opencaselaw.ch

E-4750/2010

E-4750/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______, stellte am 3. September 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe Mitte Juni 2009 an verschiedenen, gegen die Wiederwahl Ahmadinedschads gerichteten Demonstrationen teilgenommen und dabei Flugblätter sowie grüne Stoffbänder verteilt. Da viele Kundgebungsteilnehmer wie auch sein Cousin C._______ festgenommen worden seien, hätten der Beschwerdeführer und sein Cousin D._______ aus Furcht vor einer Verhaftung auf weitere Kundgebungsteilnahmen verzichtet und sich bei einem weiteren Cousin namens E._______ versteckt gehalten. Kurz darauf habe der Geheimdienst das Elternhaus des Beschwerdeführers durchsucht und dabei das von ihm verteilte Propagandamaterial gefunden. Hierauf seien sein Vater sowie der Bruder von D._______ verhaftet und während rund zweier Wochen festgehalten und misshandelt worden. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und seine Cousins E._______ und D._______ zunächst im F._______ untergetaucht. Nach zwanzig Tagen hätten D._______ und er den Iran gemeinsam verlassen, um über die Türkei und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz einzureisen. A.b Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 3. September 2009 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E- 7302/2009 vom 4. Februar 2010 ab. A.d Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 an das BFM liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen mit der Begründung, er habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt. Insbesondere sei er aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), an deren Kundgebungen er sich regelmässig beteilige. Ausserdem sei er auf mehreren, auf einschlägigen exiliranischen Internetseiten publizierten Fotos zu erkennen, weshalb seine Eltern in der Heimat von Sicherheitskräften aufgesucht worden seien. Als Beweismittel reichte er einen Mitgliederausweis der DVF in Kopie, Unterlagen mit Fotos zu diversen Kundgebungen, eine DVD mit drei Videodateien und eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch vom 15. Juni 2010 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. In seinen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 4. Februar 2010 Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Namentlich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Aus diesem Grund bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der geltend gemachte Vorfall im Heimatland (gegen die Eltern gerichtete Polizeiaktion) etwas mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun habe. Zudem wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 (respektive Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53) festgehalten, auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs könne vorliegend verzichtet werden, da dieser Anspruch aufgrund der schriftlich eingereichten Gesuchseingabe gewährleistet sei. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 5. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 4.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2010 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch des Beschwerdeführers ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.

E. 4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f. sowie BVGE 2009/53 E. 6). In casu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist. Somit hat für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, sofern die Feststellung, die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seien gegeben gewesen, zu Recht erfolgte.

E. 4.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2009/53 bestätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 20 (E. 3.1 S. 214) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (a.a.O E. 6).

E. 5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Mitglied der DVF und gemäss Bestätigungsschreiben Sympathisant der PDKI ist. Sodann hat er seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zahlreichen, meist von der PDKI organisierten Protestkundgebungen teilgenommen, bei denen er auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Etliche dieser Fotos wurden ins Internet gestellt.

E. 5.2 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen und Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-staltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die vom Beschwerdeführer dargelegte Beteiligung an exilpolitischen Aktionen an sich geht nicht signifikant über diejenige hinaus, die zahlreiche Exil-Iraner an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass seine Teilnahme an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen. Das Internet ist ein Massenmedium, welches heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung wie auch zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Dies verdeutlicht die Website www.k-d-panahandegan.org/fotos, von welcher ein Grossteil der eingereichten Aufnahmen stammen und auf der tausende Bilddateien abgespeichert sind. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend überwachen könnte, so dass elektronische Publikationen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen vermöchten. Dies gilt umsomehr für zuvor unbekannte Aktivisten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen, dass es diesem im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen. Damit steht fest, dass er vor seiner Ausreise nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Er erscheint damit überaus unwahrscheinlich, dass er anlässlich der Teilnahmen an Kundgebungen, an denen er sich wie aufgezeigt in keiner Weise von den übrigen Teilnehmern abgehoben hat, durch den iranischen Sicherheitsdienst identifiziert worden wäre, zumal die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung voraussetzen dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für sich nicht geeignet, zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgungsgefahr zu führen.

E. 5.3.1 Auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die im Iran lebenden Eltern des Beschwerdeführers Opfer einer auf seine Kundgebungsteilnahmen zurückzuführenden Reflexverfolgung geworden seien, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Gemäss den dortigen Ausführungen seien die genauen Umstände der fraglichen Polizeiaktion in der Beschwerde nicht dargestellt worden und blieben auch nach Konsultation der eingereichten Videosequenzen unklar. Die Annahme des BFM, wonach der Vorfall nichts mit dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun haben könne, da angesichts deren geringer Intensität nicht mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei, stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar. Die geltend gemachte Polizeiaktion sei nämlich gerade geeignet, die vorinstanzliche Mutmassung, wonach der Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden keine Aufmerksamkeit erweckt habe, zu entkräften. Deshalb hätte sich eine Befragung des Beschwerdeführers als dringend notwendig erwiesen.

E. 5.3.2 Entgegen dieser Argumentation ist zunächst festzustellen, dass die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). In concreto bedeutet dies, dass es zweifellos Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, unaufgefordert zu erläutern, inwieweit das Beweismittel geeignet sein soll, die - vorliegend berechtigte (vgl. Ziff. 5.3) - Schlussfolgerung des BFM umzustossen. Die weitergehende Folgerung des Beschwerdeführers, wonach sich aufgrund der fehlenden Klarheit über den Beweiswert des eingereichten Beweismittels ein Befragung aufgedrängt haben würde, lässt die Vermutung aufkommen, dass die Beweismitteleingabe gerade auf die Durchführung einer solchen abzielte. Nun entspräche es mit Sicherheit nicht dem Sinn des Gesetzgebers, wenn mit der - vorliegend rechtsmissbräuchlich anmutenden - Einreichung von Beweismitteln ohne selbständigen Erklärungswert (sowie das offensichtlich bewusste Unterlassen einer Erläuterung) die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens erzwungen werden könnte. Hinzu tritt vorliegend die Tatsache, dass der eingereichte Datenträger (CD/DVD) mithilfe herkömmlicher Computerprogramme (Windows Media Player u.ä.) nicht lesbar ist. Mithin zeitigt das eingereichte Beweismittel nicht wie vorgebracht einen unklaren, sondern vielmehr überhaupt keinen erkennbaren Erklärungswert. Da Art und Form - inklusive technische Verwertbarkeit - der Beweismitteleinreichung in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fallen, ist auf eine Fristansetzung zur Nachreichung der Beweismittel in lesbarem Format zu verzichten. Die entsprechenden Daten bleiben demnach ohne Berücksichtigung. Die Notwendigkeit einer Befragung einzig aufgrund einer nicht selbsterklärenden respektive nicht verwertbaren Beweismitteleingabe ist damit aus verschiedenen Gründen zu verneinen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in der Heimat erkennungsdienstlich erfasst wurde noch im Rahmen der aufgezeigten Aktivitäten in besonderem Masse in Erscheinung getreten ist. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden vom Beschwerdeführer überhaupt Notiz genommen hätten. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind damit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Iran herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.

E. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen.

E. 7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4750/2010 {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______, stellte am 3. September 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe Mitte Juni 2009 an verschiedenen, gegen die Wiederwahl Ahmadinedschads gerichteten Demonstrationen teilgenommen und dabei Flugblätter sowie grüne Stoffbänder verteilt. Da viele Kundgebungsteilnehmer wie auch sein Cousin C._______ festgenommen worden seien, hätten der Beschwerdeführer und sein Cousin D._______ aus Furcht vor einer Verhaftung auf weitere Kundgebungsteilnahmen verzichtet und sich bei einem weiteren Cousin namens E._______ versteckt gehalten. Kurz darauf habe der Geheimdienst das Elternhaus des Beschwerdeführers durchsucht und dabei das von ihm verteilte Propagandamaterial gefunden. Hierauf seien sein Vater sowie der Bruder von D._______ verhaftet und während rund zweier Wochen festgehalten und misshandelt worden. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und seine Cousins E._______ und D._______ zunächst im F._______ untergetaucht. Nach zwanzig Tagen hätten D._______ und er den Iran gemeinsam verlassen, um über die Türkei und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz einzureisen. A.b Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 3. September 2009 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E- 7302/2009 vom 4. Februar 2010 ab. A.d Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 an das BFM liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen mit der Begründung, er habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt. Insbesondere sei er aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), an deren Kundgebungen er sich regelmässig beteilige. Ausserdem sei er auf mehreren, auf einschlägigen exiliranischen Internetseiten publizierten Fotos zu erkennen, weshalb seine Eltern in der Heimat von Sicherheitskräften aufgesucht worden seien. Als Beweismittel reichte er einen Mitgliederausweis der DVF in Kopie, Unterlagen mit Fotos zu diversen Kundgebungen, eine DVD mit drei Videodateien und eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch vom 15. Juni 2010 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. In seinen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 4. Februar 2010 Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Namentlich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Aus diesem Grund bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der geltend gemachte Vorfall im Heimatland (gegen die Eltern gerichtete Polizeiaktion) etwas mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun habe. Zudem wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 (respektive Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53) festgehalten, auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs könne vorliegend verzichtet werden, da dieser Anspruch aufgrund der schriftlich eingereichten Gesuchseingabe gewährleistet sei. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 5. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4. 4.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2010 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 4.2 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch des Beschwerdeführers ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. 4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f. sowie BVGE 2009/53 E. 6). In casu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist. Somit hat für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, sofern die Feststellung, die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seien gegeben gewesen, zu Recht erfolgte. 4.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2009/53 bestätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 20 (E. 3.1 S. 214) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (a.a.O E. 6). 5. 5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Mitglied der DVF und gemäss Bestätigungsschreiben Sympathisant der PDKI ist. Sodann hat er seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zahlreichen, meist von der PDKI organisierten Protestkundgebungen teilgenommen, bei denen er auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Etliche dieser Fotos wurden ins Internet gestellt. 5.2 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen und Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-staltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die vom Beschwerdeführer dargelegte Beteiligung an exilpolitischen Aktionen an sich geht nicht signifikant über diejenige hinaus, die zahlreiche Exil-Iraner an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass seine Teilnahme an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen. Das Internet ist ein Massenmedium, welches heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung wie auch zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Dies verdeutlicht die Website www.k-d-panahandegan.org/fotos, von welcher ein Grossteil der eingereichten Aufnahmen stammen und auf der tausende Bilddateien abgespeichert sind. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend überwachen könnte, so dass elektronische Publikationen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen vermöchten. Dies gilt umsomehr für zuvor unbekannte Aktivisten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen, dass es diesem im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen. Damit steht fest, dass er vor seiner Ausreise nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Er erscheint damit überaus unwahrscheinlich, dass er anlässlich der Teilnahmen an Kundgebungen, an denen er sich wie aufgezeigt in keiner Weise von den übrigen Teilnehmern abgehoben hat, durch den iranischen Sicherheitsdienst identifiziert worden wäre, zumal die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung voraussetzen dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für sich nicht geeignet, zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgungsgefahr zu führen. 5.3 5.3.1 Auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die im Iran lebenden Eltern des Beschwerdeführers Opfer einer auf seine Kundgebungsteilnahmen zurückzuführenden Reflexverfolgung geworden seien, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Gemäss den dortigen Ausführungen seien die genauen Umstände der fraglichen Polizeiaktion in der Beschwerde nicht dargestellt worden und blieben auch nach Konsultation der eingereichten Videosequenzen unklar. Die Annahme des BFM, wonach der Vorfall nichts mit dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun haben könne, da angesichts deren geringer Intensität nicht mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei, stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar. Die geltend gemachte Polizeiaktion sei nämlich gerade geeignet, die vorinstanzliche Mutmassung, wonach der Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden keine Aufmerksamkeit erweckt habe, zu entkräften. Deshalb hätte sich eine Befragung des Beschwerdeführers als dringend notwendig erwiesen. 5.3.2 Entgegen dieser Argumentation ist zunächst festzustellen, dass die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). In concreto bedeutet dies, dass es zweifellos Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, unaufgefordert zu erläutern, inwieweit das Beweismittel geeignet sein soll, die - vorliegend berechtigte (vgl. Ziff. 5.3) - Schlussfolgerung des BFM umzustossen. Die weitergehende Folgerung des Beschwerdeführers, wonach sich aufgrund der fehlenden Klarheit über den Beweiswert des eingereichten Beweismittels ein Befragung aufgedrängt haben würde, lässt die Vermutung aufkommen, dass die Beweismitteleingabe gerade auf die Durchführung einer solchen abzielte. Nun entspräche es mit Sicherheit nicht dem Sinn des Gesetzgebers, wenn mit der - vorliegend rechtsmissbräuchlich anmutenden - Einreichung von Beweismitteln ohne selbständigen Erklärungswert (sowie das offensichtlich bewusste Unterlassen einer Erläuterung) die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens erzwungen werden könnte. Hinzu tritt vorliegend die Tatsache, dass der eingereichte Datenträger (CD/DVD) mithilfe herkömmlicher Computerprogramme (Windows Media Player u.ä.) nicht lesbar ist. Mithin zeitigt das eingereichte Beweismittel nicht wie vorgebracht einen unklaren, sondern vielmehr überhaupt keinen erkennbaren Erklärungswert. Da Art und Form - inklusive technische Verwertbarkeit - der Beweismitteleinreichung in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fallen, ist auf eine Fristansetzung zur Nachreichung der Beweismittel in lesbarem Format zu verzichten. Die entsprechenden Daten bleiben demnach ohne Berücksichtigung. Die Notwendigkeit einer Befragung einzig aufgrund einer nicht selbsterklärenden respektive nicht verwertbaren Beweismitteleingabe ist damit aus verschiedenen Gründen zu verneinen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in der Heimat erkennungsdienstlich erfasst wurde noch im Rahmen der aufgezeigten Aktivitäten in besonderem Masse in Erscheinung getreten ist. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden vom Beschwerdeführer überhaupt Notiz genommen hätten. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind damit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Iran herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen. 7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: