterlicherseits und ihrer Freundin in Conakry, die sie schon vor ihrer Ausreise unterstützt hatte und auch den zweiten Sohn der Beschwerdeführerin in ihrer Abwesenheit zu sich nahm, über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Beim Vorbringen in der Replik, der Onkel mütterlicherseits sei inzwischen gestorben, handelt es sich um eine nachgeschobene und unglaubhafte Behauptung der Beschwerdeführerin. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführenden gerieten nach ihrer Rückkehr nach Guinea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
E. 7.4.3 Hinsichtlich des noch minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin stellt sich bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen die Frage nach dem Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]). In der Replik wird geltend gemacht, der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz gut integriert, spreche deutsch und gehe hier zur Schule. Die Verwurzelung in der Schweiz kann denn auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz - und davon ist bei einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen - mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Von einer Entwurzelung im genannten Sinne kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin war bei der Ausreise aus Guinea (...) Jahre alt und ist heute (...). Die Beschwerdeführenden befinden sich erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz. (...) seiner ersten (...) Lebensjahre hat der Junge in Guinea verbracht. Damit kann von einer gewissen Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen ausgegangen werden. Eine Rückkehr erscheint demnach für ihn zumutbar, zumal für ihn die Gemeinschaft mit seiner Mutter bis auf weiteres von vorrangiger Bedeutung ist.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-81/2013/wif Urteil vom 27. Mai 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Guinea, beide vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Guinea den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge am 25. November 2011 und gelangten per Flugzeug und Zug über ihr unbekannte Länder am 27. November 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 12. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am 29. Oktober 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, nach dem Tod ihres Vaters habe sie dessen Bruder heiraten müssen. Dieser habe sie geschlagen, vor allem seit sie ihm gesagt habe, dass sie keine Männer liebe. Unter diesen Bedingungen habe sie zwei Kinder geboren. Seit dem Tod ihrer Mutter sei es noch schlimmer geworden, weshalb sie schliesslich zu deren Bruder gezogen sei. Zu dieser Zeit beziehungsweise schon davor, als sie noch bei ihrem Mann gewesen sei, habe sie eine sexuelle Beziehung mit einer Frau gehabt. Sie hätten sich jeweils in einem Zimmer in C._______ getroffen, wo sie auf dem Markt verkauft habe. Dort habe sie eines Tages ein Mann erwischt und alles der Familie ihrer Freundin erzählt. Daraufhin sei diese von ihrer Familie so stark geschlagen worden, dass sie später gestorben sei. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 - eröffnet am 21. Dezember 2012 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, bis zum 28. Januar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 23. Januar 2013 fristgerecht bezahlt wurde. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 8. März 2013 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Mandatierung bekannt und nahm zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin widerspreche sich in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen. So erkläre sie anlässlich der Befragung, sie habe sich bereits im Jahr 2007 von ihrem Exmann getrennt, nachdem dieser sie verjagt habe. Danach sei sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits gezogen. Nach der Trennung von ihrem Mann sei sie eine Beziehung mit einer Frau eingegangen. In der Anhörung gebe sie hingegen an, sie sei zum Onkel mütterlicherseits gezogen, nachdem ihr Mann von ihrer Beziehung mit einer Frau erfahren und sie deswegen geschlagen habe. Auch in Bezug auf die Folgen ihrer Affäre mit einer Frau mache sie widersprüchliche Angaben. So erkläre sie an der Befragung, die Frau habe D._______ geheissen und sei vor ihrer Ausreise an den durch die Schläge verursachten inneren Verletzungen gestorben. An der Anhörung äussere sie hingegen, dass der Sohn, den sie in Guinea zurückgelassen habe, inzwischen in der Obhut von D._______ sei. Diese sei eine alte Freundin von ihr, mit der sie aber nie eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Das Verhältnis habe sie mit einer anderen Frau namens E._______ gehabt. Abgesehen von dieser Frau habe sie keine weiteren sexuellen Erfahrungen mit Frauen gemacht. Zudem schildere die Beschwerdeführerin die Ereignisse, die zu ihrer Ausreise geführt hätten, in unterschiedlicher Weise. Im Rahmen der Befragung gebe sie zu Protokoll, sie und ihre Freundin seien eines frühen Morgens im Zimmer in C._______ von einem unbekannten Mann erwischt worden. Er habe angefangen zu schreien, woraufhin sie beide nach F._______ geflohen seien. Anlässlich der Anhörung mache sie demgegenüber geltend, der Vermieter namens G._______ des Zimmers in C._______, in dem sie einander jeweils getroffen hätten, habe sie in flagranti erwischt, als er die Miete habe einziehen wollen. Sie beide hätten sich angezogen und das Haus verlassen und seien nach dem Markt getrennt nach Hause zurückgekehrt. Überdies erkläre die Beschwerdeführerin an der Befragung, sie habe zwei Tage, nachdem sie erwischt worden sei, von einer Frau namens H._______ erfahren, dass ihre Freundin E._______ zu Tode geschlagen worden sei und dass ihr das gleiche Los drohe. An der Anhörung sage sie stattdessen aus, nachdem sie am Montag in der Früh erwischt worden seien, habe sie am folgenden Sonntag durch den Sohn ihres Onkels mütterlicherseits vom Tod ihrer Freundin erfahren. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, ihre Geschichte sei offensichtlich nicht richtig übersetzt worden. Sie habe bereits an der Befragung angegeben, dass sie in erster Linie aufgrund ihrer Homosexualität geflüchtet sei, was sie als muslimische Frau in Afrika angesichts der strengen Tradition habe verheimlichen müssen, weil sie sonst getötet worden wäre. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie durch ihren Onkel mit einem älteren Mann zwangsverheiratet worden. Als sie mit einer ihrer Freundinnen in C._______ von einem alten Mann überrascht worden sei, habe dieser sie angeschrien und die Stadt gegen sie aufgehetzt. Sie hätten sie angebunden, gebissen und am Boden zu den Dorfältesten zur traditionellen Bestrafung geschleift. Sie habe an der Befragung ihre Verletzungen am Körper und an der Anhörung ihren ausgeschlagenen Zahn gezeigt. Ihre Freundin sei an den Bissen gestorben. Davon hätten ihr eine alte Frau und der Sohn ihres Onkels erzählt. Da sie jetzt in Guinea als Homosexuelle registriert sei, seien sie und ihre Kinder in Gefahr, nicht durch die Regierung, aber auf traditionellem und kulturellem Niveau. Sie würde als jemand anderes angeschaut, wie ein nicht überlebensfähiges Element. Ihr Onkel wolle sie töten, weil sie seinen Freund, mit dem er sie zwangsverheiratet habe, zurückgewiesen habe und weil sie homosexuell sei und damit Schande über die Familie gebracht habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM hinsichtlich der angeblich durch die sprachlichen Probleme bedingten Ungereimtheiten fest, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung der Dolmetscher erklärbar seien. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit ihren Aussagen durch ihre Unterschrift bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen müsse. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik entgegen, die Übersetzerinnen bei der Befragung und der Anhörung hätten nicht exakt den gleichen Dialekt wie sie gesprochen. Gemäss Art. 325 des guineischen Strafgesetzbuches stehe Homosexualität unter Strafe. Gleichgeschlechtliche Handlungen könnten mit sechs Monaten bis drei Jahren Haft und einer Geldstrafe bis zu einer Million guineische Francs bestraft werden. Somit könne sie ihre Homosexualität in ihrem Heimatland nicht ausleben. Generell sei die guineische Gesellschaft stark von Traditionen geprägt. Homosexualität werde vielfach als widernatürlich begriffen und offen verurteilt. Insbesondere werde die Homosexualität innerhalb der Familie oder Gemeinschaft nicht akzeptiert, so dass Personen mit Ausschluss aus der Gemeinschaft oder Verfolgung rechnen müssten. Sie habe sich zu ihrer Homosexualität bekannt und sei danach von ihrem Ehemann bedroht und verstossen worden. Auch die Dorfgemeinschaft verachte sie seither. Im Hause ihres Onkels mütterlicherseits habe sie nach diesem Vorfall vorübergehend Zuflucht gefunden. Der gesellschaftliche Druck und die Angst vor Vergeltung seien aber derart gross gewesen, dass sie die Flucht ergriffen habe. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Zunächst gilt es auf das allgemein unsubstanziierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Die Befragerin musste immer wieder nachhaken und die Fragen wiederholen. Die Beschwerdeführerin antwortete stets kurz und allgemein. Oftmals gingen ihren Antworten Momente des Schweigens voraus oder folgten diesen (vgl. beispielsweise Akten des BFM A14 F50 ff.). 5.3 Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen denn auch schon im Zusammenhang mit ihrer geltend gemachten sexuellen Orientierung und der Beziehung zu einer Frau. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, nachvollziehbar zu schildern, wie es zur Beziehung zu ihrer Freundin gekommen sei. Sie führte dazu lediglich aus, sie habe die Freundin beim Verkaufen kennengelernt und ihr gesagt, dass sie sich von ihrem Mann getrennt habe und die Männer nicht liebe (vgl. A5 S. 8). An der Anhörung wurde sie zu ihrer sexuellen Orientierung und zu ihrer Beziehung zu dieser Frau ebenfalls nicht ausführlicher (vgl. A14 F70 ff. und F95 ff.). Zum Beginn dieser Beziehung machte sie zudem widersprüchliche Aussagen, indem sie einmal angab, sie habe erst begonnen, nachdem ihr Mann sie weggejagt und sie bei ihrem Onkel gelebt habe (vgl. A5 S. 7), während sie später behauptete, sie habe schon begonnen, während sie noch bei ihrem Mann gelebt habe, und sie sei deswegen zu ihrem Onkel gegangen (vgl. A14 F53 ff. und F83). Auch machte sie zum Namen der angeblichen Freundin widersprüchliche Angaben, indem sie an der Befragung angab, diese habe D._______ geheissen (vgl. A5 S. 8). An der Anhörung gab sie dann zunächst an, D._______ sei eine Freundin, die sich um ihren in Guinea verbliebenen Sohn kümmere, sprach dann aber wieder von einer D._______ im Zusammenhang mit einer Beziehung, korrigierte sich aber später wiederum in dem Sinn, dass D._______ eine platonische Freundin sei und dass die Frau, mit der sie eine Beziehung geführt habe, E._______ geheissen habe (vgl. A14 F16 ff. und F77 ff.). Auch zum Ort, wo sie sich getroffen hätten, machte sie widersprüchliche Aussagen, indem sie an der Befragung zunächst angab, sie hätten sich in C._______ jeweils ein Zimmer genommen. Nach dem Preis für dieses Zimmer gefragt, schwieg sie zunächst und führte dann aus, sie hätten für das Zimmer nichts bezahlen müssen (vgl. A5 S. 8). An der Anhörung gab sie dann jedoch an, der Mann, der sie in flagranti erwischt habe, sei gekommen, um die Miete einzukassieren (vgl. A14 F109). 5.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um die Aufdeckung dieser homosexuellen Beziehung. So gab die Beschwerdeführerin an der Befragung an, ein unbekannter Mann habe sie in diesem Zimmer in C._______ erwischt und geschrien, um die Leute zu benachrichtigen. Daraufhin hätten sie Angst bekommen und seien nach F._______ geflüchtet. Eine alte Frau namens H._______ - später bezeichnet sie diese als Tante (vgl. A14 F44) - habe ihr zwei Tage danach geraten zu fliehen, da ihre Freundin tot geschlagen worden sei und ihr das Gleiche drohe (vgl. A5 S. 8). An der Anhörung gab sie aber eine andere Version der Ereignisse zu Protokoll. So habe sie der Vermieter des Zimmers namens G._______ - an der Befragung sagte sie noch, der Ehemann ihrer Freundin D._______ heisse G._______ (vgl. A5 S. 8) - am Morgen erwischt (vgl. A14 F99 ff.). Die genauen Ereignisse konnte sie zunächst nicht beschreiben und brach vielmehr in Tränen aus (vgl. A14 F104 ff.). Als sie sich wieder beruhigt hatte, gab sie an, G._______ habe sie gefragt, was sie machten, und sei anschliessend gegangen, um dies den Leuten zu erzählen. Die Freundinnen hätten daraufhin nichts gemacht und seien am Abend beziehungswiese am nächsten Tag getrennt nach F._______ zurückgereist (vgl. A14 F109 ff.). Ihr Onkel mütterlicherseits habe ihr am Sonntag durch einen seiner Söhne mitteilen lassen, dass ihre Freundin tot sei (vgl. A14 F129 und F156 ff.). Ihre Erklärung für den letzten Widerspruch zum Überbringer der Todesnachricht, wonach ihr auch ihre Tante H._______ und alle diese Personen zur Flucht geraten hätten (vgl. A14 F200), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin nun aber auf Beschwerdeebene eine ganz neue Version der Geschichte wieder, indem sie angibt, sie sei in C._______ mit einer ihrer Freundinnen von einem alten Mann überrascht worden. Dieser habe sie angeschrien und die Stadt gegen sie aufgehetzt. Sie hätten sie angebunden, gebissen und am Boden zu den Dorfältesten zur traditionellen Bestrafung geschleift. Sie habe an der Befragung ihre Verletzungen am Körper und an der Anhörung ihren ausgeschlagenen Zahn gezeigt - damals gab sie jedoch an, diese Verletzungen stammten von ihrem Ehemann (vgl. A5 S. 7, A14 F56 und F58). Ihre Freundin sei an den Bissen gestorben. Die Darstellung der Dinge auf Beschwerdeebene unterscheidet sich auch insofern, als dass sie nicht mit ihrem Onkel, sondern mit einem Dritten zwangsverheiratet worden sei. Angesichts derart unterschiedlicher Versionen der Ereignisse können der Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsvorbringen insgesamt nicht geglaubt werden. Ihre Erklärung, wonach die Dolmetscher sie an der Befragung und der Anhörung nicht verstanden hätten, weil sie einen anderen Dialekt gesprochen hätten, kann nicht gefolgt werden. So gab die Beschwerdeführerin einerseits in beiden Protokollen an, sie verstehe die Dolmetscher gut, und bestätigte ihre Aussagen nach Rückübersetzung schriftlich. Den Protokollen ist denn auch nicht zu entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Zudem muss festgehalten werden, dass es durch die Übersetzung zwar zu Missverständnissen kommen kann. Dass aber eine derart andere Version durch die Übersetzung herauskommt, wie dies vorliegend geltend gemacht wird, kann ausgeschlossen werden. 5.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Das BFM hat ihre Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In Guinea besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und namentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden. 7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gesunde Frau. Ihr Auskommen fand sie in der Vergangenheit durch den Markt- und Strassenverkauf von Bananen und Medikamenten. Gemäss ihren Aussagen nahm sie mit diesen Aktivitäten genügend Geld ein, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (vgl. A5 S. 4). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie mütterlicherseits und ihrer Freundin in Conakry, die sie schon vor ihrer Ausreise unterstützt hatte und auch den zweiten Sohn der Beschwerdeführerin in ihrer Abwesenheit zu sich nahm, über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Beim Vorbringen in der Replik, der Onkel mütterlicherseits sei inzwischen gestorben, handelt es sich um eine nachgeschobene und unglaubhafte Behauptung der Beschwerdeführerin. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführenden gerieten nach ihrer Rückkehr nach Guinea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. 7.4.3 Hinsichtlich des noch minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin stellt sich bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen die Frage nach dem Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]). In der Replik wird geltend gemacht, der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz gut integriert, spreche deutsch und gehe hier zur Schule. Die Verwurzelung in der Schweiz kann denn auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz - und davon ist bei einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen - mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Von einer Entwurzelung im genannten Sinne kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin war bei der Ausreise aus Guinea (...) Jahre alt und ist heute (...). Die Beschwerdeführenden befinden sich erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz. (...) seiner ersten (...) Lebensjahre hat der Junge in Guinea verbracht. Damit kann von einer gewissen Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen ausgegangen werden. Eine Rückkehr erscheint demnach für ihn zumutbar, zumal für ihn die Gemeinschaft mit seiner Mutter bis auf weiteres von vorrangiger Bedeutung ist. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: