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D-6316/2010

D-6316/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6316/2010 {T 0/2} Urteil vom 29. September 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2007 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, das er mit der ihm drohenden staatlichen Verfolgung wegen seines mannhaften beziehungsweise gewalttätigen Einsatzes zugunsten eines von einem Polizisten misshandelten Mädchens begründete, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2009 wegen fehlender Glaubwürdigkeit der Vorbringen ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2010 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2010 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 2. August 2010 ansetzte, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 2. August 2010 durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch zu den Akten reichte, verbunden mit dem Antrag, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er zur Begründung dieser Eingabe im Wesentlichen geltend machte, seit der Ablehnung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2010 sei er weiterhin ununterbrochen exilpolitisch aktiv gewesen, weshalb er den syrischen Behörden als syrisch-kurdischer Aktivist der illegalen PYD (Demokratische Unionspartei) bekannt sei, dass er in der Zwischenzeit ferner erfahren habe, sein Elternhaus werde regelmässig von Agenten der syrischen Sicherheitskräfte, insbesondere der Geheimdienste, aufgesucht, wobei es immer wieder auch zu Übergriffen auf Personen gekommen sei, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Bestätigung der "Human Rights Organization in Syria - MAF" vom 27. Juli 2010 sowie ein Arztzeugnis eines Kardiologen vom 21. Juli 2010, welches sich auf den Vater des Beschwerdeführers bezieht, zu den Akten reichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am 30. August 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 21. Mai 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 1. Juli 2010 rechtskräftig abgeschlossen, dass sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht habe, weshalb sein Vorbringen, wonach er nach der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Gesuchs - d.h. also nach dem 1. Juli 2010 - erfahren habe, seine Familienangehörigen würden regelmässig von der Staatssicherheit aufgesucht, als offensichtlich konstruiert eingestuft werden müsse, weil ihn die Familienangehörigen über "regelmässige" Besuche seitens der Staatssicherheit schon längst informiert hätten, wenn diese den Tatsachen entsprächen, dass diese Einschätzung insofern bestätigt werde, als die Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit ausgesprochen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien, als seine exilpolitischen Aktivitäten weder in der Eingabe vom 2. August 2010 noch in der Bestätigung der HRO vom 27. Juli 2010 näher umschrieben würden, dass lediglich die Rede von "ununterbrochenen exilpolitischen" Tätigkeiten respektive von "verschiedenen Aktivitäten gegen die syrische Regierung" die Rede gewesen sei, doch seien solche vagen Beschreibungen unvereinbar mit exponierten Aktivitäten in führender Stellung, dass zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsinteresse seitens syrischer Sicherheitsorgane ausgeschlossen werden könne, wenn es lediglich um niederschwellige exilpolitische Aktivitäten gehe, dass schliesslich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über angebliche Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinen Familienangehörigen völlig unsubstanziiert geblieben seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess, wobei eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2010 zwei den Vater des Beschwerdeführers betreffende Berichte zu einer Bypass-Operation nebst Übersetzungen zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, dass nämlich auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. [BVGE] Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17), dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich) genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und E. 5.6 S. 771), dass in der Beschwerde vom 6. Dezember 2010 unter anderem geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG den Nichteintretensentscheid ankünden und ihm dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör indessen grundsätzlich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben bezieht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12 S. 424), dass sich der Beschwerdeführer zum Sachverhalt nach Belieben äussern konnte, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann, dass der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Vorinstanz habe von sich aus keinerlei Abklärungen zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts veranlasst und es somit unterlassen, ihren Kenntnisstand durch Anordnung eines Gutachtens von Sachverständigen, durch Befragungen von Drittpersonen oder durch weiterführende Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG zu ergänzen, weshalb die Vorinstanz ihren Verpflichtungen aus Art. 12 VwVG nicht nachgekommen sei, dass die Vorinstanz indessen, hätte sie derartige Abklärungen vorgenommen, einen Kassationsgrund gesetzt hätte, weil sie im Falle von Hinweisen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen materiellen Asylentscheid hätte treffen müssen, dass demnach die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, wenn sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind), dass indessen der Umstand allein, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6), dass in casu die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit von Bedeutung ist, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit, dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen ist, weshalb den Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5357/2010 vom 27. August 2010 E. 5.4), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich zum Referenzschreiben der HRO vom 27. Juli 2010 überhaupt nicht materiell geäussert, tatsachenwidrig ist, dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, sein Vater habe aufgrund rüpelhaften und respektlosen Verhaltens syrischer Beamter einen Herzinfarkt erlitten, dass die von ihm eingereichten Operationsberichte indessen kein Indiz für diese Behauptung darstellen, weshalb er aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat auf ein soziales Netz abstützen kann (A1/10 Ziff. 12 S. 3) und wie vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit als Elektriker oder Traktorfahrer nachgehen kann (A13/24 S. 6), weshalb er nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Gefährdung zu rechnen hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: