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E-225/2011

E-225/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-23 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ und deren Tochter B._______ verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Oktober 2010. Mit Hilfe eines Schleppers reisten sie auf dem Landweg über Istanbul nach Athen und weiter auf dem Luftweg via Prag nach Zürich. Am (...). Dezember 2010 kamen sie im Flughafen Zürich an, wo sie sich bei der Flughafenpolizei meldeten und am (...). Dezember 2010 um Asyl nachsuchten. B. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügungen vom 18. Dezember 2010 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 19. Dezember 2010 wurde die Be-schwerdeführerin B._______ und am 20. Dezember 2010 die Beschwerdeführerin A._______ vom Bundesamt zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt; am 30. Dezember 2010 wurden beide zu ihren Asylgründen angehört. C. Die Beschwerdeführerin A._______ brachte vor, sie habe nach den Präsidentschaftswahlen zwischen Mai 2009 und Februar 2010 etwa zwanzigmal an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei sie von der Polizei mit einem Schlagstock auf die rechte Hand geschlagen worden, weshalb sie heute nicht mehr richtig schreiben könne. Auch sei sie mit einer Elektroschock-Waffe geschlagen worden und zu Boden gefallen. Das von den Behörden während der Demonstrationen eingesetzte Tränengas habe dazu geführt, dass sie Lungenprobleme bekommen habe. Sie sei (...) [Berufsangabe] und habe im Iran (...) [Art der Berufsausübung]. An der Demonstration vom (...) sei sie von einem Motorradfahrer erkannt und auf (...) [Art der Berufsausübung] angesprochen worden. Dieser sei offensichtlich ein Spitzel gewesen, denn sie habe danach eine Absage für (...) [Art der Berufsausübung] bekommen mit der Begründung, unter einem Berufsverbot zu stehen. Seither habe sie sich als selbständige Coiffeuse betätigt. Am (...) habe sie ein Droh-SMS, unterzeichnet mit "Nachrichtendienstministerium von Iran", erhalten. Bereits etwa einen Monat zuvor habe sie ein gleichlautend unterzeichnetes Droh-SMS erhalten. Als sie schliesslich im (...) ihren Reisepass habe verlängern wollen, sei ihr dies mit der Begründung verweigert worden, sie dürfe keinen Pass haben, sie müsse sich an die nächsthöhere Instanz wenden. Das habe sie aus Angst, festgenommen zu werden, nicht getan. Sie leide seit zwanzig Jahren an "Chafagi", bekomme in der Kehle schmerzhafte Krampfanfälle. Zudem habe sie Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung). Auch die Finger seien nicht gesund, und bei der rechten Hand habe sie ein Problem mit den Sehnen und könne deswegen nicht mehr arbeiten, weshalb sie vor etwa vier Jahren beim Arzt gewesen sei. Er habe gesagt, sie dürfe nichts Schweres mit dieser Hand heben. Sie habe eine "Schienenstützung" erhalten, die sie aber auf der Reise in die Schweiz verloren habe. Eine Operation der Hand habe sie wegen der langen Reise bleiben lassen. Sie habe auch ein Bandscheibenproblem, welches sie nur durch sportliche Bewegung unter Kontrolle halten könne, und an beiden Füssen habe sie gelegentlich bei den Zehen eine Art Verkrampfung. Die letzten zwei Jahre im Iran seien schwierig gewesen, was bei ihr zu psychischen Problemen geführt habe; ihr Gedächtnis funktioniere nicht mehr so gut. Im letzten Jahr habe sie auch Herzprobleme gehabt, so dass sie manchmal Atembeschwerden bekommen habe. Ergänzend zur Befragung führte sie anlässlich der Anhörung aus (vgl. A15/18 S. 6), sie sei bei der Demonstration vom (...) zusammen mit vielen anderen Personen festgenommen und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei sie grob verhört worden. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie eine unbescholtene Person und rein zufällig in den Umzug hineingeraten sei. Nach vier bis fünf Stunden habe man sie mit nach wie vor verbundenen Augen weggefahren und später aussteigen lassen. Ihre Tochter habe mit Freunden und Freundinnen ebenfalls an Demon-strationen teilgenommen. Diese sei aber nicht "im Niveau der Friedensstörung oder Untergrabung des Regimes tätig" gewesen; deren Aktivitäten hätten aber dazu geführt, dass man die Tochter aus der (...) hinausgeworfen habe. Sie selber sei allein zu den Demonstrationen gegangen und habe ihre Tochter dort nie gesehen. D. Die Tochter B._______ gab bei der Befragung an, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil sie an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb ständig belästigt worden sei. Beamte seien nach Hause gekommen und hätten sie befragt. Sie lebe bei ihrer Mutter, weil ihr Vater nochmals geheiratet habe. Weil ihre Mutter das Land habe verlassen müssen, habe auch sie ausreisen müssen. Ergänzend führte sie anlässlich der Anhörung aus, nach den Präsidentschaftswahlen sei es zu einer Protestdemonstration der Bevölkerung gekommen, die als "Grüne Bewegung" bekannt geworden sei. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter daran teilgenommen. Ihre Mutter sei (...) [Berufsangabe] und im Iran eine bekannte Person. Alle Demonstrationen seien von den Behörden aufgenommen und fotografiert worden. Anhand dieses Filmmaterials seien ihre Mutter und sie identifiziert worden. Danach hätten ihre Probleme begonnen. Sie sei beschattet worden, die Behörden hätten wissen wollen, wohin sie gehe und wen sie treffen wolle. Etwa fünf Mal sei sie nach Verlassen des Hauses von Beamten angehalten und ausgefragt worden. Einmal sei sie so heftig gestossen worden, dass sie den Kopf an der Türe angeschlagen habe. Sie sei eine gute und fleissige Studentin gewesen, aber die Dozenten hätten sie bei den Examen durchfallen lassen. Sie habe die Aufnahmeprüfung nochmals ablegen müssen und diese auch bestanden, aber sie sei trotzdem nicht immatrikuliert worden mit der Begründung, dass es nicht an ihrer Leistung liege, sondern es einen anderen Grund dafür gebe. Die C._______ hätten nicht zugeben wollen, dass sie aus politischen Gründen nicht immatrikuliert werde. Sie sei auch aufgegriffen und festgenommen worden. Das erste Mal sei dies geschehen wegen einer Reise mit einem Mädchen und zwei jungen Männern in den Norden Irans, ohne dass sie verlobt oder verehelicht gewesen sei, was verboten sei. Danach sei es aus Bagatellen zu mehreren Festnahmen gekommen. Einmal sei ihr der obligatorische Hidjab (Kopf und Hals bedeckendes Tuch, Anm. BVGer) nach hinten gerutscht, weshalb sie verhört worden sei. Ihre Mutter und sie hätten das Land illegal verlassen, was strafbar sei. Bei einer Rückkehr in den Iran würden sie festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Die weiblichen Häftlinge würden getrennt und in einem Kerker namens (...) untergebracht. Dort würden sie grausam gefoltert und vergewaltigt. E. Mit Verfügungen vom 6. Januar 2011 - den Beschwerdeführerinnen gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. F. Mit Rechtsmitteleingaben vom 10. Januar 2011 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzungen der auf Farsi abgefassten Beschwerdebegründungen sowie des eingereichten internationalen Führerscheins und der abgegebenen medizinischen Unterlagen gingen am 17. Januar 2011 beim Gericht ein. H. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten, vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren E-224/2011 und E-225/2011 und entschied, über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 (Poststempel vom 20. Januar 2011) zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Gericht seine Mandatsübernahme an und ersuchte um Zustellung von Kopien der handschriftlich und auf Persisch abgefassten Beschwerdeschriften sowie des nachträglich zu den Akten gereichten Arztberichtes. Er beanstandete hinsichtlich der Anhörung, die Übersetzung sei unzureichend und die Rahmenbedingungen seien fragwürdig. J. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen die verlangten Kopien zu, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies darauf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Er wies den Antrag auf Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben ab und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführerinnen eine eventuell erfolgte respektive zu erfolgende Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2011 hielt das BFM an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. L. Das BFM bewilligte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 14. Februar 2011 die Einreise in die Schweiz, damit sie hier den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten könnten. M. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein, welche - datierend vom 9. März 2011 - unter Beilage des Auszugs einer Analyse der Befragungen in Kreuzlingen von Dr. phil. E._______, am 10. März 2011 beim Gericht einging. N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 wurde eine iranische Zeitschrift zu den Akten gereicht, welche die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich einer Kundgebung zeige. O. Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 stellten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht folgende Unterlagen zu:

- Identitätsausweis der Tochter (in Kopie mit beglaubigter Übersetzung)

- (...) der Tochter (in Kopie mit beglaubigter Übersetzung)

- Identitätsausweis der Beschwerdeführerin A._______ (in Kopie mit beglaubigter Übersetzung)

- Zertifikat des (...) der Beschwerdeführerin A._______ (beglaubigte Kopie)

- (...)-Ausweis der Beschwerdeführerin A._______ (englische Übersetzung)

- Zertifikat des (...) (englische Übersetzung)

- Liste von (...) (auf Farsi)

- drei (...) mit (...) der Beschwerdeführerin A._______

- iranische Zeitung vom (...) (im Original)

- Khabar International Morning Newspaper, (...) (im Original)

- drei Fotos der Beschwerdeführerin A._______. Mit Schreiben vom 23. März 2012, dem ein Kurzbericht des D._______, vom 28. Februar 2012 beigelegt war, teilten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht mit, sie würden unter gesundheitlichen Schwierigkeiten leiden. Sie stünden wegen des hängigen Asylverfahrens und der damit verbundenen ungewissen Zukunft unter einer grossen psychischen Belastung; offenbar habe die Tochter einen Selbstmordversuch begangen. Das Gericht werde um prioritäre Behandlung des Dossiers gebeten. In seinem Antwortschreiben vom 27. März 2012 verwies der Instruktionsrichter auf die gerichtsinterne Prioritätenordnung und führte weiter aus, dass er den Fall nach Möglichkeit etwas vorziehen werde.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 3.1.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Beschwerdeführerin A._______ mache geltend, aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen während der Präsidentschaftswahlen im Iran das Land verlassen zu haben. Zwar sei sie bei keiner Partei oder Bewegung gewesen, sie sei aber bei jeder Demonstration mitgelaufen und habe Slogans gerufen. Da sie keine Perspektiven für den Iran sehe und aufgrund von zwei Droh-SMS darauf schliesse, dass man sie erkannt habe, habe sie das Land verlassen. Die Vorbringen seien stereotyp und allgemein gehalten und würden keinerlei wesentliche Details enthalten. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration mitgenommen, verschleppt, befragt und nach vier bis fünf Stunden freigelassen worden sei, sei auch unglaubhaft. Trotz mehrfacher Nachfrage würden sich diese Schilderungen nicht nur als unsubstanziiert und stereotyp erweisen, sie würden auch persönliche Eindrücke vermissen lassen, die darauf hindeuteten, dass sie das Geschilderte persönlich erlebt hätte. Es wäre von einer intelligenten und selbstsicheren (...) [Berufsangabe] zu erwarten, dass sie die geltend gemachten Übergriffe authentisch und glaubhaft wiedergeben könne. Die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ würden krasse zeitliche und andere inhaltliche Widersprüche aufweisen. Auf die Frage nach der ersten Teilnahme an einer Demonstration und auch zur Episode mit dem elektrischen Schlagstock und der anschliessenden Verschleppung habe sie verschiedene Aussagen gemacht. Die Aussagen, wonach sie aufgrund ihres politischen Engagements ein Berufs- beziehungsweise Ausreiseverbot erhalten habe, seien äusserst zweifelhaft. Weiter seien die Vorbringen auch nicht kongruent. So habe die Beschwerdeführerin unter anderem erklärt, man würde sie als (...) [Berufsangabe] in (...) [Art der Berufsausübung] kennen, weshalb sie an der Demonstration erkannt worden sei. Im Gegensatz dazu gehe aus den Aussagen der Tochter hervor, dass sie anhand von Aufnahmen mittels versteckter Kameras gefilmt und identifiziert worden seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin A._______ anfänglich in der Bundesanhörung gesagt, sie habe sich - abgesehen von zwei Ausnahmen mit Nachbarn - immer allein an Demonstrationen begeben. Ihre Tochter hingegen habe ausgeführt, zusammen mit ihrer Mutter an die (...)-Demonstration gegangen und in der Folge im Gemenge getrennt worden zu sein. Beide würden sich als politisch aktiv bezeichnen. Der Mutter würden aber Kenntnisse bezüglich des angeblichen politischen Engagements der Tochter fehlen, dasselbe gelte für die Tochter. Die Versuche, gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen mit Hinweisen auf die Privatsphäre beziehungsweise die persönlichen Mutter-Tochter-Probleme zu erklären, würden nicht überzeugen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Beschwerdeführerin A._______ habe geltend gemacht, seit einigen Monaten ein eigenes Facebook-Profil zu haben beziehungsweise es würde dort stehen, dass sie zurzeit in (...) sei. Das blosse Existieren eines eigenen Facebook-Profils beziehungsweise eines Vermerks bezüglich eines Auslandaufenthaltes allein führe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht dazu, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Gemäss den Aussagen der Tochter handle es sich beim genannten Internet-Eintrag lediglich um einige Bilder und ihre Personalien. Den Akten könnten überdies keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden vom Facebook-Eintrag Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin A._______ über kein politisches Profil verfüge, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Zu ihrer schriftlichen Eingabe vom 3. Januar 2010 werde auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Anhörungsprotokoll verwiesen, wonach sie die Richtigkeit der protokollierten Aussagen schriftlich bestätigt habe. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaften nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 3.1.2 Betreffend die Tochter B._______ begründete die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit, diese habe die Probleme, die sie aufgrund ihres als unsittlich angesehenen Verhaltens gehabt habe, äusserst lebhaft und mit vielen Details glaubhaft dargelegt. Im Gegensatz dazu seien die Ausführungen zu ihren regimekritischen Aktivitäten und den sich daraus ergebenden Folgen gänzlich farblos ausgefallen. Es sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, die Gründe im Detail darzulegen. Trotzdem seien die Aussagen zu letzteren Vorbringen unsubstanziiert, stereotyp und widersprüchlich geblieben. Auch die freie Schilderung der Demonstration, an der sie erstmals teilgenommen habe, sei nur kurz ausgefallen. Ausführliche Angaben beziehungsweise persönlich gefärbte Eindrücke - charakteristisch für die Schilderung der ersten Vorbringen - , die darauf hindeuten würden, dass sie das Geschilderte persönlich erlebt hätte, würden vermisst. Die Aussagen von B._______ seien in wesentlichen Punkten auch widersprüchlich. Ihr Vorbringen, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeiten von der (...) ausgeschlossen worden, sei nicht glaubhaft. Einerseits gebe sie an, erfolgreich Abschlussprüfungen abgelegt zu haben, und anderseits mache sie geltend, nicht immatrikuliert worden zu sein, was mit angeblich schlechten Noten begründet worden sei. Ferner seien die zeitlichen Angaben dazu nicht stimmig. Diesen Widerspruch habe sie dem Dolmetscher angelastet. Überdies seien ihre Aussagen und die ihrer Mutter nicht kongruent. Zu ihrem Vorbringen, sie und ihre Mutter seien an den Demonstrationen gefilmt und erkannt worden, sei festzuhalten, dass sie angegeben habe, ausser an einer einzigen Demonstration immer Sonnenbrille und Maske getragen zu haben. Auf die Frage, ob sie das YouTube-Video, in welchem sie für einige Sekunden sehr gut erkennbar sei, wieder gefunden habe, habe sie in der Bundesanhörung erklärt, nicht so viel Geld zu haben, um so lange surfen zu können. Dazu sei anzumerken, dass allein in der Schweiz jeden Tag gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so-dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese, oftmals schlecht erkennbaren, Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Die Vorbingen der Tochter bezüglich der erlittenen Behelligungen seien aufgrund ihres persönlichen sozialen Verhaltens durchaus glaubhaft. Es handle sich dabei jedoch um Probleme, welche die ganze Bevölkerung im Iran gleichermassen betreffen könnten. Falls ihre Aussagen betreffend die Teilnahme an Demonstrationen überhaupt geglaubt werden könnten, sei festzuhalten, dass diese Aktivitäten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten, da sie lediglich eine Mitläuferin gewesen sei. Im Lichte dieser Erwägungen sei es der Tochter nicht gelungen, die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft dazulegen. Diese würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2.3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin A._______ nach einer Rekapitulation der bereits früher geltend gemachten Vorkommnisse dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen, am Anfang der Anhörung habe man sie gefragt, ob sie den Dolmetscher gut verstehe. Sie habe geantwortet, dass sie es im Moment nicht definitiv sagen könne. Am Ende habe man sie nicht gefragt, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe. Dieser sei schwach gewesen bei der Übersetzung, was auch der anwesende Hilfswerkvertreter bemerkt habe. Er habe ihre Aussagen nur mit Mühe auf Deutsch übersetzen können. Sie habe einige Fragen nicht richtig verstanden, zum Beispiel in Bezug auf den Pass. Als sie gemerkt habe, dass er etwas Falsches gesagt habe, habe er zu ihr gesagt, sie solle ruhig sein und nur die Fragen beantworten. Sie sei Iranerin und habe das Recht auf einen iranischen Dolmetscher. Man habe sie nicht angehört, sie habe nicht gewusst, ob sie sich beschweren könne oder unterschreiben müsse. Sie sei von zwei Motorradfahrern erkannt worden, könne alles über dieses Ereignis sagen und sogar ins Detail gehen. Es erstaune sie, dass die Flüchtlingsbehörde trotz allem, was sie gesagt habe, ihr nicht geglaubt habe. Am (...) habe sie bei den Kundgebungen mitgemacht und mit ihrem Mobiltelefon gefilmt. Am Anfang habe sie alle Unruhen gefilmt. Nachdem es vermehrt Festnahmen gegeben habe, habe sie versucht, keine Beweismittel mehr bei sich zu haben. Sie habe Angst gehabt, festgenommen zu werden, weshalb sie alle Fotos und Filme gelöscht habe. Am (...) (iranischer Kalender) hätten die Beamten die Demonstranten angegriffen. Sie sei müde gewesen und habe nicht flüchten können. Sie sei geschlagen, festgenommen und in einem weissen Minibus mitgenommen worden. Man habe sie beschimpft. Sie habe gesagt, dass ein Motorradfahrer sie mit einem Elektroknüppel geschlagen und sie mit den Demonstrationen nichts zu tun gehabt habe. Sie habe ein Schreiben unterzeichnen müssen, damit man sie freigelassen habe. Danach habe sie nicht mehr arbeiten dürfen. Ihre Schwester habe sie angerufen und gesagt, dass sie ihr Foto gesehen habe. Das sei einer der Gründe gewesen, weshalb sie den Iran verlassen habe. Man habe sie gebeten, in (...) [Art der Berufsausübung] mitzumachen, womit sie einverstanden gewesen sei. Später habe man sie kontaktiert und ihr gesagt, dass sie nicht arbeiten dürfe, die Behörden seien dagegen, dass sie bei (...) [Art der Berufsausübung] mitmache. Sie sei verdächtigt worden, zur Grünen Bewegung zu gehören. Ständig habe sie Angst gehabt, festgenommen zu werden. Sie habe gewusst, was es bedeute, wenn man einen (...) [Berufsangabe] im (...) [Art der Berufsausübung] nicht einsetze. Bereits früher habe eine Person mit ihr eine Beziehung eingehen wollen, was sie nicht gewollt habe, worauf sie nicht mehr habe weiter mitmachen dürfen. Damals habe sie drei Jahre nicht arbeiten dürfen. Ihre Schwester habe ihr die Identitätskarte per Post schicken wollen, doch habe man das nicht zugelassen. Daraufhin habe sie darum gebeten, ihr den Führerschein zu schicken. Sie sei Opfer von Tränengaseinsätzen und habe deshalb Probleme mit den Augen. Sie sei zum Arzt gegangen. Nach einer Blutuntersuchung habe man ihr gesagt, dass auch mit ihren Nieren etwas nicht in Ordnung sei. Als sie im Flughafen Zürich angekommen seien, habe sie sich zusammen mit ihrer Tochter an die Polizei gewandt. Man habe sie bis 4 Uhr morgens in Einzelzellen gesperrt und nicht schlafen lassen. Dann habe ihnen ein Polizeibeamter die Hände mit Handschellen nach hinten gebunden. Er sei sehr schlecht mit ihnen umgegangen. Selbst im Iran habe sie so etwas nicht erlebt. Ihre Tochter habe keine gute Beziehung zu ihr, sie habe auch nicht bei den Demonstrationen mitgemacht. Sie habe nicht gewusst, dass sie (die Beschwerdeführerin) an den Kundgebungen teilgenommen habe. Sie hätten nicht miteinander gesprochen, erst jetzt habe ihre Tochter von all dem erfahren. Sie hoffe, dass die Beschwerdestelle ihren Fall genau überprüfe und berücksichtige, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran hingerichtet oder gesteinigt würde. Wer bei Demonstrationen mitmache, werde hart bestraft. Ausserdem sei sie illegal ausgereist. 3.2.2 Die Tochter B._______ macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, ihre Eltern seien seit 18 Jahren voneinander getrennt, sie habe abwechslungsweise bei ihrem Vater oder ihrer Mutter gelebt. Das sei der Grund, weshalb ihre Mutter vieles über ihr Leben nicht wisse. Sie und ihre Mutter hätten Meinungsverschiedenheiten und deshalb nie eine Mutter- und Tochterbeziehung aufbauen können, wie es sein sollte, deshalb würden sie auch nicht viel miteinander sprechen. Der Dolmetscher ihrer Mutter sei ein Afghane gewesen. Dieser habe die Aussagen und auch die Fragen nicht richtig übersetzen können. In Bezug auf die Universität habe sie sowohl bei der Polizei als auch bei den Flüchtlingsbehörden das Gleiche gesagt. Sie habe die Semesterprüfungen absolviert und sei sich sicher gewesen, diese mit Bestnoten abgeschlossen zu haben. Aber als sie die Resultate erhalten habe, habe sie gemerkt, dass man ihr nur die Hälfte der erwarteten Noten gegeben habe. Man habe sie nicht weiter studieren lassen und dafür keinen Grund angegeben. Sie habe dann an den Aufnahmeprüfungen des Jahres (...) teilgenommen, und erneut habe sie die Examen nicht absolvieren können. Es sei ihr klar gewesen, dass dies auf ihre politischen Tätigkeit zurückzuführen gewesen sei. Alles, was sie im ersten Interview über die Beamten in Zivil, die in ihr Haus gekommen seien, gesagt habe, sei erfunden. Eigentlich habe der zweite Dolmetscher sie unter Druck gesetzt und ihr gesagt, "ich muss lieber etwas sagen, dass mein Leben in Iran in Gefahr ist und ich muss euch sagen, dass dieser Dolmetscher diesbezüglich mir sehr geholfen hat." (vgl. Akten BVGer Übersetzung der Beschwerde S. 2, Ziff. 3). Sie wisse nicht, was mit ihnen geschehe, wenn sie zurück in den Iran geschickt würden. Zumindest würden sie eingesperrt. Das einzige, was sie gemacht habe, sei, dass sie CDs an der Universität verteilt habe. Das sei der Grund, weshalb man ihr verboten habe, weiter zu studieren. Sie hoffe, dass sie in der Schweiz bleiben könne. In ihrer Heimat dürfe sie nicht studieren, und ihre Mutter dürfe nicht arbeiten. Sie sei ein (...)jähriges Mädchen und habe kein Verbrechen begangen. Wenn sie zurückgeschickt werde, werde sie für Jahre ins Gefängnis wandern.

E. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschriften würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Betreffend die Kompetenz des Dolmetschers sei festzuhalten, dass es sich dabei um einen langjährigen Mitarbeiter des BFM handle, der bisher zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. Er sei dafür bekannt, dass er während der Übersetzungen die Augen schliesse, um nach sehr ausgewählten Wörtern zu suchen. Beide Beschwerdeführerinnen hätten die Übereinstimmung der Angaben in den Protokollen mit ihren Aussagen durch ihre Unterschriften bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen müssten. Auch die Hilfswerkvertreterin habe bezüglich der Übersetzung nichts zu beanstanden gehabt. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle. Die Aussagen der Beschwerdeführerinnen seien gesamthaft unglaubhaft. Der Entscheid des BFM basiere nicht nur auf den angefochtenen Punkten. Auch mit der Beschwerde würden keine weiteren Vorbringen zu Papier gebracht, welche für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen sprechen würden. Beispielsweise mache die Mutter neu geltend, einer der Gründe für das Verlassen des Irans seien Fotos von ihr gewesen, auf welchen die Schwester und der Bruder sie erkannt hätten. Damit verstricke sie sich in einen weiteren Widerspruch. Bedenklich sei im Übrigen die Tatsache, dass die Tochter angebe, einen Teil der Probleme frei erfunden zu haben, um die in den Entscheidungen erwähnten Diskrepanzen in den Aussagen zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen zu erklären. Die Beschwerdeführerinnen würden behaupten, sie seien von den Flughafenbehörden unwürdig behandelt worden. Indessen sei das BFM in das Geschehen im Transitbereich nicht direkt involviert. Es stehe ihnen frei, Anzeige zu erstatten. Zu den beanstandeten Umständen der Anhörung sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerinnen am Tag der Anhörung tatsächlich kein Lunchpaket bei sich gehabt hätten. Die Tochter habe das angebotene Mittagessen dankend angenommen. Das BFM übernehme jedoch in keinem Fall die Verantwortung für die Entscheidung der Mutter, kein Frühstück einzunehmen. Anlässlich der Pausen sei dieser mehrmals angeboten worden, Verpflegung zu besorgen, was sie jeweils abgelehnt habe, dies mit der Begründung, keinen Hunger zu verspüren. Weder zu diesem Zeitpunkt noch nach Abschluss der Rückübersetzung hätten die Beschwerdeführerinnen Bedenken und Einwände in Bezug auf den Dolmetscher geäussert. Zu den gesundheitlichen Beschwerden der Mutter sei festzuhalten, dass diese im Entscheid des BFM berücksichtigt worden seien. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

E. 3.4 Dazu führte die Beschwerdeführerin A._______ in der Replik aus, zu Beginn der Anhörung habe sie erklärt, sie verstehe den Dolmetscher bis jetzt gut. Vielleicht könne sie am Ende nochmals Stellung nehmen. Am Ende der Anhörung sei trotz offensichtlicher Schwierigkeiten nicht nachgefragt worden. Im Weiteren erstaune es nicht, wenn eine Hilfswerkvertreterin die Übersetzungsschwierigkeiten nicht beziehungsweise nicht in dem Ausmass feststellen würde, als dass sie eine entsprechende Bemerkung festhalten würde, da sie wohl kaum Farsi respektive Dari verstehe. Es werde auf die Einwände im Verfahren (...) (D-3982/2010) hingewiesen. In der Analyse von Dr. phil. E._______ werde auf die Kompetenzen eines Dolmetschers afghanischer Herkunft eingegangen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich um denselben; eigene Abklärungen hätten ergeben, dass bei Asylsuchenden aus dem Iran zwei Dolmetscher afghanischer Herkunft eingesetzt würden, wobei Übersetzungs- und Verständigungsschwierigkeiten regelmässig bei beiden auftreten wür-den. Bezeichnend sei der Umstand, dass die beiden afghanischen Dolmetscher mit den iranischen Dolmetschern des BFM nicht etwa auf Farsi beziehungsweise Dari kommunizieren würden, sondern auf Deutsch, weil sie sich offenbar besser auf Deutsch als auf Farsi verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund werde der Vorwurf, es habe keine korrekte und ausreichende Übersetzung gewährleistet werden können, aufrecht erhalten. Hinsichtlich des neu geltend gemachten Ausreisegrunds (Fotos der Beschwerdeführerin A._______, auf welchen die Schwester und der Bruder sie erkannt hätten) halte die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beschwerdeführerin diesen Grund erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht habe. Inwiefern dieser Grund im Widerspruch zu den übrigen Vorbringen stehe, erkläre das BFM jedoch nicht. Unter dem Druck der Befragungssituation habe sie nicht daran gedacht, den Grund zu nennen. Als nachgeschoben und deshalb unbeachtlich könne er gleichwohl nicht bezeichnet werden, da sie in glaubwürdiger Art und Weise ihre Verfolgungssituation bereits anlässlich der Anhörung geschildert habe.

E. 3.5 Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin A._______ eine Zeitschrift zu den Akten und machte geltend, ihre Geschwister hätten sie auf einem Foto auf Seite (...) dieser Publikation erkannt; es sei darauf zu sehen, wie sie anlässlich einer Kundgebung für Präsidentschaftskandidat Moussavi (...) halte. Als Zeichen der Zugehörigkeit zur Grünen Bewegung habe sie an ihrem linken Handgelenk ein grünes Band getragen. Auch wenn ihr Kinn verdeckt sei und sie eine Sonnenbrille trage, sei sie auf dem Foto gut wiederzuerkennen, da man ihr Gesicht vom (...) [Art der Berufsausübung] her kenne und ihre Brille sowie ihr Haar Kennzeichen seien. Im Zeitungsbeitrag werde sie nicht namentlich erwähnt. Das Bild werde im Zusammenhang mit (...) gezeigt.

E. 3.6 Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin A._______ mehrere Dokumente zu den Akten (vgl. Bst. O hiervor) und wies darauf hin, dass sie bereits ihren Führerausweis abgegeben habe. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzung des Identitätsausweises von der Schweizer Botschaft als echt befunden worden sei, seien die hiermit eingereichten Dokumente geeignet, die Identität beider Beschwerdeführerinnen nachzuweisen. Die Vorinstanz bezweifle ihre Tätigkeiten als (...) [Berufsangabe] nicht grundsätzlich. Die Tatsache, dass sie im Iran eine sehr bekannte Person sei und somit auch auf der Strasse und bei Demonstrationen erkannt werde, stelle jedoch einen zentralen Punkt des vorliegenden Asylgesuches dar. Bereits mit der Eingabe vom 3. Mai 2011 sei ein Foto, auf welchem sie anlässlich einer Kundgebung für Präsidentschaftskandidat Moussavi gezeigt werde, zu den Akten gereicht worden. Nunmehr könne mittels weiterer Fotografien nachgewiesen werden, dass die Frau auf dem Bild tatsächlich sie sei. Die Behörden würden seit den Protesten im Jahre 2009 noch härter gegen Demonstranten und mutmassliche Dissidenten vorgehen. Ihr hoher Bekanntheitsgrad und die Tatsache, dass sie als bekannte (...) [Berufsangabe] eine positive Identifikationsfigur sei, würden ihre Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran erhöhen. Im Kontext der Protestbewegung in verschiedenen muslimischen Ländern im Frühjahr 2011 sei auch das "Green Movement" im Iran wieder erstarkt. Erneut werde der Protestbewegungen mit Gewalt und Verhaftungen begegnet. Sie und ihre Tochter hätten bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht, bei der Ankunft verhaftet und zu langen Haftstrafen unter unmenschlichen Bedingungen verurteilt zu werden.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann vorweg in grundsätzlicher Hinsicht verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in den angefochtenen Verfügungen einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen unsubstanziiert, in sich widersprüchlich, nicht kongruent und in einer Gesamtwürdigung unglaubhaft ausfielen.

E. 4.2.1 Dies ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ offensichtlich nicht auf die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Nachdem diese zu Beginn der Anhörung angegeben hat: "Bis jetzt verstehe ich ihn gut, vielleicht kann ich am Ende nochmals Stellung dazu nehmen" (vgl. A15/18 S. 2), und sie in der Folge den Wortlaut des Protokolls nach der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift ohne irgendwelche Beanstandungen als korrekt bestätigt hat, muss sie sich ihre Aussagen ohne Einschränkung entgegenhalten lassen. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei ihr um eine selbstsichere Person handelt, welche sich für ihre Rechte gut einzusetzen vermag (vgl. insbesondere Aktennotiz BFM A37/2). Es darf vor diesem Hintergrund ohne weiteres erwartet werden, dass sie während der mehrstündigen Anhörung im Bedarfsfall aus eigenem Antrieb und unmissverständlich auf Verständigungsprobleme aufmerksam gemacht hätte. Nachdem solche dem Protokoll nicht zu entnehmen sind, ist die Auffassung des BFM, dass die Widersprüche in den Aussagen nicht sprachlich bedingt seien, nicht zu beanstanden. An dieser Feststellung vermag die Analyse von Dr. phil. E._______ vom (...), welche einen anderen Beschwerdefall betrifft, nichts zu ändern.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin A._______ nennt als Kernvorbringen für die Schutzgewährung durch die Schweiz ihr politisches Engagement beziehungsweise ihre Teilnahme an rund 20 Demonstrationen. Ihre Schilderungen, wonach sie anlässlich der Demonstration vom (...) mitgenommen, verschleppt, befragt und nach vier bis fünf Stunden freigelassen worden sei, erwecken kaum den Eindruck von realen Geschehnissen. So führte sie unter anderem aus, man habe sie bei der Festnahme zusammen mit anderen Personen "in so einen Van hineingedrückt, wie gesagt, man hat mir die Augen zugebunden, ich weiss nicht, wie viele Personen wir waren, aber dieser Van war voll" (vgl. A15/18 S. 6 F38). Auf die Frage, wann man ihr die Augen zugebunden habe, antwortete sie: "Nachdem man uns in diesen Van hineingedrückt hat, hat man uns dort im Van die Augen zugebunden" (vgl. A15/18 S. 6 F44). Dazu ist festzustellen, dass sie - wenn die Augen angeblich erst nach dem Einsteigen in den Van verbunden worden wären - gesehen hätte, wie viele Personen in etwa darin gewesen wären. Dass die Augen aller Festgenommen erst im Van verbunden worden sein sollen, widerspricht der Logik, da im angeblich vollen Van dafür weder die nötige Bewegungsfreiheit noch das erforderliche Stillhalten der Festgenommen vorhanden gewesen sein dürften. Zweifel an den Schilderungen ergeben sich ausserdem dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung keinerlei Verpflichtung für die Freilassung erwähnte. Sie gab an (vgl. A15/18 S. 6 F43, 46): " ..., als man mich laufen liess, war es nicht so, dass man sagte, 'jetzt kannst du gehen', man hat mich so wie vorher mit verbundenen Augen in einen Wagen gesetzt und hat mich weggefahren (F43). ... Wir fuhren, ich wusste nicht, wo ich mich befand. Dann haben sie angehalten und dann haben sie mir die Augenbinde weggenommen, das war an der Strasse (...). Man sagte mir, jetzt könne ich abhauen, ich solle ein Taxi nehmen. Sie sagten mir: 'Wenn wir dich nochmals an so einem Anlass erwischen, dann ist es zu Ende mit dir!' Ich habe dann ein Taxi genommen, ...." (F46). Demgegenüber gibt sie in der Rechtsmitteleingabe (Rekursübersetzung S. 3 unten) an, man habe ihr beim Verhör gesagt, sie müsse ein Schreiben unterzeichnen, damit sie freigelassen werde, was sie auch getan habe. Gleichzeitig führt sie aus, sie habe zum Unterzeichnen die Augenbinde abnehmen können. Auch damit widerspricht sie ihren Angaben anlässlich der Anhörung, wonach ihr die Augenbinde erst am Ende abgenommen worden sei (vgl. A15/18 S. 7 F45, 46).

E. 4.2.3 In der Anhörung (vgl. A15/18 S. 8) hat sie ergänzend zur Erstbefragung ausgeführt, sie sei anlässlich einer Demonstrationsteilnahme als bekannte (...) [Berufsangabe] erkannt worden: "So kam ein Motorradfahrer und fragte mich: Sind Sie eine bekannte (...) [Berufsangabe]?" Als sie die Frage bejaht habe, habe der Motorradfahrer mit dem Kopf genickt und "ein 'aha' mit Hintergedanken gesagt". Demgegenüber spricht sie in der Rechtsmitteleingabe abweichend davon, sie sei von zwei Motorradfahrern erkannt worden (vgl. Rekursübersetzung S. 2, Ziff. 2). Auffallend ist, dass die Tochter von der angeblichen Identifikation durch einen beziehungsweise zwei Motoradfahrer nichts wusste und in der Anhörung abweichend erklärte, sie seien bei Demonstrationen mittels versteckter Kameras gefilmt und identifiziert worden (vgl. A16/19 S. 12). Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin A._______, es seien schon Filme gemacht worden, sie habe sich einen solchen angeschaut, da sei eine Person gewesen, die ihr ähnlich gesehen habe, erscheint im Gesamtkontext der Befragung als blosse Schutzbehauptung und vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Unglaubwürdig und bezeichnenderweise nicht näher erläutert ist auch, dass ihr die angeblich heimlich gemachten Aufnahmen vorgespielt worden sein sollen.

E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin A._______ hat sich damit in wesentlichen Punkten unterschiedlich geäussert. In Anbetracht dessen, dass sie beim Darlegen ihrer Asylvorbringen über selbst erlebte, einschneidende Ereignisse, welche sie zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben sollen, zu berichten hat, darf ohne weiteres erwartet werden, dass sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben macht, was nicht der Fall ist. So bringt sie im Beschwerdeverfahren auch erstmals vor, ihre Geschwister hätten sie auf einem Foto in einer Zeitschrift erkannt (vgl. Rekursübersetzung S. 4). In der zu den Akten gereichten Zeitschrift ist eine Frau mit Kopfbedeckung, verdecktem Kinn und grosser Sonnenbrille abgebildet, das Gesicht liegt im Schatten. Dieses Vorbringen ist ohne Relevanz, hat doch das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten, es sei neu und stehe im Widerspruch zu früheren Darstellungen.

E. 4.2.5 Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ Widersprüche zu jenen ihrer Tochter B._______ aufweisen. So sagte sie in der Anhörung aus, sie sei bis auf zweimal - am (...) und am (...), als sie mit ihrer Nachbarin und deren beiden Brüdern zusammen gewesen sei - immer allein zu diesen Demonstrationen gegangen (vgl. A15/18 S. 8). Ihre Tochter führte demgegenüber aus, wiederholt gemeinsam mit ihrer Mutter an Demonstrationen gegangen und erst in der Menge von ihr getrennt worden zu sein (vgl. A16/19 S.10). Der Einwand der Beschwerdeführerin A._______, sie habe keine gute Beziehung zu ihrer Tochter gehabt, diese habe nicht gewusst, dass sie bei den Unruhen mitgemacht habe (Rekursübersetzung S. 6), vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. Die Tochter hat mehrheitlich bei der Mutter gewohnt und ihren Vater nur hin und wieder besucht (vgl. A15/18 S. 4 F18, S. 5 F29). Es darf demzufolge unabhängig von der Qualität der Beziehung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen über ihre jeweiligen politischen Aktivitäten zumindest in den Grundzügen Bescheid gewusst hätten.

E. 4.2.6 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______, wonach diese aufgrund ihres politischen Engagements ein Berufsverbot beziehungsweise ein Ausreiseverbot erhalten habe, seien äusserst zweifelhaft. Dies ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist den Ausführungen in der Rekursübersetzung (vgl. S. 4) zu entnehmen, dass das Aussprechen eines befristeten Arbeitsverbots offensichtlich eine gängige Bestrafung darstellt. Wie die Beschwerdeführerin anführt, konnte sie bereits früher aus anderem (nicht politischem) Grund während drei Jahren nicht arbeiten. Einige seien bis zu sechs Jahren gesperrt worden, andere hätten 20 Jahre lang nicht mehr arbeiten dürfen. Vor diesem Kontext wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführerin ein Berufsverbot ausdrücklich mitgeteilt und auf eine bestimmte Dauer begrenzt worden wäre. Ihre vage Aussage: "... Sie kontaktierten mich und sagten, dass ich nicht arbeiten dürfe. Ich fragte weshalb. Sie sagten, dass die Behörden dagegen sind, dass ich bei dieser (...) [Art der Berufsausübung] mitmache. ..." (vgl. a.a.O. S. 4) ist nicht glaubhaft.

E. 4.2.7 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin A._______ mit dem Wiederholen ihrer Aussagen sowie dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für weitere Einzelheiten vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe samt eingereichter Beweismittel zum Schluss, dass die Vorbringen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin - soweit die Vorfluchtgründe betreffend - demnach zu Recht abgelehnt.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin A._______ machte anlässlich der Anhörung geltend, seit einigen Monaten ein eigenes Facebook-Profil zu haben beziehungsweise es würde dort stehen, dass sie zurzeit in (...) sei. Damit bringt sie vor, die iranischen Behörden könnten Kenntnis von ihrem Aufenthalt in der Schweiz und allenfalls von ihrem Asylgesuch haben. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung des BFM handelt es sich bei diesem Internet-Eintrag lediglich um einige Bilder und die Personalien der Beschwerdeführerin ohne irgendwelchen exilpolitischen Hintergrund. Es bleibt damit zu prüfen, ob aufgrund dieser Vorbringen subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind.

E. 4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl.

E. 4.3.3 Gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts muss allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2193/2007 vom 7. Oktober 2011 E.6.3). Es ist demzufolge festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 4.4.1 Die Tochter B._______ gab in der Befragung als zentrale Begründungselemente für die Schutzgewährung durch die Schweiz an, sie werde aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen ständig belästigt; Beamte kämen nach Hause und würden sie befragen. Da sie bei ihrer Mutter lebe, habe sie ebenfalls ausreisen müssen (vgl. N (...) A6/26 S. 9). In der Rechtsmitteleingabe (Rekursübersetzung S. 1) teilte sie mit, ihr Vorbringen betreffend die Belästigungen durch die Beamten sei frei erfunden. Ihr Rechtfertigungsversuch, "eigentlich hat mich der zweite Dolmetscher unter Druck gesetzt und er sagte mir, ich muss lieber etwas sagen, dass mein Leben in Iran in Gefahr ist ...", geht fehl. Für die Richtigkeit ihrer Antworten trägt sie allein die Verantwortung. Im Übrigen ist die behauptete Beeinflussung durch den Dolmetscher weder glaubhaft noch kann eine solche dem Gesprächsverlauf entnommen werden. Damit ist erstellt, dass die Tochter die schweizerischen Behörden gravierend getäuscht und mithin ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt hat. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Tochter wird dadurch schwer erschüttert.

E. 4.4.2 Vor diesem Hintergrund ist der Feststellung der Vorinstanz, die Verfolgungsvorbringen der Tochter seien nicht glaubhaft, ohne weiteres beizupflichten. Dies gilt umso mehr, als deren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die erschütterte Glaubwürdigkeit aufzuwiegen. Wenn sie ihre von der Mutter abweichenden Aussagen damit begründet, dass ihre Eltern seit 18 Jahren voneinander getrennt leben würden und sie während dieser Zeit abwechslungsweise bei ihrem Vater oder ihrer Mutter gelebt habe, so ist dem die Aussage der Beschwerdeführerin A._______ entgegenzuhalten, wonach ihre Tochter mehrheitlich bei ihr gewohnt habe und lediglich hin und wieder beim Vater gewesen sei (vgl. A15/18 S. 4). Sie widerspricht sich zudem in Bezug auf den behaupteten Ausschluss vom Studium an der (...) einmal mehr. In der Anhörung behauptete sie nämlich, die Aufnahmeprüfung für das nächste Studienjahr erneut und erfolgreich abgelegt zu haben, aber trotzdem nicht immatrikuliert worden zu sein (vgl. A 16/19 S. 6). In der Rechtsmitteleingabe gibt sie demgegenüber an, man habe sie wieder nicht die Prüfungen absolvieren lassen. Schliesslich hat sie es bezeichnenderweise auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, Angaben zum behaupteten Video auf Youtube zu machen, in welchem sie angeblich während einer Demonstrationsteilnahme für ein paar Sekunden sehr gut zu sehen sei (vgl. A 16/19 S. 13).

E. 4.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin B._______ keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie an dieser Feststellung nicht zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-rerinnen in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten den Iran illegal verlassen und deswegen bei einer Rückkehr dorthin mit schwerer Bestrafung zu rechnen. Tatsächlich wird das illegale Verlassen des Landes gemäss Art. 34 des iranischen Strafgesetzes bestraft. Gemäss den Kenntnissen des Gerichts wird dabei aber den konkreten Umständen des Verlassens Rechnung getragen. Meist bleibt es bei Bussen, und nur wenn erschwerende Umstände vorliegen (beispielsweise wenn die Ausreisenden gesucht werden) ist mit schwerer Bestrafung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin B._______ hat anfänglich angegeben, Beamte seien nach Hausen gekommen und sie sei von den Behörden ständig belästigt worden. In der Rechtsmitteleingabe führte sie dann aber aus, dieses Vorbringen sei frei erfunden. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückführung in den Heimatstaat mit schweren Strafen zu rechnen hätten. 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5.2 Bezüglich der Lage im Heimatstaat kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Iran eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). 6.5.3 6.5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin A._______ ein individuelles Vollzugshindernis bildet. 6.5.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.5.3.3 Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Bstn. C und O hievor) begründen jedenfalls keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Dies gilt insbesondere auch für die behauptete psychische Belastung, welche mit dem hängigen Asylverfahren und der damit verbundenen ungewissen Zukunft und nicht etwa mit einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet wird. Was die Vermutung anbelangt, die Tochter habe einen Suizidversuch unternommen (vgl. Eingabe vom 23. März 2012), so ist dieser in keiner Beweise belegt und es wurden im weiteren Verfahren seitens der Beschwerdeführerinnen keine näheren Angaben dazu gemacht. 6.5.3.4 Sodann bestehen auch keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführerinnen könnten bei ihrer Rückkehr in den Iran in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin A._______ verfügt über mehrjährige Berufserfahrung sowohl als (...) [Berufsangabe] wie auch als Coiffeuse, womit sie ihren Lebensunterhalt und mehrheitlich auch jenen ihrer Tochter selbständig bestreiten konnte (vgl. A15/18 S.5). Die Tochter ist jung und verfügt über eine solide Schuldbildung. Beide können auf ihre im Iran lebenden Familienmitglieder - die Tochter insbesondere ihren Vater (vgl. A6/26 S. 5f), die Mutter wohl auch auf Freunde und Bekannte aus dem Erwerbsleben - zählen, welche sie im Bedarfsfall unterstützen werden. 6.5.3.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern sie bedürftig ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 wurde die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Haus im Iran kurz vor der Ausreise verkauft. Nachdem sie eigenen Angaben zufolge Reisekosten in die Schweiz von über CHF 50 000.- aus dem Erlös zu bezahlen vermochte (vgl. A7/27 S.18), kann nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden, zumal sie eine solche weder belegt noch explizit behauptet hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und F._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-224/2011 E-225/2011 Urteil vom 23. August 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), und deren Tochter B._______, geboren (...), Iran, beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügungen des BFM vom 6. Januar 2011 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ und deren Tochter B._______ verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Oktober 2010. Mit Hilfe eines Schleppers reisten sie auf dem Landweg über Istanbul nach Athen und weiter auf dem Luftweg via Prag nach Zürich. Am (...). Dezember 2010 kamen sie im Flughafen Zürich an, wo sie sich bei der Flughafenpolizei meldeten und am (...). Dezember 2010 um Asyl nachsuchten. B. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügungen vom 18. Dezember 2010 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 19. Dezember 2010 wurde die Be-schwerdeführerin B._______ und am 20. Dezember 2010 die Beschwerdeführerin A._______ vom Bundesamt zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt; am 30. Dezember 2010 wurden beide zu ihren Asylgründen angehört. C. Die Beschwerdeführerin A._______ brachte vor, sie habe nach den Präsidentschaftswahlen zwischen Mai 2009 und Februar 2010 etwa zwanzigmal an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei sie von der Polizei mit einem Schlagstock auf die rechte Hand geschlagen worden, weshalb sie heute nicht mehr richtig schreiben könne. Auch sei sie mit einer Elektroschock-Waffe geschlagen worden und zu Boden gefallen. Das von den Behörden während der Demonstrationen eingesetzte Tränengas habe dazu geführt, dass sie Lungenprobleme bekommen habe. Sie sei (...) [Berufsangabe] und habe im Iran (...) [Art der Berufsausübung]. An der Demonstration vom (...) sei sie von einem Motorradfahrer erkannt und auf (...) [Art der Berufsausübung] angesprochen worden. Dieser sei offensichtlich ein Spitzel gewesen, denn sie habe danach eine Absage für (...) [Art der Berufsausübung] bekommen mit der Begründung, unter einem Berufsverbot zu stehen. Seither habe sie sich als selbständige Coiffeuse betätigt. Am (...) habe sie ein Droh-SMS, unterzeichnet mit "Nachrichtendienstministerium von Iran", erhalten. Bereits etwa einen Monat zuvor habe sie ein gleichlautend unterzeichnetes Droh-SMS erhalten. Als sie schliesslich im (...) ihren Reisepass habe verlängern wollen, sei ihr dies mit der Begründung verweigert worden, sie dürfe keinen Pass haben, sie müsse sich an die nächsthöhere Instanz wenden. Das habe sie aus Angst, festgenommen zu werden, nicht getan. Sie leide seit zwanzig Jahren an "Chafagi", bekomme in der Kehle schmerzhafte Krampfanfälle. Zudem habe sie Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung). Auch die Finger seien nicht gesund, und bei der rechten Hand habe sie ein Problem mit den Sehnen und könne deswegen nicht mehr arbeiten, weshalb sie vor etwa vier Jahren beim Arzt gewesen sei. Er habe gesagt, sie dürfe nichts Schweres mit dieser Hand heben. Sie habe eine "Schienenstützung" erhalten, die sie aber auf der Reise in die Schweiz verloren habe. Eine Operation der Hand habe sie wegen der langen Reise bleiben lassen. Sie habe auch ein Bandscheibenproblem, welches sie nur durch sportliche Bewegung unter Kontrolle halten könne, und an beiden Füssen habe sie gelegentlich bei den Zehen eine Art Verkrampfung. Die letzten zwei Jahre im Iran seien schwierig gewesen, was bei ihr zu psychischen Problemen geführt habe; ihr Gedächtnis funktioniere nicht mehr so gut. Im letzten Jahr habe sie auch Herzprobleme gehabt, so dass sie manchmal Atembeschwerden bekommen habe. Ergänzend zur Befragung führte sie anlässlich der Anhörung aus (vgl. A15/18 S. 6), sie sei bei der Demonstration vom (...) zusammen mit vielen anderen Personen festgenommen und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei sie grob verhört worden. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie eine unbescholtene Person und rein zufällig in den Umzug hineingeraten sei. Nach vier bis fünf Stunden habe man sie mit nach wie vor verbundenen Augen weggefahren und später aussteigen lassen. Ihre Tochter habe mit Freunden und Freundinnen ebenfalls an Demon-strationen teilgenommen. Diese sei aber nicht "im Niveau der Friedensstörung oder Untergrabung des Regimes tätig" gewesen; deren Aktivitäten hätten aber dazu geführt, dass man die Tochter aus der (...) hinausgeworfen habe. Sie selber sei allein zu den Demonstrationen gegangen und habe ihre Tochter dort nie gesehen. D. Die Tochter B._______ gab bei der Befragung an, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil sie an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb ständig belästigt worden sei. Beamte seien nach Hause gekommen und hätten sie befragt. Sie lebe bei ihrer Mutter, weil ihr Vater nochmals geheiratet habe. Weil ihre Mutter das Land habe verlassen müssen, habe auch sie ausreisen müssen. Ergänzend führte sie anlässlich der Anhörung aus, nach den Präsidentschaftswahlen sei es zu einer Protestdemonstration der Bevölkerung gekommen, die als "Grüne Bewegung" bekannt geworden sei. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter daran teilgenommen. Ihre Mutter sei (...) [Berufsangabe] und im Iran eine bekannte Person. Alle Demonstrationen seien von den Behörden aufgenommen und fotografiert worden. Anhand dieses Filmmaterials seien ihre Mutter und sie identifiziert worden. Danach hätten ihre Probleme begonnen. Sie sei beschattet worden, die Behörden hätten wissen wollen, wohin sie gehe und wen sie treffen wolle. Etwa fünf Mal sei sie nach Verlassen des Hauses von Beamten angehalten und ausgefragt worden. Einmal sei sie so heftig gestossen worden, dass sie den Kopf an der Türe angeschlagen habe. Sie sei eine gute und fleissige Studentin gewesen, aber die Dozenten hätten sie bei den Examen durchfallen lassen. Sie habe die Aufnahmeprüfung nochmals ablegen müssen und diese auch bestanden, aber sie sei trotzdem nicht immatrikuliert worden mit der Begründung, dass es nicht an ihrer Leistung liege, sondern es einen anderen Grund dafür gebe. Die C._______ hätten nicht zugeben wollen, dass sie aus politischen Gründen nicht immatrikuliert werde. Sie sei auch aufgegriffen und festgenommen worden. Das erste Mal sei dies geschehen wegen einer Reise mit einem Mädchen und zwei jungen Männern in den Norden Irans, ohne dass sie verlobt oder verehelicht gewesen sei, was verboten sei. Danach sei es aus Bagatellen zu mehreren Festnahmen gekommen. Einmal sei ihr der obligatorische Hidjab (Kopf und Hals bedeckendes Tuch, Anm. BVGer) nach hinten gerutscht, weshalb sie verhört worden sei. Ihre Mutter und sie hätten das Land illegal verlassen, was strafbar sei. Bei einer Rückkehr in den Iran würden sie festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Die weiblichen Häftlinge würden getrennt und in einem Kerker namens (...) untergebracht. Dort würden sie grausam gefoltert und vergewaltigt. E. Mit Verfügungen vom 6. Januar 2011 - den Beschwerdeführerinnen gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. F. Mit Rechtsmitteleingaben vom 10. Januar 2011 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzungen der auf Farsi abgefassten Beschwerdebegründungen sowie des eingereichten internationalen Führerscheins und der abgegebenen medizinischen Unterlagen gingen am 17. Januar 2011 beim Gericht ein. H. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten, vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren E-224/2011 und E-225/2011 und entschied, über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 (Poststempel vom 20. Januar 2011) zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Gericht seine Mandatsübernahme an und ersuchte um Zustellung von Kopien der handschriftlich und auf Persisch abgefassten Beschwerdeschriften sowie des nachträglich zu den Akten gereichten Arztberichtes. Er beanstandete hinsichtlich der Anhörung, die Übersetzung sei unzureichend und die Rahmenbedingungen seien fragwürdig. J. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen die verlangten Kopien zu, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies darauf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Er wies den Antrag auf Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben ab und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführerinnen eine eventuell erfolgte respektive zu erfolgende Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2011 hielt das BFM an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. L. Das BFM bewilligte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 14. Februar 2011 die Einreise in die Schweiz, damit sie hier den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten könnten. M. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein, welche - datierend vom 9. März 2011 - unter Beilage des Auszugs einer Analyse der Befragungen in Kreuzlingen von Dr. phil. E._______, am 10. März 2011 beim Gericht einging. N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 wurde eine iranische Zeitschrift zu den Akten gereicht, welche die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich einer Kundgebung zeige. O. Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 stellten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht folgende Unterlagen zu:

- Identitätsausweis der Tochter (in Kopie mit beglaubigter Übersetzung)

- (...) der Tochter (in Kopie mit beglaubigter Übersetzung)

- Identitätsausweis der Beschwerdeführerin A._______ (in Kopie mit beglaubigter Übersetzung)

- Zertifikat des (...) der Beschwerdeführerin A._______ (beglaubigte Kopie)

- (...)-Ausweis der Beschwerdeführerin A._______ (englische Übersetzung)

- Zertifikat des (...) (englische Übersetzung)

- Liste von (...) (auf Farsi)

- drei (...) mit (...) der Beschwerdeführerin A._______

- iranische Zeitung vom (...) (im Original)

- Khabar International Morning Newspaper, (...) (im Original)

- drei Fotos der Beschwerdeführerin A._______. Mit Schreiben vom 23. März 2012, dem ein Kurzbericht des D._______, vom 28. Februar 2012 beigelegt war, teilten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht mit, sie würden unter gesundheitlichen Schwierigkeiten leiden. Sie stünden wegen des hängigen Asylverfahrens und der damit verbundenen ungewissen Zukunft unter einer grossen psychischen Belastung; offenbar habe die Tochter einen Selbstmordversuch begangen. Das Gericht werde um prioritäre Behandlung des Dossiers gebeten. In seinem Antwortschreiben vom 27. März 2012 verwies der Instruktionsrichter auf die gerichtsinterne Prioritätenordnung und führte weiter aus, dass er den Fall nach Möglichkeit etwas vorziehen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 3.1.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Beschwerdeführerin A._______ mache geltend, aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen während der Präsidentschaftswahlen im Iran das Land verlassen zu haben. Zwar sei sie bei keiner Partei oder Bewegung gewesen, sie sei aber bei jeder Demonstration mitgelaufen und habe Slogans gerufen. Da sie keine Perspektiven für den Iran sehe und aufgrund von zwei Droh-SMS darauf schliesse, dass man sie erkannt habe, habe sie das Land verlassen. Die Vorbringen seien stereotyp und allgemein gehalten und würden keinerlei wesentliche Details enthalten. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration mitgenommen, verschleppt, befragt und nach vier bis fünf Stunden freigelassen worden sei, sei auch unglaubhaft. Trotz mehrfacher Nachfrage würden sich diese Schilderungen nicht nur als unsubstanziiert und stereotyp erweisen, sie würden auch persönliche Eindrücke vermissen lassen, die darauf hindeuteten, dass sie das Geschilderte persönlich erlebt hätte. Es wäre von einer intelligenten und selbstsicheren (...) [Berufsangabe] zu erwarten, dass sie die geltend gemachten Übergriffe authentisch und glaubhaft wiedergeben könne. Die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ würden krasse zeitliche und andere inhaltliche Widersprüche aufweisen. Auf die Frage nach der ersten Teilnahme an einer Demonstration und auch zur Episode mit dem elektrischen Schlagstock und der anschliessenden Verschleppung habe sie verschiedene Aussagen gemacht. Die Aussagen, wonach sie aufgrund ihres politischen Engagements ein Berufs- beziehungsweise Ausreiseverbot erhalten habe, seien äusserst zweifelhaft. Weiter seien die Vorbringen auch nicht kongruent. So habe die Beschwerdeführerin unter anderem erklärt, man würde sie als (...) [Berufsangabe] in (...) [Art der Berufsausübung] kennen, weshalb sie an der Demonstration erkannt worden sei. Im Gegensatz dazu gehe aus den Aussagen der Tochter hervor, dass sie anhand von Aufnahmen mittels versteckter Kameras gefilmt und identifiziert worden seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin A._______ anfänglich in der Bundesanhörung gesagt, sie habe sich - abgesehen von zwei Ausnahmen mit Nachbarn - immer allein an Demonstrationen begeben. Ihre Tochter hingegen habe ausgeführt, zusammen mit ihrer Mutter an die (...)-Demonstration gegangen und in der Folge im Gemenge getrennt worden zu sein. Beide würden sich als politisch aktiv bezeichnen. Der Mutter würden aber Kenntnisse bezüglich des angeblichen politischen Engagements der Tochter fehlen, dasselbe gelte für die Tochter. Die Versuche, gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen mit Hinweisen auf die Privatsphäre beziehungsweise die persönlichen Mutter-Tochter-Probleme zu erklären, würden nicht überzeugen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Beschwerdeführerin A._______ habe geltend gemacht, seit einigen Monaten ein eigenes Facebook-Profil zu haben beziehungsweise es würde dort stehen, dass sie zurzeit in (...) sei. Das blosse Existieren eines eigenen Facebook-Profils beziehungsweise eines Vermerks bezüglich eines Auslandaufenthaltes allein führe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht dazu, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Gemäss den Aussagen der Tochter handle es sich beim genannten Internet-Eintrag lediglich um einige Bilder und ihre Personalien. Den Akten könnten überdies keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden vom Facebook-Eintrag Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin A._______ über kein politisches Profil verfüge, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Zu ihrer schriftlichen Eingabe vom 3. Januar 2010 werde auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Anhörungsprotokoll verwiesen, wonach sie die Richtigkeit der protokollierten Aussagen schriftlich bestätigt habe. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaften nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.1.2 Betreffend die Tochter B._______ begründete die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit, diese habe die Probleme, die sie aufgrund ihres als unsittlich angesehenen Verhaltens gehabt habe, äusserst lebhaft und mit vielen Details glaubhaft dargelegt. Im Gegensatz dazu seien die Ausführungen zu ihren regimekritischen Aktivitäten und den sich daraus ergebenden Folgen gänzlich farblos ausgefallen. Es sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, die Gründe im Detail darzulegen. Trotzdem seien die Aussagen zu letzteren Vorbringen unsubstanziiert, stereotyp und widersprüchlich geblieben. Auch die freie Schilderung der Demonstration, an der sie erstmals teilgenommen habe, sei nur kurz ausgefallen. Ausführliche Angaben beziehungsweise persönlich gefärbte Eindrücke - charakteristisch für die Schilderung der ersten Vorbringen - , die darauf hindeuten würden, dass sie das Geschilderte persönlich erlebt hätte, würden vermisst. Die Aussagen von B._______ seien in wesentlichen Punkten auch widersprüchlich. Ihr Vorbringen, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeiten von der (...) ausgeschlossen worden, sei nicht glaubhaft. Einerseits gebe sie an, erfolgreich Abschlussprüfungen abgelegt zu haben, und anderseits mache sie geltend, nicht immatrikuliert worden zu sein, was mit angeblich schlechten Noten begründet worden sei. Ferner seien die zeitlichen Angaben dazu nicht stimmig. Diesen Widerspruch habe sie dem Dolmetscher angelastet. Überdies seien ihre Aussagen und die ihrer Mutter nicht kongruent. Zu ihrem Vorbringen, sie und ihre Mutter seien an den Demonstrationen gefilmt und erkannt worden, sei festzuhalten, dass sie angegeben habe, ausser an einer einzigen Demonstration immer Sonnenbrille und Maske getragen zu haben. Auf die Frage, ob sie das YouTube-Video, in welchem sie für einige Sekunden sehr gut erkennbar sei, wieder gefunden habe, habe sie in der Bundesanhörung erklärt, nicht so viel Geld zu haben, um so lange surfen zu können. Dazu sei anzumerken, dass allein in der Schweiz jeden Tag gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so-dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese, oftmals schlecht erkennbaren, Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Die Vorbingen der Tochter bezüglich der erlittenen Behelligungen seien aufgrund ihres persönlichen sozialen Verhaltens durchaus glaubhaft. Es handle sich dabei jedoch um Probleme, welche die ganze Bevölkerung im Iran gleichermassen betreffen könnten. Falls ihre Aussagen betreffend die Teilnahme an Demonstrationen überhaupt geglaubt werden könnten, sei festzuhalten, dass diese Aktivitäten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten, da sie lediglich eine Mitläuferin gewesen sei. Im Lichte dieser Erwägungen sei es der Tochter nicht gelungen, die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft dazulegen. Diese würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2.3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin A._______ nach einer Rekapitulation der bereits früher geltend gemachten Vorkommnisse dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen, am Anfang der Anhörung habe man sie gefragt, ob sie den Dolmetscher gut verstehe. Sie habe geantwortet, dass sie es im Moment nicht definitiv sagen könne. Am Ende habe man sie nicht gefragt, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe. Dieser sei schwach gewesen bei der Übersetzung, was auch der anwesende Hilfswerkvertreter bemerkt habe. Er habe ihre Aussagen nur mit Mühe auf Deutsch übersetzen können. Sie habe einige Fragen nicht richtig verstanden, zum Beispiel in Bezug auf den Pass. Als sie gemerkt habe, dass er etwas Falsches gesagt habe, habe er zu ihr gesagt, sie solle ruhig sein und nur die Fragen beantworten. Sie sei Iranerin und habe das Recht auf einen iranischen Dolmetscher. Man habe sie nicht angehört, sie habe nicht gewusst, ob sie sich beschweren könne oder unterschreiben müsse. Sie sei von zwei Motorradfahrern erkannt worden, könne alles über dieses Ereignis sagen und sogar ins Detail gehen. Es erstaune sie, dass die Flüchtlingsbehörde trotz allem, was sie gesagt habe, ihr nicht geglaubt habe. Am (...) habe sie bei den Kundgebungen mitgemacht und mit ihrem Mobiltelefon gefilmt. Am Anfang habe sie alle Unruhen gefilmt. Nachdem es vermehrt Festnahmen gegeben habe, habe sie versucht, keine Beweismittel mehr bei sich zu haben. Sie habe Angst gehabt, festgenommen zu werden, weshalb sie alle Fotos und Filme gelöscht habe. Am (...) (iranischer Kalender) hätten die Beamten die Demonstranten angegriffen. Sie sei müde gewesen und habe nicht flüchten können. Sie sei geschlagen, festgenommen und in einem weissen Minibus mitgenommen worden. Man habe sie beschimpft. Sie habe gesagt, dass ein Motorradfahrer sie mit einem Elektroknüppel geschlagen und sie mit den Demonstrationen nichts zu tun gehabt habe. Sie habe ein Schreiben unterzeichnen müssen, damit man sie freigelassen habe. Danach habe sie nicht mehr arbeiten dürfen. Ihre Schwester habe sie angerufen und gesagt, dass sie ihr Foto gesehen habe. Das sei einer der Gründe gewesen, weshalb sie den Iran verlassen habe. Man habe sie gebeten, in (...) [Art der Berufsausübung] mitzumachen, womit sie einverstanden gewesen sei. Später habe man sie kontaktiert und ihr gesagt, dass sie nicht arbeiten dürfe, die Behörden seien dagegen, dass sie bei (...) [Art der Berufsausübung] mitmache. Sie sei verdächtigt worden, zur Grünen Bewegung zu gehören. Ständig habe sie Angst gehabt, festgenommen zu werden. Sie habe gewusst, was es bedeute, wenn man einen (...) [Berufsangabe] im (...) [Art der Berufsausübung] nicht einsetze. Bereits früher habe eine Person mit ihr eine Beziehung eingehen wollen, was sie nicht gewollt habe, worauf sie nicht mehr habe weiter mitmachen dürfen. Damals habe sie drei Jahre nicht arbeiten dürfen. Ihre Schwester habe ihr die Identitätskarte per Post schicken wollen, doch habe man das nicht zugelassen. Daraufhin habe sie darum gebeten, ihr den Führerschein zu schicken. Sie sei Opfer von Tränengaseinsätzen und habe deshalb Probleme mit den Augen. Sie sei zum Arzt gegangen. Nach einer Blutuntersuchung habe man ihr gesagt, dass auch mit ihren Nieren etwas nicht in Ordnung sei. Als sie im Flughafen Zürich angekommen seien, habe sie sich zusammen mit ihrer Tochter an die Polizei gewandt. Man habe sie bis 4 Uhr morgens in Einzelzellen gesperrt und nicht schlafen lassen. Dann habe ihnen ein Polizeibeamter die Hände mit Handschellen nach hinten gebunden. Er sei sehr schlecht mit ihnen umgegangen. Selbst im Iran habe sie so etwas nicht erlebt. Ihre Tochter habe keine gute Beziehung zu ihr, sie habe auch nicht bei den Demonstrationen mitgemacht. Sie habe nicht gewusst, dass sie (die Beschwerdeführerin) an den Kundgebungen teilgenommen habe. Sie hätten nicht miteinander gesprochen, erst jetzt habe ihre Tochter von all dem erfahren. Sie hoffe, dass die Beschwerdestelle ihren Fall genau überprüfe und berücksichtige, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran hingerichtet oder gesteinigt würde. Wer bei Demonstrationen mitmache, werde hart bestraft. Ausserdem sei sie illegal ausgereist. 3.2.2 Die Tochter B._______ macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, ihre Eltern seien seit 18 Jahren voneinander getrennt, sie habe abwechslungsweise bei ihrem Vater oder ihrer Mutter gelebt. Das sei der Grund, weshalb ihre Mutter vieles über ihr Leben nicht wisse. Sie und ihre Mutter hätten Meinungsverschiedenheiten und deshalb nie eine Mutter- und Tochterbeziehung aufbauen können, wie es sein sollte, deshalb würden sie auch nicht viel miteinander sprechen. Der Dolmetscher ihrer Mutter sei ein Afghane gewesen. Dieser habe die Aussagen und auch die Fragen nicht richtig übersetzen können. In Bezug auf die Universität habe sie sowohl bei der Polizei als auch bei den Flüchtlingsbehörden das Gleiche gesagt. Sie habe die Semesterprüfungen absolviert und sei sich sicher gewesen, diese mit Bestnoten abgeschlossen zu haben. Aber als sie die Resultate erhalten habe, habe sie gemerkt, dass man ihr nur die Hälfte der erwarteten Noten gegeben habe. Man habe sie nicht weiter studieren lassen und dafür keinen Grund angegeben. Sie habe dann an den Aufnahmeprüfungen des Jahres (...) teilgenommen, und erneut habe sie die Examen nicht absolvieren können. Es sei ihr klar gewesen, dass dies auf ihre politischen Tätigkeit zurückzuführen gewesen sei. Alles, was sie im ersten Interview über die Beamten in Zivil, die in ihr Haus gekommen seien, gesagt habe, sei erfunden. Eigentlich habe der zweite Dolmetscher sie unter Druck gesetzt und ihr gesagt, "ich muss lieber etwas sagen, dass mein Leben in Iran in Gefahr ist und ich muss euch sagen, dass dieser Dolmetscher diesbezüglich mir sehr geholfen hat." (vgl. Akten BVGer Übersetzung der Beschwerde S. 2, Ziff. 3). Sie wisse nicht, was mit ihnen geschehe, wenn sie zurück in den Iran geschickt würden. Zumindest würden sie eingesperrt. Das einzige, was sie gemacht habe, sei, dass sie CDs an der Universität verteilt habe. Das sei der Grund, weshalb man ihr verboten habe, weiter zu studieren. Sie hoffe, dass sie in der Schweiz bleiben könne. In ihrer Heimat dürfe sie nicht studieren, und ihre Mutter dürfe nicht arbeiten. Sie sei ein (...)jähriges Mädchen und habe kein Verbrechen begangen. Wenn sie zurückgeschickt werde, werde sie für Jahre ins Gefängnis wandern. 3.3. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschriften würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Betreffend die Kompetenz des Dolmetschers sei festzuhalten, dass es sich dabei um einen langjährigen Mitarbeiter des BFM handle, der bisher zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. Er sei dafür bekannt, dass er während der Übersetzungen die Augen schliesse, um nach sehr ausgewählten Wörtern zu suchen. Beide Beschwerdeführerinnen hätten die Übereinstimmung der Angaben in den Protokollen mit ihren Aussagen durch ihre Unterschriften bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen müssten. Auch die Hilfswerkvertreterin habe bezüglich der Übersetzung nichts zu beanstanden gehabt. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle. Die Aussagen der Beschwerdeführerinnen seien gesamthaft unglaubhaft. Der Entscheid des BFM basiere nicht nur auf den angefochtenen Punkten. Auch mit der Beschwerde würden keine weiteren Vorbringen zu Papier gebracht, welche für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen sprechen würden. Beispielsweise mache die Mutter neu geltend, einer der Gründe für das Verlassen des Irans seien Fotos von ihr gewesen, auf welchen die Schwester und der Bruder sie erkannt hätten. Damit verstricke sie sich in einen weiteren Widerspruch. Bedenklich sei im Übrigen die Tatsache, dass die Tochter angebe, einen Teil der Probleme frei erfunden zu haben, um die in den Entscheidungen erwähnten Diskrepanzen in den Aussagen zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen zu erklären. Die Beschwerdeführerinnen würden behaupten, sie seien von den Flughafenbehörden unwürdig behandelt worden. Indessen sei das BFM in das Geschehen im Transitbereich nicht direkt involviert. Es stehe ihnen frei, Anzeige zu erstatten. Zu den beanstandeten Umständen der Anhörung sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerinnen am Tag der Anhörung tatsächlich kein Lunchpaket bei sich gehabt hätten. Die Tochter habe das angebotene Mittagessen dankend angenommen. Das BFM übernehme jedoch in keinem Fall die Verantwortung für die Entscheidung der Mutter, kein Frühstück einzunehmen. Anlässlich der Pausen sei dieser mehrmals angeboten worden, Verpflegung zu besorgen, was sie jeweils abgelehnt habe, dies mit der Begründung, keinen Hunger zu verspüren. Weder zu diesem Zeitpunkt noch nach Abschluss der Rückübersetzung hätten die Beschwerdeführerinnen Bedenken und Einwände in Bezug auf den Dolmetscher geäussert. Zu den gesundheitlichen Beschwerden der Mutter sei festzuhalten, dass diese im Entscheid des BFM berücksichtigt worden seien. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 3.4 Dazu führte die Beschwerdeführerin A._______ in der Replik aus, zu Beginn der Anhörung habe sie erklärt, sie verstehe den Dolmetscher bis jetzt gut. Vielleicht könne sie am Ende nochmals Stellung nehmen. Am Ende der Anhörung sei trotz offensichtlicher Schwierigkeiten nicht nachgefragt worden. Im Weiteren erstaune es nicht, wenn eine Hilfswerkvertreterin die Übersetzungsschwierigkeiten nicht beziehungsweise nicht in dem Ausmass feststellen würde, als dass sie eine entsprechende Bemerkung festhalten würde, da sie wohl kaum Farsi respektive Dari verstehe. Es werde auf die Einwände im Verfahren (...) (D-3982/2010) hingewiesen. In der Analyse von Dr. phil. E._______ werde auf die Kompetenzen eines Dolmetschers afghanischer Herkunft eingegangen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich um denselben; eigene Abklärungen hätten ergeben, dass bei Asylsuchenden aus dem Iran zwei Dolmetscher afghanischer Herkunft eingesetzt würden, wobei Übersetzungs- und Verständigungsschwierigkeiten regelmässig bei beiden auftreten wür-den. Bezeichnend sei der Umstand, dass die beiden afghanischen Dolmetscher mit den iranischen Dolmetschern des BFM nicht etwa auf Farsi beziehungsweise Dari kommunizieren würden, sondern auf Deutsch, weil sie sich offenbar besser auf Deutsch als auf Farsi verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund werde der Vorwurf, es habe keine korrekte und ausreichende Übersetzung gewährleistet werden können, aufrecht erhalten. Hinsichtlich des neu geltend gemachten Ausreisegrunds (Fotos der Beschwerdeführerin A._______, auf welchen die Schwester und der Bruder sie erkannt hätten) halte die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beschwerdeführerin diesen Grund erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht habe. Inwiefern dieser Grund im Widerspruch zu den übrigen Vorbringen stehe, erkläre das BFM jedoch nicht. Unter dem Druck der Befragungssituation habe sie nicht daran gedacht, den Grund zu nennen. Als nachgeschoben und deshalb unbeachtlich könne er gleichwohl nicht bezeichnet werden, da sie in glaubwürdiger Art und Weise ihre Verfolgungssituation bereits anlässlich der Anhörung geschildert habe. 3.5 Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin A._______ eine Zeitschrift zu den Akten und machte geltend, ihre Geschwister hätten sie auf einem Foto auf Seite (...) dieser Publikation erkannt; es sei darauf zu sehen, wie sie anlässlich einer Kundgebung für Präsidentschaftskandidat Moussavi (...) halte. Als Zeichen der Zugehörigkeit zur Grünen Bewegung habe sie an ihrem linken Handgelenk ein grünes Band getragen. Auch wenn ihr Kinn verdeckt sei und sie eine Sonnenbrille trage, sei sie auf dem Foto gut wiederzuerkennen, da man ihr Gesicht vom (...) [Art der Berufsausübung] her kenne und ihre Brille sowie ihr Haar Kennzeichen seien. Im Zeitungsbeitrag werde sie nicht namentlich erwähnt. Das Bild werde im Zusammenhang mit (...) gezeigt. 3.6 Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin A._______ mehrere Dokumente zu den Akten (vgl. Bst. O hiervor) und wies darauf hin, dass sie bereits ihren Führerausweis abgegeben habe. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzung des Identitätsausweises von der Schweizer Botschaft als echt befunden worden sei, seien die hiermit eingereichten Dokumente geeignet, die Identität beider Beschwerdeführerinnen nachzuweisen. Die Vorinstanz bezweifle ihre Tätigkeiten als (...) [Berufsangabe] nicht grundsätzlich. Die Tatsache, dass sie im Iran eine sehr bekannte Person sei und somit auch auf der Strasse und bei Demonstrationen erkannt werde, stelle jedoch einen zentralen Punkt des vorliegenden Asylgesuches dar. Bereits mit der Eingabe vom 3. Mai 2011 sei ein Foto, auf welchem sie anlässlich einer Kundgebung für Präsidentschaftskandidat Moussavi gezeigt werde, zu den Akten gereicht worden. Nunmehr könne mittels weiterer Fotografien nachgewiesen werden, dass die Frau auf dem Bild tatsächlich sie sei. Die Behörden würden seit den Protesten im Jahre 2009 noch härter gegen Demonstranten und mutmassliche Dissidenten vorgehen. Ihr hoher Bekanntheitsgrad und die Tatsache, dass sie als bekannte (...) [Berufsangabe] eine positive Identifikationsfigur sei, würden ihre Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran erhöhen. Im Kontext der Protestbewegung in verschiedenen muslimischen Ländern im Frühjahr 2011 sei auch das "Green Movement" im Iran wieder erstarkt. Erneut werde der Protestbewegungen mit Gewalt und Verhaftungen begegnet. Sie und ihre Tochter hätten bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht, bei der Ankunft verhaftet und zu langen Haftstrafen unter unmenschlichen Bedingungen verurteilt zu werden. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann vorweg in grundsätzlicher Hinsicht verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in den angefochtenen Verfügungen einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen unsubstanziiert, in sich widersprüchlich, nicht kongruent und in einer Gesamtwürdigung unglaubhaft ausfielen. 4.2.1 Dies ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ offensichtlich nicht auf die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Nachdem diese zu Beginn der Anhörung angegeben hat: "Bis jetzt verstehe ich ihn gut, vielleicht kann ich am Ende nochmals Stellung dazu nehmen" (vgl. A15/18 S. 2), und sie in der Folge den Wortlaut des Protokolls nach der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift ohne irgendwelche Beanstandungen als korrekt bestätigt hat, muss sie sich ihre Aussagen ohne Einschränkung entgegenhalten lassen. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei ihr um eine selbstsichere Person handelt, welche sich für ihre Rechte gut einzusetzen vermag (vgl. insbesondere Aktennotiz BFM A37/2). Es darf vor diesem Hintergrund ohne weiteres erwartet werden, dass sie während der mehrstündigen Anhörung im Bedarfsfall aus eigenem Antrieb und unmissverständlich auf Verständigungsprobleme aufmerksam gemacht hätte. Nachdem solche dem Protokoll nicht zu entnehmen sind, ist die Auffassung des BFM, dass die Widersprüche in den Aussagen nicht sprachlich bedingt seien, nicht zu beanstanden. An dieser Feststellung vermag die Analyse von Dr. phil. E._______ vom (...), welche einen anderen Beschwerdefall betrifft, nichts zu ändern. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin A._______ nennt als Kernvorbringen für die Schutzgewährung durch die Schweiz ihr politisches Engagement beziehungsweise ihre Teilnahme an rund 20 Demonstrationen. Ihre Schilderungen, wonach sie anlässlich der Demonstration vom (...) mitgenommen, verschleppt, befragt und nach vier bis fünf Stunden freigelassen worden sei, erwecken kaum den Eindruck von realen Geschehnissen. So führte sie unter anderem aus, man habe sie bei der Festnahme zusammen mit anderen Personen "in so einen Van hineingedrückt, wie gesagt, man hat mir die Augen zugebunden, ich weiss nicht, wie viele Personen wir waren, aber dieser Van war voll" (vgl. A15/18 S. 6 F38). Auf die Frage, wann man ihr die Augen zugebunden habe, antwortete sie: "Nachdem man uns in diesen Van hineingedrückt hat, hat man uns dort im Van die Augen zugebunden" (vgl. A15/18 S. 6 F44). Dazu ist festzustellen, dass sie - wenn die Augen angeblich erst nach dem Einsteigen in den Van verbunden worden wären - gesehen hätte, wie viele Personen in etwa darin gewesen wären. Dass die Augen aller Festgenommen erst im Van verbunden worden sein sollen, widerspricht der Logik, da im angeblich vollen Van dafür weder die nötige Bewegungsfreiheit noch das erforderliche Stillhalten der Festgenommen vorhanden gewesen sein dürften. Zweifel an den Schilderungen ergeben sich ausserdem dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung keinerlei Verpflichtung für die Freilassung erwähnte. Sie gab an (vgl. A15/18 S. 6 F43, 46): " ..., als man mich laufen liess, war es nicht so, dass man sagte, 'jetzt kannst du gehen', man hat mich so wie vorher mit verbundenen Augen in einen Wagen gesetzt und hat mich weggefahren (F43). ... Wir fuhren, ich wusste nicht, wo ich mich befand. Dann haben sie angehalten und dann haben sie mir die Augenbinde weggenommen, das war an der Strasse (...). Man sagte mir, jetzt könne ich abhauen, ich solle ein Taxi nehmen. Sie sagten mir: 'Wenn wir dich nochmals an so einem Anlass erwischen, dann ist es zu Ende mit dir!' Ich habe dann ein Taxi genommen, ...." (F46). Demgegenüber gibt sie in der Rechtsmitteleingabe (Rekursübersetzung S. 3 unten) an, man habe ihr beim Verhör gesagt, sie müsse ein Schreiben unterzeichnen, damit sie freigelassen werde, was sie auch getan habe. Gleichzeitig führt sie aus, sie habe zum Unterzeichnen die Augenbinde abnehmen können. Auch damit widerspricht sie ihren Angaben anlässlich der Anhörung, wonach ihr die Augenbinde erst am Ende abgenommen worden sei (vgl. A15/18 S. 7 F45, 46). 4.2.3 In der Anhörung (vgl. A15/18 S. 8) hat sie ergänzend zur Erstbefragung ausgeführt, sie sei anlässlich einer Demonstrationsteilnahme als bekannte (...) [Berufsangabe] erkannt worden: "So kam ein Motorradfahrer und fragte mich: Sind Sie eine bekannte (...) [Berufsangabe]?" Als sie die Frage bejaht habe, habe der Motorradfahrer mit dem Kopf genickt und "ein 'aha' mit Hintergedanken gesagt". Demgegenüber spricht sie in der Rechtsmitteleingabe abweichend davon, sie sei von zwei Motorradfahrern erkannt worden (vgl. Rekursübersetzung S. 2, Ziff. 2). Auffallend ist, dass die Tochter von der angeblichen Identifikation durch einen beziehungsweise zwei Motoradfahrer nichts wusste und in der Anhörung abweichend erklärte, sie seien bei Demonstrationen mittels versteckter Kameras gefilmt und identifiziert worden (vgl. A16/19 S. 12). Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin A._______, es seien schon Filme gemacht worden, sie habe sich einen solchen angeschaut, da sei eine Person gewesen, die ihr ähnlich gesehen habe, erscheint im Gesamtkontext der Befragung als blosse Schutzbehauptung und vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Unglaubwürdig und bezeichnenderweise nicht näher erläutert ist auch, dass ihr die angeblich heimlich gemachten Aufnahmen vorgespielt worden sein sollen. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin A._______ hat sich damit in wesentlichen Punkten unterschiedlich geäussert. In Anbetracht dessen, dass sie beim Darlegen ihrer Asylvorbringen über selbst erlebte, einschneidende Ereignisse, welche sie zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben sollen, zu berichten hat, darf ohne weiteres erwartet werden, dass sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben macht, was nicht der Fall ist. So bringt sie im Beschwerdeverfahren auch erstmals vor, ihre Geschwister hätten sie auf einem Foto in einer Zeitschrift erkannt (vgl. Rekursübersetzung S. 4). In der zu den Akten gereichten Zeitschrift ist eine Frau mit Kopfbedeckung, verdecktem Kinn und grosser Sonnenbrille abgebildet, das Gesicht liegt im Schatten. Dieses Vorbringen ist ohne Relevanz, hat doch das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten, es sei neu und stehe im Widerspruch zu früheren Darstellungen. 4.2.5 Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ Widersprüche zu jenen ihrer Tochter B._______ aufweisen. So sagte sie in der Anhörung aus, sie sei bis auf zweimal - am (...) und am (...), als sie mit ihrer Nachbarin und deren beiden Brüdern zusammen gewesen sei - immer allein zu diesen Demonstrationen gegangen (vgl. A15/18 S. 8). Ihre Tochter führte demgegenüber aus, wiederholt gemeinsam mit ihrer Mutter an Demonstrationen gegangen und erst in der Menge von ihr getrennt worden zu sein (vgl. A16/19 S.10). Der Einwand der Beschwerdeführerin A._______, sie habe keine gute Beziehung zu ihrer Tochter gehabt, diese habe nicht gewusst, dass sie bei den Unruhen mitgemacht habe (Rekursübersetzung S. 6), vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. Die Tochter hat mehrheitlich bei der Mutter gewohnt und ihren Vater nur hin und wieder besucht (vgl. A15/18 S. 4 F18, S. 5 F29). Es darf demzufolge unabhängig von der Qualität der Beziehung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen über ihre jeweiligen politischen Aktivitäten zumindest in den Grundzügen Bescheid gewusst hätten. 4.2.6 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______, wonach diese aufgrund ihres politischen Engagements ein Berufsverbot beziehungsweise ein Ausreiseverbot erhalten habe, seien äusserst zweifelhaft. Dies ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist den Ausführungen in der Rekursübersetzung (vgl. S. 4) zu entnehmen, dass das Aussprechen eines befristeten Arbeitsverbots offensichtlich eine gängige Bestrafung darstellt. Wie die Beschwerdeführerin anführt, konnte sie bereits früher aus anderem (nicht politischem) Grund während drei Jahren nicht arbeiten. Einige seien bis zu sechs Jahren gesperrt worden, andere hätten 20 Jahre lang nicht mehr arbeiten dürfen. Vor diesem Kontext wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführerin ein Berufsverbot ausdrücklich mitgeteilt und auf eine bestimmte Dauer begrenzt worden wäre. Ihre vage Aussage: "... Sie kontaktierten mich und sagten, dass ich nicht arbeiten dürfe. Ich fragte weshalb. Sie sagten, dass die Behörden dagegen sind, dass ich bei dieser (...) [Art der Berufsausübung] mitmache. ..." (vgl. a.a.O. S. 4) ist nicht glaubhaft. 4.2.7 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin A._______ mit dem Wiederholen ihrer Aussagen sowie dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für weitere Einzelheiten vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe samt eingereichter Beweismittel zum Schluss, dass die Vorbringen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin - soweit die Vorfluchtgründe betreffend - demnach zu Recht abgelehnt. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin A._______ machte anlässlich der Anhörung geltend, seit einigen Monaten ein eigenes Facebook-Profil zu haben beziehungsweise es würde dort stehen, dass sie zurzeit in (...) sei. Damit bringt sie vor, die iranischen Behörden könnten Kenntnis von ihrem Aufenthalt in der Schweiz und allenfalls von ihrem Asylgesuch haben. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung des BFM handelt es sich bei diesem Internet-Eintrag lediglich um einige Bilder und die Personalien der Beschwerdeführerin ohne irgendwelchen exilpolitischen Hintergrund. Es bleibt damit zu prüfen, ob aufgrund dieser Vorbringen subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. 4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. 4.3.3 Gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts muss allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2193/2007 vom 7. Oktober 2011 E.6.3). Es ist demzufolge festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.4 4.4.1 Die Tochter B._______ gab in der Befragung als zentrale Begründungselemente für die Schutzgewährung durch die Schweiz an, sie werde aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen ständig belästigt; Beamte kämen nach Hause und würden sie befragen. Da sie bei ihrer Mutter lebe, habe sie ebenfalls ausreisen müssen (vgl. N (...) A6/26 S. 9). In der Rechtsmitteleingabe (Rekursübersetzung S. 1) teilte sie mit, ihr Vorbringen betreffend die Belästigungen durch die Beamten sei frei erfunden. Ihr Rechtfertigungsversuch, "eigentlich hat mich der zweite Dolmetscher unter Druck gesetzt und er sagte mir, ich muss lieber etwas sagen, dass mein Leben in Iran in Gefahr ist ...", geht fehl. Für die Richtigkeit ihrer Antworten trägt sie allein die Verantwortung. Im Übrigen ist die behauptete Beeinflussung durch den Dolmetscher weder glaubhaft noch kann eine solche dem Gesprächsverlauf entnommen werden. Damit ist erstellt, dass die Tochter die schweizerischen Behörden gravierend getäuscht und mithin ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt hat. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Tochter wird dadurch schwer erschüttert. 4.4.2 Vor diesem Hintergrund ist der Feststellung der Vorinstanz, die Verfolgungsvorbringen der Tochter seien nicht glaubhaft, ohne weiteres beizupflichten. Dies gilt umso mehr, als deren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die erschütterte Glaubwürdigkeit aufzuwiegen. Wenn sie ihre von der Mutter abweichenden Aussagen damit begründet, dass ihre Eltern seit 18 Jahren voneinander getrennt leben würden und sie während dieser Zeit abwechslungsweise bei ihrem Vater oder ihrer Mutter gelebt habe, so ist dem die Aussage der Beschwerdeführerin A._______ entgegenzuhalten, wonach ihre Tochter mehrheitlich bei ihr gewohnt habe und lediglich hin und wieder beim Vater gewesen sei (vgl. A15/18 S. 4). Sie widerspricht sich zudem in Bezug auf den behaupteten Ausschluss vom Studium an der (...) einmal mehr. In der Anhörung behauptete sie nämlich, die Aufnahmeprüfung für das nächste Studienjahr erneut und erfolgreich abgelegt zu haben, aber trotzdem nicht immatrikuliert worden zu sein (vgl. A 16/19 S. 6). In der Rechtsmitteleingabe gibt sie demgegenüber an, man habe sie wieder nicht die Prüfungen absolvieren lassen. Schliesslich hat sie es bezeichnenderweise auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, Angaben zum behaupteten Video auf Youtube zu machen, in welchem sie angeblich während einer Demonstrationsteilnahme für ein paar Sekunden sehr gut zu sehen sei (vgl. A 16/19 S. 13). 4.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin B._______ keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie an dieser Feststellung nicht zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-rerinnen in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten den Iran illegal verlassen und deswegen bei einer Rückkehr dorthin mit schwerer Bestrafung zu rechnen. Tatsächlich wird das illegale Verlassen des Landes gemäss Art. 34 des iranischen Strafgesetzes bestraft. Gemäss den Kenntnissen des Gerichts wird dabei aber den konkreten Umständen des Verlassens Rechnung getragen. Meist bleibt es bei Bussen, und nur wenn erschwerende Umstände vorliegen (beispielsweise wenn die Ausreisenden gesucht werden) ist mit schwerer Bestrafung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin B._______ hat anfänglich angegeben, Beamte seien nach Hausen gekommen und sie sei von den Behörden ständig belästigt worden. In der Rechtsmitteleingabe führte sie dann aber aus, dieses Vorbringen sei frei erfunden. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückführung in den Heimatstaat mit schweren Strafen zu rechnen hätten. 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5.2 Bezüglich der Lage im Heimatstaat kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Iran eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). 6.5.3 6.5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin A._______ ein individuelles Vollzugshindernis bildet. 6.5.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.5.3.3 Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Bstn. C und O hievor) begründen jedenfalls keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Dies gilt insbesondere auch für die behauptete psychische Belastung, welche mit dem hängigen Asylverfahren und der damit verbundenen ungewissen Zukunft und nicht etwa mit einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet wird. Was die Vermutung anbelangt, die Tochter habe einen Suizidversuch unternommen (vgl. Eingabe vom 23. März 2012), so ist dieser in keiner Beweise belegt und es wurden im weiteren Verfahren seitens der Beschwerdeführerinnen keine näheren Angaben dazu gemacht. 6.5.3.4 Sodann bestehen auch keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführerinnen könnten bei ihrer Rückkehr in den Iran in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin A._______ verfügt über mehrjährige Berufserfahrung sowohl als (...) [Berufsangabe] wie auch als Coiffeuse, womit sie ihren Lebensunterhalt und mehrheitlich auch jenen ihrer Tochter selbständig bestreiten konnte (vgl. A15/18 S.5). Die Tochter ist jung und verfügt über eine solide Schuldbildung. Beide können auf ihre im Iran lebenden Familienmitglieder - die Tochter insbesondere ihren Vater (vgl. A6/26 S. 5f), die Mutter wohl auch auf Freunde und Bekannte aus dem Erwerbsleben - zählen, welche sie im Bedarfsfall unterstützen werden. 6.5.3.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern sie bedürftig ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 wurde die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Haus im Iran kurz vor der Ausreise verkauft. Nachdem sie eigenen Angaben zufolge Reisekosten in die Schweiz von über CHF 50 000.- aus dem Erlös zu bezahlen vermochte (vgl. A7/27 S.18), kann nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden, zumal sie eine solche weder belegt noch explizit behauptet hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und F._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: