Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4174/2009 {T 0/2} Urteil vom 15. Juli 2009 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2008 verliessen und am 20. Juni 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. Juni 2008 sowie der Anhörungen vom 14. Mai 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien, aus der Region D._______ stammten, seit dem (...) verheiratet seien und in guten ökonomischen Verhältnissen gelebt hätten, zumal der Beschwerdeführer als Dekorateur und Bauarbeiter in Syrien sowie im Libanon und die Beschwerdeführerin als studierte Apothekerin und Künstlerin erwerbstätig gewesen sei, dass sie nie politisch tätig gewesen seien und mit den syrischen Behörden bis zum 2. Januar 2008 keine Probleme gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag zusammen mit einem Freund bei Bauarbeiten auf wertvolle und archäologisch bedeutsame Kulturgüter gestossen sei, deren Fund er den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend sofort auf dem örtlichen Polizeiposten deklariert habe, dass er von der Polizei jedoch ohne begründete Veranlassung verdächtigt worden sei, Teile des Kulturgüterfundes unterschlagen beziehungsweise gestohlen zu haben, weshalb er rund eine Woche auf dem Posten festgehalten, verhört und gefoltert worden sei, dass er nach seiner mangels Beweisen erfolgten Freilassung ständig beobachtet und in verschiedener Weise von den Behörden benachteiligt worden sei (Beschlagnahmung eines neu erworbenen Motorrades; weitere Inhaftierungen, Verhöre und Folterungen; mehrere Hausdurchsuchungen; Drohungen betreffend seine Frau; Belästigung von Angehörigen), dass der Beschwerdeführer sich aus Furcht vor weiteren Benachteiligungen und Bedrohungen in den Berge versteckt gehalten habe und in jener Zeit zu Hause mehrmals gesucht worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die Verfolgung ihres Ehemannes berief und sich deswegen unter Druck gefühlt habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Ausreise organisiert habe und die Beschwerdeführenden Syrien am 9. Juni 2008 in Begleitung eines Schleppers illegal in Richtung Türkei verlassen hätten und am 20. Juni 2008 auf dem Landweg unkontrolliert über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien, wobei sie nicht im Besitze irgendwelcher Reisepapiere gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel ihre Identitätskarten und ihr Familienbüchlein zu den Akten gaben und die Existenz von Reisepässen, Visa und weiteren Auslandaufenthalten ausdrücklich verneinten, dass sie im Weiteren geltend machten, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein, wobei sie an Kundgebungen in Zürich und in Genf gegen die Regierung Syriens teilgenommen hätten und die Beschwerdeführerin zwei regimekritische Interviews im (...) gegeben habe, wodurch sie nun in der Heimat zusätzlich verfolgt und ihre Angehörigen belästigt würden, dass sie in diesem Zusammenhang vier DVD's beziehungsweise CD's sowie verschiedene Internetausdrucke mit Fotografien von Demonstrationen und Kundgebungen, sowie Flugblätter zu den Akten gaben, dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 1. Juli 2008 um Vornahme von Abklärungen und Verifizierungen im Heimatland der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die Schweizerische Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom 27. Juli 2008 dem BFM das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Abklärungsergebnis mitteilte, wonach die Beschwerdeführenden syrische Staatsangehörige seien, durch die syrischen Behörden nicht gesucht würden, Inhaber von im Jahre 2007 beziehungsweise 2008 in D._______ ausgestellten Reisepässen seien und Syrien am (...) mit Destination Deutschland legal verlassen hätten, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen vom 14. Mai 2009 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen gewährt wurde, dass sie - der Beschwerdeführer nach anfänglicher Bestreitung - dabei einräumten, Syrien mit ihren eigenen und gegen eine hohe Geldsumme erhältlich gemachten Reisepässen am (...) auf dem Luftweg legal verlassen zu haben, wobei sie die beiden Dokumente nach der Ankunft in Italien vernichtet hätten, dass sie weiter geltend machten, die syrische Regierung gebe nie Informationen betreffend eine behördliche Suche preis beziehungsweise das Ergebnis laute stets auf "nicht gesucht", jedenfalls solange die betreffende Person auslandabwesend sei, dass der Beschwerdeführer im Übrigen einen ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2009 und weitere Unterlagen zu den Akten gab, wonach er ein leichtgradiges Nierensteinleiden habe und eine zufällig diagnostizierte Diskushernie aufweise und entsprechend physiotherapeutische Behandlung benötige, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Mai 2009 - eröffnet am 28. Mai 2009 - ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jene betreffend ihre Nachfluchtgründe den Anforderungen von von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe insbesondere realitätsfremd, erfahrungswidrig und nicht logisch nachvollziehbar seien (Motiv und Intensität der behördlichen Benachteiligungen und Bedrohungen; unterlassene Zurwehrsetzung der Beschwerdeführenden dagegen; Behördenverhalten nach eigeninitiativer Fundmeldung durch den Beschwerdeführer; unterlassene behördliche Einleitung eines Strafverfahrens bei tatsächlichem Tatverdacht), dass sich der Beschwerdeführer ferner in wesentlichen Punkten widersprochen (Anzahl und Dauer der Festnahmen, Inhaftierungen und Verhöre) und er die angebliche Haft und Folter vom Januar 2008 substanzarm, distanziert, angelernt und ohne persönlich gefärbte Realkennzeichen geschildert habe, dass die Beschwerdeführenden im Weiteren erstelltermassen tatsachenwidrige Angaben zu ihren Reisepässen gemacht hätten und ihre diesbezüglichen Stellungnahmen unplausibel und zudem widersprüchlich (Ausstelldaten der Pässe) ausgefallen seien, dass sich der Schluss aufdränge, die Beschwerdeführenden hätten Syrien auf dem normalen Weg und behördlich kontrolliert verlassen und sie seien nach wie vor im Besitze ihrer Reisepässe, welche sie zwecks Verheimlichung von Angaben und Erschwerung von Vollzugshandlungen den Asylbehörden vorenthalten würden, dass diese Einschätzung durch das Abklärungsergebnis einer nicht bestehenden behördlichen Suche nach den Beschwerdeführenden bestätigt werde und die diesbezüglichen Stellungnahmen reine Schutzbehauptungen darstellten, zumal Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Damaskus in Einzelfällen auch immer wieder zu gegenteiligen Ergebnissen (behördliche Suchen) führten, dass sodann die vorgebrachten und mit Beweismitteln unterlegten subjektiven Nachfluchtgründe (regimekritische politische Betätigung in der Schweiz) nicht zu einer im Sinne von Art. 3 AsylG zureichend und ernsthaft begründeten Furcht vor Verfolgung führten, zumal davon auszugehen sei, die syrischen Behörden beschränkten ihre Abklärungen hauptsächlich auf die Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen liessen, dass eine exilpolitische Tätigkeit nur dann als erheblich anzusehen sei, wenn eine Person über einen beträchtlichen Zeitraum nach aussen erkennbar, exponiert und mit staatsuntergrabenden Absichten als Regimekritiker intensiv in Erscheinung trete, dass die geltend gemachten Teilnahmen an drei Kundgebungen und Demonstrationen ([...]) und die in (...) ausgestrahlten Interviews der Beschwerdeführerin kein solches Bild vermittelten, da die Beschwerdeführenden einzig bei der Kundgebung in Zürich erkennbar, im Übrigen aber offensichtlich nicht identifizierbar seien, dass zudem einige mittels CD eingereichter Dateien nicht hätten geöffnet werden können und mithin nicht überprüfbar seien, dass gestützt auf diese Feststellungen ein gegen die syrische Regierung gerichteter und in führender Stellung begangener Exilaktivismus der Beschwerdeführenden ausgeschlossen werden könne, sie zudem nicht an gewalttätigen Aktionen gegen syrische Einrichtungen beteiligt gewesen seien und sie mit ihrem niederprofiligen, niemals staatssicherheitsgefährdenden Auftreten keinen Anlass für eine (äusserst aufwändige) Identifizierung durch die syrischen Behörden böten, dass die angeblichen Belästigungen von Angehörigen reine und zudem substanzarme Parteibehauptungen darstellten und im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der bereits schwer angeschlagenen Glaubwürdigkeit zu betrachten seien, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, die Beschwerdeführenden über ein umfassenden familiäres Beziehungsnetz in Syrien verfügten und die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei Bedarf ohne Weiteres in seiner Wohnregion behandelbar seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten beantragen, dass sie in der Begründung zunächst eine durchaus bestehende Logik und Nachvollziehbarkeit im Vorgehen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer erkennen, da hinter den regelmässigen Wiederfreilassungen des Beschwerdeführers eine Beobachtungsabsicht zum Zwecke der Beweisgewinnung und Tatüberführung stecke, das die aufgetretenen Widersprüche auf den summarischen Charakter der Befragung im Empfangszentrum sowie auf Missverständnisse und Übersetzungsmängel zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer sodann seine einwöchige Haft entgegen der Auffassung des BFM überzeugend und glaubhaft geschildert habe, zumal er Emotionen gezeigt habe, die seitens der Hilfswerksvertretung auch vermerkt worden seien, jedoch von der Vorinstanz nicht in die Würdigung miteinbezogen worden seien, dass der auch durch die gesundheitlichen Folgen der Folter (Rückenschmerzen, Schlaflosigkeit, kleine Narben von Elektroschocks) zu gewinnende Eindruck grosser Glaubwürdigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht mittels einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers zu den erlittenen Misshandlungen zu überprüfen sei, deren Durchführung er hiermit beantrage, dass die Beschwerdeführenden sodann die Verlässlichkeit der botschaftlichen Abklärungsergebnisse in Frage stellen, da die Informationsquelle (Vertrauensanwalt) unter Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz nicht bestehender Geheimhaltungsinteressen nicht offengelegt werde und dadurch eine Qualitätsüberprüfung ausgeschlossen sei, dass zudem die Aussagekraft einer nicht bestehenden Suche nach einer Person fraglich sei, da Ermittlungen gegen Kurden in Syrien hauptsächlich von Geheimdiensten geführt und ohne Anklage oder Prozess erledigt würden, wodurch einem Anwalt die Registereinsicht verunmöglicht sei, dass das Bundesamt, indem es das Botschaftsergebnis für bare Münze nehme und als einzig verlässliches Beweismittel taxiere, das Prinzip der freien Beweiswürdigung und wiederum den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, zumal sich verschiedentlich Botschaftsinformationen schon als falsch oder kompromittiert herausgestellt hätten, dass sich die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf subjektive Nachfluchtgründe als politisch interessierte und engagierte Menschen bezeichnen und sie in ihrer exilpolitischen Betätigung in der Schweiz durchaus eine flüchtlingsrechtlich relevante und zureichende Gefährdung für den Fall einer Rückkehr sehen, dass das Engagement insbesondere durch zwei CD's mit Fernsehinterviews der unter ihrem Namen aufgetretenen und sich als Regimekritikerin ausgebenden Beschwerdeführerin in (...) ausgewiesen sei, dass sie im Übrigen bemüht seien, lesbare Formate nachzuliefern beziehungsweise bereits eine nun lesbare CD vorlegen könnten, anderseits aber das BFM zu rügen sei, weil es in Missachtung der Gebote von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs den Lesbarkeitsmangel nicht konkretisiert und ihnen keine Gelegenheit eingeräumt habe, den Mangel innert kurzer Frist zu beheben, dass es eine gerichtsnotorische Tatsache sei, dass der Sender sowie im Ausland gedruckte, für die exilsyrische Gemeinschaft produzierte Zeitungen von den syrischen Behörden systematisch überwacht würden, dass aufgrund der Willkür der syrischen Geheimdienste, welche exilpolitische Aktivisten profilunabhängig umfassend kontrollierten und überwachten, vorliegend in dubio pro refugio zu entscheiden und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, zumal sie nun weitere Fotos und ein Flugblatt betreffend ihre Beteiligung an einer neuen Protestaktion (...) einzureichen imstande seien, dass die Asylvorbringen somit gesamthaft glaubhaft und asylrelevant seien, weshalb sie Anspruch auf Gewährung von Asyl oder zumindest auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten, woraus sich gleichsam zwingend die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges ergebe, dass die Beschwerdeführenden nebst den bereits erwähnten Beweismitteln auch Abschriften der wesentlichen Zitate der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer beiden Fernsehinterviews zu den Akten geben, dass die damals zuständig gewesene Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend, detailliert, umfassend und mit zutreffenden Aktenabstützungen auf die Unglaubhaftigkeit und fehlende flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit der Verfolgungsvorbringen geschlossen hat und in den diesbezüglichen Erwägungen kein wesentliches Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen und aktenkundigen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass im Übrigen bereits der Ursprung der Verfolgungsgeschichte krass widersprüchlich geschildert wurde, indem der Beschwerdeführer die gefundenen Artefakte mal als "eine Vase ... und ein paar Bilder, die sehr als aussahen" (act. A1 S. 6) und mal als "Vasen ... und ein altes Steinbild" (act. A25 S. 4) bezeichnete, dass der Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine andere Sichtweise zu begründen, dass der erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Wesentlichen mit blossen und pauschalen Gegenbehauptungen und nicht näher konkretisierten Missverständnissen und Übersetzungsmängeln begegnet wird, dass der Einwand eines der Empfangsstellenbefragung immanenten Summarcharakters im Grundsatz berechtigt ist, in casu aber offensichtlich nicht zutrifft, da sich die Protokolle der beiden Befragungen im Empfangszentrum gerade auch hinsichtlich der Asylbegründung überaus detailliert und ausführlich präsentieren, dass das BFM insbesondere auch in seiner Erkenntnis unglaubhafter Haft- und Foltervorbringen zu stützen und der Antrag betreffend eine weitere Anhörung zu diesem Thema abzuweisen ist, zumal den eingereichten medizinischen Unterlagen auch nicht ansatzweise eine in Misshandlungen bestehende Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen ist, dass die Kritik an der Verlässlichkeit der botschaftlichen Abklärungsergebnisse und an der Geheimhaltung der Informationsquelle in der vorgelegten pauschalen Form offensichtlich spekulativ und unberechtigt ist und in keiner Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich macht, dass unter dem Aspekt der Beweiswürdigung mit aller Deutlichkeit und entgegen der anderslautenden Auffassung der Beschwerdeführenden festzuhalten ist, dass die Botschaftsantwort vom BFM zu Recht nicht als das zentrale Argumentationselement, sondern als ein Mosaikstein unter vielen im Rahmen einer gesamtheitlichen Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen wurde, dass die Vorinstanz ebenso die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe gesetzes- und praxiskonform gewürdigt hat, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54 AsylG), dass die Behauptung, wonach die Beschwerdeführenden als politisch interessierte und engagierte Menschen zu qualifizieren seien, nicht zutrifft, zumal sie in den insgesamt vier Befragungen und Anhörungen jegliches politisches Engagement im Heimatstaat noch verneint haben und ihre exilpolitische Betätigung in der Schweiz offensichtlich weder langandauernd noch profiliert ist, dass dieser Eindruck nicht nur aus einer fehlenden Parteizugehörigkeit sondern insbesondere auch aus der Visionierung der bis dato insgesamt fünf eingereichten CD's gewonnen wird, wovon zwei (Statement der Beschwerdeführerin in [...]) in identischer Form vorliegen und eine bei der Vorinstanz eingereichte CD nach wie vor nicht lesbar ist, dass die Art und Form - inklusive technische Verwertbarkeit - der Beweismitteleinreichung in den Verantwortungsbereich eines Gesuchstellers fällt, solange nicht die Behörde diese im Rahmen einer spezifischen Beweismitteleinforderung festlegt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz auch deshalb nicht ersichtlich ist, weil der Beschwerdeführer seiner Ankündigung einer umgehenden Nachreichung lesbarer Formate bis zum Urteilsdatum nicht nachgekommen ist, dass unbesehen dessen die im Zentrum stehenden Fernsehauftritte der Beschwerdeführerin in Betrachtung der eingereichten Abschriften keine Inhalte aufweisen, die zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führen könnten, dass nämlich (...), wobei die Beschwerdeführerin gemäss unbestrittenem Sachverhalt eindeutig zu keiner der angesprochenen spezifischen Gruppen gehört, dass im Übrigen die neu eingereichten Beweismittel betreffend die Beteiligung an einer neuen Protestaktion vom (...) ebenfalls weder ein Politprofil noch eine besondere Funktionsträgerschaft oder gar staatsuntergrabende Absichten der Beschwerdeführenden erkennen lassen, dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich allein nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zogen respektive als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert und registriert wurden, dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend nicht bestehen, dass zusammenfassend und unter Berücksichtigung sämtlicher Akten, Vorbringen und Beweismittel festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten, darüber hinaus in ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt sind und ihre geltend gemachten Nachfluchtgründe keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisen, dass das Bundesamt somit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden und im Übrigen unbestrittenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und insbesondere das Bestehen eines umfangreichen familiären Beziehungsnetzes, günstiger Erwerbsaussichten und ausreichender medizinischer Strukturen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden hervorzuheben ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und auf deren Inhalt und Anträge im Detail nicht näher einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 unbesehen einer allfällig bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand: