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D-560/2010

D-560/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.b A.b.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei zu verzichten. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, wiederholt öffentlich gegen das Regime und die Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen, sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und sei seit der Generalversammlung der DVF vom (...) als (...) der DVF-Sektion (...) eingesetzt worden. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ein Bestätigungsschreiben des (...) der DVF vom (...) und drei Ordner mit Dokumentationen, in denen die einzelnen Aktivitäten mit Fotografien, Handzetteln, die verteilt worden seien, und Zeitschriften der DVF chronologisch aufgeführt sind. A.b.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und auferlegte eine Gebühr. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2009 ab. Für den Inhalt dieses zweiten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.c Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen und erneut beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Zur Begründung des dritten Asylgesuchs wurde insbesondere ausgeführt, da auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, seien die dort geltend gemachten Tatsachen materiell gar nicht geprüft worden. Diese Tatsachen würden also auch im vorliegenden Gesuch als neue Tatsachen gelten und müssten in die materiellen Abwägungen einbezogen werden. Sodann seien die im vorliegenden Asylgesuch geschilderten Tatsachen noch nicht aktenkundig und seien bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Es handle sich folglich ebenfalls um neue Tatsachen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nach wie vor politisch tätig. Er sei Mitglied der DVF, die sich seit August 2004 medienwirksam für einen Machtwechsel im Iran, die Enthüllung des bald 30-jährigen Vertragsbruchs der Menschenrechte und den Ausschluss des Irans aus den Vereinigten Nationen einsetze. Der Beschwerdeführer beteilige sich aktiv an den Aktionen der DVF im Bemühen, deren Anliegen umzusetzen. Gerade mit seinem Engagement als (...) der DVF, was aus den Publikationen dieser Organisation wie auch aus dem Internet hervorgehe, exponiere sich der Beschwerdeführer in dem Masse, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Zusammenfassend dürfte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht haben. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivitäten zwischen dem 8. Februar 2009 und dem 26. September 2009, mit Auszügen aus der Monatszeitschrift der DVF, Fotos, Flugblättern und einer Kopie der Bewilligung für die Kundgebung vom (..). Mit Hinweis auf die Website der DVF wurden zudem mehrere Ausdrucke aus dem Internet ins Recht gelegt, auf denen der Beschwerdeführer unter "(...)" namentlich als (...) genannt wird. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- zu entrichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei bereits mehrfach von den schweizerischen Asylbehörden beurteilt worden - letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1159/2009 vom 2. März 2009. Entgegen der im dritten Asylgesuch vertretenen Auffassung habe das Gericht auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers als (...) auf der (...) gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 9-10). Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass sich seine Aktivitäten seither substanziell geändert hätten. Das Asylgesuch erscheine somit als aussichtslos. B.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 - eröffnet am 30. Dezember 2009 - trat das BFM wegen Nichtbezahlens des mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 erhobenen Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. Dezember 2009 und vom 29. Dezember 2009 seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Im Weiteren sei das Amt für Ausländerfragen (recte: [...]) des Kantons (...) anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend eine ordentliche Bewilligung für Asylsuchende auszustellen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 setzte der vormals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Zwischenverfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 - mit ihren Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - hat sich unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 29. Dezember 2009 ausgewirkt, weshalb sie zusammen mit letzterer beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) fällt die Ausstellung eines Ausweises für Asylsuchende (sog. Ausweis N) in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 31 VGG zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisen fallen demzufolge nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts, weshalb auf das Gesuch, das Amt für Ausländerfragen (recte: [...]) des Kantons (...) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend eine ordentliche Bewilligung für Asylsuchende auszustellen, nicht einzutreten ist.

E. 3 Es ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2009 zu Recht nicht als ausserordentliches Rechtsmittel oder Rechtsbehelf behandelte, sondern als drittes Asylgesuch. Der Beschwerdeführer kann sich somit während des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG), weshalb der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, als gegenstandslos zu betrachten ist. Angesichts dieser Rechtslage ist im Weiteren festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 29. Dezember 2009 offensichtlich fehlging, soweit es mit Hinweis auf Art. 112 AsylG festhielt, die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug nicht, und im Anschluss daran festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs).

E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Mit Verweis auf die bisherigen Eingaben und Verfahrensakten wurde in der Beschwerdeschrift zunächst festgehalten, dass den Aktionen des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz mehr als 45 vergleichbare Zusammenkünfte voraus gingen. Sein politisches Engagement sei anhaltend intensiv und habe seit der materiellen Beurteilung vom 24. August 2007 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7686/2006) massiv an Umfang gewonnen.

E. 6.2 Im Weiteren wurde ausgeführt, das BFM beziehe sich auf die Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D- 1159/2009 vom 2. März 2009, im Rahmen dessen es zu erheblichen Koordinationsproblemen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts gekommen sei. Aufgrund der Abweichungen zu einem beinahe identisch gelagerten Fall sei diesbezüglich Aufsichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Gemäss damaligen Angaben des Bundesverwaltungsgerichts seien "unverzüglich Massnahmen getroffen und die zu koordinierenden Fragen mittels eines am 30. Juni 2009 von beiden betroffenen Abteilungen verabschiedeten Arbeitspapiers gelöst" worden. In Anbetracht der nachträglichen - nach Urteilsfällung vom 2. März 2009 - eingeführten Anpassungen bezüglich vorliegender Fälle, sei der Verweis auf das vorangehende Urteil nicht haltbar. Die Begründung im Urteil vom 2. März 2009, wonach von einer förmlichen Anhörung abgesehen werden könne, stehe der bisherigen Praxis des BFM und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers ([...]) diametral entgegen. Dies sei denn auch Bestandteil der Aufsichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 14. April 2009 und wohl auch des Arbeitspapiers vom 30. Juni 2009 gewesen. Das BFM sei schliesslich gemäss der Rechtsprechung der vorgängigen Schweizerischen Asylrekurskommission verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20). Das genaue Ausmass der exilpolitischen Aktivität lasse sich trotz guter Dokumentation nicht allein aus dem dritten beziehungsweise zweiten Asylgesuch abschätzen. Eine ordentliche Anhörung sei unabdingbar, da sie das probate Mittel darstelle, um die Frage der politischen Motivation, des Agitationspotentials, des Exponierungsgrads und der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers zu klären. Schliesslich sei mit Blick auf EMARK 2006/20 festzuhalten, dass der bis anhin ungerechtfertigte Verzicht des BFM auf vorgängige Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Entgegen den in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2009 in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2009 gemachten Ausführungen sei auf das Asylgesuch einzutreten und der Beschwerdeführer förmlich anzuhören. Auch die Ausführungen des BFM zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Annahme, diese hätten sich seit dem 2. März 2009 nicht substanziell geändert, seien in Anbetracht der erwähnten Aufsichtsbeschwerde und des Arbeitspapiers vom 30. Juni 2009 differenziert zu werten. Eine materielle Würdigung der vorgebrachten Aktivitäten habe im Rahmen des zweiten Asylverfahrens nicht stattgefunden (Nichteintretensentscheid). Das BFM hätte auch die in jenem Verfahren geltend gemachten Aktivitäten würdigen müssen. Der einfache Verweis auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 2. März 2009 genüge nicht. Eine antizipierte Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf angeblich fehlende substanzielle Änderung der Aktivitäten seit genanntem Urteil und der daraus gezogene Schluss der Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs sei folglich nicht zulässig.

E. 6.3 Darüber hinaus wurde auf Beschwerdeebene festgehalten, die Anzahl politischer Anlässe, an denen der Beschwerdeführer an prominenter Stelle teilgenommen habe, habe weiter zugenommen. Der Umfang seines politischen Engagements sei im vergangenen Jahr substanziell gestiegen. Es seien denn innerhalb weniger als zwölf Monate weitere acht medienwirksame Auftritte des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Bereits die hohe Zahl der Anlässe (über 50) würde daher die materielle Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs rechtfertigen. In casu kämen zusätzlich qualifizierte Aktivitäten wie die Organisation einzelner Kundgebungen, das namentliche Auftreten auf gut strukturierten und umfangreichen Internetseiten ([...]) der Oppositionsbewegung und der Posten als (...) für die DVF hinzu. Das exilpolitische Engagement erscheine geeignet beziehungsweise es würden klare Hinweise vorliegen, eine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden des Heimatstaates den Beschwerdeführer wegen jener Aktivitäten registriert hätten und an ihm ein Interesse aufweisen würden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Gesuch als nicht aussichtslos zu beurteilen sei.

E. 6.4 Zu den im dritten Asylgesuch dargelegten subjektiven Nachfluchtgründen liess der Beschwerdeführer geltend machen, diese seien nicht bloss in den Raum gestellt worden, sondern es sei mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt worden, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestünden. Somit seien im dritten Asylgesuch Hinweise geltend gemacht worden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss Rechtsprechung sei ein in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG drohender Nichteintretensentscheid daher nicht statthaft (EMARK 2006/20 E. 3.1.; EMARK 2005/2 E. 4.3.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6725/2007 vom 7. Dezember 2009, E. 4.3). Gemäss Praxis der Beschwerdeinstanz sei diese Schranke auch für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG analog anwendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 und D-1165/2008 vom 24. Juni 2008). In Fällen, in denen ausführliche Dokumentationen bezüglich exilpolitischer Aktivitäten bestünden, mithin diese nicht bloss in den Raum gestellt würden, sei das BFM verpflichtet, sich mit dem Asylgesuch im Rahmen einer materiellen Prüfung auseinanderzusetzen. Solche Gesuche könnten nicht im Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden.

E. 6.5 Schliesslich wurde festgehalten, eine unvoreingenommene und objektive Gesamtbetrachtung des dritten Asylgesuchs führe auch bei einer antizipierten und summarischen Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass die Kriterien für die Feststellung der Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Begehren erfüllt seien. Somit habe die Grundlage für eine Befreiung von der Bezahlung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG bestanden, zumal auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt gewesen sei. Infolgedessen hätte das BFM auf einen Gebührenvorschuss verzichten, auf das dritte Asylgesuch eintreten und den Beschwerdeführer förmlich anhören müssen. Der Nichteintretensentscheid des BFM sei demnach zu kassieren und die Sache zur materiellen Behandlung an das BFM zurückzuweisen.

E. 7 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, kann das Bundesamt von ihr einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, ausser sie sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).

E. 7.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der ersten beiden Asylverfahren und der Einreichung des dritten Asylgesuchs nicht verlassen hat, weshalb die Grundvoraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG zweifellos erfüllt ist.

E. 7.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.

E. 7.2.1 Falls der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss einbezahlt hätte, wäre sein drittes Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen.

E. 7.2.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 7.2.2.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17).

E. 7.2.3 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1., EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Zwar bedeutet allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite (beziehungsweise weitere) Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.). Die zentrale Frage, ob den (neuen) exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Fortsetzung seiner bisherigen, bereits gewürdigten Tätigkeiten eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in dem neue Beweismittel eingereicht wurden, denen Hinweise auf eine relevante Verfolgung zu entnehmen sind, die nicht als von vornherein haltlos erscheinen (vgl. bereits das den Cousin des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1009/2009 vom 25. Februar 2009, E. 5.4).

E. 7.2.4 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die mit dem dritten Asylgesuch eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts) ausführlich dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht bloss in den Raum gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen. Demzufolge bleibt im Einzelfall und in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 7.2.2.2). Aufgrund des in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Engagements kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatland des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden können, mithin Hinweise auf Verfolgung gegeben sind. Somit waren die Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beziehungsweise der Verfügungen nicht von vornherein aussichtslos, und es durfte zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Bestätigung des DZ [...] vom 21. Januar 2010). Demzufolge hat das BFM das dritte Asylgesuch zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss verlangt, weshalb auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Das BFM hätte vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen und über das Asylgesuch materiell entscheiden müssen.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es trotz des Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2009 und 29. Dezember 2009 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt ist aufzufordern, auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eine förmliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in einem materiellen Asylentscheid zu würdigen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht im den Cousin des Beschwerdeführers ([...]) betreffenden vergleichbaren Verfahren dessen Beschwerde ebenfalls guthiess, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies (vgl. Urteil D-455/2010 vom 19. Februar 2010).

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit als gegenstandslos zu betrachten.

E. 8.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

E. 9.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 VGKE). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist; die angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2009 und 29. Dezember 2009 werden aufgehoben.
  2. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-560/2010 {T 0/2} Urteil vom 9. März 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 8. Dezember 2009 und vom 29. Dezember 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.b A.b.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei zu verzichten. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, wiederholt öffentlich gegen das Regime und die Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen, sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und sei seit der Generalversammlung der DVF vom (...) als (...) der DVF-Sektion (...) eingesetzt worden. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ein Bestätigungsschreiben des (...) der DVF vom (...) und drei Ordner mit Dokumentationen, in denen die einzelnen Aktivitäten mit Fotografien, Handzetteln, die verteilt worden seien, und Zeitschriften der DVF chronologisch aufgeführt sind. A.b.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und auferlegte eine Gebühr. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2009 ab. Für den Inhalt dieses zweiten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.c Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen und erneut beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Zur Begründung des dritten Asylgesuchs wurde insbesondere ausgeführt, da auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, seien die dort geltend gemachten Tatsachen materiell gar nicht geprüft worden. Diese Tatsachen würden also auch im vorliegenden Gesuch als neue Tatsachen gelten und müssten in die materiellen Abwägungen einbezogen werden. Sodann seien die im vorliegenden Asylgesuch geschilderten Tatsachen noch nicht aktenkundig und seien bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Es handle sich folglich ebenfalls um neue Tatsachen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nach wie vor politisch tätig. Er sei Mitglied der DVF, die sich seit August 2004 medienwirksam für einen Machtwechsel im Iran, die Enthüllung des bald 30-jährigen Vertragsbruchs der Menschenrechte und den Ausschluss des Irans aus den Vereinigten Nationen einsetze. Der Beschwerdeführer beteilige sich aktiv an den Aktionen der DVF im Bemühen, deren Anliegen umzusetzen. Gerade mit seinem Engagement als (...) der DVF, was aus den Publikationen dieser Organisation wie auch aus dem Internet hervorgehe, exponiere sich der Beschwerdeführer in dem Masse, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Zusammenfassend dürfte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht haben. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivitäten zwischen dem 8. Februar 2009 und dem 26. September 2009, mit Auszügen aus der Monatszeitschrift der DVF, Fotos, Flugblättern und einer Kopie der Bewilligung für die Kundgebung vom (..). Mit Hinweis auf die Website der DVF wurden zudem mehrere Ausdrucke aus dem Internet ins Recht gelegt, auf denen der Beschwerdeführer unter "(...)" namentlich als (...) genannt wird. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- zu entrichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei bereits mehrfach von den schweizerischen Asylbehörden beurteilt worden - letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1159/2009 vom 2. März 2009. Entgegen der im dritten Asylgesuch vertretenen Auffassung habe das Gericht auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers als (...) auf der (...) gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 9-10). Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass sich seine Aktivitäten seither substanziell geändert hätten. Das Asylgesuch erscheine somit als aussichtslos. B.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 - eröffnet am 30. Dezember 2009 - trat das BFM wegen Nichtbezahlens des mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 erhobenen Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. Dezember 2009 und vom 29. Dezember 2009 seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Im Weiteren sei das Amt für Ausländerfragen (recte: [...]) des Kantons (...) anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend eine ordentliche Bewilligung für Asylsuchende auszustellen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 setzte der vormals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Zwischenverfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 - mit ihren Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - hat sich unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 29. Dezember 2009 ausgewirkt, weshalb sie zusammen mit letzterer beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) fällt die Ausstellung eines Ausweises für Asylsuchende (sog. Ausweis N) in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 31 VGG zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisen fallen demzufolge nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts, weshalb auf das Gesuch, das Amt für Ausländerfragen (recte: [...]) des Kantons (...) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend eine ordentliche Bewilligung für Asylsuchende auszustellen, nicht einzutreten ist. 3. Es ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2009 zu Recht nicht als ausserordentliches Rechtsmittel oder Rechtsbehelf behandelte, sondern als drittes Asylgesuch. Der Beschwerdeführer kann sich somit während des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG), weshalb der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, als gegenstandslos zu betrachten ist. Angesichts dieser Rechtslage ist im Weiteren festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 29. Dezember 2009 offensichtlich fehlging, soweit es mit Hinweis auf Art. 112 AsylG festhielt, die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug nicht, und im Anschluss daran festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs). 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Mit Verweis auf die bisherigen Eingaben und Verfahrensakten wurde in der Beschwerdeschrift zunächst festgehalten, dass den Aktionen des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz mehr als 45 vergleichbare Zusammenkünfte voraus gingen. Sein politisches Engagement sei anhaltend intensiv und habe seit der materiellen Beurteilung vom 24. August 2007 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7686/2006) massiv an Umfang gewonnen. 6.2 Im Weiteren wurde ausgeführt, das BFM beziehe sich auf die Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D- 1159/2009 vom 2. März 2009, im Rahmen dessen es zu erheblichen Koordinationsproblemen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts gekommen sei. Aufgrund der Abweichungen zu einem beinahe identisch gelagerten Fall sei diesbezüglich Aufsichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Gemäss damaligen Angaben des Bundesverwaltungsgerichts seien "unverzüglich Massnahmen getroffen und die zu koordinierenden Fragen mittels eines am 30. Juni 2009 von beiden betroffenen Abteilungen verabschiedeten Arbeitspapiers gelöst" worden. In Anbetracht der nachträglichen - nach Urteilsfällung vom 2. März 2009 - eingeführten Anpassungen bezüglich vorliegender Fälle, sei der Verweis auf das vorangehende Urteil nicht haltbar. Die Begründung im Urteil vom 2. März 2009, wonach von einer förmlichen Anhörung abgesehen werden könne, stehe der bisherigen Praxis des BFM und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers ([...]) diametral entgegen. Dies sei denn auch Bestandteil der Aufsichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 14. April 2009 und wohl auch des Arbeitspapiers vom 30. Juni 2009 gewesen. Das BFM sei schliesslich gemäss der Rechtsprechung der vorgängigen Schweizerischen Asylrekurskommission verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20). Das genaue Ausmass der exilpolitischen Aktivität lasse sich trotz guter Dokumentation nicht allein aus dem dritten beziehungsweise zweiten Asylgesuch abschätzen. Eine ordentliche Anhörung sei unabdingbar, da sie das probate Mittel darstelle, um die Frage der politischen Motivation, des Agitationspotentials, des Exponierungsgrads und der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers zu klären. Schliesslich sei mit Blick auf EMARK 2006/20 festzuhalten, dass der bis anhin ungerechtfertigte Verzicht des BFM auf vorgängige Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Entgegen den in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2009 in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2009 gemachten Ausführungen sei auf das Asylgesuch einzutreten und der Beschwerdeführer förmlich anzuhören. Auch die Ausführungen des BFM zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Annahme, diese hätten sich seit dem 2. März 2009 nicht substanziell geändert, seien in Anbetracht der erwähnten Aufsichtsbeschwerde und des Arbeitspapiers vom 30. Juni 2009 differenziert zu werten. Eine materielle Würdigung der vorgebrachten Aktivitäten habe im Rahmen des zweiten Asylverfahrens nicht stattgefunden (Nichteintretensentscheid). Das BFM hätte auch die in jenem Verfahren geltend gemachten Aktivitäten würdigen müssen. Der einfache Verweis auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 2. März 2009 genüge nicht. Eine antizipierte Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf angeblich fehlende substanzielle Änderung der Aktivitäten seit genanntem Urteil und der daraus gezogene Schluss der Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs sei folglich nicht zulässig. 6.3 Darüber hinaus wurde auf Beschwerdeebene festgehalten, die Anzahl politischer Anlässe, an denen der Beschwerdeführer an prominenter Stelle teilgenommen habe, habe weiter zugenommen. Der Umfang seines politischen Engagements sei im vergangenen Jahr substanziell gestiegen. Es seien denn innerhalb weniger als zwölf Monate weitere acht medienwirksame Auftritte des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Bereits die hohe Zahl der Anlässe (über 50) würde daher die materielle Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs rechtfertigen. In casu kämen zusätzlich qualifizierte Aktivitäten wie die Organisation einzelner Kundgebungen, das namentliche Auftreten auf gut strukturierten und umfangreichen Internetseiten ([...]) der Oppositionsbewegung und der Posten als (...) für die DVF hinzu. Das exilpolitische Engagement erscheine geeignet beziehungsweise es würden klare Hinweise vorliegen, eine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden des Heimatstaates den Beschwerdeführer wegen jener Aktivitäten registriert hätten und an ihm ein Interesse aufweisen würden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Gesuch als nicht aussichtslos zu beurteilen sei. 6.4 Zu den im dritten Asylgesuch dargelegten subjektiven Nachfluchtgründen liess der Beschwerdeführer geltend machen, diese seien nicht bloss in den Raum gestellt worden, sondern es sei mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt worden, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestünden. Somit seien im dritten Asylgesuch Hinweise geltend gemacht worden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss Rechtsprechung sei ein in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG drohender Nichteintretensentscheid daher nicht statthaft (EMARK 2006/20 E. 3.1.; EMARK 2005/2 E. 4.3.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6725/2007 vom 7. Dezember 2009, E. 4.3). Gemäss Praxis der Beschwerdeinstanz sei diese Schranke auch für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG analog anwendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 und D-1165/2008 vom 24. Juni 2008). In Fällen, in denen ausführliche Dokumentationen bezüglich exilpolitischer Aktivitäten bestünden, mithin diese nicht bloss in den Raum gestellt würden, sei das BFM verpflichtet, sich mit dem Asylgesuch im Rahmen einer materiellen Prüfung auseinanderzusetzen. Solche Gesuche könnten nicht im Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. 6.5 Schliesslich wurde festgehalten, eine unvoreingenommene und objektive Gesamtbetrachtung des dritten Asylgesuchs führe auch bei einer antizipierten und summarischen Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass die Kriterien für die Feststellung der Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Begehren erfüllt seien. Somit habe die Grundlage für eine Befreiung von der Bezahlung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG bestanden, zumal auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt gewesen sei. Infolgedessen hätte das BFM auf einen Gebührenvorschuss verzichten, auf das dritte Asylgesuch eintreten und den Beschwerdeführer förmlich anhören müssen. Der Nichteintretensentscheid des BFM sei demnach zu kassieren und die Sache zur materiellen Behandlung an das BFM zurückzuweisen. 7. Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, kann das Bundesamt von ihr einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, ausser sie sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). 7.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der ersten beiden Asylverfahren und der Einreichung des dritten Asylgesuchs nicht verlassen hat, weshalb die Grundvoraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG zweifellos erfüllt ist. 7.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 7.2.1 Falls der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss einbezahlt hätte, wäre sein drittes Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen. 7.2.2 7.2.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 7.2.2.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17). 7.2.3 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1., EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Zwar bedeutet allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite (beziehungsweise weitere) Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.). Die zentrale Frage, ob den (neuen) exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Fortsetzung seiner bisherigen, bereits gewürdigten Tätigkeiten eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in dem neue Beweismittel eingereicht wurden, denen Hinweise auf eine relevante Verfolgung zu entnehmen sind, die nicht als von vornherein haltlos erscheinen (vgl. bereits das den Cousin des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1009/2009 vom 25. Februar 2009, E. 5.4). 7.2.4 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die mit dem dritten Asylgesuch eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts) ausführlich dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht bloss in den Raum gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen. Demzufolge bleibt im Einzelfall und in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 7.2.2.2). Aufgrund des in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Engagements kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatland des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden können, mithin Hinweise auf Verfolgung gegeben sind. Somit waren die Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beziehungsweise der Verfügungen nicht von vornherein aussichtslos, und es durfte zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Bestätigung des DZ [...] vom 21. Januar 2010). Demzufolge hat das BFM das dritte Asylgesuch zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss verlangt, weshalb auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Das BFM hätte vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen und über das Asylgesuch materiell entscheiden müssen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es trotz des Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2009 und 29. Dezember 2009 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt ist aufzufordern, auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eine förmliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in einem materiellen Asylentscheid zu würdigen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht im den Cousin des Beschwerdeführers ([...]) betreffenden vergleichbaren Verfahren dessen Beschwerde ebenfalls guthiess, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies (vgl. Urteil D-455/2010 vom 19. Februar 2010). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit als gegenstandslos zu betrachten. 8.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 VGKE). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist; die angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2009 und 29. Dezember 2009 werden aufgehoben. 2. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: