Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen.
- Die Beschwerde betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-782/2011 Urteil vom 28. Februar 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Roman Schuler, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde aus B._______ - am 4. August 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2010 aufgrund fehlender Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5357/2010 vom 27. August 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Abweisung seiner Beschwerde die Schweiz verlassen habe und nach C._______ gegangen sei, dass er am 9. Januar 2011 erneut in die Schweiz zurückgekehrt sei und tags darauf im EVZ (...) ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 14. Januar 2011 im EVZ (...) vorbrachte, die Gründe für sein erneutes Asylgesuch seien dieselben, dass er zudem politische Artikel publiziert und in der Schweiz mehrfach an Kundgebungen teilgenommen habe, dass er von C._______ aus mit seinem Vater telefoniert und erfahren habe, dass dieser seinetwegen von den Sicherheitsbehörden immer wieder auf den Posten gerufen worden sei, dass dem Beschwerdeführer - ebenfalls noch am 14. Januar 2011 im EVZ (...) - das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gewährt wurde (vgl. B1/9 Ziff. 15 S. 5), dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2011 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragen liess, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeeingabe mehrere fremdsprachige Dokumente beigelegt waren (ein auf dem Internet publizierter und angeblich vom Beschwerdeführer geschriebener politischer Bericht, angeblich von ihm verfasste Diskussionsbeiträge auf einer einschlägigen Website sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben des Vorstehers seines Heimatdorfes), wovon bei den Beschwerdebeilagen 3 und 4 (siehe Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2011) eine entsprechende Übersetzung fehlte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2011 aufforderte, die fremdsprachigen Beweismittel (beziehungsweise die jeweils markierten gelben Textstellen daraus) bis zum 2. März 2011 in eine Amtssprache (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 33a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) übersetzen zu lassen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Schreiben vom 28. Februar 2011 fristgerecht nachkam und zudem einen weiteren von ihm auf dem Internet veröffentlichten Bericht vom 9. Februar 2011 sowie ein Bestätigungsschreiben der Kurdisch Demokratischen Partei in Syrien "Alpary" (undatiert und verfasst von seinem Onkel) zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. Juli 2011 eingeladen wurde, dass das BFM mit Eingabe vom 13. Juli 2011 wegen des Behandlungsstopps Syrien um eine unbefristete Fristverlängerung zur Einreichung der Vernehmlassung ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Wirken ins Recht legte (Internetberichte und Fotos von Teilnahmen des Beschwerdeführers an verschiedenen Demonstrationen gegen das syrische Regime sowie einen angeblich von ihm verfassten publizistischen Beitrag zum Thema "Islam und Diktaturen" [veröffentlicht am 8. September 2011 auf dem World Wide Web]) und darauf hinwies, wegen der in Syrien (momentan) vorherrschenden Situation der allgemeinen Gewalt sei der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzumutbar, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2012 im Rahmen eines Schriftenwechsels die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Januar 2011 wiedererwägungsweise aufhob und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2012 die Möglichkeit gab, seine Beschwerde vom 31. Januar 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Januar 2011 zurückzuziehen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2012 an seiner Beschwerde festhielt und diese unter anderem mit weiteren Beweismitteln (einem publizierten Internetartikel mit Foto und einer Mitgliederbestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens, Organisation Schweiz, vom 20. Januar 2012) ergänzte, dass auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in seinem zweiten Asylverfahren befindet und das erste Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5357/2010 vom 27. August 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, dass der Beschwerdeführer somit unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff., mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E 3.3 S. 780 und EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780 und EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen identisch seien mit denjenigen, die er bereits in seinem ersten Asylgesuch vorgebracht habe, dass die Vorinstanz insbesondere erwog, sie mache mit bestimmten Asylsuchenden immer wieder die Erfahrung, dass diese nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ergänzende Gründe konstruierten, um solche in einem erneuten Verfahren geltend zu machen, dass sich diese Einschätzung auch beim Beschwerdeführer aufdränge, kenne er doch die Vorbringen - sein Vater würde seinetwegen immer wieder auf den Posten gerufen - lediglich vom Hörensagen beziehungsweise aus Telefongesprächen mit diesem (vgl. B1, S. 5), dass konkrete Hinweise für die geltend gemachte Suche der heimatlichen Behörden jedoch fehlten, zumal eine im ersten Asylverfahren getätigte Botschaftsabklärung ergeben habe, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, dass es sich bei den vorgebrachten Asylvorbringen zudem um exilpolitische Aktivitäten handelt, die auf Beschwerdeebene ergänzt und dann auch noch mit den oben erwähnten Beweisakten - diese wurden jedoch erst im Beschwerdeverfahren eingereicht - untermauert wurden, dass diesbezüglich im Hinblick auf die Frage, ob in casu gemäss gestelltem Rechtsbegehren das ordentliche beziehungsweise materielle Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG durch das BFM zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772), dass vorliegend somit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit von Bedeutung sind, dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen ist, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre, dass seine exilpolitischen Aktivitäten kein derartig exponiertes politisches Profil zu entwickeln vermögen, dass die syrischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten, dass sein niedrig profiliertes exilpolitisches Betätigungsfeld daher nicht geeignet ist, ein asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse in Syrien zu begründen, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die angeblich von ihm auf dem Internet veröffentlichten Berichte nicht eindeutig seiner Autorenschaft zugewiesen werden können und bei der riesigen Menge von auf dem World Wide Web gespeicherten Daten es für das syrische Regime ohnehin unmöglich ist, alle Beiträge und deren Urheberschaft zu überprüfen beziehungsweise deren Autoren ausfindig zu machen und zu verfolgen, dass es sich zudem bei den undatierten Bestätigungsschreiben seines Onkels und des Dorfvorstehers um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, zumal eine Verfolgung wegen politischer Tätigkeit in Syrien im ersten Asylverfahren verneint wurde, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zwar angab, einer seiner Onkel mütterlicherseits habe ihn wegen des Newroz-Festes im März 2009 nach D._______ gerufen (vgl. A14, S. 3), was mit dem Inhalt der undatierten Bestätigung teilweise übereinstimmen würde, und zu Protokoll gab, zwei Onkel mütterlicherseits namens X._______ und Y._______ seien politisch tätig (vgl. A1, S. 5), dass die vom angeblichen Onkel stammende Bestätigung jedoch den Namen Z._______ trägt, weshalb die Urheberschaft dieses Dokumentes zweifelhaft ist, dass in der eingereichten Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens, Organisation Schweiz, zwar die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und dessen aktives Mitwirken bestätigt wird, jedoch weder von einer tragenden Führungsrolle oder der Erfüllung anderer wichtiger Kernaufgaben durch ihn die Rede ist, dass es dem Beschwerdeführer deshalb - wie bereits in seinem ersten Asylgesuch - nicht gelungen ist, ein exponiertes exilpolitisches Profil darzulegen, dass bei dieser Sachlage der Hinweis in der Eingabe vom 15. Februar 2012 auf die Nachrichtensendung "10vor10", wonach in Syrien lebende Angehörige von zwei Syrern, die in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen hätten und wegen dieser exilpolitischen Tätigkeiten von Spitzeln identifiziert worden seien, verhaftet und gefoltert worden seien, nichts zu ändern vermag, zumal daraus keine näheren Aufschlüsse über das politische Profil der beiden Syrer ersichtlich sind, dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des erste Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass deshalb kein Anlass besteht, die Sache zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist beziehungsweise einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, in casu berechtigterweise auf eine Anhörung verzichtete und an dieser Einschätzung auch die kurze materielle Abhandlung der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern vermag, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und sobald eine von ihnen erfüllt ist, der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), dass nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zur Zeit zu verzichten ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist, dass bezüglich der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung die Beschwerde aufgrund der durch die Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - ohne diesbezügliche vorgängige Instruktion - gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen des fehlenden Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren in Konstellationen wie in casu das partielle Unterliegen mit der Hälfte veranschlagt, weshalb dem Beschwerdeführer somit die hälftigen Kosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass dem Beschwerdeführer als sinngemäss teilweise obsiegende Partei für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. Februar 2012 unter anderem eine detaillierte Kostennote ins Recht legte und in dieser einen Aufwand von total Fr. 2167.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auswies, dass dieser Berechnung ein einheitlicher Stundenansatz von Fr. 250.- bei einem Arbeitsaufwand von insgesamt 7.9 Stunden zu Grunde liegt, dass aus der Kostennote jedoch nicht hervorgeht, wie sich dieser Zeitaufwand auf den bevollmächtigten Rechtsanwalt und den von diesem wiederum substituierten Juristen verteilt, dass gemäss Akten davon ausgegangen werden kann, dass der substituierte Jurist einen grossen Teil der im vorliegenden Fall aufgewendeten Arbeiten verrichtet hat, signierte er doch die Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2011 sowie eine weitere Eingabe vom 28. Februar 2011, dass im Vergleich zu andern im gleichen Advokaturbüro tätigen Juristen ein Stundenansatz von Fr. 250.- für einen nicht patentierten Anwalt als zu hoch erachtet wird, weshalb die Honorarnote entsprechend zu kürzen und auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass dem Beschwerdeführer somit als sinngemäss teilweise obsiegender Partei für die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteienentschädigung von Fr. 800.- zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), welche vom BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: