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E-5663/2010

E-5663/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. März 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 7. April 2010 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 12. Juli 2010 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei staatenloser Kurde (sog. Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in C._______. Er sei Sympathisant der Yekiti- Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê). Seit längerer Zeit sei er unter Beobachtung der Behörden gestanden, namentlich weil er manchmal an der Organisation von Newroz-Festen beteiligt gewesen sei. Am 1. Februar 2009 sei er aus diesem Grund durch die Sicherheitskräfte festgenommen und während zwei Stunden verhört und gefoltert worden. Am 5. Oktober 2009 habe eine geheime Sitzung von 25 bis 30 wichtigen Mitgliedern verschiedener Kurdenparteien zum Thema der Situation der Ajanib stattgefunden, an welcher er und sein Vater teilgenommen hätten. Einige Tage davor habe er im Auftrag der Yekiti-Partei Flugblätter an etwa 60 bis 80 Parteimitglieder ausgeliefert, welche diese dann weiterverteilt hätten. Nach der Sitzung vom 5. Oktober 2009 habe er, um behördlichen Nachstellungen zu entgehen, in seinem Geschäft übernachtet. Am nächsten Morgen habe er von seinem Vater erfahren, dass er von einem Sitzungsteilnehmer an die Sicherheitskräfte verraten worden sei. Diese würden nach ihm suchen und hätten seine Geschwister mitgenommen und verhört. Er sei noch am selben Tag nach D._______ gereist, wo er bis zur Ausreise rund vier Monate bei einem Verwandten gewohnt habe. In dieser Zeit habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass auch er selber vom Sicherheitsdienst vorgeladen und geschlagen worden sei und seine Geschwister wiederholt verhört worden seien. Sein Vater habe ihm daher zur Flucht geraten. Er habe ungefähr am 27. Februar 2009 mithilfe eines Schleppers die Grenze zur Türkei illegal überquert und sei von dort per Auto durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ajanib-Ausweis im Original, zwei Schulzeugnisse sowie eine Kopie des Ausweises seines Vaters ein. C. Am 7. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus um Abklärung der Fragen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen oder um einen Ajnabi handle, ob er Inhaber eines Reisepasses sei und Syrien legal verlassen habe, sowie ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2010 teilte die Schweizer Botschaft in Damaskus dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei ein Ajnabi und habe keinen syrischen Reisepass. Es seien beim Migrationsdienst keine Bewegungen verzeichnet und er werde von den Behörden nicht gesucht. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung durch das BFM vom 12. Juli 2010 hierzu das rechtliche Gehör gewährt. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er mehrere anlässlich einer Kundgebung in E._______ aufgenommene Fotos sowie eine Unterstützungsbestätigung des F._______ vom 5. Juni 2008 ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. H. Mit Eingabe vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigungsschreiben der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 5. August 2010 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 24. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung gegeben. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. L. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2011 die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seines Entscheids vom 14. Juli 2010 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffe, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob er an seiner Beschwerde soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend festhalten oder diese zurückziehen wolle. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. August 2011 - vorab per Telefax teilte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein exilpolitisches Engagement und die aktuelle Situation in Syrien mit, dass er an seiner Beschwerde vom 9. August 2010 festhalte. ¨ O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. April 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er weiterhin exilpolitisch aktiv sei. So habe er am (...) an einer Kundgebung vor dem (...) in G._______ teilgenommen. In einem Nachrichtenbeitrag von Radio Télévision Suisse (RTS) zu diesem Ereignis sei er gut zu erkennen. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer auf die aktuelle Situation in Syrien und insbesondere die schwierige Lage der kurdischen Bevölkerung hin.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegen­stand bildet mithin nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder Furcht vor einer solchen im Heimatstaat. Veränderungen der Situation zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4 Es ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Das BFM stellte sich zur Begründung der angefochtene Verfügung auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Es sei ihm nicht gelungen, sein angebliches politisches Engagement glaubhaft darzutun. So sei seine Darstellung, er habe eine grosse Menge an Flugblättern an zahlreiche Parteimitglieder verteilt, zu welchem Zweck er eine Liste der Adressaten verwendet habe, angesichts des grossen mit einem solchen Vorgehen verbundenen Risikos als unrealistisch zu bewerten. Nachdem er nach seinen Aussagen am Morgen nach der Sitzung erfahren habe, dass er von den Sicherheitskräften gesucht werde, sei nicht nachvollziehbar, dass er erst zwischen 10 und 12 Uhr sein Geschäft verlassen habe; vielmehr wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten gewesen, dass er sofort geflohen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, die Wochentage der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zu nennen. Schliesslich habe eine Botschaftsanfrage ergeben, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, und er habe dieser Auskunft nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermocht. Seinen Schilderungen des angeblichen Verhörs vom Februar 2009 mangle es an Detailreichtum, Konkretisierung und Differenziertheit und demnach an Realkennzeichen. Bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich demnach offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt.

E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, er habe sich bei der Verteilung der Flugblätter sehr vorsichtig verhalten und habe die Adressatenliste in dem von ihm verwendeten Auto versteckt. Anlässlich der Anhörungen sei er nicht nach dem genauen Zeitpunkt gefragt worden, an welchem er am Morgen nach der Sitzung vom 5. Oktober 2009 erfahren habe, dass er von den Behörden gesucht werde. Dieser Telefonanruf seines Vaters sei etwa um 10 Uhr erfolgt und er habe unmittelbar danach nach einer Fluchtmöglichkeit gesucht. Für die Glaubwürdigkeit seines politischen Engagements spreche auch der Umstand, dass er sich auch in der Schweiz regelmässig an den Aktivitäten der Yekiti und anderer Parteien, welche sich für die Rechte der kurdischen Bevölkerung einsetzen würden, beteilige. Im Weiteren sei die desolate Situation der Kurden in Syrien zu berücksichtigen. Sie würden systematisch unterdrückt und entrechtet. Die Sicherheitskräfte hätten weitreichende Vollmachten, welche es ihnen erlauben würden, alle Personen, welche verdächtigt würden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden, festzunehmen und auf unbestimmte Zeit zu inhaftieren. Der kurdischen Minderheit sei der gleichberechtigte Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten verwehrt. So dürfe er als staatenloser Kurde kein Eigentum besitzen und erhalte keinen Reisepass.

E. 6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Bundesamt zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten vor der Ausreise sowie zu dem Vorgehen der Sicherheitskräfte als sie ihn angeblich suchten sind als unrealistisch und unplausibel zu bewerten. Nach Aussage des Beschwerdeführers handelte es sich beim Treffen vom 5. Oktober 1999 um eine geheime Sitzung von etwa 30 wichtigen Mitgliedern verschiedener Kurdenparteien. Damit nicht in Einklang zu bringen ist die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er als blosser Sympathisant der Yekiti daran teilgenommen habe, sowie dass im Vorfeld der Sitzung eine grosse Anzahl Flugblätter verteilt worden seien. Ebenso erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nur an seinem Wohnort, nicht aber in seinem Geschäftslokal gesucht haben sollen, sowie dass nach keinen anderen Sitzungsteilnehmern, insbesondere auch nicht nach seinem Vater, welcher nach Darstellung des Beschwerdeführers eine wichtigere Rolle in der Partei einnahm, gefahndet wurde. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen nach dem angeblichen Vorfall vom 5. Oktober 2009 noch ein halbes Jahr in D._______ aufhielt, ohne dass er dort behelligt wurde. Da er nach eigenen Angaben bei einem Cousin lebte, wäre er für die Behörden ohne Weiteres aufzufinden gewesen. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht auch die angebliche Festnahme und Einvernahme vom 1. Februar 2009 als unglaubhaft erachtet, da die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und unrealistisch sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die dargelegten gravierenden Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen und die angebliche Furcht vor Verfolgung durch die Behörden als plausibel erscheinen zu lassen. Ebenso lässt das von ihm vorgebrachte exilpolitische Engagement für die Yekiti-Partei keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorfluchtgründe zu. Schliesslich lässt sich auch aus der generellen Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime keine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten.

E. 6.3 Ausserdem ist festzuhalten, dass auch die aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen. Der Lageveränderung im Herkunftsland des Beschwerdeführers - mithin der derzeitigen Situation allgemeiner Gewalt - wurde vom BFM im Rahmen der wiedererwägungsweisen Anordnung einer vorläufigen Aufnahme angemessen Rechnung getragen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen).

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe respektive objektiven Nachflucht­gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwer­deführers um Gewährung des Asyls abgewiesen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer machte weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbrachte, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten müsse. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 7.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.3 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge interessieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird.

E. 7.4 Das BFM verneinte in casu das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, der Be­schwerdeführer habe sich in der Schweiz in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Konkret wurde nur die Teilnahme an zwei Demonstrationen, im (...) in E._______ und am (...) vor dem (...) in G._______, vorgebracht und mit Beweismitteln belegt. Es gibt jedoch keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei diesen Veranstaltungen in besonders prominenter Weise in Erscheinung getreten. Damit hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen syrischen Kurden ab. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er wegen den geschilderten Aktivitäten tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen denn auch nicht vor. Auf den eingereichten Fotos beziehungsweise dem im Internet publizierten Filmausschnitt ist er zwar erkennbar, eine namentliche Identifizierung lediglich gestützt darauf erscheint jedoch wenig wahrscheinlich, zumal in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden und es den syrischen Behörden kaum möglich sein dürfte, diese alle zu überwachen. Das eingereichten Schreiben der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 5. August 2010 nimmt in keiner Weise auf konkrete Aktivitäten oder eine besondere Funktion des Beschwerdeführers in der Partei Bezug, sondern bestätigt lediglich, dass er Anhänger dieser Partei sei. Diesem Dokument kann demnach kein Beweiswert hinsichtlich einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers beigemessen werden.

E. 7.5 Schliesslich vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.

E. 7.6 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu­erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.3 Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 28. April 2008 im Wegweisungsvollzugspunkt wiedererwägungsweise aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Es erübrigen sich damit Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als gegenstandslos.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 10 Nachdem der Beschwerdeführer durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, wären ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Vorbringen nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, ist das in der Beschwerdeeingabe vom 9. August 2010 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und antragsgemäss auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil­weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge­mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendi­ger­weise erwachsenen Parteikosten zuzu­sprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 360.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 360.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5663/2010 Urteil vom 22. November 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch ACCESSZ Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. März 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 7. April 2010 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 12. Juli 2010 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei staatenloser Kurde (sog. Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in C._______. Er sei Sympathisant der Yekiti- Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê). Seit längerer Zeit sei er unter Beobachtung der Behörden gestanden, namentlich weil er manchmal an der Organisation von Newroz-Festen beteiligt gewesen sei. Am 1. Februar 2009 sei er aus diesem Grund durch die Sicherheitskräfte festgenommen und während zwei Stunden verhört und gefoltert worden. Am 5. Oktober 2009 habe eine geheime Sitzung von 25 bis 30 wichtigen Mitgliedern verschiedener Kurdenparteien zum Thema der Situation der Ajanib stattgefunden, an welcher er und sein Vater teilgenommen hätten. Einige Tage davor habe er im Auftrag der Yekiti-Partei Flugblätter an etwa 60 bis 80 Parteimitglieder ausgeliefert, welche diese dann weiterverteilt hätten. Nach der Sitzung vom 5. Oktober 2009 habe er, um behördlichen Nachstellungen zu entgehen, in seinem Geschäft übernachtet. Am nächsten Morgen habe er von seinem Vater erfahren, dass er von einem Sitzungsteilnehmer an die Sicherheitskräfte verraten worden sei. Diese würden nach ihm suchen und hätten seine Geschwister mitgenommen und verhört. Er sei noch am selben Tag nach D._______ gereist, wo er bis zur Ausreise rund vier Monate bei einem Verwandten gewohnt habe. In dieser Zeit habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass auch er selber vom Sicherheitsdienst vorgeladen und geschlagen worden sei und seine Geschwister wiederholt verhört worden seien. Sein Vater habe ihm daher zur Flucht geraten. Er habe ungefähr am 27. Februar 2009 mithilfe eines Schleppers die Grenze zur Türkei illegal überquert und sei von dort per Auto durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ajanib-Ausweis im Original, zwei Schulzeugnisse sowie eine Kopie des Ausweises seines Vaters ein. C. Am 7. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus um Abklärung der Fragen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen oder um einen Ajnabi handle, ob er Inhaber eines Reisepasses sei und Syrien legal verlassen habe, sowie ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2010 teilte die Schweizer Botschaft in Damaskus dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei ein Ajnabi und habe keinen syrischen Reisepass. Es seien beim Migrationsdienst keine Bewegungen verzeichnet und er werde von den Behörden nicht gesucht. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung durch das BFM vom 12. Juli 2010 hierzu das rechtliche Gehör gewährt. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er mehrere anlässlich einer Kundgebung in E._______ aufgenommene Fotos sowie eine Unterstützungsbestätigung des F._______ vom 5. Juni 2008 ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. H. Mit Eingabe vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigungsschreiben der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 5. August 2010 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 24. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung gegeben. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. L. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2011 die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seines Entscheids vom 14. Juli 2010 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffe, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob er an seiner Beschwerde soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend festhalten oder diese zurückziehen wolle. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. August 2011 - vorab per Telefax teilte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein exilpolitisches Engagement und die aktuelle Situation in Syrien mit, dass er an seiner Beschwerde vom 9. August 2010 festhalte. ¨ O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. April 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er weiterhin exilpolitisch aktiv sei. So habe er am (...) an einer Kundgebung vor dem (...) in G._______ teilgenommen. In einem Nachrichtenbeitrag von Radio Télévision Suisse (RTS) zu diesem Ereignis sei er gut zu erkennen. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer auf die aktuelle Situation in Syrien und insbesondere die schwierige Lage der kurdischen Bevölkerung hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegen­stand bildet mithin nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder Furcht vor einer solchen im Heimatstaat. Veränderungen der Situation zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., mit weiteren Hinweisen). 4.4. Es ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Das BFM stellte sich zur Begründung der angefochtene Verfügung auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Es sei ihm nicht gelungen, sein angebliches politisches Engagement glaubhaft darzutun. So sei seine Darstellung, er habe eine grosse Menge an Flugblättern an zahlreiche Parteimitglieder verteilt, zu welchem Zweck er eine Liste der Adressaten verwendet habe, angesichts des grossen mit einem solchen Vorgehen verbundenen Risikos als unrealistisch zu bewerten. Nachdem er nach seinen Aussagen am Morgen nach der Sitzung erfahren habe, dass er von den Sicherheitskräften gesucht werde, sei nicht nachvollziehbar, dass er erst zwischen 10 und 12 Uhr sein Geschäft verlassen habe; vielmehr wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten gewesen, dass er sofort geflohen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, die Wochentage der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zu nennen. Schliesslich habe eine Botschaftsanfrage ergeben, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, und er habe dieser Auskunft nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermocht. Seinen Schilderungen des angeblichen Verhörs vom Februar 2009 mangle es an Detailreichtum, Konkretisierung und Differenziertheit und demnach an Realkennzeichen. Bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich demnach offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt. 5.2. Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, er habe sich bei der Verteilung der Flugblätter sehr vorsichtig verhalten und habe die Adressatenliste in dem von ihm verwendeten Auto versteckt. Anlässlich der Anhörungen sei er nicht nach dem genauen Zeitpunkt gefragt worden, an welchem er am Morgen nach der Sitzung vom 5. Oktober 2009 erfahren habe, dass er von den Behörden gesucht werde. Dieser Telefonanruf seines Vaters sei etwa um 10 Uhr erfolgt und er habe unmittelbar danach nach einer Fluchtmöglichkeit gesucht. Für die Glaubwürdigkeit seines politischen Engagements spreche auch der Umstand, dass er sich auch in der Schweiz regelmässig an den Aktivitäten der Yekiti und anderer Parteien, welche sich für die Rechte der kurdischen Bevölkerung einsetzen würden, beteilige. Im Weiteren sei die desolate Situation der Kurden in Syrien zu berücksichtigen. Sie würden systematisch unterdrückt und entrechtet. Die Sicherheitskräfte hätten weitreichende Vollmachten, welche es ihnen erlauben würden, alle Personen, welche verdächtigt würden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden, festzunehmen und auf unbestimmte Zeit zu inhaftieren. Der kurdischen Minderheit sei der gleichberechtigte Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten verwehrt. So dürfe er als staatenloser Kurde kein Eigentum besitzen und erhalte keinen Reisepass. 6. 6.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). 6.2. In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Bundesamt zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten vor der Ausreise sowie zu dem Vorgehen der Sicherheitskräfte als sie ihn angeblich suchten sind als unrealistisch und unplausibel zu bewerten. Nach Aussage des Beschwerdeführers handelte es sich beim Treffen vom 5. Oktober 1999 um eine geheime Sitzung von etwa 30 wichtigen Mitgliedern verschiedener Kurdenparteien. Damit nicht in Einklang zu bringen ist die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er als blosser Sympathisant der Yekiti daran teilgenommen habe, sowie dass im Vorfeld der Sitzung eine grosse Anzahl Flugblätter verteilt worden seien. Ebenso erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nur an seinem Wohnort, nicht aber in seinem Geschäftslokal gesucht haben sollen, sowie dass nach keinen anderen Sitzungsteilnehmern, insbesondere auch nicht nach seinem Vater, welcher nach Darstellung des Beschwerdeführers eine wichtigere Rolle in der Partei einnahm, gefahndet wurde. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen nach dem angeblichen Vorfall vom 5. Oktober 2009 noch ein halbes Jahr in D._______ aufhielt, ohne dass er dort behelligt wurde. Da er nach eigenen Angaben bei einem Cousin lebte, wäre er für die Behörden ohne Weiteres aufzufinden gewesen. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht auch die angebliche Festnahme und Einvernahme vom 1. Februar 2009 als unglaubhaft erachtet, da die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und unrealistisch sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die dargelegten gravierenden Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen und die angebliche Furcht vor Verfolgung durch die Behörden als plausibel erscheinen zu lassen. Ebenso lässt das von ihm vorgebrachte exilpolitische Engagement für die Yekiti-Partei keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorfluchtgründe zu. Schliesslich lässt sich auch aus der generellen Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime keine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. 6.3. Ausserdem ist festzuhalten, dass auch die aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen. Der Lageveränderung im Herkunftsland des Beschwerdeführers - mithin der derzeitigen Situation allgemeiner Gewalt - wurde vom BFM im Rahmen der wiedererwägungsweisen Anordnung einer vorläufigen Aufnahme angemessen Rechnung getragen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen). 6.4. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe respektive objektiven Nachflucht­gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwer­deführers um Gewährung des Asyls abgewiesen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer machte weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbrachte, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten müsse. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.3. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge interessieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. 7.4. Das BFM verneinte in casu das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, der Be­schwerdeführer habe sich in der Schweiz in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Konkret wurde nur die Teilnahme an zwei Demonstrationen, im (...) in E._______ und am (...) vor dem (...) in G._______, vorgebracht und mit Beweismitteln belegt. Es gibt jedoch keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei diesen Veranstaltungen in besonders prominenter Weise in Erscheinung getreten. Damit hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen syrischen Kurden ab. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er wegen den geschilderten Aktivitäten tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen denn auch nicht vor. Auf den eingereichten Fotos beziehungsweise dem im Internet publizierten Filmausschnitt ist er zwar erkennbar, eine namentliche Identifizierung lediglich gestützt darauf erscheint jedoch wenig wahrscheinlich, zumal in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden und es den syrischen Behörden kaum möglich sein dürfte, diese alle zu überwachen. Das eingereichten Schreiben der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 5. August 2010 nimmt in keiner Weise auf konkrete Aktivitäten oder eine besondere Funktion des Beschwerdeführers in der Partei Bezug, sondern bestätigt lediglich, dass er Anhänger dieser Partei sei. Diesem Dokument kann demnach kein Beweiswert hinsichtlich einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers beigemessen werden. 7.5. Schliesslich vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 7.6. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu­erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21). 8.3. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 28. April 2008 im Wegweisungsvollzugspunkt wiedererwägungsweise aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Es erübrigen sich damit Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als gegenstandslos.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

10. Nachdem der Beschwerdeführer durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, wären ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Vorbringen nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, ist das in der Beschwerdeeingabe vom 9. August 2010 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und antragsgemäss auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.

11. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil­weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge­mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendi­ger­weise erwachsenen Parteikosten zuzu­sprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 360.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 360.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: