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D-2024/2010

D-2024/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in E.__________/F.__________, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 14. März 2008 und gelangten am 25. März 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Erstbefragung vom 17. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nach der Leistung des Militärdienstes im Jahr 2004 Kurden aller politischen Parteien mit seinem Autobus an Orte gefahren, an denen kurdische Feste, Feiern oder Sitzungen stattgefunden hätten. Er sei deshalb von den Behörden mehrmals ein bis zwei Tage festgehalten und befragt worden. Am 2. Februar 2008 sei er am Busbahnhof von F.__________ festgenommen worden; ein Polizist habe ihm vorgeworfen, er habe den Staatspräsidenten beschimpft. Man habe ihn auf einem Posten des politischen Sicherheitsdienstes in G.__________ festgehalten; am 7. März 2008 sei er freigelassen worden. Am folgenden Tag habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er von einer Patrouille zu Hause gesucht worden sei. Man habe seinem Vater gesagt, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Verfahren eingeleitet worden sei. Im Januar 2008 sei er Mitglied der kurdisch-demokratischen Partei geworden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe Syrien verlassen, weil ihr Mann gesucht worden sei. Sie hätten befürchtet, er werde für längere Zeit ins Gefängnis gesteckt. Sie sei von den Behörden zu Hause wegen ihres Bruders, der inhaftiert sei, befragt worden. Ihre Familie wisse nicht, wo ihr Bruder festgehalten werde und habe ihn nie besuchen können. A.c Am (...) wurde den Beschwerdeführenden die Tochter C.__________ geboren. A.d Die Kantonspolizei H.________ übermittelte dem BFM am 10. März 2009 die beiden Identitätskarten der Beschwerdeführenden. Im Rahmen einer vorangegangenen Prüfung der Ausweise konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Am 19. März 2009 übermittelte das Zivilstandsamt der Stadt I.___________ dem BFM das Familienbuch der Beschwerdeführenden. A.e Am 15. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe entgegen den Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, einen Reisepass besessen. Eine Drittperson habe diesen für ihn ausstellen lassen. Syrien habe er aus Angst vor drei Personen verlassen. Ein Polizist, der beim Strassenverkehrsamt arbeite, habe ihn bei einem Hauptmann des politischen Sicherheitsdiensts denunziert. Er (der Beschwerdeführer) habe als Chauffeur eines Minibusses gearbeitet und sei vom Polizisten oft belästigt worden. Dieser habe ihm oft sein Fahrzeug weggenommen und sei damit herumgefahren. Eines Tages habe er sich geweigert, seinen Wagen dem Polizisten zu überlassen. Am folgenden Tag habe ihm der Vorgesetzte des Polizisten gesagt, dass ihn die Leute des Sicherheitsdienstes sprechen wollten. Er habe sich am Nachmittag zum Sicherheitsdienst begeben, wo man ihm gesagt habe, niemand habe nach ihm verlangt. Während seiner Haft, die am 2. Februar 2008 begonnen habe, sei er misshandelt worden. Nach seiner Entlassung am 2. März 2008 sei er zusammen mit seinem Bruder zu einem Arzt gegangen. Während er beim Arzt gewesen sei, hätten die Behörden zu Hause nach ihm gefragt. Sie hätten das Haus durchsucht und gesagt, er solle sich bei ihnen melden. Er habe sich mit seiner Ehefrau bei einer ihrer Cousinen getroffen. Politisch habe er sich betätigt, indem er an Beerdigungen von Märtyrern teilgenommen und Leute transportiert habe, die an Demonstrationen gegangen seien. Am 1. Januar 2008 habe er sich bei der Al-Party einschreiben lassen. Er sei zirka zwei- bis dreimal kurzzeitig festgenommen und verhört worden. Man habe ihn immer wieder gebüsst und ihm vorgeschlagen, er solle für die Behörden als Spitzel arbeiten. Man habe ihn geschlagen und beschimpft und ihm gesagt, man werde ihn eines Tags verschwinden lassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er Kontakt zu den hiesigen Parteiverantwortlichen genommen. Er habe an Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen und es seien oft Fotografien von ihm ins Internet gestellt worden. Die syrischen Behörden hätten davon erfahren und zwei seiner Brüder bedroht. Die Beschwerdeführerin machte geltend, einer ihrer Brüder befinde sich seit 16 Jahren im Gefängnis. Sie habe in Syrien keine Probleme gehabt, und habe ihre Heimat nur verlassen, weil ihr Ehemann mit den Behörden Probleme gehabt habe. Er sei immer wieder verhaftet und gebüsst worden. A.f Das BFM wandte sich am 27. Juli 2009 an die schweizerische Botschaft in Damaskus und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführenden. A.g Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 17. August 2009 mehrere Beweismittel (vgl. Ziffn. 1 bis 5 Beweismittelumschlag; act. A22). A.h Die schweizerische Botschaft in Damaskus übermittelte dem BFM am 6. Januar 2010 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.i Das BFM setzte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Februar 2010 von den Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis und räumte ihnen die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein. A.j Die Beschwerdeführenden reichten am 3. Februar 2010 eine Stellungnahme ein. B. Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 1. März 2010 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Einreichung von Beweismitteln gesetzt. Zudem erhielten sie Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur ihnen mit der Zwischenverfügung zugestellten Akte A26/1. E. Am 15. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Akte A26/1 ein. F. Mit Schreiben vom 22. April 2010 übermittelten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel. G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 26. April 2010 zur Vernehmlassung an das BFM. G.b In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G.c Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2010 an ihren Anträgen fest. H. Am (...) wurde den Beschwerdeführenden ihr Sohn D.__________ geboren.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Der am (...) geborene Sohn (D.__________) der Beschwerdeführenden ist in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen gemacht habe. Bei der Erstbefragung habe er vorgebracht, er sei am 2. Februar 2008 im Busbahnhof von F.__________ festgenommen worden. Bei der Anhörung habe er berichtet, er habe sich am Nachmittag dieses Tages bei der Sektion des politischen Sicherheitsdienstes in F.__________ melden müssen, wo man ihn festgenommen habe. Seine auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung, man habe ihm im Bahnhof gesagt, er solle sich am Abend beim Sicherheitsdienst melden, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Bei der Erstbefragung habe er geltend gemacht, er sei nach der Festnahme eine Nacht in F.__________ inhaftiert gewesen und tags darauf nach G.__________ überführt worden. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei am Tag der Festnahme nach G.__________ verlegt worden. Weiter habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, er sei am 7. März 2008 von G.__________ nach F.__________ gebracht und dort freigelassen worden. Gemäss den Aussagen bei der Anhörung sei er jedoch am 2. März 2008 in G.__________ aus der Haft entlassen worden und selbständig nach Hause zurückgekehrt. Es falle auf, dass seine Vorbringen zu den Umständen seiner Haft und der angeblichen Folter ausgesprochen schemenhaft seien und keine Realkennzeichen enthielten. Es sei nicht glaubhaft, dass er im Februar/März 2008 inhaftiert gewesen sei. Folglich werde auch seinem Vorbringen, er sei am Tag nach der Haftentlassung gesucht worden, der Boden entzogen. Auch am Wahrheitsgehalt der übrigen Vorbringen müsse gezweifelt werden. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei unzählige Male von den Behörden abgeführt worden, während er bei der Anhörung berichtet habe, er sei etwa zwei- bis dreimal festgenommen worden. Etwas später habe er gesagt, er sei vier- oder fünfmal festgenommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die tatsächlich festgenommen worden sei, derart widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen zur Anzahl der Festnahmen mache. Er habe auch zur Dauer der angeblichen Festnahmen widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gemeint, man habe ihn einen bis zwei Tage lang festgehalten, wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, man habe ihn jeweils von der Mittagszeit bis am Abend oder für eine Nacht festgehalten. Schliesslich habe er bei der Anhörung gesagt, er habe sich am 1. Januar 2008 bei der Al Party einschreiben lassen, während er in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2010 dargelegt habe, er sei drei Jahre lang Mitglied dieser Partei gewesen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden würden durch die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus bestätigt. Sie seien im Besitz von Reisepässen gewesen, mit welchen sie Syrien am 9. März 2008 verlassen hätten. Seitens der syrischen Behörden würden sie nicht gesucht. Es sei offensichtlich, dass sie die bei der Erstbefragung gemachten Angaben - sie seien illegal in die Türkei gereist und hätten keine Pässe besessen - bei der Anhörung korrigiert hätten, weil sie im Verlauf ihres Aufenthalts in der Schweiz in Erfahrung gebracht hätten, dass die schweizerischen Asylbehörden Abklärungen vornähmen. Ihre Erklärung, ein Schlepper habe ihnen die Reisepässe beschafft, sei als reine Schutzbehauptung einzustufen. Insbesondere sei auf das Ausstellungsjahr der Dokumente (2007) zu verweisen, das unvereinbar mit der geltend gemachten Ausstellung der Reisepässe kurz vor der Ausreise im März 2008 sei. Weil die Beschwerdeführerin ausserdem gesagt habe, man stelle ihr keinen Pass aus, weil ihr Bruder inhaftiert sei, kämen auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auf. Diese würden dadurch bestätigt, dass die angeblich jahrelange Inhaftierung durch keinerlei Bestätigungen belegt werde. Da die Ausstellung von Pässen in Syrien relativ restriktiv gehandhabt werde, sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden nicht als staatspolitisch heikel eingestuft würden. Vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses sei auch offensichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, Familienangehörige seien in Syrien wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz und der Veröffentlichung von entsprechendem Bildmaterial im Internet bedroht worden, nicht den Tatsachen entspreche. Die vom Beschwerdeführer belegten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht als derart qualifiziert einzustufen, dass davon ausgegangen werden müsste, er habe das Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auf sich gezogen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Beurteilung des Asylgesuchs müsse die aktuelle Lage der Kurden in Syrien vergegenwärtigt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinterliessen den Eindruck, dass das BFM über einen unzureichenden Informationsstand verfüge. Die Beschwerdeführenden verweisen diesbezüglich auf das Syrien-update vom 20. August 2008 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). Die Schilderungen der Beschwerdeführenden könnten als detailreich und differenziert eingestuft werden. Ein ökonomisches Fluchtmotiv sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei für die kurdisch-demokratische Partei aktiv gewesen und die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch aktiven Familie. Einer ihrer Brüder befinde sich deshalb seit über 15 Jahren im Gefängnis der "allgemeinen Sicherheit". Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin habe bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Folterungen nur kurz angesprochen worden seien. Sie habe die Durchführung einer ergänzenden Anhörung beantragt, falls dieses Vorbringen angezweifelt werde. Dieser Antrag sei erneut zu stellen. Der Beschwerdeführer mache mehrmalige Verständigungsprobleme mit dem aus dem Irak stammenden Dolmetscher geltend. Unter diesen Umständen könnten Missverständnisse und Transkriptionsfehler nicht ausgeschlossen werden. Bei der Erstbefragung sei er sehr nervös gewesen und habe deshalb Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Insgesamt sei er davon überzeugt, dass seine Angaben bei der Anhörung der Wahrheit entsprächen. Es sei auf den summarischen Charakter der Erstbefragung hinzuweisen. Die näheren Umstände der Festnahme seien erst an der direkten Anhörung erhoben worden. Bei der Anhörung habe er das Ereignis genau und mit klaren Realitätskennzeichen geschildert. Bei der Haft sei ihm die Armbanduhr abgenommen worden, was dazu geführt habe, dass er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Überführung nach G.__________ gemacht habe. Hinsichtlich des Entlassungsortes halte er an seinen Angaben bei der Anhörung fest. Die nach seiner Entlassung erfolgte Suche nach ihm müsse nicht zwingend mit der vorangegangenen Haft zusammenhängen. Der Beschwerdeführer habe betont, er habe mit verschiedenen staatlichen Funktionären Konflikte gehabt. Die von der Botschaft getätigten Abklärungen erhöhten die Gefährdung des Beschwerdeführers. In Syrien tätige Anwälte könnten sich keine Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten, woraus folge, dass die von der Botschaft erhobenen Auskünfte keine verwertbaren oder falsche beziehungsweise verfälschte Informationen enthielten. Selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführenden seien behördlich kontrolliert ausgereist, spreche dies nicht gegen die Annahme eines erheblichen Verfolgungsrisikos. Angesichts der Korruption und der Vertreibungspolitik gegenüber der kurdischen Bevölkerung liege eine erfolgreiche Bestechung geradezu auf der Hand. Der Pass des Beschwerdeführers wurde während seines Aufenthalts im Gefängnis von seinem Vater bei einem Schlepper bestellt und von diesem mit Vorbedacht auf das Jahr 2007 rückdatiert. Es sei davon auszugehen, dass ein älterer Pass weniger aufgefallen sei. Die Inhaftierung des Bruders der Beschwerdeführerin spreche für das Risiko einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden. Dass diese nicht bestätigt sei, spreche kaum dagegen. Gemäss der Beschwerdeführerin befinde sich ihr Bruder J.__________ seit 16 oder 17 Jahren im Gefängnis K._________, wo hauptsächlich kommunistisch oder islamistisch eingestellte Oppositionelle inhaftiert würden. Es werde versucht, entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen auch dann, wenn ein hoher Massstab anzusetzen sei. Dafür sprächen auch die neu eingereichten Unterlagen. Dabei handle es sich um Internetauszüge und um zwei auf Deutsch verfasste Flugblätter von der Kundgebung zum sechsten Jahrestag des Aufstands von Qamishli. Die Texte seien auf den einschlägigen Seiten von Al Party und PYD veröffentlicht worden. Dort würden auch Bilder gezeigt, auf denen der Beschwerdeführer als Demonstrant erkennbar sei. Aufgrund dieser Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der kurdischen Bewegung in Zürich eine exponierte Funktion ausübe und massgebliche Verantwortung mittrage. Er habe an "Roj TV" eine Rede zum Newroz 2010 gehalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass er als Führungspersönlichkeit der syrisch-kurdischen Bewegung wahrgenommen werde. Syrische Sicherheitskräfte hätten ihren noch in G.__________ lebenden Angehörigen gesagt, der Beschwerdeführer solle sein politisches Engagement in der Schweiz beenden. Seinem Bruder hätten sie Fotos von Demonstrationen gezeigt, die offenbar in der Schweiz aufgenommen worden seien. Aufgrund von Berichten sei davon auszugehen, dass es den syrischen Sicherheitsbehörden immer wieder gelinge, im Ausland lebende Oppositionelle zu identifizieren. An der Ernsthaftigkeit des politischen Engagements bestünden sodann keine Zweifel. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Sachverhalt überwiegend glaubhaft erscheine. Der Beschwerdeführer werde von den Sicherheitskräften wegen der Beteiligung an den Ausschreitungen von F.__________ im (...) gesucht und müsse deshalb mit Inhaftierung und asylrelevanter Verfolgung rechnen. Seine Angehörigen hätten bereits mehrere Jahre lang die andauernden Verfolgungsmassnahmen zu spüren bekommen.

E. 4.3 In der Stellungnahme vom 15. April 2010 wird ausgeführt, der Vorwurf des BFM, die Beschwerdeführenden hätten bei der Erstbefragung wahrheitswidrig angegeben, ohne Pässe ausgereist zu sein, treffe zu. Daraus könne nicht geschlossen werden, sie hätten Syrien auf normalem Weg und behördlich kontrolliert verlassen.

E. 4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es erübrige sich, auf inhaltliche Details der Festnahme näher einzugehen, da gewichtige Gründe gegen den Wahrheitsgehalt derselben sprächen. Da er nicht habe glaubhaft machen können, im Februar/März 2008 inhaftiert gewesen zu sein, könne er damals von den Behörden auch nicht misshandelt worden sein. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern, da der erhobene Befund keinen zwingenden Beweis für Misshandlungen darstelle. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten teile das BFM die in der Beschwerde vorgenommene Einschätzung nicht. Der Beschwerdeführer sei auf den eingereichten Fotografien als gewöhnlicher Teilnehmer an Kundgebungen zu erkennen. Zudem habe er an der Newroz-Feier 2010 nicht eine Rede gehalten, sondern Lieder gesungen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er mit derartigen Aktivitäten ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Die Behauptung, syrische Sicherheitskräfte seien bei seinen Angehörigen erschienen, müsse als Parteibehauptung eingestuft werden, die nicht geeignet sei, das vorliegende Gesuch in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 4.5 In der Stellungnahme vom 26. Mai 2010 wird entgegnet, die vom BFM monierten Ungereimtheiten seien in der Beschwerde aufgelöst worden. Der eingereichte Arztbericht entspreche der Wahrheit. Dass der Arzt einen Bericht verfasse, erscheine aussergewöhnlich, da in Syrien auch Ärzte mit geheimdienstlicher Überwachung rechnen müssten. Das vom Beschwerdeführer an Newroz 2010 gesungene Lied enthalte politische Inhalte, werde doch die kurdische Nation besungen und die gegen die kurdische Bevölkerung gerichtete Repression nahöstlicher Regierungen beklagt.

E. 5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mehrmals Verständigungsprobleme mit dem aus dem Irak stammenden Dolmetscher gehabt, der bei beiden Befragungen aufgeboten worden sei. Da dieser einen anderen Dialekt gesprochen habe, habe er mehrmals nachfragen müssen. Unter diesen Umständen könnten Missverständnisse und Transkriptionsfehler nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (act. A1/9 S. 7); bei der Anhörung sagte er sogar, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (act. A16/16 S. 2). Beiden Protokollen sind keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu entnehmen und auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin brachte diesbezüglich keinerlei Einwände an. Wenn auch Missverständnisse und Transkriptionsfehler generell nicht ausgeschlossen werden können, gibt es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher. Dem Beschwerdeführer wurden die beiden Protokolle zurückübersetzt und er brachte keine Einwände gegen deren Korrektheit und Vollständigkeit an (act. A1/9 S. 7 und A16/16 S. 14 f.).

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.2 In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, in den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden anzuzweifeln wäre. Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden machten bei der Erstbefragung sowohl zur Frage, ob sie im Besitz von Reisepässen (gewesen) seien, als auch zum Reiseweg nicht der Wahrheit entsprechende Angaben. Sie wiesen bei der Anhörung zwar von sich aus auf diesen Umstand hin, doch dürfte das BFM nicht unberechtigterweise davon ausgegangen sein, den Beschwerdeführenden sei von sich in der Schweiz befindlichen Syrern mitgeteilt worden, dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechende Abklärungen vorzunehmen in der Lage sind. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer offenbar bald nach seiner Einreise in die Schweiz Kontakt zu exilpolitischen Kreisen aufnahm.

E. 6.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien mit authentischen Reisepässen über einen gut kontrollierten Flughafen verliessen, spricht gegen die von ihnen geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer. Die Sicherheitsbehörden an den syrischen Flughäfen sind mit modernen Hilfsmitteln ausgestattet und haben zweifellos Zugriff auf Fahndungslisten. Auch der Umstand, dass die Reisepässe bereits im Jahr 2007 ausgestellt wurden - somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss noch keinerlei Ausreisegedanken hegten - legt die Vermutung nahe, dass sie sich seit längerer Zeit mit dem Gedanken einer Ausreise aus Syrien beschäftigten. Sie behaupten zwar in der Beschwerde, der Schlepper habe ihnen die Reisepässe beschafft und diese wohl rückdatieren lassen, dabei handelt es sich indessen um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, die aufgrund der gesamten Aktenlage wenig überzeugend erscheint.

E. 6.4 Insoweit die Beschwerdeführenden die Zuverlässigkeit der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus bezweifeln, ist festzuhalten, dass diese sich in der Regel als stichhaltig erwiesen haben. Mehrere syrische Asylgesuchsteller bestätigten die Korrektheit der Abklärungsergebnisse und räumten ein, ihr Heimatland mit echten Reisepässen legal verlassen und somit unwahre Angaben gemacht zu haben (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3869/2009 vom 3. August 2010, D-1624/2009 vom 1. Juli 2010, D-2702/2010 vom 22. Juni 2010 und E-2518/2010 vom 5. Mai 2010). Die Beschwerdeführenden selbst gestanden ein, dass die sie betreffenden Abklärungsergebnisse (soweit die Ausstellung der Reisepässe und die Art ihrer Ausreise sowie der Reisedestination betreffend) zutreffend sind und sie den Asylbehörden gegenüber bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht hatten. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die syrische Regierung würde gegenüber einem Drittstaat nie anerkennen, dass sie ihre Bürger aus politischen Gründen verfolge, ist gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Hand zu weisen, der schweizerischen Botschaft ist es indessen über ihre Verbindungsleute dennoch möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1246/2009 vom 10. März 2009 und E-823/2009 vom 13. März 2009).

E. 6.5 Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus wird der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht. Dieses Abklärungsergebnis stimmt mit dem Eindruck, den die Aktenlage hinterlässt, überein. Der Beschwerdeführer machte zu einem wesentlichen Ausreisegrund - die geltend gemachte Inhaftierung vom Frühjahr 2008 - in wesentlichen Punkten abweichende Angaben. So gab er bei der Erstbefragung an, er sei am 2. Februar 2008 beim Busbahnhof festgenommen und anschliessend einen Monat und fünf Tage lang festgehalten worden. Eine Nacht sei er in F.__________ geblieben, danach sei er nach G.__________ verlegt worden. Am 7. März 2008 sei er nach F.__________ gebracht und dort freigelassen worden (act. A1/9 S. 5). Abweichend von diesen Angaben führte er bei der Anhörung zu den Asylgründen aus, er sei nicht im Busbahnhof festgenommen worden und man habe ihn einen Monat festgehalten. In derselben Nacht sei er nach G.__________ gebracht worden, wo er am 2. März 2008 auch freigelassen worden sei. Man habe die Zellentüre geöffnet, ihm seine Effekten zurückgegeben und gesagt, er könne gehen (act. A16/16 S. 5 und 8 f.). Diese Unstimmigkeiten können gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt weder mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung noch auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückgeführt werden.

E. 6.6 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der weiteren, geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen in mehrerer Hinsicht voneinander abweichende Angaben machte. Diesbezüglich ist anstelle von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung und die vorstehende Ziffer 4.1 zu verweisen.

E. 6.7 In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer werde von den Sicherheitskräften wegen der Beteiligung an den Ausschreitungen von F.__________ im (...) gesucht und müsse deshalb mit Inhaftierung und asylrelevanter Verfolgung rechnen. Dieses Vorbringen stimmt nicht mit den im Verlauf der Befragungen vorgebrachten Aussagen des Beschwerdeführers überein und ist als unglaubhaft zu werten.

E. 6.8 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, den Beschwerdeführenden drohe wegen des inhaftierten Bruders der Beschwerdeführerin Reflexverfolgung. Unbesehen der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung dieses Bruders - die Beschwerdeführerin gab noch bei der Erstbefragung an, ihre Familie wisse nicht, wo ihr Bruder inhaftiert sei (act. A2/7 S. 5), macht in der Beschwerde aber geltend, er befinde sich seit 16 oder 17 Jahren im Gefängnis K._________ - sprechen die Aussagen der Beschwerdeführerin klar gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Bei der Anhörung sagte sie nämlich aus, sie habe in Syrien keine Schwierigkeiten gehabt und habe ihre Heimat wegen den Problemen ihres Ehemannes verlassen (act. A17/10 S. 4). Bei der Erstbefragung machte sie geltend, ihre Angehörigen und sie seien zu Hause wegen ihres Bruders befragt worden (act. A2/7 S. 5). Aus diesem Umstand können indessen keinerlei Hinweise auf eine Reflexverfolgung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer schliesslich behauptete anlässlich seiner Befragungen nie, er sei wegen irgendwelcher politischer oder sonstiger Aktivitäten seines Schwagers von den syrischen Behörden angegangen worden. An dieser Wertung würde auch die Nachreichung von Beweismitteln, mit denen die Inhaftierung des Bruders der Beschwerdeführerin belegt werden könnte, nichts ändern.

E. 6.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen rechtsgenüglich befragt wurde. Da die geltend gemachte Verfolgung aus mehreren Gründen (Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen, Abklärungsergebnisse) als unglaubhaft zu werten ist, erweist sich eine erneute Befragung des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Folterung als nicht notwendig. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.

E. 6.10 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das Ergebnis der Abklärungen, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht werden, im Einklang mit der Aktenlage steht. Die anderslautenden Aussagen der Beschwerdeführenden sind als überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft zu werten. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 30. Oktober 2008 nichts zu ändern. Der vom Beschwerdeführer konsultierte Arzt bestätigt darin zwar, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen am Rücken und in den Knien geklagt und er habe Prellungen an dessen Rücken feststellen können, über die Ursachen der Prellungen konnte der Arzt indessen keine Angaben machen. Solche Angaben hätten denn ohnehin kaum Beweiskraft, da der Arzt sich auf die Aussagen seines Patienten hätte verlassen müssen und die Herkunft von Prellungen nicht zweifelsfrei feststellen kann.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 7.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte, erlittene und drohende Verfolgung seitens der syrischen Sicherheitsbehörden erscheint - wie erwähnt - nicht glaubhaft, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise von diesen gesucht worden.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus seien sie nunmehr (zusätzlich) gefährdet, und berufen sich somit auf objektive Nachfluchtgründe. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von den Beschwerdeführenden geäusserte Furcht als nicht begründet, ist doch davon auszugehen, dass die schweizerische Botschaft über die nötige Sensibilität verfügt, keine Abklärungen in Auftrag zu geben, durch die Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet würden. Die schweizerische Botschaft konnte in mehreren Fällen ermitteln, dass eine asylsuchende Person von den syrischen Behörden gesucht wird, was ein Hinweis darauf ist, dass die Abklärungen mit der nötigen Diskretion durchgeführt werden.

E. 7.5 Hinsichtlich der einleitenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die kurdische Bevölkerung in Syrien generell diskriminiert werde, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine sie persönlich betreffende Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1 S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.). Die Kurden stellen die grösste nicht-arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte beziehungsweise nicht registrierte Kurden (sogenannte Ajanib beziehungsweise Maktumin) zu unterteilen ist. Vorliegend steht fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt. Damit gehören sie zur innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit am besten gestellten Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die ARK in EMARK 2002 Nr. 23 festgestellt, dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder für die Beschwerdeführenden individuell noch für die Kurden in Syrien generell gesprochen werden.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 7.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 7.7.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.

E. 7.7.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebungen (vgl. die eingereichten Beweismittel) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermag auch die von ihm eingereichte DVD, auf der seine Teilnahme an einer von "Roj TV" übertragenen Veranstaltung wiedergegeben wird, und der Umstand, dass einige Fotografien im Internet publiziert worden sind, nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3960/2007 vom 15. Oktober 2009, E-4174/2009 vom 15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006 vom 31. März 2009). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer werde als Führungspersönlichkeit der syrisch-kurdischen Bewegung wahrgenommen, kann aufgrund dessen Persönlichkeitsprofils nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus den eingereichten Beweismitteln den Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen der zahlreichen Mitläufer, die sich in exilpolitischen Kreisen bewegen, ohne ein eigentliches, tiefer gehendes politisches Engagement zu haben.

E. 7.7.4 Der Beschwerdeführer konnte - wie erwähnt - nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland verfolgt wurde und hatte auch keine begründete Furcht vor Verfolgung. Er musste mithin bereits bei der Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz damit rechnen, kein Asyl zu erhalten und ins Heimatland zurückkehren zu müssen. Dennoch hat er während seines Aufenthalts in der Schweiz begonnen, gegen das heimatliche Regime gerichtete exilpolitische Aktivitäten zu entfalten, womit er eigenen Angaben gemäss seine im Heimatland verbliebenen Angehörigen in Schwierigkeiten gebracht habe. Dabei handelt es sich einerseits um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, anderseits entspricht seine "Publizitätssuche" in der Schweiz nicht dem Verhalten ernsthafter Regimegegner, die sich in ihrem Auftritt erfahrungsgemäss häufig derart zu mässigen suchen, dass sie ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen nicht gefährden. Da er - wie erwähnt - im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger nach Syrien hätte zurückkehren können, lässt sich sein Verhalten in der Schweiz objektiv betrachtet nur dadurch erklären, dass er selbst nicht damit rechnet, er könnte aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten - selbst wenn die syrischen Behörden davon Notiz nehmen sollten - Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Auch wenn der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, werden exilpolitische Tätigkeiten seitens der syrischen Behörden als solche erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreichen und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lassen, oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Offenbar ist sich auch der Beschwerdeführer dessen wohl bewusst. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden noch die mit diesen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie verfügen in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, war er doch vor der Ausreise als Chauffeur eines Busses tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführer sind Eltern zweier Kleinkinder, die bislang kaum Beziehungen zur Schweiz entwickeln konnten. Der Aspekt des Kindeswohls spricht somit - auch in Anbetracht, dass die Kinder in Syrien einer teilweise benachteiligten ethnischen Minderheit angehören werden - nicht gegen die Rückkehr in das Heimatland. Dem Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführenden erst vor einigen Wochen das Licht der Welt erblickte, wird das BFM bei der Ansetzung einer erneuten Ausreisefrist Rechnung zu tragen haben. Insgesamt bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: 2 DVDs, Arztzeugnis mit Übersetzung, ärztliches Rezept) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2024/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 7. September 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.___________, geboren (...), B.__________, geboren (...), C.__________, geboren (...), D.__________, geboren (...), Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in E.__________/F.__________, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 14. März 2008 und gelangten am 25. März 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Erstbefragung vom 17. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nach der Leistung des Militärdienstes im Jahr 2004 Kurden aller politischen Parteien mit seinem Autobus an Orte gefahren, an denen kurdische Feste, Feiern oder Sitzungen stattgefunden hätten. Er sei deshalb von den Behörden mehrmals ein bis zwei Tage festgehalten und befragt worden. Am 2. Februar 2008 sei er am Busbahnhof von F.__________ festgenommen worden; ein Polizist habe ihm vorgeworfen, er habe den Staatspräsidenten beschimpft. Man habe ihn auf einem Posten des politischen Sicherheitsdienstes in G.__________ festgehalten; am 7. März 2008 sei er freigelassen worden. Am folgenden Tag habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er von einer Patrouille zu Hause gesucht worden sei. Man habe seinem Vater gesagt, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Verfahren eingeleitet worden sei. Im Januar 2008 sei er Mitglied der kurdisch-demokratischen Partei geworden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe Syrien verlassen, weil ihr Mann gesucht worden sei. Sie hätten befürchtet, er werde für längere Zeit ins Gefängnis gesteckt. Sie sei von den Behörden zu Hause wegen ihres Bruders, der inhaftiert sei, befragt worden. Ihre Familie wisse nicht, wo ihr Bruder festgehalten werde und habe ihn nie besuchen können. A.c Am (...) wurde den Beschwerdeführenden die Tochter C.__________ geboren. A.d Die Kantonspolizei H.________ übermittelte dem BFM am 10. März 2009 die beiden Identitätskarten der Beschwerdeführenden. Im Rahmen einer vorangegangenen Prüfung der Ausweise konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Am 19. März 2009 übermittelte das Zivilstandsamt der Stadt I.___________ dem BFM das Familienbuch der Beschwerdeführenden. A.e Am 15. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe entgegen den Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, einen Reisepass besessen. Eine Drittperson habe diesen für ihn ausstellen lassen. Syrien habe er aus Angst vor drei Personen verlassen. Ein Polizist, der beim Strassenverkehrsamt arbeite, habe ihn bei einem Hauptmann des politischen Sicherheitsdiensts denunziert. Er (der Beschwerdeführer) habe als Chauffeur eines Minibusses gearbeitet und sei vom Polizisten oft belästigt worden. Dieser habe ihm oft sein Fahrzeug weggenommen und sei damit herumgefahren. Eines Tages habe er sich geweigert, seinen Wagen dem Polizisten zu überlassen. Am folgenden Tag habe ihm der Vorgesetzte des Polizisten gesagt, dass ihn die Leute des Sicherheitsdienstes sprechen wollten. Er habe sich am Nachmittag zum Sicherheitsdienst begeben, wo man ihm gesagt habe, niemand habe nach ihm verlangt. Während seiner Haft, die am 2. Februar 2008 begonnen habe, sei er misshandelt worden. Nach seiner Entlassung am 2. März 2008 sei er zusammen mit seinem Bruder zu einem Arzt gegangen. Während er beim Arzt gewesen sei, hätten die Behörden zu Hause nach ihm gefragt. Sie hätten das Haus durchsucht und gesagt, er solle sich bei ihnen melden. Er habe sich mit seiner Ehefrau bei einer ihrer Cousinen getroffen. Politisch habe er sich betätigt, indem er an Beerdigungen von Märtyrern teilgenommen und Leute transportiert habe, die an Demonstrationen gegangen seien. Am 1. Januar 2008 habe er sich bei der Al-Party einschreiben lassen. Er sei zirka zwei- bis dreimal kurzzeitig festgenommen und verhört worden. Man habe ihn immer wieder gebüsst und ihm vorgeschlagen, er solle für die Behörden als Spitzel arbeiten. Man habe ihn geschlagen und beschimpft und ihm gesagt, man werde ihn eines Tags verschwinden lassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er Kontakt zu den hiesigen Parteiverantwortlichen genommen. Er habe an Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen und es seien oft Fotografien von ihm ins Internet gestellt worden. Die syrischen Behörden hätten davon erfahren und zwei seiner Brüder bedroht. Die Beschwerdeführerin machte geltend, einer ihrer Brüder befinde sich seit 16 Jahren im Gefängnis. Sie habe in Syrien keine Probleme gehabt, und habe ihre Heimat nur verlassen, weil ihr Ehemann mit den Behörden Probleme gehabt habe. Er sei immer wieder verhaftet und gebüsst worden. A.f Das BFM wandte sich am 27. Juli 2009 an die schweizerische Botschaft in Damaskus und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführenden. A.g Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 17. August 2009 mehrere Beweismittel (vgl. Ziffn. 1 bis 5 Beweismittelumschlag; act. A22). A.h Die schweizerische Botschaft in Damaskus übermittelte dem BFM am 6. Januar 2010 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.i Das BFM setzte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Februar 2010 von den Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis und räumte ihnen die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein. A.j Die Beschwerdeführenden reichten am 3. Februar 2010 eine Stellungnahme ein. B. Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 1. März 2010 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Einreichung von Beweismitteln gesetzt. Zudem erhielten sie Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur ihnen mit der Zwischenverfügung zugestellten Akte A26/1. E. Am 15. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Akte A26/1 ein. F. Mit Schreiben vom 22. April 2010 übermittelten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel. G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 26. April 2010 zur Vernehmlassung an das BFM. G.b In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G.c Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2010 an ihren Anträgen fest. H. Am (...) wurde den Beschwerdeführenden ihr Sohn D.__________ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der am (...) geborene Sohn (D.__________) der Beschwerdeführenden ist in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen gemacht habe. Bei der Erstbefragung habe er vorgebracht, er sei am 2. Februar 2008 im Busbahnhof von F.__________ festgenommen worden. Bei der Anhörung habe er berichtet, er habe sich am Nachmittag dieses Tages bei der Sektion des politischen Sicherheitsdienstes in F.__________ melden müssen, wo man ihn festgenommen habe. Seine auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung, man habe ihm im Bahnhof gesagt, er solle sich am Abend beim Sicherheitsdienst melden, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Bei der Erstbefragung habe er geltend gemacht, er sei nach der Festnahme eine Nacht in F.__________ inhaftiert gewesen und tags darauf nach G.__________ überführt worden. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei am Tag der Festnahme nach G.__________ verlegt worden. Weiter habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, er sei am 7. März 2008 von G.__________ nach F.__________ gebracht und dort freigelassen worden. Gemäss den Aussagen bei der Anhörung sei er jedoch am 2. März 2008 in G.__________ aus der Haft entlassen worden und selbständig nach Hause zurückgekehrt. Es falle auf, dass seine Vorbringen zu den Umständen seiner Haft und der angeblichen Folter ausgesprochen schemenhaft seien und keine Realkennzeichen enthielten. Es sei nicht glaubhaft, dass er im Februar/März 2008 inhaftiert gewesen sei. Folglich werde auch seinem Vorbringen, er sei am Tag nach der Haftentlassung gesucht worden, der Boden entzogen. Auch am Wahrheitsgehalt der übrigen Vorbringen müsse gezweifelt werden. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei unzählige Male von den Behörden abgeführt worden, während er bei der Anhörung berichtet habe, er sei etwa zwei- bis dreimal festgenommen worden. Etwas später habe er gesagt, er sei vier- oder fünfmal festgenommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die tatsächlich festgenommen worden sei, derart widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen zur Anzahl der Festnahmen mache. Er habe auch zur Dauer der angeblichen Festnahmen widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gemeint, man habe ihn einen bis zwei Tage lang festgehalten, wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, man habe ihn jeweils von der Mittagszeit bis am Abend oder für eine Nacht festgehalten. Schliesslich habe er bei der Anhörung gesagt, er habe sich am 1. Januar 2008 bei der Al Party einschreiben lassen, während er in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2010 dargelegt habe, er sei drei Jahre lang Mitglied dieser Partei gewesen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden würden durch die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus bestätigt. Sie seien im Besitz von Reisepässen gewesen, mit welchen sie Syrien am 9. März 2008 verlassen hätten. Seitens der syrischen Behörden würden sie nicht gesucht. Es sei offensichtlich, dass sie die bei der Erstbefragung gemachten Angaben - sie seien illegal in die Türkei gereist und hätten keine Pässe besessen - bei der Anhörung korrigiert hätten, weil sie im Verlauf ihres Aufenthalts in der Schweiz in Erfahrung gebracht hätten, dass die schweizerischen Asylbehörden Abklärungen vornähmen. Ihre Erklärung, ein Schlepper habe ihnen die Reisepässe beschafft, sei als reine Schutzbehauptung einzustufen. Insbesondere sei auf das Ausstellungsjahr der Dokumente (2007) zu verweisen, das unvereinbar mit der geltend gemachten Ausstellung der Reisepässe kurz vor der Ausreise im März 2008 sei. Weil die Beschwerdeführerin ausserdem gesagt habe, man stelle ihr keinen Pass aus, weil ihr Bruder inhaftiert sei, kämen auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auf. Diese würden dadurch bestätigt, dass die angeblich jahrelange Inhaftierung durch keinerlei Bestätigungen belegt werde. Da die Ausstellung von Pässen in Syrien relativ restriktiv gehandhabt werde, sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden nicht als staatspolitisch heikel eingestuft würden. Vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses sei auch offensichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, Familienangehörige seien in Syrien wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz und der Veröffentlichung von entsprechendem Bildmaterial im Internet bedroht worden, nicht den Tatsachen entspreche. Die vom Beschwerdeführer belegten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht als derart qualifiziert einzustufen, dass davon ausgegangen werden müsste, er habe das Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auf sich gezogen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Beurteilung des Asylgesuchs müsse die aktuelle Lage der Kurden in Syrien vergegenwärtigt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinterliessen den Eindruck, dass das BFM über einen unzureichenden Informationsstand verfüge. Die Beschwerdeführenden verweisen diesbezüglich auf das Syrien-update vom 20. August 2008 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). Die Schilderungen der Beschwerdeführenden könnten als detailreich und differenziert eingestuft werden. Ein ökonomisches Fluchtmotiv sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei für die kurdisch-demokratische Partei aktiv gewesen und die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch aktiven Familie. Einer ihrer Brüder befinde sich deshalb seit über 15 Jahren im Gefängnis der "allgemeinen Sicherheit". Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin habe bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Folterungen nur kurz angesprochen worden seien. Sie habe die Durchführung einer ergänzenden Anhörung beantragt, falls dieses Vorbringen angezweifelt werde. Dieser Antrag sei erneut zu stellen. Der Beschwerdeführer mache mehrmalige Verständigungsprobleme mit dem aus dem Irak stammenden Dolmetscher geltend. Unter diesen Umständen könnten Missverständnisse und Transkriptionsfehler nicht ausgeschlossen werden. Bei der Erstbefragung sei er sehr nervös gewesen und habe deshalb Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Insgesamt sei er davon überzeugt, dass seine Angaben bei der Anhörung der Wahrheit entsprächen. Es sei auf den summarischen Charakter der Erstbefragung hinzuweisen. Die näheren Umstände der Festnahme seien erst an der direkten Anhörung erhoben worden. Bei der Anhörung habe er das Ereignis genau und mit klaren Realitätskennzeichen geschildert. Bei der Haft sei ihm die Armbanduhr abgenommen worden, was dazu geführt habe, dass er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Überführung nach G.__________ gemacht habe. Hinsichtlich des Entlassungsortes halte er an seinen Angaben bei der Anhörung fest. Die nach seiner Entlassung erfolgte Suche nach ihm müsse nicht zwingend mit der vorangegangenen Haft zusammenhängen. Der Beschwerdeführer habe betont, er habe mit verschiedenen staatlichen Funktionären Konflikte gehabt. Die von der Botschaft getätigten Abklärungen erhöhten die Gefährdung des Beschwerdeführers. In Syrien tätige Anwälte könnten sich keine Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten, woraus folge, dass die von der Botschaft erhobenen Auskünfte keine verwertbaren oder falsche beziehungsweise verfälschte Informationen enthielten. Selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführenden seien behördlich kontrolliert ausgereist, spreche dies nicht gegen die Annahme eines erheblichen Verfolgungsrisikos. Angesichts der Korruption und der Vertreibungspolitik gegenüber der kurdischen Bevölkerung liege eine erfolgreiche Bestechung geradezu auf der Hand. Der Pass des Beschwerdeführers wurde während seines Aufenthalts im Gefängnis von seinem Vater bei einem Schlepper bestellt und von diesem mit Vorbedacht auf das Jahr 2007 rückdatiert. Es sei davon auszugehen, dass ein älterer Pass weniger aufgefallen sei. Die Inhaftierung des Bruders der Beschwerdeführerin spreche für das Risiko einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden. Dass diese nicht bestätigt sei, spreche kaum dagegen. Gemäss der Beschwerdeführerin befinde sich ihr Bruder J.__________ seit 16 oder 17 Jahren im Gefängnis K._________, wo hauptsächlich kommunistisch oder islamistisch eingestellte Oppositionelle inhaftiert würden. Es werde versucht, entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen auch dann, wenn ein hoher Massstab anzusetzen sei. Dafür sprächen auch die neu eingereichten Unterlagen. Dabei handle es sich um Internetauszüge und um zwei auf Deutsch verfasste Flugblätter von der Kundgebung zum sechsten Jahrestag des Aufstands von Qamishli. Die Texte seien auf den einschlägigen Seiten von Al Party und PYD veröffentlicht worden. Dort würden auch Bilder gezeigt, auf denen der Beschwerdeführer als Demonstrant erkennbar sei. Aufgrund dieser Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der kurdischen Bewegung in Zürich eine exponierte Funktion ausübe und massgebliche Verantwortung mittrage. Er habe an "Roj TV" eine Rede zum Newroz 2010 gehalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass er als Führungspersönlichkeit der syrisch-kurdischen Bewegung wahrgenommen werde. Syrische Sicherheitskräfte hätten ihren noch in G.__________ lebenden Angehörigen gesagt, der Beschwerdeführer solle sein politisches Engagement in der Schweiz beenden. Seinem Bruder hätten sie Fotos von Demonstrationen gezeigt, die offenbar in der Schweiz aufgenommen worden seien. Aufgrund von Berichten sei davon auszugehen, dass es den syrischen Sicherheitsbehörden immer wieder gelinge, im Ausland lebende Oppositionelle zu identifizieren. An der Ernsthaftigkeit des politischen Engagements bestünden sodann keine Zweifel. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Sachverhalt überwiegend glaubhaft erscheine. Der Beschwerdeführer werde von den Sicherheitskräften wegen der Beteiligung an den Ausschreitungen von F.__________ im (...) gesucht und müsse deshalb mit Inhaftierung und asylrelevanter Verfolgung rechnen. Seine Angehörigen hätten bereits mehrere Jahre lang die andauernden Verfolgungsmassnahmen zu spüren bekommen. 4.3 In der Stellungnahme vom 15. April 2010 wird ausgeführt, der Vorwurf des BFM, die Beschwerdeführenden hätten bei der Erstbefragung wahrheitswidrig angegeben, ohne Pässe ausgereist zu sein, treffe zu. Daraus könne nicht geschlossen werden, sie hätten Syrien auf normalem Weg und behördlich kontrolliert verlassen. 4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es erübrige sich, auf inhaltliche Details der Festnahme näher einzugehen, da gewichtige Gründe gegen den Wahrheitsgehalt derselben sprächen. Da er nicht habe glaubhaft machen können, im Februar/März 2008 inhaftiert gewesen zu sein, könne er damals von den Behörden auch nicht misshandelt worden sein. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern, da der erhobene Befund keinen zwingenden Beweis für Misshandlungen darstelle. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten teile das BFM die in der Beschwerde vorgenommene Einschätzung nicht. Der Beschwerdeführer sei auf den eingereichten Fotografien als gewöhnlicher Teilnehmer an Kundgebungen zu erkennen. Zudem habe er an der Newroz-Feier 2010 nicht eine Rede gehalten, sondern Lieder gesungen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er mit derartigen Aktivitäten ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Die Behauptung, syrische Sicherheitskräfte seien bei seinen Angehörigen erschienen, müsse als Parteibehauptung eingestuft werden, die nicht geeignet sei, das vorliegende Gesuch in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.5 In der Stellungnahme vom 26. Mai 2010 wird entgegnet, die vom BFM monierten Ungereimtheiten seien in der Beschwerde aufgelöst worden. Der eingereichte Arztbericht entspreche der Wahrheit. Dass der Arzt einen Bericht verfasse, erscheine aussergewöhnlich, da in Syrien auch Ärzte mit geheimdienstlicher Überwachung rechnen müssten. Das vom Beschwerdeführer an Newroz 2010 gesungene Lied enthalte politische Inhalte, werde doch die kurdische Nation besungen und die gegen die kurdische Bevölkerung gerichtete Repression nahöstlicher Regierungen beklagt. 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mehrmals Verständigungsprobleme mit dem aus dem Irak stammenden Dolmetscher gehabt, der bei beiden Befragungen aufgeboten worden sei. Da dieser einen anderen Dialekt gesprochen habe, habe er mehrmals nachfragen müssen. Unter diesen Umständen könnten Missverständnisse und Transkriptionsfehler nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (act. A1/9 S. 7); bei der Anhörung sagte er sogar, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (act. A16/16 S. 2). Beiden Protokollen sind keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu entnehmen und auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin brachte diesbezüglich keinerlei Einwände an. Wenn auch Missverständnisse und Transkriptionsfehler generell nicht ausgeschlossen werden können, gibt es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher. Dem Beschwerdeführer wurden die beiden Protokolle zurückübersetzt und er brachte keine Einwände gegen deren Korrektheit und Vollständigkeit an (act. A1/9 S. 7 und A16/16 S. 14 f.). 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, in den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden anzuzweifeln wäre. Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden machten bei der Erstbefragung sowohl zur Frage, ob sie im Besitz von Reisepässen (gewesen) seien, als auch zum Reiseweg nicht der Wahrheit entsprechende Angaben. Sie wiesen bei der Anhörung zwar von sich aus auf diesen Umstand hin, doch dürfte das BFM nicht unberechtigterweise davon ausgegangen sein, den Beschwerdeführenden sei von sich in der Schweiz befindlichen Syrern mitgeteilt worden, dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechende Abklärungen vorzunehmen in der Lage sind. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer offenbar bald nach seiner Einreise in die Schweiz Kontakt zu exilpolitischen Kreisen aufnahm. 6.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien mit authentischen Reisepässen über einen gut kontrollierten Flughafen verliessen, spricht gegen die von ihnen geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer. Die Sicherheitsbehörden an den syrischen Flughäfen sind mit modernen Hilfsmitteln ausgestattet und haben zweifellos Zugriff auf Fahndungslisten. Auch der Umstand, dass die Reisepässe bereits im Jahr 2007 ausgestellt wurden - somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss noch keinerlei Ausreisegedanken hegten - legt die Vermutung nahe, dass sie sich seit längerer Zeit mit dem Gedanken einer Ausreise aus Syrien beschäftigten. Sie behaupten zwar in der Beschwerde, der Schlepper habe ihnen die Reisepässe beschafft und diese wohl rückdatieren lassen, dabei handelt es sich indessen um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, die aufgrund der gesamten Aktenlage wenig überzeugend erscheint. 6.4 Insoweit die Beschwerdeführenden die Zuverlässigkeit der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus bezweifeln, ist festzuhalten, dass diese sich in der Regel als stichhaltig erwiesen haben. Mehrere syrische Asylgesuchsteller bestätigten die Korrektheit der Abklärungsergebnisse und räumten ein, ihr Heimatland mit echten Reisepässen legal verlassen und somit unwahre Angaben gemacht zu haben (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3869/2009 vom 3. August 2010, D-1624/2009 vom 1. Juli 2010, D-2702/2010 vom 22. Juni 2010 und E-2518/2010 vom 5. Mai 2010). Die Beschwerdeführenden selbst gestanden ein, dass die sie betreffenden Abklärungsergebnisse (soweit die Ausstellung der Reisepässe und die Art ihrer Ausreise sowie der Reisedestination betreffend) zutreffend sind und sie den Asylbehörden gegenüber bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht hatten. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die syrische Regierung würde gegenüber einem Drittstaat nie anerkennen, dass sie ihre Bürger aus politischen Gründen verfolge, ist gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Hand zu weisen, der schweizerischen Botschaft ist es indessen über ihre Verbindungsleute dennoch möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1246/2009 vom 10. März 2009 und E-823/2009 vom 13. März 2009). 6.5 Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus wird der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht. Dieses Abklärungsergebnis stimmt mit dem Eindruck, den die Aktenlage hinterlässt, überein. Der Beschwerdeführer machte zu einem wesentlichen Ausreisegrund - die geltend gemachte Inhaftierung vom Frühjahr 2008 - in wesentlichen Punkten abweichende Angaben. So gab er bei der Erstbefragung an, er sei am 2. Februar 2008 beim Busbahnhof festgenommen und anschliessend einen Monat und fünf Tage lang festgehalten worden. Eine Nacht sei er in F.__________ geblieben, danach sei er nach G.__________ verlegt worden. Am 7. März 2008 sei er nach F.__________ gebracht und dort freigelassen worden (act. A1/9 S. 5). Abweichend von diesen Angaben führte er bei der Anhörung zu den Asylgründen aus, er sei nicht im Busbahnhof festgenommen worden und man habe ihn einen Monat festgehalten. In derselben Nacht sei er nach G.__________ gebracht worden, wo er am 2. März 2008 auch freigelassen worden sei. Man habe die Zellentüre geöffnet, ihm seine Effekten zurückgegeben und gesagt, er könne gehen (act. A16/16 S. 5 und 8 f.). Diese Unstimmigkeiten können gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt weder mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung noch auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückgeführt werden. 6.6 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der weiteren, geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen in mehrerer Hinsicht voneinander abweichende Angaben machte. Diesbezüglich ist anstelle von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung und die vorstehende Ziffer 4.1 zu verweisen. 6.7 In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer werde von den Sicherheitskräften wegen der Beteiligung an den Ausschreitungen von F.__________ im (...) gesucht und müsse deshalb mit Inhaftierung und asylrelevanter Verfolgung rechnen. Dieses Vorbringen stimmt nicht mit den im Verlauf der Befragungen vorgebrachten Aussagen des Beschwerdeführers überein und ist als unglaubhaft zu werten. 6.8 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, den Beschwerdeführenden drohe wegen des inhaftierten Bruders der Beschwerdeführerin Reflexverfolgung. Unbesehen der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung dieses Bruders - die Beschwerdeführerin gab noch bei der Erstbefragung an, ihre Familie wisse nicht, wo ihr Bruder inhaftiert sei (act. A2/7 S. 5), macht in der Beschwerde aber geltend, er befinde sich seit 16 oder 17 Jahren im Gefängnis K._________ - sprechen die Aussagen der Beschwerdeführerin klar gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Bei der Anhörung sagte sie nämlich aus, sie habe in Syrien keine Schwierigkeiten gehabt und habe ihre Heimat wegen den Problemen ihres Ehemannes verlassen (act. A17/10 S. 4). Bei der Erstbefragung machte sie geltend, ihre Angehörigen und sie seien zu Hause wegen ihres Bruders befragt worden (act. A2/7 S. 5). Aus diesem Umstand können indessen keinerlei Hinweise auf eine Reflexverfolgung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer schliesslich behauptete anlässlich seiner Befragungen nie, er sei wegen irgendwelcher politischer oder sonstiger Aktivitäten seines Schwagers von den syrischen Behörden angegangen worden. An dieser Wertung würde auch die Nachreichung von Beweismitteln, mit denen die Inhaftierung des Bruders der Beschwerdeführerin belegt werden könnte, nichts ändern. 6.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen rechtsgenüglich befragt wurde. Da die geltend gemachte Verfolgung aus mehreren Gründen (Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen, Abklärungsergebnisse) als unglaubhaft zu werten ist, erweist sich eine erneute Befragung des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Folterung als nicht notwendig. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. 6.10 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das Ergebnis der Abklärungen, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht werden, im Einklang mit der Aktenlage steht. Die anderslautenden Aussagen der Beschwerdeführenden sind als überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft zu werten. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 30. Oktober 2008 nichts zu ändern. Der vom Beschwerdeführer konsultierte Arzt bestätigt darin zwar, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen am Rücken und in den Knien geklagt und er habe Prellungen an dessen Rücken feststellen können, über die Ursachen der Prellungen konnte der Arzt indessen keine Angaben machen. Solche Angaben hätten denn ohnehin kaum Beweiskraft, da der Arzt sich auf die Aussagen seines Patienten hätte verlassen müssen und die Herkunft von Prellungen nicht zweifelsfrei feststellen kann. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 7.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte, erlittene und drohende Verfolgung seitens der syrischen Sicherheitsbehörden erscheint - wie erwähnt - nicht glaubhaft, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise von diesen gesucht worden. 7.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus seien sie nunmehr (zusätzlich) gefährdet, und berufen sich somit auf objektive Nachfluchtgründe. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von den Beschwerdeführenden geäusserte Furcht als nicht begründet, ist doch davon auszugehen, dass die schweizerische Botschaft über die nötige Sensibilität verfügt, keine Abklärungen in Auftrag zu geben, durch die Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet würden. Die schweizerische Botschaft konnte in mehreren Fällen ermitteln, dass eine asylsuchende Person von den syrischen Behörden gesucht wird, was ein Hinweis darauf ist, dass die Abklärungen mit der nötigen Diskretion durchgeführt werden. 7.5 Hinsichtlich der einleitenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die kurdische Bevölkerung in Syrien generell diskriminiert werde, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine sie persönlich betreffende Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1 S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.). Die Kurden stellen die grösste nicht-arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte beziehungsweise nicht registrierte Kurden (sogenannte Ajanib beziehungsweise Maktumin) zu unterteilen ist. Vorliegend steht fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt. Damit gehören sie zur innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit am besten gestellten Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die ARK in EMARK 2002 Nr. 23 festgestellt, dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder für die Beschwerdeführenden individuell noch für die Kurden in Syrien generell gesprochen werden. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 7.7.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 7.7.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebungen (vgl. die eingereichten Beweismittel) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermag auch die von ihm eingereichte DVD, auf der seine Teilnahme an einer von "Roj TV" übertragenen Veranstaltung wiedergegeben wird, und der Umstand, dass einige Fotografien im Internet publiziert worden sind, nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3960/2007 vom 15. Oktober 2009, E-4174/2009 vom 15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006 vom 31. März 2009). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer werde als Führungspersönlichkeit der syrisch-kurdischen Bewegung wahrgenommen, kann aufgrund dessen Persönlichkeitsprofils nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus den eingereichten Beweismitteln den Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen der zahlreichen Mitläufer, die sich in exilpolitischen Kreisen bewegen, ohne ein eigentliches, tiefer gehendes politisches Engagement zu haben. 7.7.4 Der Beschwerdeführer konnte - wie erwähnt - nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland verfolgt wurde und hatte auch keine begründete Furcht vor Verfolgung. Er musste mithin bereits bei der Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz damit rechnen, kein Asyl zu erhalten und ins Heimatland zurückkehren zu müssen. Dennoch hat er während seines Aufenthalts in der Schweiz begonnen, gegen das heimatliche Regime gerichtete exilpolitische Aktivitäten zu entfalten, womit er eigenen Angaben gemäss seine im Heimatland verbliebenen Angehörigen in Schwierigkeiten gebracht habe. Dabei handelt es sich einerseits um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, anderseits entspricht seine "Publizitätssuche" in der Schweiz nicht dem Verhalten ernsthafter Regimegegner, die sich in ihrem Auftritt erfahrungsgemäss häufig derart zu mässigen suchen, dass sie ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen nicht gefährden. Da er - wie erwähnt - im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger nach Syrien hätte zurückkehren können, lässt sich sein Verhalten in der Schweiz objektiv betrachtet nur dadurch erklären, dass er selbst nicht damit rechnet, er könnte aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten - selbst wenn die syrischen Behörden davon Notiz nehmen sollten - Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Auch wenn der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, werden exilpolitische Tätigkeiten seitens der syrischen Behörden als solche erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreichen und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lassen, oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Offenbar ist sich auch der Beschwerdeführer dessen wohl bewusst. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden noch die mit diesen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie verfügen in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, war er doch vor der Ausreise als Chauffeur eines Busses tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführer sind Eltern zweier Kleinkinder, die bislang kaum Beziehungen zur Schweiz entwickeln konnten. Der Aspekt des Kindeswohls spricht somit - auch in Anbetracht, dass die Kinder in Syrien einer teilweise benachteiligten ethnischen Minderheit angehören werden - nicht gegen die Rückkehr in das Heimatland. Dem Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführenden erst vor einigen Wochen das Licht der Welt erblickte, wird das BFM bei der Ansetzung einer erneuten Ausreisefrist Rechnung zu tragen haben. Insgesamt bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: 2 DVDs, Arztzeugnis mit Übersetzung, ärztliches Rezept) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: