Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 8. Mai 2007 und gelangte am 21. Mai 2007 via D._______ und ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ erstmals um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 2. August 2010 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 25. August 2010 trat das BFM darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6316/2010 vom 29. September 2010 ab. A.c Nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens reiste der Beschwerdeführer nach F._______ aus, kehrte jedoch am 26. April 2011 in die Schweiz zurück, wo er gleichentags im EVZ G._______ sein drittes Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Mai 2011 machte er - wie bereits in den früheren Asylverfahren - im Wesentlichen geltend, er werde von den syrischen Behörden gesucht. Der Nachrichtendienst wisse, dass er hier in der Schweiz an Kundgebungen der syrisch-kurdischen Organisation "H._______" ([...]) teilgenommen habe. Die Bilder seien auf CD und dem kurdischen Fernsehsender (...) zu sehen. Am 11. Mai 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner unkontrollierten Ausreise aus der Schweiz. Als Beweismittel reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der H._______, zahlreiche Ausdrucke seines Facebook-Profils und von Youtube-Videos, Dokumentationen zu mehreren exilpolitischen Kundgebungen und Aktivitäten sowie ein ärztliches Attest zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am 8. August 2013 - trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 26. April 2011 nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit Eingabe vom 15. August 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei vollumfängliche Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht beziehungsweise nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Ziffer 3 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) festzustellen. Die angefochtene Verfügung sei im Übrigen aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung (Nr. 1), verschiedene Zeitungsartikel aus dem Internet zu Syrien (Nr. 2-12) und ein Ausdruck von einem Youtube-Video hinsichtlich des Aufstandes vom (...) in I._______ (Nr. 13), auf dem der Beschwerdeführer erkennbar ist, ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2014 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht: 8. Januar 2014) stellte das BFM nach Durchsicht der Beschwerdeakten fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht. D. Mit Eingabe vom 14. April 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz nachreichen. Es handelt sich dabei um Fotos, auf denen er anlässlich einer von der H._______ in J._______ durchgeführten Demonstration abgebildet ist, und ein Flugblatt, welches er bei dieser Demonstration verteilt hat. E. Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer einen aktuellen Ausdruck seines Facebook-Profils ins Recht legen. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Ausdruck seines Facebook-Profils, einen Arztbericht von (...), Facharzt für allgemeine Chirurgie, (...), vom 3. Mai 2014 inkl. deutscher Übersetzung hinsichtlich einer Behandlung eines Herrn (...) und Farbfotos betreffend dessen Schulterverletzung zu den Akten reichen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das BFM ist vorliegend in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zwar besteht diese Bestimmung seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 2). Da das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war, kommt noch altes Recht zur Anwendung.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (aArt. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.).
E. 2.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
E. 3.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Deshalb sind in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Demgegenüber ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
E. 4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Es bleibe zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestünden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese Frage lasse sich allerdings nur beantworten, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise erstellt sei. Im Rahmen der Befragung zur Person vom 6. Mai 2011 sei der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt worden. Ausserdem habe der damalige Rechtsvertreter im mehrseitigen Schreiben vom 5. April 2012 zusätzlich die Tatsachen und Umstände, welche seiner Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtfertigten, klar, verständlich und in hinreichendem Umfang dargelegt und zu deren Stützung verschiedene Beweismittel eingereicht. Der aktuelle Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 5. Oktober 2012, 10. Oktober 2012, 12. Oktober 2012, 12. Dezember 2012, 28. Januar 2013, 4. Februar 2013, 27. März 2013, 8. April 2013 und 24. April 2013 weitere Beweismittel ins Recht gelegt. Bei dieser Sachlage könne in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu den subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. Urteil E-1093/2010 vom 9. März 2010) festgestellt werden, dass der wesentliche Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt sei und aus einer allfälligen Anhörung des Beschwerdeführers keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein. Er befürchte, von den syrischen Behörden aufgrund seines bisherigen regimekritischen Engagements verfolgt zu werden. Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts interessierten sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde (vgl. Urteil E-5663/2010 vom 22. November 2012 E. 7.3). Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv sei und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammle, reiche für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Zudem sei angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt seien und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre hätten, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege (vgl. Urteil E-3734/2012 vom 29. Januar 2013).Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung im Rahmen seiner ersten beiden Asylgesuche nicht habe glaubhaft machen können. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG trete das BFM demnach auf das Asylgesuch nicht ein. Praxisgemäss sei daher auf eine Anhörung des Beschwerdeführers zu verzichten. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da der Vollzug der Wegweisung nach Syrien in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtet werde.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die letzte rechtskräftige Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers liege bereits drei Jahre zurück. Seit dem Ausbruch der syrischen Revolution im März 2011 habe sich die Situation in Syrien, mithin auch die Situation des Beschwerdeführers stark verändert. In Syrien wüte ein schrecklicher Bürgerkrieg, dessen Ende unvorhersehbar sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie das BFM zum Schluss gekommen sei, dass es vorliegend keine Hinweise gebe, "dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten". Aufgrund der bestehenden Hinweise und beigebrachten Beweise hätte das BFM zwingend auf das Asylgesuch eintreten und die Vorbringen genau prüfen müssen. Das Vorliegen veränderter Ereignisse werde insbesondere auch dadurch belegt, dass das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar" erachte. Es sei offensichtlich, dass das BFM die entsprechende Würdigung der Umstände und Aktenlage bereits in einem materiellen Entscheid hätte vornehmen müssen und nicht erst bei der Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung. Daher stehe fest, dass das BFM trotz Vorliegens entsprechender Hinweise auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei und somit Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG schwerwiegend verletzt habe. Ausserdem habe das BFM den neusten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013) unberücksichtigt gelassen, worin festgehalten worden sei, die betroffene Person weise zwar kein markantes politisches Profil auf, es sei jedoch davon auszugehen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt würden. Das Gericht habe in jenem Urteil auch ausgeführt, dass "die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr [...] angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer zu setzen [sind] als bisher" (E. 7.6). Angesichts dieser Rechtsprechung und dem ausserordentlichen exilpolitischen Profil des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM vorliegend die Furcht vor Verfolgung verneine. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren exilpolitisch tätig und habe im Rahmen dieses Engagements an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen - insbesondere der H._______ - teilgenommen und auf seinem Facebook-Profil regimekritische Beiträge sowie Fotos und Videos der Teilnahme an Demonstrationen veröffentlicht. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien auch im Internet leicht nachvollziehbar. So seien zahlreiche Fotos und Videos veröffentlich worden, auf denen er eindeutig erkennbar sei. Es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien diese Tätigkeiten und der Kontakt mit anderen exilpolitisch aktiven Personen unterstellt würden. Es sei offensichtlich, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge und zumindest Hinweise darauf bestünden, dass er im Falle einer Rückkehr asylrelevant verfolgt würde, weshalb auf sein Asylgesuch eingetreten werden müsse. Verschiedene Hackerangriffe illustrierten die Einfachheit, mit der die sogenannte Syrian Electronic Army an Nutzerdaten von syrischen Oppositionellen herankomme. Es stehe fest, dass zahlreiche Accounts auf sozialen Netzwerken wie Facebook überwacht, gehackt und die entsprechenden Informationen in die Hände des syrischen Regimes gerieten. Da der Beschwerdeführer über ein öffentlich zugängliches und unter seinem richtigen Namen veröffentlichtes Facebook-Profil verfüge, sei davon auszugehen, dass seine Identität den syrischen Behörden bekannt sei und er bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Es sei durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahre, insbesondere wenn sich die entsprechende Person exilpolitisch betätige oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden könne (vgl. Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 E. 7.5). Dieser Gefahr sei auch der Beschwerdeführer ausgesetzt, da er ein Asylgesuch eingereicht habe und die kurdische Opposition - insbesondere die H._______ - ausgiebig unterstütze und dies von den syrischen Behörden beispielsweise wegen veröffentlichter Videos auf Youtube sowie Fotos auf seinem Facebook-Profil nachvollzogen werden könne. Weiter sei klar, dass das syrische Regime erneut erstarkt sei. Die gezielte Verfolgung von aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Regimekritikern habe sich nicht abgeschwächt, sondern habe im Gegenteil massiv zugenommen. Es sei daher vom BFM falsch und willkürlich zu behaupten, die syrischen Sicherheitskräfte seien geschwächt und es erfolge keine grossflächige Überwachung mehr. Ausserdem sei nicht berücksichtigt worden, dass "der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und sich mit dem Ausforschen syrischer Oppositioneller beschäftige" (vgl. Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 E. 7.5). Zusammenfassend seien vorliegend genügend Hinweise auf eine gezielte asylrelevante Verfolgung gegeben. Dies einerseits aufgrund des Ausbruchs der syrischen Revolution und des weiterhin herrschenden Bürgerkriegs, andererseits wegen der zahlreichen und jahrelangen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Es sei somit offensichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt seien und auf das Asylgesuch eingetreten werden müsse.
E. 4.3.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob Hinweise ersichtlich sind, dass seit dem mit Urteil D-6316/2010 vom 29. September 2010 abgeschlossenen zweiten Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
E. 4.3.2 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers ist vorweg Folgendes zu bemerken: Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
E. 4.3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3.4 Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Vorverfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen (vgl. Urteil D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.5). Die Vorbringen zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz können demgegenüber als ansatzweise erheblich qualifiziert werden. Aufgrund der Aktenlage darf nämlich davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen sowie die Veröffentlichung regimekritischer Beiträge, Fotos und Videos im Internet intensiv in der syrischen Exilopposition bewegt. Da vorliegend jedoch kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn vor seiner Ausreise aus dem Heimatland als politischen Aktivisten aufgefasst (vgl. Urteil D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.3.1), wäre der Beschwerdeführer vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht als ernsthafter Regimegegner wahrgenommen worden. Nach dem Gesagten hätte er vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müssen, zumal selbst bei der Einreise Inhaftierte zumeist nach wenigen Wochen entlassen wurden, wenn sie nicht wegen ihres politischen Profils in den Listen der Geheimdienste vermerkt waren (vgl. Danish Immigration Service [DIS] und ACCORD / Österreichisches Rotes Kreuz, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact Finding Mission des Danish Immigration Service [DIS] und ACCORD / Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus [Syrien], Beirut [Libanon] und Erbil und Dohuk [Region Kurdistan Irak], 21. Jänner bis 8. Februar 2010, publiziert im Mai 2010, S. 63/4). Für die Zeit nach dem Ausbruch der Unruhen drängt sich indessen eine vorsichtigere Einschätzung auf. Es wird berichtet, dass Folter und andere Misshandlung weit verbreitet sind und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt werden (Amnesty International: End human rights violations in Syria, Amnesty International Submission to the UN Universal Periodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6; Amnesty International, Deadly Detention, Deaths in custody amid popular protest in Syria, August 2011, S. 9 f.). Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich nicht auszuschliessen, dass auch rückkehrende Asylsuchende verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden.
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seines exilpolitischen Engagements mit einem Verhör zu rechnen hätte. Gegenstand eines solchen könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sein oder aber seine Kontakte zu Oppositionellen oder Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz.
E. 4.3.6 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Demzufolge ist das BFM vorliegend zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und darüber materiell zu entscheiden. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Da die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Wegfall der Wegweisung an sich führt, kann die Ersatzmassnahme für die angeordnete Wegweisung nicht bestätigt werden. Somit besteht für eine formelle Feststellung der Rechtskraft der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtliche Grundlage, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist. Im Weiteren wird das Gesuch um Gewährung vollumfänglicher Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung aufgrund der Aufhebung der Verfügung gegenstandslos.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und das BFM angewiesen wird, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Akten werden zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Das Gesuch um formelle Feststellung der Rechtskraft der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4609/2013 Urteil vom 11. Juli 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (drittes Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 8. Mai 2007 und gelangte am 21. Mai 2007 via D._______ und ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ erstmals um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 2. August 2010 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 25. August 2010 trat das BFM darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6316/2010 vom 29. September 2010 ab. A.c Nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens reiste der Beschwerdeführer nach F._______ aus, kehrte jedoch am 26. April 2011 in die Schweiz zurück, wo er gleichentags im EVZ G._______ sein drittes Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Mai 2011 machte er - wie bereits in den früheren Asylverfahren - im Wesentlichen geltend, er werde von den syrischen Behörden gesucht. Der Nachrichtendienst wisse, dass er hier in der Schweiz an Kundgebungen der syrisch-kurdischen Organisation "H._______" ([...]) teilgenommen habe. Die Bilder seien auf CD und dem kurdischen Fernsehsender (...) zu sehen. Am 11. Mai 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner unkontrollierten Ausreise aus der Schweiz. Als Beweismittel reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der H._______, zahlreiche Ausdrucke seines Facebook-Profils und von Youtube-Videos, Dokumentationen zu mehreren exilpolitischen Kundgebungen und Aktivitäten sowie ein ärztliches Attest zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am 8. August 2013 - trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 26. April 2011 nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit Eingabe vom 15. August 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei vollumfängliche Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht beziehungsweise nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Ziffer 3 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) festzustellen. Die angefochtene Verfügung sei im Übrigen aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung (Nr. 1), verschiedene Zeitungsartikel aus dem Internet zu Syrien (Nr. 2-12) und ein Ausdruck von einem Youtube-Video hinsichtlich des Aufstandes vom (...) in I._______ (Nr. 13), auf dem der Beschwerdeführer erkennbar ist, ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2014 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht: 8. Januar 2014) stellte das BFM nach Durchsicht der Beschwerdeakten fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht. D. Mit Eingabe vom 14. April 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz nachreichen. Es handelt sich dabei um Fotos, auf denen er anlässlich einer von der H._______ in J._______ durchgeführten Demonstration abgebildet ist, und ein Flugblatt, welches er bei dieser Demonstration verteilt hat. E. Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer einen aktuellen Ausdruck seines Facebook-Profils ins Recht legen. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Ausdruck seines Facebook-Profils, einen Arztbericht von (...), Facharzt für allgemeine Chirurgie, (...), vom 3. Mai 2014 inkl. deutscher Übersetzung hinsichtlich einer Behandlung eines Herrn (...) und Farbfotos betreffend dessen Schulterverletzung zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das BFM ist vorliegend in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zwar besteht diese Bestimmung seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 2). Da das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war, kommt noch altes Recht zur Anwendung. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (aArt. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). 2.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 3.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Deshalb sind in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Demgegenüber ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4. 4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Es bleibe zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestünden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese Frage lasse sich allerdings nur beantworten, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise erstellt sei. Im Rahmen der Befragung zur Person vom 6. Mai 2011 sei der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt worden. Ausserdem habe der damalige Rechtsvertreter im mehrseitigen Schreiben vom 5. April 2012 zusätzlich die Tatsachen und Umstände, welche seiner Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtfertigten, klar, verständlich und in hinreichendem Umfang dargelegt und zu deren Stützung verschiedene Beweismittel eingereicht. Der aktuelle Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 5. Oktober 2012, 10. Oktober 2012, 12. Oktober 2012, 12. Dezember 2012, 28. Januar 2013, 4. Februar 2013, 27. März 2013, 8. April 2013 und 24. April 2013 weitere Beweismittel ins Recht gelegt. Bei dieser Sachlage könne in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu den subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. Urteil E-1093/2010 vom 9. März 2010) festgestellt werden, dass der wesentliche Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt sei und aus einer allfälligen Anhörung des Beschwerdeführers keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein. Er befürchte, von den syrischen Behörden aufgrund seines bisherigen regimekritischen Engagements verfolgt zu werden. Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts interessierten sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde (vgl. Urteil E-5663/2010 vom 22. November 2012 E. 7.3). Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv sei und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammle, reiche für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Zudem sei angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt seien und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre hätten, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege (vgl. Urteil E-3734/2012 vom 29. Januar 2013).Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung im Rahmen seiner ersten beiden Asylgesuche nicht habe glaubhaft machen können. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG trete das BFM demnach auf das Asylgesuch nicht ein. Praxisgemäss sei daher auf eine Anhörung des Beschwerdeführers zu verzichten. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da der Vollzug der Wegweisung nach Syrien in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtet werde. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die letzte rechtskräftige Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers liege bereits drei Jahre zurück. Seit dem Ausbruch der syrischen Revolution im März 2011 habe sich die Situation in Syrien, mithin auch die Situation des Beschwerdeführers stark verändert. In Syrien wüte ein schrecklicher Bürgerkrieg, dessen Ende unvorhersehbar sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie das BFM zum Schluss gekommen sei, dass es vorliegend keine Hinweise gebe, "dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten". Aufgrund der bestehenden Hinweise und beigebrachten Beweise hätte das BFM zwingend auf das Asylgesuch eintreten und die Vorbringen genau prüfen müssen. Das Vorliegen veränderter Ereignisse werde insbesondere auch dadurch belegt, dass das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar" erachte. Es sei offensichtlich, dass das BFM die entsprechende Würdigung der Umstände und Aktenlage bereits in einem materiellen Entscheid hätte vornehmen müssen und nicht erst bei der Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung. Daher stehe fest, dass das BFM trotz Vorliegens entsprechender Hinweise auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei und somit Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG schwerwiegend verletzt habe. Ausserdem habe das BFM den neusten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013) unberücksichtigt gelassen, worin festgehalten worden sei, die betroffene Person weise zwar kein markantes politisches Profil auf, es sei jedoch davon auszugehen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt würden. Das Gericht habe in jenem Urteil auch ausgeführt, dass "die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr [...] angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer zu setzen [sind] als bisher" (E. 7.6). Angesichts dieser Rechtsprechung und dem ausserordentlichen exilpolitischen Profil des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM vorliegend die Furcht vor Verfolgung verneine. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren exilpolitisch tätig und habe im Rahmen dieses Engagements an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen - insbesondere der H._______ - teilgenommen und auf seinem Facebook-Profil regimekritische Beiträge sowie Fotos und Videos der Teilnahme an Demonstrationen veröffentlicht. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien auch im Internet leicht nachvollziehbar. So seien zahlreiche Fotos und Videos veröffentlich worden, auf denen er eindeutig erkennbar sei. Es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien diese Tätigkeiten und der Kontakt mit anderen exilpolitisch aktiven Personen unterstellt würden. Es sei offensichtlich, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge und zumindest Hinweise darauf bestünden, dass er im Falle einer Rückkehr asylrelevant verfolgt würde, weshalb auf sein Asylgesuch eingetreten werden müsse. Verschiedene Hackerangriffe illustrierten die Einfachheit, mit der die sogenannte Syrian Electronic Army an Nutzerdaten von syrischen Oppositionellen herankomme. Es stehe fest, dass zahlreiche Accounts auf sozialen Netzwerken wie Facebook überwacht, gehackt und die entsprechenden Informationen in die Hände des syrischen Regimes gerieten. Da der Beschwerdeführer über ein öffentlich zugängliches und unter seinem richtigen Namen veröffentlichtes Facebook-Profil verfüge, sei davon auszugehen, dass seine Identität den syrischen Behörden bekannt sei und er bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Es sei durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahre, insbesondere wenn sich die entsprechende Person exilpolitisch betätige oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden könne (vgl. Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 E. 7.5). Dieser Gefahr sei auch der Beschwerdeführer ausgesetzt, da er ein Asylgesuch eingereicht habe und die kurdische Opposition - insbesondere die H._______ - ausgiebig unterstütze und dies von den syrischen Behörden beispielsweise wegen veröffentlichter Videos auf Youtube sowie Fotos auf seinem Facebook-Profil nachvollzogen werden könne. Weiter sei klar, dass das syrische Regime erneut erstarkt sei. Die gezielte Verfolgung von aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Regimekritikern habe sich nicht abgeschwächt, sondern habe im Gegenteil massiv zugenommen. Es sei daher vom BFM falsch und willkürlich zu behaupten, die syrischen Sicherheitskräfte seien geschwächt und es erfolge keine grossflächige Überwachung mehr. Ausserdem sei nicht berücksichtigt worden, dass "der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und sich mit dem Ausforschen syrischer Oppositioneller beschäftige" (vgl. Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 E. 7.5). Zusammenfassend seien vorliegend genügend Hinweise auf eine gezielte asylrelevante Verfolgung gegeben. Dies einerseits aufgrund des Ausbruchs der syrischen Revolution und des weiterhin herrschenden Bürgerkriegs, andererseits wegen der zahlreichen und jahrelangen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Es sei somit offensichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt seien und auf das Asylgesuch eingetreten werden müsse. 4.3 4.3.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob Hinweise ersichtlich sind, dass seit dem mit Urteil D-6316/2010 vom 29. September 2010 abgeschlossenen zweiten Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 4.3.2 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers ist vorweg Folgendes zu bemerken: Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. 4.3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 4.3.4 Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Vorverfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen (vgl. Urteil D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.5). Die Vorbringen zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz können demgegenüber als ansatzweise erheblich qualifiziert werden. Aufgrund der Aktenlage darf nämlich davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen sowie die Veröffentlichung regimekritischer Beiträge, Fotos und Videos im Internet intensiv in der syrischen Exilopposition bewegt. Da vorliegend jedoch kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn vor seiner Ausreise aus dem Heimatland als politischen Aktivisten aufgefasst (vgl. Urteil D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.3.1), wäre der Beschwerdeführer vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht als ernsthafter Regimegegner wahrgenommen worden. Nach dem Gesagten hätte er vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müssen, zumal selbst bei der Einreise Inhaftierte zumeist nach wenigen Wochen entlassen wurden, wenn sie nicht wegen ihres politischen Profils in den Listen der Geheimdienste vermerkt waren (vgl. Danish Immigration Service [DIS] und ACCORD / Österreichisches Rotes Kreuz, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact Finding Mission des Danish Immigration Service [DIS] und ACCORD / Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus [Syrien], Beirut [Libanon] und Erbil und Dohuk [Region Kurdistan Irak], 21. Jänner bis 8. Februar 2010, publiziert im Mai 2010, S. 63/4). Für die Zeit nach dem Ausbruch der Unruhen drängt sich indessen eine vorsichtigere Einschätzung auf. Es wird berichtet, dass Folter und andere Misshandlung weit verbreitet sind und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt werden (Amnesty International: End human rights violations in Syria, Amnesty International Submission to the UN Universal Periodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6; Amnesty International, Deadly Detention, Deaths in custody amid popular protest in Syria, August 2011, S. 9 f.). Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich nicht auszuschliessen, dass auch rückkehrende Asylsuchende verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seines exilpolitischen Engagements mit einem Verhör zu rechnen hätte. Gegenstand eines solchen könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sein oder aber seine Kontakte zu Oppositionellen oder Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz. 4.3.6 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Demzufolge ist das BFM vorliegend zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und darüber materiell zu entscheiden. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Da die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Wegfall der Wegweisung an sich führt, kann die Ersatzmassnahme für die angeordnete Wegweisung nicht bestätigt werden. Somit besteht für eine formelle Feststellung der Rechtskraft der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtliche Grundlage, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist. Im Weiteren wird das Gesuch um Gewährung vollumfänglicher Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung aufgrund der Aufhebung der Verfügung gegenstandslos. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und das BFM angewiesen wird, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Akten werden zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um formelle Feststellung der Rechtskraft der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: