Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 2. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5224/2013 Urteil vom 23. Oktober 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Guinea, vertreten durch Lamya Hennache, Swiss-Exile, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 (E-4453/2013) / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 11. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen jenen Entscheid am 6. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom 20. August 2013 (E-4453/2013) abgewiesen wurde, dass er mit Eingabe vom 17. September 2013 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht stellte und die Aufhebung des Urteils vom 20. August 2013 sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung und um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er seinem Gesuch einen Nachbeurkundungsbeschluss zur Ausfertigung der Geburtsurkunde (jugement supplétif tenant lieu d'acte de naissance) des Tribunal de première instance de B._______ II (Guinea) vom 29. August 2013 (in Kopie), das Dispositiv eines Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Bern (in Kopie), ein Schreiben der Polizei von B._______ vom 6. Juni 2011 betreffend eines tödlichen Überfalls auf seinen Vater (in Kopie), ein Papier mit verschiedenen Stempeln und einer Unterschrift, datiert vom 2. September 2013 (in Kopie), einen Internetartikel vom 25. Oktober 1997 betreffend seinen Onkel (Internetausdruck), eine Anzeige des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 2. September 2013 (Internetausdruck) und vier Fotografien, angeblich des durch einen Brand zerstörten Hauses seiner Eltern, beilegte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 die Gesuche um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufforderte, dass dieser den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) entscheidet und entsprechend für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG; BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen ein Urteil richtet, mit welchem eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid abgewiesen wurde und die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- und Revisionsinstanz bei derartigen Fällen auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 und BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H), weshalb auf den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung von Asyl nicht eingetreten werden kann, dass der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, wonach die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass er in diesem Zusammenhang ausführt, er habe in seinen Bemühungen, seine Identität zu beweisen, nicht nachgelassen und sei nunmehr im Besitz zusätzlicher Beweismittel, die eine Revision rechtfertigen würden, dass er ausserdem die Rechtzeitigkeit seiner Begehren gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG aufzeigt und im Übrigen Ausführungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung macht, dass das Papier mit verschiedenen Stempeln und die Anzeige des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 2. September 2013 datieren und der Nachbeurkundungsbeschluss zur Ausfertigung der Geburtsurkunde auf Gesuch vom 29. August 2013 hin erlassen wurde, womit feststeht, dass diese Beweismittel erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 entstanden sind, dass es sich demnach um echte Noven handelt, die für eine Revision untauglich sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine), weshalb sie im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können, dass im Übrigen auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass als nachträglich erfahren im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Tatsachen gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Noven, vgl. Hansjörg Seiler/ Nicolas Von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; Karl Spühler/Annette Dolge/ Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass vorbestehende neu aufgefundene Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich, a.a.O, zu Art. 123 Rz. 8; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel, die seine Verfolgung beweisen sollen, vom 25. Oktober 1997 (im Internet verfügbarer Artikel betreffend seinen Onkel) und vom 6. Juni 2011 (Rapport der Polizei von B._______) datieren beziehungsweise es sich dabei um undatierte Fotografien und eine undatierte Seite eines Entscheides über ein nicht den Gesuchsteller betreffendes Haftentlassungsgesuch handelt, auf das in der Revisionseingabe keinen Bezug genommen wird, dass er geltend macht, die eingereichten Dokumente erst am 9. September 2013 dank den risikoreichen Anstrengungen eines Freundes seiner Familie erhalten zu haben, dass er indes nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, warum es ihm nicht hätte möglich sein sollen, sich bereits vor Urteilsfällung am 20. August 2013 um deren Beibringung oder Geltendmachung zu kümmern, zumal die datierten Beweismittel 16 beziehungsweise über zwei Jahre alt und teilweise auf dem Internet verfügbar sind und sich der im Asylverfahren geltend gemachte Brand, welchen die Fotografien belegen sollen, gemäss Aussagen des Gesuchstellers im Juni 2011 ereignete (vgl. die vorinstanzliche Akte A16/12 F31 S. 3), dass der Gesuchsteller die verspätete Einreichung somit selbst verschuldet hat, dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung hinlänglich ausgeschlossen werden kann, die revisionsrechtlich eingereichten Beweismittel hätten bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt, zumal den Fotografien sowie dem angeblichen Rapport der Polizei von B._______ vom 6. Juni 2011, bei dem es sich um eine Faxkopie handelt, nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt und der Gesuchsteller aus dem angeblich seinen Onkel betreffenden Internetartikel vom 25. Oktober 1997 keine begründete Furcht vor Verfolgung hätte ableiten können, dass die Vorbringen des Gesuchstellers im Beschwerdeentscheid in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als äusserst unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich beziehungsweise offenkundig unglaubhaft beurteilt wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern er diese Einschätzung durch die nun eingereichten Beweismittel hätte relativieren können, dass es sich bei den Ausführungen des Gesuchstellers zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und zum Vollzug der Wegweisung in der vorliegenden Revisionseingabe um verspätete Ausführungen beziehungsweise appellatorische Urteilskritik handelt, auf die nicht näher einzugehen ist, dass der Vollständigkeit halber einzig festzuhalten ist, dass die vom Gesuchsteller verspätet beigebrachten Beweismittel nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts - namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, S. 250 Rz. 5.49), dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]) und dieser Betrag mit dem am 2. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 2. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: