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D-5357/2010

D-5357/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 12. Juli 2009 auf dem Landweg und gelangte am 4. August 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 13. August 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 16. Februar 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Herkunft und stamme aus N._______. Zwei Onkel mütterlicherseits hätten ihn dazu bewogen, ebenfalls Mitglied der Hizb Dimukrati Kurdi fi Suria zu werden. Am 18. März 2009 habe ihn ein Onkel nach O._______ kommen lassen. Um das Nevroz-Fest zu planen, hätten sich am 19. März 2009 noch weitere Personen im Haus dieses Onkels eingefunden. In der Nacht vom 20. auf den 21. März 2009 seien viele Leute auf die Strasse gegangen, und er sei mit weiteren Personen für die Sicherheit der Kundgebung zuständig gewesen. Plötzlich habe die Polizei eingegriffen, Demonstranten geschlagen und festgenommen. Auch er selber sei festgenommen worden. Am 9. April 2009 sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Sein Vater habe ihn in der Folge nach N._______ zurückgebracht. Eines Nachts sei er von seinem Bruder dahingehend informiert worden, die Leute des Amen-Siassi hätten ihn gesucht und anstelle von ihm seinen Vater mitgenommen. Aus Angst habe er es danach nicht mehr gewagt, nach Hause zu gehen, weshalb er sich bei einem Cousin versteckt habe. Dieser habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, weil ihn die Behörden verdächtigten, etwas mit dem Tod eines Polizeioffiziers anlässlich der Kundgebung vom März 2009 zu tun zu haben. A.b Mit Schreiben vom 13. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungsmassnahmen in Syrien. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 der Schweizerischen Botschaft teilte diese das Ergebnis der Botschaftsabklärung mit. Anlässlich der Direktanhörung vom 16. Februar 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 - eröffnet am 25. Juni 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus hätten - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - ergeben, dass dieser seinen Heimatstaat auf dem Luftweg nach Ungarn verlassen habe und zudem in seinem Heimatstaat nicht gesucht werde. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Botschaftsabklärung gewährt worden sei, habe dieser gegen Ende der Anhörung vom 16. Februar 2010 dann auch noch geltend gemacht, er habe vor der syrischen Botschaft in P._______ demonstriert. Entsprechende Fotos, welche ihn zeigten, seien auch im Internet publiziert worden. Nun sei es zwar so, dass Personen, die unter namentlicher Erwähnung mit regimekritischen Publikationen an die Öffentlichkeit getreten seien oder über längere Zeit identifizierbar an Aktionen teilgenommen hätten, die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Ein Augenschein auf der Homepage von www.pyd.se fördere indessen keine erkennbaren Bilder des Beschwerdeführers zutage. Ebenso nicht auf der von ihm unvollständig angegebenen Internetseite "maf" beziehungsweise "mav". Auf den genannten Seiten hätten keine eindeutig erkennbaren Bilder des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Hierbei sei ausserdem darauf zu verweisen, dass kurzfristiges Mitläufertum anlässlich einer exilpolitischen Demonstration nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Da der (studierte) Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen sei, die Homepage der Fotopublikation zu benennen, sei davon auszugehen, dass er an den Demonstrationen lediglich teilgenommen habe, um mögliche subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren. Von einer exponierten exilpolitischen Aktivität könne daher nicht ausgegangen werden. C. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Verfügung vom 4. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 18. August 2010.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Ausreise über den Flughafen von Damaskus bedeute entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer nicht von den syrischen Behörden gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei nämlich bei den Kontrollposten einfach durchgewinkt worden. Wie genau dies möglich gewesen sei, und welche Personen in diesem Zusammenhang hätten bestochen oder beeinflusst werden müssen, sei dem Beschwerdeführer natürlich nicht bekannt, weil er an der Fluchtplanung nicht beteiligt gewesen sei. Doch erscheine eine Ausreise über den Flughafen von Damaskus angesichts der weit verbreiteten Korruption in Syrien für den Beschwerdeführer bei Einsatz der nötigen finanziellen Mittel und Beziehungen durchaus möglich, logisch und entspreche im Übrigen der allgemeinen Erfahrung im syrischen Kontext. Ausserdem existierten in Syrien mehrere autonom agierende Sicherheitsdienste mit weitreichenden Handlungsfreiräumen, die nicht zusammenarbeiteten. Die syrischen Geheimdienste hätten ferner ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft abzulegen und unterstünden somit keiner Kontrolle. Bei dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, wie die schweizerische Vertretung in Damaskus mit einer gewissen Zuverlässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine Person von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht werde oder nicht. Dementsprechend erschienen Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Damaskus zur Frage, ob jemand von den Behörden gesucht werde, grundsätzlich nicht geeignet. Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelange, könne nebst den eingereichten Beweismitteln zusätzlich auf Bilder auf www.gemyakurda.net verwiesen werden. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Internetquellen nicht auf Anhieb habe genau bezeichnen können, doch deute gerade dies nicht auf eine diesbezügliche Vorbereitung hin und spreche gegen "manipulative" Aktivitäten, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie mit einem oppositionellen kurdischen Hintergrund, in der zwei nahe Verwandte in einer verbotenen Partei in höherer Position aktiv seien. Er stehe unter Verdacht, etwas mit der Partei zu tun zu haben, weshalb er auch schikaniert und beobachtet werde. Bei dieser Sachlage erscheine es wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden mittlerweile Kenntnis der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten.

E. 5.2 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen indessen nicht zu überzeugen, zumal seine Argumentation insofern unstimmig ist, als die Existenz mehrerer Geheim- und Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander operativ tätig sind, die Bestechung einzelner Staatsdiener am Flughafen von Damaskus zum einen nicht als aussichtsreiches Unterfangen erscheinen lässt. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass die Fahndung nach einer bestimmten Person nicht der Geheimhaltung unterliegt, weil die involvierten Behörden kein Interesse daran haben, den Zugriff auf eine gesuchte Person möglichst zu erschweren. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre nicht über den Flughafen von Damaskus ausgereist (A14/16 F47 S. 9), wenn er politische Verfolgung befürchtet hätte. Die tatsachenwidrigen Behauptungen des Beschwerdeführers zur angeblich illegalen Ausreise (A1/11 Ziff. 16 S. 7, A14/16 F58 S. 11) stehen insoweit in vollkommenem Einklang mit dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft, demzufolge die syrischen Behörden nicht nach dem Beschwerdeführer fahnden. Der Schweizerischen Botschaft ist es nach dem Gesagten über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und ob er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.2 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten und genannten Beweismittel) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2009 vom 3. August 2010, D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.7.3, E-4174/2009 vom 15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006 vom 31. März 2009). Dies umso weniger, als die überaus bescheidenen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. A14/16 F61 S. 11, F86 - F89 S. 14) in der Schweiz nicht geeignet sind, zu seiner Gefährdung im Heimatstaat zu führen. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit als unbegründet.

E. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (A1/11 Ziff. 12), auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Möglichkeit, sich als Q._______ zu betätigen (A1/11 Ziff. 8), weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5357/2010 {T 0/2} Urteil vom 27. August 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 12. Juli 2009 auf dem Landweg und gelangte am 4. August 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 13. August 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 16. Februar 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Herkunft und stamme aus N._______. Zwei Onkel mütterlicherseits hätten ihn dazu bewogen, ebenfalls Mitglied der Hizb Dimukrati Kurdi fi Suria zu werden. Am 18. März 2009 habe ihn ein Onkel nach O._______ kommen lassen. Um das Nevroz-Fest zu planen, hätten sich am 19. März 2009 noch weitere Personen im Haus dieses Onkels eingefunden. In der Nacht vom 20. auf den 21. März 2009 seien viele Leute auf die Strasse gegangen, und er sei mit weiteren Personen für die Sicherheit der Kundgebung zuständig gewesen. Plötzlich habe die Polizei eingegriffen, Demonstranten geschlagen und festgenommen. Auch er selber sei festgenommen worden. Am 9. April 2009 sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Sein Vater habe ihn in der Folge nach N._______ zurückgebracht. Eines Nachts sei er von seinem Bruder dahingehend informiert worden, die Leute des Amen-Siassi hätten ihn gesucht und anstelle von ihm seinen Vater mitgenommen. Aus Angst habe er es danach nicht mehr gewagt, nach Hause zu gehen, weshalb er sich bei einem Cousin versteckt habe. Dieser habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, weil ihn die Behörden verdächtigten, etwas mit dem Tod eines Polizeioffiziers anlässlich der Kundgebung vom März 2009 zu tun zu haben. A.b Mit Schreiben vom 13. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungsmassnahmen in Syrien. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 der Schweizerischen Botschaft teilte diese das Ergebnis der Botschaftsabklärung mit. Anlässlich der Direktanhörung vom 16. Februar 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 - eröffnet am 25. Juni 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus hätten - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - ergeben, dass dieser seinen Heimatstaat auf dem Luftweg nach Ungarn verlassen habe und zudem in seinem Heimatstaat nicht gesucht werde. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Botschaftsabklärung gewährt worden sei, habe dieser gegen Ende der Anhörung vom 16. Februar 2010 dann auch noch geltend gemacht, er habe vor der syrischen Botschaft in P._______ demonstriert. Entsprechende Fotos, welche ihn zeigten, seien auch im Internet publiziert worden. Nun sei es zwar so, dass Personen, die unter namentlicher Erwähnung mit regimekritischen Publikationen an die Öffentlichkeit getreten seien oder über längere Zeit identifizierbar an Aktionen teilgenommen hätten, die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Ein Augenschein auf der Homepage von www.pyd.se fördere indessen keine erkennbaren Bilder des Beschwerdeführers zutage. Ebenso nicht auf der von ihm unvollständig angegebenen Internetseite "maf" beziehungsweise "mav". Auf den genannten Seiten hätten keine eindeutig erkennbaren Bilder des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Hierbei sei ausserdem darauf zu verweisen, dass kurzfristiges Mitläufertum anlässlich einer exilpolitischen Demonstration nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Da der (studierte) Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen sei, die Homepage der Fotopublikation zu benennen, sei davon auszugehen, dass er an den Demonstrationen lediglich teilgenommen habe, um mögliche subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren. Von einer exponierten exilpolitischen Aktivität könne daher nicht ausgegangen werden. C. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Verfügung vom 4. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 18. August 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Ausreise über den Flughafen von Damaskus bedeute entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer nicht von den syrischen Behörden gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei nämlich bei den Kontrollposten einfach durchgewinkt worden. Wie genau dies möglich gewesen sei, und welche Personen in diesem Zusammenhang hätten bestochen oder beeinflusst werden müssen, sei dem Beschwerdeführer natürlich nicht bekannt, weil er an der Fluchtplanung nicht beteiligt gewesen sei. Doch erscheine eine Ausreise über den Flughafen von Damaskus angesichts der weit verbreiteten Korruption in Syrien für den Beschwerdeführer bei Einsatz der nötigen finanziellen Mittel und Beziehungen durchaus möglich, logisch und entspreche im Übrigen der allgemeinen Erfahrung im syrischen Kontext. Ausserdem existierten in Syrien mehrere autonom agierende Sicherheitsdienste mit weitreichenden Handlungsfreiräumen, die nicht zusammenarbeiteten. Die syrischen Geheimdienste hätten ferner ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft abzulegen und unterstünden somit keiner Kontrolle. Bei dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, wie die schweizerische Vertretung in Damaskus mit einer gewissen Zuverlässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine Person von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht werde oder nicht. Dementsprechend erschienen Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Damaskus zur Frage, ob jemand von den Behörden gesucht werde, grundsätzlich nicht geeignet. Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelange, könne nebst den eingereichten Beweismitteln zusätzlich auf Bilder auf www.gemyakurda.net verwiesen werden. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Internetquellen nicht auf Anhieb habe genau bezeichnen können, doch deute gerade dies nicht auf eine diesbezügliche Vorbereitung hin und spreche gegen "manipulative" Aktivitäten, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie mit einem oppositionellen kurdischen Hintergrund, in der zwei nahe Verwandte in einer verbotenen Partei in höherer Position aktiv seien. Er stehe unter Verdacht, etwas mit der Partei zu tun zu haben, weshalb er auch schikaniert und beobachtet werde. Bei dieser Sachlage erscheine es wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden mittlerweile Kenntnis der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten. 5.2 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen indessen nicht zu überzeugen, zumal seine Argumentation insofern unstimmig ist, als die Existenz mehrerer Geheim- und Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander operativ tätig sind, die Bestechung einzelner Staatsdiener am Flughafen von Damaskus zum einen nicht als aussichtsreiches Unterfangen erscheinen lässt. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass die Fahndung nach einer bestimmten Person nicht der Geheimhaltung unterliegt, weil die involvierten Behörden kein Interesse daran haben, den Zugriff auf eine gesuchte Person möglichst zu erschweren. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre nicht über den Flughafen von Damaskus ausgereist (A14/16 F47 S. 9), wenn er politische Verfolgung befürchtet hätte. Die tatsachenwidrigen Behauptungen des Beschwerdeführers zur angeblich illegalen Ausreise (A1/11 Ziff. 16 S. 7, A14/16 F58 S. 11) stehen insoweit in vollkommenem Einklang mit dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft, demzufolge die syrischen Behörden nicht nach dem Beschwerdeführer fahnden. Der Schweizerischen Botschaft ist es nach dem Gesagten über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und ob er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.4.2 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten und genannten Beweismittel) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2009 vom 3. August 2010, D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.7.3, E-4174/2009 vom 15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006 vom 31. März 2009). Dies umso weniger, als die überaus bescheidenen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. A14/16 F61 S. 11, F86 - F89 S. 14) in der Schweiz nicht geeignet sind, zu seiner Gefährdung im Heimatstaat zu führen. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit als unbegründet. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (A1/11 Ziff. 12), auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Möglichkeit, sich als Q._______ zu betätigen (A1/11 Ziff. 8), weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: