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E-8329/2010

E-8329/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Februar 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerde­führers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie darauf eintrat - gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. A.d Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Be­schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 3. Februar 2003 mangels Glaubhaftigkeit (Vorflucht­gründe) und Relevanz (Nachfluchtgründe) ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.e Mit Urteil vom 23. April 2007 (E-3540/2006) wies das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2004 vollumfänglich ab. Zur Begründung seines Entscheids führte es an, der Beschwerde­führer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in seinem Heimat­land aufgrund politischer Aktivitäten Probleme mit den heimat­lichen Behörden gehabt habe, die ihn dazu gezwungen hätten, dieses zu verlassen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeit­punkt seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der iranischen Sicher­heitskräfte gestanden habe. Auch erachtete es dessen Exilaktivitäten als flücht­lingsrechtlich unbeachtlich. B. B.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 (recte: 2007) an das BFM liess der Beschwer­deführer ein zweites Asylgesuch einreichen. Dabei machte er im We­sentlichen geltend, er habe seit dem Urteil des Bundesver­waltungsgerichts vom 23. April 2007 seine politischen Aktivitäten in der Schweiz intensiviert. Er sei bei den Monarchisten sowie bei der Inter­national Federation of Iranian Refugees (IFIR) exilpolitisch aktiv. Zu­dem habe er politische Artikel verfasst und nehme an Demonstratio­nen teil. Als Beweismittel reichte er diverse, grösstenteils in persischer Sprache gehaltene Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben exil­politischer Organisationen, Fotos, ein Flugblatt sowie einen Artikel aus dem Internet) ins Recht. Am 25. Juni 2006 reichte er sodann eine Zeitschrift zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Be­schwerdeführers unter Anordnung dessen Wegweisung aus der Schweiz so­wie des Wegweisungsvollzugs nicht ein. Als Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe bereits er­folglos ein Asylver­fahren durch­laufen und es würden sich aus den Ak­ten keine Hinweise ergeben, dass seit dessen rechtskräftigem Ab­schluss am 23. April 2007 Ereig­nisse ein­getreten seien, welche die Flüchtlings­eigenschaft begründe­ten oder für die Gewährung vorüber­gehenden Schutzes relevant seien. B.c Mit Eingabe vom 2. August 2007 wurde dagegen Beschwerde er­hoben. Zur Untermauerung der geltend gemachten exilpolitischen Tä­tigkeit wurden zahlreiche Beweismittel (insbesondere Fotos von der Teilnahme an Veranstaltungen, Mitgliedschaftsbestätigung der IFIR, verschiedene auf der Internetseite der IFIR veröffentlichte Texte des Beschwerdeführers, Aufrufe zu Demonstrationen von exilpolitischen Organisationen, Aus­drucke aus dem Webblog des Beschwerdeführers) eingereicht. B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 (E-5203/2007) wur­de die Beschwerde gutgeheissen und das BFM an­gewiesen, das Asylverfahren fortzuführen, da es zu Unrecht auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet habe. B.e Mit Eingabe vom 20. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausdrucke (persischsprachige Texte, Fotos) aus seinem Web­blog zu den Akten. B.f Am 9. Juli 2010 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerde­führers gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Dabei wies dieser im Wesentlichen auf die bereits früher eingereichten Beweismittel sowie auf verschiedene Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, hin. Er sei zudem Mitglied der Kommunistischen proletarischen Partei, welche eng mit der IFIR zusammen arbeite, sowie der Iranischen Mo­narchistischen Patrioten. Gleichzeitig reichte er zahlreiche weitere Beweismittel (persischsprachige Publikationen der IFIR, verschiedene Flug­blätter, Bewilligung der Stadtpolizei Zürich für die Durchführung einer Standaktion sowie mehrere vom Beschwerdeführer verfasste Artikel, teilweise mit Über­setzung) ein. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden weitere Beweis­mittel (persischsprachige Texte, Fotos) aus dem Webblog des Be­schwerdeführers eingereicht. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2010, eröffnet am 15. November 2010, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlings­eigenschaft nicht standhalten würden, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Den Vollzug der Weg­weisung in den Iran befand es für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Am 7. Dezember 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. E. 5) - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die auf­schiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb das Gesuch um Wiederher­stellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu betrach­ten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer erst durch die Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhal­tens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG (aus sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen) wurde, ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ihnen wird indessen kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG).

E. 5.3 Da das neue Asylgesuch ausschliesslich mit exilpolitischen Aktivi­täten begründet wurde, ist auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 11. November 2010 damit, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - Mitgliedschaft bei der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten - im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung rech­nen. Es könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die iranischen Behörden von diesen Mitgliedschaften Kenntnis hätten. Aufgrund der mit Fotos, Aufrufen und Flugblättern dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen, von denen in der Schweiz innert weniger Monate unzählige stattfinden würden, dürfte es den iranischen Behörden unmöglich sein, die auf den Fotos schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem dürfte den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vor­wiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauer­haftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivi­täten jeglicher Art nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publika­tion von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exil­iranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung finden würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es seien auch keine An­haltspunkte dafür vorhanden, wonach gegen den Beschwerdeführer im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Be­schwerdeführer sei ein bekanntes Mitglied der iranischen Exil­gemeinde in der Schweiz, das seit mehreren Jahren an Demonstra­tionen und politischen Aktionen teilnehme. Die Aktivitäten vor der ira­nischen Bot­schaft, in Zürich und andernorts seien den iranischen Spitzeln in der Schweiz bekannt, wobei die iranische Regierung gera­de in den letzten zwei Jahren darum bemüht sei, sich als homogene und glückliche Na­tion zu präsentieren. Der Beschwerdeführer würde zudem im Falle einer Rückkehr in den Iran am Flughafen durch die iranische Grenz­polizei empfangen, wobei er über seine langjährige Landesabwesen­heit Auskunft zu geben hätte.Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er zwei Flugblätter (Auf­rufe gegen die Steinigung von Sakineh Ashtiani) sowie vier Fotos einer Demonstration in Zürich zu den Akten.

E. 7.1 Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu ver­stehen und mithin unabhängig davon anzu­wenden, ob Nachflucht­gründe missbräuchlich gesetzt wor­den sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Mass­ge­bend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu­chenden als staats­feindlich ein­stufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeb­lich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).

E. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Be­richten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor­mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hin­weisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats­angehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. In gene­reller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei irani­schen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asyl­gesuches kei­nen sub­jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar­stellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä­ten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit über­wiegender Wahr­scheinlichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist da­bei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi­schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exil­politischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi­ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Re­gime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio­nen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 7).

E. 7.3 Wie dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers (vgl. E-3540/2006, Urteil vom 23. April 2007) entnommen werden kann, ver­mochte er weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlas­sen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist und ent­sprechend durch die irani­schen Be­hörden je­den­falls nicht als staats­gefährdender Politaktivist fichiert war. Im zweiten Asylverfahren machte er geltend, Mitglied der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei sowie der Iranischen Monar­chistischen Patrioten zu sein. Zudem habe er an zahlreichen Demons­trationen und weiteren Aktionen der exiliranischen Gemeinde teil­genommen sowie politische Artikel verfasst. Dies geht auch aus den zahlreichen eingereichten Beweismitteln hervor und ist nicht zu be­streiten. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen das Re­gime im Iran, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter kann den bereits im erst­instanzlichen Verfahren eingereichten Artikeln und weiteren Unter­lagen, welche zum Teil im Internet erschienen sind, entnom­men wer­den, dass der Beschwerdeführer als Autor von regimekriti­schen Bei­trägen in Erscheinung ge­treten ist. Aufgrund dieser seinen Angaben zufolge seit mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der ira­ni­schen Über­wachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Dass er da­bei jemals markant in Er­scheinung getreten wäre, kann den Akten nämlich nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein heraus­ragendes oppositionelles Engagement schliessen. Seine exil­politischen Akti­vitäten heben sich nach dem Gesagten kaum und ins­besondere nicht rele­vant von denen an­derer Iraner ab. Die von ihm ver­fassten Artikel - sollten die irani­schen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen re­spek­ti­ve er­langt haben - sind aufgrund der ge­samten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar defi­nierten opposi­tionspolitischen Vor­stellungen und persönlichem Agita­tions­potenzial, welche zu ei­ner Ge­fahr für das Regi­me im Iran werden könnte, er­scheinen zu las­sen. Die durch den Beschwerde­führer öffent­lich vor­getragene Kritik am Regime weist demnach ins­gesamt nicht den nöti­gen Exponierungs­grad auf, um bei den iranischen Behörden den Ein­druck zu er­wecken, dass er zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Regimes wer­de. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Be­schwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmass­nahmen zu befürchten, zumal den irani­schen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewer­ber nach der Ab­lehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive in­tensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub­jektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlings­rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be­schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die Beschwerde abgewiesen wird. An dieser Ein­schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein­gaben noch die bei­gelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, da­rauf einzugehen.

E. 7.5 Die Vor­instanz hat somit zutreffend fest­gestellt, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu­tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.

E. 9.4.1 Im Iran besteht keine Si­tuation allgemeiner Ge­walt, die sich noch dazu über das ganze Staats­gebiet oder weite Teile des­sel­ben erstre­cken würde. Eine gänz­lich unsichere, von bewaff­neten Kon­flikten oder per­ma­nent drohenden Unruhen dominierte La­ge, auf­grund derer der Be­schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unver­meid­lich einer kon­kreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, be­steht mithin nicht.

E. 9.4.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Er hat eigenen Angaben zufolge eine Berufsausbildung (B._______) mit Er­fahrungen im Geschäft seines Vaters. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landes­abwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. In­dessen verfügt er mit seinen Eltern und Geschwis­tern, welche weiter­hin im Iran leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zu­rückgreifen kann (vgl. A1, S. 2, A10, S. 4). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An­ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8329/2010 Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Februar 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerde­führers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie darauf eintrat - gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. A.d Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Be­schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 3. Februar 2003 mangels Glaubhaftigkeit (Vorflucht­gründe) und Relevanz (Nachfluchtgründe) ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.e Mit Urteil vom 23. April 2007 (E-3540/2006) wies das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2004 vollumfänglich ab. Zur Begründung seines Entscheids führte es an, der Beschwerde­führer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in seinem Heimat­land aufgrund politischer Aktivitäten Probleme mit den heimat­lichen Behörden gehabt habe, die ihn dazu gezwungen hätten, dieses zu verlassen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeit­punkt seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der iranischen Sicher­heitskräfte gestanden habe. Auch erachtete es dessen Exilaktivitäten als flücht­lingsrechtlich unbeachtlich. B. B.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 (recte: 2007) an das BFM liess der Beschwer­deführer ein zweites Asylgesuch einreichen. Dabei machte er im We­sentlichen geltend, er habe seit dem Urteil des Bundesver­waltungsgerichts vom 23. April 2007 seine politischen Aktivitäten in der Schweiz intensiviert. Er sei bei den Monarchisten sowie bei der Inter­national Federation of Iranian Refugees (IFIR) exilpolitisch aktiv. Zu­dem habe er politische Artikel verfasst und nehme an Demonstratio­nen teil. Als Beweismittel reichte er diverse, grösstenteils in persischer Sprache gehaltene Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben exil­politischer Organisationen, Fotos, ein Flugblatt sowie einen Artikel aus dem Internet) ins Recht. Am 25. Juni 2006 reichte er sodann eine Zeitschrift zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Be­schwerdeführers unter Anordnung dessen Wegweisung aus der Schweiz so­wie des Wegweisungsvollzugs nicht ein. Als Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe bereits er­folglos ein Asylver­fahren durch­laufen und es würden sich aus den Ak­ten keine Hinweise ergeben, dass seit dessen rechtskräftigem Ab­schluss am 23. April 2007 Ereig­nisse ein­getreten seien, welche die Flüchtlings­eigenschaft begründe­ten oder für die Gewährung vorüber­gehenden Schutzes relevant seien. B.c Mit Eingabe vom 2. August 2007 wurde dagegen Beschwerde er­hoben. Zur Untermauerung der geltend gemachten exilpolitischen Tä­tigkeit wurden zahlreiche Beweismittel (insbesondere Fotos von der Teilnahme an Veranstaltungen, Mitgliedschaftsbestätigung der IFIR, verschiedene auf der Internetseite der IFIR veröffentlichte Texte des Beschwerdeführers, Aufrufe zu Demonstrationen von exilpolitischen Organisationen, Aus­drucke aus dem Webblog des Beschwerdeführers) eingereicht. B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 (E-5203/2007) wur­de die Beschwerde gutgeheissen und das BFM an­gewiesen, das Asylverfahren fortzuführen, da es zu Unrecht auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet habe. B.e Mit Eingabe vom 20. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausdrucke (persischsprachige Texte, Fotos) aus seinem Web­blog zu den Akten. B.f Am 9. Juli 2010 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerde­führers gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Dabei wies dieser im Wesentlichen auf die bereits früher eingereichten Beweismittel sowie auf verschiedene Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, hin. Er sei zudem Mitglied der Kommunistischen proletarischen Partei, welche eng mit der IFIR zusammen arbeite, sowie der Iranischen Mo­narchistischen Patrioten. Gleichzeitig reichte er zahlreiche weitere Beweismittel (persischsprachige Publikationen der IFIR, verschiedene Flug­blätter, Bewilligung der Stadtpolizei Zürich für die Durchführung einer Standaktion sowie mehrere vom Beschwerdeführer verfasste Artikel, teilweise mit Über­setzung) ein. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden weitere Beweis­mittel (persischsprachige Texte, Fotos) aus dem Webblog des Be­schwerdeführers eingereicht. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2010, eröffnet am 15. November 2010, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlings­eigenschaft nicht standhalten würden, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Den Vollzug der Weg­weisung in den Iran befand es für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Am 7. Dezember 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. E. 5) - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die auf­schiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb das Gesuch um Wiederher­stellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu betrach­ten ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer erst durch die Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhal­tens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG (aus sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen) wurde, ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ihnen wird indessen kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). 5.3. Da das neue Asylgesuch ausschliesslich mit exilpolitischen Aktivi­täten begründet wurde, ist auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten. 6. 6.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 11. November 2010 damit, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - Mitgliedschaft bei der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten - im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung rech­nen. Es könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die iranischen Behörden von diesen Mitgliedschaften Kenntnis hätten. Aufgrund der mit Fotos, Aufrufen und Flugblättern dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen, von denen in der Schweiz innert weniger Monate unzählige stattfinden würden, dürfte es den iranischen Behörden unmöglich sein, die auf den Fotos schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem dürfte den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vor­wiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauer­haftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivi­täten jeglicher Art nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publika­tion von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exil­iranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung finden würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es seien auch keine An­haltspunkte dafür vorhanden, wonach gegen den Beschwerdeführer im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Be­schwerdeführer sei ein bekanntes Mitglied der iranischen Exil­gemeinde in der Schweiz, das seit mehreren Jahren an Demonstra­tionen und politischen Aktionen teilnehme. Die Aktivitäten vor der ira­nischen Bot­schaft, in Zürich und andernorts seien den iranischen Spitzeln in der Schweiz bekannt, wobei die iranische Regierung gera­de in den letzten zwei Jahren darum bemüht sei, sich als homogene und glückliche Na­tion zu präsentieren. Der Beschwerdeführer würde zudem im Falle einer Rückkehr in den Iran am Flughafen durch die iranische Grenz­polizei empfangen, wobei er über seine langjährige Landesabwesen­heit Auskunft zu geben hätte.Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er zwei Flugblätter (Auf­rufe gegen die Steinigung von Sakineh Ashtiani) sowie vier Fotos einer Demonstration in Zürich zu den Akten. 7. 7.1. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu ver­stehen und mithin unabhängig davon anzu­wenden, ob Nachflucht­gründe missbräuchlich gesetzt wor­den sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Mass­ge­bend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu­chenden als staats­feindlich ein­stufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeb­lich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352). 7.2. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Be­richten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor­mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hin­weisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats­angehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. In gene­reller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei irani­schen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asyl­gesuches kei­nen sub­jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar­stellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä­ten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit über­wiegender Wahr­scheinlichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist da­bei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi­schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exil­politischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi­ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Re­gime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio­nen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 7). 7.3. Wie dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers (vgl. E-3540/2006, Urteil vom 23. April 2007) entnommen werden kann, ver­mochte er weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlas­sen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist und ent­sprechend durch die irani­schen Be­hörden je­den­falls nicht als staats­gefährdender Politaktivist fichiert war. Im zweiten Asylverfahren machte er geltend, Mitglied der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei sowie der Iranischen Monar­chistischen Patrioten zu sein. Zudem habe er an zahlreichen Demons­trationen und weiteren Aktionen der exiliranischen Gemeinde teil­genommen sowie politische Artikel verfasst. Dies geht auch aus den zahlreichen eingereichten Beweismitteln hervor und ist nicht zu be­streiten. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen das Re­gime im Iran, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter kann den bereits im erst­instanzlichen Verfahren eingereichten Artikeln und weiteren Unter­lagen, welche zum Teil im Internet erschienen sind, entnom­men wer­den, dass der Beschwerdeführer als Autor von regimekriti­schen Bei­trägen in Erscheinung ge­treten ist. Aufgrund dieser seinen Angaben zufolge seit mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der ira­ni­schen Über­wachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Dass er da­bei jemals markant in Er­scheinung getreten wäre, kann den Akten nämlich nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein heraus­ragendes oppositionelles Engagement schliessen. Seine exil­politischen Akti­vitäten heben sich nach dem Gesagten kaum und ins­besondere nicht rele­vant von denen an­derer Iraner ab. Die von ihm ver­fassten Artikel - sollten die irani­schen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen re­spek­ti­ve er­langt haben - sind aufgrund der ge­samten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar defi­nierten opposi­tionspolitischen Vor­stellungen und persönlichem Agita­tions­potenzial, welche zu ei­ner Ge­fahr für das Regi­me im Iran werden könnte, er­scheinen zu las­sen. Die durch den Beschwerde­führer öffent­lich vor­getragene Kritik am Regime weist demnach ins­gesamt nicht den nöti­gen Exponierungs­grad auf, um bei den iranischen Behörden den Ein­druck zu er­wecken, dass er zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Regimes wer­de. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Be­schwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmass­nahmen zu befürchten, zumal den irani­schen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewer­ber nach der Ab­lehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive in­tensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub­jektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlings­rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be­schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die Beschwerde abgewiesen wird. An dieser Ein­schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein­gaben noch die bei­gelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, da­rauf einzugehen. 7.5. Die Vor­instanz hat somit zutreffend fest­gestellt, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu­tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. 9.4.1. Im Iran besteht keine Si­tuation allgemeiner Ge­walt, die sich noch dazu über das ganze Staats­gebiet oder weite Teile des­sel­ben erstre­cken würde. Eine gänz­lich unsichere, von bewaff­neten Kon­flikten oder per­ma­nent drohenden Unruhen dominierte La­ge, auf­grund derer der Be­schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unver­meid­lich einer kon­kreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, be­steht mithin nicht. 9.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Er hat eigenen Angaben zufolge eine Berufsausbildung (B._______) mit Er­fahrungen im Geschäft seines Vaters. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landes­abwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. In­dessen verfügt er mit seinen Eltern und Geschwis­tern, welche weiter­hin im Iran leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zu­rückgreifen kann (vgl. A1, S. 2, A10, S. 4). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An­ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: