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D-3960/2007

D-3960/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus C._______ (Bezirk D._______, Provinz Aleppo). Am 28. März 2007 reiste er mit dem Flugzeug von Syrien in die Schweiz und stellte am 30. März 2007 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde er am 4. April 2007 zunächst summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 25. April 2007 führte das Bundesamt für Migration (BFM) eine eingehende Anhörung des Beschwerdeführers durch. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei Photograph und Kameramann und habe unter anderem für verschiedene im Ausland ansässige kurdische Fernsehsender gearbeitet. Dabei habe er regelmässig im Rahmen des Newroz-Fests und weiterer kurdischer Veranstaltungen gefilmt. Aufgrund seiner Arbeit habe er ständige Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften gehabt. Anlässlich des Newroz-Fests des Jahres 1996 sei er erstmals festgenommen und während einer Woche durch den Staatssicherheitsdienst festgehalten worden. Ebenfalls im Jahr 1996 habe man ihn ausserdem für eine Woche inhaftiert, nachdem er anlässlich der Bestattung des kurdischen Dichters Hamed Baderkhan Filmaufnahmen gemacht habe. Aufgrund eines Kurzfilms über die Liebesgeschichte eines islamischen Mannes und einer zeiditischen Frau, den er mit Universitätsstudenten produziert habe, sei ein Freund verhaftet worden und befinde sich noch immer im Gefängnis. In den Jahren 1996, 1997 und 1998 sei er ausserdem dreimal für drei bis vier Tage inhaftiert worden, weil er Landschaftsaufnahmen gemacht habe. Im Jahr 2006 sei er einmal, als er die Natur habe filmen wollen, angehalten, indessen vor Ort wieder freigelassen worden. Ferner seien im Lauf der Jahre verschiedentlich Beamte des Staatssicherheitsdiensts bei seinem Haus vorbeigekommen, während er nicht anwesend gewesen sei. Unmittelbar nach den jährlichen Newroz-Festen oder wenn seine Filme im Fernsehen ausgestrahlt worden seien, habe er sich jeweils während ein bis zwei Monaten versteckt gehalten, um Schwierigkeiten mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Den eigentlichen Auslöser für seine Flucht aus Syrien habe gebildet, dass er im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest des Jahres 2007 erneut gesucht worden sei. Aus Anlass des Fests sei er wiederum dafür zuständig gewesen, an verschiedenen Veranstaltungen zu photographieren und zu filmen. Am folgenden Tag, dem 22. März 2007, habe er sich bei einem Freund aufgehalten, als ihn seine Frau angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er zuhause durch Angehörige der Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Nachdem er bereits seit zehn Jahren immer wieder belästigt worden sei, habe er sich nun entschlossen, das Land unverzüglich zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien durch zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche gekennzeichnet. D. Am 14. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM dem Kanton X._______ zugewiesen. E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 4. Juni 2007 gewährt. F. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel vier digitale Datenträger (DVD und CD-ROM) ein. Auf die Begründung der Beschwerde wie auch den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 28. Juni 2007 seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. H. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 übermittelte die Caritas X._______ zugunsten des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen mangels Notwendigkeit abgewiesen. J. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 12. November 2007 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel einen weiteren digitalen Datenträger sowie die Kopie einer vom 22. März 2004 datierenden Mitteilung des Zentrums für Kurdische Studien in Bonn ein. Auf den Inhalt der Eingabe und der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf die Beurteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 Dieser Einschätzung ist zumindest teilweise zu folgen. Dies gilt insbesondere für die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, nachdem er im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest des Jahres 2007 erneut durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei, habe er sich noch am gleichen Tag, an dem er davon erfahren habe, nämlich dem 22. März 2007, zur Flucht entschlossen und habe deshalb in der Nacht zum 23. März 2007 illegal die Grenze zur Türkei überschritten. Aus der Türkei sei er mit dem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land weitergereist, von wo er schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Hingegen gelangte das BFM zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. März 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gestellt hatte und dass ein solches am 15. März 2007 auch tatsächlich ausgestellt wurde. Auf entsprechende Vorhaltung hin räumte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das BFM vom 25. April 2007 ein, dass er legal ausgereist und mit dem Flugzeug auf direktem Weg in die Schweiz gelangt sei. Seine Aussage, dass die behaupteten Schwierigkeiten anlässlich des Newroz-Fests des Jahres 2007 Anlass zu seiner Flucht aus Syrien bildeten, trifft somit - nachdem er seine Ausreise in die Schweiz bereits zuvor in die Wege geleitet hatte - offensichtlich nicht zu. Ebenso wenig kann ihm angesichts des Gesagten geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest vom 21. März 2007 Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften hatte. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. April 2007 vorbrachte, er sei in den Jahren 1996, 1997 und 1998 dreimal für drei bis vier Tage inhaftiert worden, weil er Landschaftsaufnahmen gemacht habe. Indessen hatte er zuvor bei der summarischen Befragung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum auf entsprechende Frage hin ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr 1996 im Zusammenhang mit den Begräbnisfeierlichkeiten des kurdischen Dichters Hamed Baderkhan letztmals festgenommen worden. Auch die Inhaftierungen in den Jahren 1997 und 1998 erweisen sich somit als unglaubhaft.

E. 4.1.2 Demgegenüber ist entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass auch die sonstigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens der syrischen Sicherheitskräfte unglaubhaft sind. Dies gilt namentlich für die geltend gemachten Verhaftungen im Jahr 1996. Auch erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zugunsten kurdischer Fernsehstationen tätig gewesen und habe dabei kurdische Veranstaltungen in Syrien photographiert und gefilmt, angesichts der diesbezüglichen Aussagen und der eingereichten Beweismittel nicht von vornherein unglaubhaft. Indessen erübrigt es sich, die Frage der Glaubhaftigkeit der verschiedenen Vorbringen abschliessend zu beurteilen, indem sich erweist, dass die geltend gemachten Asylgründe, soweit sie nicht ohnehin als unglaubhaft qualifiziert werden müssen, nicht relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei im Laufe des Jahres 1996 im Zusammenhang mit dem damaligen Newroz-Fest und mit den Begräbnisfeierlichkeiten des kurdischen Dichters Hamed Baderkhan zweimal während je einer Woche inhaftiert gewesen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch in erster Linie von Belang, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner konkreten Vorbringen im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass auch bereits einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Geschehnisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein können (vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Indessen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 1996 nicht mehr inhaftiert wurde. Zudem war er gemäss eigenen Aussagen nie in irgendeiner Weise politisch aktiv, und es wurde in Syrien zu keinem Zeitpunkt gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt oder ein gerichtliches Verfahren angestrengt. Dabei gab er im Rahmen seiner Anhörungen auch ausdrücklich zu Protokoll, seine Filme seien nicht politisch gewesen, sondern er habe sich auf "folkloristische Sachen" konzentriert (Protokoll der Anhörung vom 25. April 2007, S. 10). Zwar ist im Kontext der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien nicht auszuschliessen, dass auch Manifestationen der kurdischen Kultur durch die Sicherheitskräfte als politisch unerwünscht aufgefasst und mit repressiven Massnahmen belegt werden. Indessen erreichten die Behelligungen seitens des syrischen Staats, von welchen der Beschwerdeführer berichtet, im massgeblichen Zeitraum vor seiner Ausreise kein Ausmass, das einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht vielmehr hervor, dass er seit dem Jahr 1996 zwar einige Male zuhause von Angehörigen der Sicherheitskräfte gesucht wurde, wobei er allerdings jeweils gerade abwesend gewesen sei. Unmittelbar nach den jährlichen Newroz-Festen und im Anschluss an die Ausstrahlung eines von ihm produzierten Films habe er sich jeweils während der Dauer eines oder zweier Monate verborgen gehalten. Ansonsten lebte der Beschwerdeführer aber offenbar unbehelligt in seinem Haus. Auf entsprechende Nachfrage in Bezug auf dieses Faktum hin sagte er anlässlich der durchgeführten Anhörungen aus, er habe dort leben können, aber das Leben sei für ihn langweilig gewesen (Protokoll der Anhörung vom 25. April 2007, S. 8). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden, hätten sie ein entsprechendes Interesse gehabt, ohne weiteres des Beschwerdeführers hätten habhaft werden können. Der Umstand dagegen, dass er seit dem Jahr 1996 gleichwohl nie mehr verhaftet wurde und auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, weist darauf hin, dass ein entsprechendes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden nicht bestand. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel wiederum - in erster Linie Filmaufnahmen auf digitalen Datenträgern - sind lediglich geeignet, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, nicht aber eine damit zusammenhängende asylrelevante Verfolgung.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wird des Weiteren geltend gemacht, die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche seien auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der durchgeführten Anhörungen sowie den auf dem Beschwerdeführer lastenden psychischen Druck zurückzuführen. Diesbezüglich ist indessen festzustellen, dass aufgrund der entsprechenden Protokolle keinerlei Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer habe sich nicht angemessen äussern können, weil die Übersetzung von der kurdischen in die deutsche Sprache mangelhaft gewesen wäre oder anderweitige Probleme bestanden hätten. Dem Einwand kann somit nicht Folge geleistet werden.

E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.3 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und somit die Wegweisung nicht vollzogen wird, sind im vorliegenden Verfahren keine Vollzugshindernisse zu prüfen.

E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 496 467 (in Kopie) das Amt für Migration des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3960/2007/dcl {T 0/2} Urteil vom 15. Oktober 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Syrien, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus C._______ (Bezirk D._______, Provinz Aleppo). Am 28. März 2007 reiste er mit dem Flugzeug von Syrien in die Schweiz und stellte am 30. März 2007 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde er am 4. April 2007 zunächst summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 25. April 2007 führte das Bundesamt für Migration (BFM) eine eingehende Anhörung des Beschwerdeführers durch. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei Photograph und Kameramann und habe unter anderem für verschiedene im Ausland ansässige kurdische Fernsehsender gearbeitet. Dabei habe er regelmässig im Rahmen des Newroz-Fests und weiterer kurdischer Veranstaltungen gefilmt. Aufgrund seiner Arbeit habe er ständige Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften gehabt. Anlässlich des Newroz-Fests des Jahres 1996 sei er erstmals festgenommen und während einer Woche durch den Staatssicherheitsdienst festgehalten worden. Ebenfalls im Jahr 1996 habe man ihn ausserdem für eine Woche inhaftiert, nachdem er anlässlich der Bestattung des kurdischen Dichters Hamed Baderkhan Filmaufnahmen gemacht habe. Aufgrund eines Kurzfilms über die Liebesgeschichte eines islamischen Mannes und einer zeiditischen Frau, den er mit Universitätsstudenten produziert habe, sei ein Freund verhaftet worden und befinde sich noch immer im Gefängnis. In den Jahren 1996, 1997 und 1998 sei er ausserdem dreimal für drei bis vier Tage inhaftiert worden, weil er Landschaftsaufnahmen gemacht habe. Im Jahr 2006 sei er einmal, als er die Natur habe filmen wollen, angehalten, indessen vor Ort wieder freigelassen worden. Ferner seien im Lauf der Jahre verschiedentlich Beamte des Staatssicherheitsdiensts bei seinem Haus vorbeigekommen, während er nicht anwesend gewesen sei. Unmittelbar nach den jährlichen Newroz-Festen oder wenn seine Filme im Fernsehen ausgestrahlt worden seien, habe er sich jeweils während ein bis zwei Monaten versteckt gehalten, um Schwierigkeiten mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Den eigentlichen Auslöser für seine Flucht aus Syrien habe gebildet, dass er im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest des Jahres 2007 erneut gesucht worden sei. Aus Anlass des Fests sei er wiederum dafür zuständig gewesen, an verschiedenen Veranstaltungen zu photographieren und zu filmen. Am folgenden Tag, dem 22. März 2007, habe er sich bei einem Freund aufgehalten, als ihn seine Frau angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er zuhause durch Angehörige der Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Nachdem er bereits seit zehn Jahren immer wieder belästigt worden sei, habe er sich nun entschlossen, das Land unverzüglich zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien durch zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche gekennzeichnet. D. Am 14. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM dem Kanton X._______ zugewiesen. E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 4. Juni 2007 gewährt. F. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel vier digitale Datenträger (DVD und CD-ROM) ein. Auf die Begründung der Beschwerde wie auch den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 28. Juni 2007 seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. H. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 übermittelte die Caritas X._______ zugunsten des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen mangels Notwendigkeit abgewiesen. J. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 12. November 2007 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel einen weiteren digitalen Datenträger sowie die Kopie einer vom 22. März 2004 datierenden Mitteilung des Zentrums für Kurdische Studien in Bonn ein. Auf den Inhalt der Eingabe und der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf die Beurteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft. 4.1.1 Dieser Einschätzung ist zumindest teilweise zu folgen. Dies gilt insbesondere für die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, nachdem er im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest des Jahres 2007 erneut durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei, habe er sich noch am gleichen Tag, an dem er davon erfahren habe, nämlich dem 22. März 2007, zur Flucht entschlossen und habe deshalb in der Nacht zum 23. März 2007 illegal die Grenze zur Türkei überschritten. Aus der Türkei sei er mit dem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land weitergereist, von wo er schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Hingegen gelangte das BFM zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. März 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gestellt hatte und dass ein solches am 15. März 2007 auch tatsächlich ausgestellt wurde. Auf entsprechende Vorhaltung hin räumte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das BFM vom 25. April 2007 ein, dass er legal ausgereist und mit dem Flugzeug auf direktem Weg in die Schweiz gelangt sei. Seine Aussage, dass die behaupteten Schwierigkeiten anlässlich des Newroz-Fests des Jahres 2007 Anlass zu seiner Flucht aus Syrien bildeten, trifft somit - nachdem er seine Ausreise in die Schweiz bereits zuvor in die Wege geleitet hatte - offensichtlich nicht zu. Ebenso wenig kann ihm angesichts des Gesagten geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest vom 21. März 2007 Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften hatte. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. April 2007 vorbrachte, er sei in den Jahren 1996, 1997 und 1998 dreimal für drei bis vier Tage inhaftiert worden, weil er Landschaftsaufnahmen gemacht habe. Indessen hatte er zuvor bei der summarischen Befragung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum auf entsprechende Frage hin ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr 1996 im Zusammenhang mit den Begräbnisfeierlichkeiten des kurdischen Dichters Hamed Baderkhan letztmals festgenommen worden. Auch die Inhaftierungen in den Jahren 1997 und 1998 erweisen sich somit als unglaubhaft. 4.1.2 Demgegenüber ist entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass auch die sonstigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens der syrischen Sicherheitskräfte unglaubhaft sind. Dies gilt namentlich für die geltend gemachten Verhaftungen im Jahr 1996. Auch erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zugunsten kurdischer Fernsehstationen tätig gewesen und habe dabei kurdische Veranstaltungen in Syrien photographiert und gefilmt, angesichts der diesbezüglichen Aussagen und der eingereichten Beweismittel nicht von vornherein unglaubhaft. Indessen erübrigt es sich, die Frage der Glaubhaftigkeit der verschiedenen Vorbringen abschliessend zu beurteilen, indem sich erweist, dass die geltend gemachten Asylgründe, soweit sie nicht ohnehin als unglaubhaft qualifiziert werden müssen, nicht relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei im Laufe des Jahres 1996 im Zusammenhang mit dem damaligen Newroz-Fest und mit den Begräbnisfeierlichkeiten des kurdischen Dichters Hamed Baderkhan zweimal während je einer Woche inhaftiert gewesen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch in erster Linie von Belang, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner konkreten Vorbringen im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass auch bereits einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Geschehnisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein können (vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Indessen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 1996 nicht mehr inhaftiert wurde. Zudem war er gemäss eigenen Aussagen nie in irgendeiner Weise politisch aktiv, und es wurde in Syrien zu keinem Zeitpunkt gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt oder ein gerichtliches Verfahren angestrengt. Dabei gab er im Rahmen seiner Anhörungen auch ausdrücklich zu Protokoll, seine Filme seien nicht politisch gewesen, sondern er habe sich auf "folkloristische Sachen" konzentriert (Protokoll der Anhörung vom 25. April 2007, S. 10). Zwar ist im Kontext der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien nicht auszuschliessen, dass auch Manifestationen der kurdischen Kultur durch die Sicherheitskräfte als politisch unerwünscht aufgefasst und mit repressiven Massnahmen belegt werden. Indessen erreichten die Behelligungen seitens des syrischen Staats, von welchen der Beschwerdeführer berichtet, im massgeblichen Zeitraum vor seiner Ausreise kein Ausmass, das einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht vielmehr hervor, dass er seit dem Jahr 1996 zwar einige Male zuhause von Angehörigen der Sicherheitskräfte gesucht wurde, wobei er allerdings jeweils gerade abwesend gewesen sei. Unmittelbar nach den jährlichen Newroz-Festen und im Anschluss an die Ausstrahlung eines von ihm produzierten Films habe er sich jeweils während der Dauer eines oder zweier Monate verborgen gehalten. Ansonsten lebte der Beschwerdeführer aber offenbar unbehelligt in seinem Haus. Auf entsprechende Nachfrage in Bezug auf dieses Faktum hin sagte er anlässlich der durchgeführten Anhörungen aus, er habe dort leben können, aber das Leben sei für ihn langweilig gewesen (Protokoll der Anhörung vom 25. April 2007, S. 8). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden, hätten sie ein entsprechendes Interesse gehabt, ohne weiteres des Beschwerdeführers hätten habhaft werden können. Der Umstand dagegen, dass er seit dem Jahr 1996 gleichwohl nie mehr verhaftet wurde und auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, weist darauf hin, dass ein entsprechendes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden nicht bestand. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel wiederum - in erster Linie Filmaufnahmen auf digitalen Datenträgern - sind lediglich geeignet, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, nicht aber eine damit zusammenhängende asylrelevante Verfolgung. 4.3 In der Beschwerdeschrift wird des Weiteren geltend gemacht, die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche seien auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der durchgeführten Anhörungen sowie den auf dem Beschwerdeführer lastenden psychischen Druck zurückzuführen. Diesbezüglich ist indessen festzustellen, dass aufgrund der entsprechenden Protokolle keinerlei Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer habe sich nicht angemessen äussern können, weil die Übersetzung von der kurdischen in die deutsche Sprache mangelhaft gewesen wäre oder anderweitige Probleme bestanden hätten. Dem Einwand kann somit nicht Folge geleistet werden. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und somit die Wegweisung nicht vollzogen wird, sind im vorliegenden Verfahren keine Vollzugshindernisse zu prüfen. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 496 467 (in Kopie) das Amt für Migration des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: