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D-623/2013

D-623/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2009 und gelangte über Italien und Frankreich am 27. August 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde ihm - ebenfalls noch am gleichen Tag - ein in seiner Muttersprache verfasstes Informationsblatt ausgehändigt, mit welchem er zur Herausgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer, den Inhalt der Informationen verstanden zu haben. Am 8. September 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Basel summarisch zu seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt; die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das BFM am 1. Oktober 2009 durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus B._______ (Provinz Jaffna), wo er, abgesehen von einem Aufenthalt in C._______ in den Jahren von 1998 bis 2001, von seiner Geburt bis zum Mai 2006 gelebt habe. In B._______ habe er sein Einkommen damit bestritten, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Lautsprecher für deren Propaganda-Anlässe zu vermieten. Auch der sri-lankischen Armee habe er im Jahr 2004 einmal Lautsprecher für eine Sportveranstaltung vermietet. Seitens der LTTE sei ihm dies jedoch untersagt worden, weshalb er spätere Anfragen von Seiten der Armee jeweils mit der Begründung abgewiesen habe, seine Lautsprecher seien bereits an Zivilpersonen für Familienfeste vermietet. Im Jahr 2006 habe ihm die Armee nach einer erneuten Ablehnung einer Anfrage jedoch vorgehalten, die LTTE zu unterstützen. Abgesehen davon, dass man seine Personalien notiert habe, sei dies jedoch zunächst ohne Konsequenzen für ihn geblieben. Nachdem sich die LTTE ins Vanni-Gebiet habe zurückziehen müssen, habe die Armee damit begonnen, sich an vermeintlichen LTTE-Sympathisanten zu rächen. Aus Angst davor, ebenfalls solchen Behelligungen ausgesetzt zu sein, habe er sich deshalb im Mai 2006 nach D._______ ins Vanni-Gebiet abgesetzt. Auch dort habe er weiterhin von der Vermietung seiner Lautsprecher und Verstärker gelebt. Als die Armee auch in dieses Gebiet vorgerückt sei, habe er sich im April 2008 weiter in die Region E._______ begeben und sei von dort aus im März 2009 nach F._______ geflüchtet. Nachdem absehbar gewesen sei, dass die LTTE den Kampf gegen die Armee auch in diesem Gebiet verlieren würde, habe er versucht, das Kampfgebiet zu verlassen, da er um sein Leben gefürchtet habe. Jedoch hätten junge Männer zu diesem Zeitpunkt das Gebiet auf Geheiss den LTTE nicht mehr verlassen dürfen. Auf Rat eines ihm bekannten LTTE-Kaders, mit dem er geschäftlich verbunden gewesen sei, habe er sich daher den LTTE als vermeintlicher Selbstmordattentäter zur Verfügung gestellt und sich versehen mit einer Sprengstoffweste am 16. April 2009 in Richtung des feindlichen Gebietes begeben. Statt den Sprengstoff zu zünden, habe er sich unterwegs der Kleider und seiner Sprengstoffweste entledigt und sich anschliessend dem sri-lankischen Militär ergeben. Von den Militärkräften sei er in der Folge bis 6. Mai 2009 in einem Lager festgehalten worden. Während seiner Haft seien ihm die Augen ständig verbunden gewesen und er sei überdies schwer misshandelt worden. Die zum Teil massiven Misshandlungen hätten ihn zu gewissen Aussagen bewegt. So habe er unter anderem ein ihm bekanntes Geldversteck der LTTE verraten. Gegen eine Geldzahlung, welche sein in Colombo lebender Onkel geleistet habe, sei er schliesslich freigekommen. Nach seiner Freilassung habe er sich nach G._______ im Raum Colombo zu seinem Onkel begeben. Dort sei er von der Polizei am 2. Juni 2009 festgenommen worden, da er keine Anmeldekarte besessen habe. Er sei jedoch gleichentags freigelassen worden, nachdem sein Onkel abermals Geld für seine Freilassung gezahlt habe. Besagter Onkel habe auch seine Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert. Am 29. Juni 2009 habe er Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Im EVZ gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsscheines (Nr. ...) ab; andere Ausweis- oder Identitätspapiere reichte er nicht zu den Akten. In diesem Zusammenhang führte er anlässlich der Anhörungen aus, er habe im Heimatstaat einen im Jahr 2004 ausgestellten und noch gültigen Reisepass besessen, diesen jedoch dort zurückgelassen. Zwar habe er diesbezüglich seine Familie kontaktiert; diese habe ihm jedoch mitgeteilt, dass sie den Pass nach seiner Ausreise dem Schlepper auf dessen Verlangen hin ausgehändigt habe. Auch sei er im Besitz einer Identitätskarte gewesen. Mit dieser habe er den Heimatstaat zwar verlassen; die Identitätskarte sei jedoch auf der langen Überfahrt nach Europa mit dem Schiff so durchnässt worden, dass sie nicht mehr lesbar gewesen sei, weshalb er sie weggeworfen habe. B. Am 30. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Aargau einen Geburtsregisterauszug sowie eine Post-Identi­ty Card (...) im Original ein. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 - eröffnet am 30. Januar 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis 27. Febru­ar 2013 zu verlassen. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis vorgebracht. Seine Vorbringen seien zudem einerseits von ihm nicht glaubhaft dargetan worden und andererseits als nicht asylrelevant zu werten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung aufzuheben und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde um Einsicht in die vollständigen Akten und Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels für den Fall eines materiellen Entscheids ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde eingereicht wurde ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. September 2011, Rainer Mattern: "Sri Lan­ka: Situation für aus dem Norden und Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka". E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte der Vorinstanz die Akten zur Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreterin zusätzlich zu den mit der angefochtenen Verfügung bereits zugestellten Akten am 13. Feb­ruar 2013 auch Einsicht in sämtliche als unwesentlich oder dem Beschwerdeführer bekannt qualifizierten Akten gewährt worden sei. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. H. Ein Gesuch um Fristverlängerung vom 5. März 2013 wurde mangels zureichender Gründe für eine Fristerstreckung und vor dem Hintergrund, dass es sich um ein beschleunigtes Verfahren handle, im beantragten Umfang abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme eine kurze Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt. I. Am 11. März 2013 wurden eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie verschiedene Lohnausweise zu den Akten gereicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mithin einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintre-tensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen mate-riellen Prüfung sondern hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Indessen ist im Fall des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbe­stehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, weshalb diesbezüglich im Beschwerdeverfahren - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids - grundsätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen. weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben.

E. 4.2 Keine Anwendung findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wenn Asyl­su­chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zu­sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei­nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Diese, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe, sind alternativer Natur; sofern einer der genannten Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2010/2 E. 7.4).

E. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden zum Nachweis der Identität eine am 14. April 2004 abgelaufene Post-Identitätskarte sowie seine Geburtsurkunde eingereicht. Dabei handle es sich jedoch nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1). Die Post-Identitätskarte sei keine offizielle Identitätskarte und ausserdem bereits im Jahr 2004 abgelaufen. Weder diese noch die Geburtsurkunde würden zur Einreise in andere Staaten berechtigen. Der Beschwerdeführer habe sodann auch nicht geltend machen können, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- und Identitätspapiere vorzulegen. Seine Erklärung, wo­nach die Familie seinen Pass nach seiner Ausreise einem Schlepper habe übergeben müssen, würde keinen Sinn ergeben. Ebenso sei unglaubhaft, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers derart durchnässt gewesen sein solle, dass sie vollkommen unleserlich geworden sei, zumal sri-lankische Identitätskarten in der Regel laminiert seien. Zudem sei es absolut unglaubhaft, dass jemand seine Identitätskarte, welche sein einziges Ausweispapier sei, einfach so wegwerfe, weil es unleserlich sei. Es könne zudem nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer die Reise von Sri Lanka bis in die Schweiz ohne Pass geschafft haben solle.

E. 5.2 Unter dem Begriff "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind Dokumente und Ausweise zu verstehen, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und die sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen regelmässig Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Ge­burtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).

E. 5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde nicht als "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist, da sie nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurde und weder mit einer Fotografie versehen ist, noch biometrische Daten enthält, weshalb es nicht möglich ist, über einen optischen oder andersgearteten Vergleich die im Dokument aufgeführten Merkmale wie Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum etc. dem Beschwerdeführer zuverlässig zuzuord­nen. Bei der im Original eingereichten Post-Identity Card (PIC), handelt es sich hingegen um ein offizielles sri-lankisches Dokument, welches Per­sonen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum Nachweis der Identität durch das Postal-Department ausgestellt wird. Die PIC wird als offizieller Nachweis der persönlichen Identifikation gebraucht und ist als offizielle Form der Identifizierung in Sri Lanka anerkannt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 15. Oktober 2007, Rainer Mattern "Sri Lanka, Identitätsausweise" m.w.H). Sie ist denn auch mit einer Fotographie und Angaben zur Person des Beschwerdeführers (Name, Tätigkeit, Adresse, Geburtsdatum, Grösse, spezielle Merkmale) versehen, und kann damit zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, trägt offizielle Stempelungen, was ihre Fälschung erschwert, und auch die Durchführung der Rückschaffung scheint trotz Ablaufs der Gültigkeit (...) ohne grösseren administrativen Aufwand gewährleistet. Insgesamt dürfte damit die eingereichte PIC als Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert werden können (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage jedoch letztlich offen bleiben.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat die PIC ohnehin erst am 30. Oktober 2009 zuhanden der kantonalen Vollzugsbehörde abgegeben (act. A12) und mithin nicht, wie gesetzlich bestimmt, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs. Damit ist die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt.

E. 5.5 Im Verfahren konnte der Beschwerdeführer überdies nicht glaub­haft machen, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ge­wesen sein soll, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge­suchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). Zutreffend führte das BFM im diesem Zusammenhang aus, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Passes und seiner National Identity Card, welche ihm nach Erreichen des sechzehnten Lebensjahres ausgestellt worden war, nicht plausibel erscheinen. Insbesondere vermag nicht einzuleuchten, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte bei seiner Reise nach Europa mit sich getragen, jedoch später weggeworfen haben will. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, die Identitätskarte sei durchnässt und damit unleserlich geworden, vermag auch dies nicht einzuleuchten, verweist das BFM doch zutreffend darauf, dass entsprechende sri-lankische Ausweise laminiert sind. Sodann erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg als vage (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer machte zudem im vorinstanzlichen Verfahren keine Gründe geltend, wann und unter welchen Umständen er in den Besitz der im vorinstanzlichen Verfahren am 30. Oktober 2009 eingereichte Post-Identity Card gelangt ist, und warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits bei seiner Asylgesuchstellung einzureichen. Zu den Umständen der nachträglichen Beschaffung äusserte er sich auch im Beschwerdeverfahren nicht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Angaben zu seinem tatsächlichen Reiseweg als auch diejenigen zum Verbleib seiner Identitätspapiere bewusst falsch dargestellt hat, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.).

E. 6.1 Im Rahmen der Begründung seines Entscheids hielt das BFM darüber hinaus fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.

E. 6.1.1 Insgesamt würden sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als stereotyp erweisen und wenig glaubhaft erscheinen. Insbesondere die Schilderungen der Umstände seiner Flucht aus dem von den LTTE kontrollierten Gebiet seien konfus und widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer angegeben, ein höherrangiges LTTE-Mitglied habe ihm angeraten, eine Sprengstoffweste zu tragen, sich dieser jedoch später zu entledigen und sich der Armee zu ergeben. Anlässlich seiner Anhörung im EVZ habe er besagte Weste jedoch mit keinem Wort erwähnt sondern ausschliesslich von Kleidern der "Black Tigers" gesprochen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können, warum die LTTE gerade ihm eine Sprengstoffweste hätte aushändigen sollen, seien Selbstmordattentäter doch keine Personen, denen man einfach so eine Sprengstoffweste überreiche, weil sie gerade in die richtige Richtung gehen würden. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Umstände seiner Festnahme durch die Armee glaubhaft darzulegen. Zudem hätte die Armee ihn wohl kaum nach 20 Tagen gehen lassen, wenn sie ihn tatsächlich für einen Selbstmordattentäter gehalten hätten. Als ebenfalls unglaubhaft erweise sich sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Colombo durch die Polizei verhaftet worden. Hätte die Polizei tatsächlich den Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer in Machenschaften der LTTE verwickelt sei, hätten sie ihn nicht noch am selben Tag wieder aus der Haft entlassen. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den LTTE Lautsprecher für Veranstaltungen ausgeliehen, als wahr unterstellen würde, sei festzuhalten, dass die LTTE von sehr vielen Personen unterstützt worden sei und sich der Beschwerdeführer durch seine Kontakte mit den LTTE nicht von der Masse abhebe. Auch habe die Unterstützung lediglich darin bestanden, dass er den LTTE zu seinem eigenen Profit Lautsprecher vermietet habe, weshalb er über kein spezielles LTTE-Profil verfüge und eine begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammenhang nicht bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer eine Verfolgungssituation nicht habe glaubhaft machen können, sei auch davon auszugehen, dass er bei den Behörden nicht als LTTE-Angehöriger registriert sei.

E. 6.1.2 Im Hinblick auf den in der Folge angeordneten Wegweisungsvollzug erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür er­geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse - unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erweise sich nach dem Gesagten im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Mit Ausnahme des Vanni-Gebietes erweise sich der Wegweisungsvollzug sodann auch in die Nord­provinz als zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in F._______, E._______, mithin im Vanni-Gebiet gelebt, weshalb das Vorliegen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus B._______, Jaffna. Dort habe er abgesehen von zwei Unterbrüchen von seiner Geburt an bis ins Jahr 2006 gelebt. Seine Eltern und drei seiner Geschwister würden immer noch dort leben. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein trag­fähiges Beziehungsnetz ausserhalb des Vanni-Gebietes. Der Vollzug er­weise sich daher als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage in Jaffna noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungs­vollzug sprechen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Onkel in Colombo, welcher ihm bei seinen Festnahmen geholfen und ihn finanziell unterstützt habe; es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin auf dessen Unterstützung zählen könne.

E. 6.2 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob das BFM zu Recht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 6.2.1 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bstn. b und c AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist auf das Asylgesuch demgegenüber, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung und ohne weitere Abklärungen festgestellt werden kann, dass die asylsuchen­de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt beziehungs­weise keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Die Offen­sichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8). Kann aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten, wobei sich im Hinblick auf Wegweisungsvollzugshindernisse der Bedarf weiterer Abklärungen auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beziehen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8). Ein Nichteintretensentscheid ist somit dann ausgeschlossen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Damit soll nach dem gesetzgeberischen Willen sichergestellt werden, dass in diesem verkürzten Verfahren die Gefahr der vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation in rechtlicher und/oder sachlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne werden nach gefestigter Rechtsprechung dahingehend definiert, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen zum Beispiel zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden, aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.3-5.7). Schliesslich bemisst sich die Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, nicht zuletzt auch daran, dass im vorinstanzlichen Verfahren in solchen Fällen in der Regel eine 10-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom August 2009 datiert. Der vorinstanzliche Entscheid erging mithin nach mehr als dreijähriger Hängigkeit des Gesuches. Eine derart lange Verfahrensdauer legt bereits an sich den Schluss nahe, dass das BFM die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht als erfüllt ansah. Das BFM hat denn im angefochtenen Entscheid auch keine Gründe, insbesondere auch kein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers, geltend gemacht, aufgrund derer sich ein Nichteintreten trotz derart langer Verfahrensdauer rechtfertigt.

E. 6.2.3 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass die Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung von den Asylbehörden praxisgemäss als äusserst unsicher qualifiziert wurde und eine Gefährdung von tamilischen Rückkehrern nicht ausgeschlossen werden konnte. Erst die seither in Sri Lanka vonstattengegangene Entwicklung machte eine Neubeurteilung der Asyl- und Wegweisungspraxis notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine umfassende Länderanalyse in seinem Grundsatzentscheid vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat es festgestellt, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt Personenkreise gibt, welche seit Beendigung des militärischen Konfliktes einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen in BVGE 2011/24 E. 8). Die Vorinstanz selbst hat nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht ebenfalls umfassende Abklärungen in Bezug auf die Situation in Sri Lanka getroffen. Insbesondere eine vom 5. bis 18. September 2010 in Sri Lanka durchgeführte Dienstreise von Vertretern des BFM, deren Erkenntnisse in einem internen Dienstreisebericht vom Oktober 2010 Niederschlag gefunden haben, dient als Grundlage für die aktuelle Lagebeurteilung im Hinblick auf die Asyl- und Wegweisungspraxis des BFM. Auch wenn die Vorinstanz auf diese Erkenntnisse in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht explizit Bezug nimmt, so liegen sie der Einschätzung dennoch offensichtlich zugrunde. So stellte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen, welche sie nicht per se als unglaubhaft erachtet hat, fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Hilfstätigkeit für die LTTE zum heutigen Zeitpunkt keiner Risikogruppe mehr zuzuordnen sei und nahm damit auf die seit 2009 eingetretenen Veränderungen der Sicherheitslage Bezug. Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stützt sich die Vorinstanz sodann explizit auf die vorgenommene umfassende Lagebeurteilung des Bundes­verwaltungsgerichts zur Sicherheitslage in Sri Lanka. Aufgrund dieser seit Hängigkeit des Asylgesuchs umfassenden Abklärungen in Bezug auf die veränderte Lage in Sri Lanka, welche Grundlage des vorliegenden Entscheides bilden, rechtfertigt sich ein Nichteintretensentscheid in keiner Weise, sondern war die Vorinstanz gehalten, die Beurteilung der Asylvorbringen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorzunehmen.

E. 6.2.4 Hinzu kommt, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers die Vorinstanz schrittweise einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers abhandelte und in einer eingehenden Analyse aufzeigt, weshalb sie die betreffenden Angaben des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich erachte. Sie vermag allerdings mit ihren teilweise mutmassenden und nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Argumenten nicht verständlich zu machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt bzw. seine Vorbringen nicht asylrelevant sein sollen. Der von der Vorinstanz betriebene Begründungsaufwand und die Detailbezogenheit der Erwägungen deuten im Gegenteil darauf hin, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers eine vertiefte Prüfung seiner Angaben unumgänglich war.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Laufe des vorliegenden Asylverfahrens nicht nur zahlreiche weitere Abklärungen in Bezug auf die asylrechtlich wie auch völkerrechtlich relevante Gefährdungslage von Tamilen in Sri Lanka vornahm, sondern in seinen Erwägungen auch den Rahmen einer summarischen Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen deutlich sprengte. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG hätte damit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung finden dürfen. Das BFM ist demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2013 ist aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neu­beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ent­schädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote ein­gereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung von einer sol­chen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Zeitauf­wand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb auf­grund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Ausla­gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh­rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädi­gung von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-623/2013/wif Urteil vom 26. Juli 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch, Rechtsanwältin, Peyer Partner Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2009 und gelangte über Italien und Frankreich am 27. August 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde ihm - ebenfalls noch am gleichen Tag - ein in seiner Muttersprache verfasstes Informationsblatt ausgehändigt, mit welchem er zur Herausgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer, den Inhalt der Informationen verstanden zu haben. Am 8. September 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Basel summarisch zu seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt; die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das BFM am 1. Oktober 2009 durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus B._______ (Provinz Jaffna), wo er, abgesehen von einem Aufenthalt in C._______ in den Jahren von 1998 bis 2001, von seiner Geburt bis zum Mai 2006 gelebt habe. In B._______ habe er sein Einkommen damit bestritten, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Lautsprecher für deren Propaganda-Anlässe zu vermieten. Auch der sri-lankischen Armee habe er im Jahr 2004 einmal Lautsprecher für eine Sportveranstaltung vermietet. Seitens der LTTE sei ihm dies jedoch untersagt worden, weshalb er spätere Anfragen von Seiten der Armee jeweils mit der Begründung abgewiesen habe, seine Lautsprecher seien bereits an Zivilpersonen für Familienfeste vermietet. Im Jahr 2006 habe ihm die Armee nach einer erneuten Ablehnung einer Anfrage jedoch vorgehalten, die LTTE zu unterstützen. Abgesehen davon, dass man seine Personalien notiert habe, sei dies jedoch zunächst ohne Konsequenzen für ihn geblieben. Nachdem sich die LTTE ins Vanni-Gebiet habe zurückziehen müssen, habe die Armee damit begonnen, sich an vermeintlichen LTTE-Sympathisanten zu rächen. Aus Angst davor, ebenfalls solchen Behelligungen ausgesetzt zu sein, habe er sich deshalb im Mai 2006 nach D._______ ins Vanni-Gebiet abgesetzt. Auch dort habe er weiterhin von der Vermietung seiner Lautsprecher und Verstärker gelebt. Als die Armee auch in dieses Gebiet vorgerückt sei, habe er sich im April 2008 weiter in die Region E._______ begeben und sei von dort aus im März 2009 nach F._______ geflüchtet. Nachdem absehbar gewesen sei, dass die LTTE den Kampf gegen die Armee auch in diesem Gebiet verlieren würde, habe er versucht, das Kampfgebiet zu verlassen, da er um sein Leben gefürchtet habe. Jedoch hätten junge Männer zu diesem Zeitpunkt das Gebiet auf Geheiss den LTTE nicht mehr verlassen dürfen. Auf Rat eines ihm bekannten LTTE-Kaders, mit dem er geschäftlich verbunden gewesen sei, habe er sich daher den LTTE als vermeintlicher Selbstmordattentäter zur Verfügung gestellt und sich versehen mit einer Sprengstoffweste am 16. April 2009 in Richtung des feindlichen Gebietes begeben. Statt den Sprengstoff zu zünden, habe er sich unterwegs der Kleider und seiner Sprengstoffweste entledigt und sich anschliessend dem sri-lankischen Militär ergeben. Von den Militärkräften sei er in der Folge bis 6. Mai 2009 in einem Lager festgehalten worden. Während seiner Haft seien ihm die Augen ständig verbunden gewesen und er sei überdies schwer misshandelt worden. Die zum Teil massiven Misshandlungen hätten ihn zu gewissen Aussagen bewegt. So habe er unter anderem ein ihm bekanntes Geldversteck der LTTE verraten. Gegen eine Geldzahlung, welche sein in Colombo lebender Onkel geleistet habe, sei er schliesslich freigekommen. Nach seiner Freilassung habe er sich nach G._______ im Raum Colombo zu seinem Onkel begeben. Dort sei er von der Polizei am 2. Juni 2009 festgenommen worden, da er keine Anmeldekarte besessen habe. Er sei jedoch gleichentags freigelassen worden, nachdem sein Onkel abermals Geld für seine Freilassung gezahlt habe. Besagter Onkel habe auch seine Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert. Am 29. Juni 2009 habe er Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Im EVZ gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsscheines (Nr. ...) ab; andere Ausweis- oder Identitätspapiere reichte er nicht zu den Akten. In diesem Zusammenhang führte er anlässlich der Anhörungen aus, er habe im Heimatstaat einen im Jahr 2004 ausgestellten und noch gültigen Reisepass besessen, diesen jedoch dort zurückgelassen. Zwar habe er diesbezüglich seine Familie kontaktiert; diese habe ihm jedoch mitgeteilt, dass sie den Pass nach seiner Ausreise dem Schlepper auf dessen Verlangen hin ausgehändigt habe. Auch sei er im Besitz einer Identitätskarte gewesen. Mit dieser habe er den Heimatstaat zwar verlassen; die Identitätskarte sei jedoch auf der langen Überfahrt nach Europa mit dem Schiff so durchnässt worden, dass sie nicht mehr lesbar gewesen sei, weshalb er sie weggeworfen habe. B. Am 30. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Aargau einen Geburtsregisterauszug sowie eine Post-Identi­ty Card (...) im Original ein. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 - eröffnet am 30. Januar 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis 27. Febru­ar 2013 zu verlassen. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis vorgebracht. Seine Vorbringen seien zudem einerseits von ihm nicht glaubhaft dargetan worden und andererseits als nicht asylrelevant zu werten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung aufzuheben und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde um Einsicht in die vollständigen Akten und Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels für den Fall eines materiellen Entscheids ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde eingereicht wurde ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. September 2011, Rainer Mattern: "Sri Lan­ka: Situation für aus dem Norden und Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka". E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte der Vorinstanz die Akten zur Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreterin zusätzlich zu den mit der angefochtenen Verfügung bereits zugestellten Akten am 13. Feb­ruar 2013 auch Einsicht in sämtliche als unwesentlich oder dem Beschwerdeführer bekannt qualifizierten Akten gewährt worden sei. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. H. Ein Gesuch um Fristverlängerung vom 5. März 2013 wurde mangels zureichender Gründe für eine Fristerstreckung und vor dem Hintergrund, dass es sich um ein beschleunigtes Verfahren handle, im beantragten Umfang abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme eine kurze Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt. I. Am 11. März 2013 wurden eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie verschiedene Lohnausweise zu den Akten gereicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mithin einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintre-tensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen mate-riellen Prüfung sondern hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Indessen ist im Fall des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbe­stehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, weshalb diesbezüglich im Beschwerdeverfahren - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids - grundsätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen. weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. 4.2 Keine Anwendung findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wenn Asyl­su­chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zu­sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei­nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Diese, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe, sind alternativer Natur; sofern einer der genannten Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2010/2 E. 7.4). 5. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden zum Nachweis der Identität eine am 14. April 2004 abgelaufene Post-Identitätskarte sowie seine Geburtsurkunde eingereicht. Dabei handle es sich jedoch nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1). Die Post-Identitätskarte sei keine offizielle Identitätskarte und ausserdem bereits im Jahr 2004 abgelaufen. Weder diese noch die Geburtsurkunde würden zur Einreise in andere Staaten berechtigen. Der Beschwerdeführer habe sodann auch nicht geltend machen können, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- und Identitätspapiere vorzulegen. Seine Erklärung, wo­nach die Familie seinen Pass nach seiner Ausreise einem Schlepper habe übergeben müssen, würde keinen Sinn ergeben. Ebenso sei unglaubhaft, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers derart durchnässt gewesen sein solle, dass sie vollkommen unleserlich geworden sei, zumal sri-lankische Identitätskarten in der Regel laminiert seien. Zudem sei es absolut unglaubhaft, dass jemand seine Identitätskarte, welche sein einziges Ausweispapier sei, einfach so wegwerfe, weil es unleserlich sei. Es könne zudem nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer die Reise von Sri Lanka bis in die Schweiz ohne Pass geschafft haben solle. 5.2 Unter dem Begriff "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind Dokumente und Ausweise zu verstehen, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und die sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen regelmässig Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Ge­burtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde nicht als "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist, da sie nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurde und weder mit einer Fotografie versehen ist, noch biometrische Daten enthält, weshalb es nicht möglich ist, über einen optischen oder andersgearteten Vergleich die im Dokument aufgeführten Merkmale wie Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum etc. dem Beschwerdeführer zuverlässig zuzuord­nen. Bei der im Original eingereichten Post-Identity Card (PIC), handelt es sich hingegen um ein offizielles sri-lankisches Dokument, welches Per­sonen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum Nachweis der Identität durch das Postal-Department ausgestellt wird. Die PIC wird als offizieller Nachweis der persönlichen Identifikation gebraucht und ist als offizielle Form der Identifizierung in Sri Lanka anerkannt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 15. Oktober 2007, Rainer Mattern "Sri Lanka, Identitätsausweise" m.w.H). Sie ist denn auch mit einer Fotographie und Angaben zur Person des Beschwerdeführers (Name, Tätigkeit, Adresse, Geburtsdatum, Grösse, spezielle Merkmale) versehen, und kann damit zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, trägt offizielle Stempelungen, was ihre Fälschung erschwert, und auch die Durchführung der Rückschaffung scheint trotz Ablaufs der Gültigkeit (...) ohne grösseren administrativen Aufwand gewährleistet. Insgesamt dürfte damit die eingereichte PIC als Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert werden können (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage jedoch letztlich offen bleiben. 5.4 Der Beschwerdeführer hat die PIC ohnehin erst am 30. Oktober 2009 zuhanden der kantonalen Vollzugsbehörde abgegeben (act. A12) und mithin nicht, wie gesetzlich bestimmt, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs. Damit ist die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. 5.5 Im Verfahren konnte der Beschwerdeführer überdies nicht glaub­haft machen, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ge­wesen sein soll, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge­suchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). Zutreffend führte das BFM im diesem Zusammenhang aus, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Passes und seiner National Identity Card, welche ihm nach Erreichen des sechzehnten Lebensjahres ausgestellt worden war, nicht plausibel erscheinen. Insbesondere vermag nicht einzuleuchten, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte bei seiner Reise nach Europa mit sich getragen, jedoch später weggeworfen haben will. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, die Identitätskarte sei durchnässt und damit unleserlich geworden, vermag auch dies nicht einzuleuchten, verweist das BFM doch zutreffend darauf, dass entsprechende sri-lankische Ausweise laminiert sind. Sodann erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg als vage (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer machte zudem im vorinstanzlichen Verfahren keine Gründe geltend, wann und unter welchen Umständen er in den Besitz der im vorinstanzlichen Verfahren am 30. Oktober 2009 eingereichte Post-Identity Card gelangt ist, und warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits bei seiner Asylgesuchstellung einzureichen. Zu den Umständen der nachträglichen Beschaffung äusserte er sich auch im Beschwerdeverfahren nicht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Angaben zu seinem tatsächlichen Reiseweg als auch diejenigen zum Verbleib seiner Identitätspapiere bewusst falsch dargestellt hat, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.). 6. 6.1 Im Rahmen der Begründung seines Entscheids hielt das BFM darüber hinaus fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. 6.1.1 Insgesamt würden sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als stereotyp erweisen und wenig glaubhaft erscheinen. Insbesondere die Schilderungen der Umstände seiner Flucht aus dem von den LTTE kontrollierten Gebiet seien konfus und widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer angegeben, ein höherrangiges LTTE-Mitglied habe ihm angeraten, eine Sprengstoffweste zu tragen, sich dieser jedoch später zu entledigen und sich der Armee zu ergeben. Anlässlich seiner Anhörung im EVZ habe er besagte Weste jedoch mit keinem Wort erwähnt sondern ausschliesslich von Kleidern der "Black Tigers" gesprochen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können, warum die LTTE gerade ihm eine Sprengstoffweste hätte aushändigen sollen, seien Selbstmordattentäter doch keine Personen, denen man einfach so eine Sprengstoffweste überreiche, weil sie gerade in die richtige Richtung gehen würden. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Umstände seiner Festnahme durch die Armee glaubhaft darzulegen. Zudem hätte die Armee ihn wohl kaum nach 20 Tagen gehen lassen, wenn sie ihn tatsächlich für einen Selbstmordattentäter gehalten hätten. Als ebenfalls unglaubhaft erweise sich sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Colombo durch die Polizei verhaftet worden. Hätte die Polizei tatsächlich den Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer in Machenschaften der LTTE verwickelt sei, hätten sie ihn nicht noch am selben Tag wieder aus der Haft entlassen. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den LTTE Lautsprecher für Veranstaltungen ausgeliehen, als wahr unterstellen würde, sei festzuhalten, dass die LTTE von sehr vielen Personen unterstützt worden sei und sich der Beschwerdeführer durch seine Kontakte mit den LTTE nicht von der Masse abhebe. Auch habe die Unterstützung lediglich darin bestanden, dass er den LTTE zu seinem eigenen Profit Lautsprecher vermietet habe, weshalb er über kein spezielles LTTE-Profil verfüge und eine begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammenhang nicht bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer eine Verfolgungssituation nicht habe glaubhaft machen können, sei auch davon auszugehen, dass er bei den Behörden nicht als LTTE-Angehöriger registriert sei. 6.1.2 Im Hinblick auf den in der Folge angeordneten Wegweisungsvollzug erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür er­geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse - unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erweise sich nach dem Gesagten im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Mit Ausnahme des Vanni-Gebietes erweise sich der Wegweisungsvollzug sodann auch in die Nord­provinz als zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in F._______, E._______, mithin im Vanni-Gebiet gelebt, weshalb das Vorliegen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus B._______, Jaffna. Dort habe er abgesehen von zwei Unterbrüchen von seiner Geburt an bis ins Jahr 2006 gelebt. Seine Eltern und drei seiner Geschwister würden immer noch dort leben. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein trag­fähiges Beziehungsnetz ausserhalb des Vanni-Gebietes. Der Vollzug er­weise sich daher als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage in Jaffna noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungs­vollzug sprechen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Onkel in Colombo, welcher ihm bei seinen Festnahmen geholfen und ihn finanziell unterstützt habe; es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin auf dessen Unterstützung zählen könne. 6.2 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob das BFM zu Recht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2.1 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bstn. b und c AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist auf das Asylgesuch demgegenüber, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung und ohne weitere Abklärungen festgestellt werden kann, dass die asylsuchen­de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt beziehungs­weise keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Die Offen­sichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8). Kann aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten, wobei sich im Hinblick auf Wegweisungsvollzugshindernisse der Bedarf weiterer Abklärungen auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beziehen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8). Ein Nichteintretensentscheid ist somit dann ausgeschlossen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Damit soll nach dem gesetzgeberischen Willen sichergestellt werden, dass in diesem verkürzten Verfahren die Gefahr der vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation in rechtlicher und/oder sachlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne werden nach gefestigter Rechtsprechung dahingehend definiert, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen zum Beispiel zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden, aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.3-5.7). Schliesslich bemisst sich die Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, nicht zuletzt auch daran, dass im vorinstanzlichen Verfahren in solchen Fällen in der Regel eine 10-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG). 6.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom August 2009 datiert. Der vorinstanzliche Entscheid erging mithin nach mehr als dreijähriger Hängigkeit des Gesuches. Eine derart lange Verfahrensdauer legt bereits an sich den Schluss nahe, dass das BFM die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht als erfüllt ansah. Das BFM hat denn im angefochtenen Entscheid auch keine Gründe, insbesondere auch kein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers, geltend gemacht, aufgrund derer sich ein Nichteintreten trotz derart langer Verfahrensdauer rechtfertigt. 6.2.3 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass die Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung von den Asylbehörden praxisgemäss als äusserst unsicher qualifiziert wurde und eine Gefährdung von tamilischen Rückkehrern nicht ausgeschlossen werden konnte. Erst die seither in Sri Lanka vonstattengegangene Entwicklung machte eine Neubeurteilung der Asyl- und Wegweisungspraxis notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine umfassende Länderanalyse in seinem Grundsatzentscheid vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat es festgestellt, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt Personenkreise gibt, welche seit Beendigung des militärischen Konfliktes einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen in BVGE 2011/24 E. 8). Die Vorinstanz selbst hat nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht ebenfalls umfassende Abklärungen in Bezug auf die Situation in Sri Lanka getroffen. Insbesondere eine vom 5. bis 18. September 2010 in Sri Lanka durchgeführte Dienstreise von Vertretern des BFM, deren Erkenntnisse in einem internen Dienstreisebericht vom Oktober 2010 Niederschlag gefunden haben, dient als Grundlage für die aktuelle Lagebeurteilung im Hinblick auf die Asyl- und Wegweisungspraxis des BFM. Auch wenn die Vorinstanz auf diese Erkenntnisse in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht explizit Bezug nimmt, so liegen sie der Einschätzung dennoch offensichtlich zugrunde. So stellte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen, welche sie nicht per se als unglaubhaft erachtet hat, fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Hilfstätigkeit für die LTTE zum heutigen Zeitpunkt keiner Risikogruppe mehr zuzuordnen sei und nahm damit auf die seit 2009 eingetretenen Veränderungen der Sicherheitslage Bezug. Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stützt sich die Vorinstanz sodann explizit auf die vorgenommene umfassende Lagebeurteilung des Bundes­verwaltungsgerichts zur Sicherheitslage in Sri Lanka. Aufgrund dieser seit Hängigkeit des Asylgesuchs umfassenden Abklärungen in Bezug auf die veränderte Lage in Sri Lanka, welche Grundlage des vorliegenden Entscheides bilden, rechtfertigt sich ein Nichteintretensentscheid in keiner Weise, sondern war die Vorinstanz gehalten, die Beurteilung der Asylvorbringen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorzunehmen. 6.2.4 Hinzu kommt, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers die Vorinstanz schrittweise einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers abhandelte und in einer eingehenden Analyse aufzeigt, weshalb sie die betreffenden Angaben des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich erachte. Sie vermag allerdings mit ihren teilweise mutmassenden und nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Argumenten nicht verständlich zu machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt bzw. seine Vorbringen nicht asylrelevant sein sollen. Der von der Vorinstanz betriebene Begründungsaufwand und die Detailbezogenheit der Erwägungen deuten im Gegenteil darauf hin, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers eine vertiefte Prüfung seiner Angaben unumgänglich war. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Laufe des vorliegenden Asylverfahrens nicht nur zahlreiche weitere Abklärungen in Bezug auf die asylrechtlich wie auch völkerrechtlich relevante Gefährdungslage von Tamilen in Sri Lanka vornahm, sondern in seinen Erwägungen auch den Rahmen einer summarischen Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen deutlich sprengte. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG hätte damit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung finden dürfen. Das BFM ist demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2013 ist aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neu­beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ent­schädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote ein­gereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung von einer sol­chen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Zeitauf­wand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb auf­grund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Ausla­gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh­rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädi­gung von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: