Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7243/2010 Urteil vom 15. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...) Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, yezidische Kurden, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2010 verliessen und am 31. Juli 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie am 3. August 2010 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 6. August 2010 und die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ in der Anhörung vom 16. August 2010 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien Ehefrau und Kinder von H._______ (E-6468/2009), der zu jener Zeit in der Schweiz bereits ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie zu Hause wegen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters Probleme mit den syrischen Behörden bekommen hätten, dass jener 2006 zuerst nach Damaskus untergetaucht sei und das Land schliesslich verlassen habe, dass sie ihm 2007 nachgereist, in Rom aber festgenommen und nach Syrien ausgeschafft worden seien, dass die Beschwerdeführerin A._______ in Syrien von den Sicherheitskräften festgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden sei, wobei sie eingeschüchtert worden sei, dass seither Sicherheitsbeamte zu ihr nach Hause gekommen seien und sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten, dass ihr Sohn B._______ in der Schule wegen seiner Religionszugehörigkeit von Arabern beschimpft worden sei, dass die Familie generell an der Ausübung ihres Glaubens behindert werde, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. September 2010 - eröffnet am 8. September 2010 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Beschwerdeführerin A._______ bezüglich der Dauer ihrer Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem sie bei der Kurzbefragung angegeben habe, im Sommer 2009 von Beamten des politischen Sicherheitsdienstes auf den Posten mitgenommen worden zu sein, während sie bei der Anhörung auf Nachfrage erklärt habe, im Jahre 2007 letztmals mit den Behörden Kontakt gehabt zu haben, wobei sie sich auf Vorhalt hin unmittelbar mit der Aussage widersprochen habe, die Behörden seien bis kurz vor ihrer Ausreise immer wieder zu ihr gekommen, dass von ihr erwartet werden könne, sich genau zu erinnern, ob sie bis 2007 oder aber bis kurz vor der Ausreise von Problemen mit Behörden betroffen gewesen und im Sommer 2009 sogar einmal auf den Posten mitgenommen worden sei, dass ihre Schilderungen ausserdem keine Realitätskennzeichen enthielten, sondern ausgesprochen vage und detailarm ausgefallen seien, dass das BFM ferner darauf hinwies, dass das Asylgesuch des Ehemannes als unglaubhaft abgewiesen worden sei, dass das Vorbringen von A._______, sie sei nach einer Rückführung aus Italien im Jahre 2007 in Syrien drei bis vier Tage im Gefängnis festgehalten worden, deshalb unglaubhaft sei, weil ihr Ehemann erst wesentlich später ein Asylgesuch eingereicht habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Familie bereits damals hätte Syrien verlassen sollen, um zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zu reisen, dass die vage Schilderung des Reisewegs und die Gesamtwürdigung aller Ungereimtheiten ausserdem darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien legal und kontrolliert aus Syrien ausgereist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundes-verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, ihr Rekurs sei gemeinsam mit demjenigen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zu behandeln, der Vollzug der Wegweisung sei aufzuschieben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass dieser Eingabe zahlreiche Beweismittel beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2010 unter Abweisung des entsprechenden Verzichtsgesuchs einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 30. Oktober 2010 fristgerecht geleistet wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 14. September 2011 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung zog, die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufnahm und entsprechend die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufhob, dass den Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater (E-6468/2009) mit Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 21. September 2011 Gelegenheit geboten wurde, ihre Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, zurückzuziehen, wobei der Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten in Aussicht gestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Oktober 2011 erklärten, an der Beschwerde festhalten zu wollen, und ein ergänzendes Dokument zur Stützung ihrer Begehren zu den Akten des Dossiers E-6468/2009 reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, im Verlaufe des Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet nachgeschoben werden, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen, dass im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die widersprüchlichen Angaben bezüglich der Dauer der Probleme mit den syrischen Behörden schwerwiegen, da erwartet werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin genau daran erinnert, ob sie lediglich bis 2007 oder aber bis kurz vor der Ausreise Kontakt mit den Behörden gehabt habe und im Sommer 2009 sogar auf den Posten mitgenommen worden sei, dass die Vorinstanz zudem die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu Recht als zu vage und zu detailarm erachtet hat, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts vorbringen, was geeignet ist, diese Einschätzung umzustossen, so dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass nämlich die auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung für die Widersprüche bei den Zeitangaben, wonach sich die Beschwerdeführerin A._______ zeitlich schlecht orientiere und sich bezüglich der ersten Ausreise und der Rückschaffung aus Italien im Kalenderjahr geirrt habe, nicht begreiflich zu machen vermag, warum sie sich nicht mehr genau erinnern kann, ob sie bis kurz vor der zweiten Ausreise von den Sicherheitsbehörden belästigt worden ist oder ob dies bereits deutlich früher aufgehört hat, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen eine reine Reflexverfolgung geltend machen, die allein deshalb nicht geglaubt werden kann, weil die Asylgründe ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters, auf die sie sich bezieht, unglaubhaft sind, dass zusammenfassend die Vorbringen in der Gesamtwürdigung aller Ungereimtheiten und im Lichte der mit heutigem Datum abgewiesenen Beschwerde ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass zudem allein die Tatsache, kurdische Yeziden zu sein, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, dass zwar einzuräumen ist, dass Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft und der kurdischen Minderheit in Syrien in der Tat in gewissen Fällen von verschiedenen Formen der Diskriminierung und von Verletzung ihrer Menschenrechte bedroht sind, dass indes nicht von einer generellen Verfolgung der Yeziden oder der Kurden gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.4), dass somit konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen müssen, um eine entsprechende Gefährdung im Einzelfall anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden aber, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, keinerlei asylrelevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen vermochten, dass für ein besonderes Verfolgungsrisiko aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit oder der religiösen Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft keine spezifischen Anhaltspunkte vorliegen, dass vielmehr festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zu jenen Yeziden gehören, welchen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit die syrische Staatsbürgerschaft verweigert wird, dass entsprechend auch kein Grund zur Annahme besteht, sie würden nach ihrer Rückkehr nach Syrien auf Grund ihrer Religions- oder ethnischen Zugehörigkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein, dass es somit den Nachteilen, die die Beschwerdeführenden mit den zahlreichen Berichten zur Situation von Kurden und Yeziden in Syrien zu beweisen suchen, an der Gezieltheit und Intensität fehlt, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene selber einräumen, sie würden nicht "schwer" verfolgt, sondern wollten in erster Linie mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater vereint sein, dass es ihnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) und vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, dass gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme den Beschwerdeführenden wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offensteht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 84 AuG), wobei in einem Aufhebungsverfahren von Amtes wegen alle Vollzugshindernisse nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung, soweit sie durch das BFM nicht wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist, Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden im Umfang ihres Unterliegens die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese angesichts des praxisgemäss als hälftig zu wertenden Unterliegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300.- festzusetzen sind, dass, soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind, dass der Betrag von Fr. 300.- mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen ist, dass entsprechend ein Betrag von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist, dass den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden, nachdem sie im Ergebnis mit ihrer Beschwerde hälftig durchgedrungen sind, für die ihnen erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche um die Hälfte der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE), dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, dass auf deren nachträgliche Einholung zu verzichten und der Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen ist, dass, gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE), das Gericht die relevanten Kosten auf insgesamt Fr. 800.- einschätzt, dass die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung folglich auf Fr. 400.- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer