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E-6468/2009

E-6468/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6468/2009 Urteil vom 15. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien B._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2008 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, wobei ihm am 9. Mai 2008 die Einreise bewilligt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. April 2008 sowie der Anhörung vom 2. Mai 2008 und der ergänzenden Anhörung vom 13. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Yezide aus der Provinz B._______, dass die syrischen Behörden vor vielen Jahren einen Teil seiner Ländereien enteignet hätten, dass er 2005 einer kurdischen (...)gruppe beigetreten und mit dieser zusammen an den Newrozfeiern (...) und (...) aufgetreten sei, dass er beide Male kurz nach dem Ende der Feier von den Sicherheitsbehörden festgenommen und ein paar Tage lang festgehalten worden sei, dass er während der Haft verhört, geschlagen, getreten und bedroht worden sei, dass er im Jahre 2008 an einer Protestkundgebung in C._______ teilgenommen habe, wobei er das Regime heftig kritisiert und beschimpft habe, dass er, weil er habe befürchten müssen, dass sein regierungskritisches Votum an die Behörden übermittelt worden sei, das Land anschliessend verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. September 2009 - eröffnet am 15. September 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der Kurzbefragung habe er die allgemeine Situation der Kurden und die Probleme der Yeziden als Ausreisegründe angeben, wobei er geltend gemacht habe, bei einem weiteren Aufenthalt in Syrien könnten ihm die Behörden ein Leid zufügen, während er erst in den Anhörungen vorgebracht habe, er sei bereits zweimal festgenommen und in der Haft mit Fäusten geschlagen und mit Füssen getreten worden, dass das Vorbringen der beiden Festnahmen nachgeschoben erscheine, um dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, und daher unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen angegeben habe, er sei einer kurdischen (...)gruppe beigetreten und habe (...) und (...) am Newrozfest teilgenommen, wobei diese (...)gruppe gemäss der ersten Anhörung den Namen D._______, gemäss der ergänzenden Anhörung jedoch den Namen E._______ getragen habe, womit sich die Angaben zum Namen der (...)gruppe als widersprüchlich erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angeben habe, einen Antrag gestellt zu haben, bei der (...)gruppe mitspielen zu dürfen, weil er etwas für sein Volk habe tun wollen, während er in der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, zum Mitspielen gezwungen worden zu sein, womit er wiederum widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass zudem auch die Angaben zur Dauer der zweiten Inhaftierung widersprüchlich seien, dass das in der ergänzenden Anhörung gemachte Vorbringen, er sei mit der heimlichen Aufnahme eines regimekritischen Votums vom Verantwortlichen der (...)gruppe unter Druck gesetzt worden, als nachgeschobene Behauptung unglaubhaft erscheine, dass der Schilderung der zweiten Haft jegliche Realitätskennzeichen fehlten, so dass nicht der Eindruck entstanden sei, sie beruhe auf tatsächlich Erlebtem, dass die Gesamtwürdigung aller Ungereimtheiten zum Schluss führe, der Beschwerdeführer stütze seine Asylbegründung auf eine konstruierte Geschichte ab, dass überdies Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2008 legal aus Syrien ausgereist sei und er von den Behörden nicht gesucht werde, dass im Übrigen das Vorbringen, Kurden und besonders Yeziden würden in Syrien auf verschiedene Weise schikaniert, nicht asylrelevant sei, da in Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dieser Volksgruppen stattfinde und der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile einer asylrelevanten Intensität geltend mache, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass dieser Eingabe zahlreiche Berichte über die Lage der Kurden und Yeziden in Syrien und ein Dokument betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers beilagen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2009 unter anderem eine Fürsorgebestätigung nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 5. November 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 58 VwVG mit Verfügung vom 17. August 2011 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung zog, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufnahm und entsprechend die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufhob, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 22. August 2011 Gelegenheit geboten wurde, seine Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, zurückzuziehen, wobei der Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten in Aussicht gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist auf die Rückzugsanfrage nicht antwortete, dass die Rückzugsanfrage anlässlich der Behandlung der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (E-7243/2010) mit Verfügung vom 21. September 2011 wiederholt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Oktober 2011 erklärte, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen, und ein ergänzendes Dokument zur Stützung seines Begehrens zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, im Verlaufe des Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet nachgeschoben werden, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen, dass im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die anlässlich der Erstbefragung unerwähnte, erst in den nachfolgenden Anhörungen genannte zweimalige Inhaftierung als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu würdigen ist, dass die Vorinstanz auf Grund von Widersprüchen bezüglich des Motivs für den Beitritt zur (...)gruppe und die Teilnahme an den Newrozfeiern, des Namens der (...)gruppe und der Dauer der zweiten Haft zu Recht auf eine konstruierte Asylbegründung schloss, dass die Vorinstanz die Schilderung der zweiten Inhaftierung zu Recht als zu wenig konkret, detailliert und differenziert erachtet hat, dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist war und von den syrischen Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Abklärungen nicht verfolgt wurde, dass der Beschwerdeführer, indem er bei der Erstbefragung und der Anhörung vom 2. Mai 2008 über seine Identität falsche Angaben gemacht hatte, seine persönliche Glaubwürdigkeit untergrub, dass die auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung für die Widersprüche und nachgeschobenen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei und vor dem kurdischen Dolmetscher Angst gehabt habe, so dass gewisse Gegebenheiten nicht hätten erwähnt werden können, sich als nachgeschobene Schutzbehauptung erweist, dass nämlich keine Hinweise vorliegen für eine solche Gemütsverfassung bei der Erstbefragung sowie eine daraus allfällig resultierende Unfähigkeit, sich zu äussern, dass sodann die Angst vor dem Dolmetscher, wie in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, unbegründet war, dass der Beschwerdeführer zudem zu Beginn der Erstbefragung ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden hingewiesen wurde, dass somit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der Unglaubhaftigkeit der beiden Inhaftierungen nichts zu ändern vermögen, dass allein die Tatsache, kurdischer Yezide zu sein, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, dass zwar einzuräumen ist, dass Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft und der kurdischen Minderheit in Syrien in der Tat in gewissen Fällen von verschiedenen Formen der Diskriminierung und von Verletzung ihrer Menschenrechte bedroht sind, dass indes nicht von einer generellen Verfolgung der Yeziden oder der Kurden gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.4), dass somit konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen müssen, um eine entsprechende Gefährdung im Einzelfall anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aber, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, keinerlei asylrelevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen vermochte, dass für ein besonderes Verfolgungsrisiko aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit oder seiner religiösen Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft keine spezifischen Anhaltspunkte vorliegen, dass vielmehr festzustellen ist, dass er legal auszureisen vermochte und offensichtlich auch nicht zu jenen Yeziden gehört, welchen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit die syrische Staatsbürgerschaft verweigert wird, dass entsprechend auch kein Grund zur Annahme besteht, er werde nach seiner Rückkehr nach Syrien auf Grund seiner Religions- oder ethnischen Zugehörigkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein, dass es somit den Nachteilen, die der Beschwerdeführer mit den zahlreichen Berichten zur Situation von Kurden und Yeziden in Syrien zu beweisen sucht, an der Gezieltheit und Intensität fehlt, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass den Fotografien, die das Newrozfest zeigen, bezüglich Verfolgung keine Beweisaussage zukommt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) und vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, dass gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dem Beschwerdeführer wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offensteht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 84 AuG), wobei in einem Aufhebungsverfahren von Amtes wegen alle Vollzugshindernisse nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung, soweit sie durch das BFM nicht wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist, Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese angesichts des praxisgemäss als hälftig zu wertenden Unterliegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300.- festzusetzen sind, dass, soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind, dass der Betrag von Fr. 300.- mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen ist, dass entsprechend ein Betrag von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer, nachdem er im Ergebnis mit seiner Beschwerde hälftig durchgedrungen ist, für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche um die Hälfte der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE), dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, dass auf deren nachträgliche Einholung zu verzichten und der Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen ist, dass, gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE), das Gericht die relevanten Kosten auf insgesamt Fr. 800.- einschätzt, dass die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung folglich auf Fr. 400.- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer