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E-6442/2008

E-6442/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies mit Verfügung vom 12. März 2004 ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 30. Mai 2008 ebenfalls abgewiesen. B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei sie einerseits auf medizinische Probleme hinwies und andererseits vorbrachte, sie sei in ihrem Heimatland von Reflexverfolgung sowie von Verfolgung wegen der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz bedroht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. A._______, B._______, vom 29. Juni 2008, Unterstützungsschreiben der "(...)" vom 28. Juni 2008 und des Präsidenten des "(...)" vom 25. Juni 2008 sowie die Kopie eines Identitätsdokuments des Präsidenten letztgenannter Organisation ein. Diese Eingabe wurde vom BFM an das BVGer zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen. C. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des BVGer vom 16. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein allfälliges Interesse an der Behandlung ihrer Eingabe vom 7. Juli 2008 durch das BVGer mitzuteilen. D. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 22. und 25. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückweisung ihrer Eingabe vom 7. Juli 2008 an das BFM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch und reichte Unterstützungsschreiben des "(...)" vom 15. Juli 2008 und der Menschenrechtlerin C._______ vom 22. Juli 2008, sowie einen auf der Website der "Action des chrétiens pour l'abolition de la torture (ACAT)" publizierten Bericht über die Menschenrechtslage in Tunesien ein. E. In der Folge schrieb das BVGer mit Abschreibungsentscheid vom 28. Juli 2008 das Verfahren ab und überwies die Sache an das BFM zur gutscheinenden Behandlung. F. Mit Schreiben vom 4. August 2008 forderte das BFM die Beschwerdeführerin dazu auf, eine neue abschliessende Gesuchsbegründung mit Rechtsbegehren sowie sämtliche Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. H. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 1. und 8. September 2008 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz an politischen und religiösen Versammlungen verschiedener Organisationen teilgenommen habe und reichte zum Beleg zahlreiche Fotos sowie einen Bericht des "Comité (...)" vom 21. August 2008 über die Menschenrechtslage in Tunesien ein. I. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig auferlegte es der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Arztzeugnisses von Dr. med. A._______ vom 29. Juni 2008 ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 6.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gefährdung wegen ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders sowie wegen ihres Aufenthalts und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz sei bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 gewürdigt worden. Die im zweiten Asylverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben verschiedener Organisationen würden deren subjektive Sicht darstellen und seien nicht geeignet, die Einschätzung im Urteil des BVGer umzustossen. Ferner sei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie schon seit Jahren an politischen und religiösen Veranstaltungen teilgenommen habe. Der Umstand, dass sie dies nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorgebacht habe, lasse darauf schliessen, dass sie selber nicht von einer Gefährdung aufgrund dieser Aktivitäten ausgegangen sei. Zudem seien die eingereichten Fotos offensichtlich nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen und es sei nicht geltend gemacht worden, dass die tunesischen Sicherheitsbehörden irgendwelche Massnahen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen hätten. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend vermöge das neu eingereichte Arztzeugnis die im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 getroffene Feststellung, dass ihre psychischen Probleme im Heimatstaat behandelbar seien, nicht umzustossen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, aus dem Umstand, dass sie die exilpolitischen Aktivitäten erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, könne entgegen der Auffassung des Bundesamts nicht auf das Fehlen einer Gefährdung geschlossen werden. Vielmehr spreche dies dafür, dass ihr Engagement nicht bloss dem Ziel des Erwirkens einer Aufenthaltsbewilligung gedient habe. Die eingereichten Fotos seien nicht zum Nachweis einer Gefährdung eingereicht worden, sondern sollten nur ihre Teilnahme an exilpolitischen Anlässen belegen. Dazu seien sie geeignet, zumal sie darauf gut zu erkennen sei. Dass die tunesischen Behörden bisher keine Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, spreche nicht gegen eine Gefährdung. Eine solche sei im Zeitpunkt ihrer Einreise in Tunesien zu erwarten. Aufgrund dieser Umstände habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint. Dass das Bundesamt keine Anhörung im Sinne von Art. 29 f. AsylG durchgeführt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf eine Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG dar. Im Weiteren ergebe sich aus der im Arztzeugnis vom 29. Juni 2008 gestellten Diagnose, dass sie unter einer neuartigen Störung leide, welche im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gewürdigt worden sei und eine neue Abklärung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfordere.

E. 7.1 Vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützten Nichteintretensentscheides ist einer asylsuchenden Person, welche - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erschöpft sich darin, die angeblich neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen, was im Regelfall zusammen mit der Gesuchseinreichung geschieht (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13, welches Urteil vom 4. März 1998 datiert und sich in diesem Punkt noch auf die - bezüglich des Verfahrens vor einem Nichteintreten auf ein Zweit- oder Mehrfachgesuch mit dem heutigen Art. 36 AsylG weitgehend übereinstimmende - Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV 1, SR 142.311] bezieht). Die Beschwerdeführerin hat in mehreren Rechtsschriften (Eingaben vom 7., 22. und 25. Juli 2008, 14. August 2008, 1. und 8. September 2008) die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Tatsachen, die nach ihrer Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft rechtfertigen, klar verständlich darlegt und diverse Beweismittel zu deren Stützung eingereicht. Nachdem nichts darauf hindeutet, sie habe darüber hinaus weitere angebliche neue und relevante Ereignisse geltend zu machen, durfte das BFM davon absehen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zusätzlich im Rahmen einer förmlichen Befragung zu gewähren. Nach dem Gesagten liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 7.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens dargelegte Furcht vor Reflexverfolgung wegen ihres Bruders sowie vor Repressalien wegen ihres Aufenthalts in der Schweiz und der Asylgesuchseinreichung bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 gewürdigt wurde. Nachdem sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Hinweise auf nach Abschluss des ersten Verfahrens eingetretene relevante Ereignisse ergeben, besteht kein Raum für eine materielle Überprüfung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterstützungsschreiben verschiedener Organisationen und Einzelpersonen, welche lediglich die von ihr geltend gemachte Gefährdung bestätigen, vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Bestehen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund ihres exilpolitischen Engagements beruft, ist festzustellen, dass sich weder ihren Ausführungen noch den eingereichten Beweismitteln (Fotos) entnehmen lässt, dass ihre Aktivitäten über die blosse Teilnahme an Versammlungen hinausging und in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung resultieren sollte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen am Bestehen von Hinweisen auf eine Verfolgung festhält, sind nicht geeignet, die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu widerlegen.

E. 7.3 Schliesslich vermag das vorliegende Verfahren auch unter revisionsrechtlichen Überlegungen ("neue Tatsachen") nicht zu einer erneuten Überprüfung des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylgesuchs zu führen, denn die neuen Vorbringen sind als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu bezeichnen und es liegen hierfür ebenso offensichtlich keine entschuldbaren Gründe vor.

E. 7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorbringen, wonach sich die Sachlage seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens dergestalt verändert habe, dass die Beschwerdeführerin nun als Flüchtling anerkannt werden müsse, offensichtlich haltlos sind. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Ferner lässt das von der Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 29. Juni 2008 - auch unter Berücksichtigung der neu formulierten Diagnose - nicht den Schluss zu, es sei seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eine derart signifikante Verschlechterung ihrer psychischen Probleme eingetreten, dass die im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 getroffene Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr haltbar wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine adäquate Behandlung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in ihrem Heimatland gewährleistet ist und sie auf die Unterstützung eines Familiennetzes zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) - Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6442/2008/frk {T 0/2} Urteil vom 17. Oktober 2008 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien X._______, geboren (...), Tunesien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies mit Verfügung vom 12. März 2004 ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 30. Mai 2008 ebenfalls abgewiesen. B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei sie einerseits auf medizinische Probleme hinwies und andererseits vorbrachte, sie sei in ihrem Heimatland von Reflexverfolgung sowie von Verfolgung wegen der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz bedroht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. A._______, B._______, vom 29. Juni 2008, Unterstützungsschreiben der "(...)" vom 28. Juni 2008 und des Präsidenten des "(...)" vom 25. Juni 2008 sowie die Kopie eines Identitätsdokuments des Präsidenten letztgenannter Organisation ein. Diese Eingabe wurde vom BFM an das BVGer zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen. C. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des BVGer vom 16. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein allfälliges Interesse an der Behandlung ihrer Eingabe vom 7. Juli 2008 durch das BVGer mitzuteilen. D. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 22. und 25. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückweisung ihrer Eingabe vom 7. Juli 2008 an das BFM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch und reichte Unterstützungsschreiben des "(...)" vom 15. Juli 2008 und der Menschenrechtlerin C._______ vom 22. Juli 2008, sowie einen auf der Website der "Action des chrétiens pour l'abolition de la torture (ACAT)" publizierten Bericht über die Menschenrechtslage in Tunesien ein. E. In der Folge schrieb das BVGer mit Abschreibungsentscheid vom 28. Juli 2008 das Verfahren ab und überwies die Sache an das BFM zur gutscheinenden Behandlung. F. Mit Schreiben vom 4. August 2008 forderte das BFM die Beschwerdeführerin dazu auf, eine neue abschliessende Gesuchsbegründung mit Rechtsbegehren sowie sämtliche Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. H. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 1. und 8. September 2008 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz an politischen und religiösen Versammlungen verschiedener Organisationen teilgenommen habe und reichte zum Beleg zahlreiche Fotos sowie einen Bericht des "Comité (...)" vom 21. August 2008 über die Menschenrechtslage in Tunesien ein. I. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig auferlegte es der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Arztzeugnisses von Dr. med. A._______ vom 29. Juni 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 6. 6.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gefährdung wegen ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders sowie wegen ihres Aufenthalts und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz sei bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 gewürdigt worden. Die im zweiten Asylverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben verschiedener Organisationen würden deren subjektive Sicht darstellen und seien nicht geeignet, die Einschätzung im Urteil des BVGer umzustossen. Ferner sei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie schon seit Jahren an politischen und religiösen Veranstaltungen teilgenommen habe. Der Umstand, dass sie dies nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorgebacht habe, lasse darauf schliessen, dass sie selber nicht von einer Gefährdung aufgrund dieser Aktivitäten ausgegangen sei. Zudem seien die eingereichten Fotos offensichtlich nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen und es sei nicht geltend gemacht worden, dass die tunesischen Sicherheitsbehörden irgendwelche Massnahen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen hätten. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend vermöge das neu eingereichte Arztzeugnis die im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 getroffene Feststellung, dass ihre psychischen Probleme im Heimatstaat behandelbar seien, nicht umzustossen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, aus dem Umstand, dass sie die exilpolitischen Aktivitäten erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, könne entgegen der Auffassung des Bundesamts nicht auf das Fehlen einer Gefährdung geschlossen werden. Vielmehr spreche dies dafür, dass ihr Engagement nicht bloss dem Ziel des Erwirkens einer Aufenthaltsbewilligung gedient habe. Die eingereichten Fotos seien nicht zum Nachweis einer Gefährdung eingereicht worden, sondern sollten nur ihre Teilnahme an exilpolitischen Anlässen belegen. Dazu seien sie geeignet, zumal sie darauf gut zu erkennen sei. Dass die tunesischen Behörden bisher keine Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, spreche nicht gegen eine Gefährdung. Eine solche sei im Zeitpunkt ihrer Einreise in Tunesien zu erwarten. Aufgrund dieser Umstände habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint. Dass das Bundesamt keine Anhörung im Sinne von Art. 29 f. AsylG durchgeführt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf eine Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG dar. Im Weiteren ergebe sich aus der im Arztzeugnis vom 29. Juni 2008 gestellten Diagnose, dass sie unter einer neuartigen Störung leide, welche im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gewürdigt worden sei und eine neue Abklärung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfordere. 7. 7.1 Vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützten Nichteintretensentscheides ist einer asylsuchenden Person, welche - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erschöpft sich darin, die angeblich neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen, was im Regelfall zusammen mit der Gesuchseinreichung geschieht (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13, welches Urteil vom 4. März 1998 datiert und sich in diesem Punkt noch auf die - bezüglich des Verfahrens vor einem Nichteintreten auf ein Zweit- oder Mehrfachgesuch mit dem heutigen Art. 36 AsylG weitgehend übereinstimmende - Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV 1, SR 142.311] bezieht). Die Beschwerdeführerin hat in mehreren Rechtsschriften (Eingaben vom 7., 22. und 25. Juli 2008, 14. August 2008, 1. und 8. September 2008) die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Tatsachen, die nach ihrer Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft rechtfertigen, klar verständlich darlegt und diverse Beweismittel zu deren Stützung eingereicht. Nachdem nichts darauf hindeutet, sie habe darüber hinaus weitere angebliche neue und relevante Ereignisse geltend zu machen, durfte das BFM davon absehen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zusätzlich im Rahmen einer förmlichen Befragung zu gewähren. Nach dem Gesagten liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 7.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens dargelegte Furcht vor Reflexverfolgung wegen ihres Bruders sowie vor Repressalien wegen ihres Aufenthalts in der Schweiz und der Asylgesuchseinreichung bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 gewürdigt wurde. Nachdem sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Hinweise auf nach Abschluss des ersten Verfahrens eingetretene relevante Ereignisse ergeben, besteht kein Raum für eine materielle Überprüfung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterstützungsschreiben verschiedener Organisationen und Einzelpersonen, welche lediglich die von ihr geltend gemachte Gefährdung bestätigen, vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Bestehen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund ihres exilpolitischen Engagements beruft, ist festzustellen, dass sich weder ihren Ausführungen noch den eingereichten Beweismitteln (Fotos) entnehmen lässt, dass ihre Aktivitäten über die blosse Teilnahme an Versammlungen hinausging und in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung resultieren sollte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen am Bestehen von Hinweisen auf eine Verfolgung festhält, sind nicht geeignet, die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu widerlegen. 7.3 Schliesslich vermag das vorliegende Verfahren auch unter revisionsrechtlichen Überlegungen ("neue Tatsachen") nicht zu einer erneuten Überprüfung des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylgesuchs zu führen, denn die neuen Vorbringen sind als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu bezeichnen und es liegen hierfür ebenso offensichtlich keine entschuldbaren Gründe vor. 7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorbringen, wonach sich die Sachlage seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens dergestalt verändert habe, dass die Beschwerdeführerin nun als Flüchtling anerkannt werden müsse, offensichtlich haltlos sind. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Ferner lässt das von der Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 29. Juni 2008 - auch unter Berücksichtigung der neu formulierten Diagnose - nicht den Schluss zu, es sei seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eine derart signifikante Verschlechterung ihrer psychischen Probleme eingetreten, dass die im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 getroffene Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr haltbar wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine adäquate Behandlung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in ihrem Heimatland gewährleistet ist und sie auf die Unterstützung eines Familiennetzes zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) - Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: