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D-2979/2012

D-2979/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2979/2012law/auj/sed Urteil vom 11. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am [...], dessen Ehefrau B._______, geboren am [...] und das gemeinsame Kind C._______, geboren am [...], Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. Mai 2012 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil ein Mitglied der Bassij ihn während einer Teilnahme an einer Demonstration anlässlich des 40. Todestages des regimekritischen Fussballspielers Nasser Ejazi am 1. Juli 2011 erkannt und ihn anschliessend gesucht habe, dass er ferner seit etwa zweieinhalb Jahren an Demonstrationen teilgenommen und daher erwarte habe, verhaftet zu werden, dass er sodann aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Bachtiaris immer wieder Probleme gehabt habe, dass sie schliesslich auch wegen seiner Tochter ausgereist seien, welche bereits drei Mal am Oberschenkel operiert worden sei und in der Schweiz eine Behandlung benötige, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend machte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2011 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden mit schriftlicher und mit "zweites Asylgesuch" betitelter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Mai 2012 an das BFM gelangten und beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG zu verzichten, dass in der Eingabe geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz seit der letzten materiellen Beurteilung der Asylgründe in wesentlichem Masse politisch betätigt, sei Mitglied der oppositionellen Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), habe von Februar 2012 bis April 2012 an drei regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und führe einen Weblog im Internet, wo er regelmässig regimekritische Artikel publiziere, dass der Fernsehsender [...] in den Nachrichten über eine der Kundgebungen einen Beitrag ausgestrahlt habe, welcher auch im Internet abrufbar sei, dass der Beschwerdeführer sich seit jeher, seit der Machtübernahme des aktuellen Präsidenten aber verstärkt gegen das islamische Regime gewandt und an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, dass die Teilnahmen an den Demonstrationen beziehungsweise das Verfassen von Artikeln mit entsprechenden Dokumenten und einer DVD illustriert wurden (vgl. BFM-act. B2), dass weiter ausgeführt wurde, das Vorgehen der iranischen Behörden gegen Regimekritiker habe sich insbesondere auch im Zuge der Umstürze in Ägypten und Tunesien verschärft, und unabhängige Organisationen berichteten von einer massiven Verschlechterung der Menschenrechtslage im Land, dass die iranische Regierung kürzlich eine "cyber police unit" zur Überwachung der Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Internet geschaffen habe, dass das Upper Tribunal des Vereinigten Königreiches in einem am 1. Februar 2011 publizierten Urteil zum Schluss gekommen sei, die iranischen Behörden suchten gezielt und systematisch alle Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren, selbst wenn sie nur aus opportunistischen Gründen aktiv würden, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall R. C. gegen Schweden festgestellt habe, dass jede Person, die demonstriere oder auf irgendeine Art und Weise gegen das gegenwärtige Regime opponiere, riskiere, verhaftet und misshandelt oder gefoltert zu werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2193/2007 vom 7. Oktober 2011 festgehalten habe, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt und es allgemein bekannt und unbestritten sei, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland mittels moderner Software überwachten und systematisch erfassten, dass das UN-Antifolterkomitee sich in einem aktuellen, ein DVF-Mitglied betreffenden Entscheid besorgt zur Menschenrechtslage in Iran geäussert habe, dass die Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in einer Auskunft der Länderanalyse über Iran vom 16. November 2010 bestätige, dass anlässlich öffentlicher Demonstrationen im Anschluss an die Wahlen 2009 gemachte Fotografien am Flughafen dafür verwendet worden seien, im Ausland lebende Iraner zu kontrollieren, dass gemäss der SFH-Auskunft der Länderanalyse vom 18. August 2011 im Iran bereits die illegale Ausreise und das Einreichen eines Asylgesuches im Ausland als regimekritische Aktivität betrachtet und daher bestraft werde und laut zwei Quellen abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Rückkehr befragt und einige Tage festgehalten worden seien, unabhängig davon, ob sie im Ausland politisch aktiv waren oder nicht, dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstelle, die heute bekannten Fakten jedoch eine neue Situation schaffen würden, dass Iraner, die nicht beweisen könnten, dass sie ihre Heimat legal verlassen haben, zusätzlich gefährdet seien, wie der EGMR im Entscheid R. C. gegen Schweden festgehalten habe, dass die iranischen Behörden heute über modernste Einrichtungen zur Überwachung ihrer Landsleute im Ausland verfügten, und von Spitzeln aufgenommene Fotos an Demonstrationen im Ausland systematisch eingesetzt würden, um rückkehrende Iraner aufzuhalten und zu befragen, dass nicht nur ranghohe Oppositionelle bestraft würden, sondern auch gewöhnliche Teilnehmer regimekritischer Demonstrationen, und die Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen, dass die neue Sachlage die Durchführung weiterer Abklärungen beziehungsweise eine Anhörung erfordere, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2012 - eröffnet am 25. Mai 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylge­suche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Be­schwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter­lassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton Freiburg sei ver­pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung zunächst anführte, das am 16. August 2011 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hätten, ohne dass sie seither in ihre Heimat zurückgekehrt seien, dass das BFM alsdann festhielt, der wesentliche Sachverhalt sei auf­grund der detaillierten schriftlichen Eingabe hinreichend erstellt und aus einer allfälligen Anhörung könnten keine wesentlichen neuen Er­kenntnisse gewonnen werden, dass die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe schliesslich ausführte, die iranischen Geheimdienste konzentrierten sich bei ihren Überwachungsbemühungen auf Perso­nen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden, wie bei­spielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen, dass die Umstürze in Nordafrika und der arabischen Welt an dieser Einschätzung nichts geändert hätten, dass das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsangehörige im Ausland noch keinen subjektiven Nachflucht­grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstelle, dass sich aus den Ausführungen des Rechtsvertreters und den einge­reichten Beweismitteln offenkundig kein derart herausragendes exil­politisches Profil des Beschwerdeführers ergebe, welches diesen als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse, dass sich seine Tätigkeiten nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben würden und den eingereichten Bildern nicht zu entnehmen sei, dass er sich bei den Demonstrationen besonders exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt habe, dass der Beschwerdeführer auf den Bildern nicht namentlich erwähnt werde und von den meisten der eingereichten Fotos auch nicht geltend gemacht werde, sie seien in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, dass deshalb nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf diesen Fotos zu erkennen sei, zu einem Bekanntwerden seiner Identität führe, dass er auf den eingereichten Resolutionen der Kundgebungen eben­falls nicht namentlich erwähnt werde und der Beitrag auf dem Fernseh­sender [...] mittlerweile im Internet nicht mehr abrufbar sei, dass somit die Aktivitäten des Beschwerdeführers - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis haben - aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet seien, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnten, erscheinen zu lassen, dass er daher bei einer Rückkehr nach Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen haben würde, zumal aufgrund seiner unglaubhaften diesbezüglichen Aussagen auch davon auszugehen sei, dass er vor der Ausreise aus dem Heimatstaat dort nicht behördlich verfolgt worden sei, dass sein Verhalten in der Schweiz somit insgesamt betrachtet offenkundig nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, dass dem Zweitgesuch somit keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylver­fahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flücht­lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig und möglich sowie unter Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 15. September 2011 auch als zumutbar erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs­gericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh­rend des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu­rückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin­weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh­rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe­nen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM mit Verfügung vom 15. September 2011 die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das schriftliche Asylgesuch vom 8. Mai 2012 sei mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet worden, dass der Beschwerdeführer regimekritische Artikel unter Angabe seines Namens und Fotos verfasst und auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite publiziert habe und die eingereichten Fotos von Demonstrationen der Öffentlichkeit entgegen der Ansicht des BFM sehr wohl zugänglich gemacht worden seien, was sich bereits aus der Internetadresse unten ergebe, dass die Hinweise (Internetadresse) genügt hätten, oder aber das BFM gehalten gewesen wäre, diese Lücke oder Unklarheit im Sachverhalt mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen, was das Amt nicht getan habe, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos nicht zuletzt auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge mit Asyl seien, und das BFM dies nicht in Erwägung gezogen habe, dass der Beschwerdeführer sein Engagement laufend fortsetze und in Kürze weitere entsprechende Beweisunterlagen eingereicht würden, dass in der Beschwerde ferner die bereits im schriftlichen Asylgesuch vom 8. Mai 2012 gemachten Ausführungen zur Menschenrechtslage in Iran, zu den technischen Möglichkeiten der iranischen Behörden zur Überwachung von Regimekritikern sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung und der SFH-Länderanalysen wiederholt werden, dass zusammenfassend festgehalten wird, der Beschwerdeführer als exilpolitisch aktiver Iraner, der sich in gewissem Masse exponiert habe und dessen Familienangehörige in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge seien, hätte in Iran mit einiger Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, dass somit Hinweise geltend gemacht worden seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, weshalb gemäss Rechtsprechung ein in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällter Nichteintretensentscheid nicht statthaft gewesen wäre, dass bei der Prüfung der Frage, ob Hinweise vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele­mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er­füllt ist, dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be­weismassstab zur Anwendung kommt, und auf ein Asylgesuch eingetre­ten werden muss, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Hei­mat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen vor der Einreichung des zweiten Asylgesuches nicht aus ihrem Heimatland zurückgekehrt waren, dass sie im von ihrem Rechtsanwalt schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 8. Mai 2012 die Tatsachen, die nach ihrer Einschätzung und derjenigen ihres Rechtsvertreters die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, klar verständlich dargelegt und mehrere Beweismittel zu deren Stützung eingereicht haben, dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachver­halt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Ge­währung des rechtlichen Gehörs - sei es schriftlich oder im Rahmen ei­ner mündlichen Anhörung - absehen konnte, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchen­den Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzufüh­ren oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772), dass begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich aus heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, dass mithin eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, die Behörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypi­schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass das BFM die anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Iran während zweieinhalb Jahren sowie seine übrigen Vorbringen als unglaubhaft beurteilt hat und es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine erlittene beziehungsweise zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. die unangefochten gebliebene Verfügung des BFM vom 15. September 2011), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge mit iranischen, auf ihre Namen lautenden und mit ihren Fotos versehenen Pässen ausgereist sind (vgl. act. A7/15 S. 7, A8/10 S. 6), dass ein Vergleich mit dem aktuellen Erscheinungsbild des Beschwerdeführers ergibt, dass er auf dem im Internet neben den angeblich von ihm verfassten Artikeln ersichtlichen Foto nicht eindeutig erkennbar und daher von den iranischen Behörden auch nicht ohne weiteres als Autor der Artikel identifizierbar ist, welche zudem inhaltlich ohnehin von bescheidenem Gehalt sind und auch deshalb nicht auf ein ernstzunehmendes Bedrohungspotenzial hinweisen, dass die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF nicht belegt ist, dass auch kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, die Repression im Iran habe sich just seit Erlass der Verfügung vom 15. September 2011 derart verschärft, dass die Beschwerdeführenden nunmehr aufgrund des Umstandes, dass der Mutter, der Schwester und dem Bruder des Beschwerdeführers im September 2010 Asyl gewährt wurde, nunmehr mit asylrechtlicher relevanter Reflexverfolgung zu rechnen hätten, dass das in der Eingabe vom 8. Mai 2012 beschriebene und teilweise dokumentierte, seit der Verfügung vom 15. September 2011 erfolgte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger offensichtlich nicht übersteigt, dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von vornherein keine Ereignisse darstellen, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich aus den vom Rechtsvertreter im schriftlichen Asylgesuch zitierten und in der Beschwerde nochmals wiedergegebenen, von ihrem jeweiligen Kontext isolierten Auszügen aus Urteilen des EGMR, des Bundesverwaltungsgerichts, eines britischen Gerichts sowie eines Entscheids des UN-Antifolterkomitees keine verallgemeinerungsfähigen Schlussfolgerungen ziehen lassen, die als solche auf andere - namentlich auch das vorliegende - Verfahren übertragen werden könnten, dass sich auch aus der geltend gemachten Verschlechterung der Menschenrechtssituation im Iran keine asylrechtlich relevante Verfol­gung ableiten lässt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 8. Mai 2012 und aus der Beschwerde keine Hinweise auf in der Zwischenzeit - d.h. seit der Verfügung des BFM vom 15. September 2011 - eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass schliesslich keine Veranlassung besteht, die in der Beschwerde (Ziff. II B 2 S. 4) angekündigten weiteren Beweismittel abzuwarten, da allein das blosse Erhöhen der Quantität der Teilnahmen an Kundgebungen oder auch eine allfällige Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF nicht dazu führen würde, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr signifikant von zahlreichen anderen Landsleuten mit ähnlich niedrig profilierten exilpolitischen Tätigkeiten abheben könnte und er deshalb befürchten müsste, nunmehr tatsächlich in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerde in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge enthält und auch in der Begründung nicht dargelegt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem Punkt ohne Weiteres auf die bisherigen Beurteilungen des BFM verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: