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D-2013/2009

D-2013/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine jemenitische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ - ersuchte erstmals am 18. Februar 1999 um Asyl in der Schweiz, welches mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) vom 4. Februar 2000 abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 7. April 2000 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 lehnte das BFF ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2000 ab. Die ARK trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2002 abermals wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. Im November 2002 begab sich die Beschwerdeführerin nach C._______ und stellte dort im Januar 2003 unter anderer Identität ein Asylgesuch. In der Folge kehrte sie in die Schweiz zurück und stellte am 15. Dezember 2003 ein weiteres Asylgesuch, das sie dahingehend begründete, sie sei in ihre Heimat zurückgekehrt, dort indessen von den heimatlichen Behörden im Zusammenhang mit deren Suche nach ihrem Sohn D._______ schikaniert worden und deswegen wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Das BFM trat am 6. Mai 2004 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach C._______. Die ARK trat am 8. Juni 2004 auf eine entsprechende Beschwerde nicht ein. B. Ohne zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein, liess die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2007 für sich und ihren in einem separaten Asylverfahren befindlichen Sohn D._______ mit Ehefrau und drei Kindern (...) beim BFM eine als "Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe einreichen. Darin wurde - die Beschwerdeführerin betreffend - beantragt, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass ihr Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Zur Begründung des Gesuchs wurde namentlich ausgeführt, der Sohn der Beschwerdeführerin - D._______ - sei am (...) von der E._______ zusammen mit weiteren Personen unter dem Verdacht F._______ - nämlich der G._______ - inhaftiert und in Untersuchungshaft gesetzt worden, aus der er erst (...) wieder entlassen worden sei. Nach Abschluss der entsprechenden Voruntersuchung habe die E._______ am (...) Anklage beim H._______ in I._______ erhoben, welches D._______ in der Folge im (...) vom Vorwurf F._______ freigesprochen und ihm lediglich wegen zweimaliger Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen auferlegt habe. Im Rahmen der erwähnten J._______ hätten sowohl die E._______ als auch das K._______ verschiedene L._______ an Drittstaaten - darunter auch Jemen - gerichtet, worin der Name des Sohnes der Beschwerdeführerin erwähnt worden sei und wodurch Letzterer den Behörden seines Heimatlandes gegenüber direkt mit M._______ in Zusammenhang gebracht worden sei. Darüber hinaus hätten die jemenitischen und die saudischen N._______ und O._______ die L._______ der Schweiz ernst genommen und diese auch beantwortet. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die vorerwähnte J._______ in der Schweiz gerade im nahen Osten ein ausserordentlich grosses publizistisches Echo namentlich in den dortigen Medien erfahren habe und auch in diesen Berichten der Name des Sohnes der Beschwerdeführerin verschiedentlich erwähnt worden sei. Aus diesem Grunde befürchte auch seine Mandantin asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden beziehungsweise Dritter im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland. Dem Gesuch lagen diverse Beweismittel bei. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 22. Mai 2007 hielt der Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 21. Mai 2007 fest, es handle sich hierbei (entgegen der Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch) um ein neues Asylgesuch. In diesem Sinne ersuche er um rechtzeitige Bekanntgabe eines Befragungstermins hinsichtlich seiner Mandantschaft. C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 verwies das BFM die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihres Asylgesuches an eine der Schweizer Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ), wobei dieses dann am 19. Juni 2007 in P._______ offiziell anhängig gemacht wurde. Am 21. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ P._______ summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie zum Ausdruck, sie habe immer noch dieselben Asylgründe, die sie bereits an früherer Stelle geltend gemacht habe. D. Das BFM qualifizierte die Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Mai 2007 mit Verfügung vom 20. März 2009 (eröffnet am 23. März 2009) als drittes Asylgesuch und trat darauf gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. E. Mit Eingabe vom 27. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuhalten, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass ihr Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar erscheine. Im Weiteren stellte der Rechtsvertreter in formeller Hinsicht den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. F. Mit Begleitschreiben vom 2. April 2009 reichte der Rechtsvertreter die Faxkopien einer Fürsorgebestätigung sowie eines Zeitungsberichts aus Q._______ vom 6. Mai 2005 inklusive einer französischen Teilübersetzung zu den Akten und stellte die baldige Nachreichung der entsprechenden Originaldokumente in Aussicht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Richter bei offensichtlich begründeten Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin. Da es sich vorliegend - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird - um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus wird vorliegend auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3 In Bezug auf die Qualifikation der Eingabe vom 21. Mai 2007 ist vorab Folgendes festzustellen: Ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines (oder mehrerer) Asylverfahren ist nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch zu behandeln, sofern darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 12 ff.). In der Eingabe vom 21. Mai 2007 wurde unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt. Zur Begründung wurde auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens eingetretene Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Sohnes der Beschwerdeführerin verwiesen. Somit hat die Vorinstanz die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2007 zu Recht nicht als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch, sondern als drittes Asylgesuch qualifiziert.

E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2008 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 5 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 20. März 2009 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.

E. 5.1 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 1999 und 2003 Asylgesuche eingereicht. Das erste Asylgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2000 ab. Auf das zweite Asylgesuch trat es mit Verfügung vom 6. Mai 2004 nicht ein. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat.

E. 5.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die schriftliche, auch im Namen der Beschwerdeführerin eingereichte Eingabe vom 21. Mai 2007 beziehe sich inhaltlich nur auf die neuen Asylgründe ihres Sohnes D._______. Sinngemäss werde in dieser Eingabe die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin mit der sich aus der Situation ihres Sohnes ergebenden Gefahr begründet. Da ihr Sohn im Rahmen des in der Schweiz durchgeführten R._______ gegenüber den jemenitischen Behörden mit M._______ in Verbindung gebracht worden sei, müsse auch sie als seine Mutter mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der jemenitischen Behörden rechnen. Für eine derartige persönliche Bedrohung lägen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht (bloss) auf der subjektiven Empfindung der Beschwerdeführerin beruhten. Ihre unsubstantiierten Aussagen liessen nicht darauf schliessen, dass sie von den jemenitischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren ihres Sohnes in der Schweiz in irgendeiner Form registriert worden sei und im Falle einer Rückkehr in den Jemen aus asylrechtlich relevanten Gründen mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. Insbesondere seien keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Sohn ersichtlich. Im vorliegenden Fall fehlten jegliche aktenkundigen Hinweise dafür, dass gegen sie in Jemen ein R._______ oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Dabei sei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden sein könne, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Allein aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen sei die Beschwerdeführerin keinesfalls einem Kreis von Personen zuzurechnen, die bei einer Rückkehr nach Jemen asylbeachtliche Probleme mit den jemenitischen Behörden zu gewärtigen hätten.

E. 5.3 In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, die ARK habe bereits in ihrem publizierten Urteil vom 3. Mai 2000 (vgl. EMARK 2000 Nr. 14) zum Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG festgehalten, dass die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetze, aus welcher sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ergebe. In diesem Zusammenhang sei ferner auf die von der ARK durchwegs und seit Jahren bestätigte Praxis hinzuweisen, wonach die Anforderungen an das Beweismass, dem Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu genügen hätten, gegenüber denjenigen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG geringer zu veranschlagen seien (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 m.w.H.). Hinzu komme, dass heute eine erheblich andere Aktenlage gegenüber derjenigen im ersten und zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin festzustellen sei, da ihr Sohn in der Zwischenzeit zusammen mit weiteren Angeschuldigten am (...) verhaftet und in der Folge in ein R._______ unter dem Vorwurf, einer G._______ nahestehenden F._______ angehört zu haben, verwickelt gewesen sei, welche schliesslich (...) zu einem Freispruch geführt habe. Bei dieser Sachlage liege es nahe, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat von Seiten der Sicherheitskräfte mit neuen und schwer wiegenden Vorwürfen konfrontiert sein könnte.

E. 5.4 Die Vorinstanz vertritt im vorliegenden Fall allem Anschein nach den Standpunkt, seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Gericht vermag dieser Einschätzung der Vorinstanz indessen nicht zu folgen.

E. 5.4.1 Zunächst bleibt festzuhalten, dass bereits die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in ein R._______ wegen F._______ vor der E._______ involviert war, ein Ereignis darstellt, welches zumindest geeignet sein könnte, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Zwar handelt es sich um ein Geschehnis, welches unmittelbar nur den Sohn der Beschwerdeführerin betrifft. Unter dem Aspekt der Reflexverfolgung betrachtet, vermag dieses Ereignis aber grundsätzlich durchaus auch bezüglich der Person der Beschwerdeführerin Auswirkungen zu entfalten. Im vorliegenden Fall tritt der Umstand dazu, dass das besagte R._______ in den Medien ein beachtliches Echo ausgelöst und insbesondere auch im nahen Osten publizistisches Interesse geweckt hat. Auch die an verschiedene Staaten und insbesondere an Jemen gerichteten L._______ der Schweiz im Rahmen des erwähnten R._______ haben dazu geführt, dass Jemen über die damaligen Verdachtsmomente der Schweiz gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin informiert ist. Es muss daher als gewiss gelten, dass sowohl der jemenitische Staat als auch einzelne Drittpersonen um die Anschuldigungen der N._______ gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin wissen. Vor diesem Hintergrund bestehen durchaus Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Jemen Verfolgungshandlungen seitens des jemenitischen Staates oder seitens Dritter ausgesetzt sein könnte.

E. 5.4.2 Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. März 2009 mit keinem Wort erwähnt hat, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin am (...) durch das BFM selbst - mithin erstinstanzlich - Asyl gewährt worden ist. Gerade die Tatsache, dass diesem trotz Freispruch vom Vorwurf F._______ Asyl gewährt worden ist, lässt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin Spielraum für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Jemen trotz Freispruch ihres Sohnes Anstände mit den heimatlichen Behörden oder Dritten haben könnte.

E. 5.4.3 Die Vorinstanz begründete im Weiteren ihre Einschätzung, wonach hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf deren Gefährdung bestünden damit, ihre unsubstantiierten Aussagen liessen nicht darauf schliessen, dass sie von den jemenitischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren ihres Sohnes in der Schweiz in irgendeiner Form registriert worden sei und deswegen im Falle einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Hinsichtlich des Vorwurfs unsubstantiierter Aussagen ist festzuhalten, dass die neuen Asylgründe der Beschwerdeführers anlässlich ihres dritten Asylantrags im EVZ P._______ gar nicht erhoben worden sind, wie ihr Rechtsvertreter in seiner Beschwerde (s. ebendort S. 3/4) zutreffend vermerkt hat. Sie bestätigte auf die entsprechende - allgemein gehaltene - Fragestellung im Rahmen ihrer dortigen Anhörung am 21. Juni 2007 hin lediglich, immer noch dieselben Probleme wie bei ihrem letzten Asylgesuch zu haben (vgl. act. D10 S. 5, Ziff. 15). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich ihrer neuen Asylvorbringen unsubstantiierte Aussagen gemacht, nicht aufrecht erhalten, zumal der Beschwerdeführerin zwischen ihrer Anhörung im EVZ P._______ und der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheides durch das BFM am 20. März 2009 förmlich keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sich bezüglich ihrer aktuellen Situation nochmals mündlich oder schriftlich zu äussern.

E. 5.4.4 Zusammenfassend ist demnach anzuführen, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass seit Abschluss ihres letzten Asylverfahrens im Mai 2004 Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Damit fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage offen bleiben, ob die Vorinstanz zusätzlich auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG verletzt hat.

E. 6 Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat es Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 20. März 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.

E. 7.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Rechtsmitteleingabe einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende - a priori als offensichtlich begründet und daher (nach Zustimmung des Zweitrichters) einzelrichterlich geführte - Verfahren erscheint insbesondere in tatsächlicher Hinsicht nicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

E. 7.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote kann in casu verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'100.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Eingabe des Rechtsvertreters vom (...) [Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: (...)] inklusive Originalbeilagen) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2013/2009 {T 0/2} Urteil vom 6. April 2009 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine jemenitische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ - ersuchte erstmals am 18. Februar 1999 um Asyl in der Schweiz, welches mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) vom 4. Februar 2000 abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 7. April 2000 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 lehnte das BFF ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2000 ab. Die ARK trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2002 abermals wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. Im November 2002 begab sich die Beschwerdeführerin nach C._______ und stellte dort im Januar 2003 unter anderer Identität ein Asylgesuch. In der Folge kehrte sie in die Schweiz zurück und stellte am 15. Dezember 2003 ein weiteres Asylgesuch, das sie dahingehend begründete, sie sei in ihre Heimat zurückgekehrt, dort indessen von den heimatlichen Behörden im Zusammenhang mit deren Suche nach ihrem Sohn D._______ schikaniert worden und deswegen wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Das BFM trat am 6. Mai 2004 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach C._______. Die ARK trat am 8. Juni 2004 auf eine entsprechende Beschwerde nicht ein. B. Ohne zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein, liess die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2007 für sich und ihren in einem separaten Asylverfahren befindlichen Sohn D._______ mit Ehefrau und drei Kindern (...) beim BFM eine als "Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe einreichen. Darin wurde - die Beschwerdeführerin betreffend - beantragt, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass ihr Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Zur Begründung des Gesuchs wurde namentlich ausgeführt, der Sohn der Beschwerdeführerin - D._______ - sei am (...) von der E._______ zusammen mit weiteren Personen unter dem Verdacht F._______ - nämlich der G._______ - inhaftiert und in Untersuchungshaft gesetzt worden, aus der er erst (...) wieder entlassen worden sei. Nach Abschluss der entsprechenden Voruntersuchung habe die E._______ am (...) Anklage beim H._______ in I._______ erhoben, welches D._______ in der Folge im (...) vom Vorwurf F._______ freigesprochen und ihm lediglich wegen zweimaliger Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen auferlegt habe. Im Rahmen der erwähnten J._______ hätten sowohl die E._______ als auch das K._______ verschiedene L._______ an Drittstaaten - darunter auch Jemen - gerichtet, worin der Name des Sohnes der Beschwerdeführerin erwähnt worden sei und wodurch Letzterer den Behörden seines Heimatlandes gegenüber direkt mit M._______ in Zusammenhang gebracht worden sei. Darüber hinaus hätten die jemenitischen und die saudischen N._______ und O._______ die L._______ der Schweiz ernst genommen und diese auch beantwortet. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die vorerwähnte J._______ in der Schweiz gerade im nahen Osten ein ausserordentlich grosses publizistisches Echo namentlich in den dortigen Medien erfahren habe und auch in diesen Berichten der Name des Sohnes der Beschwerdeführerin verschiedentlich erwähnt worden sei. Aus diesem Grunde befürchte auch seine Mandantin asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden beziehungsweise Dritter im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland. Dem Gesuch lagen diverse Beweismittel bei. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 22. Mai 2007 hielt der Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 21. Mai 2007 fest, es handle sich hierbei (entgegen der Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch) um ein neues Asylgesuch. In diesem Sinne ersuche er um rechtzeitige Bekanntgabe eines Befragungstermins hinsichtlich seiner Mandantschaft. C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 verwies das BFM die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihres Asylgesuches an eine der Schweizer Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ), wobei dieses dann am 19. Juni 2007 in P._______ offiziell anhängig gemacht wurde. Am 21. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ P._______ summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie zum Ausdruck, sie habe immer noch dieselben Asylgründe, die sie bereits an früherer Stelle geltend gemacht habe. D. Das BFM qualifizierte die Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Mai 2007 mit Verfügung vom 20. März 2009 (eröffnet am 23. März 2009) als drittes Asylgesuch und trat darauf gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. E. Mit Eingabe vom 27. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuhalten, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass ihr Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar erscheine. Im Weiteren stellte der Rechtsvertreter in formeller Hinsicht den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. F. Mit Begleitschreiben vom 2. April 2009 reichte der Rechtsvertreter die Faxkopien einer Fürsorgebestätigung sowie eines Zeitungsberichts aus Q._______ vom 6. Mai 2005 inklusive einer französischen Teilübersetzung zu den Akten und stellte die baldige Nachreichung der entsprechenden Originaldokumente in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Richter bei offensichtlich begründeten Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin. Da es sich vorliegend - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird - um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus wird vorliegend auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. In Bezug auf die Qualifikation der Eingabe vom 21. Mai 2007 ist vorab Folgendes festzustellen: Ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines (oder mehrerer) Asylverfahren ist nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch zu behandeln, sofern darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 12 ff.). In der Eingabe vom 21. Mai 2007 wurde unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt. Zur Begründung wurde auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens eingetretene Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Sohnes der Beschwerdeführerin verwiesen. Somit hat die Vorinstanz die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2007 zu Recht nicht als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch, sondern als drittes Asylgesuch qualifiziert. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2008 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 5. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 20. März 2009 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind. 5.1 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 1999 und 2003 Asylgesuche eingereicht. Das erste Asylgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2000 ab. Auf das zweite Asylgesuch trat es mit Verfügung vom 6. Mai 2004 nicht ein. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat. 5.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die schriftliche, auch im Namen der Beschwerdeführerin eingereichte Eingabe vom 21. Mai 2007 beziehe sich inhaltlich nur auf die neuen Asylgründe ihres Sohnes D._______. Sinngemäss werde in dieser Eingabe die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin mit der sich aus der Situation ihres Sohnes ergebenden Gefahr begründet. Da ihr Sohn im Rahmen des in der Schweiz durchgeführten R._______ gegenüber den jemenitischen Behörden mit M._______ in Verbindung gebracht worden sei, müsse auch sie als seine Mutter mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der jemenitischen Behörden rechnen. Für eine derartige persönliche Bedrohung lägen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht (bloss) auf der subjektiven Empfindung der Beschwerdeführerin beruhten. Ihre unsubstantiierten Aussagen liessen nicht darauf schliessen, dass sie von den jemenitischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren ihres Sohnes in der Schweiz in irgendeiner Form registriert worden sei und im Falle einer Rückkehr in den Jemen aus asylrechtlich relevanten Gründen mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. Insbesondere seien keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Sohn ersichtlich. Im vorliegenden Fall fehlten jegliche aktenkundigen Hinweise dafür, dass gegen sie in Jemen ein R._______ oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Dabei sei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden sein könne, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Allein aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen sei die Beschwerdeführerin keinesfalls einem Kreis von Personen zuzurechnen, die bei einer Rückkehr nach Jemen asylbeachtliche Probleme mit den jemenitischen Behörden zu gewärtigen hätten. 5.3 In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, die ARK habe bereits in ihrem publizierten Urteil vom 3. Mai 2000 (vgl. EMARK 2000 Nr. 14) zum Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG festgehalten, dass die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetze, aus welcher sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ergebe. In diesem Zusammenhang sei ferner auf die von der ARK durchwegs und seit Jahren bestätigte Praxis hinzuweisen, wonach die Anforderungen an das Beweismass, dem Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu genügen hätten, gegenüber denjenigen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG geringer zu veranschlagen seien (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 m.w.H.). Hinzu komme, dass heute eine erheblich andere Aktenlage gegenüber derjenigen im ersten und zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin festzustellen sei, da ihr Sohn in der Zwischenzeit zusammen mit weiteren Angeschuldigten am (...) verhaftet und in der Folge in ein R._______ unter dem Vorwurf, einer G._______ nahestehenden F._______ angehört zu haben, verwickelt gewesen sei, welche schliesslich (...) zu einem Freispruch geführt habe. Bei dieser Sachlage liege es nahe, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat von Seiten der Sicherheitskräfte mit neuen und schwer wiegenden Vorwürfen konfrontiert sein könnte. 5.4 Die Vorinstanz vertritt im vorliegenden Fall allem Anschein nach den Standpunkt, seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Gericht vermag dieser Einschätzung der Vorinstanz indessen nicht zu folgen. 5.4.1 Zunächst bleibt festzuhalten, dass bereits die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in ein R._______ wegen F._______ vor der E._______ involviert war, ein Ereignis darstellt, welches zumindest geeignet sein könnte, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Zwar handelt es sich um ein Geschehnis, welches unmittelbar nur den Sohn der Beschwerdeführerin betrifft. Unter dem Aspekt der Reflexverfolgung betrachtet, vermag dieses Ereignis aber grundsätzlich durchaus auch bezüglich der Person der Beschwerdeführerin Auswirkungen zu entfalten. Im vorliegenden Fall tritt der Umstand dazu, dass das besagte R._______ in den Medien ein beachtliches Echo ausgelöst und insbesondere auch im nahen Osten publizistisches Interesse geweckt hat. Auch die an verschiedene Staaten und insbesondere an Jemen gerichteten L._______ der Schweiz im Rahmen des erwähnten R._______ haben dazu geführt, dass Jemen über die damaligen Verdachtsmomente der Schweiz gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin informiert ist. Es muss daher als gewiss gelten, dass sowohl der jemenitische Staat als auch einzelne Drittpersonen um die Anschuldigungen der N._______ gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin wissen. Vor diesem Hintergrund bestehen durchaus Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Jemen Verfolgungshandlungen seitens des jemenitischen Staates oder seitens Dritter ausgesetzt sein könnte. 5.4.2 Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. März 2009 mit keinem Wort erwähnt hat, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin am (...) durch das BFM selbst - mithin erstinstanzlich - Asyl gewährt worden ist. Gerade die Tatsache, dass diesem trotz Freispruch vom Vorwurf F._______ Asyl gewährt worden ist, lässt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin Spielraum für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Jemen trotz Freispruch ihres Sohnes Anstände mit den heimatlichen Behörden oder Dritten haben könnte. 5.4.3 Die Vorinstanz begründete im Weiteren ihre Einschätzung, wonach hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf deren Gefährdung bestünden damit, ihre unsubstantiierten Aussagen liessen nicht darauf schliessen, dass sie von den jemenitischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren ihres Sohnes in der Schweiz in irgendeiner Form registriert worden sei und deswegen im Falle einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Hinsichtlich des Vorwurfs unsubstantiierter Aussagen ist festzuhalten, dass die neuen Asylgründe der Beschwerdeführers anlässlich ihres dritten Asylantrags im EVZ P._______ gar nicht erhoben worden sind, wie ihr Rechtsvertreter in seiner Beschwerde (s. ebendort S. 3/4) zutreffend vermerkt hat. Sie bestätigte auf die entsprechende - allgemein gehaltene - Fragestellung im Rahmen ihrer dortigen Anhörung am 21. Juni 2007 hin lediglich, immer noch dieselben Probleme wie bei ihrem letzten Asylgesuch zu haben (vgl. act. D10 S. 5, Ziff. 15). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich ihrer neuen Asylvorbringen unsubstantiierte Aussagen gemacht, nicht aufrecht erhalten, zumal der Beschwerdeführerin zwischen ihrer Anhörung im EVZ P._______ und der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheides durch das BFM am 20. März 2009 förmlich keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sich bezüglich ihrer aktuellen Situation nochmals mündlich oder schriftlich zu äussern. 5.4.4 Zusammenfassend ist demnach anzuführen, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass seit Abschluss ihres letzten Asylverfahrens im Mai 2004 Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Damit fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage offen bleiben, ob die Vorinstanz zusätzlich auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG verletzt hat. 6. Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat es Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 20. März 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Rechtsmitteleingabe einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende - a priori als offensichtlich begründet und daher (nach Zustimmung des Zweitrichters) einzelrichterlich geführte - Verfahren erscheint insbesondere in tatsächlicher Hinsicht nicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 7.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote kann in casu verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'100.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Eingabe des Rechtsvertreters vom (...) [Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: (...)] inklusive Originalbeilagen) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: