Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Q._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Q._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7500/2009 {T 0/2} Urteil vom 10. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Nigeria alias B._______, geboren Y._______, Simbabwe, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2009 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender nigerianischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______ (F._______), am 5. Mai 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 10. August 2004 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass auf die dagegen am 10. September 2004 erhobene Beschwerde mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Oktober 2004 nicht eingetreten wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFF vom 18. Oktober 2004 eine Frist bis zum 5. Januar 2005 zum Verlassen der Schweiz angesetzt und dieser am 1. Februar 2005 vom G._______ als verschwunden gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2009 ein zweites Asylgesuch einreichte, am 4. Mai 2009 im H._______ befragt, ihm dort zu einem aufgrund erkennungsdienstlicher Abklärungen festgestellten Aufenthalt und einer Asylgesuchseinreichung in I._______ sowie einer allfälligen Wegweisung in diesen Staat das rechtliche Gehör gewährt und er am 22. Oktober 2009 im J._______ im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem erneuten Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs im Wesentlichen angab, er habe sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Z._______ nach K._______ respektive nach L._______ begeben, wo er einen Mann kennengelernt habe, der ihm einen Pass sowie ein Rückflugticket in seine Heimat besorgt und ihm zusätzlich Geld gegeben habe, dass er zwischen dem (...) und (...) Z._______ über M._______ nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass es zu Beginn des Jahres 2009 in einer Wohnung in N._______ zwischen ihm und einem anderen Mann namens O._______ zu homosexuellen Handlungen gekommen sei, bei welchen sie von der von Nachbarn wegen des lauten Musiklärms herbeigerufenen Polizei in flagranti erwischt worden seien, dass man sie auf den Polizeiposten gebracht, geschlagen und während mehrerer Tage festgehalten habe, bis ein Freund seines Onkels die Polizisten bestochen und dadurch ihre Freilassung erwirkt habe, dass er einen Monat später in einem Park in N._______ von Passanten beim homosexellen Geschlechtsverkehr mit O._______ erwischt worden sei, worauf diese Steine nach ihnen geworfen hätten, dass ihm zwar die Flucht gelungen sei, jedoch O._______ bei diesem Vorfall sein Leben verloren habe, dass er ferner von der Familie von O._______ für den Tod seines Freundes verantwortlich gemacht werde und diese ihn deshalb töten wolle, dass er einen Aufenthalt und eine Asylgesuchseinreichung unter anderer Identität in I._______ bestritt, dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2009 - eröffnet am 25. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 10. August 2004 eingeleitete Asylverfahren sei mit dem Urteil der ARK vom 14. Oktober 2004 rechtskräftig abgeschlossen und es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass ein daktyloskopischer Vergleich sowie Abklärungen bei den Behörden in I._______ ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer am (...) Z._______ in I._______ unter einer anderen Identität ein Asylgesuch gestellt habe, welches am W._______ abgelehnt worden sei, womit er den schweizerischen Asylbehörden erwiesenermassen tatsachenwidrige Angaben zu seiner angeblichen Rückkehr nach Nigeria im Z._______ gemacht habe, dass er weiter keine Dokumente eingereicht habe, welche seine Rückkehr nach Nigeria, den darauffolgenden mehrjährigen Aufenthalt in seinem Heimatland oder die anschliessende Wiedereinreise in die Schweiz belegen könnten, dass zudem Personen, die auf illegale Weise per Flugzeug in einen Drittstaat reisten und sich bei der Grenzkontrolle einer möglichen Festnahme aussetzen würden, aus Gründen ihrer eigenen Sicherheit - und der Sicherheit der sie begleitenden Personen - erfahrungsgemäss Kenntnisse über alles, was Behörden möglicherweise fragen könnten, besitzen würden, dass es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen sei, genauere Angaben zu den von ihm benutzten Reisepapieren und der genauen Reiseroute zu machen, dass aus diesen Gründen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens ausgeschlossen werden müsse, womit auch die neu im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Asylvorbringen - welche schon aufgrund der Unglaubhaftigkeit ähnlicher Vorbringen im Rahmen des ersten Asylgesuchs in Zweifel gezogen werden müssten - nicht glaubhaft seien, dass zum gleichen Schluss auch eine Prüfung der Asylvorbringen führe, welche sich hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts im Norden Nigerias nach der Flucht des Beschwerdeführers und des Ortes seiner Rückkehr im Anschluss daran als widersprüchlich erweisen würden, dass es als realitätsfremd zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer kurz nach der geltend gemachen Festnahme in einem öffentlichen Park homosexuellen Geschlechtsverkehr gehabt haben wolle, wobei er gemäss eigenen Angaben so viel Lärm gemacht habe, dass Passanten auf ihn und seinen Freund aufmerksam geworden seien, zumal Personen, welche gegen die in einem Lande üblichen Sitten und Gesetze verstiessen und sich Verfolgungsmassnahmen aussetzten, erfahrungsgemäss weitreichende Vorsichtsmassnahmen treffen würden, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener Eingabe vom 2. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass zudem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu unterlassen und eventuell sei er bei bereits durchgeführter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der R._______ am 3. Dezember 2009 eine Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer einreichte, dass die Akten am 4. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylg endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde vom 2. Dezember 2009 in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6891/2009 vom 20. November 2009 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. August 2004 geprüft und sowohl als unglaubhaft als auch als asylirrelevant qualifiziert wurden, dass auf die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil der ARK vom 14. Oktober 2004 nicht eingetreten wurde, womit der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwuchs, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf - bereits im Rahmen des ersten Asylgesuches teilweise angeführte - weitergehende Probleme im Zusammenhang mit seiner Homosexualität stützt, dass er auf Beschwerdeebene beantragt, es sei ihm die Zeit und die Möglichkeit einzuräumen, Belege beizubringen, welche seine Rückkehr nach Nigeria im Jahre 2005 nachweisen würden, dass er in diesem Zusammenhang nach Nigeria telefoniert habe und diverse Beweismittel nachreichen werde, die seinen Aufenthalt in Nigeria in den Jahren 2005 bis 2009 belegten (Auflistung Beweismittel), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen, und angesichts der als offensichtlich haltlos respektive realitätsfremden und widersprüchlich zu qualifizierenden Ausführungen - gerade auch bezüglich der Rückkehr nach Nigeria und der erneuten Ausreise - in casu auch die Einreichung der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel infolge deren Untauglichkeit nicht abgewartet zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), weshalb der dementsprechende Beweisantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nämlich mit den in Aussicht gestellten Beweismitteln einen Aufenthalt in Nigeria in den Jahren 2005 bis 2009 nachzuweisen versucht, jedoch selbst in der Annahme der Glaubhaftigkeit eines dortigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum seine übrigen im vorgebrachten Kontext stehenden Ausführungen als offensichtlich unglaubhaft gewertet werden müssen, dass er im Übrigen in diesem Zusammenhang bereits anlässlich der direkten Anhörung am 22. Oktober 2009 angab, er habe zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten ein paar Telefonate geführt, aber noch keine positive Antwort erhalten, dass er zudem verneinte, Beweismittel zur Rückkehr nach Nigeria zu haben (vgl. B30/9, S. 4), dass diesbezüglich festzustellen ist, dass seitens des Beschwerdeführers in casu in den bis zum Urteilszeitpunkt mittlerweile verstrichenen knapp sieben Wochen keinerlei Belege nachgereicht wurden, ihm deren Einreichung indessen innert dieses Zeitraums zumutbar und möglich gewesen wäre, sofern solche Beweismittel tatsächlich existieren, dass die Einwände des Beschwerdeführers, er habe sich nie in I._______ aufgehalten, angesichts der dokumentierten Erkenntnisse der Vorinstanz als blosse Schutzbehauptungen erweisen, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Dauer seines angeblichen Aufenthaltes in M._______ machte (vgl. B1/13, S. 8: ein halber Monat; B30/9, S. 4, und Beschwerde: drei Monate), dass sich die Asylvorbringen im neuerlichen Asylgesuch im Vergleich beider Befragungen hinsichtlich der Dauer der ersten Inhaftierung, des Zeitpunktes der zweiten Inhaftierung, der Person, welche ihn mittels Bestechung aus der Haft befreit haben soll und - wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zu Recht angeführt - bezüglich der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Norden Nigerias nach seiner Flucht krass widersprechen und nicht darauf hindeuten, wonach es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handelt (B1/13, S. 6; B30/9, S. 5 f.), dass es weiter hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer weder den im Pass aufgeführten Namen noch andere Personalien gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte beziehungsweise er hätte nicht sicher sein können, dass der von ihm angegebene Name auch tatsächlich dem im Pass vermerkten Namen entsprochen hätte (vgl. B1/13, S. 9), wodurch er eine Entdeckung geradezu provoziert hätte, zumal er über einen offiziellen Grenzübergang ausgereist sein will, dass schliesslich mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten in einem öffentlichen Park in N._______ angesichts seiner vorgebrachten und kurz vorher geschehenen Festnahme als nicht nachvollziehbar und realitätsfremd qualifiziert werden muss, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - diese stellen sich im Wesentlichen als eine Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes dar - noch näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise vorliegen, es seien seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen als P._______ und in Nigeria nach wie vor über nahe Familienangehörige, so (Nennung der Familienangehörigen), verfügt, mit denen er den Akten zufolge in Kontakt steht und auf deren Unterstützung er zählen kann (vgl. B1/13, S. 2 f.), weshalb er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein kann, dass daher keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Berufserfahrungen und der Hilfe seiner Familienangehörigen nicht möglich und zumutbar ist, sich in seiner Heimat (erneut) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist und vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, dass weiter aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfügung abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines Anwalts nicht ausschlaggebend ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Q._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: