Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung des BFM vom 20. Juli 2007 wurde das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. April 2006, einer aus B._______ stammenden und der Religionsgemeinschaft der D._______ angehörenden iranischen Staatsangehörigen, abgewiesen sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. A.b Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2007 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2007 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge vom BFM eine neue Ausreisefrist auf den 12. September 2007 angesetzt. A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 wurde auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2007 nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 16. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage verschiedener Beweismittel schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, seit Ablehnung des ersten Asylgesuches hätten sich neue Tatsachen ergeben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizuführen. So sei sie Mitglied der (Nennung der Vereinigung) und, nachdem sie in der Schweiz einen (Nennung Ausbildung) besucht gehabt habe, sei sie auch hierzulande als E._______ tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterrichte sie seit mehreren Monaten in der Schweiz, was durch die eingereichten Beilagen bestätigt werde. Weiter halte sie sogenannte (Nennung der Treffen) ab, an welchen sie (Nennung des Ziels der Treffen). Auch (Auflistung weiterer Aktivitäten in der Schweiz). Ihr Verhalten, das man als eine Anstiftung zur Apostasie (...) nennen könne, sei verboten und könne als regimefeindlicher Akt angesehen werden. Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise müsse man zum Schluss gelangen, dass ihre Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung ihrer Person zu begründen. So würden die iranischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen. Da die aktive Betätigung als D._______ und insbesondere die "Anstiftung zur Apostasie" als regimekritische Aktivitäten anzusehen seien, sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden über die entsprechenden Aktivitäten von Exiliranern in Europa, insbesondere auch über regimefeindliche Organisationen wie die (Nennung der Vereinigung), Kenntnis hätten. Sie exponiere sich in dieser Organisation in besonderer Weise, indem sie (Nennung der Aktivitäten) sei anzunehmen, dass ihre Aktivitäten von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden seien. Ferner sei zu beachten, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran und Aufrechterhaltung ihrer F._______ vom Geheimdienst erfasst und ebenfalls Opfer einer der zahlreichen Behelligungen oder Verhaftungen von aktiven D._______ würde. C. Mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am 27. September 2007 - trat das BFM auf das neuerliche Asylbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es gebe keine Hinweise, dass seit dem Erlass ihres ersten Asylentscheides Ereignisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. G. Mit Eingaben vom 5. März 2008, 16. September 2008 sowie vom 28. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel, die Stellung und Unterdrückung der D._______ im Iran sowie die Verschärfung des iranischen Strafgesetzes betreffend, zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Mitteilung des Verfahrensstandes und um prioritäre Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens. H. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2008 wurden die Anfragen der Beschwerdeführerin beantwortet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 2.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
E. 3 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 26. September 2007 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
E. 3.1 Den Akten zufolge reichte die Beschwerdeführerin am 25. April 2006 ein erstes Asylgesuch ein. Dieses lehnte das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2007 ab. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2007 in Rechtskraft. Ferner wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2007 nicht eingetreten. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat.
E. 3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Aktivitäten für die Religionsgemeinschaft der D._______ in der Schweiz seien im rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 20. Juli 2007 behandelt worden, weshalb die seither im gleichen Rahmen weitergeführten Tätigkeiten für die D._______ kein massgebliches Element darstellten. Auch sei bereits im ersten Verfahren eine Kopie einer E-Mail betreffend das Treffen von E._______ der D._______ eingereicht und im Entscheid berücksichtigt worden. Die eingereichte Bestätigung der (Nennung der Vereinigung) vom 11. September 2007 trage keine Unterschrift und stelle kein neues Sachverhaltselement dar, zumal bereits mehrere solcher Bestätigungen im Verlaufe des Verfahrens eingereicht worden seien. Auch stelle der darin vermerkte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin Kurse besucht habe, um für die D._______ als E._______ tätig werden zu können, kein neues Element dar. Schliesslich vermöchten auch die Unterstützungsschreiben und die diversen Rapporte über die Situation der D._______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 3.3 In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin demgegenüber ein, zwar sei ihr religiöses Engagement zum Teil schon im ersten Asylgesuch behandelt, mit der Eingabe des zweiten Asylgesuchs seien jedoch neue Tatsachen geltend gemacht worden. Diese Tatsachen, die sich nach der Ablehnung des ersten Asylgesuchs zugetragen hätten, könnten unmöglich bereits während des ersten Asylverfahrens behandelt worden sein. Dass es sich dabei um Tatsachen handle, die eine Fortsetzung der im ersten Asylgesuch gemachten Vorbringen darstellten und somit im Zusammenhang mit diesen stünden, vermöge daran nichts zu ändern. Zu dieser Thematik sei von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 ausgeführt worden, "(...) dass die Eingabe des Beschwerdeführers (...) mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, wobei diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wurde, worin die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Angesichts der dergestalt begründeten und dokumentierten Eingabe fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht (...). Das Bundesamt wäre folglich verpflichtet gewesen, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen." Der hier zu beurteilende Sachverhalt liege gleich wie im erwähnten Entscheid der ARK. So habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der (Nennung der Vereinigung) vom 11. September 2007, (Auflistung weiterer eingereichter Dokumente) als Beweismittel eingereicht und ihre Fortsetzung der Tätigkeit als E._______ dargelegt. Die geltend gemachten Ereignisse seien also nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit Beweismitteln, welche eine konkrete Vorstellung vermittelten, worin ihre religiöse und - da mitunter auf den Glaubensabfall von Personen mit islamischem Glauben gerichtet - regimekritische Tätigkeit bestehe, dokumentiert worden. In solchen Fällen falle gemäss EMARK 2006 Nr. 20 ein Nichteintretensentscheid ausser Betracht; vielmehr sei auf ein entsprechendes Gesuch materiell einzutreten und es müsse eine Anhörung durchgeführt werden. Die eingereichten Beweismittel seien zudem geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und die von ihr vorgebrachten Verfolgungsgründe seien klar als Hinweise auf eine relevante Verfolgung anzusehen. Eine Glaubhaftmachung sei bei der Eintretensfrage noch nicht erforderlich. Die vorgebrachten religiösen und exilpolitischen Aktivitäten hätten - gerade auch aufgrund der Fortführung und Intensivierung des bisherigen Engagements - ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass ein Nichteintretensentscheid gerechtfertigt gewesen sei, so müsse sich die Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen, zumal ihr vor Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheides zumindest das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, was offensichtlich unterlassen worden sei.
E. 4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
E. 4.2 In casu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in ihrem Heimatstaat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist. Somit hätte für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären.
E. 4.3 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Weiter wurde im genannten Entscheid festgehalten, das Ausbleiben einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG könne nicht durch die im Rechtsmittelverfahren genutzten Argumentationsmöglichkeiten "kompensiert" und damit als unerheblich betrachtet werden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturgemäss gerade (auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitäten der Beschwerdeführerin bezogen hätte (vgl. a.a.O., E. 3.1 S. 214 f.). Diese Argumentation ist auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall anwendbar. Die zentrale Frage, ob den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche eine Anhörung der Beschwerdeführerin erfordert und sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem neue Beweismittel eingereicht wurden. Zwar hat die Vorinstanz, was in der Beschwerdeschrift denn auch nicht bestritten wird, das religiöse Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits teilweise im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Rechtsmitteleingabe aber darauf hin, dass sie mit den eingereichten - und im Zeitpunkt des ersten Asylentscheides noch nicht vorliegenden - Beweismitteln neue Tatsachen zu belegen vermöge, die sich erst nach Ablehnung des ersten Asylgesuch zugetragen hätten und insbesondere geeignet seien, eine konkretere Vorstellung davon zu vermitteln, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestünden, und ihr bisher noch nicht beurteiltes weitergehendes exilpolitisches Engagement darzulegen. In diesem Zusammenhang soll für die Beurteilung einer Rückkehrgefährdung nicht unerwähnt bleiben, dass (Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009) und die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser Glaubensgemeinschaft denn auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde (vgl. A 14/6, S. 3).
E. 4.4 Es ist zu bemerken, dass das BFM der Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren entgegen der in EMARK 2006 Nr. 20 festgehaltenen Rechtsprechung lediglich das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährte (wobei sich entgegen der in der Beschwerdeschrift auf S. 7 oben geäusserten Auffassung der Anspruch auf rechtliches Gehör bei Nichteintretensentscheiden in der vorliegenden Konstellation darin erschöpft, die angeblich neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen, was im Regelfall zusammen mit der Gesuchseinreichung geschieht [vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6442/2008 vom 17. Oktober 2008, mit weiteren Hinweisen]), obwohl sich aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe die Durchführung einer asylrechtlichen Anhörung gemäss Art. 29 und Art. 30 AsylG aufgedrängt hätte.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709).
E. 4.6 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung der Beschwerdeführerin abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. September 2007 aufzuheben und die Sache ist zur Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
E. 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 26. September 2007 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6725/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. Dezember 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2007 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung des BFM vom 20. Juli 2007 wurde das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. April 2006, einer aus B._______ stammenden und der Religionsgemeinschaft der D._______ angehörenden iranischen Staatsangehörigen, abgewiesen sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. A.b Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2007 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2007 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge vom BFM eine neue Ausreisefrist auf den 12. September 2007 angesetzt. A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 wurde auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2007 nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 16. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage verschiedener Beweismittel schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, seit Ablehnung des ersten Asylgesuches hätten sich neue Tatsachen ergeben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizuführen. So sei sie Mitglied der (Nennung der Vereinigung) und, nachdem sie in der Schweiz einen (Nennung Ausbildung) besucht gehabt habe, sei sie auch hierzulande als E._______ tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterrichte sie seit mehreren Monaten in der Schweiz, was durch die eingereichten Beilagen bestätigt werde. Weiter halte sie sogenannte (Nennung der Treffen) ab, an welchen sie (Nennung des Ziels der Treffen). Auch (Auflistung weiterer Aktivitäten in der Schweiz). Ihr Verhalten, das man als eine Anstiftung zur Apostasie (...) nennen könne, sei verboten und könne als regimefeindlicher Akt angesehen werden. Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise müsse man zum Schluss gelangen, dass ihre Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung ihrer Person zu begründen. So würden die iranischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen. Da die aktive Betätigung als D._______ und insbesondere die "Anstiftung zur Apostasie" als regimekritische Aktivitäten anzusehen seien, sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden über die entsprechenden Aktivitäten von Exiliranern in Europa, insbesondere auch über regimefeindliche Organisationen wie die (Nennung der Vereinigung), Kenntnis hätten. Sie exponiere sich in dieser Organisation in besonderer Weise, indem sie (Nennung der Aktivitäten) sei anzunehmen, dass ihre Aktivitäten von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden seien. Ferner sei zu beachten, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran und Aufrechterhaltung ihrer F._______ vom Geheimdienst erfasst und ebenfalls Opfer einer der zahlreichen Behelligungen oder Verhaftungen von aktiven D._______ würde. C. Mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am 27. September 2007 - trat das BFM auf das neuerliche Asylbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es gebe keine Hinweise, dass seit dem Erlass ihres ersten Asylentscheides Ereignisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. G. Mit Eingaben vom 5. März 2008, 16. September 2008 sowie vom 28. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel, die Stellung und Unterdrückung der D._______ im Iran sowie die Verschärfung des iranischen Strafgesetzes betreffend, zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Mitteilung des Verfahrensstandes und um prioritäre Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens. H. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2008 wurden die Anfragen der Beschwerdeführerin beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 2.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 3. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 26. September 2007 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 3.1 Den Akten zufolge reichte die Beschwerdeführerin am 25. April 2006 ein erstes Asylgesuch ein. Dieses lehnte das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2007 ab. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2007 in Rechtskraft. Ferner wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2007 nicht eingetreten. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. 3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Aktivitäten für die Religionsgemeinschaft der D._______ in der Schweiz seien im rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 20. Juli 2007 behandelt worden, weshalb die seither im gleichen Rahmen weitergeführten Tätigkeiten für die D._______ kein massgebliches Element darstellten. Auch sei bereits im ersten Verfahren eine Kopie einer E-Mail betreffend das Treffen von E._______ der D._______ eingereicht und im Entscheid berücksichtigt worden. Die eingereichte Bestätigung der (Nennung der Vereinigung) vom 11. September 2007 trage keine Unterschrift und stelle kein neues Sachverhaltselement dar, zumal bereits mehrere solcher Bestätigungen im Verlaufe des Verfahrens eingereicht worden seien. Auch stelle der darin vermerkte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin Kurse besucht habe, um für die D._______ als E._______ tätig werden zu können, kein neues Element dar. Schliesslich vermöchten auch die Unterstützungsschreiben und die diversen Rapporte über die Situation der D._______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 3.3 In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin demgegenüber ein, zwar sei ihr religiöses Engagement zum Teil schon im ersten Asylgesuch behandelt, mit der Eingabe des zweiten Asylgesuchs seien jedoch neue Tatsachen geltend gemacht worden. Diese Tatsachen, die sich nach der Ablehnung des ersten Asylgesuchs zugetragen hätten, könnten unmöglich bereits während des ersten Asylverfahrens behandelt worden sein. Dass es sich dabei um Tatsachen handle, die eine Fortsetzung der im ersten Asylgesuch gemachten Vorbringen darstellten und somit im Zusammenhang mit diesen stünden, vermöge daran nichts zu ändern. Zu dieser Thematik sei von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 ausgeführt worden, "(...) dass die Eingabe des Beschwerdeführers (...) mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, wobei diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wurde, worin die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Angesichts der dergestalt begründeten und dokumentierten Eingabe fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht (...). Das Bundesamt wäre folglich verpflichtet gewesen, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen." Der hier zu beurteilende Sachverhalt liege gleich wie im erwähnten Entscheid der ARK. So habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der (Nennung der Vereinigung) vom 11. September 2007, (Auflistung weiterer eingereichter Dokumente) als Beweismittel eingereicht und ihre Fortsetzung der Tätigkeit als E._______ dargelegt. Die geltend gemachten Ereignisse seien also nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit Beweismitteln, welche eine konkrete Vorstellung vermittelten, worin ihre religiöse und - da mitunter auf den Glaubensabfall von Personen mit islamischem Glauben gerichtet - regimekritische Tätigkeit bestehe, dokumentiert worden. In solchen Fällen falle gemäss EMARK 2006 Nr. 20 ein Nichteintretensentscheid ausser Betracht; vielmehr sei auf ein entsprechendes Gesuch materiell einzutreten und es müsse eine Anhörung durchgeführt werden. Die eingereichten Beweismittel seien zudem geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und die von ihr vorgebrachten Verfolgungsgründe seien klar als Hinweise auf eine relevante Verfolgung anzusehen. Eine Glaubhaftmachung sei bei der Eintretensfrage noch nicht erforderlich. Die vorgebrachten religiösen und exilpolitischen Aktivitäten hätten - gerade auch aufgrund der Fortführung und Intensivierung des bisherigen Engagements - ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass ein Nichteintretensentscheid gerechtfertigt gewesen sei, so müsse sich die Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen, zumal ihr vor Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheides zumindest das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, was offensichtlich unterlassen worden sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.). 4.2 In casu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in ihrem Heimatstaat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist. Somit hätte für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären. 4.3 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Weiter wurde im genannten Entscheid festgehalten, das Ausbleiben einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG könne nicht durch die im Rechtsmittelverfahren genutzten Argumentationsmöglichkeiten "kompensiert" und damit als unerheblich betrachtet werden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturgemäss gerade (auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitäten der Beschwerdeführerin bezogen hätte (vgl. a.a.O., E. 3.1 S. 214 f.). Diese Argumentation ist auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall anwendbar. Die zentrale Frage, ob den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche eine Anhörung der Beschwerdeführerin erfordert und sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem neue Beweismittel eingereicht wurden. Zwar hat die Vorinstanz, was in der Beschwerdeschrift denn auch nicht bestritten wird, das religiöse Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits teilweise im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Rechtsmitteleingabe aber darauf hin, dass sie mit den eingereichten - und im Zeitpunkt des ersten Asylentscheides noch nicht vorliegenden - Beweismitteln neue Tatsachen zu belegen vermöge, die sich erst nach Ablehnung des ersten Asylgesuch zugetragen hätten und insbesondere geeignet seien, eine konkretere Vorstellung davon zu vermitteln, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestünden, und ihr bisher noch nicht beurteiltes weitergehendes exilpolitisches Engagement darzulegen. In diesem Zusammenhang soll für die Beurteilung einer Rückkehrgefährdung nicht unerwähnt bleiben, dass (Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009) und die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser Glaubensgemeinschaft denn auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde (vgl. A 14/6, S. 3). 4.4 Es ist zu bemerken, dass das BFM der Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren entgegen der in EMARK 2006 Nr. 20 festgehaltenen Rechtsprechung lediglich das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährte (wobei sich entgegen der in der Beschwerdeschrift auf S. 7 oben geäusserten Auffassung der Anspruch auf rechtliches Gehör bei Nichteintretensentscheiden in der vorliegenden Konstellation darin erschöpft, die angeblich neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen, was im Regelfall zusammen mit der Gesuchseinreichung geschieht [vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6442/2008 vom 17. Oktober 2008, mit weiteren Hinweisen]), obwohl sich aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe die Durchführung einer asylrechtlichen Anhörung gemäss Art. 29 und Art. 30 AsylG aufgedrängt hätte. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709). 4.6 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung der Beschwerdeführerin abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. September 2007 aufzuheben und die Sache ist zur Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. September 2007 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: