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D-6891/2009

D-6891/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 1. November 2004 wurde das erste Asylgesuch der aus C._______/D._______ stammenden Beschwerdeführerinnen kolumbianischer Staatszugehörigkeit vom 16. Oktober 2004 abgewiesen sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drohung durch Angehörige der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombo (FARC), das Niederbrennen des Hauses in E._______, die Entführung ihrer Mutter und ihres Bruders sowie die Ermordung ihres Cousins durch die FARC seien als Übergriffe Dritter zu werten. Die kolumbianische Regierung gehe konsequent gegen die FARC-Guerilla vor, weshalb vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit dieser Behörden auszugehen sei. Die geltend gemachten Übergriffe seien deshalb nicht asylbeachtlich. A.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. November 2004 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. September 2006 abgewiesen. A.c Den Beschwerdeführerinnen wurde in der Folge vom BFM mit Schreiben vom 21. September 2006 eine neue Ausreisefrist auf den 16. November 2006 angesetzt. Ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist vom 16. Oktober 2006 wurde vom BFM mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 abschlägig beantwortet. B. Am 7. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführerinnen im F._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der am 15. Oktober 2009 durchgeführten Befragung und des am gleichen Tag gewährten rechtlichen Gehörs führte die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen aus, sie habe noch immer dieselben Gründe wie anlässlich des ersten Asylverfahrens. Ihre Mutter und ihr Bruder seien nun seit fünf Jahren verschwunden, sie halte sich ebenso lange mit ihrer Tochter in der Schweiz auf und in Kolumbien habe sie niemanden mehr. Sie wolle ihrer Tochter hier in der Schweiz eine Zukunft ermöglichen. Ferner habe sie aus Scham anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt, dass ihr älterer Bruder im Zeitpunkt ihrer ersten Ausreise aus Kolumbien den Rebellen angehört habe. Dieser habe aus der Guerilla austreten wollen, weshalb die ganze Familie daraufhin von den Rebellen verfolgt und unter Druck gesetzt worden sei. Es treffe aber weiterhin zu, dass sie als Informantin für die Paramilitärs gearbeitet habe und auch deshalb mit schweren Repressalien seitens der Guerilla habe rechnen müssen. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 - eröffnet am 28. Oktober 2009 - trat das BFM auf das neuerliche Asylbegehren der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 4. November 2009 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. Ferner sei ihnen für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Weiter seien ihnen die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sei zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 6. November 2009 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben der Schulleitung G._______ vom 5. November 2009 zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 2.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 3 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 20. Oktober 2009 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.

E. 3.1 Den Akten zufolge reichten die Beschwerdeführerin und deren Tochter am 16. Oktober 2004 ein erstes Asylgesuch ein. Dieses lehnte das BFF mit Verfügung vom 1. November 2004 ab. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil der ARK vom 14. September 2006 in Rechtskraft. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben.

E. 3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie aus den gleichen Gründen wie bei ihrem ersten Gesuch in der Schweiz um Asyl ersuche und dass sich diesbezüglich seit ihrem letzten Asylgesuch keine neuen Sachverhalte oder Aspekte ergeben hätten. Da es sich bei den betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um neue Tatsachen handle, müsse sie sich darauf behaften lassen, dass ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz am 19. September 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht habe, wonach sie sich für ihre Tochter in der Schweiz eine bessere Zukunft erhoffe, und der Tatsache, dass sie sich in der Schweiz inzwischen integriert und keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat hätten, seien offensichtlich nicht asylrelevant. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Einreichung des Zweitgesuches im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung am 9. Oktober 2009 geschehen sei. Es bestehe somit der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit Einreichung eines Zweitgesuchs den Vollzug der Wegweisung zu verhindern versuche. Auf Vorhalt habe sie denn auch nichts Substanzielles vorbringen können, um diese Vermutung zu widerlegen.

E. 3.3 In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin demgegenüber aus, grundsätzlich seien die Gründe immer noch die gleichen wie im ersten Asylgesuch. Hier in der Schweiz sei unter Freunden und Bekannten jedoch festgestellt worden, dass die ganzen Fluchtumstände von der Vorinstanz in ihrer Tragweite nicht aufgenommen worden seien beziehungsweise nicht hätten aufgenommen werden können, da sie nicht ganz alles erzählt gehabt habe. Die Mitgliedschaft ihres Bruders bei den FARC-Rebellen habe sie gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht erwähnt, da sie sich geschämt habe, dies zu erzählen. Sie sei gegen die Brutalitäten der FARC gewesen und habe die Tatsache, dass ihr Bruder dort eine Zeit lang mitgemacht habe, nicht wahrhaben wollen. So habe sie diese Tatsache einfach ausgeblendet und darauf vertraut, dass ihre übrigen Vorbringen ausreichen würden, um Asyl zu erhalten. Die Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Bruder müssten als neu betrachtet werden. Sie habe sie aus damaliger Sicht aus persönlichen und verständlichen Gründen nicht vorbringen können.

E. 3.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 20. Oktober 2009 zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs aus, die Gründe seien grundsätzlich noch die gleichen wie beim ersten Asylgesuch, sie habe aber aus Scham die kurzzeitige Mitgliedschaft ihres älteren Bruders bei der FARC nicht erwähnt. Dieses nachträglich vorgebrachte Sachverhaltselement stellt jedoch im Sinne der zu beachtenden Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG kein Ereignis dar, welches in der Zwischenzeit, d.h. im Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuches und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs, eingetreten ist, sondern es handelt sich um einen vorbestehenden Sachverhalt, der im Rahmen der vorliegenden Prüfung nicht weiter zu beachten ist. Andernfalls würde ermöglicht, die in einem früheren Verfahren unterlassene Darstellung vorbestehender Umstände später in einem weiteren Asylverfahren vorzubringen und einer Beurteilung zuzuführen, obwohl das ursprüngliche Verfahren rechtskräftig erledigt ist, was indessen nicht dem Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entspricht. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass auch die Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin für ihre Tochter eine Zukunft in der Schweiz erhoffe und sie hierzulande mittlerweile integriert seien, als offensichtlich asylirrelevant zu qualifizieren seien. Aus dieser Formulierung des BFM wäre zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell auf die Vorbringen einliess und diese einer Prüfung ihrer flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG unterzog. Dieses Vorgehen wäre mit der von der ARK übernommenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Denn sobald die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie in E. 3.2 erwähnt, kein Raum. Aufgrund der gesamten Umstände ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass das BFM lediglich eine falsche Wortwahl traf und vielmehr aufzeigen wollte, dass aus der vorgebrachten Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz kein Hinweis ersichtlich sei, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wurde ein von den Beschwerdeführerinnen am Z._______ beim Kanton eingereichtes Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung am V._______ respektive ein entsprechender Rekurs am W._______ abgewiesen (vgl. Art. 14 AsylG). Das diesbezügliche Verfahren ist daher abgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen demnach weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, Hinweise vorzubringen, dass seit dem rechtskräftig abgeschlossen ersten Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2008/34 E. 11.1, mit weiteren Hinweisen). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6; zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31; Urteil BVGE D-3357/2006, a.a.O.).

E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Kolumbien kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da dort heute nicht von einer durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnete Lage gesprochen werden kann.

E. 6.2 Bezüglich des vorliegend zu berücksichtigenden Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin hält sich zusammen mit ihrer Tochter T. im Alter von (...) Jahren seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf. T. war beim erstmaligen Verlassen des Heimatstaates im Jahre H._______ dreieinhalb Jahre alt und verbrachte die folgenden knapp viereinhalb Jahre in K._______ (I._______), wo sie eine öffentliche Schule besuchte. Im Mai 2004 kehrten die Beschwerdeführerinnen in ihre Heimat zurück, wo sie sich während fünf Monaten aufhielten. Weiter sei T. in der Schweiz eingeschult und besuche in J._______ mittlerweile die (...) Primarklasse. In diesem Zusammenhang liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Schulleitung G._______ vom 5. November 2009 vor, welche sich zur schulischen Integration von T. äussert. Gemäss diesem Bericht sei T. in der (...) Klasse, habe dort viele Freundinnen gefunden und sei auch im (...) aktiv. Die Lehrpersonen würden ihre sonnige und freundliche Art sehr schätzen. T. fühle sich in der Klasse wohl und sei gut integriert. T. werde in den Fächern Deutsch und Mathematik durch den schulischen Heilpädagogen unterstützt und im Fach Deutsch erhalte sie zusätzliche Förderung durch eine DaZ-Lehrperson. Eine Veränderung der persönlichen Situation und eine Umteilung in eine fremde kulturelle Umgebung werde für T. als höchst problematisch erachtet. Aufgrund obiger Ausführungen ist festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin weder den Hauptteil noch die prägendsten Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbrachte. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht und der belegten fortgeschrittenen Integration von T. in der Schweiz - noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des Heimatstaates bereits einen nur unwesentlich kürzeren mehrjährigen Aufenthalt in K._______ respektive in einer anderen Kultur verbrachte und aufgrund der geschilderten Lebensumstände die Beschwerdeführerinnen ein besonders enges Verhältnis zueinander haben dürften (vgl. B22/4, S. 2 oben), weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich dem pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter zur spanischen Sprache - immerhin der Muttersprache der Beschwerdeführerin - keinen Bezug mehr habe, vorliegend nicht anschliessen kann. Auch ist erfahrungsgemäss auszuschliessen, das die Beschwerdeführerinnen gerade während ihrer Auslandaufenthalte die kolumbianischen Traditionen, Sitten und Gebräuche praktisch aus ihrem Alltag ausgeschlossen und sich den (...) respektive fast ausschliesslich den schweizerischen Sitten und Gebräuchen zugewendet haben sollen, zumal sich gerade in I._______ einige enge Familienangehörige der Beschwerdeführerinnen aufhalten sollen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Reintegration der Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat mit einigen Anstrengungen und Hindernissen verbunden sein dürfte. Dennoch ist aufgrund obiger Überlegungen nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen, dass für T. die mit dem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu einer derart starken Belastung in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Aufgrund dieser Umstände wird dem Kindeswohl nach Ansicht der Kommission durch eine Rückkehr von T. und ihrer Mutter in ihren angestammten Kulturkreis, wo man ihre Sprache spricht und ihnen vertraute Sitten und Gebräuche herrschen, besser Rechnung getragen als bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009 (D-4620/2006) führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, weil - auch wenn in diesem Urteil in Bezug auf die Anwendung der KRK auf die dortigen Beschwerdeführer davon ausgegangen wurde, ein Wechsel des Umfeldes dürfte zu Assimilationsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen führen - entscheidend für ihre vorläufige Aufnahme die familiäre Zwangssituation im L._______ erachtet wurde (vgl. E. 7.2.2). Weiter stellen die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die wirtschaftliche Reintegration der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird. In diesem Zusammenhang bemisst sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Angesichts der abgeschlossenen Ausbildung als M._______ und der dementsprechenden Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist es ihr zumutbar, für sich und T. eine (erneute) Existenz in ihrem Heimatland aufzubauen. Darüber hinaus können die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien auf finanzielle Unterstützung ihrer in diversen Ländern wohnhaften Familienangehörigen zurückgreifen, was den Akten zufolge denn auch bisher schon der Fall war. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erachten.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 9.2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

E. 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) N._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6891/2009 {T 0/2} Urteil vom 20. November 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, und deren Tochter B._______, geboren Y._______, Kolumbien, beide vertreten durch lic. iur. Ursula Gyr, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 1. November 2004 wurde das erste Asylgesuch der aus C._______/D._______ stammenden Beschwerdeführerinnen kolumbianischer Staatszugehörigkeit vom 16. Oktober 2004 abgewiesen sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drohung durch Angehörige der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombo (FARC), das Niederbrennen des Hauses in E._______, die Entführung ihrer Mutter und ihres Bruders sowie die Ermordung ihres Cousins durch die FARC seien als Übergriffe Dritter zu werten. Die kolumbianische Regierung gehe konsequent gegen die FARC-Guerilla vor, weshalb vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit dieser Behörden auszugehen sei. Die geltend gemachten Übergriffe seien deshalb nicht asylbeachtlich. A.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. November 2004 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. September 2006 abgewiesen. A.c Den Beschwerdeführerinnen wurde in der Folge vom BFM mit Schreiben vom 21. September 2006 eine neue Ausreisefrist auf den 16. November 2006 angesetzt. Ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist vom 16. Oktober 2006 wurde vom BFM mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 abschlägig beantwortet. B. Am 7. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführerinnen im F._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der am 15. Oktober 2009 durchgeführten Befragung und des am gleichen Tag gewährten rechtlichen Gehörs führte die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen aus, sie habe noch immer dieselben Gründe wie anlässlich des ersten Asylverfahrens. Ihre Mutter und ihr Bruder seien nun seit fünf Jahren verschwunden, sie halte sich ebenso lange mit ihrer Tochter in der Schweiz auf und in Kolumbien habe sie niemanden mehr. Sie wolle ihrer Tochter hier in der Schweiz eine Zukunft ermöglichen. Ferner habe sie aus Scham anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt, dass ihr älterer Bruder im Zeitpunkt ihrer ersten Ausreise aus Kolumbien den Rebellen angehört habe. Dieser habe aus der Guerilla austreten wollen, weshalb die ganze Familie daraufhin von den Rebellen verfolgt und unter Druck gesetzt worden sei. Es treffe aber weiterhin zu, dass sie als Informantin für die Paramilitärs gearbeitet habe und auch deshalb mit schweren Repressalien seitens der Guerilla habe rechnen müssen. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 - eröffnet am 28. Oktober 2009 - trat das BFM auf das neuerliche Asylbegehren der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 4. November 2009 beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. Ferner sei ihnen für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Weiter seien ihnen die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sei zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 6. November 2009 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben der Schulleitung G._______ vom 5. November 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 2.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 3. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 20. Oktober 2009 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 3.1 Den Akten zufolge reichten die Beschwerdeführerin und deren Tochter am 16. Oktober 2004 ein erstes Asylgesuch ein. Dieses lehnte das BFF mit Verfügung vom 1. November 2004 ab. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil der ARK vom 14. September 2006 in Rechtskraft. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben. 3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie aus den gleichen Gründen wie bei ihrem ersten Gesuch in der Schweiz um Asyl ersuche und dass sich diesbezüglich seit ihrem letzten Asylgesuch keine neuen Sachverhalte oder Aspekte ergeben hätten. Da es sich bei den betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um neue Tatsachen handle, müsse sie sich darauf behaften lassen, dass ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz am 19. September 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht habe, wonach sie sich für ihre Tochter in der Schweiz eine bessere Zukunft erhoffe, und der Tatsache, dass sie sich in der Schweiz inzwischen integriert und keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat hätten, seien offensichtlich nicht asylrelevant. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Einreichung des Zweitgesuches im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung am 9. Oktober 2009 geschehen sei. Es bestehe somit der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit Einreichung eines Zweitgesuchs den Vollzug der Wegweisung zu verhindern versuche. Auf Vorhalt habe sie denn auch nichts Substanzielles vorbringen können, um diese Vermutung zu widerlegen. 3.3 In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin demgegenüber aus, grundsätzlich seien die Gründe immer noch die gleichen wie im ersten Asylgesuch. Hier in der Schweiz sei unter Freunden und Bekannten jedoch festgestellt worden, dass die ganzen Fluchtumstände von der Vorinstanz in ihrer Tragweite nicht aufgenommen worden seien beziehungsweise nicht hätten aufgenommen werden können, da sie nicht ganz alles erzählt gehabt habe. Die Mitgliedschaft ihres Bruders bei den FARC-Rebellen habe sie gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht erwähnt, da sie sich geschämt habe, dies zu erzählen. Sie sei gegen die Brutalitäten der FARC gewesen und habe die Tatsache, dass ihr Bruder dort eine Zeit lang mitgemacht habe, nicht wahrhaben wollen. So habe sie diese Tatsache einfach ausgeblendet und darauf vertraut, dass ihre übrigen Vorbringen ausreichen würden, um Asyl zu erhalten. Die Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Bruder müssten als neu betrachtet werden. Sie habe sie aus damaliger Sicht aus persönlichen und verständlichen Gründen nicht vorbringen können. 3.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 20. Oktober 2009 zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs aus, die Gründe seien grundsätzlich noch die gleichen wie beim ersten Asylgesuch, sie habe aber aus Scham die kurzzeitige Mitgliedschaft ihres älteren Bruders bei der FARC nicht erwähnt. Dieses nachträglich vorgebrachte Sachverhaltselement stellt jedoch im Sinne der zu beachtenden Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG kein Ereignis dar, welches in der Zwischenzeit, d.h. im Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuches und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs, eingetreten ist, sondern es handelt sich um einen vorbestehenden Sachverhalt, der im Rahmen der vorliegenden Prüfung nicht weiter zu beachten ist. Andernfalls würde ermöglicht, die in einem früheren Verfahren unterlassene Darstellung vorbestehender Umstände später in einem weiteren Asylverfahren vorzubringen und einer Beurteilung zuzuführen, obwohl das ursprüngliche Verfahren rechtskräftig erledigt ist, was indessen nicht dem Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entspricht. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass auch die Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin für ihre Tochter eine Zukunft in der Schweiz erhoffe und sie hierzulande mittlerweile integriert seien, als offensichtlich asylirrelevant zu qualifizieren seien. Aus dieser Formulierung des BFM wäre zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell auf die Vorbringen einliess und diese einer Prüfung ihrer flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG unterzog. Dieses Vorgehen wäre mit der von der ARK übernommenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Denn sobald die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie in E. 3.2 erwähnt, kein Raum. Aufgrund der gesamten Umstände ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass das BFM lediglich eine falsche Wortwahl traf und vielmehr aufzeigen wollte, dass aus der vorgebrachten Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz kein Hinweis ersichtlich sei, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wurde ein von den Beschwerdeführerinnen am Z._______ beim Kanton eingereichtes Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung am V._______ respektive ein entsprechender Rekurs am W._______ abgewiesen (vgl. Art. 14 AsylG). Das diesbezügliche Verfahren ist daher abgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen demnach weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, Hinweise vorzubringen, dass seit dem rechtskräftig abgeschlossen ersten Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2008/34 E. 11.1, mit weiteren Hinweisen). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6; zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31; Urteil BVGE D-3357/2006, a.a.O.). 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Kolumbien kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da dort heute nicht von einer durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnete Lage gesprochen werden kann. 6.2 Bezüglich des vorliegend zu berücksichtigenden Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin hält sich zusammen mit ihrer Tochter T. im Alter von (...) Jahren seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf. T. war beim erstmaligen Verlassen des Heimatstaates im Jahre H._______ dreieinhalb Jahre alt und verbrachte die folgenden knapp viereinhalb Jahre in K._______ (I._______), wo sie eine öffentliche Schule besuchte. Im Mai 2004 kehrten die Beschwerdeführerinnen in ihre Heimat zurück, wo sie sich während fünf Monaten aufhielten. Weiter sei T. in der Schweiz eingeschult und besuche in J._______ mittlerweile die (...) Primarklasse. In diesem Zusammenhang liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Schulleitung G._______ vom 5. November 2009 vor, welche sich zur schulischen Integration von T. äussert. Gemäss diesem Bericht sei T. in der (...) Klasse, habe dort viele Freundinnen gefunden und sei auch im (...) aktiv. Die Lehrpersonen würden ihre sonnige und freundliche Art sehr schätzen. T. fühle sich in der Klasse wohl und sei gut integriert. T. werde in den Fächern Deutsch und Mathematik durch den schulischen Heilpädagogen unterstützt und im Fach Deutsch erhalte sie zusätzliche Förderung durch eine DaZ-Lehrperson. Eine Veränderung der persönlichen Situation und eine Umteilung in eine fremde kulturelle Umgebung werde für T. als höchst problematisch erachtet. Aufgrund obiger Ausführungen ist festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin weder den Hauptteil noch die prägendsten Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbrachte. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht und der belegten fortgeschrittenen Integration von T. in der Schweiz - noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des Heimatstaates bereits einen nur unwesentlich kürzeren mehrjährigen Aufenthalt in K._______ respektive in einer anderen Kultur verbrachte und aufgrund der geschilderten Lebensumstände die Beschwerdeführerinnen ein besonders enges Verhältnis zueinander haben dürften (vgl. B22/4, S. 2 oben), weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich dem pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter zur spanischen Sprache - immerhin der Muttersprache der Beschwerdeführerin - keinen Bezug mehr habe, vorliegend nicht anschliessen kann. Auch ist erfahrungsgemäss auszuschliessen, das die Beschwerdeführerinnen gerade während ihrer Auslandaufenthalte die kolumbianischen Traditionen, Sitten und Gebräuche praktisch aus ihrem Alltag ausgeschlossen und sich den (...) respektive fast ausschliesslich den schweizerischen Sitten und Gebräuchen zugewendet haben sollen, zumal sich gerade in I._______ einige enge Familienangehörige der Beschwerdeführerinnen aufhalten sollen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Reintegration der Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat mit einigen Anstrengungen und Hindernissen verbunden sein dürfte. Dennoch ist aufgrund obiger Überlegungen nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen, dass für T. die mit dem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu einer derart starken Belastung in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Aufgrund dieser Umstände wird dem Kindeswohl nach Ansicht der Kommission durch eine Rückkehr von T. und ihrer Mutter in ihren angestammten Kulturkreis, wo man ihre Sprache spricht und ihnen vertraute Sitten und Gebräuche herrschen, besser Rechnung getragen als bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009 (D-4620/2006) führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, weil - auch wenn in diesem Urteil in Bezug auf die Anwendung der KRK auf die dortigen Beschwerdeführer davon ausgegangen wurde, ein Wechsel des Umfeldes dürfte zu Assimilationsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen führen - entscheidend für ihre vorläufige Aufnahme die familiäre Zwangssituation im L._______ erachtet wurde (vgl. E. 7.2.2). Weiter stellen die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die wirtschaftliche Reintegration der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird. In diesem Zusammenhang bemisst sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Angesichts der abgeschlossenen Ausbildung als M._______ und der dementsprechenden Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist es ihr zumutbar, für sich und T. eine (erneute) Existenz in ihrem Heimatland aufzubauen. Darüber hinaus können die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien auf finanzielle Unterstützung ihrer in diversen Ländern wohnhaften Familienangehörigen zurückgreifen, was den Akten zufolge denn auch bisher schon der Fall war. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) N._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: