Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2005 und reiste über die Türkei, wo sie sich über ein Jahr lang aufgehalten habe, am 15. Januar 2007 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 18. Januar 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt. Am 13. Bzw. 16. Februar 2007 folgte eine ausführliche direkte Anhörung durch das Bundesamt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in D._______ gelebt. Sie habe am (Datum) einen Iraner geheiratet. Ihr Vater sei am (Datum) im Gefängnis umgebracht worden. Daraufhin habe sie geschworen, seinen Tod zu rächen und habe dies ihrem Ehemann erzählt. Dieser habe nach ersten Bedenken um seine Stellung vorgegeben, ihr dabei zu helfen. Sie habe sich fortan politisch engagiert und während Monaten Flugblätter verteilt. Im Oktober (Jahreszahl), als sie den Auftrag erhalten habe, ein Päckchen mit einem ihr unbekannten Inhalt aufzubewahren, sei ihre politische Tätigkeit jedoch aufgeflogen. Ihr Ehemann habe sie offenbar verraten. Sie sei festgenommen und während dreier Jahre inhaftiert worden. Dabei sei sie unzählige Male verhört, geschlagen und gefoltert worden. Dabei habe sie erfahren, dass das Päckchen (...) enthalten habe. Während des Gefängnisaufenthaltes habe sie ihr Ehemann besucht und von ihr die Scheidung verlangt. Sie habe erst damals erfahren, dass er einen höheren Rang bei den Ordnungskräften habe. Sie habe auf dessen Forderungen das Besuchsrecht ihres gemeinsamen Kindes betreffend eingewilligt und auf ihre Rechte verzichtet. Im September/Oktober 2005 sei sie aus der Haft entlassen worden. Aus Angst vor einer Verurteilung wegen Besitzes von (...) habe sie sich zur Ausreise entschlossen und dazu den Reisepass ihrer (Verwandte) besorgt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie ihre politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. Sie habe Artikel verfasst und im Internet veröffentlicht sowie im (Zeitpunkt) an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern teilgenommen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Anliegen verschiedene Beweismittel (Scheidungsurkunde, Fotos betreffend die Teilnahme an einer Demonstration in Bern sowie solche vom (Daten) ein. B. Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2007 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner würden auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf die weitere Begründung wird im Wesentlichen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlichter Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden als Beweismittel vier fremdsprachige, im Internet veröffentlichte Artikel, mehrere Fotos von Demonstrationsteilnahmen und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 25. April 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. E. Mit Eingaben vom 15. Januar 2008, 22. Dezember 2008, 26. Mai 2009 und 13. August 2009 wurden betreffend die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (CD, Fotos, polizeiliche Bewilligung vom (Datum), Einladung [Kontaktperson: A._______] sowie Flugblätter betreffend eine Standaktion der Socialist Party of Iran (SPI) in Zürich vom (Datum); Berichterstattungen der Beschwerdeführerin zu politischen Themen betreffend den Iran unter (Website); Beiträge im Internet, Reaktionen von Bloggern, Übersicht Leserschaft/Blogger, Bestätigung der SPI vom 15. März 2009 betreffend Mitgliedschaft und Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, Annual Report 2008 und andere im Internet veröffentlichte Artikel von "Reporters Without Borders" zum Iran; Mitorganisieren der Kundgebung der SPI Schweiz vom (Datum) in Bern, Frauentag in Zürich vom (Datum), Aktionstisch der SPI vom (Datum) in Zürich, Teilnahme an Demonstration vom (Datum) [Flyers und CD] sowie Veröffentlichung von Beiträgen auf der Internetseite (Website) als Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Am 28. April 2010 wurden unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2009, D-6429/2006, Ausführungen zur Rückkehrgefährdungssituation der Beschwerdeführerin gemacht. Ferner wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführer lebe zusammen mit einem irakischen Staatsangehörigen und erwarte demnächst ihr gemeinsames Kind. G. Am (Datum) wurde das Kind B._______ geboren. H. Am 30. März 2011 wurde mitgeteilt, dass lic. iur. Christophe Allemann als neuer Rechtsvertreter mandatiert worden sei. Gleichzeitig wurde eine Kostennote der bisherigen Rechtsvertretung eingereicht. I. Im Rahmen einer Vernehmlassung, zu der die Vorinstanz unter Hinweis auf das Konkubinat der Beschwerdeführerin mit einem irakischen Staatsangehörigen und die Geburt eines gemeinsamen Kindes eingeladen worden war, hob das BFM am 15. April 2011 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Februar 2007 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. J. Am 28. April 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festhalte. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" oder Auszüge der drei letzten Monatsabrechnungen einzureichen. L. Am 29. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin drei Lohnabrechnungen von Mai, Juni und Juli 2011 zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das am (Datum) geborene Kind B._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt hat und das BFM mit Verfügung vom 15. April 2011 in Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 22. Februar 2007 die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, ist vorliegend Prüfungsgegenstand einzig die Frage, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verweigert hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).
E. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Es dürfte den iranischen Behörden auch bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin - die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen und die von ihr im Internet publizierten regimekritischen Aufsätze - würden im Falle einer Rückkehr in den Iran keine konkrete Gefährdung begründen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt und dabei geltend gemacht, die Beschwerdeführerin setze ihr politisches Engagement in der Schweiz fort und engagiere sich für die Organisation (Name), welche sich für mehr Freiheit und gegen die Unterdrückung der Opposition im Iran einsetze. Sie nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil und habe eigene, unter ihrem Namen verfasste Artikel im Internet publiziert. Die Organisation mache zudem in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen wie die International Federation of Iranian Refugees (IFIR) auf die Situation von Asylsuchenden in der Schweiz aufmerksam. Gleichzeitig wird auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 ("Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden") hingewiesen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die Beschwerdeführerin durch ihre Teilnahmen an Demonstrationen und Publikation regimekritischer Artikel zu erreichen versuche, sondern ob die iranischen Behörden ihr Verhalten als staatsfeindlich einstuften. Die eingereichten Unterlagen machten deutlich, dass sie leicht zu identifizieren wäre. Sie wäre daher im Falle einer Rückkehr in den Iran dem Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ihre (Verwandte) in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen seien. Weiter sei auch der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine regimekritische Haltung mit seinem Leben habe bezahlen müssen, zu berücksichtigen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden, wie im Sachverhalt bereits dargelegt, verschiedene Unterlagen über die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz (Demonstrationen, Kundgebungen und Standaktionen, Verfassen regimekritischer Artikel, eigene Webblog) ins Recht gelegt.
E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaf-tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009 und diesbezüglichen Protesten zugenommen (vgl. SFH; "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010; "Iran: traitement des requérants d'asile déboutés", SFH-Länderanalyse vom 18. August 2011, S. 8), insbesondere von regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien gemäss Angaben des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht worden (vgl. S. 8). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 7).
E. 6.2 Wie den im Asylpunkt unangefochten gebliebenen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2007 entnommen werden kann, vermochte die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsfeindliche Politaktivistin fichiert war. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumentation kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz als Mitglied der SPI an zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen in Schweizer Städten, u.a. als mitverantwortliche Organisatorin teilgenommen hat. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen die iranische Regierung, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter soll sie ihren Angaben zufolge über ihren Webblog sowie auf der Homepage (Website) politische Nachrichten aus dem Iran verbreitet haben sowie als Autorin von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten sein. Dabei sei sie bereits von anonymen Lesern als Terroristin bezeichnet worden. Dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten markant in Erscheinung getreten wäre, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Teilnahme an Kundgebungen sowie im Internet vorgetragene Kritik - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, sie als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch die Beschwerdeführerin öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die im Jahre (Jahreszahl) in der Schweiz festgestellte Flüchtlingseigenschaft ihrer (Verwandte) in der Schweiz nichts zu ändern, zumal sie diese Angehörigen nie in Zusammenhang mit ihrer eigenen politischen Tätigkeit gebracht hat. Auch vermag sie aus dem Vorbringen betreffend ihren Vater, der im Jahre 2001 in einem iranischen Gefängnis umgebracht worden sei, keine Gefährdungssituation abzuleiten, zumal sie in diesem Zusammenhang, wie hievor festgestellt worden ist, keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie oder ihre im Iran verbliebenen Angehörigen auf irgendeine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht worden wären (vgl. SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010). Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 6.3 An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver-waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdefüh-rerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2007 - soweit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit - soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 (Vollzug der Wegweisung) nicht gegenstandslos geworden ist - abzuweisen.
E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Nachdem sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt über ein bescheidenes Einkommen verfügt und seit (Datum) zusätzlich für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen hat, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführerin teilweise mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7. Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostennote vom 21. Februar 2011 werden für das Rechtsmittelverfahren der Caritas Schweiz Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'998.-- (12 Stunden à Fr. 162.-- und Auslagen von Fr. 54.--) geltend gemacht. Dieser erscheint indessen im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Unter Berücksichtigung der Eingaben des heutigen Rechtsvertreters vom 28. April 2011 und vom 29. August 2011, für welche zwar keine Kostennote eingereicht wurde, deren Aufwand das Gericht aber zuverlässig abschätzen kann, wird von einem Gesamtaufwand von insgesamt 10 Stunden ausgegangen, womit sich die Gesamtkosten auf Fr. 1'728.- (inklusive Spesen und MWSt des Rechtsanwalts) belaufen. Das BFM wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung von Fr. 864.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 864.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2193/2007 Urteil vom 7. Oktober 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Christophe Allemann, Rechtsanwalt und Notar, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2005 und reiste über die Türkei, wo sie sich über ein Jahr lang aufgehalten habe, am 15. Januar 2007 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 18. Januar 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt. Am 13. Bzw. 16. Februar 2007 folgte eine ausführliche direkte Anhörung durch das Bundesamt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in D._______ gelebt. Sie habe am (Datum) einen Iraner geheiratet. Ihr Vater sei am (Datum) im Gefängnis umgebracht worden. Daraufhin habe sie geschworen, seinen Tod zu rächen und habe dies ihrem Ehemann erzählt. Dieser habe nach ersten Bedenken um seine Stellung vorgegeben, ihr dabei zu helfen. Sie habe sich fortan politisch engagiert und während Monaten Flugblätter verteilt. Im Oktober (Jahreszahl), als sie den Auftrag erhalten habe, ein Päckchen mit einem ihr unbekannten Inhalt aufzubewahren, sei ihre politische Tätigkeit jedoch aufgeflogen. Ihr Ehemann habe sie offenbar verraten. Sie sei festgenommen und während dreier Jahre inhaftiert worden. Dabei sei sie unzählige Male verhört, geschlagen und gefoltert worden. Dabei habe sie erfahren, dass das Päckchen (...) enthalten habe. Während des Gefängnisaufenthaltes habe sie ihr Ehemann besucht und von ihr die Scheidung verlangt. Sie habe erst damals erfahren, dass er einen höheren Rang bei den Ordnungskräften habe. Sie habe auf dessen Forderungen das Besuchsrecht ihres gemeinsamen Kindes betreffend eingewilligt und auf ihre Rechte verzichtet. Im September/Oktober 2005 sei sie aus der Haft entlassen worden. Aus Angst vor einer Verurteilung wegen Besitzes von (...) habe sie sich zur Ausreise entschlossen und dazu den Reisepass ihrer (Verwandte) besorgt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie ihre politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. Sie habe Artikel verfasst und im Internet veröffentlicht sowie im (Zeitpunkt) an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern teilgenommen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Anliegen verschiedene Beweismittel (Scheidungsurkunde, Fotos betreffend die Teilnahme an einer Demonstration in Bern sowie solche vom (Daten) ein. B. Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2007 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner würden auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf die weitere Begründung wird im Wesentlichen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlichter Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden als Beweismittel vier fremdsprachige, im Internet veröffentlichte Artikel, mehrere Fotos von Demonstrationsteilnahmen und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 25. April 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. E. Mit Eingaben vom 15. Januar 2008, 22. Dezember 2008, 26. Mai 2009 und 13. August 2009 wurden betreffend die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (CD, Fotos, polizeiliche Bewilligung vom (Datum), Einladung [Kontaktperson: A._______] sowie Flugblätter betreffend eine Standaktion der Socialist Party of Iran (SPI) in Zürich vom (Datum); Berichterstattungen der Beschwerdeführerin zu politischen Themen betreffend den Iran unter (Website); Beiträge im Internet, Reaktionen von Bloggern, Übersicht Leserschaft/Blogger, Bestätigung der SPI vom 15. März 2009 betreffend Mitgliedschaft und Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, Annual Report 2008 und andere im Internet veröffentlichte Artikel von "Reporters Without Borders" zum Iran; Mitorganisieren der Kundgebung der SPI Schweiz vom (Datum) in Bern, Frauentag in Zürich vom (Datum), Aktionstisch der SPI vom (Datum) in Zürich, Teilnahme an Demonstration vom (Datum) [Flyers und CD] sowie Veröffentlichung von Beiträgen auf der Internetseite (Website) als Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Am 28. April 2010 wurden unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2009, D-6429/2006, Ausführungen zur Rückkehrgefährdungssituation der Beschwerdeführerin gemacht. Ferner wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführer lebe zusammen mit einem irakischen Staatsangehörigen und erwarte demnächst ihr gemeinsames Kind. G. Am (Datum) wurde das Kind B._______ geboren. H. Am 30. März 2011 wurde mitgeteilt, dass lic. iur. Christophe Allemann als neuer Rechtsvertreter mandatiert worden sei. Gleichzeitig wurde eine Kostennote der bisherigen Rechtsvertretung eingereicht. I. Im Rahmen einer Vernehmlassung, zu der die Vorinstanz unter Hinweis auf das Konkubinat der Beschwerdeführerin mit einem irakischen Staatsangehörigen und die Geburt eines gemeinsamen Kindes eingeladen worden war, hob das BFM am 15. April 2011 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Februar 2007 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. J. Am 28. April 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festhalte. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" oder Auszüge der drei letzten Monatsabrechnungen einzureichen. L. Am 29. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin drei Lohnabrechnungen von Mai, Juni und Juli 2011 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Das am (Datum) geborene Kind B._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt hat und das BFM mit Verfügung vom 15. April 2011 in Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 22. Februar 2007 die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, ist vorliegend Prüfungsgegenstand einzig die Frage, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verweigert hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352). 5. 5.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Es dürfte den iranischen Behörden auch bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin - die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen und die von ihr im Internet publizierten regimekritischen Aufsätze - würden im Falle einer Rückkehr in den Iran keine konkrete Gefährdung begründen. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt und dabei geltend gemacht, die Beschwerdeführerin setze ihr politisches Engagement in der Schweiz fort und engagiere sich für die Organisation (Name), welche sich für mehr Freiheit und gegen die Unterdrückung der Opposition im Iran einsetze. Sie nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil und habe eigene, unter ihrem Namen verfasste Artikel im Internet publiziert. Die Organisation mache zudem in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen wie die International Federation of Iranian Refugees (IFIR) auf die Situation von Asylsuchenden in der Schweiz aufmerksam. Gleichzeitig wird auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 ("Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden") hingewiesen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die Beschwerdeführerin durch ihre Teilnahmen an Demonstrationen und Publikation regimekritischer Artikel zu erreichen versuche, sondern ob die iranischen Behörden ihr Verhalten als staatsfeindlich einstuften. Die eingereichten Unterlagen machten deutlich, dass sie leicht zu identifizieren wäre. Sie wäre daher im Falle einer Rückkehr in den Iran dem Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ihre (Verwandte) in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen seien. Weiter sei auch der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine regimekritische Haltung mit seinem Leben habe bezahlen müssen, zu berücksichtigen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden, wie im Sachverhalt bereits dargelegt, verschiedene Unterlagen über die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz (Demonstrationen, Kundgebungen und Standaktionen, Verfassen regimekritischer Artikel, eigene Webblog) ins Recht gelegt.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaf-tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009 und diesbezüglichen Protesten zugenommen (vgl. SFH; "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010; "Iran: traitement des requérants d'asile déboutés", SFH-Länderanalyse vom 18. August 2011, S. 8), insbesondere von regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien gemäss Angaben des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht worden (vgl. S. 8). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 7). 6.2. Wie den im Asylpunkt unangefochten gebliebenen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2007 entnommen werden kann, vermochte die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsfeindliche Politaktivistin fichiert war. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumentation kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz als Mitglied der SPI an zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen in Schweizer Städten, u.a. als mitverantwortliche Organisatorin teilgenommen hat. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen die iranische Regierung, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter soll sie ihren Angaben zufolge über ihren Webblog sowie auf der Homepage (Website) politische Nachrichten aus dem Iran verbreitet haben sowie als Autorin von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten sein. Dabei sei sie bereits von anonymen Lesern als Terroristin bezeichnet worden. Dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten markant in Erscheinung getreten wäre, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Teilnahme an Kundgebungen sowie im Internet vorgetragene Kritik - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, sie als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch die Beschwerdeführerin öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die im Jahre (Jahreszahl) in der Schweiz festgestellte Flüchtlingseigenschaft ihrer (Verwandte) in der Schweiz nichts zu ändern, zumal sie diese Angehörigen nie in Zusammenhang mit ihrer eigenen politischen Tätigkeit gebracht hat. Auch vermag sie aus dem Vorbringen betreffend ihren Vater, der im Jahre 2001 in einem iranischen Gefängnis umgebracht worden sei, keine Gefährdungssituation abzuleiten, zumal sie in diesem Zusammenhang, wie hievor festgestellt worden ist, keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie oder ihre im Iran verbliebenen Angehörigen auf irgendeine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht worden wären (vgl. SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010). Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.3. An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver-waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdefüh-rerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. 6.5. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2007 - soweit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit - soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 (Vollzug der Wegweisung) nicht gegenstandslos geworden ist - abzuweisen. 9. 9.1. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Nachdem sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt über ein bescheidenes Einkommen verfügt und seit (Datum) zusätzlich für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen hat, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2. Nachdem die Beschwerdeführerin teilweise mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7. Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostennote vom 21. Februar 2011 werden für das Rechtsmittelverfahren der Caritas Schweiz Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'998.-- (12 Stunden à Fr. 162.-- und Auslagen von Fr. 54.--) geltend gemacht. Dieser erscheint indessen im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Unter Berücksichtigung der Eingaben des heutigen Rechtsvertreters vom 28. April 2011 und vom 29. August 2011, für welche zwar keine Kostennote eingereicht wurde, deren Aufwand das Gericht aber zuverlässig abschätzen kann, wird von einem Gesamtaufwand von insgesamt 10 Stunden ausgegangen, womit sich die Gesamtkosten auf Fr. 1'728.- (inklusive Spesen und MWSt des Rechtsanwalts) belaufen. Das BFM wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung von Fr. 864.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 864.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: