Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 14. Juni 2002 und gelangte am 30. Juni 2002 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat mit Urteil vom 17. September 2003 auf die am 11. August 2003 gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juli 2003 erhobene Beschwerde nicht ein. B. Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 20. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter beim BFM beantragen, es sei auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2003 an einem Hungerstreik von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden teilgenommen habe, der in den Medien und vom Bundesamt viel beachtet worden sei. Seit November 2005 sei er Sympathisant der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), welche die grösste oppositionelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz sei. Mit vier Aktionen pro Monat sei sie zudem in der Schweiz am aktivsten tätig. Die Aktivitäten des Leiters der DVF würden genau beobachtet, weshalb gemeinsame Auftritte mit ihm die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme durch die iranischen Behörden erhöhe. Es sei davon auszugehen, dass die Aktionen der DVF von den iranischen Sicherheitsbehörden genau verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe an grösseren Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen und an Kundgebungen Flugblätter verteilt. Es seien Bilder von sämtlichen Aktionen im Internet veröffentlicht worden, die noch heute einsehbar seien. Eine gesamthafte Betrachtung der subjektiven Nachfluchtgründe ergebe, dass er aufgrund der neuen Tatsachen durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz seine Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen habe. Dies entspreche der gefestigten Praxis der schweizerischen Asylbehörden bei Teilnehmenden am Hungerstreik vom Dezember 2003. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 5 der Eingabe vom 20. Juni 2006 und Akte B3). Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 22. August 2006 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er acht Tage lang am Hungerstreik teilgenommen habe. Alle, die daran teilgenommen hätten, hätten Asyl erhalten. Sein Name stehe nicht auf der Liste der Teilnehmenden am Hungerstreik. Er sei am Hinterkopf mit einem Messer verletzt worden; er sei auch in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er habe sich bei der DVF gemeldet, die ihn sieben Monate lang habe "hängen lassen". Dann habe deren Leiter ihm mitgeteilt, er dürfe dem Verein nicht beitreten. Der Leiter der DVF sei ein Profiteur, der ihn in den Wahnsinn getrieben habe. Am 28. August 2006 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM ein Exemplar der Zeitschrift B._______ und machte geltend, sein Mandant sei auf einer Fotografie, die ihn bei der Teilnahme am Hungerstreik zeige, zu erkennen. Der Leiter der DVF habe bestätigt, dass er im Dezember 2003 am Hungerstreik teilgenommen habe. Er sei für die Reinigung der Räumlichkeiten und der Umgebung zuständig gewesen. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2007 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2007 sei aufzuheben und ihm sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei; entsprechend sei sein weiterer Aufenthalt durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. Es seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der DVF vom 25. November 2005, eine Aufzählung der Aktivitäten des Beschwerdeführers vom November 2005 bis Februar 2006 und mehrere Fotografien bei. Am 25. Juni 2007 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2007 durch die Asyl-Organisation Zürich, Mandat Gossau, übermittelt. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben der DVF vom 25. November 2005 Mitglied der Vereinigung und aktiver Kämpfer gegen die islamische Regierung sei. Er selbst habe geltend gemacht, er sei lediglich Sympathisant der DVF. Gemäss einer Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 unterlägen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien sowie Teilnehmer an Veranstaltungen derselben keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr. Die von ihm innert kurzer Zeit eingereichten Beweismittel zeigten, dass allein in der Schweiz innerhalb eines Jahres unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden kaum möglich sein dürfte, diese Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Es stelle sich die Frage, ob er bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen der Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 gefährdet sein könnte. Er habe gegenüber den Asylbehörden keinerlei politische Aktivitäten geltend gemacht; er habe den Iran angeblich verlassen, weil er aufgrund seiner Heirat einer rumänischen Christin gesucht worden sei. Diese Vorbringen hätten nicht geglaubt werden können. Da er sich politisch nicht betätigt habe, sei nicht anzunehmen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden habe. Die Teilnahme am Hungerstreik könne nicht als Fortsetzung seines bereits im Herkunftsland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Aufgrund der Akten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Hungerstreik in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt oder aufgrund einer Fotografie identifiziert worden sei. Vorerst sei nicht einmal die DVF über seine Anwesenheit informiert gewesen, sei er doch nicht auf der offiziellen Namensliste der Streikenden gestanden. Erst nachträgliche Abklärungen hätten ergeben, dass er tatsächlich daran beteiligt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt hätten. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer über kein eigentliches politisches Profil verfüge. Bezeichnenderweise habe er die gegenüber dem BFM minutiös belegten exilpolitischen Aktivitäten der beschriebenen stereotypen Art erst ab Mitte 2005, also drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, ausgeübt. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass die iranischen Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten von Iranern im Ausland beobachteten und erfassten. Zudem werde die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt. Vorliegend sei zwar nicht belegt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund seiner Regimefeindlichkeit Probleme gehabt habe. Aus seiner Vorgeschichte lasse sich aber erkennen, dass er mit den Behörden zu tun gehabt habe, als er von Rumänien in den Iran zurückgekehrt sei. Demnach sei eine Registrierung nicht ausgeschlossen, und man werde ihn bei einer Rückkehr einer intensiveren Kontrolle unterziehen. In diesem Fall dürfte den iranischen Behörden seine Identifizierung nicht schwerfallen, da er auf der Internetseite der DVF veröffentlichten Fotografien deutlich erkennbar sei. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden das Internet systematisch überwachten. Es scheine sehr wahrscheinlich, dass die Fotografien auf der Internetseite der DVF gefunden und identifiziert werden könnten, da die DVF die grösste und aktivste regimefeindliche Organisation in der Schweiz sei. Aus den beiliegenden Fotografien werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei den Streiks eine führende Rolle habe und sich aus der Masse heraushebe. So sei er stets im Vordergrund, weshalb er nicht übersehen werden könne. Auch seine aktive Beteiligung lasse sich aus seiner Verhaltensweise, die auf einen nicht unwichtigen Streikträger hindeute, leicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz übe er innerhalb der DVF keine untergeordnete Rolle aus. Die beiliegenden Fotografien und die Bestätigungen der DVF belegten, dass er sich sehr aktiv an den Aktivitäten der Organisation beteilige.
E. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Betreffend den Hungerstreik vom Dezember 2003 hatte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 6. September 2004 i.S. B.J. u.a., Iran, eingehend dargelegt, dass davon auszugehen sei, die iranischen Behörden hätten aufgrund des relativ grossen Medienechos im In- und Ausland von dieser Aktion Kenntnis genommen. Es würden zudem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der iranische Staat nicht gewillt sei, die anlässlich des Hungerstreiks getätigten rufschädigenden Äusserungen seiner eigenen Staatsangehörigen tatenlos hinzunehmen. Es sei deshalb unter Vorbehalt der Identifizierung durch die iranischen Behörden von der grundsätzlichen Gefährdung der Hungerstreikteilnehmenden auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3540/2006 vom 23. April 2007 E. 4.4). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den iranischen Behörden namentlich bekannt geworden ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer konnte im Verlaufe des ersten Asylverfahrens nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Heimatland aufgrund der von ihm genannten Gründe (Eheschliessung mit einer Christin) mit Verfolgung zu rechnen hatte. Auf entsprechende Nachfrage sagte er aus, er habe ab und zu ein Flugblatt gelesen, aber keine politischen Aktivitäten gehabt, die zu Problemen mit den heimatlichen Behörden geführt hätten. Der Beschwerdeführer schilderte bei den beiden Befragungen, die im Jahre 2002 stattfanden, lediglich, er sei vor 10 beziehungsweise 15 Jahren wegen Drogenkonsums während sechs Monaten in Haft gewesen. Es bestehen somit keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er im Iran aufgrund eines den Behörden missliebigen Engagements registriert worden ist. Der Beschwerdeführer weist nicht das Profil eines Regimegegners und politischen Aktivisten auf, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht im Visier der dortigen Sicherheitsbehörden stand. Seine Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Auch ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Hungerstreik oder der Teilnahme an weiteren Aktionen der DVF in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Seine Rolle bei den Aktionen, an denen er teilnahm, geht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. In der schriftlichen Eingabe vom 20. Juni 2006 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit November 2005 Sympathisant der DVF; diese bestätigt indessen in einem Schreiben vom 25. November 2005 seine Mitgliedschaft. Bei der Befragung vom 22. August 2006 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, der Leiter der DVF habe ihm gesagt, er dürfe dem Verein nicht beitreten. Es dürfte auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden.
E. 5.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.
E. 5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.)
E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ihm aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht als Flüchtling anzuerkennen; das BFM hat das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über diverse Berufserfahrungen und - soweit den Akten entnommen werden kann - über ein familiäres Beziehungsnetz. Bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens wurde festgestellt, dass Drogenabhängige im Iran behandelt werden können, stehen dort doch Methadonbehandlungen und spezialisierte öffentliche und private Kliniken zur Verfügung.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4263/2007/ law/bah {T 0/2} Urteil vom 21. September 2007 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 14. Juni 2002 und gelangte am 30. Juni 2002 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat mit Urteil vom 17. September 2003 auf die am 11. August 2003 gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juli 2003 erhobene Beschwerde nicht ein. B. Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 20. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter beim BFM beantragen, es sei auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2003 an einem Hungerstreik von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden teilgenommen habe, der in den Medien und vom Bundesamt viel beachtet worden sei. Seit November 2005 sei er Sympathisant der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), welche die grösste oppositionelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz sei. Mit vier Aktionen pro Monat sei sie zudem in der Schweiz am aktivsten tätig. Die Aktivitäten des Leiters der DVF würden genau beobachtet, weshalb gemeinsame Auftritte mit ihm die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme durch die iranischen Behörden erhöhe. Es sei davon auszugehen, dass die Aktionen der DVF von den iranischen Sicherheitsbehörden genau verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe an grösseren Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen und an Kundgebungen Flugblätter verteilt. Es seien Bilder von sämtlichen Aktionen im Internet veröffentlicht worden, die noch heute einsehbar seien. Eine gesamthafte Betrachtung der subjektiven Nachfluchtgründe ergebe, dass er aufgrund der neuen Tatsachen durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz seine Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen habe. Dies entspreche der gefestigten Praxis der schweizerischen Asylbehörden bei Teilnehmenden am Hungerstreik vom Dezember 2003. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 5 der Eingabe vom 20. Juni 2006 und Akte B3). Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 22. August 2006 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er acht Tage lang am Hungerstreik teilgenommen habe. Alle, die daran teilgenommen hätten, hätten Asyl erhalten. Sein Name stehe nicht auf der Liste der Teilnehmenden am Hungerstreik. Er sei am Hinterkopf mit einem Messer verletzt worden; er sei auch in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er habe sich bei der DVF gemeldet, die ihn sieben Monate lang habe "hängen lassen". Dann habe deren Leiter ihm mitgeteilt, er dürfe dem Verein nicht beitreten. Der Leiter der DVF sei ein Profiteur, der ihn in den Wahnsinn getrieben habe. Am 28. August 2006 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM ein Exemplar der Zeitschrift B._______ und machte geltend, sein Mandant sei auf einer Fotografie, die ihn bei der Teilnahme am Hungerstreik zeige, zu erkennen. Der Leiter der DVF habe bestätigt, dass er im Dezember 2003 am Hungerstreik teilgenommen habe. Er sei für die Reinigung der Räumlichkeiten und der Umgebung zuständig gewesen. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2007 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2007 sei aufzuheben und ihm sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei; entsprechend sei sein weiterer Aufenthalt durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. Es seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der DVF vom 25. November 2005, eine Aufzählung der Aktivitäten des Beschwerdeführers vom November 2005 bis Februar 2006 und mehrere Fotografien bei. Am 25. Juni 2007 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2007 durch die Asyl-Organisation Zürich, Mandat Gossau, übermittelt. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben der DVF vom 25. November 2005 Mitglied der Vereinigung und aktiver Kämpfer gegen die islamische Regierung sei. Er selbst habe geltend gemacht, er sei lediglich Sympathisant der DVF. Gemäss einer Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 unterlägen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien sowie Teilnehmer an Veranstaltungen derselben keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr. Die von ihm innert kurzer Zeit eingereichten Beweismittel zeigten, dass allein in der Schweiz innerhalb eines Jahres unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden kaum möglich sein dürfte, diese Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Es stelle sich die Frage, ob er bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen der Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 gefährdet sein könnte. Er habe gegenüber den Asylbehörden keinerlei politische Aktivitäten geltend gemacht; er habe den Iran angeblich verlassen, weil er aufgrund seiner Heirat einer rumänischen Christin gesucht worden sei. Diese Vorbringen hätten nicht geglaubt werden können. Da er sich politisch nicht betätigt habe, sei nicht anzunehmen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden habe. Die Teilnahme am Hungerstreik könne nicht als Fortsetzung seines bereits im Herkunftsland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Aufgrund der Akten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Hungerstreik in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt oder aufgrund einer Fotografie identifiziert worden sei. Vorerst sei nicht einmal die DVF über seine Anwesenheit informiert gewesen, sei er doch nicht auf der offiziellen Namensliste der Streikenden gestanden. Erst nachträgliche Abklärungen hätten ergeben, dass er tatsächlich daran beteiligt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt hätten. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer über kein eigentliches politisches Profil verfüge. Bezeichnenderweise habe er die gegenüber dem BFM minutiös belegten exilpolitischen Aktivitäten der beschriebenen stereotypen Art erst ab Mitte 2005, also drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, ausgeübt. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass die iranischen Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten von Iranern im Ausland beobachteten und erfassten. Zudem werde die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt. Vorliegend sei zwar nicht belegt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund seiner Regimefeindlichkeit Probleme gehabt habe. Aus seiner Vorgeschichte lasse sich aber erkennen, dass er mit den Behörden zu tun gehabt habe, als er von Rumänien in den Iran zurückgekehrt sei. Demnach sei eine Registrierung nicht ausgeschlossen, und man werde ihn bei einer Rückkehr einer intensiveren Kontrolle unterziehen. In diesem Fall dürfte den iranischen Behörden seine Identifizierung nicht schwerfallen, da er auf der Internetseite der DVF veröffentlichten Fotografien deutlich erkennbar sei. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden das Internet systematisch überwachten. Es scheine sehr wahrscheinlich, dass die Fotografien auf der Internetseite der DVF gefunden und identifiziert werden könnten, da die DVF die grösste und aktivste regimefeindliche Organisation in der Schweiz sei. Aus den beiliegenden Fotografien werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei den Streiks eine führende Rolle habe und sich aus der Masse heraushebe. So sei er stets im Vordergrund, weshalb er nicht übersehen werden könne. Auch seine aktive Beteiligung lasse sich aus seiner Verhaltensweise, die auf einen nicht unwichtigen Streikträger hindeute, leicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz übe er innerhalb der DVF keine untergeordnete Rolle aus. Die beiliegenden Fotografien und die Bestätigungen der DVF belegten, dass er sich sehr aktiv an den Aktivitäten der Organisation beteilige. 5. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Betreffend den Hungerstreik vom Dezember 2003 hatte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 6. September 2004 i.S. B.J. u.a., Iran, eingehend dargelegt, dass davon auszugehen sei, die iranischen Behörden hätten aufgrund des relativ grossen Medienechos im In- und Ausland von dieser Aktion Kenntnis genommen. Es würden zudem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der iranische Staat nicht gewillt sei, die anlässlich des Hungerstreiks getätigten rufschädigenden Äusserungen seiner eigenen Staatsangehörigen tatenlos hinzunehmen. Es sei deshalb unter Vorbehalt der Identifizierung durch die iranischen Behörden von der grundsätzlichen Gefährdung der Hungerstreikteilnehmenden auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3540/2006 vom 23. April 2007 E. 4.4). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den iranischen Behörden namentlich bekannt geworden ist. 5.2 Der Beschwerdeführer konnte im Verlaufe des ersten Asylverfahrens nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Heimatland aufgrund der von ihm genannten Gründe (Eheschliessung mit einer Christin) mit Verfolgung zu rechnen hatte. Auf entsprechende Nachfrage sagte er aus, er habe ab und zu ein Flugblatt gelesen, aber keine politischen Aktivitäten gehabt, die zu Problemen mit den heimatlichen Behörden geführt hätten. Der Beschwerdeführer schilderte bei den beiden Befragungen, die im Jahre 2002 stattfanden, lediglich, er sei vor 10 beziehungsweise 15 Jahren wegen Drogenkonsums während sechs Monaten in Haft gewesen. Es bestehen somit keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er im Iran aufgrund eines den Behörden missliebigen Engagements registriert worden ist. Der Beschwerdeführer weist nicht das Profil eines Regimegegners und politischen Aktivisten auf, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht im Visier der dortigen Sicherheitsbehörden stand. Seine Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Auch ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Hungerstreik oder der Teilnahme an weiteren Aktionen der DVF in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Seine Rolle bei den Aktionen, an denen er teilnahm, geht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. In der schriftlichen Eingabe vom 20. Juni 2006 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit November 2005 Sympathisant der DVF; diese bestätigt indessen in einem Schreiben vom 25. November 2005 seine Mitgliedschaft. Bei der Befragung vom 22. August 2006 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, der Leiter der DVF habe ihm gesagt, er dürfe dem Verein nicht beitreten. Es dürfte auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. 5.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden. 5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.) 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ihm aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht als Flüchtling anzuerkennen; das BFM hat das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über diverse Berufserfahrungen und - soweit den Akten entnommen werden kann - über ein familiäres Beziehungsnetz. Bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens wurde festgestellt, dass Drogenabhängige im Iran behandelt werden können, stehen dort doch Methadonbehandlungen und spezialisierte öffentliche und private Kliniken zur Verfügung. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: