Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Januar 2003 und gelangte zu Fuss und per LKW über die Türkei sowie ihm unbekannte Länder am 3. Februar 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags erstmals um Asyl nachsuchte. Im Wesentlichen brachte er dabei vor, er sei am (...) 2001 anlässlich einer Kundgebung von Anhängern von Reza Pahlevi (dem Sohn des letzten Schah von Persien) - bei welcher er Flugblätter verteilt habe - wegen einer Auseinandersetzung mit einem Regierungsbeamten verhaftet worden. Er sei für zwei Tage nach B._______ gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Danach sei er für weitere acht Tage ins Gefängnis C._______ überführt worden. Schliesslich sei er dank der Hilfe eines Imam vom öffentlichen Gericht in D._______ freigesprochen worden, mit der Auflage, sich an bestimmten Tagen beim Gericht zu melden. Am 7. Dezember 2002 habe er erneut an einer Demonstration Flugblätter in Couverts mit Reden von Reza Pahlevi verteilt. Ein Freund sei dabei von Beamten verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er sich zu seinem Bruder E._______ begeben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er bereits von den Beamten gesucht werde, weshalb er nach nur drei Stunden nach F._______ aufgebrochen sei. Dort habe er während rund einer Woche bei einem Freund gelebt, bis er seine Ausreise organisiert und das Land schliesslich verlassen habe. Aufgrund der bereits bestehenden Akten sei sein Leben in Gefahr. Trotzdem wolle er im Falle einer Rückkehr weiterhin für die Royalisten tätig sein. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses erste Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an A.c Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie darauf eintrat - gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. A.d Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 3. Februar 2003 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.e Mit Urteil E-3540/2006 vom 23. April 2007 wies das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2004 vollumfänglich ab. A.f Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 an das BFM liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen mit der Begründung, er habe seine politischen Aktivitäten in der Schweiz nach dem Urteil vom 23. April 2007 intensiviert und exponiere sich mittels politischer Artikel sowie durch Teilnahmen an Demonstrationen. Aufgrund seiner gegen die Islamische Republik gerichteten Bemühungen habe er nunmehr begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Als Beweismittel reichte er diverse, grösstenteils in persischer Sprache gehaltene Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben exilpolitischer Organisationen, Fotos, ein Flugblatt sowie je einen Artikel aus dem Internet und einer Zeitschrift) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 1200.-, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurde. In seinen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 23. April 2007 Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Insbesondere seien die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein ernst zu nehmendes politisches Profil zu verleihen, das Interesse der iranischen Behörden zu wecken und damit eine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr zu schaffen. C. Mit Eingabe vom 2. August 2007 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das zweite Asylgesuch einzutreten, es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und dieser unter Hinweis auf Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 Abs. 2 AsylG aufgefordert, die dem Asylgesuch beiliegenden fremdsprachigen Beweismittel übersetzen zu lassen, andernfalls sie im weiteren Verfahren keine Würdigung fänden. E. Mit Eingabe vom 31. August 2007 brachte der Beschwerdeführer Übersetzungen der vorgenannten fremdsprachigen Beweismittel bei. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Dokumentation der Fortführung seiner exilpolitischen Aktivitäten in nicht weniger als 48 Eingaben eine Vielzahl verschiedener respektive teilweise identischer Dokumente (Fotos von Veranstaltungsteilnahmen, Mitgliedschaftsbestätigung der G._______ sowie auf deren Internetseite veröffentlichte Texte des Beschwerdeführers, Aufrufe zu Demonstrationen verschiedener exilpolitischer Organisationen) zu den Akten. Die jüngsten Eingaben bestanden dabei im Wesentlichen aus Ausdrucken des vom Beschwerdeführer aufgeschalteten arabischsprachigen Weblogs (...) mit vereinzelten, auf Klebeetiketten angebrachten Übersetzungen des Rechtsvertreters. H. Auf Anfrage per Telefax vom 15. März 2010 reichte der Rechtsvertreter mit gleichentags datiertem Schreiben seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen - einzutreten.
E. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 2.2 Soweit vorliegend die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 3) beantragt wird, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
E. 4.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 30. Juli 2007 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch des Beschwerdeführers ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
E. 4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f. sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6). In casu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist. Somit hat für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, sofern die Feststellung, die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seien gegeben gewesen, zu Recht erfolgte.
E. 4.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009 bestätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 20 (E. 3.1 S. 214) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (a.a.O E. 6). Zwar hat die Vorinstanz das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits teilweise im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt. Der Beschwerdeführer weist in seinem zweiten Asylgesuch vom 20. Juni 2006 aber darauf hin, dass er mit den eingereichten - und im Zeitpunkt des ersten Asylentscheides noch nicht vorliegenden - Beweismitteln neue Tatsachen zu belegen vermöge, die sich erst nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs zugetragen hätten und eine begründete Furcht schaffen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt werde.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich vorliegend aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe die Durchführung einer asylrechtlichen Anhörung gemäss Art. 29 und Art. 30 AsylG aufgedrängt hätte. Der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung kommt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709).
E. 5 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2007 aufzuheben, und die Sache ist zur Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar beziehungsweise die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin berechnet (Art. 10 Abs. 1 VGKE). In der am 15. März 2010 eingereichten Kostennote beziffert der Rechtsvertreter seinen Zeitaufwand auf insgesamt 18 Stunden, ohne jedoch genauer auszuführen, aus welchen Tätigkeiten sich dieser Gesamtaufwand zusammensetzt. Ebensowenig werden allfällige Auslagen aufgeführt. Angesichts der nicht übermässigen Komplexität des Verfahrens erscheint der ausgewiesene Aufwand in keiner Weise als angemessen. Die angegebene Stundenzahl wird vom Gericht als deutlich zu hoch angesehen. Die Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2007 ist auf allgemeine Ausführungen zur politischen Lage im Iran beschränkt und lässt jede Bezugnahme zum vorliegenden Fall vermissen. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine vielfach verwendete Vorlage handelt, die lediglich an einzelnen Stellen angepasst wurde. Mit den nachfolgenden Eingaben wurden, überwiegend kommentarlos, Ausdrucke des Weblogs des Beschwerdeführers eingereicht. Diese nicht weniger als 48 Eingaben sind als weitestgehend redundant zu bezeichnen und deshalb nicht in vollem Umfang als gerechtfertigte Kosten der Vertretung zu werten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) wird die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2007 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5203/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. Mai 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom 30. Juli 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Januar 2003 und gelangte zu Fuss und per LKW über die Türkei sowie ihm unbekannte Länder am 3. Februar 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags erstmals um Asyl nachsuchte. Im Wesentlichen brachte er dabei vor, er sei am (...) 2001 anlässlich einer Kundgebung von Anhängern von Reza Pahlevi (dem Sohn des letzten Schah von Persien) - bei welcher er Flugblätter verteilt habe - wegen einer Auseinandersetzung mit einem Regierungsbeamten verhaftet worden. Er sei für zwei Tage nach B._______ gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Danach sei er für weitere acht Tage ins Gefängnis C._______ überführt worden. Schliesslich sei er dank der Hilfe eines Imam vom öffentlichen Gericht in D._______ freigesprochen worden, mit der Auflage, sich an bestimmten Tagen beim Gericht zu melden. Am 7. Dezember 2002 habe er erneut an einer Demonstration Flugblätter in Couverts mit Reden von Reza Pahlevi verteilt. Ein Freund sei dabei von Beamten verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er sich zu seinem Bruder E._______ begeben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er bereits von den Beamten gesucht werde, weshalb er nach nur drei Stunden nach F._______ aufgebrochen sei. Dort habe er während rund einer Woche bei einem Freund gelebt, bis er seine Ausreise organisiert und das Land schliesslich verlassen habe. Aufgrund der bereits bestehenden Akten sei sein Leben in Gefahr. Trotzdem wolle er im Falle einer Rückkehr weiterhin für die Royalisten tätig sein. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses erste Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an A.c Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie darauf eintrat - gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. A.d Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 3. Februar 2003 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.e Mit Urteil E-3540/2006 vom 23. April 2007 wies das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2004 vollumfänglich ab. A.f Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 an das BFM liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen mit der Begründung, er habe seine politischen Aktivitäten in der Schweiz nach dem Urteil vom 23. April 2007 intensiviert und exponiere sich mittels politischer Artikel sowie durch Teilnahmen an Demonstrationen. Aufgrund seiner gegen die Islamische Republik gerichteten Bemühungen habe er nunmehr begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Als Beweismittel reichte er diverse, grösstenteils in persischer Sprache gehaltene Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben exilpolitischer Organisationen, Fotos, ein Flugblatt sowie je einen Artikel aus dem Internet und einer Zeitschrift) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 1200.-, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurde. In seinen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 23. April 2007 Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Insbesondere seien die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein ernst zu nehmendes politisches Profil zu verleihen, das Interesse der iranischen Behörden zu wecken und damit eine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr zu schaffen. C. Mit Eingabe vom 2. August 2007 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das zweite Asylgesuch einzutreten, es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und dieser unter Hinweis auf Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 Abs. 2 AsylG aufgefordert, die dem Asylgesuch beiliegenden fremdsprachigen Beweismittel übersetzen zu lassen, andernfalls sie im weiteren Verfahren keine Würdigung fänden. E. Mit Eingabe vom 31. August 2007 brachte der Beschwerdeführer Übersetzungen der vorgenannten fremdsprachigen Beweismittel bei. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Dokumentation der Fortführung seiner exilpolitischen Aktivitäten in nicht weniger als 48 Eingaben eine Vielzahl verschiedener respektive teilweise identischer Dokumente (Fotos von Veranstaltungsteilnahmen, Mitgliedschaftsbestätigung der G._______ sowie auf deren Internetseite veröffentlichte Texte des Beschwerdeführers, Aufrufe zu Demonstrationen verschiedener exilpolitischer Organisationen) zu den Akten. Die jüngsten Eingaben bestanden dabei im Wesentlichen aus Ausdrucken des vom Beschwerdeführer aufgeschalteten arabischsprachigen Weblogs (...) mit vereinzelten, auf Klebeetiketten angebrachten Übersetzungen des Rechtsvertreters. H. Auf Anfrage per Telefax vom 15. März 2010 reichte der Rechtsvertreter mit gleichentags datiertem Schreiben seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen - einzutreten. 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Soweit vorliegend die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 3) beantragt wird, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4. 4.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 30. Juli 2007 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 4.2 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch des Beschwerdeführers ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. 4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f. sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6). In casu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist. Somit hat für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, sofern die Feststellung, die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seien gegeben gewesen, zu Recht erfolgte. 4.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009 bestätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 20 (E. 3.1 S. 214) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (a.a.O E. 6). Zwar hat die Vorinstanz das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits teilweise im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt. Der Beschwerdeführer weist in seinem zweiten Asylgesuch vom 20. Juni 2006 aber darauf hin, dass er mit den eingereichten - und im Zeitpunkt des ersten Asylentscheides noch nicht vorliegenden - Beweismitteln neue Tatsachen zu belegen vermöge, die sich erst nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs zugetragen hätten und eine begründete Furcht schaffen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt werde. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich vorliegend aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe die Durchführung einer asylrechtlichen Anhörung gemäss Art. 29 und Art. 30 AsylG aufgedrängt hätte. Der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung kommt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709). 5. Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2007 aufzuheben, und die Sache ist zur Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar beziehungsweise die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin berechnet (Art. 10 Abs. 1 VGKE). In der am 15. März 2010 eingereichten Kostennote beziffert der Rechtsvertreter seinen Zeitaufwand auf insgesamt 18 Stunden, ohne jedoch genauer auszuführen, aus welchen Tätigkeiten sich dieser Gesamtaufwand zusammensetzt. Ebensowenig werden allfällige Auslagen aufgeführt. Angesichts der nicht übermässigen Komplexität des Verfahrens erscheint der ausgewiesene Aufwand in keiner Weise als angemessen. Die angegebene Stundenzahl wird vom Gericht als deutlich zu hoch angesehen. Die Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2007 ist auf allgemeine Ausführungen zur politischen Lage im Iran beschränkt und lässt jede Bezugnahme zum vorliegenden Fall vermissen. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine vielfach verwendete Vorlage handelt, die lediglich an einzelnen Stellen angepasst wurde. Mit den nachfolgenden Eingaben wurden, überwiegend kommentarlos, Ausdrucke des Weblogs des Beschwerdeführers eingereicht. Diese nicht weniger als 48 Eingaben sind als weitestgehend redundant zu bezeichnen und deshalb nicht in vollem Umfang als gerechtfertigte Kosten der Vertretung zu werten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) wird die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2007 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: