Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______ stellten am 20. Juni 2008 - selbstverständlich ohne ihr damals ungeborenes Kind C._______ - ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie in der Heimat nie politisch tätig gewesen seien und mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt hätten, bis A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Januar 2008 bei Bauarbeiten gemeinsam mit einem Freund auf wertvolle und archäologisch bedeutsame Kulturgüter gestossen sei. Obschon er den Fund unverzüglich und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend auf dem örtlichen Polizeiposten deklariert habe, sei er von der Polizei verdächtigt worden, Teile des Kulturgüterfundes unterschlagen beziehungsweise gestohlen zu haben. Deshalb habe ihn die örtliche Polizei während rund einer Woche auf dem Posten festgehalten, verhört und gefoltert. Auch nach seiner mangels Beweisen erfolgten Freilassung sei er ständig beobachtet und in verschiedener Weise von den Behörden benachteiligt worden (Beschlagnahmung eines neu erworbenen Motorrades; weitere Inhaftierungen, Verhöre und Folterungen; mehrere Hausdurchsuchungen; Drohungen betreffend seine Frau B._______ [nachfolgend: Beschwerdeführerin]; Belästigung von Angehörigen). Aus Furcht vor weiteren Benachteiligungen und Bedrohungen habe er sich in der Folge in den Bergen versteckt gehalten. In jener Zeit sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Die Beschwerdeführerin berief sich hauptsächlich auf die Verfolgung ihres Ehemannes und machte geltend, sich aufgrund derselben unter Druck gefühlt zu haben. A.b Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 20. Juni 2008 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. Ju-ni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4174/2009 vom 15. Juli 2009 ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. A.d (...) A.e Seit August 2009 waren die Beschwerdeführenden unbekannten Aufenthalts. Gemäss den vorliegenden Akten suchten sie am 13. August 2009 in Belgien um Asyl nach. Am 12. Oktober 2009 ersuchten die belgischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen wurde am 12. November 2009 entsprochen. A.f Am 14. Mai 2010 reisten die Beschwerdeführenden mit dem Zug in die Schweiz ein und suchten im Empfangs-und Verfahrenszentrum F._______ erneut um Asyl nach. Am 3. Juni 2010 fanden dort die Befragungen zur Person statt, am 17. Juni 2010 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM. Dabei wiederholten die Beschwerdeführenden die Asylgründe ihres ersten Asylverfahrens und machten in Ergänzung hierzu geltend, dass sie während ihres Aufenthalts in Belgien mehrmals vor der syrischen Botschaft in Brüssel demonstriert hätten. Die Beschwerdeführerin habe dort am (...) 2010 eine Rede über die kurdischen Belange gehalten und am (...) 2010 an einer Kundgebung teilgenommen, die vom Sender "ROJ-TV" ausgestrahlt worden sei. In der Folge hätten die syrischen Behörden mehrmals bei den Angehörigen in der Heimat nach den Beschwerdeführenden gesucht und dabei die Ersteren bedroht. Sodann sei der Bruder des Beschwerdeführers infolge mehrerer Kundgebungsteilnahmen vom (...) 2010 bis zum (...) 2010 im Gefängnis in G._______ inhaftiert worden. Anlässlich der Einreichung ihrer zweiten Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden mehrere Fotografien betreffend Kundgebungs-teilnahmen in der Schweiz und in Belgien sowie zwei handschriftliche Briefe von Angehörigen, wonach die Behörden sie am 16. Ok-tober 2008 und am 10. Januar 2009 wegen der Kundgebungsteil-nahmen der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2008 und vom 10. Januar 2009 zuhause aufgesucht hätten. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 15. Juli 2009 Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Insbesondere sei den geltend gemachten Kundgebungsteilnahmen keine Asylrelevanz zuzusprechen, da keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beschwerdeführenden dadurch das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hätten und als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert und registriert worden seien. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Kundgebungs-teilnahmen der Beschwerdeführenden soweit Notiz genommen hätten, dass sie diese identifiziert hätten und bei einer Rückkehr verfolgen würden, zumal sie in der Heimat politisch nie aufgefallen seien. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2010 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie beantragten, die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel verschiedene Fotos von Kundgebungsteilnahmen sowie vier Datenträger ([...], [arabische Beschriftung]) zu den Akten gereicht. Auf die Beschwerdebegründung wird soweit wesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 3.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2010 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
E. 3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden durchliefen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Asylgesuche der Beschwerdeführenden sind demnach als neue Asylgesuche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f. sowie BVGE 2009/53 E. 6). Am 17. Juni 2010, mithin vor Ergehen des angefochtenen Nichteintretensentscheides hat das BFM eine formelle Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt. Damit stellt sich die Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht.
E. 3.4 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
E. 3.5 Was die geltend gemachte, jedoch durch nichts belegte einmonatige Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers anbelangt, ist vorab mit dem BFM festzustellen, dass beide Beschwerdeführenden diesen Umstand anlässlich der jeweiligen Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnten. Die inhaltliche Ausweitung der Bedrohungslage im Rahmen der Anhörung (pag. 39 und 55) erscheint damit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, welche sich als unglaubhaft erweist. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, man habe die Beschwerdeführenden bei der Befragung ständig unterbrochen respektive entsprechende Ausführungen nicht hören wollen, ist klarerweise aktenwidrig, da bei beiden Befragungen auf ausdrückliche Nachfrage keine weiteren Gesuchsgründen angegeben wurden (pag. 147 und 167).
E. 3.6 Es bleibt zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - sowie mit hierauf aussagegemäss erfolgten Behelligungen der in der Heimat verbliebenen Angehörigen - der Beschwerdeführenden vereinbar ist. Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2009/53 bestätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 20 (E. 3.1 S. 214) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten (a.a.O E. 6).
E. 3.7 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz durch die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.f und C. des Sachverhalts) ausführlich dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht bloss in den Raum gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen. Wie vorstehend festgestellt, ist eine umfassende Darlegung exilpolitischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln in einem weiteren Asylgesuch nicht gleichzusetzen mit der Pflicht des BFM, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen. Vielmehr bleibt im Einzelfall und in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Hinweise ergeben (vgl. BVGE 2009/53 E. 6.1).
E. 4.1 Mit Bezug auf exilpolitische Aktivitäten der syrischen Diaspora ergibt sich ein gewisses Gefährdungspotenzial aus deren notorischer Beobachtung durch das heimatliche Regime. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts stützt der syrische Präsident Bashar al-Assad seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die blosse Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
E. 4.2 Was die eingereichten Fotografien (Teilnahmen an Kundgebungen) anbelangt, so ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des ersten Asylverfahrens jegliches politisches Engagement in der Heimat verneint und demgemäss auch keine politisch motivierte Verfolgung geltend gemacht haben. Damit steht fest, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden respektive Nachrichtendienste geraten sind. Dies hat wiederum zur Folge, dass überaus unwahrscheinlich ist, dass sie anlässlich der Teilnahmen an Kundgebungen, an denen sie sich übrigens in keiner Weise von der Masse abgehoben haben, durch die syrischen Geheimdienste identifiziert worden wären. Dies nicht zuletzt, weil die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung voraussetzen dürfte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Datenträger (CD/DVD) nichts zu ändern. Dazu ist festzustellen, dass der mit (...) sowie der mit arabischen Schriftzeichen beschriftete Datenträger mithilfe herkömmlicher Computerprogramme (Windows Media Player u.ä.) nicht lesbar sind. Wie bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4174/2009 vom 15. Juli 2009, S. 12) festgestellt wurde, fallen Art und Form - inklusive technische Verwertbarkeit - der Beweismitteleinreichung in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführenden, weshalb auf eine Fristansetzung zur Nachreichung der Beweismittel in lesbarem Format zu verzichten ist. Die entsprechenden Daten bleiben demnach ohne Berücksichtigung. Die beiden übrigen Datenträger enthalten Aufzeichnungen des (...) kurdischen Fernsehsenders (...). In den entsprechenden Beiträgen ist eine Kundgebung mit hunderten von Teilnehmern ([...]) und ein in arabischer Sprache geführtes Interview mit der Beschwerdeführerin (arabisch beschriftete DVD) zu sehen, wobei entgegen der anderslautenden Behauptung in Befragung (pag. 59) und Rechtsmitteleingabe der Name der Beschwerdeführerin weder im Bild eingeblendet noch ausgesprochen wurde. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden weder in der Heimat erkennungsdienstlich erfasst wurden noch im Rahmen der aufgezeigten Aktivitäten in besonderem Masse in Erscheinung getreten sind. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Beschwerdeführenden überhaupt Notiz genommen hätten. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache gestützt, dass in einer Vielzahl an rechtskräftig abgeschlossenen sowie beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren persönliche Interviews des Fernsehsenders (...) eingereicht wurden. Auch auf der Internetseite des Senders ([...]) sind vergleichbare personifizierte Beiträge in einer unüberschaubaren Menge abrufbar. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten heben sich damit in keiner Weise von der Masse an regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland ab, weshalb sie nicht geeignet sind, den Beschwerdeführenden ein ernst zu nehmendes politisches Profil zu verleihen und das Interesse der syrischen Behörden zu wecken. Damit ist auch dem - vom BFM aus anderen Gründen zutreffend als unglaubhaft bezeichneten - Vorbringen, wonach die in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder infolge der Ausstrahlungen des Fernsehsenders behelligt worden seien, die Grundlage entzogen. Die eingereichten Schreiben der Brüder respektive Schwäger vor diesem Hintergrund klarerweise als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 d AuG).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf das Kindeswohl zumutbar ist.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 9.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4700/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______ stellten am 20. Juni 2008 - selbstverständlich ohne ihr damals ungeborenes Kind C._______ - ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie in der Heimat nie politisch tätig gewesen seien und mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt hätten, bis A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Januar 2008 bei Bauarbeiten gemeinsam mit einem Freund auf wertvolle und archäologisch bedeutsame Kulturgüter gestossen sei. Obschon er den Fund unverzüglich und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend auf dem örtlichen Polizeiposten deklariert habe, sei er von der Polizei verdächtigt worden, Teile des Kulturgüterfundes unterschlagen beziehungsweise gestohlen zu haben. Deshalb habe ihn die örtliche Polizei während rund einer Woche auf dem Posten festgehalten, verhört und gefoltert. Auch nach seiner mangels Beweisen erfolgten Freilassung sei er ständig beobachtet und in verschiedener Weise von den Behörden benachteiligt worden (Beschlagnahmung eines neu erworbenen Motorrades; weitere Inhaftierungen, Verhöre und Folterungen; mehrere Hausdurchsuchungen; Drohungen betreffend seine Frau B._______ [nachfolgend: Beschwerdeführerin]; Belästigung von Angehörigen). Aus Furcht vor weiteren Benachteiligungen und Bedrohungen habe er sich in der Folge in den Bergen versteckt gehalten. In jener Zeit sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Die Beschwerdeführerin berief sich hauptsächlich auf die Verfolgung ihres Ehemannes und machte geltend, sich aufgrund derselben unter Druck gefühlt zu haben. A.b Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 20. Juni 2008 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. Ju-ni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4174/2009 vom 15. Juli 2009 ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. A.d (...) A.e Seit August 2009 waren die Beschwerdeführenden unbekannten Aufenthalts. Gemäss den vorliegenden Akten suchten sie am 13. August 2009 in Belgien um Asyl nach. Am 12. Oktober 2009 ersuchten die belgischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen wurde am 12. November 2009 entsprochen. A.f Am 14. Mai 2010 reisten die Beschwerdeführenden mit dem Zug in die Schweiz ein und suchten im Empfangs-und Verfahrenszentrum F._______ erneut um Asyl nach. Am 3. Juni 2010 fanden dort die Befragungen zur Person statt, am 17. Juni 2010 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM. Dabei wiederholten die Beschwerdeführenden die Asylgründe ihres ersten Asylverfahrens und machten in Ergänzung hierzu geltend, dass sie während ihres Aufenthalts in Belgien mehrmals vor der syrischen Botschaft in Brüssel demonstriert hätten. Die Beschwerdeführerin habe dort am (...) 2010 eine Rede über die kurdischen Belange gehalten und am (...) 2010 an einer Kundgebung teilgenommen, die vom Sender "ROJ-TV" ausgestrahlt worden sei. In der Folge hätten die syrischen Behörden mehrmals bei den Angehörigen in der Heimat nach den Beschwerdeführenden gesucht und dabei die Ersteren bedroht. Sodann sei der Bruder des Beschwerdeführers infolge mehrerer Kundgebungsteilnahmen vom (...) 2010 bis zum (...) 2010 im Gefängnis in G._______ inhaftiert worden. Anlässlich der Einreichung ihrer zweiten Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden mehrere Fotografien betreffend Kundgebungs-teilnahmen in der Schweiz und in Belgien sowie zwei handschriftliche Briefe von Angehörigen, wonach die Behörden sie am 16. Ok-tober 2008 und am 10. Januar 2009 wegen der Kundgebungsteil-nahmen der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2008 und vom 10. Januar 2009 zuhause aufgesucht hätten. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 15. Juli 2009 Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Insbesondere sei den geltend gemachten Kundgebungsteilnahmen keine Asylrelevanz zuzusprechen, da keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beschwerdeführenden dadurch das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hätten und als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert und registriert worden seien. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Kundgebungs-teilnahmen der Beschwerdeführenden soweit Notiz genommen hätten, dass sie diese identifiziert hätten und bei einer Rückkehr verfolgen würden, zumal sie in der Heimat politisch nie aufgefallen seien. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2010 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie beantragten, die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel verschiedene Fotos von Kundgebungsteilnahmen sowie vier Datenträger ([...], [arabische Beschriftung]) zu den Akten gereicht. Auf die Beschwerdebegründung wird soweit wesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2010 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.3 Die Beschwerdeführenden durchliefen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Asylgesuche der Beschwerdeführenden sind demnach als neue Asylgesuche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f. sowie BVGE 2009/53 E. 6). Am 17. Juni 2010, mithin vor Ergehen des angefochtenen Nichteintretensentscheides hat das BFM eine formelle Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt. Damit stellt sich die Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht. 3.4 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 3.5 Was die geltend gemachte, jedoch durch nichts belegte einmonatige Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers anbelangt, ist vorab mit dem BFM festzustellen, dass beide Beschwerdeführenden diesen Umstand anlässlich der jeweiligen Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnten. Die inhaltliche Ausweitung der Bedrohungslage im Rahmen der Anhörung (pag. 39 und 55) erscheint damit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, welche sich als unglaubhaft erweist. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, man habe die Beschwerdeführenden bei der Befragung ständig unterbrochen respektive entsprechende Ausführungen nicht hören wollen, ist klarerweise aktenwidrig, da bei beiden Befragungen auf ausdrückliche Nachfrage keine weiteren Gesuchsgründen angegeben wurden (pag. 147 und 167). 3.6 Es bleibt zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - sowie mit hierauf aussagegemäss erfolgten Behelligungen der in der Heimat verbliebenen Angehörigen - der Beschwerdeführenden vereinbar ist. Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2009/53 bestätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 20 (E. 3.1 S. 214) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten (a.a.O E. 6). 3.7 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz durch die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.f und C. des Sachverhalts) ausführlich dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht bloss in den Raum gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen. Wie vorstehend festgestellt, ist eine umfassende Darlegung exilpolitischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln in einem weiteren Asylgesuch nicht gleichzusetzen mit der Pflicht des BFM, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen. Vielmehr bleibt im Einzelfall und in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Hinweise ergeben (vgl. BVGE 2009/53 E. 6.1). 4. 4.1 Mit Bezug auf exilpolitische Aktivitäten der syrischen Diaspora ergibt sich ein gewisses Gefährdungspotenzial aus deren notorischer Beobachtung durch das heimatliche Regime. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts stützt der syrische Präsident Bashar al-Assad seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die blosse Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 4.2 Was die eingereichten Fotografien (Teilnahmen an Kundgebungen) anbelangt, so ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des ersten Asylverfahrens jegliches politisches Engagement in der Heimat verneint und demgemäss auch keine politisch motivierte Verfolgung geltend gemacht haben. Damit steht fest, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden respektive Nachrichtendienste geraten sind. Dies hat wiederum zur Folge, dass überaus unwahrscheinlich ist, dass sie anlässlich der Teilnahmen an Kundgebungen, an denen sie sich übrigens in keiner Weise von der Masse abgehoben haben, durch die syrischen Geheimdienste identifiziert worden wären. Dies nicht zuletzt, weil die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung voraussetzen dürfte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Datenträger (CD/DVD) nichts zu ändern. Dazu ist festzustellen, dass der mit (...) sowie der mit arabischen Schriftzeichen beschriftete Datenträger mithilfe herkömmlicher Computerprogramme (Windows Media Player u.ä.) nicht lesbar sind. Wie bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4174/2009 vom 15. Juli 2009, S. 12) festgestellt wurde, fallen Art und Form - inklusive technische Verwertbarkeit - der Beweismitteleinreichung in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführenden, weshalb auf eine Fristansetzung zur Nachreichung der Beweismittel in lesbarem Format zu verzichten ist. Die entsprechenden Daten bleiben demnach ohne Berücksichtigung. Die beiden übrigen Datenträger enthalten Aufzeichnungen des (...) kurdischen Fernsehsenders (...). In den entsprechenden Beiträgen ist eine Kundgebung mit hunderten von Teilnehmern ([...]) und ein in arabischer Sprache geführtes Interview mit der Beschwerdeführerin (arabisch beschriftete DVD) zu sehen, wobei entgegen der anderslautenden Behauptung in Befragung (pag. 59) und Rechtsmitteleingabe der Name der Beschwerdeführerin weder im Bild eingeblendet noch ausgesprochen wurde. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden weder in der Heimat erkennungsdienstlich erfasst wurden noch im Rahmen der aufgezeigten Aktivitäten in besonderem Masse in Erscheinung getreten sind. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Beschwerdeführenden überhaupt Notiz genommen hätten. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache gestützt, dass in einer Vielzahl an rechtskräftig abgeschlossenen sowie beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren persönliche Interviews des Fernsehsenders (...) eingereicht wurden. Auch auf der Internetseite des Senders ([...]) sind vergleichbare personifizierte Beiträge in einer unüberschaubaren Menge abrufbar. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten heben sich damit in keiner Weise von der Masse an regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland ab, weshalb sie nicht geeignet sind, den Beschwerdeführenden ein ernst zu nehmendes politisches Profil zu verleihen und das Interesse der syrischen Behörden zu wecken. Damit ist auch dem - vom BFM aus anderen Gründen zutreffend als unglaubhaft bezeichneten - Vorbringen, wonach die in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder infolge der Ausstrahlungen des Fernsehsenders behelligt worden seien, die Grundlage entzogen. Die eingereichten Schreiben der Brüder respektive Schwäger vor diesem Hintergrund klarerweise als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 d AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf das Kindeswohl zumutbar ist. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: