Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Februar 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie darauf eintrat - gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. A.d Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 3. Februar 2003 mangels Glaubhaftigkeit (Vorfluchtgründe) und Relevanz (Nachfluchtgründe) ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.e Mit Urteil vom 23. April 2007 (E-3540/2006) wies das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2004 vollumfänglich ab. Zur Begründung seines Entscheids führte es an, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in seinem Heimatland aufgrund politischer Aktivitäten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, die ihn dazu gezwungen hätten, dieses zu verlassen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der iranischen Sicherheitskräfte gestanden habe. Auch erachtete es dessen Exilaktivitäten als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. B. B.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 (recte: 2007) an das BFM liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 seine politischen Aktivitäten in der Schweiz intensiviert. Er sei bei den Monarchisten sowie bei der International Federation of Iranian Refugees (IFIR) exilpolitisch aktiv. Zudem habe er politische Artikel verfasst und nehme an Demonstrationen teil. Als Beweismittel reichte er diverse, grösstenteils in persischer Sprache gehaltene Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben exilpolitischer Organisationen, Fotos, ein Flugblatt sowie einen Artikel aus dem Internet) ins Recht. Am 25. Juni 2006 reichte er sodann eine Zeitschrift zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Anordnung dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs nicht ein. Als Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 23. April 2007 Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. B.c Mit Eingabe vom 2. August 2007 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Zur Untermauerung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit wurden zahlreiche Beweismittel (insbesondere Fotos von der Teilnahme an Veranstaltungen, Mitgliedschaftsbestätigung der IFIR, verschiedene auf der Internetseite der IFIR veröffentlichte Texte des Beschwerdeführers, Aufrufe zu Demonstrationen von exilpolitischen Organisationen, Ausdrucke aus dem Webblog des Beschwerdeführers) eingereicht. B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 (E-5203/2007) wurde die Beschwerde gutgeheissen und das BFM angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen, da es zu Unrecht auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet habe. B.e Mit Eingabe vom 20. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausdrucke (persischsprachige Texte, Fotos) aus seinem Webblog zu den Akten. B.f Am 9. Juli 2010 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Dabei wies dieser im Wesentlichen auf die bereits früher eingereichten Beweismittel sowie auf verschiedene Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, hin. Er sei zudem Mitglied der Kommunistischen proletarischen Partei, welche eng mit der IFIR zusammen arbeite, sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten. Gleichzeitig reichte er zahlreiche weitere Beweismittel (persischsprachige Publikationen der IFIR, verschiedene Flugblätter, Bewilligung der Stadtpolizei Zürich für die Durchführung einer Standaktion sowie mehrere vom Beschwerdeführer verfasste Artikel, teilweise mit Übersetzung) ein. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden weitere Beweismittel (persischsprachige Texte, Fotos) aus dem Webblog des Beschwerdeführers eingereicht. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2010, eröffnet am 15. November 2010, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand es für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Am 7. Dezember 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. E. 5) - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu betrachten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG (aus sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen) wurde, ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ihnen wird indessen kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG).
E. 5.3 Da das neue Asylgesuch ausschliesslich mit exilpolitischen Aktivitäten begründet wurde, ist auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 11. November 2010 damit, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - Mitgliedschaft bei der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten - im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Es könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die iranischen Behörden von diesen Mitgliedschaften Kenntnis hätten. Aufgrund der mit Fotos, Aufrufen und Flugblättern dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen, von denen in der Schweiz innert weniger Monate unzählige stattfinden würden, dürfte es den iranischen Behörden unmöglich sein, die auf den Fotos schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem dürfte den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung finden würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, wonach gegen den Beschwerdeführer im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer sei ein bekanntes Mitglied der iranischen Exilgemeinde in der Schweiz, das seit mehreren Jahren an Demonstrationen und politischen Aktionen teilnehme. Die Aktivitäten vor der iranischen Botschaft, in Zürich und andernorts seien den iranischen Spitzeln in der Schweiz bekannt, wobei die iranische Regierung gerade in den letzten zwei Jahren darum bemüht sei, sich als homogene und glückliche Nation zu präsentieren. Der Beschwerdeführer würde zudem im Falle einer Rückkehr in den Iran am Flughafen durch die iranische Grenzpolizei empfangen, wobei er über seine langjährige Landesabwesenheit Auskunft zu geben hätte.Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er zwei Flugblätter (Aufrufe gegen die Steinigung von Sakineh Ashtiani) sowie vier Fotos einer Demonstration in Zürich zu den Akten.
E. 7.1 Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).
E. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 7).
E. 7.3 Wie dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers (vgl. E-3540/2006, Urteil vom 23. April 2007) entnommen werden kann, vermochte er weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Im zweiten Asylverfahren machte er geltend, Mitglied der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten zu sein. Zudem habe er an zahlreichen Demonstrationen und weiteren Aktionen der exiliranischen Gemeinde teilgenommen sowie politische Artikel verfasst. Dies geht auch aus den zahlreichen eingereichten Beweismitteln hervor und ist nicht zu bestreiten. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter kann den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Artikeln und weiteren Unterlagen, welche zum Teil im Internet erschienen sind, entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Autor von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten ist. Aufgrund dieser seinen Angaben zufolge seit mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Dass er dabei jemals markant in Erscheinung getreten wäre, kann den Akten nämlich nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Seine exilpolitischen Aktivitäten heben sich nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner ab. Die von ihm verfassten Artikel - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die Beschwerde abgewiesen wird. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
E. 9.4.1 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
E. 9.4.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Er hat eigenen Angaben zufolge eine Berufsausbildung (B._______) mit Erfahrungen im Geschäft seines Vaters. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern und Geschwistern, welche weiterhin im Iran leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. A1, S. 2, A10, S. 4). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8329/2010 Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Februar 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie darauf eintrat - gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. A.d Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 3. Februar 2003 mangels Glaubhaftigkeit (Vorfluchtgründe) und Relevanz (Nachfluchtgründe) ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.e Mit Urteil vom 23. April 2007 (E-3540/2006) wies das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2004 vollumfänglich ab. Zur Begründung seines Entscheids führte es an, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in seinem Heimatland aufgrund politischer Aktivitäten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, die ihn dazu gezwungen hätten, dieses zu verlassen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der iranischen Sicherheitskräfte gestanden habe. Auch erachtete es dessen Exilaktivitäten als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. B. B.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 (recte: 2007) an das BFM liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 seine politischen Aktivitäten in der Schweiz intensiviert. Er sei bei den Monarchisten sowie bei der International Federation of Iranian Refugees (IFIR) exilpolitisch aktiv. Zudem habe er politische Artikel verfasst und nehme an Demonstrationen teil. Als Beweismittel reichte er diverse, grösstenteils in persischer Sprache gehaltene Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben exilpolitischer Organisationen, Fotos, ein Flugblatt sowie einen Artikel aus dem Internet) ins Recht. Am 25. Juni 2006 reichte er sodann eine Zeitschrift zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Anordnung dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs nicht ein. Als Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 23. April 2007 Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. B.c Mit Eingabe vom 2. August 2007 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Zur Untermauerung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit wurden zahlreiche Beweismittel (insbesondere Fotos von der Teilnahme an Veranstaltungen, Mitgliedschaftsbestätigung der IFIR, verschiedene auf der Internetseite der IFIR veröffentlichte Texte des Beschwerdeführers, Aufrufe zu Demonstrationen von exilpolitischen Organisationen, Ausdrucke aus dem Webblog des Beschwerdeführers) eingereicht. B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 (E-5203/2007) wurde die Beschwerde gutgeheissen und das BFM angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen, da es zu Unrecht auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet habe. B.e Mit Eingabe vom 20. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausdrucke (persischsprachige Texte, Fotos) aus seinem Webblog zu den Akten. B.f Am 9. Juli 2010 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Dabei wies dieser im Wesentlichen auf die bereits früher eingereichten Beweismittel sowie auf verschiedene Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, hin. Er sei zudem Mitglied der Kommunistischen proletarischen Partei, welche eng mit der IFIR zusammen arbeite, sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten. Gleichzeitig reichte er zahlreiche weitere Beweismittel (persischsprachige Publikationen der IFIR, verschiedene Flugblätter, Bewilligung der Stadtpolizei Zürich für die Durchführung einer Standaktion sowie mehrere vom Beschwerdeführer verfasste Artikel, teilweise mit Übersetzung) ein. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden weitere Beweismittel (persischsprachige Texte, Fotos) aus dem Webblog des Beschwerdeführers eingereicht. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2010, eröffnet am 15. November 2010, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand es für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Am 7. Dezember 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. E. 5) - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu betrachten ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG (aus sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen) wurde, ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ihnen wird indessen kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). 5.3. Da das neue Asylgesuch ausschliesslich mit exilpolitischen Aktivitäten begründet wurde, ist auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten. 6. 6.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 11. November 2010 damit, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - Mitgliedschaft bei der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten - im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Es könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die iranischen Behörden von diesen Mitgliedschaften Kenntnis hätten. Aufgrund der mit Fotos, Aufrufen und Flugblättern dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen, von denen in der Schweiz innert weniger Monate unzählige stattfinden würden, dürfte es den iranischen Behörden unmöglich sein, die auf den Fotos schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem dürfte den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung finden würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, wonach gegen den Beschwerdeführer im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer sei ein bekanntes Mitglied der iranischen Exilgemeinde in der Schweiz, das seit mehreren Jahren an Demonstrationen und politischen Aktionen teilnehme. Die Aktivitäten vor der iranischen Botschaft, in Zürich und andernorts seien den iranischen Spitzeln in der Schweiz bekannt, wobei die iranische Regierung gerade in den letzten zwei Jahren darum bemüht sei, sich als homogene und glückliche Nation zu präsentieren. Der Beschwerdeführer würde zudem im Falle einer Rückkehr in den Iran am Flughafen durch die iranische Grenzpolizei empfangen, wobei er über seine langjährige Landesabwesenheit Auskunft zu geben hätte.Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er zwei Flugblätter (Aufrufe gegen die Steinigung von Sakineh Ashtiani) sowie vier Fotos einer Demonstration in Zürich zu den Akten. 7. 7.1. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352). 7.2. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 7). 7.3. Wie dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers (vgl. E-3540/2006, Urteil vom 23. April 2007) entnommen werden kann, vermochte er weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Im zweiten Asylverfahren machte er geltend, Mitglied der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten zu sein. Zudem habe er an zahlreichen Demonstrationen und weiteren Aktionen der exiliranischen Gemeinde teilgenommen sowie politische Artikel verfasst. Dies geht auch aus den zahlreichen eingereichten Beweismitteln hervor und ist nicht zu bestreiten. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter kann den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Artikeln und weiteren Unterlagen, welche zum Teil im Internet erschienen sind, entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Autor von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten ist. Aufgrund dieser seinen Angaben zufolge seit mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Dass er dabei jemals markant in Erscheinung getreten wäre, kann den Akten nämlich nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Seine exilpolitischen Aktivitäten heben sich nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner ab. Die von ihm verfassten Artikel - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die Beschwerde abgewiesen wird. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen. 7.5. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. 9.4.1. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 9.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Er hat eigenen Angaben zufolge eine Berufsausbildung (B._______) mit Erfahrungen im Geschäft seines Vaters. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern und Geschwistern, welche weiterhin im Iran leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. A1, S. 2, A10, S. 4). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: