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E-7302/2009

E-7302/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7302/2009 {T 0/2} Urteil vom 4. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien X._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 11. August 2009 zusammen mit einem Cousin (A._______) auf dem Landweg verliess, über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 2. September 2009 in die Schweiz gelangte und am 3. September 2009 hier um Asyl nachsuchte, dass er am 8. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 28. September 2009 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe am 14., 18. und 19. Juni 2009 aus Protest zu den Präsidentschaftswahlen zusammen mit seinem Cousin A._______., einem weiteren Cousin (B._______) und zwei Freunden (C._______ und D._______) an Demonstrationen teilgenommen und dabei Flugblätter sowie grüne Stoffbänder verteilt, dass am 19. Juni 2009 sein Cousin B._______ wie viele andere Leute verhaftet worden sei, dass er in der Folge aus Angst nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen und sich mit seinem Cousin A._______ bei einem weiteren Cousin (F._______) aufgehalten habe, dass sie erfahren hätten, dass ihre Freunde C._______ und D._______ am 6. Juli 2009 verhaftet worden seien, dass sein Cousin F._______ die Familie des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht und erfahren habe, dass Leute des Geheimdienstes das Haus durchsucht und Transparente, Flugblätter und grünen Stoff gefunden hätten, dass einige Tage später, beziehungsweise am 10. Juli 2009 sein Vater und ein Bruder seines Cousins A._______ verhaftet, 13 bis 14, beziehungsweise zirka 15 Tage festgehalten und durch Hinterlegung der Besitzurkunde des Hauses auf Kaution freigelassen worden seien, dass sie gemäss Aussage des Vaters während der Haft geschlagen und misshandelt worden seien, dass sein Vater ihm geraten habe, den Iran zu verlassen, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Cousins A._______ und F._______ in ein Grenzdorf begeben und sich dort 20 Tage aufgehalten hätten, um die Entwicklung der Lage abzuwarten, dass sich die Lage jedoch verschlimmert habe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. November 2009 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass mit der Rechtsmitteleingabe zwei schweizerische Presseprodukte und ein Abdruck eines Interviews von "Reporters without Borders" sowie die Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. November 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen in der vom BFM in der angefochtenen Verfügung gewählten Argumentationslinie zwar nicht durchwegs zu überzeugen vermögen, jedoch bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat zu bestätigen sind und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass sich vorliegend nähere Ausführungen zur Beschaffbarkeit von hinreichend beweistauglichen Ausweispapieren erübrigen, nachdem der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe das Original seiner Melli-Karte zu den Akten reichte, dass jedoch eine gewisse Hinhaltetaktik des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen ist und mit dem BFM einig zu gehen ist, dass es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, bis zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung Ausweispapiere (in hinreichender Qualität) einzureichen, dass die Erwägungen des BFM, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zur Motivation der Teilnahme an den Protestkundgebungen zu wenig differenziert und widersprüchlich und im Zusammenhang mit der möglichen Registrierung oder der direkten Kontakte zu den Ordnungskräften während der Demonstrationen unterschiedlich und somit ebenfalls widersprüchlich ausgefallen seien, vom Gericht in dieser Form nicht gestützt werden und auf die diesbezüglichen im Wesentlichen zutreffenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe verwiesen werden kann, dass für das Gericht aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Beschwerdeführer - aufgrund welcher Beweggründe auch immer - nicht an den besagten Demonstrationen teilgenommen hätte, dass jedoch eine aus diesen Teilnahmen entstandene persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch iranische Sicherheitskräfte nicht glaubhaft gemacht ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer einen unterschiedlichen Zeitrahmen angibt, nach wie vielen Tage nach der Verhaftung seines Cousins B._______ sein eigener Vater und ein Bruder seines Cousin A._______ verhaftet worden sein sollen (3 oder 4 Tage [A1/10 S. 5], beziehungsweise nach zwei bis drei Tagen [A9/12 F17]), auch wenn er sich dann auf den 10. Juli 2009 (A9/12 F35) festlegt, dass zudem weitere Angaben nicht in Übereinstimmung gebracht werden können, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vater sei ab dem 10. Juli 2009 für 13 oder 14 Tage (A1/10 S. 5) beziehungsweise zirka 15 Tage (A9/ 12 F17) inhaftiert gewesen, andererseits jedoch schilderte, nachdem ihm sein Vater nach seiner Entlassung von seiner Haft erzählt und ihm geraten habe, nicht mehr vor Ort zu bleiben, am 21. Juli 2009 in das Grenzdorf weggezogen zu sein, dass aufgrund derart zentraler Ereignisse von prägender Natur zwingend übereinstimmende Angaben zu erwarten wären, wenn der Beschwerdeführer diese tatsächlich erlebt hätte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft machen konnte, dass er von den iranischen Sicherheitskräften als Teilnehmer der Demonstrationen identifiziert worden wäre, dass er sich etwa auch nicht festlegen konnte, ob er nun von den Sicherheitskräften gefilmt worden sei oder nicht (A9/12 F27 und F 29), dass jedenfalls gemäss seinen eigenen Angaben keine Anklage gegen ihn erhoben worden ist (A9/12 F43), dass er zudem vor den Präsidentschaftswahlen nie politisch aktiv war (A9/12 F19) und kein politisches Profil aufweist, das ein ernsthaftes Interesse der iranischen Sicherheitskräfte auf ihn lenken könnte, dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die grundsätzlich zutreffenden Verweise auf die kritische Menschrechtssituation im Heimatland des Beschwerdeführers in einzelfallspezifischer Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass daran auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel, die sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen, offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: