Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Januar 2003 und gelangte zu Fuss über die türkische Grenze. Von Istanbul reiste er anschliessend mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder und überquerte am 3. Februar 2003 illegal die schweizer Grenze. Noch am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2003 fand in der Empfangsstelle Kreuzlingen die Erstbefragung statt und am 4. März 2003 erfolgte die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons C._______. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 19. Oktober 2001 anlässlich einer Kundgebung von Anhängern von Reza Pahlevi - bei welcher er Flugblätter verteilt habe - wegen einer Auseinandersetzung mit einem Regierungsbeamten verhaftet worden. Er sei für zwei Tage nach D._______ gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Danach sei er für weitere acht Tage ins Gefängnis E._______ überführt worden. Schliesslich sei er dank der Hilfe eines Imams vom öffentlichen Gericht in F._______ freigesprochen worden, mit der Auflage, sich an bestimmten Tagen beim Gericht zu melden. Am 7. Dezember 2002 habe er erneut an einer Demonstration Flugblätter in Couverts mit Reden von Reza Pahlevi verteilt. Ein Freund sei dabei von Beamten verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er sich zu seinem Bruder G._______ begeben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er bereits von den Beamten gesucht werde, weshalb er nach nur drei Stunden nach H._______ aufgebrochen sei. Dort habe er während rund einer Woche bei einem blinden Freund I._______ gelebt, bis er seine Ausreise organisiert und das Land schliesslich verlassen habe. Aufgrund der bereits bestehenden Akten sei sein Leben in Gefahr. Trotzdem wolle er im Falle einer Rückkehr weiterhin für die Royalisten tätig sein. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie darauf eintrat - gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. D. Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFF vom 13. April 2004 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen persönlich anzuhören. Weiter sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2005 wurde zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erklärt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2004 verlegte die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 4.1.1. Im Wesentlichen hielt das Bundesamt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner eigenen Verhaftung und Inhaftierung seien nicht überzeugend. So würden detaillierte Angaben betreffend den Inhalt der verteilten Flugblätter wie auch betreffend den Verlauf der Verhöre oder die ihn verhörenden Personen fehlen. Zusätzlich seien auch seine stereotypen Vorbringen bezüglich der Verteilung der Flugblätter anlässlich der Kundgebungen hervorzuheben. Weiter seien Ungereimtheiten betreffend den Verlauf seiner einwöchigen Inhaftierung festgestellt worden. Auch würden seine vagen Aussagen zu der vom Imam geleisteten Hilfe und dessen Motivation zu seinen Ungunsten sprechen. Darüber hinaus sei auch seine Beschreibung des Verlaufs der Demonstration vom Dezember 2002 und der Verhaftung seines Freundes alles andere als überzeugend. Schliesslich seien auch seine Vorbringen in Bezug auf seine Aktivitäten für die Royalisten und seine Motivation wenig ausführlich ausgefallen. 4.1.2. Der Beschwerdeführer mache überdies subjektive Fluchtgründe geltend, welche nach dessen Flucht aus seinem Heimatstaat eingetreten seien. Den Flüchtlingsbegriff von Art. 54 AsylG erfülle, wer objektiv begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen könne, welche ausschliesslich mit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat oder seinem danach geäusserten Verhalten zusammenhänge. Der Beschwerdeführer habe am Hungerstreik vom 10. bis am 19. Dezember 2003 in Zürich teilgenommen. Für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung müssten sich aus den Akten somit konkrete Hinweise dafür ergeben, dass die Behörden des Heimatstaates mit grosser Wahrscheinlichkeit Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt hätten und er deswegen im Falle einer Rückkehr verfolgt würde. Vorliegend gehe jedoch aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Hungerstreiks von den iranischen Behörden identifiziert werden könnte. Zudem sei ein Hungerstreik als Reaktion auf ein abgelehntes Asylgesuch nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat zu belegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen die Ausschaffungspraxis der Schweiz demonstriert und dabei irankritische Slogans propagiert habe, zeige, dass einziges Ziel des Hungerstreiks das Erzwingen eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz gewesen sei.
E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Weiter wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen worden. Durch seine Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 in Zürich habe er auf die menschenrechtswidrige Situation im Iran aufmerksam machen wollen, worin kein asylrechtlicher Missbrauch zu erkennen sei.
E. 4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt die ARK zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt hat. Nachstehend wird auf einige Widersprüche in zentralen Punkten der Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht und des Asylmissbrauchs näher eingegangen.
E. 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, dass sich die Vorinstanz auf knapp 16 Zeilen mit den Angaben des Beschwerdeführers befasse. Dessen Vorbringen seien glaubhaft und nachvollziehbar. Widersprüche oder Ungereimtheiten, welche seine Glaubwürdigkeit ernsthaft tangieren könnten, seien nicht ersichtlich. Seine Sachverhaltsdarstellung erfülle damit die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG. Es könne ihm insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er den Inhalt der Flugblätter anlässlich der Anhörungen nicht zu Protokoll gegeben habe, zumal sich die Asylbehörden mit der Aussage begnügt hätten, es habe sich um Reden des Reza Pahlevi gehandelt. Diese Argumentation ist jedoch wenig stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. März 2003 zu Protokoll gab, die Flugblätter hätten sich in Couverts befunden. Er habe diese nicht aufgemacht, nur verteilt (vgl. kant. Prot., S. 14). Der Beschwerdeführer hat damit zum Ausdruck gebracht, die Flugblätter nicht gelesen und deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Indem er sich aber in der Eingabe vom 13. Mai 2003 zum angeblichen Inhalt der Flugblätter äussert, setzt er einen klaren Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, weshalb die Aussagen betreffend das Verteilen der Flugblätter insgesamt als offensichtlich widersprüchlich und somit wenig glaubhaft zu bezeichnen sind.
E. 4.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er verfüge über keinen Schulabschluss. Dies sei mitunter ein Grund, weshalb er anlässlich der Anhörungen unkoordinierte Aussagen gemacht habe, welche den Behörden einen widersprüchlichen Anschein machen könnten. Diese Unbeholfenheit dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da er nicht geübt sei im Umgang mit Amtspersonen. Zudem seien die Fehlerquellen bei der Übersetzung und Protokollierung von Antworten sehr zahlreich. Seine Aussagen betreffend die Dauer der Inhaftierung würden sich lediglich in der Aufteilung nach einem einzigen Tag widersprechen, was sich alleine schon aufgrund der Begriffsdefinition von "Tag" erklären lasse. Somit könne daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden.
E. 4.3.3 Anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 5. Februar 2003 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei für drei Tage in Untersuchungshaft gewesen, bevor man ihn für 7 Tage ins Gefängnis gesteckt habe (vgl. ES-Prot., S. 4). Bei der Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 4. März 2003 sagte er hingegen aus, er sei festgenommen und nach zwei Tagen für eine Woche ins Gefängnis gebracht worden (vgl. kant. Prot., S. 8). Im weiteren Verlauf der kantonalen Anhörung sagte er aus, er sei zwei Tage in J._______ gewesen (vgl. kant. Prot., S. 10) und danach für acht Tage nach E._______ ins Gefängnis gekommen (vgl. kant. Prot., S. 12). Zudem müssen die Ausführungen bezüglich seiner angeblichen Inhaftierung als oberflächlich und wenig detailliert bezeichnet werden, was den Anschein erweckt, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bei den Vorbringen betreffend seine Inhaftierung handelt es sich jedoch um zentrale Aussagen des Beschwerdeführers. Es dürfte von diesem also erwartet werden, dass er ein solch einschneidendes Erlebnis minutiös, detailliert und widerspruchsfrei vorbringen kann. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argumentation mit der Begriffsdefinition "Tag" erscheint in diesem Zusammenhang eher unbeholfen und greift ins Leere.
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom 4. März 2003 zu Protokoll, er habe sich am 7. Dezember 2002 nach der Verhaftung seines Freundes zu seinem Bruder G._______ begeben, wo er rund drei Stunden verbracht habe, bevor er nach H._______ weitergereist sei (vgl. kant. Prot., S. 16). Kurz darauf sagte er aus, er sei nach H._______ gegangen, nachdem sein Bruder G._______ ihm gesagt hatte, dass sie ihn gesucht hätten (vgl. kant. Prot., a.a.O.). Auf die Frage, wann genau man ihn gesucht habe, erklärte er, er könne sich weder an das Datum noch an den Tag erinnern (vgl. kant. Prot., a.a.O.). Schliesslich sagte er aus, man habe ihn drei Tage nach der Demonstration gesucht und er vermute, dass sein Freund, welcher festgenommen worden sei, den Beamten etwas erzählt habe (vgl. kant. Prot., S. 17). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer denn auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aufzulösen.
E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer hat schliesslich auch widersprüchliche Aussagen bezüglich seines Aufenthalts in H._______ gemacht. So sagte er aus, er sei am 7. Dezember 2002 nach H._______ geflüchtet, wo er rund eine Woche geblieben sei, bis er seine Ausreise organisiert hatte und schliesslich ausgereist sei (vgl. kant. Prot., S. 15 f.). Andererseits gab er zu Protokoll, er sei am 30.10.1381 (20.01.2003) nach K._______ gegangen (vgl. kant. Prot., S. 7), was einer Aufenthaltsdauer in H._______ von mehr als fünf Wochen entspricht (7. Dezember 2002 bis 20. Januar 2003). Auf diesen Widerspruch angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abzugeben (vgl. kant. Prot., S. 19).
E. 4.3.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten somit in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche, welche sich weder mit einer mangelnden Schulbildung oder dem ungeübten Umgang mit Amtspersonen noch mit allfälligen Übersetzungsfehlern erklären lassen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass bereits die Tatsache seines Asylantrages in der Schweiz von den Behörden in seinem Heimatstaat als regimefeindliche Haltung gewertet und allein schon die illegale Ausreise mit Haft oder Gefängnis bestraft werde. Er selbst habe vom 10. Dezember 2003 bis am 19. Dezember 2003 in Zürich an einem Hungerstreik teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass seine Teilnahme von den iranischen Behörden registriert worden sei.
E. 4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7, E. 7b und 8, S. 67 ff.; 2000 Nr. 16, E. 5a, S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge haben.
E. 4.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen denn auch grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Betreffend den Hungerstreik vom Dezember 2003 hatte die ARK bereits in ihrem früheren Urteil vom 6. September 2004 eingehend dargelegt, dass davon auszugehen sei, die iranischen Behörden hätten aufgrund des relativ grossen Medienechos im In- und Ausland von dieser Aktion Kenntnis genommen. Es würden zudem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der iranische Staat nicht gewillt sei, die anlässlich des Hungerstreiks getätigten rufschädigenden Äusserungen seiner eigenen Staatsangehörigen tatenlos hinzunehmen. Es sei deshalb unter Vorbehalt der Identifizierung durch die iranischen Behörden von der grundsätzlichen Gefährdung der Hungerstreikteilnehmenden auszugehen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den iranischen Behörden namentlich bekannt geworden ist. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Aktenlage zu erfolgen. Der Beschwerdeführer konnte im Verlaufe des Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Heimatland aufgrund politischer Aktivitäten Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, welche ihn dazu gezwungen hätten, dieses zu verlassen. Es bestehen auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass er im Iran aufgrund eines den Behörden missliebigen Engagements registriert worden ist. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil eines typischen Regimegegners und politischen Aktivisten aufweist, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht im Visier der dortigen Sicherheitsbehörden stand. Seine Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Auch ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Hungerstreik in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt oder abgebildet worden ist, so dass eine Identifizierung möglich wäre. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, unterliegen damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden vom 4. April 2006). Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Er bezeichnet sich in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2004 selbst als "kleiner Fisch", der im Grunde über wenig politische Motivation verfügte. Zudem dürfte es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen.
E. 4.4.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.
E. 4.4.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit relevanten Behelligungen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20, E. 9b, S. 182 f.).
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt, weshalb auf eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Instruktionsverhandlung verzichtet werden kann.
E. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, der Beschwerdeführer daher auch nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
E. 5 5.1.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). 5.1.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.1.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.1.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 5.4.1 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Beschwerdeführer ist noch jung und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund. Er verfügt zudem gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatstaat über ein intaktes und solides familiäres und soziales Beziehungsnetz.
E. 5.4.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4bis ANAG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Gewährung der von ihm beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ist ausser der Bedürftigkeit erforderlich, dass die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem war das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N ) - dem Migrationsamt des Kantons C._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-3540/2006 tem/abm/pei {T 0/2} Urteil vom 23. April 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Brodard, Richter Weber, Gerichtsschreiber Abbühl. A._______, Iran, wohnhaft B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. April 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Januar 2003 und gelangte zu Fuss über die türkische Grenze. Von Istanbul reiste er anschliessend mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder und überquerte am 3. Februar 2003 illegal die schweizer Grenze. Noch am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2003 fand in der Empfangsstelle Kreuzlingen die Erstbefragung statt und am 4. März 2003 erfolgte die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons C._______. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 19. Oktober 2001 anlässlich einer Kundgebung von Anhängern von Reza Pahlevi - bei welcher er Flugblätter verteilt habe - wegen einer Auseinandersetzung mit einem Regierungsbeamten verhaftet worden. Er sei für zwei Tage nach D._______ gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Danach sei er für weitere acht Tage ins Gefängnis E._______ überführt worden. Schliesslich sei er dank der Hilfe eines Imams vom öffentlichen Gericht in F._______ freigesprochen worden, mit der Auflage, sich an bestimmten Tagen beim Gericht zu melden. Am 7. Dezember 2002 habe er erneut an einer Demonstration Flugblätter in Couverts mit Reden von Reza Pahlevi verteilt. Ein Freund sei dabei von Beamten verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er sich zu seinem Bruder G._______ begeben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er bereits von den Beamten gesucht werde, weshalb er nach nur drei Stunden nach H._______ aufgebrochen sei. Dort habe er während rund einer Woche bei einem blinden Freund I._______ gelebt, bis er seine Ausreise organisiert und das Land schliesslich verlassen habe. Aufgrund der bereits bestehenden Akten sei sein Leben in Gefahr. Trotzdem wolle er im Falle einer Rückkehr weiterhin für die Royalisten tätig sein. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie darauf eintrat - gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. D. Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFF vom 13. April 2004 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen persönlich anzuhören. Weiter sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2005 wurde zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erklärt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2004 verlegte die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1.1. Im Wesentlichen hielt das Bundesamt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner eigenen Verhaftung und Inhaftierung seien nicht überzeugend. So würden detaillierte Angaben betreffend den Inhalt der verteilten Flugblätter wie auch betreffend den Verlauf der Verhöre oder die ihn verhörenden Personen fehlen. Zusätzlich seien auch seine stereotypen Vorbringen bezüglich der Verteilung der Flugblätter anlässlich der Kundgebungen hervorzuheben. Weiter seien Ungereimtheiten betreffend den Verlauf seiner einwöchigen Inhaftierung festgestellt worden. Auch würden seine vagen Aussagen zu der vom Imam geleisteten Hilfe und dessen Motivation zu seinen Ungunsten sprechen. Darüber hinaus sei auch seine Beschreibung des Verlaufs der Demonstration vom Dezember 2002 und der Verhaftung seines Freundes alles andere als überzeugend. Schliesslich seien auch seine Vorbringen in Bezug auf seine Aktivitäten für die Royalisten und seine Motivation wenig ausführlich ausgefallen. 4.1.2. Der Beschwerdeführer mache überdies subjektive Fluchtgründe geltend, welche nach dessen Flucht aus seinem Heimatstaat eingetreten seien. Den Flüchtlingsbegriff von Art. 54 AsylG erfülle, wer objektiv begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen könne, welche ausschliesslich mit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat oder seinem danach geäusserten Verhalten zusammenhänge. Der Beschwerdeführer habe am Hungerstreik vom 10. bis am 19. Dezember 2003 in Zürich teilgenommen. Für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung müssten sich aus den Akten somit konkrete Hinweise dafür ergeben, dass die Behörden des Heimatstaates mit grosser Wahrscheinlichkeit Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt hätten und er deswegen im Falle einer Rückkehr verfolgt würde. Vorliegend gehe jedoch aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Hungerstreiks von den iranischen Behörden identifiziert werden könnte. Zudem sei ein Hungerstreik als Reaktion auf ein abgelehntes Asylgesuch nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat zu belegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen die Ausschaffungspraxis der Schweiz demonstriert und dabei irankritische Slogans propagiert habe, zeige, dass einziges Ziel des Hungerstreiks das Erzwingen eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz gewesen sei. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Weiter wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen worden. Durch seine Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 in Zürich habe er auf die menschenrechtswidrige Situation im Iran aufmerksam machen wollen, worin kein asylrechtlicher Missbrauch zu erkennen sei. 4.3. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt die ARK zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt hat. Nachstehend wird auf einige Widersprüche in zentralen Punkten der Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht und des Asylmissbrauchs näher eingegangen. 4.3.1. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, dass sich die Vorinstanz auf knapp 16 Zeilen mit den Angaben des Beschwerdeführers befasse. Dessen Vorbringen seien glaubhaft und nachvollziehbar. Widersprüche oder Ungereimtheiten, welche seine Glaubwürdigkeit ernsthaft tangieren könnten, seien nicht ersichtlich. Seine Sachverhaltsdarstellung erfülle damit die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG. Es könne ihm insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er den Inhalt der Flugblätter anlässlich der Anhörungen nicht zu Protokoll gegeben habe, zumal sich die Asylbehörden mit der Aussage begnügt hätten, es habe sich um Reden des Reza Pahlevi gehandelt. Diese Argumentation ist jedoch wenig stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. März 2003 zu Protokoll gab, die Flugblätter hätten sich in Couverts befunden. Er habe diese nicht aufgemacht, nur verteilt (vgl. kant. Prot., S. 14). Der Beschwerdeführer hat damit zum Ausdruck gebracht, die Flugblätter nicht gelesen und deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Indem er sich aber in der Eingabe vom 13. Mai 2003 zum angeblichen Inhalt der Flugblätter äussert, setzt er einen klaren Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, weshalb die Aussagen betreffend das Verteilen der Flugblätter insgesamt als offensichtlich widersprüchlich und somit wenig glaubhaft zu bezeichnen sind. 4.3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er verfüge über keinen Schulabschluss. Dies sei mitunter ein Grund, weshalb er anlässlich der Anhörungen unkoordinierte Aussagen gemacht habe, welche den Behörden einen widersprüchlichen Anschein machen könnten. Diese Unbeholfenheit dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da er nicht geübt sei im Umgang mit Amtspersonen. Zudem seien die Fehlerquellen bei der Übersetzung und Protokollierung von Antworten sehr zahlreich. Seine Aussagen betreffend die Dauer der Inhaftierung würden sich lediglich in der Aufteilung nach einem einzigen Tag widersprechen, was sich alleine schon aufgrund der Begriffsdefinition von "Tag" erklären lasse. Somit könne daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. 4.3.3. Anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 5. Februar 2003 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei für drei Tage in Untersuchungshaft gewesen, bevor man ihn für 7 Tage ins Gefängnis gesteckt habe (vgl. ES-Prot., S. 4). Bei der Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 4. März 2003 sagte er hingegen aus, er sei festgenommen und nach zwei Tagen für eine Woche ins Gefängnis gebracht worden (vgl. kant. Prot., S. 8). Im weiteren Verlauf der kantonalen Anhörung sagte er aus, er sei zwei Tage in J._______ gewesen (vgl. kant. Prot., S. 10) und danach für acht Tage nach E._______ ins Gefängnis gekommen (vgl. kant. Prot., S. 12). Zudem müssen die Ausführungen bezüglich seiner angeblichen Inhaftierung als oberflächlich und wenig detailliert bezeichnet werden, was den Anschein erweckt, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bei den Vorbringen betreffend seine Inhaftierung handelt es sich jedoch um zentrale Aussagen des Beschwerdeführers. Es dürfte von diesem also erwartet werden, dass er ein solch einschneidendes Erlebnis minutiös, detailliert und widerspruchsfrei vorbringen kann. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argumentation mit der Begriffsdefinition "Tag" erscheint in diesem Zusammenhang eher unbeholfen und greift ins Leere. 4.3.4. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom 4. März 2003 zu Protokoll, er habe sich am 7. Dezember 2002 nach der Verhaftung seines Freundes zu seinem Bruder G._______ begeben, wo er rund drei Stunden verbracht habe, bevor er nach H._______ weitergereist sei (vgl. kant. Prot., S. 16). Kurz darauf sagte er aus, er sei nach H._______ gegangen, nachdem sein Bruder G._______ ihm gesagt hatte, dass sie ihn gesucht hätten (vgl. kant. Prot., a.a.O.). Auf die Frage, wann genau man ihn gesucht habe, erklärte er, er könne sich weder an das Datum noch an den Tag erinnern (vgl. kant. Prot., a.a.O.). Schliesslich sagte er aus, man habe ihn drei Tage nach der Demonstration gesucht und er vermute, dass sein Freund, welcher festgenommen worden sei, den Beamten etwas erzählt habe (vgl. kant. Prot., S. 17). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer denn auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aufzulösen. 4.3.5. Der Beschwerdeführer hat schliesslich auch widersprüchliche Aussagen bezüglich seines Aufenthalts in H._______ gemacht. So sagte er aus, er sei am 7. Dezember 2002 nach H._______ geflüchtet, wo er rund eine Woche geblieben sei, bis er seine Ausreise organisiert hatte und schliesslich ausgereist sei (vgl. kant. Prot., S. 15 f.). Andererseits gab er zu Protokoll, er sei am 30.10.1381 (20.01.2003) nach K._______ gegangen (vgl. kant. Prot., S. 7), was einer Aufenthaltsdauer in H._______ von mehr als fünf Wochen entspricht (7. Dezember 2002 bis 20. Januar 2003). Auf diesen Widerspruch angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abzugeben (vgl. kant. Prot., S. 19). 4.3.6. Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten somit in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche, welche sich weder mit einer mangelnden Schulbildung oder dem ungeübten Umgang mit Amtspersonen noch mit allfälligen Übersetzungsfehlern erklären lassen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 4.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass bereits die Tatsache seines Asylantrages in der Schweiz von den Behörden in seinem Heimatstaat als regimefeindliche Haltung gewertet und allein schon die illegale Ausreise mit Haft oder Gefängnis bestraft werde. Er selbst habe vom 10. Dezember 2003 bis am 19. Dezember 2003 in Zürich an einem Hungerstreik teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass seine Teilnahme von den iranischen Behörden registriert worden sei. 4.4.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7, E. 7b und 8, S. 67 ff.; 2000 Nr. 16, E. 5a, S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge haben. 4.4.2. In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen denn auch grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Betreffend den Hungerstreik vom Dezember 2003 hatte die ARK bereits in ihrem früheren Urteil vom 6. September 2004 eingehend dargelegt, dass davon auszugehen sei, die iranischen Behörden hätten aufgrund des relativ grossen Medienechos im In- und Ausland von dieser Aktion Kenntnis genommen. Es würden zudem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der iranische Staat nicht gewillt sei, die anlässlich des Hungerstreiks getätigten rufschädigenden Äusserungen seiner eigenen Staatsangehörigen tatenlos hinzunehmen. Es sei deshalb unter Vorbehalt der Identifizierung durch die iranischen Behörden von der grundsätzlichen Gefährdung der Hungerstreikteilnehmenden auszugehen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den iranischen Behörden namentlich bekannt geworden ist. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Aktenlage zu erfolgen. Der Beschwerdeführer konnte im Verlaufe des Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Heimatland aufgrund politischer Aktivitäten Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, welche ihn dazu gezwungen hätten, dieses zu verlassen. Es bestehen auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass er im Iran aufgrund eines den Behörden missliebigen Engagements registriert worden ist. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil eines typischen Regimegegners und politischen Aktivisten aufweist, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht im Visier der dortigen Sicherheitsbehörden stand. Seine Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Auch ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Hungerstreik in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt oder abgebildet worden ist, so dass eine Identifizierung möglich wäre. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, unterliegen damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden vom 4. April 2006). Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Er bezeichnet sich in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2004 selbst als "kleiner Fisch", der im Grunde über wenig politische Motivation verfügte. Zudem dürfte es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. 4.4.3. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden. 4.4.4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit relevanten Behelligungen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20, E. 9b, S. 182 f.). 4.5. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt, weshalb auf eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Instruktionsverhandlung verzichtet werden kann. 4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, der Beschwerdeführer daher auch nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). 5.1.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.1.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.1.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.1. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.4.1. Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Beschwerdeführer ist noch jung und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund. Er verfügt zudem gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatstaat über ein intaktes und solides familiäres und soziales Beziehungsnetz. 5.4.2. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4bis ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Gewährung der von ihm beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ist ausser der Bedürftigkeit erforderlich, dass die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem war das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N )
- dem Migrationsamt des Kantons C._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand am: