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E-3272/2012

E-3272/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3272/2012 Urteil vom 30. August 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass der Beschwerdeführer ein Kurde aus B._______, am 3. September 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 seine damals vorgebrachten Asylgründe (Teilnahme an Demonstrationen gegen die Präsidentschaftswahl im Juni 2009, Verteilen von Flugblättern und Inhaftnahmen von Cousins und Freunden) als unglaubhaft beurteilte, sein Asylgesuch abwies und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde vom 23. November 2009 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7302/2009 vom 4. Februar 2010), II. dass er am 15. Juni 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte mit der Begründung, er habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt, indem er sich als aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) regelmässig an deren Kundgebungen beteilige, dass er überdies auf mehreren auf einschlägigen exiliranischen Internetseiten publizierten Fotos zu erkennen sei, weshalb seine Eltern in der Heimat regelmässig von Sicherheitskräften aufgesucht würden, dass er als Beweismittel einen Mitgliederausweis der DVF in Kopie, Unterlagen mit Fotos zu diversen Kundgebungen, eine DVD mit drei Videodateien und eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, dass aus diesem Grund auch kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass die gegen die Eltern gerichtete Polizeiaktion etwas mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun habe, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4750/2010 vom 9. Juli 2010 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies, und die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich bestätigte, III. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2010 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer in der Zwischenverfügung vom 6. August 2010 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- eingeforderte, der in der Folge nicht bezahlt wurde, worauf das Bundesverwaltungsgericht auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Urteil E-5518/2010 vom 31. August 2010 nicht eintrat, IV. dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte und im Wesentlichen vorbrachte, er sei neuerdings offizielles Mitglied des Schweizer Komitees der Demokratischen Partei des Iranischen Kurdistans (KDPI) und nehme regelmässig an Demonstrationen gegen das iranische Regime in der Schweiz teil, dass seine im Iran lebenden Eltern regelmässig von Sicherheitsbeamten aufgesucht und zum Verbleib ihres Sohnes befragt würden, dass er zur Stütze seiner Vorbringen eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der KDPI, drei Fotos seiner Teilnahme an Kundgebungen in Zürich sowie eine DVD mit Filmaufnahmen eines Einsatzes der Sicherheitsleute im Iran zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2012 - eröffnet am 12. Juni 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei das Bundesamt dem Beschwerdeführer Kosten auferlegte, dass das Bundesamt im Wesentlichen festhielt, seit Abschluss des letzten Asylverfahrens sei keine Steigerung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers festzustellen, so dass dieses zum aktuellen Zeitpunkt nicht anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 beurteilt werden müsse, dass die Argumentation des Rechtsvertreters, wonach die iranischen Behörden seit Ausbruch des arabischen Frühlings gegen Regimekritiker verschärft vorgehen würden, nicht zu einer anderen Einschätzung führe, dass schliesslich das auf DVD eingereichte Filmmaterial, welches die Behelligung der Eltern des Beschwerdeführers durch iranische Behördenvertreter wegen der exilpolitischen Aktivitäten ihres Sohnes in der Schweiz zeigen solle, für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers untauglich sei, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Iran wiederum als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das neue Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und er sei von Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor ihrer Verfügung aufzufordern, allfällige weitere Unterlagen oder neue Feststellungen mitzuteilen, zumal seit der Gesuchseinreichung ein Jahr vergangen sei, der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei und die Eltern in seiner Heimat behelligt worden seien, dass das Bundesamt durch diese Unterlassung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe, dass bereits angesichts der im Gesuch vom 19. Mai 2011 beschriebenen Menschenrechtslage im Iran eine genaue Prüfung im Rahmen eines materiellen Verfahrens erforderlich gewesen wäre, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Oktober 2011 E-2193/2007 festgehalten habe, die iranische Opposition im In- und Ausland werde eng überwacht, dass klare Hinweise für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einforderte, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), während dem Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der Wegweisung und des Vollzugs volle Kognition zukommt, nachdem die Vorinstanz diese Punkte materiell geprüft hat, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, unbegründet ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt erscheint (vgl. vgl. BVGE 2009/53 S. 771 f.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung des dritten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war, dass er im von seinem Rechtsanwalt schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 19. Mai 2012 die Tatsachen, die nach seiner Einschätzung und derjenigen seines Rechtsvertreters die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, verständlich dargelegt und dazu mehrere Beweismittel eingereicht hat, dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachver­halt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Ge­währung des rechtlichen Gehörs - sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung - absehen konnte, dass das BFM auf das Asylgesuch aus unbekannten Gründen erst gut ein Jahr nach Gesuchseinreichung nicht eingetreten war und der Beschwerdeführer moniert, dass er unter diesen Umständen von der Vorinstanz vor dem Entscheid nicht unter Fristsetzung aufgefordert worden sei, allfällige Ergänzungen oder Weiterungen aktenkundig zu machen (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehör offensichtlich unbegründet ist und es angesichts der gesetzlichen Pflicht des Beschwerdeführers bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) vielmehr dessen Aufgabe gewesen wäre, allfällige Veränderung der Umstände unaufgefordert bekannt zu machen, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchen­den Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinn eines Automatismus einzutreten ist, dass mit Blick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzufüh­ren oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung (vgl. hierzu und zum Folgenden den Leitentscheid BVGE 2009/28) davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, die Behörden durchaus in der Lage seien, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypi­schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass die im Rahmen des dritten Asylgesuchs geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen sich seit dem abgeschlossenen zweiten Asylverfahren nicht intensiviert haben - sondern sich allenfalls gar reduziert zu haben scheinen - und die Schwelle der im Leitentscheid umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.) offensichtlich nicht übersteigen, dass das zu den Akten gegebene DVD einen Besuch von Sicherheitskräften bei den Eltern zu Hause zeigt, das den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zusammenhang zwischen seinem exilpolitischen Engagement und den vermeintlichen Behelligungen in keiner Weise zu belegen vermag, dass somit die vorgebrachten individuellen Asylgründe in Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes offensichtlich keine Ereignisse darstellen, die im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, bereits wegen der Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran sei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt, nicht überzeugt, dass es vielmehr festzuhalten gilt, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem länderspezifischen Kontext Rechnung getragen hat, weshalb die Sache auch aus diesem Grund nicht zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich auch aus der geltend gemachten Verschlechterung der Menschenrechtssituation im Iran keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten lässt, dass daran zu erinnern ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren (und ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren) erfolglos durchlaufen hat, und festzuhalten ist, dass er mit seinem weitgehend analog begründeten dritten Asylgesuch die Grenze zur mutwilligen und rechtsmissbräuchlichen Gesuchstellung erreicht hat, dass die Vorinstanz auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass die Beschwerde in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge enthält und auch in der Begründung nicht dargelegt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem Punkt ohne Weiteres auf die bisherigen Beurteilungen des BFM verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: