Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie yezidischer Religionszugehörigkeit und stammt aus A._______ (Provinz C._______). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 8. Mai 2007 in Richtung Türkei. Am 21. Mai 2007 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 31. Mai 2007 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. Juli 2007 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Gründen des Asylgesuchs an. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei am 12. März 2004 mit zwei Freunden in der Stadt Qamishli Zuschauer eines Fussballspiels gewesen, in dessen Verlauf es zwischen kurdischen und arabischen Syrern zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit mehreren Todesopfern gekommen sei. Beim Verlassen des Stadions hätten er und seine Freunde gesehen, wie ein Mädchen von einem Polizisten an den Haaren gerissen worden sei. Um dem Mädchen zu helfen, hätten sie zusammen mit weiteren Personen den Polizisten geschlagen. Es sei darauf eine Patrouille der Polizei hinzugekommen, die seine beiden Freunde festgenommen habe. Ihm selbst sei die Flucht gelungen, worauf er sich zunächst während vier Tagen in Qamishli verborgen gehalten habe. In der Folge habe er sich bis zum April 2006 im Dorf E._______ und anschliessend bis Mai 2007 im Dorf F._______ (Provinz C._______) aufgehalten, wo er jeweils in der Landwirtschaft gearbeitet habe. In diesen beiden Dörfern habe er zwar keine Probleme mit den Behörden gehabt; indessen habe er davon gehört, dass er immer wieder gesucht worden sei. So sei ihm von seinen Eltern berichtet worden, die Behörden würden "wegen der Auseinandersetzungen" nach ihm suchen. Er habe deswegen in ständiger Angst gelebt, die Behörden könnten seinen Aufenthaltsort ausfindig machen. Drei seiner Brüder seien am 13. März 2004 in G._______ festgenommen, nach einigen Stunden aber wieder freigelassen worden. Diese Festnahme habe zwar nichts mit seiner eigenen Person zu tun gehabt, aber gleichwohl zu seiner Furcht beigetragen. Jene beiden Freunde, die man am 12. März 2004 verhaftet habe, seien nach sechs Monaten wieder freigelassen worden und später nach Europa gegangen. Abgesehen vom Erwähnten habe er im Übrigen in Syrien mit staatlichen Organen keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Zudem habe er zwar mit einer Partei namens PYD sympathisiert, sei ansonsten aber nicht politisch aktiv gewesen. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das Bundesamt für Migration (BFM) die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen Passes sei, Syrien am 19. März 2007 in Richtung China verlassen habe und durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde, da nichts gegen ihn vorliege. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. G. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dem Antrag auf Akteneinsicht werde nicht stattgegeben, da die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Es werde zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückgekommen. H. Mit Eingabe an das BFM vom 26. Januar 2009 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei teilte er unter anderem mit, er betätige sich in der Schweiz als Sympathisant der PYD exilpolitisch. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 erteilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die verlangte Akteneinsicht. J. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ferner stellte das Bundesamt in Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit zugunsten der PYD fest, eine solche sei mit keinerlei Beweismitteln belegt worden. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 1. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Des Weiteren wurde er aufgefordert, innert gleicher Frist über die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten genauere Angaben zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. M. Mit Einzahlung vom 21. März 2009 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Sektion Europa der PYD und des kurdischen Kultur- und Solidaritätsvereins H._______ sowie ein Referenzschreiben. O. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. Q. Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 20. April 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 15. März 2009 in I._______ an einer Kundgebung im Gedenken an die Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004 teilgenommen. Als Beweismittel reichte er ein anlässlich der Kundgebung verteiltes Flugblatt, fünf Photographien sowie zwei digitale Datenträger ein. Auf den Inhalt der Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel seinen syrischen Fahrausweis mitsamt deutscher Übersetzung sowie eine Bestätigung bezüglich seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt.
E. 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.3 Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004 vor Ort war, als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen. Indessen erscheint nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Verwicklung in die genannten Vorfälle von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bedroht gewesen sei beziehungsweise bedroht ist.
E. 4.3.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen in Syrien - abgesehen von einem vagen Interesse an der syrisch-kurdischen Organisation "Partiya Yekitîya Demokrat" (PYD; "Democratic Union Party"), auf die er durch Fernsehsendungen aufmerksam geworden sei - keinerlei aktives politisches Engagement entfaltete. Auch anlässlich der Ereignisse um das erwähnte Fussballspiel entfernte sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nach der kurzen Konfrontation mit einem Polizisten sofort vom Ort des Geschehens, und er war somit auch in diesem Zusammenhang an keinerlei politischen oder anderweitigen Manifestationen beteiligt, die ihn in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte als politisch besonders verdächtig qualifiziert hätten. Somit ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - als politischen Aktivisten aufgefasst. Dem entspricht, dass er abgesehen von der geltend gemachten Verfolgung aufgrund des Vorfalls in Qamishli (wiederum nach eigenen Angaben) niemals irgendwelche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden hatte. Es ist angesichts dessen von vornherein als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass die alleinige Verwicklung des Beschwerdeführers in eine kurze tätliche Auseinandersetzung mit einem Polizisten vor dem Fussballstadion von Qamishli dazu geführt hätte, dass die Sicherheitskräfte ein über längere Zeit anhaltendes Verfolgungsinteresse an seiner Person entwickelten.
E. 4.3.2 Diese Einschätzung wird zudem durch verschiedene weitere Aspekte unterstützt. Dabei ist zum einen zu erwähnen, dass bereits die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände seiner Aufenthalte in den Dörfern E._______ und F._______ vom März 2004 bis zum Mai 2007 gewisse Zweifel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit hervorrufen. Dies betrifft zunächst den Umstand, dass er während mehr als drei Jahren ständig ausserhalb der eigentlichen Dörfer, in einem Zelt auf den Feldern, gelebt haben will, obwohl er während seines gesamten Aufenthalts niemals konkret durch Sicherheitskräfte behelligt worden sei. In diesem Zusammenhang ist zudem seine Aussage offensichtlich nicht nachvollziehbar, die Felder, auf welchen er gearbeitet habe, seien manchmal 20, 60 oder 200 Kilometer vom Dorf entfernt gewesen (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 13). Abgesehen von diesen Ungereimtheiten ist indessen insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer, obwohl er von seinen Eltern gewarnt worden sein will, er werde durch die Behörden gesucht, im fraglichen Zeitraum eine syrische Identitätskarte erlangte, die gemäss seinen eigenen Angaben (summarisches Befragungsprotokoll, S. 3) am 27. Mai 2005 ausgestellt wurde. Anlässlich der Erstbefragung gab er auch Auskunft darüber, wie vorgegangen werden muss, um ein solches Dokument zu erlangen, wobei er ausserdem zu Protokoll gab, er habe sich die Identitätskarte selbst beschafft (ebd., S. 6). In Bezug auf seinen syrischen Reisepass, dessen Existenz durch die Abklärungen der schweizerischen Botschaft offenbart wurde, räumte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 26. Januar 2009 ferner ein, dieser sei ihm ebenfalls im Jahr 2005 ausgestellt worden. Wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese zwei Ausweispapiere bei den syrischen Behörden besorgt hätte, wäre er tatsächlich, wie von ihm behauptet, gesucht worden und hätte deshalb in ständiger Furcht gelebt, entdeckt zu werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 26. Januar 2009, die Ausstellung des Reisepasses im Jahr 2005 sei erfolgt, bevor er mit den syrischen Behörden Probleme bekommen habe, ist offensichtlich widersprüchlich, macht er doch ansonsten geltend, er werde seit dem Ereignis von Qamishli vom 12. März 2004 gesucht. Ebenso ist der in der Beschwerdeschrift gemachten Erklärung nicht zu folgen, er habe die Identitätskarte dank der in Syrien üblichen Schmiergelder erlangt, macht er doch im Übrigen geltend, er habe sich aus ständiger Furcht vor Verhaftung permanent bei den genannten Dörfern verborgen und sich nicht in die Städte getraut. Schliesslich ist auch das Argument in der Beschwerdeschrift, er habe Syrien nur mit Hilfe eines Schleppers verlassen können, nicht stichhaltig: Aus den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien geht hervor, dass seine Ausreise vom Flughafen Damaskus durch die betreffenden syrischen Behörden registriert wurde, was nicht der Fall wäre, wenn er wie behauptet mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrollen durch den Flughafen geschleust worden wäre. Vielmehr ist mangels jeglicher anderweitiger glaubhafter Hinweise davon auszugehen, dass er mit seinem eigenen Reisepass auf legalem Weg aus seinem Heimatstaat ausreiste.
E. 4.3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Abklärungen der schweizerischen Botschaft ergeben haben, dass gegen den Beschwerdeführer in Syrien nichts vorliege, weshalb er auch nicht gesucht werde. Wie aus den voranstehenden Erwägungen hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen, dieses Abklärungsergebnis mit stichhaltigen Argumenten zu widerlegen. Dem Vorbringen auf Beschwerdeebene wiederum, durch die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Botschaft sei eine weitere Gefährdung des Beschwerdeführers entstanden, ist zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb aus den erfolgten Erkundigungen ein Risiko für den Betroffenen entstanden sein soll, nachdem diese gerade ergeben haben, es lägen keinerlei Vorwürfe vor.
E. 4.4 Schliesslich ist auf das mit Eingabe vom 11. Januar 2010 gemachte Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft zusätzlichen Verfolgungsrisiken ausgesetzt. Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien in der Tat in gewissen Fällen von verschiedenen Formen der Diskriminierung und von Verletzung ihrer Menschenrechte bedroht sind (vgl. Peter Hunziker/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Verfolgung der Yezidi in Syrien, Bern 2003). Indessen kann auch nicht von einer generellen Verfolgung der Yeziden gesprochen werden. Es sind somit konkrete und glaubhafte Hinweise vorauszusetzen, um eine entsprechende Gefährdung im Einzelfall anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, in Syrien mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen Anschauungen bedroht, und auch für eine besondere Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit liegen keine spezifischen Anhaltspunkte vor. Auch für ein Verfolgungsrisiko wegen seiner religiösen Zugehörigkeit müssten konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegen. Solche hat der Beschwerdeführer indessen in Bezug auf den Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Festzustellen ist vielmehr, dass er - nachdem er eine Identitätskarte und einen Reisepass besitzt und legal auszureisen vermochte - auch offensichtlich nicht zu jenen Yeziden gehört, welchen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit die syrische Staatsbürgerschaft verweigert wird. Entsprechend besteht auch kein Grund zur Annahme, er werde nach seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer geltend macht, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige und dabei am 15. März 2009 an einer Kundgebung im Gedenken an die Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004 teilgenommen habe.
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
E. 5.3.1 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, sein "intensives exilpolitisches Engagement" sei ausgewiesen. Festzustellen ist demgegenüber, dass bis zu jenem Zeitpunkt keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht worden waren, in welcher Weise der Beschwerdeführer exilpolitisch aktiv sei. Vielmehr war bis dahin mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. März 2009 einzig ausgeführt worden, der Beschwerdeführer beteilige sich an allen öffentlichen Anlässen der syrischen Kurdenbewegung in der Schweiz und nehme an internen Sitzungen und Seminaren teil. Aus den gleichzeitig eingereichten Mitgliedschaftsbestätigungen der Sektion Europa der PYD und des kurdischen Kultur- und Solidaritätsvereins H._______ sowie einem Referenzschreiben des letztgenannten Vereins geht wiederum einzig hervor, der Beschwerdeführer sei Mitglied bei den genannten Organisationen und als solches aktiv. Weiterführende Angaben oder Belege bezüglich der konkreten politischen Aktivitäten wurden nicht übermittelt. Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schliesslich mit, er habe am 15. März 2009 in I._______ an einer Kundgebung im Gedenken an die Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004 teilgenommen. Der kurdische Fernsehsender Roj-TV habe über diese Demonstration berichtet. Als Beweismittel reichte er ein anlässlich der Kundgebung verteiltes Flugblatt, fünf Photographien sowie zwei digitale Datenträger ein, welche die Sendung von Roj-TV dokumentieren sowie weitere Videoaufnahmen der Demonstration enthalten.
E. 5.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
E. 5.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer als einer unter einer grossen Zahl von Beteiligten an der erwähnten Demonstration teilnahm. Hingegen lassen weder die erwähnten Bilder und Videoaufnahmen noch die Bestätigungsschreiben eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bezeichnenderweise wird durch den Beschwerdeführer allerdings auch gar nicht geltend gemacht, er habe sich durch eigene individuelle Beiträge in erkennbarer Weise als Gegner des syrischen Regimes profiliert. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels erkennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet.
E. 5.3.4 Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Syrien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch - dies selbst unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und zur Religionsgemeinschaft der Yeziden - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben den Beruf eines Elektrikers erlernt und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft hat und dessen Familie eigene Ländereien besitzt, möglich sein wird, sich in Syrien wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein ausgedehntes familiäres Netz (Eltern und insgesamt neun Geschwister, wobei sechs Brüder volljährig und berufstätig sind), das ihm gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird leisten können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: drei Original-Dokumente [Mitgliedschaftsbestätigung, Beitrittserklärung und syrischer Fahrausweis]) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1624/2009 {T 0/2} Urteil vom 1. Juli 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien B._______, Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie yezidischer Religionszugehörigkeit und stammt aus A._______ (Provinz C._______). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 8. Mai 2007 in Richtung Türkei. Am 21. Mai 2007 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 31. Mai 2007 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. Juli 2007 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Gründen des Asylgesuchs an. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei am 12. März 2004 mit zwei Freunden in der Stadt Qamishli Zuschauer eines Fussballspiels gewesen, in dessen Verlauf es zwischen kurdischen und arabischen Syrern zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit mehreren Todesopfern gekommen sei. Beim Verlassen des Stadions hätten er und seine Freunde gesehen, wie ein Mädchen von einem Polizisten an den Haaren gerissen worden sei. Um dem Mädchen zu helfen, hätten sie zusammen mit weiteren Personen den Polizisten geschlagen. Es sei darauf eine Patrouille der Polizei hinzugekommen, die seine beiden Freunde festgenommen habe. Ihm selbst sei die Flucht gelungen, worauf er sich zunächst während vier Tagen in Qamishli verborgen gehalten habe. In der Folge habe er sich bis zum April 2006 im Dorf E._______ und anschliessend bis Mai 2007 im Dorf F._______ (Provinz C._______) aufgehalten, wo er jeweils in der Landwirtschaft gearbeitet habe. In diesen beiden Dörfern habe er zwar keine Probleme mit den Behörden gehabt; indessen habe er davon gehört, dass er immer wieder gesucht worden sei. So sei ihm von seinen Eltern berichtet worden, die Behörden würden "wegen der Auseinandersetzungen" nach ihm suchen. Er habe deswegen in ständiger Angst gelebt, die Behörden könnten seinen Aufenthaltsort ausfindig machen. Drei seiner Brüder seien am 13. März 2004 in G._______ festgenommen, nach einigen Stunden aber wieder freigelassen worden. Diese Festnahme habe zwar nichts mit seiner eigenen Person zu tun gehabt, aber gleichwohl zu seiner Furcht beigetragen. Jene beiden Freunde, die man am 12. März 2004 verhaftet habe, seien nach sechs Monaten wieder freigelassen worden und später nach Europa gegangen. Abgesehen vom Erwähnten habe er im Übrigen in Syrien mit staatlichen Organen keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Zudem habe er zwar mit einer Partei namens PYD sympathisiert, sei ansonsten aber nicht politisch aktiv gewesen. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das Bundesamt für Migration (BFM) die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen Passes sei, Syrien am 19. März 2007 in Richtung China verlassen habe und durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde, da nichts gegen ihn vorliege. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. G. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dem Antrag auf Akteneinsicht werde nicht stattgegeben, da die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Es werde zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückgekommen. H. Mit Eingabe an das BFM vom 26. Januar 2009 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei teilte er unter anderem mit, er betätige sich in der Schweiz als Sympathisant der PYD exilpolitisch. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 erteilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die verlangte Akteneinsicht. J. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ferner stellte das Bundesamt in Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit zugunsten der PYD fest, eine solche sei mit keinerlei Beweismitteln belegt worden. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 1. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Des Weiteren wurde er aufgefordert, innert gleicher Frist über die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten genauere Angaben zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. M. Mit Einzahlung vom 21. März 2009 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Sektion Europa der PYD und des kurdischen Kultur- und Solidaritätsvereins H._______ sowie ein Referenzschreiben. O. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. Q. Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 20. April 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 15. März 2009 in I._______ an einer Kundgebung im Gedenken an die Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004 teilgenommen. Als Beweismittel reichte er ein anlässlich der Kundgebung verteiltes Flugblatt, fünf Photographien sowie zwei digitale Datenträger ein. Auf den Inhalt der Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel seinen syrischen Fahrausweis mitsamt deutscher Übersetzung sowie eine Bestätigung bezüglich seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3 Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004 vor Ort war, als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen. Indessen erscheint nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Verwicklung in die genannten Vorfälle von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bedroht gewesen sei beziehungsweise bedroht ist. 4.3.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen in Syrien - abgesehen von einem vagen Interesse an der syrisch-kurdischen Organisation "Partiya Yekitîya Demokrat" (PYD; "Democratic Union Party"), auf die er durch Fernsehsendungen aufmerksam geworden sei - keinerlei aktives politisches Engagement entfaltete. Auch anlässlich der Ereignisse um das erwähnte Fussballspiel entfernte sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nach der kurzen Konfrontation mit einem Polizisten sofort vom Ort des Geschehens, und er war somit auch in diesem Zusammenhang an keinerlei politischen oder anderweitigen Manifestationen beteiligt, die ihn in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte als politisch besonders verdächtig qualifiziert hätten. Somit ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - als politischen Aktivisten aufgefasst. Dem entspricht, dass er abgesehen von der geltend gemachten Verfolgung aufgrund des Vorfalls in Qamishli (wiederum nach eigenen Angaben) niemals irgendwelche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden hatte. Es ist angesichts dessen von vornherein als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass die alleinige Verwicklung des Beschwerdeführers in eine kurze tätliche Auseinandersetzung mit einem Polizisten vor dem Fussballstadion von Qamishli dazu geführt hätte, dass die Sicherheitskräfte ein über längere Zeit anhaltendes Verfolgungsinteresse an seiner Person entwickelten. 4.3.2 Diese Einschätzung wird zudem durch verschiedene weitere Aspekte unterstützt. Dabei ist zum einen zu erwähnen, dass bereits die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände seiner Aufenthalte in den Dörfern E._______ und F._______ vom März 2004 bis zum Mai 2007 gewisse Zweifel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit hervorrufen. Dies betrifft zunächst den Umstand, dass er während mehr als drei Jahren ständig ausserhalb der eigentlichen Dörfer, in einem Zelt auf den Feldern, gelebt haben will, obwohl er während seines gesamten Aufenthalts niemals konkret durch Sicherheitskräfte behelligt worden sei. In diesem Zusammenhang ist zudem seine Aussage offensichtlich nicht nachvollziehbar, die Felder, auf welchen er gearbeitet habe, seien manchmal 20, 60 oder 200 Kilometer vom Dorf entfernt gewesen (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 13). Abgesehen von diesen Ungereimtheiten ist indessen insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer, obwohl er von seinen Eltern gewarnt worden sein will, er werde durch die Behörden gesucht, im fraglichen Zeitraum eine syrische Identitätskarte erlangte, die gemäss seinen eigenen Angaben (summarisches Befragungsprotokoll, S. 3) am 27. Mai 2005 ausgestellt wurde. Anlässlich der Erstbefragung gab er auch Auskunft darüber, wie vorgegangen werden muss, um ein solches Dokument zu erlangen, wobei er ausserdem zu Protokoll gab, er habe sich die Identitätskarte selbst beschafft (ebd., S. 6). In Bezug auf seinen syrischen Reisepass, dessen Existenz durch die Abklärungen der schweizerischen Botschaft offenbart wurde, räumte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 26. Januar 2009 ferner ein, dieser sei ihm ebenfalls im Jahr 2005 ausgestellt worden. Wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese zwei Ausweispapiere bei den syrischen Behörden besorgt hätte, wäre er tatsächlich, wie von ihm behauptet, gesucht worden und hätte deshalb in ständiger Furcht gelebt, entdeckt zu werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 26. Januar 2009, die Ausstellung des Reisepasses im Jahr 2005 sei erfolgt, bevor er mit den syrischen Behörden Probleme bekommen habe, ist offensichtlich widersprüchlich, macht er doch ansonsten geltend, er werde seit dem Ereignis von Qamishli vom 12. März 2004 gesucht. Ebenso ist der in der Beschwerdeschrift gemachten Erklärung nicht zu folgen, er habe die Identitätskarte dank der in Syrien üblichen Schmiergelder erlangt, macht er doch im Übrigen geltend, er habe sich aus ständiger Furcht vor Verhaftung permanent bei den genannten Dörfern verborgen und sich nicht in die Städte getraut. Schliesslich ist auch das Argument in der Beschwerdeschrift, er habe Syrien nur mit Hilfe eines Schleppers verlassen können, nicht stichhaltig: Aus den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien geht hervor, dass seine Ausreise vom Flughafen Damaskus durch die betreffenden syrischen Behörden registriert wurde, was nicht der Fall wäre, wenn er wie behauptet mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrollen durch den Flughafen geschleust worden wäre. Vielmehr ist mangels jeglicher anderweitiger glaubhafter Hinweise davon auszugehen, dass er mit seinem eigenen Reisepass auf legalem Weg aus seinem Heimatstaat ausreiste. 4.3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Abklärungen der schweizerischen Botschaft ergeben haben, dass gegen den Beschwerdeführer in Syrien nichts vorliege, weshalb er auch nicht gesucht werde. Wie aus den voranstehenden Erwägungen hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen, dieses Abklärungsergebnis mit stichhaltigen Argumenten zu widerlegen. Dem Vorbringen auf Beschwerdeebene wiederum, durch die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Botschaft sei eine weitere Gefährdung des Beschwerdeführers entstanden, ist zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb aus den erfolgten Erkundigungen ein Risiko für den Betroffenen entstanden sein soll, nachdem diese gerade ergeben haben, es lägen keinerlei Vorwürfe vor. 4.4 Schliesslich ist auf das mit Eingabe vom 11. Januar 2010 gemachte Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft zusätzlichen Verfolgungsrisiken ausgesetzt. Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien in der Tat in gewissen Fällen von verschiedenen Formen der Diskriminierung und von Verletzung ihrer Menschenrechte bedroht sind (vgl. Peter Hunziker/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Verfolgung der Yezidi in Syrien, Bern 2003). Indessen kann auch nicht von einer generellen Verfolgung der Yeziden gesprochen werden. Es sind somit konkrete und glaubhafte Hinweise vorauszusetzen, um eine entsprechende Gefährdung im Einzelfall anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, in Syrien mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen Anschauungen bedroht, und auch für eine besondere Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit liegen keine spezifischen Anhaltspunkte vor. Auch für ein Verfolgungsrisiko wegen seiner religiösen Zugehörigkeit müssten konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegen. Solche hat der Beschwerdeführer indessen in Bezug auf den Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Festzustellen ist vielmehr, dass er - nachdem er eine Identitätskarte und einen Reisepass besitzt und legal auszureisen vermochte - auch offensichtlich nicht zu jenen Yeziden gehört, welchen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit die syrische Staatsbürgerschaft verweigert wird. Entsprechend besteht auch kein Grund zur Annahme, er werde nach seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer geltend macht, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige und dabei am 15. März 2009 an einer Kundgebung im Gedenken an die Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004 teilgenommen habe. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt. 5.3.1 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, sein "intensives exilpolitisches Engagement" sei ausgewiesen. Festzustellen ist demgegenüber, dass bis zu jenem Zeitpunkt keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht worden waren, in welcher Weise der Beschwerdeführer exilpolitisch aktiv sei. Vielmehr war bis dahin mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. März 2009 einzig ausgeführt worden, der Beschwerdeführer beteilige sich an allen öffentlichen Anlässen der syrischen Kurdenbewegung in der Schweiz und nehme an internen Sitzungen und Seminaren teil. Aus den gleichzeitig eingereichten Mitgliedschaftsbestätigungen der Sektion Europa der PYD und des kurdischen Kultur- und Solidaritätsvereins H._______ sowie einem Referenzschreiben des letztgenannten Vereins geht wiederum einzig hervor, der Beschwerdeführer sei Mitglied bei den genannten Organisationen und als solches aktiv. Weiterführende Angaben oder Belege bezüglich der konkreten politischen Aktivitäten wurden nicht übermittelt. Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schliesslich mit, er habe am 15. März 2009 in I._______ an einer Kundgebung im Gedenken an die Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004 teilgenommen. Der kurdische Fernsehsender Roj-TV habe über diese Demonstration berichtet. Als Beweismittel reichte er ein anlässlich der Kundgebung verteiltes Flugblatt, fünf Photographien sowie zwei digitale Datenträger ein, welche die Sendung von Roj-TV dokumentieren sowie weitere Videoaufnahmen der Demonstration enthalten. 5.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. 5.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer als einer unter einer grossen Zahl von Beteiligten an der erwähnten Demonstration teilnahm. Hingegen lassen weder die erwähnten Bilder und Videoaufnahmen noch die Bestätigungsschreiben eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bezeichnenderweise wird durch den Beschwerdeführer allerdings auch gar nicht geltend gemacht, er habe sich durch eigene individuelle Beiträge in erkennbarer Weise als Gegner des syrischen Regimes profiliert. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels erkennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet. 5.3.4 Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Syrien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch - dies selbst unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und zur Religionsgemeinschaft der Yeziden - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben den Beruf eines Elektrikers erlernt und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft hat und dessen Familie eigene Ländereien besitzt, möglich sein wird, sich in Syrien wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein ausgedehntes familiäres Netz (Eltern und insgesamt neun Geschwister, wobei sechs Brüder volljährig und berufstätig sind), das ihm gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird leisten können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: drei Original-Dokumente [Mitgliedschaftsbestätigung, Beitrittserklärung und syrischer Fahrausweis]) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: