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E-2518/2010

E-2518/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2518/2010 {T 0/2} Urteil vom 5. Mai 2010 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Juni 2009 verliess und am 22. Juni 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 25. Juni 2009 sowie den Anhörungen vom 20. Juli 2009 - diese wurde infolge Verständigungsschwierigkeiten nach kurzer Dauer abgebrochen - und vom 6. August 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus C._______ (Provinz Hassaka) stamme und dort einen (...) betrieben habe, dass er im Jahre 2004 anlässlich der damaligen Unruhen in Qamishli auf dem Weg zur Bäckerei festgenommen, zunächst auf den Posten gebracht, mit dem unberechtigten Vorwurf der Inbrandsetzung eines (...) konfrontiert, verhört und nach wenigen Tagen ins Gefängnis nach D._______ überführt worden sei, wo man ihn vier Monate in einer sechs mal acht Meter grossen Zelle mit über hundert Mitinhaftierten festgehalten und geschlagen beziehungsweise gefoltert habe, dass er mangels Beweisen und ohne ordentliches Verfahren bedingungslos freigelassen worden sei, dass er sich nach der Freilassung beziehungsweise im Jahre 2006 als einfaches Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei angeschlossen habe, ohne dabei eine besondere Funktion ausgeübt zu haben, dass er in seiner Abwesenheit am 1. Juni 2009 in seinem Salon und wenige Stunden später zu Hause von Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, dass er, weil zu jener Zeit viele Fälle aus dem Jahr 2004 wieder aufgenommen und mehrere Kollegen festgenommen worden seien, seine erneute Inhaftierung befürchtet, sich deshalb zur Ausreise entschlossen und einstweilen versteckt gehalten habe, dass er eine Woche später Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen habe und via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei er weder Identitäts- noch Reisepapiere mit sich geführt habe und auch niemals kontrolliert worden sei, dass er im Übrigen zwischen seiner Inhaftierung im Jahre 2004 und der behördlichen Suche nach ihm am 1. Juni 2009 wie auch seither nie irgendwelche behördlichen Benachteiligungen oder Bedrohungen erlebt habe, dass der Beschwerdeführer mehrmaligen Aufforderungen zur Einreichung von rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisedokumenten zunächst nicht nachgekommen ist und hierzu erklärte, seinen Reisepass und seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben, dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zuerst die Kopie und später das Original seiner Identitätskarte eingereicht hat, dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 11. September 2009 um Abklärungen ersuchte, dass die Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom 22. Dezember 2009 dem BFM das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Abklärungsergebnis mitteilte, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger und Inhaber eines in E._______ ausgestellten Reisepasses sei, am (...) Juni 2009 per Auto die Grenze zur Türkei passiert habe, und er durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26. Februar 2010 die ersten drei Abklärungserkenntnisse als zutreffend anerkannte und seine Falschangaben mit einer entsprechenden Weisung seines Schleppers erklärte, dass er jedoch das Ergebnis, wonach in Syrien nichts gegen ihn vorliege und er nicht gesucht werde, bestritt und erklärte, dass die Abklärungsmöglichkeiten der Botschaft nur einen Bruchteil der geheimdienstlichen Dateien erfassten, in Syrien aber zahlreiche Geheimdienste unkoordiniert und gar in Konkurrenz zueinander handelten, dass er im Übrigen an seinen Asylvorbringen festhielt und darüber hinaus geltend machte, aufgrund der in der Haft erlittenen Folter psychisch traumatisiert zu sein, als Parteiaktivist vor allem Publikationen verteilt und Kommunikationsaufgaben wahrgenommen zu haben und seit seiner Haftentlassung im Jahre 2004 von den Behörden nie mehr in Ruhe gelassen sondern regelmässig kontrolliert worden zu sein, dass er als Beweismittel zwei Parteibestätigungen (vom 21. Februar 2010 bzw. undatiert) betreffend seine Mitgliedschaft, seine Inhaftierung und Folterung im Jahre 2004 sowie betreffend seine Parteiaktivitäten und Verfolgungssituation zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2010 (eröffnet am 15. März 2010) ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass die Botschaftsabklärung die behauptete illegale Ausreise ohne irgendwelche Ausweise widerlege, und es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er die Ausreiseumstände und den Besitz des Reisepasses nicht von Beginn weg, sondern erst auf Konfrontation hin mitwirkungs- und wahrheitskonform deklariert habe, was klar auf das Nichtbestehen einer Verfolgungslage und auf eine Täuschungsabsicht hindeute, dass ferner die eine Parteibestätigung von einer Verfolgungslage des Beschwerdeführers aufgrund seines politischen Engagements berichte und in der Stellungnahme vom 26. Februar 2010 von regelmässigen behördlichen Behelligungen wegen der Parteiaktivitäten die Rede sei, er selber in den Anhörungen aber im Widerspruch dazu versichert habe, seit seiner Freilassung im Jahre 2004 und nach der angeblichen Suche vom 1. Juni 2009 keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, dass sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Belegung eines sechs mal acht Meter grossen Gefängnisraumes mit über hundert Häftlingen über vier Monate hinweg nicht plausibel erscheine, dass er anlässlich der Asylanhörung von verschiedenartigen massiven Folterungen während seiner Haft gesprochen, in der Erstbefragung demgegenüber aber blosse Schläge erwähnt habe, dass es unter diesen Umständen nicht erstaune, dass gemäss Ergebnis der Botschaftsabklärung nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege, er nicht gesucht werde und gar im Besitze seines Reisepasses das Heimatland legal habe verlassen können, wogegen die Erklärungsversuche in der Stellungnahme vom 26. Februar 2010 unbehelflich seien, dass auch die Parteibestätigung vom 21. Februar 2010 nichts an den gewonnenen Erkenntnissen ändern könne, da allein die erklärtermassen bloss einfache und unexponierte Mitgliedschaft bei der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei zu keiner Verfolgung führe, dass im Übrigen der Beweiswert des Dokumentes gering sei, es zudem inhaltliche Ungereimtheiten aufweise, eine politische Partei nicht zur Bestätigung einer Haft befugt sei, und die bestätigte politische Tätigkeit sowie die auf dieser basierenden Verfolgung nicht mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden, dass die Asylvorbringen aufgrund dieser nicht abschliessend aufgezählten Unstimmigkeiten in zentralen Bereichen somit nicht glaubhaft seien, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2010 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in der Begründung zunächst die Angabe einer Alias-Identität - mit Geburtsjahr 1882 - im Rubrum der angefochtenen Verfügung kritisiert, zumal eine solche aus den editierten Akten nicht hervorgehe, und er seine Identität wahrheitskonform angegeben und mittels seiner Identitätskarte belegt habe, dass er ferner an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen festhält und hierzu auf die eingereichten Parteibestätigungen verweist, dass seine eingestandenen Falschangaben diese Glaubhaftigkeit nicht bereits zu zerstören geeignet seien, und er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierfür entschuldigt habe, dass er weiter erklärt, er habe sich in der Empfangsstelle in exemplikativer Weise auf die Nennung der sichtbar verbliebenen Schläge beschränkt, um erst in der Asylanhörung die gesamten in der Haft erlittenen Misshandlungen und Folterungen detailliert darzulegen, was nicht zu beanstanden sei, dass der Vorhalt einer nicht glaubhaften Inhaftierung mit über hundert Häftlingen auf kleinstem Raum unhaltbar sei, da eine solche Kollektivhaft in Syrien in der Praxis der Realität entspreche, dass die Parteiaktivitäten, die politisch motivierte Inhaftierung und Folterungen sowie der behördliche Druck mittels zweier echter und vom Parteiverantwortlichen in der Schweiz unterzeichneten Parteibestätigungen ausgewiesen seien, dass der ihm zur Last gelegte zeitliche Widerspruch über die Dauer der Parteimitgliedschaft unberechtigt und von ihm schon in der Anhörung ausgeräumt worden sei, dass aus dem betreffenden Anhörungsprotokoll auch seine Parteikenntnisse hervorgingen, wogegen er nicht über seine verfolgungsauslösenden Parteiaktivitäten und -exponierung befragt worden sei und diese daher erst in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2010 ergänzt habe, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden dürfe, solche ausdrücklich bestritten zu haben, dass auch der ihm vorgehaltene Widerspruch betreffend das (Nicht-) Bestehen behördlicher Behelligungen zwischen 2004 und dem 1. Juni 2009 sowie danach vermeintlicher Art sei, zumal er sich durch die regelmässigen polizeilichen Kontrollen und vor dem Hintergrund seiner Parteiaktivitäten subjektiv bedrängt gefühlt habe, dass er im Weiteren das fluchtauslösende Element der Verhaftung und Befragung von Kollegen und politischen Mitstreitern - deren Namen könne er nun nennen, wogegen er in der Anhörung wiederum exemplikativ bloss einen solchen genannt habe - bestätigt sowie die in diesem Zusammenhang stehende zweimalige Suche nach ihm bekräftigt, dass somit seine Furcht vor erneuter Inhaftierung und Folterung durchaus ernsthaft, real und mithin begründet erscheine, zumal er als kurdischer Oppositioneller und Parteiaktivist den Behörden bekannt und damit hochgradig flüchtlingsrechtlich gefährdet sei, dass die diesbezüglich anderslautende Botschaftsantwort dieser manifesten Verfolgungsgefahr keinen Abbruch zu tun vermöge, dass ferner die den syrischen Geheimdiensten erfahrungsgemäss bekannt gewordene Asylgesuchstellung im Ausland und die längere Landesabwesenheit aus Syrien bereits per se eine Regierungsgegnerschaft offenbaren würden, und sie die aufgrund der Vorfluchtgründe entstandene Gefährdungssituation zusätzlich stützten, dass der Beschwerdeführer schliesslich auf seine ebenfalls den syrischen Geheimdiensten erfahrungsgemäss bekannt werdenden Parteiaktivitäten im schweizerischen Exil aufmerksam macht und beispielhaft auf seine exponierte Teilnahme an einer Kundgebung (...) verweist, welche er mit Fotos dokumentieren könne, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorweg der Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Rubrum der angefochtenen Verfügung vermerkten Alias-Identität insoweit beizupflichten ist, als auch das Gericht weder eine verlässliche Aktengrundlage noch andere Gründe erkennt, welche die - stets auch mit einem gewissen Anschein der Unglaubwürdigkeit verknüpfte - Nennung einer Alias-Identität mit Geburtsjahr 1882 rechtfertigen würden, wogegen die abweichende Namensnennung ([...]) immerhin dem Personalienblatt zu entnehmen ist (vgl. vorinstanzliche Akten A2), dass die Vorinstanz im Übrigen aber vollumfänglich gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie die obige zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die zwar umfangreiche Gegenargumentation des Beschwerdeführers in seiner Rekurseingabe in keinem Punkt durchzudringen vermag, sich über weite Teile in blossen Gegen- und Schutzbehauptungen erschöpft und in der Hauptstossrichtung darauf abzielt, die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die erhebliche Angeschlagenheit seiner persönlichen Glaubwürdigkeit mittels zweier im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegter Beweismittel (Parteibestätigungen) nachträglich in ein für ihn günstigeres Licht zu rücken, dass dieser Versuch indessen klar misslingt und hierzu auf die zu stützende Beweismittelwürdigung des BFM verwiesen werden kann, dass das ganze Asylverfahren des Beschwerdeführers und insbesondere die Beschwerdeargumentation durch eine seit der ersten (summarischen) Erfassung der Verfolgungsgründe im Empfangs- und Verfahrenszentrum festzustellende stetige Aufbauschung des - ursprünglich minimen und ganz offensichtlich auch nicht bloss exemplikativ, sondern durchaus abschliessend gezeichneten - Verfolgungsprofils geprägt ist, dass insbesondere auch der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach er nicht über seine Parteiaktivitäten und -exponierung befragt worden sei und diese daher erst später in seiner schriftlichen Stellungnahme ergänzt habe, deshalb erfolglos bleibt, weil er nunmehr dieses politische Element trotz anfänglicher Negierung von weiteren behördlichen Behelligungen als zentral und verfolgungsauslösend darstellt und daher nicht einzusehen ist, weshalb ein Kernvorbringen dieser Art in Beachtung der gebotenen Mitwirkung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG nicht bereits von Beginn weg aus eigener Initiative vorgebracht wird, zumal er in allen Befragungen und Anhörungen mehrfach und auch nachfrageweise auf die vollständigen Gründe des Verlassens seiner Heimat angesprochen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in sachverhaltlicher Hinsicht zur unzweifelhaften Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bestenfalls einfaches, nicht exponiertes und funktionsloses Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei gewesen sein mag, jedoch nie aus politischen oder anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven inhaftiert oder gesucht wurde, ferner weder Schläge noch andere Misshandlungen oder Folterungen seitens der syrischen Behörden erlebt hat und in deren Augen auch nicht einer verfolgungswürdigen Regierungsgegnerschaft zuzurechnen war und ist, dass sich der Beschwerdeführer eine von Täuschungsabsicht getragene, erhebliche und vielfältige Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG entgegenzuhalten hat und die nachträglich eingestandene legale und kontrollierte Ausreise aus Syrien mit seinem eigenen echten Reisepass praktisch keinen Raum mehr für eine dem soeben erfassten Sachverhalt entgegenstehende Auffassung lässt, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen andauert, da der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Bereitschaft zeigt, seinen Reisepass vorzulegen und die tatsächlichen Reiseumstände von Syrien bis in die Schweiz offenzulegen, dass im Weiteren der in der Beschwerde unternommene Versuch der Ausräumung des zeitlichen Widerspruch über die Dauer der Parteimitgliedschaft untauglich ist, da ein solcher Vorhalt der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen ist, dass die behauptungsgemässen, sich aus der Asylgesuchstellung im Ausland und aus exilpolitischer Betätigung ergebenden subjektiven Nachfluchtgründe ebensowenig geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54 AsylG), dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die syrischen Behörden vom Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz erfahren sollten, dass es sich bei der angeblichen Exiltätigkeit um Gründe handelt, die er - soweit sie vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung begonnen worden ist - bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auch hätte vorbringen müssen, dass die exilpolitische Betätigung in der Schweiz einzig betreffend eine Kundgebung (...) mit zwei Fotografien dokumentiert ist und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offensichtlich weder langandauernd noch profiliert oder gar exponiert ist, dass die erwähnten Fotos weder aussagekräftig sind noch ein Politprofil noch eine besondere Funktionsträgerschaft oder gar staatsuntergrabende Absichten des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass zudem der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden möglicherweise beobachtet werden, für sich allein nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend eindeutig nicht bestehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf das Bestehen eines umfangreichen, gut situierten (...) familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes im Herkunftsgebiet des (ungebundenen) Beschwerdeführers sowie dessen neunjährige Schulbildung und realen Erwerbsaussichten (...) hervorzuheben sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und insbesondere seinen Reisepass vorzulegen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, die eingereichten Beweismittel oder die gestellten Anträge näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: