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E-4344/2015

E-4344/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4344/2015 Urteil vom 1. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Provinz: Al-Hassaka) eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat etwa Ende September / Anfang Oktober 2013 auf dem Landweg in Richtung Türkei verliess und von Griechenland aus (Athen) auf dem Luftweg am 9. November 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 10. November 2013 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen vom 16. November 2013 im Wesentlichen geltend machte, sich mit einer Person aus der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkeren Kurdistan [PKK]) überworfen zu haben und aus diesem Grund am 5. September 2013 in D._______ verhaftet worden zu sein, dass der offizielle Haftgrund gelautet habe, er habe die Arbeiterpartei kritisiert und beschimpft, dass er während dreier Tage im Gefängnis viel geschlagen worden sei, weshalb man ihn ins Spital gebracht habe, von wo aus ihm nach zwei Tagen die Flucht gelungen sei, dass er an Demonstrationen teilgenommen, dabei jedoch keine Funktion gehabt habe, dass er ansonsten keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2014 durch das BFM weiter ausführte, es gebe ein Schreiben vom 5. Juli 2012, wonach er und andere Jugendliche beschuldigt worden seien, politische Aktivitäten gegen die Sicherheit ihres Landes getätigt zu haben, weshalb sie inhaftiert werden müssten (vgl. A18 Beilage 11), dass er dieses Schreiben in Kopie dank einem Freund (...), der für die Regierung gearbeitet habe, erhalten habe, das Original sich jedoch bei der Regierung befinde, dass er sich danach zuerst bei seinem Onkel in E._______, anschliessend in F._______ bei einem Freund seines Vaters während 20 Tagen bis zur Ausreise versteckt habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Juni 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung aber infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen vorab anführte, dass der Beschwerdeführer zum Reiseweg eine Vielzahl von widersprüchlichen Angaben gemacht habe, dass er sich bei seiner Weiterreise aus Griechenland weder an die Zieldestination noch an den Namen der Fluggesellschaft habe erinnern können, dass der Name der Airline und die Zieldestination regelmässig ausgerufen würden und zudem auf dem Flugticket vermerkt seien, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er sich an diese elementaren Information nicht habe erinnern können, dass daher, selbst wenn diese Aussagen nicht direkt mit den Asylvorbringen zu tun hätten, erste Zweifel am Aussageverhalten und damit an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit entstehen würden, dass er sich gemäss eigenen Aussagen bei den regimekritischen Demonstrationen wie andere Personen verhalten habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie ihn die syrischen Behörden aufgrund dieses Verhaltens namentlich und somit eindeutig hätten identifizieren können, dass diesbezügliche Aussagen äusserst vage geblieben seien, dass der eingereichte Suchbefehl zu keiner anderen Einschätzung führen könne, dass er bei der BzP ausdrücklich gefragt worden sei, ob gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, worauf er geantwortet habe, dass es in Syrien so etwas nicht gebe, dass er in der Anhörung das besagte Schriftstück eingereicht und erklärt habe, in der BzP deshalb nichts davon erzählt zu haben, weil man ihn aufgefordert habe, sich kurz zu halten, dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermöge, da er explizit nach einem Haftbefehl gefragt worden sei und grundsätzliche Zweifel am gemachten Vorbringen aufkommen lasse, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung festzuhalten sei, dass es sich beim eingereichten Schriftstück um eine nahezu unleserliche Kopie handle, die daher per se über einen äusserst geringen Beweiswert verfüge, dass dies auch vor dem Hintergrund gelte, dass solche Schreiben käuflich erworben oder selbständig hergestellt werden könnten, weshalb das Schriftstück nicht geeignet sei, die geltend gemachten Vorbringen zu untermauern, dass somit davon ausgegangen werden könne, dass er zwar an Demonstrationen teilgenommen habe, jedoch nicht von den Behörden identifiziert worden sei, dass die alleinige Teilnahme jedoch nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könne, weshalb nicht von einer begründeten Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei, dass die Schilderung der dreitägigen Haft, nach der verbalen Auseinandersetzung mit einem PKK-Mitglied, bei der er derart geschlagen worden sei, dass er habe hospitalisiert werden müssen, äusserst oberflächlich ausgefallen sei, dass zudem die Ausführungen zur Flucht aus dem Spital ebenfalls oberflächlich und unsubstantiiert wirken würden, weshalb die geschilderten Schwierigkeiten mit der PKK in dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Ausmass als unglaubhaft einzustufen seien, dass auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, da den Akten nicht entnommen werden könne, der Beschwerdeführer habe sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt und könnte eine Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werden (vgl. Urteil BVGer vom 22. November 2012, E-5663/2010 Erw. 7.3.), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2015 (Eingabe und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass er zur Begründung ausführte, er habe sich bezüglich seines Reisewegs nicht widersprochen, dass sich seine Antwort in der BzP, es habe keinen Haftbefehl gegen ihn gegeben, auf die Verhaftung durch die (...) bezogen habe, dass der Suchbefehl, den er bei der Anhörung eingereicht habe, echt sei, auch wenn er nur in einer Kopie vorliege, dass er zu Beginn der Revolution im Winter 2011 an den Aufständen in Damaskus partizipiert habe und sein Engagement am Anfang vorwiegend ein gesellschaftliches gewesen sei, später aber, als er nach über 24 Jahren einen syrischen Pass erhalten habe und den Militärdienst hätte leisten müssen, angefangen habe, Demonstrationen zu organisieren und Jugendliche zu mobilisieren sowie Flugblätter zu verteilen, dass dies durch seine Mitstreiter (vgl. Zeugenaussagen, Beschwerdebeilagen 3-7) bestätigt worden sei, dass seine Flucht aus dem Spital real gewesen sei, dass er schliesslich seine exilpolitische Tätigkeit mit Fotos belegt und ein Interview gegeben habe, das auf dem (...) ausgestrahlt worden sei, dass die Vorinstanz dies kaum gewürdigt habe, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine Gehörsverletzung darstelle, dass den syrischen Geheimdiensten seine exilpolitischen Aktivitäten bekannt seien, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Juli 2015 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. Juni 2015 ausführlich und überzeugend dargelegt hat, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und andererseits nicht asylrelevant sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass dennoch anzuführen ist, dass dem einzigen Vorhalt in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seinen Reiseweg nicht widersprüchlich geschildert habe, zuzustimmen ist, da auch das Gericht in der Reisewegschilderung keine Widersprüche erkennen kann, dass jedoch der Umstand, dass er keine Ahnung gehabt haben will, mit welcher Fluggesellschaft und in welche Destination er geflogen sei, auf welchen Namen der Pass gelautet habe und welche Nationalität er habe belegen sollen, nicht mit seiner tiefen Bildung zu erklären ist und vielmehr darauf hinweist, dass er die wahren Reiseumstände den Schweizer Asylbehörden verschweigen wollte, dass dies umso mehr auffällt, weil er die erste Phase seiner Reise durch die Türkei relativ ausführlich schilderte, dass weiter aufgrund seiner Tätigkeiten in Syrien kein Haftbefehl gegen ihn bestanden haben kann, da er sich lediglich im gesellschaftlichen und nicht im politischen Rahmen betätigt habe, wie er dies selbst erklärte (vgl. A17/20 Antwort 76) und in der Beschwerde auch teilweise bestätigte (vgl. S. 7), dass er zudem angab, Angst vor einer Festnahme am Checkpoint und vor einer Zwangsrekrutierung durch das syrische MiIitär gehabt und daher nicht oft Demonstrationen besucht zu haben, dass er bei diesen friedlichen Demonstrationen keine besonderen Aufgaben gehabt habe und wie andere gewesen sei (vgl. Antwort 76), dass vor diesem Hintergrund nicht von einem politischen Auftreten des Beschwerdeführers, auch im späteren Zeitpunkt seines Aufenthalts in Syrien auszugehen ist, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, dass unter diesen Umständen, darauf zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in asylrelevanter Weise von der syrischen Behörden verfolgt wurde, dass zudem keine Hinweise vorhanden sind, er wäre durch diese zwangsrekrutiert worden, zumal er sich in einem von der YPG kontrollierten Gebiet aufgehalten hat, dass schliesslich die geltend gemachte Haft aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem PKK-Angehörigen, wo er so heftig geschlagen worden sei, dass er ins Spital habe gehen müssen, in diesem Ausmass übertrieben erscheint, zumal entgegen der Meinung in der Beschwerde, anschaulich und konkret berichtet zu haben, seine Geschichte vielmehr jenen Tiefgang, der bei einem wirklich erlebten Vorfall zu erwarten gewesen wäre, vermissen lässt, dass zwar eine Flucht aus einem Spital grundsätzlich nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer aber kaum in dem von ihm beschriebenem Zustand hätte flüchten können, und er zudem gewiss streng bewacht worden wäre, dass auch die diesbezügliche Schilderung jegliche Substanz entbehrt, die bei einer tatsächlich erlebten Geschichte zu erwarten gewesen wäre, dass auch nicht wahrscheinlich ist, eine ihm unbekannte Frau hätte ihr Leben riskiert und ihm zur Flucht verholfen, dass der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht hat nachweisen oder glaubhaft machen können, dass er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass Asylsuchenden, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG), dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zwar an verschiedenen Demonstrationen teilnahm, dass die Vorinstanz dieses Engagement in der angefochtenen Verfügung ausreichend würdigte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Exponierungsgrad von exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt hat, dass sich die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, nur dann rechtfertigt, wenn sich diese in besonderem Masse exponiert, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung im Heimatstaat nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb davon ausgegangen werden kann, er sei dort auch nicht ernsthaft ins Visier der syrischen Geheimdienste geraten, dass folglich nicht anzunehmen ist, dieser habe in der Schweiz ein besonderes Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht, dass die eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz nicht auf eine regimegegnerische Personenkategorie schliessen lassen, welche als ernsthaft und potentiell gefährlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte, dass die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht übersteigen, dass auch das erwähnte Interview, das auf dem Sender "(...)" ausgestrahlt worden sei, nicht zu einer andren Schlussfolgerung führen kann, und der Umstand, dass es von der Vorinstanz nicht explizit erwähnt wurde, nicht als Untersuchungsgrundsatz- und Gehörsverletzung qualifiziert werden kann, weil das SEM die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Teilnahmen an Demonstrationen sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Endscheidfindung berücksichtigte, dass zudem festzuhalten ist, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), dass die Teilnahme an einer bewilligten Demonstration in G._______, die gemäss eigenen Angaben für den Beschwerdeführer keine Konsequenzen hatte (vgl. A17/20, Antwort 64), nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen kann, da er nach wie vor kein exponiertes Profil aufweist und er vielmehr als Mitläufer zu qualifizieren ist, dass somit der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser