Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 30. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 30. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6157/2011 Urteil vom 27. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, Armenien, alle vertreten durch D._______,Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2011 ihren Heimatstaat verlassen hätten, am 30. Mai 2011 in die Schweiz eingereist seien und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 14. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 24. August 2011 im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass der Beschwerdeführer "Mitläufer" der "Nationalarmenischen Bewegung" sei, beruflich jedoch nebst seiner Anstellung im (...) als (...) und (...) für E._______. - Stabschef von (...) - und dessen Familie tätig gewesen sei, dass der Stabschef des (...) und gleichzeitig (...) der "Nationalen Sicherheit", F._______, im August 2008 eine gewaltsame Auseinandersetzung am Flughafen Jerewan inszeniert und damit die Verhaftung von E._______ provoziert habe, woraufhin letzterer zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, dass er (Beschwerdeführer) sich fortan um die Familie seines inhaftierten Chefs gekümmert und dadurch den Unmut der Yerkrapah - dabei handle es sich um eine Behörde beziehungsweise eine regierungsnahe Institution beziehungsweise die "Nationale Sicherheit" - auf sich gezogen habe, deren Anhänger ihn zusammengeschlagen und mit dem Tode bedroht hätten, dass er aufgrund dieser Bedrohungssituation im Mai 2010 zu seiner Schwester nach Jerewan umgezogen, im Dezember 2010 aber erneut mehrmals von Yerkrapah-Leuten zusammengeschlagen, bedroht und zur Zahlung eines angeblich geschuldeten Geldbetrags von 9000 US-Dollar bis zum 1. April 2011 aufgefordert worden sei, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall seine Familie entführt würde, dass er rund zwei Monate vor Fristablauf die Bezirkspolizei eingeschaltet habe, welche ihm jedoch ihre Unfähigkeit zur Schutzgewährung kundgetan habe, dass er im März 2011 anlässlich einer gegen Präsident Sarkisyan gerichteten Kundgebung festgenommen und während dreier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn ebenfalls Belästigungen durch Unbekannte im Zusammenhang mit den Asylgründen des Beschwerdeführers erwähnten, im Übrigen aber keine eigenen Fluchtgründe geltend machten, dass die Beschwerdeführerin auf eine psychische Belastung im Heimatstaat aufgrund der dortigen Bedrohungslage der Familie und der Beschwerdeführer auf eine durch seine Widersacher lädierte Schulter und einen im Frühling 2010 erlittenen Herzinfarkt beziehungsweise Schlaganfall aufmerksam machte, dass die ganze Familie Georgien am 25. Mai 2011 verlassen habe und über Russland und weitere unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt sei, dass sie hierzu die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen hätten, welcher ihnen ihre Reisepässe nach dem Grenzübertritt in die Schweiz abgenommen habe, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch der Familie von E._______ zur Flucht verholfen habe und sie gemeinsam gereist seien, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel Geburtsscheine, Schulzeugnisse und ein Arbeitsbüchlein betreffend die zweit- und dritt-rubrizierten Beschwerdeführenden sowie ein Arztzeugnis (offenbar betreffend den vom Beschwerdeführer erlittenen und behandelten Herzinfarkt) zu den Akten gaben, dass sie hingegen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beibrachten und einer am 30. Mai 2011 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der Kurzbefragungen und der Anhörungen zu den Asylgründen - nicht nachgekommen sind, dass sie zur Erklärung geltend machten, zum Beweis ihrer Identität einstweilen nur noch über die abgegebenen Identitätsdokumente zu verfügen, der Beschwerdeführer jedoch seinen bei der (...) befindlichen Führerausweis beschaffen werde, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. November 2011 - eröffnet am 5. November 2011 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass es sich bei den abgegebenen Dokumenten nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der Gerichtspraxis handle, dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden zu den fehlenden Identitätsdokumenten (insb. Abgabe der Reisepässe an den Schlepper) und die in diesem Zusammenhang sowie betreffend die Reiseumstände gemachten Aussagen stereotyp, unsubstanziiert und undifferenziert ausgefallen seien und die Beschwerdeführenden offensichtlich die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht verletzten, zumal sie sich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühen würden, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts offensichtlich nicht genügen würden, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden eng mit der Verfolgungsgeschichte von E._______ verknüpft sei, dass der in die Schweiz nachgereiste E._______ und dessen zuvor mit den Beschwerdeführenden eingereiste Familie (N [...]) ihre Asylgesuche am (...) August 2011 zwecks Rückkehr nach Armenien zurückgezogen hätten und am (...) August kontrolliert ausgereist seien, womit eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden auszuschliessen sei, sofern eine solche überhaupt jemals bestanden hätte, dass daneben die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden angesichts der politischen Verbundenheiten und Feindseligkeiten realitätsfremd und unwahrscheinlich seien, ferner in verschiedener Hinsicht unsubstanziiert und nicht logisch nachvollziehbar erschienen (chronologische Einordnung; Verhalten der Yerkrapah-Leute und des Beschwerdeführers selber, insbesondere dessen langes Zuwarten mit der Ausreise und die Investition von 9000 US-Dollar für die Reise statt zur Begleichung der angeblichen Schuld und mithin Eliminierung des Verfolgungsgrundes), dass ferner Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden (insb. Zeitpunkt der ersten Suche der Yerkrapah nach dem Beschwerdeführer) die erkannten Glaubhaftigkeitszweifel erhärten würden, dass das eingereichte Arztzeugnis, welches allenfalls eine ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers, nicht aber eine Gefährdungssituation belege, an diesen Einschätzungen nichts zu ändern vermöge, dass die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, den Beschwerdeführenden im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in Armenien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass den Beschwerdeführenden in ihrer Heimat im Übrigen hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Probleme Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen, dass sie in der Begründung zunächst hinsichtlich der ihnen vorgehaltenen Papierlosigkeit in bekräftigender Weise auf die von ihnen abgegebenen Dokumente verweisen und ferner erwähnen, der in Aussicht gestellte Führerausweis könne nicht beschafft werden, da der Ehemann der (...) des Beschwerdeführers unerwartet und aus unerklärlichen Gründen gestorben sei und die (...) nun den Führerausweis nicht mehr finde, dass im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz, wonach E._______ mit seiner Familie nach Armenien zurückgekehrt sei, nicht zutreffe, denn diese hätten mittels Schmiergeldzahlungen ein "Laissez-Passer" durch die armenische Botschaft in der Schweiz für die Ausreise nach Moskau erhältlich machen können, wo sie nun indessen ebenfalls gefährdet seien und deshalb die erneute Flucht in die Schweiz beabsichtigen würden, dass ferner die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht einzig auf seiner Beziehung zu E._______ beruhen würden und das BFM bei seiner Feststellung der angeblichen Realitätsfremdheit seiner Angaben die in Armenien verbreitete Korruption, behördlichen Machtmissbräuche und exzessive Gewalt verkenne, in welchem Klima die vorliegenden Schilderungen sehr wohl vorstellbar und realistisch seien, dass die Beschwerdeführenden ihre Gefährdung in Armenien und ihre fehlende Aussicht auf staatliche Schutzgewährung bekräftigen, dass somit ausreichend Hinweise auf Verfolgung bestünden, die offensichtlich nicht haltlos seien, dass sie schliesslich auf den "sehr schlechten psychischen Zustand" ihres Kindes aufmerksam machen, zumal es schon Selbstmorddrohungen ausgesprochen habe und eine Zuweisung in eine psychiatrische Klinik nicht auszuschliessen sei, dass zudem der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe und sich ebenfalls in medizinischer Behandlung befinde, dass somit weiterer Abklärungsbedarf bestehe und im Übrigen der Nichteintretensentscheid ohnehin viel zu spät, jedenfalls nicht innert der gesetzlichen 20-tägigen Behandlungsfrist ergangen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November 2011 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens feststellte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und von den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 1. Dezember 2011, einforderte, dass der Kostenvorschuss am 30. November 2011 vollumfänglich geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die erstinstanzliche Behandlungsfrist gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im Falle von Nichteintretensentscheiden zehn Tage (statt wie von den Beschwerdeführenden behauptet zwanzig Tage) beträgt, dass die Nichteinhaltung dieser Ordnungsfrist aber nicht eine Eintretenspflicht bewirkt und mithin keinen Kassationsgrund darstellt und - mangels offensichtlicher Unverhältnismässigkeit - vorliegend auch nicht Anlass besteht, die Vorinstanz zur Ansetzung einer neuen Ausreisefrist anzuweisen (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 27 E. 5 und EMARK 2002 Nr. 15 E. 5.d, je mit weiteren Hinweisen), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass, wie von der Vorinstanz zurecht erkannt, die Beschwerdeführenden innert 48 Stunden - und im Übrigen bis heute - keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben, offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen haben und für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorzulegen vermochten und vermögen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die angefochtene Verfügung und im Übrigen auf die Zwischenverfügung vom 21. November 2011 (dort S. 3) verwiesen werden kann, in welcher der Instruktionsrichter erwogen hatte, dass "die nunmehr als Entschuldigung für die Papierlosigkeit angeführte Behauptung, dass der Ehemann der (...) des Beschwerdeführers 'unerwartet gestorben' sei und deshalb der Führerausweis nicht beschafft werden könne, unbesehen ihres Wahrheitsgehalts jedenfalls nichts an der Feststellung zu ändern vermögen scheint, dass die gesetzliche 48-Stunden-Frist abgelaufen und das fragliche Dokument als solches praxisgemäss nicht rechtsgenüglich ist", dass diese neuen Erklärungsversuche im Gegenteil die vorinstanzliche Erkenntnis einer wissentlichen und willentlichen Missachtung der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a und b AsylG) stützen, dass die Beschwerdeführenden somit nicht glaubhaft darzulegen vermögen, sie seien durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen werden kann - ergibt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft infolge Haltlosigkeit der Vorbringen offensichtlich nicht erfüllen, dass die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und deren Glaubhaftmachung angeführten Gegenargumente in der vorgelegten Form offensichtlich nicht stichhaltig sind, sondern - zusammen mit der gegenüber den Anhörungen augenfällig modifizierten Sachverhaltswiedergabe (vgl. Ziffer B II/1 der Beschwerde) - weitere Unstimmigkeiten zu Tage fördern, dass im Übrigen die Angaben betreffend die Rückkehr der Familie von E._______, wie eine Konsultation der betreffenden Verfahrensakten ergibt, nicht korrekt zu sein scheinen, zumal aus diesen eine in jeder Hinsicht freiwillige, eindeutig auf das Zielland Armenien gerichtete und reisepapiertechnisch vom BFM abgewickelte Ausreise besagter Familie hervorgeht, dass sich die Beschwerde im Übrigen mit den Glaubhaftigkeitserwägungen der Vorinstanz nicht substanziell befasst, sondern sich auf die blosse und als solche nicht verwertbare Erklärung korrupter und von Machtmissbrauch und Gewalt geprägter Verhältnisse im Heimatland beschränkt, dass kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die Beschwerdeführenden über Berufsausbildungen und -erfahrungen sowie ein soziales, insbesondere auch verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Armenien verfügen, dass, wie bereits das BFM, auch das Bundesverwaltungsgericht keine medizinisch begründete Notlage erkennt, da die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde führenden Elternteile bereits in der Heimat bestanden und dort - soweit die beiden überhaupt ein medizinisches Behandlungsbedürfnis zeigten - ärztlich behandelt wurden, womit ihnen die Inanspruchnahme der durchaus vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und Infrastruktur im Bedarfsfall auch weiterhin zuzumuten ist, dass sich der Herzinfarkt des Beschwerdeführers in dessen Heimatland ereignet hat, dort medizinisch behandelt werden konnte (vgl. A13 F 109 ff.) und er aus diesem Umstand bis zur Beschwerdeeinreichung keinerlei Vollzugshindernis abgeleitet hatte, dass auch der angeblich sehr schlechte psychische Zustand des Sohnes bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht thematisiert worden ist und ebenfalls in keiner Weise substanziiert oder durch Beweismittel belegt worden ist, dass zudem die bloss vage Andeutung, wonach eine dereinstige Klinikeinweisung des Sohnes nicht auszuschliessen sei, auf keine akute und gravierende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes hindeutet und eine entsprechende medizinische Behandlung im Bedarfsfall auch in Armenien durchführbar wäre, dass die durch eine spezialisierte Juristin vertretenen Beschwerdeführenden sich bezeichnenderweise auch im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst sahen, die angeblichen gesundheitlichen Vollzugshindernisse zu substanziieren oder zumindest ansatzweise zu belegen (vgl. diesbezüglich auch BVGE 2009/50 E. 10), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 30. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand: