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E-1355/2012

E-1355/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 3. November 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Die dagegen am 10. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Dezember 2011 abgewiesen. C. Am 19. Januar 2012 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2012 - eröffnet am 13. Februar 2012 - ab, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vorab per Telefax und am 16. März 2012 (Poststempel) per Post Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Namen der Beschwerdeführenden beantragt sie, es sei die Verfügung des BFM vom 3. November 2011 in Wiedererwägung zu ziehen (recte: Aufhebung der Verfügung des BFM vom 9. März 2012 i.S. Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs), es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung des Vollzugs festzustellen und als Folge davon den Beschwerdeführenden in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (recte: Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 26. März 2012 gab sie ein weiteres Beweismittel zu den Akten. E. Am 23. März 2012 sind die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Verfügung des BFM wurde den Beschwerdeführenden am 13. Februar 2012 eröffnet, somit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Februar 2012 zu laufen und endete am 14. März 2012 (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte die Beschwerde zunächst per Telefax am 9. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ist somit grundsätzlich fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführenden oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Diesem Erfordernis genügt eine Eingabe per Fax nicht, wobei es sich beim Fehlen der Unterschrift um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt (Art. 108 Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 16. März 2012 ein Original der Beschwerdeschrift per Post nachgereicht und damit ihre Eingabe per Fax verbessert. Ihre Beschwerde ist damit als rechtmässig zu qualifizieren, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

E. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.2 Die Rechtsvertreterin bringt im Wiedererwägungsgesuch im Namen der Beschwerdeführenden vor, dass eine neue Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 3 vorliege, und reichte einen Bericht der D._______ vom 9. Januar 2012, einen Bericht einer Lehrerin des Beschwerdeführenden 3 vom 7. Dezember 2011 sowie eine Kopie einer Terminkarte der kantonalen Erziehungsberatung E._______ ein. Dem Bericht der D._______ ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführende 3 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine Rückführung in das Land, wo er traumatisiert worden sei, seine psychische Verfassung weiter verschlechtern würde. Das BFM führt in seiner Verfügung vom 9. Februar 2012 aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 27. Dezember 2011 bereits festgestellt, dass eine Durchführung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Bedarfsfall in Armenien möglich sei. Der eingereichte ärztliche Bericht vom 9. Januar 2012 ändere an der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts, zumal sich der behandelnde Arzt in seinen Beurteilungen bezüglich der Ursachen der psychischen Probleme vollumfänglich auf die offenbar unverifiziert übernommenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers 3 abstütze, welche sich jedoch im Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hätten. Weiter führt es aus, dass den allenfalls vorhandenen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers 3 im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden könnte. In der Beschwerdeschrift bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vor, es werde nicht bestritten, dass es in Armenien psychiatrische Spitäler gebe, aber bei einer erzwungenen Rückkehr könne die Familie nirgends in Ruhe und Sicherheit leben, was die unabdingbare Voraussetzung für eine angemessene Fortführung einer medizinischen und psychiatrischen Behandlung sei. Als Beweismittel reicht sie im Nachtrag zur Beschwerde ein undatiertes Schreiben der (...) des Beschwerdeführers 1 ein, aus welchem hervorgeht, dass dieser ein Mitglied von F._______ gewesen sei und es später grundlose Verfolgungen gegeben habe, welche in der Familie Angst und Anspannung ausgelöst hätten. Durch diese unsichere Atmosphäre habe sich der gesundheitliche Zustand des Sohnes C._______ verschlechtert, so dass sich die Familie gezwungen gesehen habe, Armenien zu verlassen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren primär zu prüfen, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 3 seit Erlass des - die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 3. November 2011 besiegelnden - Urteils vom 27. Dezember 2011 eine Änderung eingetreten und - bejahendenfalls - diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Beschwerdeurteil vom 27. Dezember 2011 fest, dass die "bloss vage Andeutung, wonach eine dereinstige Klinikeinweisung des Sohnes nicht auszuschliessen sei, auf keine akute und gravierende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes hindeutet und eine entsprechende medizinische Behandlung im Bedarfsfall auch in Armenien durchführbar wäre" (vgl. Urteil E-6157/2011 vom 27. Dezember 2011, S. 12). Das besagte Urteil erwuchs mit Datum der Entscheidfällung in Rechtskraft.

E. 6.2 Die Vorinstanz begründete in ihrer Verfügung sodann einlässlich, weshalb der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte ärztliche Bericht vom 9. Januar 2012 zu keiner Änderung der Situation in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In Übereinstimmung mit dem BFM ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers 3 wegen der drohenden Rückführung in das Heimatland vorliegend kein Vollzugshindernis darstellt, da dem durch geeignete medikamentöse oder psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der (...) des Beschwerdeführers 1 etwas an der vom Gericht bereits rechtskräftig festgestellten Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändern soll. Dem Schreiben ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 3 bereits im Heimatland an psychischen Problemen gelitten habe. Dem undatierten, unsignierten, nicht handschriftlich verfassten Schreiben käme ohnehin kein Beweiswert zu, da die Identität der Verfasserin in keiner Weise belegt ist. Sodann ist bei einer Rückkehr auch nicht mit einer Retraumatisierung zu rechnen, zumal rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt waren und ernsthafte Nachteile auch für die Zukunft nicht drohen. Insgesamt wird somit weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerdeeingabe aufgezeigt, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 3 von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 27. Dezember 2011 in einem entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden soll. Eine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts liegt nicht vor. Insoweit die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen eine andere rechtliche Würdigung des bereits im ordentlichen Verfahrens geltend gemachten Sachverhalts begehren wollen, stellt dies im Übrigen keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar (vgl. E. 3.2).

E. 6.3 Nach dem Gesagten wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2012 zu Recht ab.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Aus den dargelegten Gründen waren den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der prozessuale Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1355/2012 Urteil vom 18. April 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Armenien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende 1 bis 3, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. November 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Die dagegen am 10. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Dezember 2011 abgewiesen. C. Am 19. Januar 2012 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2012 - eröffnet am 13. Februar 2012 - ab, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vorab per Telefax und am 16. März 2012 (Poststempel) per Post Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Namen der Beschwerdeführenden beantragt sie, es sei die Verfügung des BFM vom 3. November 2011 in Wiedererwägung zu ziehen (recte: Aufhebung der Verfügung des BFM vom 9. März 2012 i.S. Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs), es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung des Vollzugs festzustellen und als Folge davon den Beschwerdeführenden in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (recte: Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 26. März 2012 gab sie ein weiteres Beweismittel zu den Akten. E. Am 23. März 2012 sind die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). 1.2. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Verfügung des BFM wurde den Beschwerdeführenden am 13. Februar 2012 eröffnet, somit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Februar 2012 zu laufen und endete am 14. März 2012 (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte die Beschwerde zunächst per Telefax am 9. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ist somit grundsätzlich fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführenden oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Diesem Erfordernis genügt eine Eingabe per Fax nicht, wobei es sich beim Fehlen der Unterschrift um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt (Art. 108 Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 16. März 2012 ein Original der Beschwerdeschrift per Post nachgereicht und damit ihre Eingabe per Fax verbessert. Ihre Beschwerde ist damit als rechtmässig zu qualifizieren, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2. Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. 4.1. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2. Die Rechtsvertreterin bringt im Wiedererwägungsgesuch im Namen der Beschwerdeführenden vor, dass eine neue Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 3 vorliege, und reichte einen Bericht der D._______ vom 9. Januar 2012, einen Bericht einer Lehrerin des Beschwerdeführenden 3 vom 7. Dezember 2011 sowie eine Kopie einer Terminkarte der kantonalen Erziehungsberatung E._______ ein. Dem Bericht der D._______ ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführende 3 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine Rückführung in das Land, wo er traumatisiert worden sei, seine psychische Verfassung weiter verschlechtern würde. Das BFM führt in seiner Verfügung vom 9. Februar 2012 aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 27. Dezember 2011 bereits festgestellt, dass eine Durchführung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Bedarfsfall in Armenien möglich sei. Der eingereichte ärztliche Bericht vom 9. Januar 2012 ändere an der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts, zumal sich der behandelnde Arzt in seinen Beurteilungen bezüglich der Ursachen der psychischen Probleme vollumfänglich auf die offenbar unverifiziert übernommenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers 3 abstütze, welche sich jedoch im Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hätten. Weiter führt es aus, dass den allenfalls vorhandenen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers 3 im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden könnte. In der Beschwerdeschrift bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vor, es werde nicht bestritten, dass es in Armenien psychiatrische Spitäler gebe, aber bei einer erzwungenen Rückkehr könne die Familie nirgends in Ruhe und Sicherheit leben, was die unabdingbare Voraussetzung für eine angemessene Fortführung einer medizinischen und psychiatrischen Behandlung sei. Als Beweismittel reicht sie im Nachtrag zur Beschwerde ein undatiertes Schreiben der (...) des Beschwerdeführers 1 ein, aus welchem hervorgeht, dass dieser ein Mitglied von F._______ gewesen sei und es später grundlose Verfolgungen gegeben habe, welche in der Familie Angst und Anspannung ausgelöst hätten. Durch diese unsichere Atmosphäre habe sich der gesundheitliche Zustand des Sohnes C._______ verschlechtert, so dass sich die Familie gezwungen gesehen habe, Armenien zu verlassen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren primär zu prüfen, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 3 seit Erlass des - die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 3. November 2011 besiegelnden - Urteils vom 27. Dezember 2011 eine Änderung eingetreten und - bejahendenfalls - diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Beschwerdeurteil vom 27. Dezember 2011 fest, dass die "bloss vage Andeutung, wonach eine dereinstige Klinikeinweisung des Sohnes nicht auszuschliessen sei, auf keine akute und gravierende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes hindeutet und eine entsprechende medizinische Behandlung im Bedarfsfall auch in Armenien durchführbar wäre" (vgl. Urteil E-6157/2011 vom 27. Dezember 2011, S. 12). Das besagte Urteil erwuchs mit Datum der Entscheidfällung in Rechtskraft. 6.2. Die Vorinstanz begründete in ihrer Verfügung sodann einlässlich, weshalb der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte ärztliche Bericht vom 9. Januar 2012 zu keiner Änderung der Situation in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In Übereinstimmung mit dem BFM ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers 3 wegen der drohenden Rückführung in das Heimatland vorliegend kein Vollzugshindernis darstellt, da dem durch geeignete medikamentöse oder psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der (...) des Beschwerdeführers 1 etwas an der vom Gericht bereits rechtskräftig festgestellten Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändern soll. Dem Schreiben ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 3 bereits im Heimatland an psychischen Problemen gelitten habe. Dem undatierten, unsignierten, nicht handschriftlich verfassten Schreiben käme ohnehin kein Beweiswert zu, da die Identität der Verfasserin in keiner Weise belegt ist. Sodann ist bei einer Rückkehr auch nicht mit einer Retraumatisierung zu rechnen, zumal rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt waren und ernsthafte Nachteile auch für die Zukunft nicht drohen. Insgesamt wird somit weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerdeeingabe aufgezeigt, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 3 von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 27. Dezember 2011 in einem entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden soll. Eine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts liegt nicht vor. Insoweit die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen eine andere rechtliche Würdigung des bereits im ordentlichen Verfahrens geltend gemachten Sachverhalts begehren wollen, stellt dies im Übrigen keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar (vgl. E. 3.2). 6.3. Nach dem Gesagten wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2012 zu Recht ab.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Aus den dargelegten Gründen waren den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der prozessuale Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Rindlisbacher Versand: