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D-2733/2014

D-2733/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im Juli 2011 und gelangten über die Türkei, Italien und ihnen unbekannte Länder am 2. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie am 3. Oktober 2011 ihre Asylgesuche einreichten. Am 11. Oktober 2011 fanden die Kurzbefragungen statt. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte im Rahmen des Dublin-Abkommens die Wegweisung nach Italien. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Februar 2012 Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2012 wurde auf die Beschwerde vom 6. Februar 2012 nicht eingetreten, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2012 erwuchs demnach in Rechtskraft. C. Am 22. Mai 2012 schlug ein Überstellungsversuch nach Italien fehl. D. Die Vorinstanz hob mit Entscheid vom 5. Juli 2012 die Verfügung vom 9. Januar 2012 auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf. Daraufhin wurden die Eltern und ihr ältester Sohn am 10. März 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. E. E.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit Wohnsitz in F._______. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 Mitglied der kurdischen Partei DKP geworden. Er habe jeweils an die Botschaften, Konsulate und Ministerien Flugblätter verteilt, in denen kulturelle Rechte für die Kurden in Syrien gefordert worden seien. Deswegen sei er angezeigt und verfolgt worden. Während seiner Haft sei sein Haus durchsucht und die Flugblätter beschlagnahmt worden. Die Flugblätter seien ihm im Gefängnis vorgelegt worden. Insgesamt sei er einen Monat in Haft gewesen. Der Grund für seine Ausreise im Juli 2011 sei letztlich gewesen, dass es in Syrien weder Freiheit, Arbeit noch Sicherheit gebe. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist; eigene Asylgründe brachte sie nicht vor. Der älteste Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, machte geltend, er habe Syrien verlassen, weil das Leben dort wegen des Krieges immer gefährlicher geworden sei. E.b Durch seinen Rechtsvertreter machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er engagiere sich exilpolitisch in der Schweiz und nehme an regierungskritischen, kurdisch-politischen Demonstrationen teil. E.c Zur Untermauerung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer Fotos und Flugblätter von Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 16. April 2014, welche den Beschwerdeführenden am 22. April 2014 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F.a Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. F.b Unter anderem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft im Januar 2011 oberflächlich und stereotyp ausgefallen. So habe er nicht detailliert beantworten können, wie seine Ehefrau von der Haft erfahren habe, und die Aussagen im Zusammenhang mit seinem Gefängnisaufenthalt seien stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Zwar habe er die Grösse der Einzelzelle beziehungsweise der Gemeinschaftszelle beschrieben und ausgeführt, dass das Essen ungesund und das Wasser unrein gewesen sei. Erlebnisorientierte Details habe er jedoch auch auf Nachfrage hin keine nennen können. Vielmehr würden die oberflächlichen Antworten den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, weshalb am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens erste Zweifel aufkämen. F.c Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Problemen ihres Ehemannes seien vage ausgefallen. Sie habe weder detaillierte Aussagen zu den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes machen können, noch Details zu dessen vorgebrachter Verfolgung angeben können. Auch ihre Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung des Beschwerdeführers seien als detailarm zu bezeichnen, und sie habe über mehrere Fragen hinweg nur ausweichend und vage Auskunft darüber geben können, wie sie von der Verhaftung ihres Ehemannes erfahren haben wolle. Da jedoch davon ausgegangen werden könne, dass die Haft ihres Ehemannes ein einschneidendes Erlebnis darstelle, wäre zu erwarten, dass sie den Moment detaillierter hätte beschreiben können. Ihre ausweichenden und ungenauen Angaben würden jedoch den Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. F.d Des Weiteren würden die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Haft von den Behörden gezwungen worden sei, an Demonstrationen teilzunehmen, Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. Zum einen habe er erklärt, er habe an Pro-Assad-Demonstrationen teilnehmen müssen, ansonsten wäre er wieder inhaftiert worden. Nachdem er gebeten worden sei, Details seiner Teilnahme an den Pro-Assad-Demonstrationen zu beschreiben, habe er überraschenderweise die Partizipation an einer Anti-Assad-Demonstrationen beschrieben. Dieses Antwortverhalten wecke Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, welche durch weitere Unstimmigkeiten untermauert würden. Der Beschwerdeführer habe betont, dass er während des erzwungenen Einsatzes an den oppositionellen Demonstrationen niemanden etwas zu leide getan habe, obwohl ihn der syrische Geheimdienst explizit beauftragt habe, oppositionelle Demonstranten zu verhaften. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass er den Befehl des syrischen Geheimdienstes habe missachten können, und niemanden verhaftet oder drangsaliert habe. Auf die Unstimmigkeiten angesprochen, habe er ausgeführt, die Verhaftungen der Oppositionellen hätten seiner politischen Überzeugung von Demokratie und Freiheit widersprochen. Deshalb habe er den Demonstranten nichts antun können. Diese Aussage erkläre jedoch nicht, wie und warum er den geltend gemachten Auftrag des Geheimdienstes habe umgehen können. Insgesamt würden die unterschiedlichen und unlogischen Angaben bezüglich der erzwungenen Demonstrationsteilnahme die bereits angebrachten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen untermauern. Aufgrund der vagen, stereotypen, ausweichenden und unlogischen Aussagen sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG glaubhaft zu machen. F.e An dieser Feststellung könnten auch die Aussagen des Sohnes C._______ nichts ändern, zumal er keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung habe nennen können. So habe er angegeben, seines Wissens hätten sie Syrien wegen des Krieges verlassen. F.f Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, hält die Vorinstanz Folgendes fest: F.g Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts interessierten sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischen Protestes hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Mass-gebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Systems werde (vgl. Urteil des BVGer E-5663/2010 vom 22. November 2012 E. 7.3). F.h Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung könnte auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und den Flugblättern nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute und deshalb verfolgt werde. Somit seien diese Vorbringe, insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 20. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit der Wegweisung anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Das in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnte Urteil D-5553/2013 würde sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von Wehrdienstverweigerung oder Desertion beziehen, welche nur dann als asylrelevant zu qualifizieren sei, wenn zusätzliche asylbeachtliche Verfolgungsmotive vorliegen würden. Im vorliegenden Fall werde weder Wehrdienstverweigerung noch Refraktion vorgebracht, weshalb kein Anlass zur Stellungnahme unter Berücksichtigung dieses Urteiles bestehe. Das Urteil D-5779/2013 bestätigte die Praxis des SEM, wonach eine glaubhaft gemachte Festnahme und Identifizierung des betroffenen im Zuge einer Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration in Syrien in der Regel zu Asyl führe. Gemäss der im vorliegenden Fall angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 habe das SEM die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme sowie die vorgebrachte Festnahme des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt. Zudem bestünden bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer exponiert exilpolitisch betätigt habe und deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2015 ein. J.b Am 21. April 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen, und stimmten der Vorinstanz insofern zu, als die Beschwerdeführenden die Militärdienstverweigerung nicht als Asylgrund angegeben hätten. Gleichzeitig verwiesen sie auf die in D-5553/2013 festgestellte erhebliche Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2010, welche auch für den vorliegenden Fall gelte, da sich die Verfolgung von tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegnern seit seiner Ausreise verändert habe. J.c Im Urteil D-5779/2013 sei es um einen Beschwerdeführer gegangen, der politisch nicht aktiv gewesen sei und an einer Demonstration teilgenommen habe. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2000 Mitglied der DKP gewesen sei und daher ein stärkeres politisches Profil aufweise. Der Beschwerdeführer habe auch als Grund für die geltend gemachte Festnahme seine Mitgliedschaft und Aktivität (Flugblätter verteilen, Teilnahme an Sitzungen) für die kurdische Partei DKP angegeben und nicht eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration. Der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen deutlich glaubhaft machen können, dass er sich regimekritisch engagiert habe, und deshalb festgenommen und verhört worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und bestellte gestützt auf Art. 110a Abs. 3 AsylG Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und deshalb Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden nicht berücksichtig habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig erstellt. Sie habe es dadurch unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente angemessen zu berücksichtigen, und so den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zur vertieften Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.

E. 3.5 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch zu hören, sorgfältigt zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. S. 868; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits dem Gesuchsteller im Rahmen einer Verfügung mitteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz mit ihren sehr ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Auch hat sie bereits anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. Oktober 2011 schriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführenden illegal aus Syrien ausgereist sind (vgl. Akten der Vorinstanz A9/12 S. 9 F. 5.04; A11/11 S. 8 F. 5.04), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie diesem Umstand bei der Abfassung ihrer Verfügung Rechnung getragen hat, auch wenn sie die illegale Ausreise nicht namentlich erwähnt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.

E. 3.6 Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1942 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft. Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 153, 456 f. und 537, mit weiteren Hinweisen). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweise nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.

E. 3.7 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierte Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

E. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. F. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhalten und die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten bestreiten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen.

E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Wie vorstehend dargelegt, hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere kann der Einwand, wonach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von Pro-Assad Demonstrationen gesprochen habe, und die entsprechende Aussage, wonach der Beschwerdeführer "als Mitglied der Bashar-Al-Assad [habe] demonstrieren [müssen]" (vgl. A40/16 F. 34) äusserst unklar sei und auf eine mangelhafte Übersetzung hinweise, zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung, auf die Frage, ob er die Dolmetscherin verstehe, geantwortet, er verstehe sie, aber wenn er sie nicht verstehen würde, würde er gleich nachfragen (vgl. A40/16 F. 1). Dies war jedoch im Zusammenhang mit der Frage 34 nicht der Fall. Auch sonst lassen sich dem Protokoll keine Anzeichen dafür entnehmen, dass es zu Missverständnissen zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin gekommen ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll vom 10. März 2014 mit dem Hinweis unterschrieben, dass es seinen Aussagen entspreche, ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache (...) übersetzt worden sei (vgl. A40/16 S. 15). Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hatte keine Einwände anzumelden (vgl. A40/16 S. 16). Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt wurde.

E. 4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4.5 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 4.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 4.7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, dass sich zwar die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, doch sei davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Diesbezüglich sei insbesondere eine öffentliche Exponierung massgebend, die aufgrund der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, ein Asylsuchender werde aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Bst. F.h).

E. 4.8 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, der Beschwerdeführer habe auch an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, die er nicht dokumentiert habe. Seit er seine exilpolitischen Aktivitäten dokumentiere werde deutlich, dass er äusserst regelmässig an entsprechenden Anlässen teilnehme, was immer wieder fotografisch festgehalten und auch im Internet veröffentlicht worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch zu seinen regimekritischen Tätigkeiten im Ausland befragt würde und ihm insbesondere seine Beziehungen zur exilpolitischen Bewegung in der Schweiz vorgeworfen würden. Die Asylrelevanz der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei deshalb zu bejahen.

E. 5.1 Nach dem für die Publikation im Internet vorgesehenen Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 5.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers - den genannten Anforderungen genügen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. In diesem Zusammenhang reichte er Fotografien und Flugblätter ins Recht. Auf Beschwerdeebene hielt er diesbezüglich fest, er habe auch an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, die er nicht dokumentiert habe. Er habe sich somit äussert regelmässig exilpolitisch betätigt (vgl. vorstehend E. 4.8).

E. 5.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.3), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht oder Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das für die Publikation im Internet vorgesehene Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

E. 6 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.31) Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen.

E. 7.4.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre, wie die Frage, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vorläufige Aufnahme ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Mit Verfügung vom 12. August 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Der Stundenansatz des Rechtsvertreters, der über keine Anwaltstitel verfügt, ist auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung dessen sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2733/2014 Urteil vom 19. November 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im Juli 2011 und gelangten über die Türkei, Italien und ihnen unbekannte Länder am 2. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie am 3. Oktober 2011 ihre Asylgesuche einreichten. Am 11. Oktober 2011 fanden die Kurzbefragungen statt. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte im Rahmen des Dublin-Abkommens die Wegweisung nach Italien. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Februar 2012 Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2012 wurde auf die Beschwerde vom 6. Februar 2012 nicht eingetreten, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2012 erwuchs demnach in Rechtskraft. C. Am 22. Mai 2012 schlug ein Überstellungsversuch nach Italien fehl. D. Die Vorinstanz hob mit Entscheid vom 5. Juli 2012 die Verfügung vom 9. Januar 2012 auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf. Daraufhin wurden die Eltern und ihr ältester Sohn am 10. März 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. E. E.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit Wohnsitz in F._______. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 Mitglied der kurdischen Partei DKP geworden. Er habe jeweils an die Botschaften, Konsulate und Ministerien Flugblätter verteilt, in denen kulturelle Rechte für die Kurden in Syrien gefordert worden seien. Deswegen sei er angezeigt und verfolgt worden. Während seiner Haft sei sein Haus durchsucht und die Flugblätter beschlagnahmt worden. Die Flugblätter seien ihm im Gefängnis vorgelegt worden. Insgesamt sei er einen Monat in Haft gewesen. Der Grund für seine Ausreise im Juli 2011 sei letztlich gewesen, dass es in Syrien weder Freiheit, Arbeit noch Sicherheit gebe. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist; eigene Asylgründe brachte sie nicht vor. Der älteste Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, machte geltend, er habe Syrien verlassen, weil das Leben dort wegen des Krieges immer gefährlicher geworden sei. E.b Durch seinen Rechtsvertreter machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er engagiere sich exilpolitisch in der Schweiz und nehme an regierungskritischen, kurdisch-politischen Demonstrationen teil. E.c Zur Untermauerung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer Fotos und Flugblätter von Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 16. April 2014, welche den Beschwerdeführenden am 22. April 2014 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F.a Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. F.b Unter anderem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft im Januar 2011 oberflächlich und stereotyp ausgefallen. So habe er nicht detailliert beantworten können, wie seine Ehefrau von der Haft erfahren habe, und die Aussagen im Zusammenhang mit seinem Gefängnisaufenthalt seien stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Zwar habe er die Grösse der Einzelzelle beziehungsweise der Gemeinschaftszelle beschrieben und ausgeführt, dass das Essen ungesund und das Wasser unrein gewesen sei. Erlebnisorientierte Details habe er jedoch auch auf Nachfrage hin keine nennen können. Vielmehr würden die oberflächlichen Antworten den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, weshalb am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens erste Zweifel aufkämen. F.c Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Problemen ihres Ehemannes seien vage ausgefallen. Sie habe weder detaillierte Aussagen zu den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes machen können, noch Details zu dessen vorgebrachter Verfolgung angeben können. Auch ihre Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung des Beschwerdeführers seien als detailarm zu bezeichnen, und sie habe über mehrere Fragen hinweg nur ausweichend und vage Auskunft darüber geben können, wie sie von der Verhaftung ihres Ehemannes erfahren haben wolle. Da jedoch davon ausgegangen werden könne, dass die Haft ihres Ehemannes ein einschneidendes Erlebnis darstelle, wäre zu erwarten, dass sie den Moment detaillierter hätte beschreiben können. Ihre ausweichenden und ungenauen Angaben würden jedoch den Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. F.d Des Weiteren würden die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Haft von den Behörden gezwungen worden sei, an Demonstrationen teilzunehmen, Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. Zum einen habe er erklärt, er habe an Pro-Assad-Demonstrationen teilnehmen müssen, ansonsten wäre er wieder inhaftiert worden. Nachdem er gebeten worden sei, Details seiner Teilnahme an den Pro-Assad-Demonstrationen zu beschreiben, habe er überraschenderweise die Partizipation an einer Anti-Assad-Demonstrationen beschrieben. Dieses Antwortverhalten wecke Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, welche durch weitere Unstimmigkeiten untermauert würden. Der Beschwerdeführer habe betont, dass er während des erzwungenen Einsatzes an den oppositionellen Demonstrationen niemanden etwas zu leide getan habe, obwohl ihn der syrische Geheimdienst explizit beauftragt habe, oppositionelle Demonstranten zu verhaften. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass er den Befehl des syrischen Geheimdienstes habe missachten können, und niemanden verhaftet oder drangsaliert habe. Auf die Unstimmigkeiten angesprochen, habe er ausgeführt, die Verhaftungen der Oppositionellen hätten seiner politischen Überzeugung von Demokratie und Freiheit widersprochen. Deshalb habe er den Demonstranten nichts antun können. Diese Aussage erkläre jedoch nicht, wie und warum er den geltend gemachten Auftrag des Geheimdienstes habe umgehen können. Insgesamt würden die unterschiedlichen und unlogischen Angaben bezüglich der erzwungenen Demonstrationsteilnahme die bereits angebrachten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen untermauern. Aufgrund der vagen, stereotypen, ausweichenden und unlogischen Aussagen sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG glaubhaft zu machen. F.e An dieser Feststellung könnten auch die Aussagen des Sohnes C._______ nichts ändern, zumal er keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung habe nennen können. So habe er angegeben, seines Wissens hätten sie Syrien wegen des Krieges verlassen. F.f Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, hält die Vorinstanz Folgendes fest: F.g Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts interessierten sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischen Protestes hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Mass-gebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Systems werde (vgl. Urteil des BVGer E-5663/2010 vom 22. November 2012 E. 7.3). F.h Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung könnte auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und den Flugblättern nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute und deshalb verfolgt werde. Somit seien diese Vorbringe, insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 20. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit der Wegweisung anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Das in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnte Urteil D-5553/2013 würde sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von Wehrdienstverweigerung oder Desertion beziehen, welche nur dann als asylrelevant zu qualifizieren sei, wenn zusätzliche asylbeachtliche Verfolgungsmotive vorliegen würden. Im vorliegenden Fall werde weder Wehrdienstverweigerung noch Refraktion vorgebracht, weshalb kein Anlass zur Stellungnahme unter Berücksichtigung dieses Urteiles bestehe. Das Urteil D-5779/2013 bestätigte die Praxis des SEM, wonach eine glaubhaft gemachte Festnahme und Identifizierung des betroffenen im Zuge einer Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration in Syrien in der Regel zu Asyl führe. Gemäss der im vorliegenden Fall angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 habe das SEM die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme sowie die vorgebrachte Festnahme des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt. Zudem bestünden bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer exponiert exilpolitisch betätigt habe und deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2015 ein. J.b Am 21. April 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen, und stimmten der Vorinstanz insofern zu, als die Beschwerdeführenden die Militärdienstverweigerung nicht als Asylgrund angegeben hätten. Gleichzeitig verwiesen sie auf die in D-5553/2013 festgestellte erhebliche Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2010, welche auch für den vorliegenden Fall gelte, da sich die Verfolgung von tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegnern seit seiner Ausreise verändert habe. J.c Im Urteil D-5779/2013 sei es um einen Beschwerdeführer gegangen, der politisch nicht aktiv gewesen sei und an einer Demonstration teilgenommen habe. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2000 Mitglied der DKP gewesen sei und daher ein stärkeres politisches Profil aufweise. Der Beschwerdeführer habe auch als Grund für die geltend gemachte Festnahme seine Mitgliedschaft und Aktivität (Flugblätter verteilen, Teilnahme an Sitzungen) für die kurdische Partei DKP angegeben und nicht eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration. Der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen deutlich glaubhaft machen können, dass er sich regimekritisch engagiert habe, und deshalb festgenommen und verhört worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und bestellte gestützt auf Art. 110a Abs. 3 AsylG Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und deshalb Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden nicht berücksichtig habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig erstellt. Sie habe es dadurch unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente angemessen zu berücksichtigen, und so den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zur vertieften Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. 3.5 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch zu hören, sorgfältigt zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. S. 868; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits dem Gesuchsteller im Rahmen einer Verfügung mitteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz mit ihren sehr ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Auch hat sie bereits anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. Oktober 2011 schriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführenden illegal aus Syrien ausgereist sind (vgl. Akten der Vorinstanz A9/12 S. 9 F. 5.04; A11/11 S. 8 F. 5.04), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie diesem Umstand bei der Abfassung ihrer Verfügung Rechnung getragen hat, auch wenn sie die illegale Ausreise nicht namentlich erwähnt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 3.6 Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1942 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft. Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 153, 456 f. und 537, mit weiteren Hinweisen). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweise nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 3.7 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierte Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. F. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhalten und die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten bestreiten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Wie vorstehend dargelegt, hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere kann der Einwand, wonach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von Pro-Assad Demonstrationen gesprochen habe, und die entsprechende Aussage, wonach der Beschwerdeführer "als Mitglied der Bashar-Al-Assad [habe] demonstrieren [müssen]" (vgl. A40/16 F. 34) äusserst unklar sei und auf eine mangelhafte Übersetzung hinweise, zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung, auf die Frage, ob er die Dolmetscherin verstehe, geantwortet, er verstehe sie, aber wenn er sie nicht verstehen würde, würde er gleich nachfragen (vgl. A40/16 F. 1). Dies war jedoch im Zusammenhang mit der Frage 34 nicht der Fall. Auch sonst lassen sich dem Protokoll keine Anzeichen dafür entnehmen, dass es zu Missverständnissen zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin gekommen ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll vom 10. März 2014 mit dem Hinweis unterschrieben, dass es seinen Aussagen entspreche, ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache (...) übersetzt worden sei (vgl. A40/16 S. 15). Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hatte keine Einwände anzumelden (vgl. A40/16 S. 16). Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt wurde. 4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.5 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 4.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4.7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, dass sich zwar die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, doch sei davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Diesbezüglich sei insbesondere eine öffentliche Exponierung massgebend, die aufgrund der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, ein Asylsuchender werde aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Bst. F.h). 4.8 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, der Beschwerdeführer habe auch an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, die er nicht dokumentiert habe. Seit er seine exilpolitischen Aktivitäten dokumentiere werde deutlich, dass er äusserst regelmässig an entsprechenden Anlässen teilnehme, was immer wieder fotografisch festgehalten und auch im Internet veröffentlicht worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch zu seinen regimekritischen Tätigkeiten im Ausland befragt würde und ihm insbesondere seine Beziehungen zur exilpolitischen Bewegung in der Schweiz vorgeworfen würden. Die Asylrelevanz der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei deshalb zu bejahen. 5. 5.1 Nach dem für die Publikation im Internet vorgesehenen Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 5.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers - den genannten Anforderungen genügen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. In diesem Zusammenhang reichte er Fotografien und Flugblätter ins Recht. Auf Beschwerdeebene hielt er diesbezüglich fest, er habe auch an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, die er nicht dokumentiert habe. Er habe sich somit äussert regelmässig exilpolitisch betätigt (vgl. vorstehend E. 4.8). 5.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.3), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht oder Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das für die Publikation im Internet vorgesehene Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

6. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.31) Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. 7.4.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre, wie die Frage, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vorläufige Aufnahme ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 12. August 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Der Stundenansatz des Rechtsvertreters, der über keine Anwaltstitel verfügt, ist auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung dessen sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: