Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Damaskus, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 1. Juni 2009 und gelangte am 5. Juli 2009 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 8. Juli 2009 sagte er aus, er habe im Mai 2008 zusammen mit anderen Dorfbewohnern - er stamme aus dem Dorf B.__________ in der Provinz Al Hassake - mit Arabern Streit wegen Landbesitzes gehabt. Man habe den Kurden bereits im Jahr 1970 Land weggenommen; nun hätten die Araber sich auch noch das restliche Land aneignen wollen. Sie hätten das Land pflügen wollen, weshalb die kurdischen Dorfbewohner sich ihnen entgegengestellt hätten. Die Araber hätten Anzeige erstattet und er sei zusammen mit drei Kollegen von der Polizei festgenommen und nach Damaskus gebracht worden. Man habe ihn misshandelt und ihm vorgeworfen, er "gehöre" zu Israel. Er leide heute noch unter Ohrenschmerzen, da sie ihm mit Füssen an den Kopf getreten hätten. Nach seiner Freilassung, die sein Vater durch Geldleistungen erwirkt habe, sei er ins Dorf zurückgekehrt. Sein Vater habe ihm gesagt, die Polizei suche noch immer nach ihm, und habe ihn nach Damaskus geschickt. Er fürchte sich davor, von der syrischen Regierung ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht zu werden. A.b Das BFM ersuchte die schweizerische Botschaft in Damaskus am 8. Juli 2009 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers. Die Schweizerische Botschaft in Damaskus übermittelte dem BFM am 4. Januar 2010 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.c Mit Schreiben vom 22. Januar 2010, dem eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers beilag, setzte dessen Rechtsvertreter das BFM von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis. A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis im August 2008 bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Ab und zu habe er heimlich als Bauschreiner gearbeitet. Die jungen Männer seines Dorfes hätten sich auch wegen der früher erfolgten Enteignung der kurdischen Landbesitzer gewehrt, als im Mai 2008 Araber das restliche Land hätten bearbeiten wollen. Deshalb seien am 1. Juni 2008 vier junge Männer verhaftet worden. Er sei während der Haft kaum befragt, aber mehrmals wöchentlich geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Terrorist und ein Agent der Israelis zu sein sowie in Kamischli beim Aufstand Widerstand geleistet zu haben. Man habe ihm auch gesagt, die Kurden hätten keine Rechte und dürften sich nicht gegen die Araber wehren. Einige Tage nach seiner Entlassung aus der Haft sei er ins Dorf gegangen. Sein Vater habe ihm gesagt, die Behörden hätten sich nach ihm erkundigt. Er sei nach Damaskus zurückgekehrt und habe dort einige Zeit gearbeitet. Eines Tages habe ihn sein Vater angerufen und ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Er habe im September 2008 einen Bruder oder einen Cousin auf das Passamt geschickt, um seine Situation abzuklären. Seine Angehörigen hätten ihm gesagt, sein Name sei im System eingegeben und er könne keinen Pass erhalten. Auf Vorhalt, die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus hätten ergeben, dass er im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, bekräftigte der Beschwerdeführer, er habe nie einen Reisepass besessen. Er räumte indessen ein, sich im Jahr 2006 eine Woche lang in Italien aufgehalten zu haben. Von dort aus sei er nach Syrien zurückgeschafft worden. Der für diese Reise verwendete Pass, den er später weggeworfen habe, sei vom Schlepper organisiert worden. Am Ende der Befragung merkte der Beschwerdeführer an, er sei in der Schweiz Anhänger der Demokratischen Einheitspartei (PYD) und habe an Kundgebungen teilgenommen. Auszüge aus einer Sitzung der PYD vom 7. Februar 2010 seien im ROJ-TV ausgestrahlt worden. Sein Vater sei deshalb am 8. oder 9. Februar 2010 in der Heimat mitgenommen und einige Tage eingesperrt worden. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 17. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der PYD vom 24. März 2010, mehrere Kopien von Fotografien aus dem Internet und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 1. April 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 23. April 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig gab er dem BFF Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 30. April 2010 von der Vernehmlassung in Kenntnis.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien plakativ und liessen den Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen. Ferner sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden mittels Befragung zu erfahren versucht hätten, ob er und seine Kameraden weitere Komplizen gehabt hätten, die staatsfeindliche Aktivitäten aufgenommen oder geplant hätten. Mit Bestimmtheit wäre er mit den Aussagen seiner Kameraden konfrontiert worden. Er sei nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen, den realen Verlauf der Inhaftierung wiederzugeben; er habe seine Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert. Es mangle ihr an Substanz, Konkretisierung und Differenziertheit sowie an Realkennzeichen. Schliesslich falle auf, dass er bezüglich der Daten der Festnahme und der Entlassung einerseits präzise Daten angeführt habe, anderseits nicht im Stande gewesen sei, die behaupteten Daten auch nur annähernd in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen. Überdies habe er bei der Erstbefragung erklärt, er sei auf der C.___________ in Damaskus einvernommen worden, wohingegen er bei der Bundesanhörung vorbrachte, er sei während der Haft praktisch nie einvernommen worden. Es sei offenkundig, dass sich bei der von ihm geltend gemachten Verfolgung um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Syrien offenkundig keiner staatsgefährdenden Personengruppe angehört habe. Er verfüge nicht über ein vorbestehendes politisches Profil. Es könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person registriert gewesen sei. Sein exilpolitisches Engagement könne deshalb nicht als Fortsetzung von bereits im Heimatland entfalteter politischer Aktivitäten gewertet werden. Er sei in der Schweiz auch nicht über längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung getreten. Sein Vorbringen, er sei von den syrischen Behörden identifiziert worden, weshalb sein Vater festgenommen worden sei, sei unglaubhaft. Der syrische Sicherheitsdienst sei wohl kaum in der Lage, derart speditiv zu agieren. Überdies habe er den Schweizer Behörden seinen vormaligen Italienaufenthalt verschwiegen, weshalb seine Glaubwürdigkeit generell erschüttert sei. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorab der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die in der Haft erlittene Folter habe den Beschwerdeführer schwer traumatisiert. Es sei nachvollziehbar, dass er die erlittenen Qualen nicht erneut durchleben wolle, indem er sie detailliert schildere. Er schütze sich vor dieser Erfahrung und berichte distanziert davon. Solches Verhalten könne bei Gewaltopfern häufig festgestellt werden. Sein Verhalten stelle ein Realkennzeichen dar, das verdeutliche, dass er die geltend gemachte Folter wirklich erlebt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass er erstaunlicherweise zu Protokoll gegeben habe, die gegenüber seinen weiblichen Verwandten ausgestossenen Beleidigungen und Beschimpfungen hätten ihn besonders getroffen. Diese Aussage müsse als Realkennzeichen taxiert werden. Er sei nicht gefoltert worden, weil man von ihm Informationen habe erhalten wollen, sondern als Strafmassnahme und um ihn einzuschüchtern. Er sei nicht mit Aussagen seiner Kameraden konfrontiert worden, weil es wahrscheinlich keine solchen gegeben habe. Die syrischen Behörden hätten kein Interesse an einer ordentlichen Vernehmung gehabt, sondern hätten seinen Widerstand brechen wollen. Befragt worden sei er, indem Folter angewandt und ihm eingeschärft worden sei, Kurden hätten kein Recht auf Landbesitz und auch sonst keine Rechte. Er habe bei der Bundesanhörung gesagt, er sei kaum wirklich befragt worden, weshalb kein Widerspruch zur Angabe, er sei auf der C.___________ einvernommen worden, bestehe. Die Verwendung des Begriffs Einvernahme oder Befragung sei im syrischen Kontext eine andere als im schweizerischen. Zudem sei nicht zu erwarten, dass die syrischen Behörden eine Person ohne politische Vergangenheit in gleicher Weise ausfragten wie ein überführtes Parteimitglied, von dem Informationen erwartet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei wegen Widerstands gegen die arabischen Bauern verhaftet worden, was ein politisches Delikt, aber nicht zu vergleichen sei mit der Unterstützung einer staatsfeindlichen Organisation. Seine Vorbringen bezüglich Haft und Folter seien für Syrien durchaus typisch und glaubhaft. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass er eine vorbestehende Registrierung durch die syrischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es sei gegen ihn Anzeige erstattet worden und er sei festgenommen worden. Da die Anzeige wegen seinem Eintreten gegen die arabische Kultivierung von kurdischen Gebieten erstattet worden sei, sei davon auszugehen, dass dies als politisches Delikt angesehen werde. Er habe gleich nach seiner Einreise in die Schweiz mit der PYD Kontakt aufgenommen. Die Partei bestätige seinen Sympathisanten-Status; er habe ein überdurchschnittliches Engagement bei deren Unterstützung an den Tag gelegt. Er habe die Möglichkeit genutzt, auf die Situation der Kurden in Syrien aufmerksam zu machen. Am 20. November 2009 habe er an einer Protestkundgebung in Genf vor dem UNO-Gelände teilgenommen. In einem im Fernsehen ausgestrahlten Bericht sei er als Teilnehmer einer Sitzung der PYD gut zu erkennen gewesen. Unter diesen Umständen sei es möglich, dass er bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Die konkreten Umstände seien geeignet, die Gefahr von relevanten Verfolgungsmassnahmen wegen subjektiven Nachfluchtgründen zu bewirken. Er trage für das Verhalten der syrischen Behörden keine Verantwortung, dieses sei für ihn auch nicht vorhersehbar. Es sei den syrischen Behörden durchaus möglich, eine Person innerhalb zweier Tage festzunehmen, wenn diese an einer bekannten Adresse lebe und deren Sohn sicherheitsdienstlich schon in Erscheinung getreten sei. Die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung, die politisch und ethnisch motiviert sei, sei zweifelsfrei gegeben. Es gebe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden gegenüber insofern unwahre Angaben machte, als er bei der Erstbefragung verneinte, vor seiner Reise in die Schweiz im Juni/Juli 2009 bereits einmal im Ausland gewesen zu sein (act. A1/11 S. 8). Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus ergaben nämlich, dass er am 31. Mai 2006 von Italien her kommend nach Syrien einreiste (act. A12/4). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs räumte der Beschwerdeführer dies denn auch ein (act. A16/10 S. 12). Ferner behauptete er bei der Erstbefragung, er habe nie einen Reisepass besessen; er habe im Jahr 2008 zwar einen Pass beantragt, den er wegen seinen Problemen aber nicht erhalten habe (act. A1/11 S. 4). Den Abklärungen der schweizerischen Botschaft ist indessen zu entnehmen, dass ihm im Jahr 2006 ein Pass ausgestellt worden war (act. A12/4). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Reisepass, der ihm vom Schlepper organisiert worden sei, weggeworfen (act. 16/10 S. 7). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde (act. A1/11 S. 2), lässt dieses Verhalten erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.
E. 5.3 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass dem Beschwerdeführer von den syrischen Behörden im Jahr 2006 ein auf seinen Namen lautender Reisepass ausgestellt wurde. Ebenso steht fest, dass er am 31. Mai 2006 von den italienischen Behörden nach Syrien zurückgeschafft wurde. Der Beschwerdeführer versuchte demnach bereits im Jahr 2006, sein Heimatland zu verlassen. Da er gemäss eigenen Aussagen ausser den von ihm geltend gemachten Problemen mit den syrischen Behörden im Sommer 2008 zuvor keine Probleme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen gehabt hatte (act. A1/11 S. 7), ist davon auszugehen, dass er damals - wie viele andere junge syrische Männer auch - versuchte, sich in Westeuropa eine neue Existenz aufzubauen. Diese Hoffnung zerschlug sich indessen alsbald. Bei der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe (eventuell im September) 2008 die Ausstellung eines (neuen) Reisepasses beantragt, der ihm aufgrund seiner Probleme nicht ausgestellt worden sei (act. A1/11 S. 4). Von dieser Aussage abweichend machte er bei der Anhörung geltend, er sei nicht selber auf das Passamt gegangen, sondern habe seinen Bruder oder einen Cousin geschickt, um herauszufinden, ob ihm ein Pass ausgestellt würde (act. A16/10 S. 5). Angesichts der in diesem Punkt widersprüchlichen Aussagen und des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, zu bezeichnen, wer in seinem Namen beim Passamt vorgesprochen haben soll, ist davon auszugehen, dass er selbst erfolglos versuchte, einen neuen Reisepass zu erhalten. Die syrischen Behörden dürften ihm die Ausstellung eines Reisepasses indessen nicht aufgrund einer behördlichen Suche nach ihm verweigert haben, sondern weil er den ihm im Jahr 2006 ausgestellten Reisepass weggeworfen hat (act. A16/10 S. 7). Wäre der Beschwerdeführer im September 2008 von den syrischen Sicherheitsbehörden tatsächlich gesucht worden, hätte er es kaum gewagt, sich beim syrischen Passamt nach der Möglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses zu erkundigen.
E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei in Syrien aufgrund der Begehung eines als politisch erachteten Delikts registriert worden, überzeugt nicht. Wäre er tatsächlich aufgrund eines als politisch erachteten Delikts festgehalten worden, hätten es die zuständigen Behördenmitglieder wohl kaum gewagt, ihn gegen Bezahlung von Bestechungsgeld auf freien Fuss zu setzen.
E. 6.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 6.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 6.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen 5.2-5.4 hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine bestehende oder ihm drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
E. 6.3.2 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebungen (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, Beilage 4) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass er aufgrund des Umstandes, dass am kurdischen ROJ-TV Auszüge einer Sitzung der PYD, an der er teilnahm, ausgestrahlt wurden, identifiziert wurde. Übereinstimmend mit dem BFM ist als unglaubhaft zu erachten, dass sein Vater bereits einen oder zwei Tage nach der Ausstrahlung dieser Sendung festgenommen worden sein soll, da der Beschwerdeführer den syrischen Behörden nicht als politisch auffällige Person bekannt war, weshalb seine Identifizierung mit Bestimmtheit längerer Zeit bedurft hätte. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für ein besonders intensives und exponiertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 In Syrien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer, der in den letzten Monaten vor seiner Ausreise in Damaskus lebte, verfügt zudem über Berufserfahrung, war er doch vor der Ausreise als Hirte und Bauschreiner tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass er in Syrien allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 fällt somit nicht in Betracht. Aus den Akten wird im Übrigen nicht ersichtlich, dass das BFM die Wegweisung und deren Vollzug aus anderen Gründen zu Unrecht verfügt beziehungsweise angeordnet haben könnte.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2702/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 22. Juni 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.__________, geboren (...), Syrien, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Damaskus, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 1. Juni 2009 und gelangte am 5. Juli 2009 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 8. Juli 2009 sagte er aus, er habe im Mai 2008 zusammen mit anderen Dorfbewohnern - er stamme aus dem Dorf B.__________ in der Provinz Al Hassake - mit Arabern Streit wegen Landbesitzes gehabt. Man habe den Kurden bereits im Jahr 1970 Land weggenommen; nun hätten die Araber sich auch noch das restliche Land aneignen wollen. Sie hätten das Land pflügen wollen, weshalb die kurdischen Dorfbewohner sich ihnen entgegengestellt hätten. Die Araber hätten Anzeige erstattet und er sei zusammen mit drei Kollegen von der Polizei festgenommen und nach Damaskus gebracht worden. Man habe ihn misshandelt und ihm vorgeworfen, er "gehöre" zu Israel. Er leide heute noch unter Ohrenschmerzen, da sie ihm mit Füssen an den Kopf getreten hätten. Nach seiner Freilassung, die sein Vater durch Geldleistungen erwirkt habe, sei er ins Dorf zurückgekehrt. Sein Vater habe ihm gesagt, die Polizei suche noch immer nach ihm, und habe ihn nach Damaskus geschickt. Er fürchte sich davor, von der syrischen Regierung ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht zu werden. A.b Das BFM ersuchte die schweizerische Botschaft in Damaskus am 8. Juli 2009 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers. Die Schweizerische Botschaft in Damaskus übermittelte dem BFM am 4. Januar 2010 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.c Mit Schreiben vom 22. Januar 2010, dem eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers beilag, setzte dessen Rechtsvertreter das BFM von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis. A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis im August 2008 bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Ab und zu habe er heimlich als Bauschreiner gearbeitet. Die jungen Männer seines Dorfes hätten sich auch wegen der früher erfolgten Enteignung der kurdischen Landbesitzer gewehrt, als im Mai 2008 Araber das restliche Land hätten bearbeiten wollen. Deshalb seien am 1. Juni 2008 vier junge Männer verhaftet worden. Er sei während der Haft kaum befragt, aber mehrmals wöchentlich geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Terrorist und ein Agent der Israelis zu sein sowie in Kamischli beim Aufstand Widerstand geleistet zu haben. Man habe ihm auch gesagt, die Kurden hätten keine Rechte und dürften sich nicht gegen die Araber wehren. Einige Tage nach seiner Entlassung aus der Haft sei er ins Dorf gegangen. Sein Vater habe ihm gesagt, die Behörden hätten sich nach ihm erkundigt. Er sei nach Damaskus zurückgekehrt und habe dort einige Zeit gearbeitet. Eines Tages habe ihn sein Vater angerufen und ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Er habe im September 2008 einen Bruder oder einen Cousin auf das Passamt geschickt, um seine Situation abzuklären. Seine Angehörigen hätten ihm gesagt, sein Name sei im System eingegeben und er könne keinen Pass erhalten. Auf Vorhalt, die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus hätten ergeben, dass er im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, bekräftigte der Beschwerdeführer, er habe nie einen Reisepass besessen. Er räumte indessen ein, sich im Jahr 2006 eine Woche lang in Italien aufgehalten zu haben. Von dort aus sei er nach Syrien zurückgeschafft worden. Der für diese Reise verwendete Pass, den er später weggeworfen habe, sei vom Schlepper organisiert worden. Am Ende der Befragung merkte der Beschwerdeführer an, er sei in der Schweiz Anhänger der Demokratischen Einheitspartei (PYD) und habe an Kundgebungen teilgenommen. Auszüge aus einer Sitzung der PYD vom 7. Februar 2010 seien im ROJ-TV ausgestrahlt worden. Sein Vater sei deshalb am 8. oder 9. Februar 2010 in der Heimat mitgenommen und einige Tage eingesperrt worden. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 17. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der PYD vom 24. März 2010, mehrere Kopien von Fotografien aus dem Internet und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 1. April 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 23. April 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig gab er dem BFF Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 30. April 2010 von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien plakativ und liessen den Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen. Ferner sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden mittels Befragung zu erfahren versucht hätten, ob er und seine Kameraden weitere Komplizen gehabt hätten, die staatsfeindliche Aktivitäten aufgenommen oder geplant hätten. Mit Bestimmtheit wäre er mit den Aussagen seiner Kameraden konfrontiert worden. Er sei nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen, den realen Verlauf der Inhaftierung wiederzugeben; er habe seine Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert. Es mangle ihr an Substanz, Konkretisierung und Differenziertheit sowie an Realkennzeichen. Schliesslich falle auf, dass er bezüglich der Daten der Festnahme und der Entlassung einerseits präzise Daten angeführt habe, anderseits nicht im Stande gewesen sei, die behaupteten Daten auch nur annähernd in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen. Überdies habe er bei der Erstbefragung erklärt, er sei auf der C.___________ in Damaskus einvernommen worden, wohingegen er bei der Bundesanhörung vorbrachte, er sei während der Haft praktisch nie einvernommen worden. Es sei offenkundig, dass sich bei der von ihm geltend gemachten Verfolgung um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Syrien offenkundig keiner staatsgefährdenden Personengruppe angehört habe. Er verfüge nicht über ein vorbestehendes politisches Profil. Es könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person registriert gewesen sei. Sein exilpolitisches Engagement könne deshalb nicht als Fortsetzung von bereits im Heimatland entfalteter politischer Aktivitäten gewertet werden. Er sei in der Schweiz auch nicht über längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung getreten. Sein Vorbringen, er sei von den syrischen Behörden identifiziert worden, weshalb sein Vater festgenommen worden sei, sei unglaubhaft. Der syrische Sicherheitsdienst sei wohl kaum in der Lage, derart speditiv zu agieren. Überdies habe er den Schweizer Behörden seinen vormaligen Italienaufenthalt verschwiegen, weshalb seine Glaubwürdigkeit generell erschüttert sei. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird vorab der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die in der Haft erlittene Folter habe den Beschwerdeführer schwer traumatisiert. Es sei nachvollziehbar, dass er die erlittenen Qualen nicht erneut durchleben wolle, indem er sie detailliert schildere. Er schütze sich vor dieser Erfahrung und berichte distanziert davon. Solches Verhalten könne bei Gewaltopfern häufig festgestellt werden. Sein Verhalten stelle ein Realkennzeichen dar, das verdeutliche, dass er die geltend gemachte Folter wirklich erlebt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass er erstaunlicherweise zu Protokoll gegeben habe, die gegenüber seinen weiblichen Verwandten ausgestossenen Beleidigungen und Beschimpfungen hätten ihn besonders getroffen. Diese Aussage müsse als Realkennzeichen taxiert werden. Er sei nicht gefoltert worden, weil man von ihm Informationen habe erhalten wollen, sondern als Strafmassnahme und um ihn einzuschüchtern. Er sei nicht mit Aussagen seiner Kameraden konfrontiert worden, weil es wahrscheinlich keine solchen gegeben habe. Die syrischen Behörden hätten kein Interesse an einer ordentlichen Vernehmung gehabt, sondern hätten seinen Widerstand brechen wollen. Befragt worden sei er, indem Folter angewandt und ihm eingeschärft worden sei, Kurden hätten kein Recht auf Landbesitz und auch sonst keine Rechte. Er habe bei der Bundesanhörung gesagt, er sei kaum wirklich befragt worden, weshalb kein Widerspruch zur Angabe, er sei auf der C.___________ einvernommen worden, bestehe. Die Verwendung des Begriffs Einvernahme oder Befragung sei im syrischen Kontext eine andere als im schweizerischen. Zudem sei nicht zu erwarten, dass die syrischen Behörden eine Person ohne politische Vergangenheit in gleicher Weise ausfragten wie ein überführtes Parteimitglied, von dem Informationen erwartet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei wegen Widerstands gegen die arabischen Bauern verhaftet worden, was ein politisches Delikt, aber nicht zu vergleichen sei mit der Unterstützung einer staatsfeindlichen Organisation. Seine Vorbringen bezüglich Haft und Folter seien für Syrien durchaus typisch und glaubhaft. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass er eine vorbestehende Registrierung durch die syrischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es sei gegen ihn Anzeige erstattet worden und er sei festgenommen worden. Da die Anzeige wegen seinem Eintreten gegen die arabische Kultivierung von kurdischen Gebieten erstattet worden sei, sei davon auszugehen, dass dies als politisches Delikt angesehen werde. Er habe gleich nach seiner Einreise in die Schweiz mit der PYD Kontakt aufgenommen. Die Partei bestätige seinen Sympathisanten-Status; er habe ein überdurchschnittliches Engagement bei deren Unterstützung an den Tag gelegt. Er habe die Möglichkeit genutzt, auf die Situation der Kurden in Syrien aufmerksam zu machen. Am 20. November 2009 habe er an einer Protestkundgebung in Genf vor dem UNO-Gelände teilgenommen. In einem im Fernsehen ausgestrahlten Bericht sei er als Teilnehmer einer Sitzung der PYD gut zu erkennen gewesen. Unter diesen Umständen sei es möglich, dass er bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Die konkreten Umstände seien geeignet, die Gefahr von relevanten Verfolgungsmassnahmen wegen subjektiven Nachfluchtgründen zu bewirken. Er trage für das Verhalten der syrischen Behörden keine Verantwortung, dieses sei für ihn auch nicht vorhersehbar. Es sei den syrischen Behörden durchaus möglich, eine Person innerhalb zweier Tage festzunehmen, wenn diese an einer bekannten Adresse lebe und deren Sohn sicherheitsdienstlich schon in Erscheinung getreten sei. Die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung, die politisch und ethnisch motiviert sei, sei zweifelsfrei gegeben. Es gebe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden gegenüber insofern unwahre Angaben machte, als er bei der Erstbefragung verneinte, vor seiner Reise in die Schweiz im Juni/Juli 2009 bereits einmal im Ausland gewesen zu sein (act. A1/11 S. 8). Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus ergaben nämlich, dass er am 31. Mai 2006 von Italien her kommend nach Syrien einreiste (act. A12/4). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs räumte der Beschwerdeführer dies denn auch ein (act. A16/10 S. 12). Ferner behauptete er bei der Erstbefragung, er habe nie einen Reisepass besessen; er habe im Jahr 2008 zwar einen Pass beantragt, den er wegen seinen Problemen aber nicht erhalten habe (act. A1/11 S. 4). Den Abklärungen der schweizerischen Botschaft ist indessen zu entnehmen, dass ihm im Jahr 2006 ein Pass ausgestellt worden war (act. A12/4). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Reisepass, der ihm vom Schlepper organisiert worden sei, weggeworfen (act. 16/10 S. 7). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde (act. A1/11 S. 2), lässt dieses Verhalten erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 5.3 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass dem Beschwerdeführer von den syrischen Behörden im Jahr 2006 ein auf seinen Namen lautender Reisepass ausgestellt wurde. Ebenso steht fest, dass er am 31. Mai 2006 von den italienischen Behörden nach Syrien zurückgeschafft wurde. Der Beschwerdeführer versuchte demnach bereits im Jahr 2006, sein Heimatland zu verlassen. Da er gemäss eigenen Aussagen ausser den von ihm geltend gemachten Problemen mit den syrischen Behörden im Sommer 2008 zuvor keine Probleme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen gehabt hatte (act. A1/11 S. 7), ist davon auszugehen, dass er damals - wie viele andere junge syrische Männer auch - versuchte, sich in Westeuropa eine neue Existenz aufzubauen. Diese Hoffnung zerschlug sich indessen alsbald. Bei der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe (eventuell im September) 2008 die Ausstellung eines (neuen) Reisepasses beantragt, der ihm aufgrund seiner Probleme nicht ausgestellt worden sei (act. A1/11 S. 4). Von dieser Aussage abweichend machte er bei der Anhörung geltend, er sei nicht selber auf das Passamt gegangen, sondern habe seinen Bruder oder einen Cousin geschickt, um herauszufinden, ob ihm ein Pass ausgestellt würde (act. A16/10 S. 5). Angesichts der in diesem Punkt widersprüchlichen Aussagen und des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, zu bezeichnen, wer in seinem Namen beim Passamt vorgesprochen haben soll, ist davon auszugehen, dass er selbst erfolglos versuchte, einen neuen Reisepass zu erhalten. Die syrischen Behörden dürften ihm die Ausstellung eines Reisepasses indessen nicht aufgrund einer behördlichen Suche nach ihm verweigert haben, sondern weil er den ihm im Jahr 2006 ausgestellten Reisepass weggeworfen hat (act. A16/10 S. 7). Wäre der Beschwerdeführer im September 2008 von den syrischen Sicherheitsbehörden tatsächlich gesucht worden, hätte er es kaum gewagt, sich beim syrischen Passamt nach der Möglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses zu erkundigen. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei in Syrien aufgrund der Begehung eines als politisch erachteten Delikts registriert worden, überzeugt nicht. Wäre er tatsächlich aufgrund eines als politisch erachteten Delikts festgehalten worden, hätten es die zuständigen Behördenmitglieder wohl kaum gewagt, ihn gegen Bezahlung von Bestechungsgeld auf freien Fuss zu setzen. 6. 6.1 6.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen 5.2-5.4 hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine bestehende oder ihm drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.3 6.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 6.3.2 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebungen (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, Beilage 4) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass er aufgrund des Umstandes, dass am kurdischen ROJ-TV Auszüge einer Sitzung der PYD, an der er teilnahm, ausgestrahlt wurden, identifiziert wurde. Übereinstimmend mit dem BFM ist als unglaubhaft zu erachten, dass sein Vater bereits einen oder zwei Tage nach der Ausstrahlung dieser Sendung festgenommen worden sein soll, da der Beschwerdeführer den syrischen Behörden nicht als politisch auffällige Person bekannt war, weshalb seine Identifizierung mit Bestimmtheit längerer Zeit bedurft hätte. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für ein besonders intensives und exponiertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Syrien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer, der in den letzten Monaten vor seiner Ausreise in Damaskus lebte, verfügt zudem über Berufserfahrung, war er doch vor der Ausreise als Hirte und Bauschreiner tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass er in Syrien allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 fällt somit nicht in Betracht. Aus den Akten wird im Übrigen nicht ersichtlich, dass das BFM die Wegweisung und deren Vollzug aus anderen Gründen zu Unrecht verfügt beziehungsweise angeordnet haben könnte. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: